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VO110090

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2011-09-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Mit Eingabe vom 29. Juli 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt der Stadt Z._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Unterhaltsbeiträge einreichen, mit dem Rechtsbegehren, ihr Vater B._____ sei zu verpflichten, ihr rückwirkend auf ihre Volljährigkeit vom tt. mm 2010 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von mo- natlich Fr. 1'200.- zu bezahlen. Gleichzeitig beantragte sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 3/1, act. 3/2).

E. 1.2 Am 9. August 2011 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (act. 1).

E. 1.3 Mit Verfügung vom 16. August 2011 wurde der Gesuchstellerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um Dokumente ins Recht zu reichen, welche die Erfordernisse der Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtlosigkeit belegen. Zudem wurde sie aufgefordert, soweit als möglich Angaben zu den finanziel- len Verhältnissen der Eltern, insbesondere der Mutter, zu machen (act. 4).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 19. August 2011 liess die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter zahlreiche Dokumente ins Recht reichen (act. 6 und 7).

E. 1.5 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

- 3 -

E. 2 Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Geset- zes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsver- fassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die ande- ren Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.

E. 3 Beurteilung des Gesuchs

E. 3.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann.

E. 3.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die

- 4 - Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbedarf, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transport- kosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).

E. 3.3 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechts- beistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

E. 3.4 Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen.

E. 3.5 Die Gesuchstellerin, welche im Sommer 2011 das Gymnasium beendet hat und demnächst ein Praktikum im Bereich der Medienwissenschaften absol- vieren möchte, welches Voraussetzung für das Studium der Medienwissen- schaften ist (act. 1 S. 4), macht geltend, sie verfüge weder über Einkommen

- 5 - noch über Vermögen (act. 1 S. 3) und belegt dies mit der nachgereichten Steuererklärung 2010 (act. 7/2) und dem von ihr ausgefüllten Formular "Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege" (act. 7/1). Gemäss der Steuererklä- rung beträgt ihr Einkommen aus Nebenerwerb für das Jahr 2010 Fr. 390.- und das steuerbare Einkommen Fr. 0.- (act. 7/2 S. 2 und 3). Sodann verfügt sie nur über minimales Vermögen (act. 7/2 S. 4). Die Mittellosigkeit der Ge- suchstellerin ist damit ausgewiesen. Zum Einkommen der mit ihr im selben Haushalt lebenden und als Stylistin tätigen Mutter führt sie aus, deren steu- erbares Einkommen für das Jahr 2009 habe Fr. 56'568.- betragen (act. 7/1 S. 4), was ein monatliches steuerbares Einkommen von Fr. 4'714.- ergibt. Die Gesuchstellerin unterlässt es jedoch, sich zum Vermögen und den not- wendigen Lebenshaltungskosten der Mutter, welche ebenfalls Teile der fi- nanziellen Verhältnisse darstellen, zu äussern. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, diese Angaben seien ihr nicht möglich bzw. unzumutbar ge- wesen. Damit ist die Gesuchstellerin trotz der ausdrücklichen Aufforderung in der Verfügung vom 16. August 2011 (act. 4), sich auch zu den finanziellen Verhältnissen der Mutter zu äussern und der Androhung, im Unterlassungs- falle werde das Gesuch abgewiesen, ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen. Bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 4'714.- pro Monat er- scheint es der Mutter der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 276 ff. ZGB durchaus zumutbar, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfah- rens aufzukommen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jener der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache, kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Ebenfalls kann im Hinblick auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren auf eine nähere Prüfung der weiteren Voraussetzung der Notwendigkeit verzichtet werden. Dieses Erfordernis erscheint aber ebenfalls als nicht gegeben, handelt es sich doch um eine Klage auf Unterhaltszahlungen, welche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist. Die Gesuchstel- lerin vermag denn auch nicht aufzuzeigen, worin diese bestehen sollen; eine

- 6 - emotionale Belastung, wie von ihr geltend gemacht (act. 1 S. 5), reicht hier- für ebenso wenig aus wie die Tatsache, dass die Gesuchstellerin juristisch unerfahren ist. Überdies bestehen keine Hinweise, die Gegenpartei sei an- waltlich vertreten, weshalb es für die Wahrung der Rechte der Gesuchstelle- rin jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig erscheint, dass sie über einen unentgeltlichen Rechtsbeistand verfügt. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksge- richt erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

E. 4 Kosten und Rechtsmittel

E. 4.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

E. 4.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

E. 4.3 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. - 7 -
  2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt Stadt Z._____ (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ (gegen Empfangsschein).
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 5. September 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Zweifel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident Geschäfts-Nr.: VO110090-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel Urteil vom 5. September 2011 in Sachen A._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 29. Juli 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt der Stadt Z._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Unterhaltsbeiträge einreichen, mit dem Rechtsbegehren, ihr Vater B._____ sei zu verpflichten, ihr rückwirkend auf ihre Volljährigkeit vom tt. mm 2010 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von mo- natlich Fr. 1'200.- zu bezahlen. Gleichzeitig beantragte sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 3/1, act. 3/2). 1.2. Am 9. August 2011 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (act. 1). 1.3. Mit Verfügung vom 16. August 2011 wurde der Gesuchstellerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um Dokumente ins Recht zu reichen, welche die Erfordernisse der Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtlosigkeit belegen. Zudem wurde sie aufgefordert, soweit als möglich Angaben zu den finanziel- len Verhältnissen der Eltern, insbesondere der Mutter, zu machen (act. 4). 1.4. Mit Eingabe vom 19. August 2011 liess die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter zahlreiche Dokumente ins Recht reichen (act. 6 und 7). 1.5. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

- 3 -

2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Geset- zes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsver- fassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die ande- ren Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.

3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die

- 4 - Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbedarf, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transport- kosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 3.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechts- beistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 3.4. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 3.5. Die Gesuchstellerin, welche im Sommer 2011 das Gymnasium beendet hat und demnächst ein Praktikum im Bereich der Medienwissenschaften absol- vieren möchte, welches Voraussetzung für das Studium der Medienwissen- schaften ist (act. 1 S. 4), macht geltend, sie verfüge weder über Einkommen

- 5 - noch über Vermögen (act. 1 S. 3) und belegt dies mit der nachgereichten Steuererklärung 2010 (act. 7/2) und dem von ihr ausgefüllten Formular "Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege" (act. 7/1). Gemäss der Steuererklä- rung beträgt ihr Einkommen aus Nebenerwerb für das Jahr 2010 Fr. 390.- und das steuerbare Einkommen Fr. 0.- (act. 7/2 S. 2 und 3). Sodann verfügt sie nur über minimales Vermögen (act. 7/2 S. 4). Die Mittellosigkeit der Ge- suchstellerin ist damit ausgewiesen. Zum Einkommen der mit ihr im selben Haushalt lebenden und als Stylistin tätigen Mutter führt sie aus, deren steu- erbares Einkommen für das Jahr 2009 habe Fr. 56'568.- betragen (act. 7/1 S. 4), was ein monatliches steuerbares Einkommen von Fr. 4'714.- ergibt. Die Gesuchstellerin unterlässt es jedoch, sich zum Vermögen und den not- wendigen Lebenshaltungskosten der Mutter, welche ebenfalls Teile der fi- nanziellen Verhältnisse darstellen, zu äussern. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, diese Angaben seien ihr nicht möglich bzw. unzumutbar ge- wesen. Damit ist die Gesuchstellerin trotz der ausdrücklichen Aufforderung in der Verfügung vom 16. August 2011 (act. 4), sich auch zu den finanziellen Verhältnissen der Mutter zu äussern und der Androhung, im Unterlassungs- falle werde das Gesuch abgewiesen, ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen. Bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 4'714.- pro Monat er- scheint es der Mutter der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 276 ff. ZGB durchaus zumutbar, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfah- rens aufzukommen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jener der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache, kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Ebenfalls kann im Hinblick auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren auf eine nähere Prüfung der weiteren Voraussetzung der Notwendigkeit verzichtet werden. Dieses Erfordernis erscheint aber ebenfalls als nicht gegeben, handelt es sich doch um eine Klage auf Unterhaltszahlungen, welche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist. Die Gesuchstel- lerin vermag denn auch nicht aufzuzeigen, worin diese bestehen sollen; eine

- 6 - emotionale Belastung, wie von ihr geltend gemacht (act. 1 S. 5), reicht hier- für ebenso wenig aus wie die Tatsache, dass die Gesuchstellerin juristisch unerfahren ist. Überdies bestehen keine Hinweise, die Gegenpartei sei an- waltlich vertreten, weshalb es für die Wahrung der Rechte der Gesuchstelle- rin jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig erscheint, dass sie über einen unentgeltlichen Rechtsbeistand verfügt. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksge- richt erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

- 7 -

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt Stadt Z._____ (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ (gegen Empfangsschein).

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 5. September 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Zweifel versandt am: