Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 Mit Eingabe vom 29. Juni 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlich- tungsgesuch betreffend Forderung/Paulianische Anfechtung gegen C._____, den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten bzw. das ehemalige einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglied der D._____ AG, ein- reichen (act. 2). Gleichentags liess er beim Friedensrichteramt E._____ ein Gesuch betreffend Forderung/Verantwortlichkeit nach Art. 755 OR gegen die F._____ AG, die ehemalige Revisionsstelle besagter Aktiengesellschaft, stellen (act. 3).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 1. Juli 2011 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsiden- ten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (act. 1).
E. 2 Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Geset- zes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsver- fassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die ande- ren Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.
- 3 -
E. 3 VE-ZPO). Der Gesuchsteller hat es unterlassen, sich mit der Frage ausei- nanderzusetzen, weshalb ihm das Armenrecht schon vorprozessual gewährt werden soll, mithin weshalb sich eine vorprozessuale Vertretung bereits vor
- 4 - der Einreichung der Klage aufdränge bzw. notwendig sei. Vielmehr hat er den Fokus auf das gerichtliche Verfahren gerichtet (vgl. act. 1 S. 2 II). Dem Gesuch ist auch deshalb nicht stattzugeben. Es ist dem Gesuchsteller je- doch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht er- neut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.
E. 3.1 Gemäss Art. 198 lit. f ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren für Streitigkei- ten, für die nach Art. 5 oder 6 ZPO ein einziges kantonales Gericht zustän- dig ist. Im Kanton Zürich entscheidet das Handelsgericht als einzige kanto- nale Instanz über Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften im Sinne von Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (§ 44 lit. b GOG). Der Gesuchstel- ler beabsichtigt vorliegend eine Klage aus aktienrechtlicher Verantwortlich- keit gegen die F._____ AG und C._____. Hierbei handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften. Für deren Beurteilung ist folglich gestützt auf Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig, zumal der Streitwert über Fr. 30'000.- liegt (act. 1 S. 2). Gleiches gilt hinsichtlich des Eventualantrages betreffend die paulianische Anfechtungsklage gegen C._____; auch hierbei handelt es sich um eine unter Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO fallende Streitigkeit (siehe hierzu Rüetschi in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 6 N 36). In Anwendung von Art. 198 lit. f ZPO entfällt damit ein Schlichtungsverfahren und somit auch die Notwendigkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf das Gesuch ist inso- weit nicht einzutreten.
E. 3.2 Soweit der Gesuchsteller darüber hinaus um die Bestellung eines vorpro- zessualen unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht, so ist darauf hinzuwei- sen, dass ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines solchen nur dann besteht, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für die Prozessvorbereitung rechtfertigt sich damit nur bei Vorliegen ganz be- sonderer Umstände und ist nur für Ausnahmen konzipiert (vgl. Art. 106 Abs.
E. 4 Kosten und Rechtsmittel
E. 4.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 4.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
- Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, − das Friedensrichteramt B._____, − das Friedensrichteramt E._____, − die Gegenparteien in der Hauptsache, C._____, … sowie F._____ AG, ….
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- - 5 - richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 21. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Zweifel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VO110070-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel Urteil vom 21. Juli 2011 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 29. Juni 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlich- tungsgesuch betreffend Forderung/Paulianische Anfechtung gegen C._____, den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten bzw. das ehemalige einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglied der D._____ AG, ein- reichen (act. 2). Gleichentags liess er beim Friedensrichteramt E._____ ein Gesuch betreffend Forderung/Verantwortlichkeit nach Art. 755 OR gegen die F._____ AG, die ehemalige Revisionsstelle besagter Aktiengesellschaft, stellen (act. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2011 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsiden- ten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (act. 1).
2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Geset- zes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsver- fassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die ande- ren Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.
- 3 -
3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Gemäss Art. 198 lit. f ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren für Streitigkei- ten, für die nach Art. 5 oder 6 ZPO ein einziges kantonales Gericht zustän- dig ist. Im Kanton Zürich entscheidet das Handelsgericht als einzige kanto- nale Instanz über Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften im Sinne von Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (§ 44 lit. b GOG). Der Gesuchstel- ler beabsichtigt vorliegend eine Klage aus aktienrechtlicher Verantwortlich- keit gegen die F._____ AG und C._____. Hierbei handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften. Für deren Beurteilung ist folglich gestützt auf Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig, zumal der Streitwert über Fr. 30'000.- liegt (act. 1 S. 2). Gleiches gilt hinsichtlich des Eventualantrages betreffend die paulianische Anfechtungsklage gegen C._____; auch hierbei handelt es sich um eine unter Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO fallende Streitigkeit (siehe hierzu Rüetschi in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 6 N 36). In Anwendung von Art. 198 lit. f ZPO entfällt damit ein Schlichtungsverfahren und somit auch die Notwendigkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf das Gesuch ist inso- weit nicht einzutreten. 3.2. Soweit der Gesuchsteller darüber hinaus um die Bestellung eines vorpro- zessualen unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht, so ist darauf hinzuwei- sen, dass ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines solchen nur dann besteht, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für die Prozessvorbereitung rechtfertigt sich damit nur bei Vorliegen ganz be- sonderer Umstände und ist nur für Ausnahmen konzipiert (vgl. Art. 106 Abs. 3 VE-ZPO). Der Gesuchsteller hat es unterlassen, sich mit der Frage ausei- nanderzusetzen, weshalb ihm das Armenrecht schon vorprozessual gewährt werden soll, mithin weshalb sich eine vorprozessuale Vertretung bereits vor
- 4 - der Einreichung der Klage aufdränge bzw. notwendig sei. Vielmehr hat er den Fokus auf das gerichtliche Verfahren gerichtet (vgl. act. 1 S. 2 II). Dem Gesuch ist auch deshalb nicht stattzugeben. Es ist dem Gesuchsteller je- doch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht er- neut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.
4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:
1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, − das Friedensrichteramt B._____, − das Friedensrichteramt E._____, − die Gegenparteien in der Hauptsache, C._____, … sowie F._____ AG, ….
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-
- 5 - richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 21. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Zweifel versandt am: