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VO110078

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2011-07-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Mit Eingabe vom 8. Juli 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage auf Verwandtenunterstützung gegen ihre Schwestern C._____ und D._____ (nachfolgend: Gegenpartei). Gleichzeitig stellte sie den Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege, umfassend auch die unentgeltliche Rechtsver- beiständung, zu gewähren (Urk. 2).

E. 1.2 Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 leitete der Friedensrichter der Gemeinde B._____ das Gesuch an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich weiter (Urk. 1).

E. 1.3 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

E. 2 Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessord- nungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechts- hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wei- terhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessord- nung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.

- 3 -

E. 3 Beurteilung des Gesuchs

E. 3.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann.

E. 3.2 Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf be- stritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sa- gen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig.

E. 3.3 Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

E. 3.4 Die Gesuchstellerin hat keinerlei Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnis- sen eingereicht. Ihre Angaben beschränken sich darauf, auf einen Beleg der Ge- meinde E._____ vom 2. Februar 2011 zu verweisen, ohne diesen jedoch zu den Akten zu reichen. Im Weiteren führt sie aus, sie habe gesundheitsbedingt kein Einkommen (Urk. 2 S. 3).

E. 3.5 Aufgrund dieser dürftigen und unbelegten Angaben ist es dem Oberge- richtspräsidenten nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin

- 4 - zu beurteilen. Die Gesuchstellerin ist damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen. Zudem ist die Klage der Gesuchstellerin gegen ihre Schwestern auf Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 ZGB als aussichtslos zu be- zeichnen, da Geschwister nicht unterstützungspflichtig sind (vgl. Wortlaut von Art. 328 Abs. 1 ZGB; Koller, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 4. Auflage, Basel 2010, N 6 zu Art. 328/329). Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes abzuweisen.

E. 3.6 Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfah- ren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

E. 4 Kosten und Rechtsmittel

E. 4.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

E. 4.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
  2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. - 5 -
  3. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt B._____ je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 26. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident Geschäfts-Nr.: VO110078-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber Urteil vom 26. Juli 2011 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 8. Juli 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage auf Verwandtenunterstützung gegen ihre Schwestern C._____ und D._____ (nachfolgend: Gegenpartei). Gleichzeitig stellte sie den Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege, umfassend auch die unentgeltliche Rechtsver- beiständung, zu gewähren (Urk. 2). 1.2. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 leitete der Friedensrichter der Gemeinde B._____ das Gesuch an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich weiter (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessord- nungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechts- hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wei- terhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessord- nung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.

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3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 3.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf be- stritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sa- gen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 3.3. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.4. Die Gesuchstellerin hat keinerlei Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnis- sen eingereicht. Ihre Angaben beschränken sich darauf, auf einen Beleg der Ge- meinde E._____ vom 2. Februar 2011 zu verweisen, ohne diesen jedoch zu den Akten zu reichen. Im Weiteren führt sie aus, sie habe gesundheitsbedingt kein Einkommen (Urk. 2 S. 3). 3.5. Aufgrund dieser dürftigen und unbelegten Angaben ist es dem Oberge- richtspräsidenten nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin

- 4 - zu beurteilen. Die Gesuchstellerin ist damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen. Zudem ist die Klage der Gesuchstellerin gegen ihre Schwestern auf Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 ZGB als aussichtslos zu be- zeichnen, da Geschwister nicht unterstützungspflichtig sind (vgl. Wortlaut von Art. 328 Abs. 1 ZGB; Koller, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 4. Auflage, Basel 2010, N 6 zu Art. 328/329). Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes abzuweisen. 3.6. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfah- ren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

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3. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt B._____ je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 26. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: