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VO110031

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2011-05-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Die Gesuchstellerin (A._____), wohnhaft in Y._____ in Z._____, beabsich- tigt, einen arbeitsrechtlichen Prozess gegen die B._____ GmbH mit Sitz in C._____ als Beklagte einzuleiten.

E. 1.2 In diesem Zusammenhang stellte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom

8. April 2011 den Antrag, es sei ihr für das Schlichtungsverfahren die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person des unterzeichne- ten Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben (act. 1).

E. 2 Zuständigkeit / Prozessuales

E. 2.1 Vorliegender Sachverhalt gilt als grenzüberschreitend, da die Gesuchstelle- rin/künftige Klägerin Auslandswohnsitz hat, womit ein wesentlicher Auslandsbe- zug begründet ist (vgl. BGE 131 III 76, 80). Die internationale Zuständigkeit hat das angerufene Schweizer Gericht nach den Bestimmungen der einschlägigen Staatsverträge, in Ermangelung von staatsvertraglichen Regeln nach dem IPRG, zu beurteilen (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG). Vorliegend ist das Lugano- Übereinkommen einschlägig, aus welchem sich ergibt, dass im konkreten Fall Schweizerische Gerichte international zuständig sind (vgl. Art. 2, 18 ff. LugÜ). Na- tional verweisen die einschlägigen Bestimmungen sodann auf zürcherische Ge- richte (vgl. insbesondere Art. 115 IPRG); im Übrigen haben die Parteien im Rah- men des von ihnen abgeschlossenen Arbeitsvertrages als Gerichtsstand den Sitz der künftig Beklagten, mithin C._____, vereinbart (act. 4/9 Ziff. 17.6). Für die Be- urteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Kla- ge bei Gericht ist sodann im Kanton Zürich sachlich der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (§ 128 GOG i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO; vgl. zum anwendbaren Recht sogleich nachfolgend Ziff. 2.2.). Ausserdem ist festzuhalten, dass – wie vorliegend – bei Bejahung der Zuständig- keit Schweizerischer Gerichte Personen mit Wohnsitz im Ausland die unentgeltli-

- 3 - che Rechtspflege unter den gleichen Voraussetzungen gewährt wird, wie Perso- nen mit Wohnsitz hierzulande (Art. 11c IPRG; vgl. zur materiellen Beurteilung nachfolgend Ziff. 3).

E. 2.2 Für das von der Gesuchstellerin angestrengte Verfahren gilt – trotz Aus- landsbezug – die prozessrechtliche lex fori (Recht des Gerichtsortes). Seit dem

1. Januar 2011 gilt dabei die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Ver- fahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die

– wie das vorliegende – am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das neue kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.

E. 2.3 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht in Frage steht. Die Gegenpartei ist daher ge- mäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

E. 3 Beurteilung des Gesuchs

E. 3.1 Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Ab- schluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

E. 3.2 Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechts- pflege für das Schlichtungsverfahren sind dabei sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten –

- 4 - anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. Ausserdem hat ein Gesuchsteller gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen – es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

E. 3.3 Die Gesuchstellerin hat verschiedene, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse be- treffende, Unterlagen eingereicht. Aus diesen geht namentlich hervor, dass die Gesuchstellerin über Vermögen auf einem Bankkonto in Z._____ im Umfang ei- nes EURO-Betrages in vierstelliger Höhe verfügt (act. 4/8a; Stand am 8 April 2011: EUR 9'922.65/umgerechnet per 5. Mai 2011: Fr. 12'684.4). Diesem Vermö- gen stehen gemäss Gesuchstellerin Schulden aus Darlehen bei Verwandten in der Höhe von … (umgerechnet per 5. Mai 2011: Fr. 6'049.70) gegenüber, wobei diese offenbar auf unbestimmte Zeit gestundet sind, da die Gesuchstellerin selber angibt, diese Schulden müsse sie begleichen, sobald sie wieder über ausreichend finanzielle Mittel verfüge; unter diesen Umständen sind die von der Gesuchstelle- rin – mithin ohnehin unbelegten – Darlehensschulden nicht zu berücksichtigen. Ausserdem ist aus den Verfahrensakten ersichtlich, dass dem besagten Konto der Gesuchstellerin in Z._____ in den vergangenen 12 Monaten verschiedentlich Beträge in jeweils vierstelliger oder knapp fünfstelliger Höhe zugeflossen sind (vgl. act. 4/3); dabei ist die Herkunft und der Grund für diese Zahlungen letztlich nicht geklärt. Zwar behauptet die Gesuchstellerin, bei diesen Beträgen handle es sich um die erwähnten Unterstützungszahlungen von Verwandten aus D._____, wobei diese sie neuerdings nicht mehr unterstützen könnten, weil deren eigene fi- nanzielle Ressourcen knapp würden. Betrachtet man die erwähnten Zahlungen

- 5 - auf das Konto in Z._____ der Gesuchstellerin fällt jedoch auf, dass zum einen zumeist vermerkt wurde: "TO MY PERSONAL ACCOUNT IN Z._____"; teilweise ist zusätzlich angebracht: "COVER MY PERSONAL EXPENSES". Zum anderen wurden die Eingänge unter dem Namen der Gesuchstellerin selber als Überwei- serin verbucht. Dies lässt doch Zweifel daran aufkommen, ob die Beträge effektiv von Verwandten der Gesuchstellerin stammen oder nicht vielmehr von ihr selber dorthin transferiert wurden, mithin aus vorhandenem eigenen Vermögen stam- men. Am Rande ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin auch ihren aufenthaltsrecht- lichen Status in Z._____ nicht belegt hat, weshalb ihre Behauptung, sie verlöre die Aufenthaltsbewilligung wenn sie Sozialhilfe in Z._____ beanspruchen würde, ebenfalls unbelegt ist. Zumindest scheint die Gesuchstellerin trotz ihrer behaupte- ten bereits seit rund einem Jahr andauernden Arbeitslosigkeit weiterhin ein Auf- enthaltsrecht in Z._____ zu haben. Ausserdem ist anzunehmen, dass die Ge- suchstellerin in Z._____ Arbeitslosenentschädigung bezieht oder bezogen hat, wobei sie auch hierzu keine Angaben macht oder Unterlagen einreicht. Wenn die Gesuchstellerin sich schliesslich auf den Standpunkt stellt, sie bewohne nur des- halb eine Wohnung, für welche sich monatlich EUR 1'360.00 (umgerechnet per 5. Mai 2011: Fr. 1'738.60) bezahlt, weil sie aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit keine neue Bleibe finde, so handelt es sich bei diesem Umstand um eine weitere – nicht ge- nügend belegte – Behauptung; zudem ist zu bemerken, dass selbst dann, wenn die Behauptung der Gesuchstellerin stimmen würde, wohl Möglichkeiten denkbar wären, mittels welchen sich ihre Mietkosten senken liessen, beispielsweise durch eine Untervermietung ihrer jetzigen Wohnung. Schliesslich hat es die Gesuchstel- lerin auch unterlassen, Steuerunterlagen einzureichen, womit sie ihre finanziellen Verhältnisse hätte belegen können.

E. 3.4 Die Gesuchstellerin ist somit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekom- men, was zu einer Abweisung des Gesuchs führen muss. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass sie ihren Mitwirkungspflichten genügend nachge- kommen wäre, könnte die Gesuchstellerin wohl nicht als mittellos im hier verstan- denen Sinne bezeichnet werden, da sie, wie gesehen, zumindest zum jetzigen

- 6 - Zeitpunkt noch über einen namhaften Geldbetrag auf einem Konto in Z._____ ver- fügt. Die verhältnismässig tiefen Kosten eines allfälligen Schlichtungsverfahrens und Rechtsanwaltskosten könnten damit ohne weiteres gedeckt werden.

E. 3.5 Unter diesen Umständen muss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

– ohne die weitere Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit zu prüfen – abgewiesen werden. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälli- gen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege zu ersu- chen.

E. 4 Kosten und Rechtsmittel

E. 4.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

E. 4.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  3. Schriftliche Mitteilung an den Vertreter der Gesuchstellerin gegen Emp- fangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- - 7 - richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 10. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Brütsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident Geschäfts-Nr.: VO110031-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. R. Naef sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Brütsch Urteil vom 10. Mai 2011 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. Die Gesuchstellerin (A._____), wohnhaft in Y._____ in Z._____, beabsich- tigt, einen arbeitsrechtlichen Prozess gegen die B._____ GmbH mit Sitz in C._____ als Beklagte einzuleiten. 1.2. In diesem Zusammenhang stellte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom

8. April 2011 den Antrag, es sei ihr für das Schlichtungsverfahren die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person des unterzeichne- ten Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben (act. 1).

2. Zuständigkeit / Prozessuales 2.1. Vorliegender Sachverhalt gilt als grenzüberschreitend, da die Gesuchstelle- rin/künftige Klägerin Auslandswohnsitz hat, womit ein wesentlicher Auslandsbe- zug begründet ist (vgl. BGE 131 III 76, 80). Die internationale Zuständigkeit hat das angerufene Schweizer Gericht nach den Bestimmungen der einschlägigen Staatsverträge, in Ermangelung von staatsvertraglichen Regeln nach dem IPRG, zu beurteilen (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG). Vorliegend ist das Lugano- Übereinkommen einschlägig, aus welchem sich ergibt, dass im konkreten Fall Schweizerische Gerichte international zuständig sind (vgl. Art. 2, 18 ff. LugÜ). Na- tional verweisen die einschlägigen Bestimmungen sodann auf zürcherische Ge- richte (vgl. insbesondere Art. 115 IPRG); im Übrigen haben die Parteien im Rah- men des von ihnen abgeschlossenen Arbeitsvertrages als Gerichtsstand den Sitz der künftig Beklagten, mithin C._____, vereinbart (act. 4/9 Ziff. 17.6). Für die Be- urteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Kla- ge bei Gericht ist sodann im Kanton Zürich sachlich der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (§ 128 GOG i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO; vgl. zum anwendbaren Recht sogleich nachfolgend Ziff. 2.2.). Ausserdem ist festzuhalten, dass – wie vorliegend – bei Bejahung der Zuständig- keit Schweizerischer Gerichte Personen mit Wohnsitz im Ausland die unentgeltli-

- 3 - che Rechtspflege unter den gleichen Voraussetzungen gewährt wird, wie Perso- nen mit Wohnsitz hierzulande (Art. 11c IPRG; vgl. zur materiellen Beurteilung nachfolgend Ziff. 3). 2.2. Für das von der Gesuchstellerin angestrengte Verfahren gilt – trotz Aus- landsbezug – die prozessrechtliche lex fori (Recht des Gerichtsortes). Seit dem

1. Januar 2011 gilt dabei die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Ver- fahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die

– wie das vorliegende – am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das neue kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung. 2.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht in Frage steht. Die Gegenpartei ist daher ge- mäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Ab- schluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 3.2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechts- pflege für das Schlichtungsverfahren sind dabei sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten –

- 4 - anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. Ausserdem hat ein Gesuchsteller gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen – es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.3. Die Gesuchstellerin hat verschiedene, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse be- treffende, Unterlagen eingereicht. Aus diesen geht namentlich hervor, dass die Gesuchstellerin über Vermögen auf einem Bankkonto in Z._____ im Umfang ei- nes EURO-Betrages in vierstelliger Höhe verfügt (act. 4/8a; Stand am 8 April 2011: EUR 9'922.65/umgerechnet per 5. Mai 2011: Fr. 12'684.4). Diesem Vermö- gen stehen gemäss Gesuchstellerin Schulden aus Darlehen bei Verwandten in der Höhe von … (umgerechnet per 5. Mai 2011: Fr. 6'049.70) gegenüber, wobei diese offenbar auf unbestimmte Zeit gestundet sind, da die Gesuchstellerin selber angibt, diese Schulden müsse sie begleichen, sobald sie wieder über ausreichend finanzielle Mittel verfüge; unter diesen Umständen sind die von der Gesuchstelle- rin – mithin ohnehin unbelegten – Darlehensschulden nicht zu berücksichtigen. Ausserdem ist aus den Verfahrensakten ersichtlich, dass dem besagten Konto der Gesuchstellerin in Z._____ in den vergangenen 12 Monaten verschiedentlich Beträge in jeweils vierstelliger oder knapp fünfstelliger Höhe zugeflossen sind (vgl. act. 4/3); dabei ist die Herkunft und der Grund für diese Zahlungen letztlich nicht geklärt. Zwar behauptet die Gesuchstellerin, bei diesen Beträgen handle es sich um die erwähnten Unterstützungszahlungen von Verwandten aus D._____, wobei diese sie neuerdings nicht mehr unterstützen könnten, weil deren eigene fi- nanzielle Ressourcen knapp würden. Betrachtet man die erwähnten Zahlungen

- 5 - auf das Konto in Z._____ der Gesuchstellerin fällt jedoch auf, dass zum einen zumeist vermerkt wurde: "TO MY PERSONAL ACCOUNT IN Z._____"; teilweise ist zusätzlich angebracht: "COVER MY PERSONAL EXPENSES". Zum anderen wurden die Eingänge unter dem Namen der Gesuchstellerin selber als Überwei- serin verbucht. Dies lässt doch Zweifel daran aufkommen, ob die Beträge effektiv von Verwandten der Gesuchstellerin stammen oder nicht vielmehr von ihr selber dorthin transferiert wurden, mithin aus vorhandenem eigenen Vermögen stam- men. Am Rande ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin auch ihren aufenthaltsrecht- lichen Status in Z._____ nicht belegt hat, weshalb ihre Behauptung, sie verlöre die Aufenthaltsbewilligung wenn sie Sozialhilfe in Z._____ beanspruchen würde, ebenfalls unbelegt ist. Zumindest scheint die Gesuchstellerin trotz ihrer behaupte- ten bereits seit rund einem Jahr andauernden Arbeitslosigkeit weiterhin ein Auf- enthaltsrecht in Z._____ zu haben. Ausserdem ist anzunehmen, dass die Ge- suchstellerin in Z._____ Arbeitslosenentschädigung bezieht oder bezogen hat, wobei sie auch hierzu keine Angaben macht oder Unterlagen einreicht. Wenn die Gesuchstellerin sich schliesslich auf den Standpunkt stellt, sie bewohne nur des- halb eine Wohnung, für welche sich monatlich EUR 1'360.00 (umgerechnet per 5. Mai 2011: Fr. 1'738.60) bezahlt, weil sie aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit keine neue Bleibe finde, so handelt es sich bei diesem Umstand um eine weitere – nicht ge- nügend belegte – Behauptung; zudem ist zu bemerken, dass selbst dann, wenn die Behauptung der Gesuchstellerin stimmen würde, wohl Möglichkeiten denkbar wären, mittels welchen sich ihre Mietkosten senken liessen, beispielsweise durch eine Untervermietung ihrer jetzigen Wohnung. Schliesslich hat es die Gesuchstel- lerin auch unterlassen, Steuerunterlagen einzureichen, womit sie ihre finanziellen Verhältnisse hätte belegen können. 3.4. Die Gesuchstellerin ist somit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekom- men, was zu einer Abweisung des Gesuchs führen muss. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass sie ihren Mitwirkungspflichten genügend nachge- kommen wäre, könnte die Gesuchstellerin wohl nicht als mittellos im hier verstan- denen Sinne bezeichnet werden, da sie, wie gesehen, zumindest zum jetzigen

- 6 - Zeitpunkt noch über einen namhaften Geldbetrag auf einem Konto in Z._____ ver- fügt. Die verhältnismässig tiefen Kosten eines allfälligen Schlichtungsverfahrens und Rechtsanwaltskosten könnten damit ohne weiteres gedeckt werden. 3.5. Unter diesen Umständen muss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

– ohne die weitere Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit zu prüfen – abgewiesen werden. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälli- gen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege zu ersu- chen.

4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an den Vertreter der Gesuchstellerin gegen Emp- fangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-

- 7 - richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 10. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Brütsch versandt am: