Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Am 15. Juli 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Frie- densrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage gegen die C._____ SA auf Gewährung des Auskunftsrechts gemäss Art. 8 DSG (vgl. Urk. 2/1).
E. 2 In der Folge stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Juli 2011 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 12. August 2011 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, dem Obergerichtspräsidenten eine Kopie sämtlicher im betreffenden Verfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ einge- reichten Unterlagen zukommen zu lassen und überdies seine finanziellen Ver- hältnisse umfassend zu dokumentieren (Urk. 3).
E. 3 Mit Eingabe vom 7. September 2011 teilte der Gesuchsteller mit, dass die C._____ SA mittlerweile sein Begehren beantwortet habe, weshalb er das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zurückziehe (Urk. 8). Das Verfahren ist somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
E. 4 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 16. September 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Dispositiv
- Am 15. Juli 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Frie- densrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage gegen die C._____ SA auf Gewährung des Auskunftsrechts gemäss Art. 8 DSG (vgl. Urk. 2/1).
- In der Folge stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Juli 2011 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 12. August 2011 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, dem Obergerichtspräsidenten eine Kopie sämtlicher im betreffenden Verfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ einge- reichten Unterlagen zukommen zu lassen und überdies seine finanziellen Ver- hältnisse umfassend zu dokumentieren (Urk. 3).
- Mit Eingabe vom 7. September 2011 teilte der Gesuchsteller mit, dass die C._____ SA mittlerweile sein Begehren beantwortet habe, weshalb er das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zurückziehe (Urk. 8). Das Verfahren ist somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
- Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. Es wird verfügt:
- Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben.
- Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller unter Rücksendung der eingereichten Unterlagen (Urk. 2/1-2) − das Friedensrichteramt B._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ SA - 3 - je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 16. September 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident Geschäfts-Nr.: VO110085-O/U Mitwirkend: der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber Verfügung vom 16. September 2011 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Am 15. Juli 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Frie- densrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage gegen die C._____ SA auf Gewährung des Auskunftsrechts gemäss Art. 8 DSG (vgl. Urk. 2/1).
2. In der Folge stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Juli 2011 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 12. August 2011 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, dem Obergerichtspräsidenten eine Kopie sämtlicher im betreffenden Verfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ einge- reichten Unterlagen zukommen zu lassen und überdies seine finanziellen Ver- hältnisse umfassend zu dokumentieren (Urk. 3).
3. Mit Eingabe vom 7. September 2011 teilte der Gesuchsteller mit, dass die C._____ SA mittlerweile sein Begehren beantwortet habe, weshalb er das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zurückziehe (Urk. 8). Das Verfahren ist somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. Es wird verfügt:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben.
2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller unter Rücksendung der eingereichten Unterlagen (Urk. 2/1-2) − das Friedensrichteramt B._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ SA
- 3 - je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 16. September 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: