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VO110077

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2011-07-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Mit Eingabe vom 12. Juli 2011 stellten A._____ und B._____ (nachfolgend: Gesuchsteller 1 und 2) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag, es sei ihnen für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter- amt C._____ die unentgeltliche Rechtspflege, umfassend auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, zu gewähren (Urk. 1 S. 3).

E. 1.2 Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache ist eine Klage gegen die D._____ GmbH (nachfolgend: Gegenpartei), mit welcher verschiedene Ansprüche im Zusammenhang mit einer Buffeteinrichtung geltend gemacht werden (Urk. 2/6 S. 2).

E. 1.3 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

E. 2 Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessord- nungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechts- hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wei- terhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessord- nung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.

- 3 -

E. 3 Beurteilung des Gesuchs

E. 3.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann.

E. 3.2 Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf be- stritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sa- gen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig.

E. 3.3 Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Ein- reichung des Gesuches zu würdigen. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Ge- suchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der An- spruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

E. 3.4 Die Gesuchsteller 1 und 2 haben keinerlei Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht. Ihre Angaben beschränken sich auf den Hinweis, ihnen sei bereits im Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach (Geschäfts- Nr. CG100057) die unentgeltliche Prozessführung sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt worden. Ihre finanzielle Situation habe sich seit dem Be-

- 4 - schluss des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. November 2010 nicht verändert (Urk. 2/6 S. 4).

E. 3.5 Der Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. November 2010 erging ohne Begründung, weshalb sich daraus nichts zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchsteller 1 und 2 entnehmen lässt (Urk. 2/3). Mit dem blossen Antrag, es seien die Akten CG100057 des Bezirksgerichtes Bülach zur Prüfung der Bedürf- tigkeit beizuziehen, ist der Mitwirkungspflicht nicht Genüge getan. Zudem ist, da das Urteil und der Beschluss vom 17. November 2010 am 15. Dezember 2010 in Rechtskraft erwachsen sind, nicht damit zu rechnen, dass sich die seinerzeit ein- gereichten Unterlagen noch bei den Akten befinden. Eingereichte Beilagen wer- den in aller Regel nach Eintritt der Rechtskraft an die Parteien retourniert. Und schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die seinerzeit einge- reichten Beilagen nicht an die Parteien zurückgeschickt wurden und die Akten CG100057 im vorliegenden Verfahren beigezogen würden, die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht dennoch nicht erfüllt wären. Wie bereits ausgeführt sind die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Aus den Akten des Bezirksgerichtes Bülach würden sich jedoch lediglich die finanziel- len Verhältnisse vor dem 17. November 2010 ergeben. Der blosse Hinweis, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller 1 und 2 seither nicht geändert haben, genügt nicht. Vielmehr hätten die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller 1 und 2 durch Einreichung entsprechender Belege dargelegt wer- den müssen.

E. 3.6 Die Gesuchsteller 1 und 2 sind somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen kann deshalb verzichtet werden. Den Gesuchstellern 1 und 2 ist es jedoch unbenommen, bei einem allfäl- ligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

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E. 4 Kosten und Rechtsmittel

E. 4.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

E. 4.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
  2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  3. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter der Gesuchsteller 1 und 2, dreifach für sich und zuhan- den der Gesuchsteller 1 und 2 − das Friedensrichteramt C._____ je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). - 6 - Zürich, 26. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident Geschäfts-Nr.: VO110077-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber Urteil vom 26. Juli 2011 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Gesuchsteller 1, 2 vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2011 stellten A._____ und B._____ (nachfolgend: Gesuchsteller 1 und 2) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag, es sei ihnen für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter- amt C._____ die unentgeltliche Rechtspflege, umfassend auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, zu gewähren (Urk. 1 S. 3). 1.2. Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache ist eine Klage gegen die D._____ GmbH (nachfolgend: Gegenpartei), mit welcher verschiedene Ansprüche im Zusammenhang mit einer Buffeteinrichtung geltend gemacht werden (Urk. 2/6 S. 2). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessord- nungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechts- hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wei- terhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessord- nung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.

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3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 3.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf be- stritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sa- gen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 3.3. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Ein- reichung des Gesuches zu würdigen. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Ge- suchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der An- spruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.4. Die Gesuchsteller 1 und 2 haben keinerlei Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht. Ihre Angaben beschränken sich auf den Hinweis, ihnen sei bereits im Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach (Geschäfts- Nr. CG100057) die unentgeltliche Prozessführung sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt worden. Ihre finanzielle Situation habe sich seit dem Be-

- 4 - schluss des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. November 2010 nicht verändert (Urk. 2/6 S. 4). 3.5. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. November 2010 erging ohne Begründung, weshalb sich daraus nichts zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchsteller 1 und 2 entnehmen lässt (Urk. 2/3). Mit dem blossen Antrag, es seien die Akten CG100057 des Bezirksgerichtes Bülach zur Prüfung der Bedürf- tigkeit beizuziehen, ist der Mitwirkungspflicht nicht Genüge getan. Zudem ist, da das Urteil und der Beschluss vom 17. November 2010 am 15. Dezember 2010 in Rechtskraft erwachsen sind, nicht damit zu rechnen, dass sich die seinerzeit ein- gereichten Unterlagen noch bei den Akten befinden. Eingereichte Beilagen wer- den in aller Regel nach Eintritt der Rechtskraft an die Parteien retourniert. Und schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die seinerzeit einge- reichten Beilagen nicht an die Parteien zurückgeschickt wurden und die Akten CG100057 im vorliegenden Verfahren beigezogen würden, die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht dennoch nicht erfüllt wären. Wie bereits ausgeführt sind die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Aus den Akten des Bezirksgerichtes Bülach würden sich jedoch lediglich die finanziel- len Verhältnisse vor dem 17. November 2010 ergeben. Der blosse Hinweis, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller 1 und 2 seither nicht geändert haben, genügt nicht. Vielmehr hätten die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller 1 und 2 durch Einreichung entsprechender Belege dargelegt wer- den müssen. 3.6. Die Gesuchsteller 1 und 2 sind somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen kann deshalb verzichtet werden. Den Gesuchstellern 1 und 2 ist es jedoch unbenommen, bei einem allfäl- ligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

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4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter der Gesuchsteller 1 und 2, dreifach für sich und zuhan- den der Gesuchsteller 1 und 2 − das Friedensrichteramt C._____ je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 6 - Zürich, 26. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: