Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 die Rechtsanwendung und Verfahrensführung im Januar und Februar zu prüfen;
E. 2 festzustellen, dass Art. 159 Abs. 3 ZGB nicht vor Klärung der Eheungültigkeit als Kosten-Gate verwendet werden darf;
E. 3 die Aufhebung/Aussetzung des Kostenvorschusses (CHF 3'000) anzuordnen;
E. 4 eine unverzügliche Wiedererwägung unter korrekter Anwen- dung von Art. 105/107 ZGB und Art. 117 ZPO sicherzustellen;
E. 5 die Aufsichtsbehörde anzuweisen, den Richter an die strikte Trennung von Annullations- und Scheidungslogik zu erinnern, um systematische Bundesrechtsverletzungen zu verhindern.
E. 6 den Richter anzuweisen, die migrationsrechtliche Vorfrage unverzüglich zu klären und an die zuständige Behörde wei- terzuleiten, um unnötige Verfahrensverlängerungen zu ver- meiden.
E. 7 aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen, falls ein syste- matisches Abweichen von Bundesrecht festgestellt wird." Anträge des Anzeigeerstatters vom 19. Februar 2026: (act. 1 S. 7 und 11) "Gestützt auf das Vorstehende ersuche ich die Aufsichtsbehörde re- spektvoll,: "1. zu prüfen, ob die Behandlung der Art. 105, 107 und 159 ZGB sowie von Art. 117 ZPO durch den Annullationsrichter mit Bundesrecht und Art. 29 BV vereinbar ist; "2. klarzustellen, dass in Annullationsverfahren, in denen die Ehegültigkeit ernsthaft bestritten wird und eine Fehlanwen- dung der Art. 105/107 gerügt wird, Art. 159 Abs. 3 ZGB nicht als Ersatz für die unentgeltliche Rechtspflege oder als Sper- rinstrument gegen eine Wiedererwägung herangezogen wer- den darf; "3. sicherzustellen, dass mein Annullationsbegehren sowie meine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nach dem korrekten rechtlichen Rahmen und unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen sowie der migrationsrechtlichen Vor- frage neu beurteilt werden; "4. geeignete aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen, so- fern festgestellt wird, dass das Vorgehen des Richters eine
- 3 - systematische oder schwerwiegende Missachtung bundes- rechtlicher Vorgaben und verfassungsmässiger Verfahrens- garantien (Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung usw.) darstellt." "Ich beantrage formell den Ausstand gestützt auf:
- Art. 47 ZPO
- Art. 30 BV (unabhängiges und unparteiisches Gericht)." Anträge des Anzeigeerstatters vom 26. Februar 2026: (act. 4 S. 31 f.) "Prüfung wiederholter Fehlanwendungen von Bundesrecht, einschliess- lich Art. 294 ZPO und Art. 159 Abs. 3 ZGB Prüfung des prozessualen Verhaltens, einschliesslich: Zurückhaltung von Eingaben "um keine weiteren Eingaben zu provozieren" Versiegelung von Beweisen statt Anwendung von Art. 156 ZPO selektive Offenlegung und Durchsetzung Prüfung von Neutralitäts- und Verhältnismässigkeitsmängeln Untersuchung strukturellen Ungleichgewichts und des Anscheins der Parteilichkeit aufsichtsrechtliche Massnahmen oder Weisungen zur Wiederherstel- lung eines gesetzmässigen Verfahrens." Anträge des Anzeigeerstatters vom 4. März 2026: (act. 7 S. 5) "Vor diesem Hintergrund ersuche ich die Aufsichtsbehörde respektvoll,
Dispositiv
- den Entscheid vom 2. März 2026 zu überprüfen und eine be- schränkte aufsichtsrechtliche Prüfung der oben beschriebenen verfahrensrechtlichen Vorgänge zu eröffnen;
- zu prüfen, ob das Zurückhalten von Eingaben sowie die verspä- tete Offenlegung entscheidender Verteidigungsschreiben eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV darstellen;
- zu prüfen, ob der Umgang mit vertraulichen Beweismitteln den Anforderungen von Art. 156 ZPO entsprach; - 4 -
- zu prüfen, ob prozessuale Massnahmen ergriffen wurden, die eine streitige Rechtsfrage vorwegnehmen, entgegen den Grundsätzen von BGer 5A_743/2011;
- eine begründete Verfügung zu erlassen, falls die Behörde den- noch an ihrer Ablehnung festhalten sollte, ein Aufsichtsverfah- ren zu eröffnen." Es wird beschlossen:
- Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Eingabe vom 19./20. Februar 2026 (act. 1) wird an das Bezirksgericht Zü- rich weitergeleitet zur Behandlung als Ausstandsbegehren.
- Die Kosten fallen ausser Ansatz.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdegegner, - das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 1.
- Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich bei der Verwaltungskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheids. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Rekurs an die Rekurskommission. - 5 - Zürich, 3. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VB260008-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner Beschluss vom 3. Juni 2026 (unbegründete Ausfertigung) sowie A._____, Anzeigeerstatter gegen B._____, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____
- 2 - Anträge des Anzeigeerstatters vom 20. Februar 2026: (act. 1 S. 3 f.) "Ich ersuche die Verwaltungskommission,
1. die Rechtsanwendung und Verfahrensführung im Januar und Februar zu prüfen;
2. festzustellen, dass Art. 159 Abs. 3 ZGB nicht vor Klärung der Eheungültigkeit als Kosten-Gate verwendet werden darf;
3. die Aufhebung/Aussetzung des Kostenvorschusses (CHF 3'000) anzuordnen;
4. eine unverzügliche Wiedererwägung unter korrekter Anwen- dung von Art. 105/107 ZGB und Art. 117 ZPO sicherzustellen;
5. die Aufsichtsbehörde anzuweisen, den Richter an die strikte Trennung von Annullations- und Scheidungslogik zu erinnern, um systematische Bundesrechtsverletzungen zu verhindern.
6. den Richter anzuweisen, die migrationsrechtliche Vorfrage unverzüglich zu klären und an die zuständige Behörde wei- terzuleiten, um unnötige Verfahrensverlängerungen zu ver- meiden.
7. aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen, falls ein syste- matisches Abweichen von Bundesrecht festgestellt wird." Anträge des Anzeigeerstatters vom 19. Februar 2026: (act. 1 S. 7 und 11) "Gestützt auf das Vorstehende ersuche ich die Aufsichtsbehörde re- spektvoll,: "1. zu prüfen, ob die Behandlung der Art. 105, 107 und 159 ZGB sowie von Art. 117 ZPO durch den Annullationsrichter mit Bundesrecht und Art. 29 BV vereinbar ist; "2. klarzustellen, dass in Annullationsverfahren, in denen die Ehegültigkeit ernsthaft bestritten wird und eine Fehlanwen- dung der Art. 105/107 gerügt wird, Art. 159 Abs. 3 ZGB nicht als Ersatz für die unentgeltliche Rechtspflege oder als Sper- rinstrument gegen eine Wiedererwägung herangezogen wer- den darf; "3. sicherzustellen, dass mein Annullationsbegehren sowie meine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nach dem korrekten rechtlichen Rahmen und unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen sowie der migrationsrechtlichen Vor- frage neu beurteilt werden; "4. geeignete aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen, so- fern festgestellt wird, dass das Vorgehen des Richters eine
- 3 - systematische oder schwerwiegende Missachtung bundes- rechtlicher Vorgaben und verfassungsmässiger Verfahrens- garantien (Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung usw.) darstellt." "Ich beantrage formell den Ausstand gestützt auf:
- Art. 47 ZPO
- Art. 30 BV (unabhängiges und unparteiisches Gericht)." Anträge des Anzeigeerstatters vom 26. Februar 2026: (act. 4 S. 31 f.) "Prüfung wiederholter Fehlanwendungen von Bundesrecht, einschliess- lich Art. 294 ZPO und Art. 159 Abs. 3 ZGB Prüfung des prozessualen Verhaltens, einschliesslich: Zurückhaltung von Eingaben "um keine weiteren Eingaben zu provozieren" Versiegelung von Beweisen statt Anwendung von Art. 156 ZPO selektive Offenlegung und Durchsetzung Prüfung von Neutralitäts- und Verhältnismässigkeitsmängeln Untersuchung strukturellen Ungleichgewichts und des Anscheins der Parteilichkeit aufsichtsrechtliche Massnahmen oder Weisungen zur Wiederherstel- lung eines gesetzmässigen Verfahrens." Anträge des Anzeigeerstatters vom 4. März 2026: (act. 7 S. 5) "Vor diesem Hintergrund ersuche ich die Aufsichtsbehörde respektvoll,
1. den Entscheid vom 2. März 2026 zu überprüfen und eine be- schränkte aufsichtsrechtliche Prüfung der oben beschriebenen verfahrensrechtlichen Vorgänge zu eröffnen;
2. zu prüfen, ob das Zurückhalten von Eingaben sowie die verspä- tete Offenlegung entscheidender Verteidigungsschreiben eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV darstellen;
3. zu prüfen, ob der Umgang mit vertraulichen Beweismitteln den Anforderungen von Art. 156 ZPO entsprach;
- 4 -
4. zu prüfen, ob prozessuale Massnahmen ergriffen wurden, die eine streitige Rechtsfrage vorwegnehmen, entgegen den Grundsätzen von BGer 5A_743/2011;
5. eine begründete Verfügung zu erlassen, falls die Behörde den- noch an ihrer Ablehnung festhalten sollte, ein Aufsichtsverfah- ren zu eröffnen." Es wird beschlossen:
1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Eingabe vom 19./20. Februar 2026 (act. 1) wird an das Bezirksgericht Zü- rich weitergeleitet zur Behandlung als Ausstandsbegehren.
3. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Beschwerdegegner,
- das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 1.
6. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich bei der Verwaltungskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheids. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Rekurs an die Rekurskommission.
- 5 - Zürich, 3. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am: