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VO110070

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2011-07-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Mit Eingabe vom 29. Juni 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlich- tungsgesuch betreffend Forderung/Paulianische Anfechtung gegen C._____, den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten bzw. das ehemalige einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglied der D._____ AG, ein- reichen (act. 2). Gleichentags liess er beim Friedensrichteramt E._____ ein Gesuch betreffend Forderung/Verantwortlichkeit nach Art. 755 OR gegen die F._____ AG, die ehemalige Revisionsstelle besagter Aktiengesellschaft, stellen (act. 3).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 1. Juli 2011 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsiden- ten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (act. 1).

E. 2 Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Geset- zes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsver- fassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die ande- ren Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.

- 3 -

E. 3 VE-ZPO). Der Gesuchsteller hat es unterlassen, sich mit der Frage ausei- nanderzusetzen, weshalb ihm das Armenrecht schon vorprozessual gewährt werden soll, mithin weshalb sich eine vorprozessuale Vertretung bereits vor

- 4 - der Einreichung der Klage aufdränge bzw. notwendig sei. Vielmehr hat er den Fokus auf das gerichtliche Verfahren gerichtet (vgl. act. 1 S. 2 II). Dem Gesuch ist auch deshalb nicht stattzugeben. Es ist dem Gesuchsteller je- doch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht er- neut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.

E. 3.1 Gemäss Art. 198 lit. f ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren für Streitigkei- ten, für die nach Art. 5 oder 6 ZPO ein einziges kantonales Gericht zustän- dig ist. Im Kanton Zürich entscheidet das Handelsgericht als einzige kanto- nale Instanz über Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften im Sinne von Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (§ 44 lit. b GOG). Der Gesuchstel- ler beabsichtigt vorliegend eine Klage aus aktienrechtlicher Verantwortlich- keit gegen die F._____ AG und C._____. Hierbei handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften. Für deren Beurteilung ist folglich gestützt auf Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig, zumal der Streitwert über Fr. 30'000.- liegt (act. 1 S. 2). Gleiches gilt hinsichtlich des Eventualantrages betreffend die paulianische Anfechtungsklage gegen C._____; auch hierbei handelt es sich um eine unter Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO fallende Streitigkeit (siehe hierzu Rüetschi in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 6 N 36). In Anwendung von Art. 198 lit. f ZPO entfällt damit ein Schlichtungsverfahren und somit auch die Notwendigkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf das Gesuch ist inso- weit nicht einzutreten.

E. 3.2 Soweit der Gesuchsteller darüber hinaus um die Bestellung eines vorpro- zessualen unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht, so ist darauf hinzuwei- sen, dass ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines solchen nur dann besteht, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für die Prozessvorbereitung rechtfertigt sich damit nur bei Vorliegen ganz be- sonderer Umstände und ist nur für Ausnahmen konzipiert (vgl. Art. 106 Abs.

E. 4 Kosten und Rechtsmittel

E. 4.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

E. 4.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
  2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, − das Friedensrichteramt B._____, − das Friedensrichteramt E._____, − die Gegenparteien in der Hauptsache, C._____, … sowie F._____ AG, ….
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- - 5 - richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 21. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Zweifel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VO110070-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel Urteil vom 21. Juli 2011 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 29. Juni 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlich- tungsgesuch betreffend Forderung/Paulianische Anfechtung gegen C._____, den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten bzw. das ehemalige einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglied der D._____ AG, ein- reichen (act. 2). Gleichentags liess er beim Friedensrichteramt E._____ ein Gesuch betreffend Forderung/Verantwortlichkeit nach Art. 755 OR gegen die F._____ AG, die ehemalige Revisionsstelle besagter Aktiengesellschaft, stellen (act. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2011 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsiden- ten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (act. 1).

2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Geset- zes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsver- fassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die ande- ren Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.

- 3 -

3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Gemäss Art. 198 lit. f ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren für Streitigkei- ten, für die nach Art. 5 oder 6 ZPO ein einziges kantonales Gericht zustän- dig ist. Im Kanton Zürich entscheidet das Handelsgericht als einzige kanto- nale Instanz über Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften im Sinne von Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (§ 44 lit. b GOG). Der Gesuchstel- ler beabsichtigt vorliegend eine Klage aus aktienrechtlicher Verantwortlich- keit gegen die F._____ AG und C._____. Hierbei handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften. Für deren Beurteilung ist folglich gestützt auf Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig, zumal der Streitwert über Fr. 30'000.- liegt (act. 1 S. 2). Gleiches gilt hinsichtlich des Eventualantrages betreffend die paulianische Anfechtungsklage gegen C._____; auch hierbei handelt es sich um eine unter Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO fallende Streitigkeit (siehe hierzu Rüetschi in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 6 N 36). In Anwendung von Art. 198 lit. f ZPO entfällt damit ein Schlichtungsverfahren und somit auch die Notwendigkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf das Gesuch ist inso- weit nicht einzutreten. 3.2. Soweit der Gesuchsteller darüber hinaus um die Bestellung eines vorpro- zessualen unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht, so ist darauf hinzuwei- sen, dass ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines solchen nur dann besteht, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für die Prozessvorbereitung rechtfertigt sich damit nur bei Vorliegen ganz be- sonderer Umstände und ist nur für Ausnahmen konzipiert (vgl. Art. 106 Abs. 3 VE-ZPO). Der Gesuchsteller hat es unterlassen, sich mit der Frage ausei- nanderzusetzen, weshalb ihm das Armenrecht schon vorprozessual gewährt werden soll, mithin weshalb sich eine vorprozessuale Vertretung bereits vor

- 4 - der Einreichung der Klage aufdränge bzw. notwendig sei. Vielmehr hat er den Fokus auf das gerichtliche Verfahren gerichtet (vgl. act. 1 S. 2 II). Dem Gesuch ist auch deshalb nicht stattzugeben. Es ist dem Gesuchsteller je- doch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht er- neut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.

4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, − das Friedensrichteramt B._____, − das Friedensrichteramt E._____, − die Gegenparteien in der Hauptsache, C._____, … sowie F._____ AG, ….

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-

- 5 - richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 21. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Zweifel versandt am: