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VO110044

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2011-08-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Mit Eingabe vom 29. April 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt Y._____ ein Schlichtungs- gesuch betreffend eine Klage auf Lohnnachzahlung, auf Bezahlung der Sozialleis- tungen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie auf Schadenersatz gegen seinen früheren Arbeitgeber, die B._____ AG (nachfolgend: Gegenpartei), einrei- chen (Urk. 2/3).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 3. Mai 2011 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsiden- ten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Avvocato Dr. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (act. 1).

E. 1.3 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

E. 2 Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilpro- zessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am

1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.

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E. 3 Beurteilung des Gesuchs

E. 3.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann.

E. 3.2 Vorliegend ist der Gesuchsteller Kläger in einem eine arbeitsrechtliche Strei- tigkeit betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ist das Schlich- tungsverfahren in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenlos. Da gemäss den Rechtsbegehren des Gesuchstellers der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, besteht für das Schlichtungsverfah- ren kein Interesse des Gesuchstellers an der Befreiung von Gerichtskosten. Auf das entsprechende Gesuch ist deshalb nicht einzutreten.

E. 3.3 Zu prüfen bleibt, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegeben sind. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher für die Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

E. 3.4 Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf be- stritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sa- gen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig.

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E. 3.5 Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

E. 3.6 Zu seinen finanziellen Verhältnissen führte der Gesuchsteller aus, er werde von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unterstützt und er verfüge nicht über die erforderlichen Mittel (Urk. 1). Als Belege reichte er die Verfügung der Ar- beitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2. März 2011 sowie zwei Abrechnungen der genannten Arbeitslosenkasse für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011 ein. Aus der Verfügung vom 2. März 2011 ergibt sich, dass der versicherte Verdienst des Gesuchstellers seit 9. November 2010 Fr. 2'414.- beträgt (Urk. 2/1). Den beiden Abrechnungen ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller im Dezem- ber 2010 eine Entschädigung von Fr. 1'545.30 und im Januar 2011 eine Entschä- digung von Fr. 1'854.25 erhalten hat. Diese Beträge wurden dem Gesuchsteller jedoch nicht ausbezahlt, da er von den Sozialen Diensten Zürich unterstützt wird (vgl. Urk. 2/2a und 2/2b).

E. 3.7 Belegt ist damit, dass der Gesuchsteller nur über sehr geringe Einkünfte ver- fügt bzw. dass er von den Sozialen Diensten Zürich unterstützt wird. Da er es je- doch unterlassen hat, Ausführungen zu seinen monatlichen Ausgaben zu machen und entsprechende Belege einzureichen, ist es nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers zu beurteilen. Die Unterstützung durch eine So- zialbehörde ist zwar ein starkes Indiz für das Vorliegen von Mittellosigkeit, genügt für sich alleine genommen jedoch nicht. Der Gesuchsteller ist damit seiner Mitwir- kungspflicht nicht nachgekommen und das Gesuch um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen kann deshalb verzichtet werden.

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E. 3.8 Bei diesem Ausgang kann davon abgesehen werden, Rechtsanwalt Dr. X._____ in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist zur Einreichung einer Vollmacht des Gesuchstellers anzusetzen. Der vorliegende Entscheid ist jedoch dem Gesuchsteller auch persönlich mitzuteilen.

E. 3.9 Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

E. 4 Kosten und Rechtsmittel

E. 4.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

E. 4.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wird abgewiesen.
  3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. - 6 - Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller persönlich − Rechtsanwalt Dr. X._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 12. August 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident Geschäfts-Nr.: VO110044-O/U Mitwirkend: Der Obergerichts-Vizepräsident, Oberrichter lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber Urteil vom 12. August 2011 in Sachen A._____, Gesuchsteller verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. X._____, betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 29. April 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt Y._____ ein Schlichtungs- gesuch betreffend eine Klage auf Lohnnachzahlung, auf Bezahlung der Sozialleis- tungen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie auf Schadenersatz gegen seinen früheren Arbeitgeber, die B._____ AG (nachfolgend: Gegenpartei), einrei- chen (Urk. 2/3). 1.2. Mit Eingabe vom 3. Mai 2011 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsiden- ten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Avvocato Dr. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilpro- zessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am

1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.

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3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 3.2. Vorliegend ist der Gesuchsteller Kläger in einem eine arbeitsrechtliche Strei- tigkeit betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ist das Schlich- tungsverfahren in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenlos. Da gemäss den Rechtsbegehren des Gesuchstellers der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, besteht für das Schlichtungsverfah- ren kein Interesse des Gesuchstellers an der Befreiung von Gerichtskosten. Auf das entsprechende Gesuch ist deshalb nicht einzutreten. 3.3. Zu prüfen bleibt, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegeben sind. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher für die Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf be- stritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sa- gen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig.

- 4 - 3.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.6. Zu seinen finanziellen Verhältnissen führte der Gesuchsteller aus, er werde von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unterstützt und er verfüge nicht über die erforderlichen Mittel (Urk. 1). Als Belege reichte er die Verfügung der Ar- beitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2. März 2011 sowie zwei Abrechnungen der genannten Arbeitslosenkasse für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011 ein. Aus der Verfügung vom 2. März 2011 ergibt sich, dass der versicherte Verdienst des Gesuchstellers seit 9. November 2010 Fr. 2'414.- beträgt (Urk. 2/1). Den beiden Abrechnungen ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller im Dezem- ber 2010 eine Entschädigung von Fr. 1'545.30 und im Januar 2011 eine Entschä- digung von Fr. 1'854.25 erhalten hat. Diese Beträge wurden dem Gesuchsteller jedoch nicht ausbezahlt, da er von den Sozialen Diensten Zürich unterstützt wird (vgl. Urk. 2/2a und 2/2b). 3.7. Belegt ist damit, dass der Gesuchsteller nur über sehr geringe Einkünfte ver- fügt bzw. dass er von den Sozialen Diensten Zürich unterstützt wird. Da er es je- doch unterlassen hat, Ausführungen zu seinen monatlichen Ausgaben zu machen und entsprechende Belege einzureichen, ist es nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers zu beurteilen. Die Unterstützung durch eine So- zialbehörde ist zwar ein starkes Indiz für das Vorliegen von Mittellosigkeit, genügt für sich alleine genommen jedoch nicht. Der Gesuchsteller ist damit seiner Mitwir- kungspflicht nicht nachgekommen und das Gesuch um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen kann deshalb verzichtet werden.

- 5 - 3.8. Bei diesem Ausgang kann davon abgesehen werden, Rechtsanwalt Dr. X._____ in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist zur Einreichung einer Vollmacht des Gesuchstellers anzusetzen. Der vorliegende Entscheid ist jedoch dem Gesuchsteller auch persönlich mitzuteilen. 3.9. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:

1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wird abgewiesen.

3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

- 6 - Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller persönlich − Rechtsanwalt Dr. X._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 12. August 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: