Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 C._____
E. 1.1 A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte am 3. Mai 2011 beim Frie- densrichteramt B._____ das Schlichtungsgesuch ein betreffend Erbteilungsklage gegen ihre Geschwister C._____, D._____, E._____ und F._____(vgl. Urk. 3/4).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 13. Mai 2011 stellte die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts das Gesuch betreffend unentgeltliche Prozessführung mit fol- gendem Antrag (Urk. 1 S. 1): "Es sei die Gesuchstellerin für ihre Erbteilungsklage gegen
E. 1.3 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung im Sinne von Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. C._____, D._____, E._____ und F._____ sind daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilpro- zessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am
- 3 -
1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.
3. Beurteilung des Gesuchs
E. 2 D._____
E. 3 E._____
E. 3.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung einer Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsi- dent im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgelt- liche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu bean- tragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlich- tungsverfahrens bewilligen kann.
E. 3.2 Gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Gerichtskosten (lit. b) sowie die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (lit. c). Die Gesuchstellerin beantragt vor- liegend ausdrücklich, einzig von der Pflicht zur Leistung von Vorschüssen für Ge- richtskosten und Beweiserhebungen befreit zu werden (Urk. 1 S. 1).
E. 3.3 Nach Eingang des Schlichtungsgesuches kann die Schlichtungsbehörde von der klagenden Partei gemäss Art. 98 ZPO einen Vorschuss verlangen. Aus Billig- keitsgründen kann die Schlichtungsbehörde ganz oder teilweise auf die Einforde- rung eines Kostenvorschusses verzichten (Honegger, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zü- rich/Basel/Genf 2010, N 3 zu Art. 207). Wird ein Kostenvorschuss verlangt, so setzt die Schlichtungsbehörde eine entsprechende Frist an (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Wird der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet, tritt die Schlich- tungsbehörde auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
E. 3.4 Soweit aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich wurde im vorliegenden Schlichtungsverfahren kein Kostenvorschuss verlangt. Das Gesetz sagt zwar nichts darüber aus, in welchem Zeitpunkt ein Kostenvorschuss verlangt werden
- 4 - soll. Da jedoch bei Nichtleisten des Vorschusses innert einer Nachfrist auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO) und die Schlich- tungsverhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuches stattzufinden hat (Art. 203 Abs. 1 ZPO), sollte ein allfälliger Kostenvorschuss spätestens im Zeitpunkt der Vorladung verlangt werden. Die Vorladung für die Schlichtungsver- handlung erfolgte am 5. Mai 2011 und enthält keinen diesbezüglichen Hinweis. Auch die Gesuchstellerin machte in ihrer Eingabe vom 13. Mai 2011 nicht geltend, es sei ein Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren verlangt worden. Wie bereits ausgeführt bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechts- pflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Da die Schlichtungsbehörde vorliegend keinen Kosten- vorschuss verlangt hat, besteht seitens der Gesuchstellerin kein Interesse an ei- ner Befreiung von Vorschusspflichten für das Schlichtungsverfahren. Auf ihr ent- sprechendes Gesuch ist deshalb nicht einzutreten. Es ist der Gesuchstellerin je- doch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Befreiung von Vorschuss- pflichten zu stellen.
E. 4 Kosten und Rechtsmittel
E. 4.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 4.2 Wird die unentgeltliche Prozessführung ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
E. 4.3 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltlicher
- 5 - Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Auf das Gesuch um Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Vorschüssen für Gerichtskosten und Beweiserhebungen wird nicht eingetreten.
- Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt B._____ − die Gegenpartei im Hauptverfahren a) C._____ b) D._____ c) E._____ d) F._____ je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides beim Ober- gericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, ein- gereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 14. Juni 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident Geschäfts-Nr.: VO110049-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber Urteil vom 14. Juni 2011 in Sachen A._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte am 3. Mai 2011 beim Frie- densrichteramt B._____ das Schlichtungsgesuch ein betreffend Erbteilungsklage gegen ihre Geschwister C._____, D._____, E._____ und F._____(vgl. Urk. 3/4). 1.2. Mit Eingabe vom 13. Mai 2011 stellte die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts das Gesuch betreffend unentgeltliche Prozessführung mit fol- gendem Antrag (Urk. 1 S. 1): "Es sei die Gesuchstellerin für ihre Erbteilungsklage gegen
1. C._____
2. D._____
3. E._____
4. F._____ einschliesslich Schlichtungsverfahren gestützt auf Art. 118 I lit. a ZPO von der Pflicht zur Leistung von Vorschüssen für Gerichtskosten und Beweiserhebungen zu befreien." 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung im Sinne von Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. C._____, D._____, E._____ und F._____ sind daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilpro- zessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am
- 3 -
1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.
3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung einer Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsi- dent im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgelt- liche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu bean- tragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlich- tungsverfahrens bewilligen kann. 3.2. Gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Gerichtskosten (lit. b) sowie die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (lit. c). Die Gesuchstellerin beantragt vor- liegend ausdrücklich, einzig von der Pflicht zur Leistung von Vorschüssen für Ge- richtskosten und Beweiserhebungen befreit zu werden (Urk. 1 S. 1). 3.3. Nach Eingang des Schlichtungsgesuches kann die Schlichtungsbehörde von der klagenden Partei gemäss Art. 98 ZPO einen Vorschuss verlangen. Aus Billig- keitsgründen kann die Schlichtungsbehörde ganz oder teilweise auf die Einforde- rung eines Kostenvorschusses verzichten (Honegger, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zü- rich/Basel/Genf 2010, N 3 zu Art. 207). Wird ein Kostenvorschuss verlangt, so setzt die Schlichtungsbehörde eine entsprechende Frist an (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Wird der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet, tritt die Schlich- tungsbehörde auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 3.4. Soweit aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich wurde im vorliegenden Schlichtungsverfahren kein Kostenvorschuss verlangt. Das Gesetz sagt zwar nichts darüber aus, in welchem Zeitpunkt ein Kostenvorschuss verlangt werden
- 4 - soll. Da jedoch bei Nichtleisten des Vorschusses innert einer Nachfrist auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO) und die Schlich- tungsverhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuches stattzufinden hat (Art. 203 Abs. 1 ZPO), sollte ein allfälliger Kostenvorschuss spätestens im Zeitpunkt der Vorladung verlangt werden. Die Vorladung für die Schlichtungsver- handlung erfolgte am 5. Mai 2011 und enthält keinen diesbezüglichen Hinweis. Auch die Gesuchstellerin machte in ihrer Eingabe vom 13. Mai 2011 nicht geltend, es sei ein Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren verlangt worden. Wie bereits ausgeführt bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechts- pflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Da die Schlichtungsbehörde vorliegend keinen Kosten- vorschuss verlangt hat, besteht seitens der Gesuchstellerin kein Interesse an ei- ner Befreiung von Vorschusspflichten für das Schlichtungsverfahren. Auf ihr ent- sprechendes Gesuch ist deshalb nicht einzutreten. Es ist der Gesuchstellerin je- doch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Befreiung von Vorschuss- pflichten zu stellen.
4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Prozessführung ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltlicher
- 5 - Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:
1. Auf das Gesuch um Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Vorschüssen für Gerichtskosten und Beweiserhebungen wird nicht eingetreten.
2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt B._____ − die Gegenpartei im Hauptverfahren
a) C._____
b) D._____
c) E._____
d) F._____ je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides beim Ober- gericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, ein- gereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 14. Juni 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: