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VB260009

Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. März 2026 (CB260011-E)

Zürich OG ·Verwaltungskommission · 2026-06-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) reichte am 12. März 2026 beim Bezirks- gericht Hinwil eine Beschwerde gegen die Anzeige des Gemeindeammannamts B._____ betreffend Ausweisung (Exmission) / Zwangsvollstreckung mit angesetz- tem Vollzugstermin am 23. März 2026 ein (act. 9/1). Mit Urteil vom 19. März 2026, Geschäfts-Nr. CB260011-E wies das Bezirksgericht Hinwil die Beschwerde ab (act. 9/2; act. 3).

E. 2 Der Vollstreckung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 3 Gleichentags reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben an die Bauabtei- lung D._____ vom 3. August 2010 betreffend Einwendungen zur Baueingabe "Pfer- delaufstall" etc. (act. 4) nach.

E. 4 Mit Verfügung vom 20. März 2026 wurde das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung abgewiesen (act. 5). Die Akten des Bezirksgerichts Hinwil im Verfahren Geschäfts-Nr. CB260011-E wurden beigezogen (act. 9/1–2).

E. 5 Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i. V. m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich sofort als unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegner verzichtet wer- den (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 83 N. 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin

- 3 - ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG not- wendig erscheint.

E. 6 Auf das vorliegende Verfahren sind sodann die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II.

1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmit- telbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflicht- verletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Diszipli- nargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Ver- halten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i. V. m. § 84 GOG i. V. m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Be- hörden aus (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 80 N. 1 und § 84 N. 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Be- schwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. März 2026, Ge- schäfts-Nr. CB260011-E, zuständig. III.

1. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass die Vollstreckung zu "erheblichen und irreversiblen Folgen" führen würde, insbesondere im Zusam-

- 4 - menhang mit der Unterbringung ihrer Tiere. Sie bemühe sich um eine einvernehm- liche Lösung. Ohnehin seien die angeordneten baulichen Massnahmen nicht mög- lich. Daher sei die sofortige Vollstreckung unverhältnismässig und nicht umsetzbar (act. 1).

2. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet bzw. aus welchen Gründen dieser falsch ist. Sie setzt sich mit die- sem überhaupt nicht auseinander. Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Be- gründungspflicht gemäss § 84 GOG i. V. m. Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht hinreichend nach (vgl. statt vieler: SUTTER-SOMM/SEILER, CHK ZPO, 2021, Art. 321 N. 14). Es ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Ohnehin macht die Beschwerdeführerin auch keine Ausführungen, welche im jetzigen Verfahrensstadium überhaupt noch berücksichtigt werden könnten. Wie die Vorinstanz zurecht festhält, macht sie nicht geltend, dass der Beschwerdegeg- ner 1 mit seiner Ausweisungsanzeige über die gerichtliche Räumungsanordnung hinausgehen oder sein Ermessen unrichtig anwenden würde. Selbst wenn somit auf die Beschwerde einzutreten wäre, so wäre diese abzuweisen. IV.

Dispositiv
  1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 700.– festzulegen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i. V. m. Art. 106 ZPO, § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG, LS 211.11]).
  2. Parteientschädigungen sind sodann keine zuzusprechen.
  3. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG Kommentar,
  4. Aufl., 2017, § 84 N. 1; Urteil des Bundesgerichts BGer 4A_448/2015 vom
  5. September 2015; OGer ZH VB240004 vom 15. April 2024, E. 2). - 5 - Es wird beschlossen:
  6. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  7. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin,  die Beschwerdegegner, je unter Beilage einer Kopie von act. 1, 2/1–2  sowie 4, die Vorinstanz (mit den beigezogenen Akten Geschäfts-  Nr. CB260011-E [act. 9/1–3]). Zürich, 18. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Honegger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VB260009-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Honegger Beschluss vom 18. Juni 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. Gemeindeammannamt B._____,

2. C._____, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. März 2026 (CB260011-E)

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) reichte am 12. März 2026 beim Bezirks- gericht Hinwil eine Beschwerde gegen die Anzeige des Gemeindeammannamts B._____ betreffend Ausweisung (Exmission) / Zwangsvollstreckung mit angesetz- tem Vollzugstermin am 23. März 2026 ein (act. 9/1). Mit Urteil vom 19. März 2026, Geschäfts-Nr. CB260011-E wies das Bezirksgericht Hinwil die Beschwerde ab (act. 9/2; act. 3).

2. Mit Eingabe vom 20. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Beschwerde samt Bei- lagen (act. 1, act. 2/1–2) gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom

19. März 2026 ein und stellte folgende Anträge (act. 1 S. 1):

1. Der Entscheid des Bezirksgerichts sei aufzuheben.

2. Der Vollstreckung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Gleichentags reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben an die Bauabtei- lung D._____ vom 3. August 2010 betreffend Einwendungen zur Baueingabe "Pfer- delaufstall" etc. (act. 4) nach.

4. Mit Verfügung vom 20. März 2026 wurde das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung abgewiesen (act. 5). Die Akten des Bezirksgerichts Hinwil im Verfahren Geschäfts-Nr. CB260011-E wurden beigezogen (act. 9/1–2).

5. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i. V. m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich sofort als unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegner verzichtet wer- den (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 83 N. 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin

- 3 - ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG not- wendig erscheint.

6. Auf das vorliegende Verfahren sind sodann die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II.

1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmit- telbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflicht- verletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Diszipli- nargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Ver- halten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i. V. m. § 84 GOG i. V. m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Be- hörden aus (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 80 N. 1 und § 84 N. 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Be- schwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. März 2026, Ge- schäfts-Nr. CB260011-E, zuständig. III.

1. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass die Vollstreckung zu "erheblichen und irreversiblen Folgen" führen würde, insbesondere im Zusam-

- 4 - menhang mit der Unterbringung ihrer Tiere. Sie bemühe sich um eine einvernehm- liche Lösung. Ohnehin seien die angeordneten baulichen Massnahmen nicht mög- lich. Daher sei die sofortige Vollstreckung unverhältnismässig und nicht umsetzbar (act. 1).

2. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet bzw. aus welchen Gründen dieser falsch ist. Sie setzt sich mit die- sem überhaupt nicht auseinander. Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Be- gründungspflicht gemäss § 84 GOG i. V. m. Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht hinreichend nach (vgl. statt vieler: SUTTER-SOMM/SEILER, CHK ZPO, 2021, Art. 321 N. 14). Es ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Ohnehin macht die Beschwerdeführerin auch keine Ausführungen, welche im jetzigen Verfahrensstadium überhaupt noch berücksichtigt werden könnten. Wie die Vorinstanz zurecht festhält, macht sie nicht geltend, dass der Beschwerdegeg- ner 1 mit seiner Ausweisungsanzeige über die gerichtliche Räumungsanordnung hinausgehen oder sein Ermessen unrichtig anwenden würde. Selbst wenn somit auf die Beschwerde einzutreten wäre, so wäre diese abzuweisen. IV.

1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 700.– festzulegen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i. V. m. Art. 106 ZPO, § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG, LS 211.11]).

2. Parteientschädigungen sind sodann keine zuzusprechen.

3. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG Kommentar,

2. Aufl., 2017, § 84 N. 1; Urteil des Bundesgerichts BGer 4A_448/2015 vom

14. September 2015; OGer ZH VB240004 vom 15. April 2024, E. 2).

- 5 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin,  die Beschwerdegegner, je unter Beilage einer Kopie von act. 1, 2/1–2  sowie 4, die Vorinstanz (mit den beigezogenen Akten Geschäfts-  Nr. CB260011-E [act. 9/1–3]). Zürich, 18. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Honegger versandt am: