Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 stimmte der Gemeinderat der Stadt Zü- rich dem privaten Gestaltungsplan "Areal Hardturm - Stadion" zu, den die Baudirektion des Kantons Zürich sodann am 26. August 2022 genehmigte. Nachdem die beiden Beschlüsse im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert worden waren, wurde dagegen Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich erhoben. Dessen Beschluss vom 18. August 2023 wurde in der Folge mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angefochten. Mit Urteil vom 2. Oktober 2025, Geschäfts-Nr. VB.2023.00560, wies das Ver- waltungsgericht die Beschwerde ab. Ein dagegen beim Bundesgericht erho- benes Rechtsmittel ist noch hängig (act. 6 E. I). Der Entscheid des Verwal- tungsgerichts vom 2. Oktober 2025 wurde auf dessen Homepage in anonymi- sierter Version publiziert.
E. 2 Am 22. Oktober 2025 ersuchte Rechtsanwalt MLaw A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) das Verwaltungsgericht um Auflage des Urteils vom 2. Okto- ber 2025, Geschäfts-Nr. VB.2023.00560, bzw. um Einsicht in das nicht an- onymisierte Rubrum des besagten Urteils (act. 7/4). Das Verwaltungsgericht lehnte das per E-Mail eingegangene Gesuch in der Folge ab (act. 7/4). Am
10. November 2025 reichte der Beschwerdeführer per Post ein weiteres Er- suchen um Auflage bzw. Einsicht in das erwähnte Rubrum ein (act. 7/2), wel- ches das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2025, Geschäfts- Nr. AEG.2025.00004, abwies (act. 6).
E. 3 Unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse."
E. 3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV ist die Urteilsverkündung öffentlich, wobei das Ge- setz Ausnahmen vorsehen kann. Der Anspruch auf öffentliche Urteilsverkün- dung steht sämtlichen natürlichen und juristischen Personen zu und setzt kein besonderes oder schutzwürdiges Interesse voraus. Die Bekanntgabe der Ur-
- 8 - teilsverkündung kann in beliebiger Form erfolgen, soweit der Sinn und Zweck des Verkündigungsgebots gewahrt wird. In Frage kommen unter anderem die mündliche Verkündung in Anwesenheit der Parteien am Ende des Verfahrens oder alternativ die Verkündung mittels Auflage der Entscheide in der Kanzlei sowie die Publikation in amtlichen Sammlungen, im Internet oder im Nachhin- ein im Rahmen der Herausgabe von Urteilen. Bei Letzteren handelt sich um Verkündungssurrogate d.h. um alternative und gleichwertige Formen der Ur- teilsverkündigung. Das Verkündungsgebot betrifft primär den Abschluss des Verfahrens. Die Einsicht kann indes auch nach Verfahrensabschluss im Nach- hinein verlangt werden. Ein Anspruch auf Zustellung besteht nicht. Art. 30 Abs. 3 BV stellt eine Konkretisierung der Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 BV dar.
E. 3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen gilt nicht absolut. Er wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich veranker- ten Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen. Sein Umfang ist im Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen. Zu wahren sind namentlich die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteilig- ten, welche insbesondere durch Art. 13 BV (Schutz der Privatsphäre) oder Art. 28 ZGB geschützt werden. Die Kenntnisgabe von Urteilen steht somit un- ter dem Vorbehalt der Anonymisierung oder Schwärzung. Vermögen Anony- misierung und Schwärzung die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteilig- ten nicht zu wahren, sind die im Raum stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Einschränkung aus öffentlichen oder privaten Gründen gilt für alle Formen der Verkündung, insbesondere auch für die Surrogate des mündlichen Verlesens (vgl. zum Ganzen: BGE 147 I 407 E. 6.1 f.; BGE 143 I 194 E. 3.4.3; BGE 139 I 129 E. 3.6; Urteil 1C_616/2018 vom 11. September 2019 E. 2.2; BSK BV-Reich, Art. 30 N 42 und 52 ff.; Steinmann/Schind- ler/Wyss, a.a.O., Art. 30 N 65, 76 ff. und 84 f.; BV Kommentar-Biaggini, Art. 30 N 21; Schindler, Verfahrens- und Gerichtsorganisationsrecht / Justizöffent- lichkeit im digitalen Zeitalter in: Festgabe Schweizerischer Juristentag 2015, Zürich/St. Gallen 2015, S. 747 f.).
- 9 -
E. 4 In seiner Beschwerde vom 16. Januar 2026 ersucht der Beschwerdeführer um temporäre Auflage des Rubrums des Urteils des Verwaltungsgerichts vom
2. Oktober 2025, Geschäfts-Nr. VB.2023.00560, in der Gerichtskanzlei in nicht anonymisierter Form (act. 1 Rz 22 und 33). Das Verwaltungsgericht lehnte dies aufgrund der im Raum stehenden persönlichen Interessen der Verfahrensbeteiligten ab (act. 6 E. 2.3).
E. 4.1 Wie erwogen, obliegt den Gerichten in Anwendung von Art. 30 Abs. 3 BV die Pflicht zur öffentlichen Urteilsverkündung von Sachentscheiden wie dem vor- liegend massgeblichen Urteil vom 2. Oktober 2025. Da im Verfahren Ge- schäfts-Nr. VB.2023.00560 keine mündliche Verhandlung stattfand und damit eine mündliche Eröffnung des Urteils nicht in Frage kam, hatte das Verwal- tungsgericht die Verkündung surrogatsweise, beispielsweise mittels Auflage auf der Gerichtskanzlei oder mittels amtlicher Publikation, vorzunehmen (BSK BV-Reich, Art. 30 N 55).
E. 4.2 Das Verwaltungsgericht geht vorliegend von einem Ausnahmefall der umfas- senden Verkündungspflicht aus. Es lehnt eine nicht anonymisierte Bekannt- gabe des Rubrums ab und begründet dies mit den Persönlichkeitsrechten der Beschwerdeführenden des Hauptsachenverfahrens, indem es ihr Interesse an der Geheimhaltung ihrer Personalien als schutzwürdiger erachtet als das Einsichtsrecht des Beschwerdeführers. Dem ist zu folgen. Der streitgegen- ständliche Gestaltungsplan ist von grossem politischem, medialem und ge- sellschaftlichem Interesse. Der Plan gilt als wichtiger Schritt für die Weiterent- wicklung der Region Zürich‑West. In den Medien wurde immer wieder über den Gestaltungsplan berichtet (bspw. Rekurs vom Tisch: Kann Zürcher Sta- dionbau jetzt beginnen? | Nau.ch; Appell an Stadiongegner | Stadt Zürich; Fan von GC jagt in Podcast Stadiongegner – Klage droht | Nau.ch; Gericht ver- schleppt Hardturm-Stadion – Inside Paradeplatz). Das öffentliche Interesse und der öffentliche Diskurs erweisen sich als erheblich. Dabei war die Debatte über den Gestaltungsplan von Meinungsverschiedenheiten bzw. erheblicher Kritik an den Stadiongegnern geprägt. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid zu Recht erwogen hat, ist die Gefahr einer gesellschaftlichen Stig-
- 10 - matisierung der privaten Verfahrensbeteiligten des Verfahrens Geschäfts- Nr. VB.2023.00560 unter diesen Umständen gross. Die Veröffentlichung der Personalien und Adressen könnte durchaus zu nachteiligen Konsequenzen führen. Dementsprechend gebieten die Persönlichkeitsrechte der privaten Verfahrensbeteiligten einen erhöhten Schutz.
E. 4.3 Der Umstand, dass bis zum heutigen Zeitpunkt keine Übergriffe bzw. uner- laubten Handlungen gegenüber den Beschwerdeführern des Hauptsachen- verfahrens bekannt sind (act. 1 Rz 26), vermag deren Interesse an der Ge- heimhaltung ihrer Identität nicht in Frage zu stellen. Wäre dies vorauszuset- zen, so würde der Schutz der Privatsphäre ins Leere laufen. Ebenso wenig ändert der Umstand, dass der Gestaltungsplan Ausfluss eines demokrati- schen Meinungsprozesses ist (act. 1 Rz 28), etwas am Interesse der Betrof- fenen an der Geheimhaltung ihrer Personalien. Solange Entscheide, mittels Abstimmungen demokratisch legitimiert oder nicht, auf dem Rechtsmittelweg anfechtbar sind, haben die Parteien bei gegebenen Voraussetzungen einen Anspruch auf den Schutz ihrer Privatsphäre. Dies gilt unabhängig vom Streit- gegenstand und dessen Legitimation. Ferner lässt sich aus der Argumentation des Beschwerdeführers, dass sich die Parteistellung der Betroffenen allein aus der nachbarschaftlichen Beziehung ableiten lasse (act. 1 Rz 29), kein re- duzierter Anspruch auf Schutz der Persönlichkeitsrechte ableiten. Dieser greift gleichermassen, auch bei einer nachbarschaftlichen Betroffenheit.
E. 4.4 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer in seiner Argumentation, die Beschwerdeführerschaft des Verfahrens Geschäfts-Nr. VB.2023.00560 habe die Anonymisierung ihrer Namen nicht verlangt, weshalb das Verwal- tungsgericht nicht ohne Weiteres davon habe ausgehen dürfen, sie wären ge- gen eine Veröffentlichung ihrer Personalien gewesen (act. 1 Rz 25). Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selbst vorbringt (act. 1 Rz 25), haben die Beschwerdeführer in der Hauptsache im Verfahren vor dem Bau- rekursgericht die Anonymisierung ihrer Namen verlangt. Das Verwaltungsge- richt verzichtete im Rahmen des Verfahrens Geschäfts-Nr. AEG.2025.00004 auf die Durchführung einer Vernehmlassung (act. 6 E. II), weshalb sich die
- 11 - dortige Gesuchsgegnerschaft zum Gesuch und damit zur Anonymisierung ih- rer Namen nicht äussern konnte. Das Verwaltungsgericht war verpflichtet, im Rahmen der Beurteilung des Gesuchs das Recht von Amtes wegen anzuwen- den (§ 7 Abs. 4 VRG). Nicht ausschlaggebend für die Frage der Bekanntgabe bzw. Anonymisierung der Parteinamen ist ferner der Umstand, dass einzelne Namen offenbar bereits bekannt sind (act. 1 Rz 27). Dies entbindet das Ver- waltungsgericht nicht von seiner Prüfungs- und grundsätzlichen Geheimhal- tungspflicht. Dass der Beschwerdeführer Namen von einzelnen Verfahrens- beteiligten kennt, führt indes dazu, dass es ihm in Bezug auf seinen Antrag insoweit an einem schutzwürdigen Interesse fehlt. Weiter ist auch nicht mass- geblich, dass es vorliegend einzig um ein Einsichtsrecht des Beschwerdefüh- rers geht (act. 1 Rz 26) und weitere Dritte von einer nicht anonymisierten Ent- scheidauflage nicht profitieren können sollen, da dem Beschwerdeführer keine Pflicht obliegt, die Personalien der Betroffenen geheim zu halten. Alles in allem ist das Interesse der Beschwerdeführer des Verfahrens Geschäfts- Nr. VB.2023.00560 am Schutz ihrer Privatsphäre bei diesen Gegebenheiten als erheblich zu qualifizieren.
E. 4.5 Demgegenüber hat der Beschwerdeführer sein Interesse an der Bekanntgabe der Identität der Verfahrensbeteiligten vor Vorinstanz insbesondere mit den Wahlen in der Stadt Zürich begründet (act. 3 E. 2.2.). Im vorliegenden Verfah- ren weist er sodann auf die grosse Tragweite des Grundsatzes der Justizöf- fentlichkeit sowie die Notwendigkeit zur Überprüfung der Beschwerdelegiti- mation hin (act. 1 Rz 30 f.). Zutreffend ist zwar, dass der Grundsatz der Justizöffentlichkeit von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung ist (act. 1 Rz 30). Nichts desto trotz sind Ausnahmen davon unbestrittenermassen zulässig. Das gel- tend gemachte Interesse des Beschwerdeführers, im Hinblick auf die - inzwi- schen durchgeführten - Wahlen vom März 2026 zu wissen, welche privaten Personen Verfahrensbeteiligte des Verfahrens Geschäfts-Nr. VB.2023.00560 sind, überwiegt die oberwähnten Persönlichkeitsinteressen nicht, zumal das Ersuchen keinen Bezug zur Wahrnehmung eigener Rechte erkennen lässt,
- 12 - sondern primär auf die Kenntnisnahme der Personalien der privaten Parteien abzielt. Auch aus dem Argument des Beschwerdeführers, als Aussenstehender wolle er die Legitimation der Parteien des Verfahrens Geschäfts- Nr. VB.2023.00560 überprüfen (act. 1 Rz 31), lässt sich nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten. Selbst unter Berücksichtigung des Zwecks des Öffentlichkeitsprinzips, welcher in der demokratischen Kontrolle der Recht- sprechung und der Verhinderung einer Geheimjustiz liegt, ist es nicht die Auf- gabe der Öffentlichkeit, sondern der Rechtsmittelinstanzen, Gerichtsent- scheide auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht prüfte im Urteil vom 2. Oktober 2025 die Beschwerdelegitimation der dortigen Be- schwerdeführer und erwog: "Als Eigentümerinnen und Eigentümer oder dau- erhafte Mieterinnen und Mieter von Grundstücken, die in der Nachbarschaft des Gestaltungsplanperimeters liegen, sind die Beschwerdeführenden 2–32 nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG zur Beschwerde legitimiert (vgl. auch § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG; LS 700.1]). Mit Blick auf die Dimensionen und die Art der mit dem Gestal- tungsplan ermöglichten Bauten sind auch diejenigen Beschwerdeführenden unmittelbar betroffen, die in erweiterter Nachbarschaft etwas weiter weg vom Gestaltungsplanperimeter wohnen." (abrufbar auf Homepage des Verwal- tungsgerichts: www.entscheidsuche.ch [Zürich Verwaltungsgericht 02.10.2025 VB.2023.00560 – Entscheidsuche E. 1.2]). Es bestehen keine An- haltspunkte, dass das Verwaltungsgericht - wie vom Beschwerdeführer gel- tend gemacht - die Beschwerdelegitimation nur rudimentär geprüft hätte, zu- mal diese gemäss dem Beschwerdeführer (act. 1 Rz 31) zuvor bereits vom Baurekursgericht im vorinstanzlichen Verfahren eingehend überprüft worden war.
E. 4.6 Alles in allem erweisen sich die privaten Persönlichkeitsschutzinteressen der Beschwerdeführer des Hauptsachenverfahrens gewichtiger als die geltend gemachten Interessen des hiesigen Beschwerdeführers an der Offenlegung der Identität. Ihre Personalien sind daher zu schützen. Dies gilt nicht nur für
- 13 - die Beschwerdeführer des Verfahrens Geschäfts-Nr. VB.2023.00560, son- dern gleichermassen auch für die dortige private Beschwerdegegnerschaft, welche im Verfahren Geschäfts-Nr. AEG.2025.00004 ebenfalls unter den Ge- suchsgegnern aufgeführt ist.
E. 5 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Anonymisierung der Rechts- vertreter der Verfahrensbeteiligten (act. 1 Rz 19 f.). Indessen stellt er keinen Eventualantrag um Auflage eines in dieser Form teilanonymisierten Rubrums des Urteils vom 2. Oktober 2025 (Geschäfts-Nr. VB.2023.00560). Auf die Frage, ob ein Anspruch auf Bekanntgabe der Personalien der Rechtsvertreter besteht, braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden.
E. 6 Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Standpunkte des Beschwerde- führers nicht zu überzeugen vermögen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. IV.
Dispositiv
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 1'000.- festzuset- zen (§ 4 i.V.m. § 13 Abs. 1 i.V.m. § 65a VRG i.V.m. § 20 GebV OG [LS 211.11]). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen.
- Prozessentschädigungen wurden keine beantragt und sind keine zu entrich- ten (§ 17 VRG).
- Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. - 14 - Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Novem- ber 2025, Geschäfts-Nr. AEG.2025.00004, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von act. 5, - das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, ad Verfahren Geschäfts- Nr. AEG.2025.00004. Die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. AEG.2025.00004 (act. 6) werden diesem nach unbenütz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert.
- Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 15 - Zürich, 1. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB260002-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 1. April 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Beschwerde i.S.v. § 43 Abs. 2 lit. a VRG gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2025, Nr. AEG.2025.00004
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 stimmte der Gemeinderat der Stadt Zü- rich dem privaten Gestaltungsplan "Areal Hardturm - Stadion" zu, den die Baudirektion des Kantons Zürich sodann am 26. August 2022 genehmigte. Nachdem die beiden Beschlüsse im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert worden waren, wurde dagegen Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich erhoben. Dessen Beschluss vom 18. August 2023 wurde in der Folge mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angefochten. Mit Urteil vom 2. Oktober 2025, Geschäfts-Nr. VB.2023.00560, wies das Ver- waltungsgericht die Beschwerde ab. Ein dagegen beim Bundesgericht erho- benes Rechtsmittel ist noch hängig (act. 6 E. I). Der Entscheid des Verwal- tungsgerichts vom 2. Oktober 2025 wurde auf dessen Homepage in anonymi- sierter Version publiziert.
2. Am 22. Oktober 2025 ersuchte Rechtsanwalt MLaw A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) das Verwaltungsgericht um Auflage des Urteils vom 2. Okto- ber 2025, Geschäfts-Nr. VB.2023.00560, bzw. um Einsicht in das nicht an- onymisierte Rubrum des besagten Urteils (act. 7/4). Das Verwaltungsgericht lehnte das per E-Mail eingegangene Gesuch in der Folge ab (act. 7/4). Am
10. November 2025 reichte der Beschwerdeführer per Post ein weiteres Er- suchen um Auflage bzw. Einsicht in das erwähnte Rubrum ein (act. 7/2), wel- ches das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2025, Geschäfts- Nr. AEG.2025.00004, abwies (act. 6).
3. Am 16. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich innert Frist (§ 53 i.V.m. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2] i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. c der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (act. 1): "1.Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zü- rich, 3. Abteilung, vom 18. November 2025 (AEG.2025.00004) sei
- 3 - aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Urteil VB.2023.00560 vom 2. Oktober 2025 (Gestaltungsplan «Areal Hard- turm - Stadion») öffentlich auf der Gerichtskanzlei aufzulegen.
2. Eventualiter sei das angefochtene Urteil gemäss Rechtsbegehren 1 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen.
3. Unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse."
4. Mit Verfügung vom 9. Februar 2026 wurde das Verwaltungsgericht zur Stel- lungnahme sowie zur Einreichung der Akten Geschäfts-Nr. AEG.2025.00004 eingeladen (act. 4). Das Verwaltungsgericht beantragte mit Eingabe vom
23. Februar 2026 (act. 5) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei, und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Gleichzei- tig reichte es die massgeblichen Akten ein (act. 7/1-5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
1. § 43 Abs. 2 lit. a VRG zufolge können Justizverwaltungsakte des Verwal- tungsgerichts, die es als einzige Instanz getroffen hat, mit Beschwerde nach den Bestimmungen des VRG beim Obergericht angefochten werden. Das Obergericht amtet insoweit als Rechtsmittelinstanz des Verwaltungsgerichts. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts stellt unbestrittenermassen einen Akt der Justizverwaltung dar (act. 6 E. 4, act. 1 Rz 3), welcher gestützt auf § 43 Abs. 2 lit. a VRG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) mit Beschwerde bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich anfechtbar ist. Die Verwaltungskommission ist damit zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig.
2. Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde ohne Weiteres legi- timiert, da er durch das Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung aufweist (§ 49 VRG i.V.m. § 21 Abs. 1 VRG, act. 1 Rz 4).
- 4 - 3.1. In Bezug auf den Beschwerdeumfang gilt es zu beachten, dass der Beschwer- deführer im vorinstanzlichen Verfahren lediglich um Auflage des nicht anony- misierten Rubrums des Urteils vom 2. Oktober 2025 ersucht hat. Im vorlie- genden Verfahren beantragt er die Auflage des gesamten Entscheides (act. 1 Rz 22 und 33). Gestützt auf § 52 Abs. 1 VRG i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Begehren im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Es ist daher vorlie- gend einzig über den Anspruch auf Einsichtnahme in das nicht anonymisierte Rubrum zu befinden und im Übrigen auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.2. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Umstand bean- standet, dass das Verwaltungsgericht gestützt auf § 5 Abs. 1 der Informati- ons- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV, LS 211.15) lediglich das Rubrum und das Dispositiv öffentlich auflege und ent- gegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auch die Entscheidbe- gründung (act. 1 Rz 11), so erweisen sich Weiterungen dazu aufgrund des eben Ausgeführten als nicht notwendig. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das massgebliche Urteil in anonymisierter Form vollumfänglich, d.h. ein- schliesslich Begründung, auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts publi- ziert ist, weshalb ohnehin fraglich wäre, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf die Offenlegung der Begründung beschwert ist (so am Ende auch der Be- schwerdeführer, vgl. act. 1 Rz 36). III.
1. Sein Urteil vom 18. November 2025 (Geschäfts-Nr. AEG.2025.00004) betref- fend Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers begründete das Ver- waltungsgericht im Wesentlichen wie folgt (act. 3 S. 4 ff.): Das Gesuch um Einsicht in das nicht anonymisierte Rubrum des Urteils vom 2. Oktober 2025 sei gleichermassen zu behandeln wie ein Akteneinsichtsgesuch. Massgeblich für die Prüfung des Ersuchens sei die Informations- und Akteneinsichtsver- ordnung der obersten kantonalen Gerichte. Dem Grundsatz der Justizöffent- lichkeit nach Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) komme das Verwaltungsgericht durch die Publikation seiner Urteile auf der Website nach.
- 5 - Gemäss § 5 Abs. 1 IAV lägen Gerichtsentscheide, die nicht öffentlich münd- lich eröffnet worden seien, während dreissig Tagen auf der Gerichtskanzlei zur Einsichtnahme auf. Die Einsichtnahme beschränke sich auf das Rubrum und das Dispositiv. Bei überwiegenden Interessen von Verfahrensbeteiligten würden die Entscheide anonymisiert. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen gelte nicht absolut. Er werde begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen und öf- fentlichen Interessen. Zu wahren sei insbesondere der Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten. Daraus folge, dass die Kenntnisgabe von Urteilen unter dem Vorbehalt der Anonymisierung oder Kürzung stehe. Das vom Be- schwerdeführer ins Feld geführte mögliche erhöhte öffentliche Interesse für die Bekanntgabe des nicht anonymisierten Rubrums überwiege das private Interesse der Verfahrensparteien an der Geheimhaltung ihrer Namen nicht. Die grosse mediale Aufmerksamkeit des Gestaltungsplans und seine durch die Abstimmung erfolgte demokratische Legitimation rechtfertigten die Offen- legung des Rubrums nicht, zumal die Parteien den ihnen zustehenden Rechtsmittelweg beschritten hätten. Das Risiko sei gross, dass sie bei Be- kanntgabe ihrer Identität persönlich angegangen und mit "Vergeltungsmass- nahmen" belegt würden. Ihre privaten Persönlichkeitsschutzinteressen wür- den daher die öffentlichen Interessen an der Offenlegung ihrer Identität über- wiegen. An der Offenlegung der privaten Gegenparteien habe der Beschwer- deführer kein Interesse geltend gemacht.
2. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde zusammen- gefasst das Folgende vor (act. 1 Rz 8 ff.): Art. 30 Abs. 3 BV regle die Justizöf- fentlichkeit, welche für Transparenz der Rechtsprechung sorge. Die Justizöf- fentlichkeit beziehe sich insbesondere auf die Namen der Verfahrensbeteilig- ten. Die Urteile könnten in einer öffentlichen Verhandlung verkündet werden. Die Kenntnisnahme werde damit durch die Informationsfreiheit i.S.v. Art. 16 Abs. 3 BV geschützt. Bei fehlender Verhandlung werde die Justizöffentlichkeit durch öffentliche Zugänglichkeit des Urteils gewährleistet. Die öffentliche Auf- lage substituiere die fehlende öffentliche Verkündung. Ausnahmen bedürften einer gesetzlichen Grundlage und könnten sich insbesondere aus Gründen
- 6 - des Persönlichkeitsschutzes aufdrängen. Mit dem Grundsatz der Entscheidöf- fentlichkeit sei jedoch zwangsläufig die Vorstellung verbunden, dass die Per- sönlichkeitsrechte der im Urteil genannten Personen tangiert werden könnten. Der vom Verwaltungsgericht ins Feld geführte § 5 IAV sehe lediglich die öf- fentliche Auflage von Rubrum und Dispositiv vor. Damit widerspreche die Be- stimmung Art. 30 Abs. 3 BV, welcher vorsehe, dass das gesamte Urteil ein- schliesslich Sachverhalt und Begründung der öffentlichen Urteilsverkündung unterliege. Als gesetzliche Grundlage für die Annahme eines Ausnahmefalles kämen nur Gesetze im formellen Sinne in Betracht. § 5 IAV erfülle diese An- forderungen nicht und könne nicht als hinreichende gesetzliche Grundlage für eine Ausnahme herangezogen werden. Aus § 62 Abs. 1 VRG, wonach Ver- handlungen vor Verwaltungsgericht öffentlich seien und die Öffentlichkeit nur aus wichtigen Gründen von Verhandlungen ausgeschlossen werden könne, könne ebenfalls keine massgebliche Ausnahmebestimmung abgeleitet wer- den. Mangels gesetzlicher Ausnahmebestimmung sei das Verwaltungsgericht nicht befugt gewesen, den Anspruch auf öffentliche Urteilsverkündung einzu- schränken. Soweit in Bezug auf die Beschwerdegegnerschaft in der Hauptsa- che geltend gemacht werde, es bedürfe eines Offenlegungsinteresses, sei dem zu widersprechen. Art. 30 Abs. 3 BV setze kein besonders schutzwürdi- ges Informationsinteresse voraus. Von einer Begründung habe daher abge- sehen werden können. Er, der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfah- rens, habe um öffentliche Auflage des Entscheides bzw. um Einsichtnahme ins Rubrum ersucht, womit ohne Weiteres auch die Beschwerdegegnerschaft des Hauptsachenverfahrens mitgemeint gewesen sei. Die Vertreter der Par- teien des Hauptsachenverfahrens seien sodann ohnehin nicht zu anonymisie- ren, da sie keine Verfahrensbeteiligten seien. Schliesslich könne auch den vorinstanzlichen Erwägungen zum privaten Persönlichkeitsschutzinteresse der Beschwerdeführerschaft in der Hauptsache nicht gefolgt werden. Ein sol- ches sei nicht geltend gemacht worden. Auch habe diese - anders als im Ver- fahren vor dem Baurekursgericht - keine Anonymisierungsmassnahmen be- antragt. Das Verwaltungsgericht habe daher nicht ohne Weiteres annehmen dürfen, dass die Beschwerdeführerschaft in der Hauptsache gegen die öffent-
- 7 - liche Auflage opponiere. Dass Gegner des Stadionprojektes bei Bekanntgabe ihrer Namen persönlicher Kritik ausgesetzt werden könnten, spreche nicht ge- gen die öffentliche Auflage des Entscheides. Kritik sei Teil des demokrati- schen Meinungsbildungsprozesses. Bis anhin seien keine Fälle von Übergrif- fen bzw. unerlaubten Handlungen bekannt, obwohl einzelne Parteien nament- lich bereits bekannt seien. Weiter sei nicht ersichtlich, welche Vergeltungs- massnahmen vom Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens zu be- fürchten seien. Ohnehin sei bekannt, dass es sich beim Verein A um den Ver- ein "B._____" handle. Dies ergebe sich aus einem Zeitungsbericht der C._____. Insoweit bestehe kein Anonymisierungsinteresse mehr. Anonymi- sierungsinteressen bestünden primär in den Bereichen Jugendstraf- oder Fa- milienrecht, nicht aber im Bau- und Planungsrecht. Diesbezüglich existierten keine Bestimmungen zum Ausschluss der Öffentlichkeit. Es handle sich um eine öffentliche Angelegenheit. Private Gestaltungspläne bedürften der Ge- nehmigung der Baudirektion. Das im Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde gefällte Urteil des Bundesgerichts sei sodann nicht anonymisiert publiziert worden. Der Persönlichkeitsschutz sei als gering zu bezeichnen, ergebe sich die Parteistellung doch allein aus der nachbarlichen Beziehung zum Gestal- tungsplan. Hingegen bestehe an der öffentlichen Auflage ein gewichtiges öf- fentliches Interesse. Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit sei von zentraler Bedeutung. Die Öffentlichkeit habe ein Interesse daran, gerichtliche Entschei- dungen vollständig, d.h. einschliesslich der Parteinamen, kennenzulernen. Das Verwaltungsgericht habe im Verfahren VB.2023.00560 die Beschwerde- legitimation nur rudimentär geprüft. Es bestehe auch deshalb ein öffentliches Interesse an der Entscheidauflage, um dies prüfen zu können. Das Bundes- gericht lege das Rubrum und Dispositiv aller Urteile während dreissig Tagen in seiner Eingangshalle öffentlich auf. Weshalb es beim Verwaltungsgericht eines Gesuchs bedürfe, sei nicht nachvollziehbar. 3.1. Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV ist die Urteilsverkündung öffentlich, wobei das Ge- setz Ausnahmen vorsehen kann. Der Anspruch auf öffentliche Urteilsverkün- dung steht sämtlichen natürlichen und juristischen Personen zu und setzt kein besonderes oder schutzwürdiges Interesse voraus. Die Bekanntgabe der Ur-
- 8 - teilsverkündung kann in beliebiger Form erfolgen, soweit der Sinn und Zweck des Verkündigungsgebots gewahrt wird. In Frage kommen unter anderem die mündliche Verkündung in Anwesenheit der Parteien am Ende des Verfahrens oder alternativ die Verkündung mittels Auflage der Entscheide in der Kanzlei sowie die Publikation in amtlichen Sammlungen, im Internet oder im Nachhin- ein im Rahmen der Herausgabe von Urteilen. Bei Letzteren handelt sich um Verkündungssurrogate d.h. um alternative und gleichwertige Formen der Ur- teilsverkündigung. Das Verkündungsgebot betrifft primär den Abschluss des Verfahrens. Die Einsicht kann indes auch nach Verfahrensabschluss im Nach- hinein verlangt werden. Ein Anspruch auf Zustellung besteht nicht. Art. 30 Abs. 3 BV stellt eine Konkretisierung der Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 BV dar. 3.2. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen gilt nicht absolut. Er wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich veranker- ten Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen. Sein Umfang ist im Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen. Zu wahren sind namentlich die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteilig- ten, welche insbesondere durch Art. 13 BV (Schutz der Privatsphäre) oder Art. 28 ZGB geschützt werden. Die Kenntnisgabe von Urteilen steht somit un- ter dem Vorbehalt der Anonymisierung oder Schwärzung. Vermögen Anony- misierung und Schwärzung die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteilig- ten nicht zu wahren, sind die im Raum stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Einschränkung aus öffentlichen oder privaten Gründen gilt für alle Formen der Verkündung, insbesondere auch für die Surrogate des mündlichen Verlesens (vgl. zum Ganzen: BGE 147 I 407 E. 6.1 f.; BGE 143 I 194 E. 3.4.3; BGE 139 I 129 E. 3.6; Urteil 1C_616/2018 vom 11. September 2019 E. 2.2; BSK BV-Reich, Art. 30 N 42 und 52 ff.; Steinmann/Schind- ler/Wyss, a.a.O., Art. 30 N 65, 76 ff. und 84 f.; BV Kommentar-Biaggini, Art. 30 N 21; Schindler, Verfahrens- und Gerichtsorganisationsrecht / Justizöffent- lichkeit im digitalen Zeitalter in: Festgabe Schweizerischer Juristentag 2015, Zürich/St. Gallen 2015, S. 747 f.).
- 9 -
4. In seiner Beschwerde vom 16. Januar 2026 ersucht der Beschwerdeführer um temporäre Auflage des Rubrums des Urteils des Verwaltungsgerichts vom
2. Oktober 2025, Geschäfts-Nr. VB.2023.00560, in der Gerichtskanzlei in nicht anonymisierter Form (act. 1 Rz 22 und 33). Das Verwaltungsgericht lehnte dies aufgrund der im Raum stehenden persönlichen Interessen der Verfahrensbeteiligten ab (act. 6 E. 2.3). 4.1. Wie erwogen, obliegt den Gerichten in Anwendung von Art. 30 Abs. 3 BV die Pflicht zur öffentlichen Urteilsverkündung von Sachentscheiden wie dem vor- liegend massgeblichen Urteil vom 2. Oktober 2025. Da im Verfahren Ge- schäfts-Nr. VB.2023.00560 keine mündliche Verhandlung stattfand und damit eine mündliche Eröffnung des Urteils nicht in Frage kam, hatte das Verwal- tungsgericht die Verkündung surrogatsweise, beispielsweise mittels Auflage auf der Gerichtskanzlei oder mittels amtlicher Publikation, vorzunehmen (BSK BV-Reich, Art. 30 N 55). 4.2. Das Verwaltungsgericht geht vorliegend von einem Ausnahmefall der umfas- senden Verkündungspflicht aus. Es lehnt eine nicht anonymisierte Bekannt- gabe des Rubrums ab und begründet dies mit den Persönlichkeitsrechten der Beschwerdeführenden des Hauptsachenverfahrens, indem es ihr Interesse an der Geheimhaltung ihrer Personalien als schutzwürdiger erachtet als das Einsichtsrecht des Beschwerdeführers. Dem ist zu folgen. Der streitgegen- ständliche Gestaltungsplan ist von grossem politischem, medialem und ge- sellschaftlichem Interesse. Der Plan gilt als wichtiger Schritt für die Weiterent- wicklung der Region Zürich‑West. In den Medien wurde immer wieder über den Gestaltungsplan berichtet (bspw. Rekurs vom Tisch: Kann Zürcher Sta- dionbau jetzt beginnen? | Nau.ch; Appell an Stadiongegner | Stadt Zürich; Fan von GC jagt in Podcast Stadiongegner – Klage droht | Nau.ch; Gericht ver- schleppt Hardturm-Stadion – Inside Paradeplatz). Das öffentliche Interesse und der öffentliche Diskurs erweisen sich als erheblich. Dabei war die Debatte über den Gestaltungsplan von Meinungsverschiedenheiten bzw. erheblicher Kritik an den Stadiongegnern geprägt. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid zu Recht erwogen hat, ist die Gefahr einer gesellschaftlichen Stig-
- 10 - matisierung der privaten Verfahrensbeteiligten des Verfahrens Geschäfts- Nr. VB.2023.00560 unter diesen Umständen gross. Die Veröffentlichung der Personalien und Adressen könnte durchaus zu nachteiligen Konsequenzen führen. Dementsprechend gebieten die Persönlichkeitsrechte der privaten Verfahrensbeteiligten einen erhöhten Schutz. 4.3. Der Umstand, dass bis zum heutigen Zeitpunkt keine Übergriffe bzw. uner- laubten Handlungen gegenüber den Beschwerdeführern des Hauptsachen- verfahrens bekannt sind (act. 1 Rz 26), vermag deren Interesse an der Ge- heimhaltung ihrer Identität nicht in Frage zu stellen. Wäre dies vorauszuset- zen, so würde der Schutz der Privatsphäre ins Leere laufen. Ebenso wenig ändert der Umstand, dass der Gestaltungsplan Ausfluss eines demokrati- schen Meinungsprozesses ist (act. 1 Rz 28), etwas am Interesse der Betrof- fenen an der Geheimhaltung ihrer Personalien. Solange Entscheide, mittels Abstimmungen demokratisch legitimiert oder nicht, auf dem Rechtsmittelweg anfechtbar sind, haben die Parteien bei gegebenen Voraussetzungen einen Anspruch auf den Schutz ihrer Privatsphäre. Dies gilt unabhängig vom Streit- gegenstand und dessen Legitimation. Ferner lässt sich aus der Argumentation des Beschwerdeführers, dass sich die Parteistellung der Betroffenen allein aus der nachbarschaftlichen Beziehung ableiten lasse (act. 1 Rz 29), kein re- duzierter Anspruch auf Schutz der Persönlichkeitsrechte ableiten. Dieser greift gleichermassen, auch bei einer nachbarschaftlichen Betroffenheit. 4.4. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer in seiner Argumentation, die Beschwerdeführerschaft des Verfahrens Geschäfts-Nr. VB.2023.00560 habe die Anonymisierung ihrer Namen nicht verlangt, weshalb das Verwal- tungsgericht nicht ohne Weiteres davon habe ausgehen dürfen, sie wären ge- gen eine Veröffentlichung ihrer Personalien gewesen (act. 1 Rz 25). Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selbst vorbringt (act. 1 Rz 25), haben die Beschwerdeführer in der Hauptsache im Verfahren vor dem Bau- rekursgericht die Anonymisierung ihrer Namen verlangt. Das Verwaltungsge- richt verzichtete im Rahmen des Verfahrens Geschäfts-Nr. AEG.2025.00004 auf die Durchführung einer Vernehmlassung (act. 6 E. II), weshalb sich die
- 11 - dortige Gesuchsgegnerschaft zum Gesuch und damit zur Anonymisierung ih- rer Namen nicht äussern konnte. Das Verwaltungsgericht war verpflichtet, im Rahmen der Beurteilung des Gesuchs das Recht von Amtes wegen anzuwen- den (§ 7 Abs. 4 VRG). Nicht ausschlaggebend für die Frage der Bekanntgabe bzw. Anonymisierung der Parteinamen ist ferner der Umstand, dass einzelne Namen offenbar bereits bekannt sind (act. 1 Rz 27). Dies entbindet das Ver- waltungsgericht nicht von seiner Prüfungs- und grundsätzlichen Geheimhal- tungspflicht. Dass der Beschwerdeführer Namen von einzelnen Verfahrens- beteiligten kennt, führt indes dazu, dass es ihm in Bezug auf seinen Antrag insoweit an einem schutzwürdigen Interesse fehlt. Weiter ist auch nicht mass- geblich, dass es vorliegend einzig um ein Einsichtsrecht des Beschwerdefüh- rers geht (act. 1 Rz 26) und weitere Dritte von einer nicht anonymisierten Ent- scheidauflage nicht profitieren können sollen, da dem Beschwerdeführer keine Pflicht obliegt, die Personalien der Betroffenen geheim zu halten. Alles in allem ist das Interesse der Beschwerdeführer des Verfahrens Geschäfts- Nr. VB.2023.00560 am Schutz ihrer Privatsphäre bei diesen Gegebenheiten als erheblich zu qualifizieren. 4.5. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer sein Interesse an der Bekanntgabe der Identität der Verfahrensbeteiligten vor Vorinstanz insbesondere mit den Wahlen in der Stadt Zürich begründet (act. 3 E. 2.2.). Im vorliegenden Verfah- ren weist er sodann auf die grosse Tragweite des Grundsatzes der Justizöf- fentlichkeit sowie die Notwendigkeit zur Überprüfung der Beschwerdelegiti- mation hin (act. 1 Rz 30 f.). Zutreffend ist zwar, dass der Grundsatz der Justizöffentlichkeit von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung ist (act. 1 Rz 30). Nichts desto trotz sind Ausnahmen davon unbestrittenermassen zulässig. Das gel- tend gemachte Interesse des Beschwerdeführers, im Hinblick auf die - inzwi- schen durchgeführten - Wahlen vom März 2026 zu wissen, welche privaten Personen Verfahrensbeteiligte des Verfahrens Geschäfts-Nr. VB.2023.00560 sind, überwiegt die oberwähnten Persönlichkeitsinteressen nicht, zumal das Ersuchen keinen Bezug zur Wahrnehmung eigener Rechte erkennen lässt,
- 12 - sondern primär auf die Kenntnisnahme der Personalien der privaten Parteien abzielt. Auch aus dem Argument des Beschwerdeführers, als Aussenstehender wolle er die Legitimation der Parteien des Verfahrens Geschäfts- Nr. VB.2023.00560 überprüfen (act. 1 Rz 31), lässt sich nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten. Selbst unter Berücksichtigung des Zwecks des Öffentlichkeitsprinzips, welcher in der demokratischen Kontrolle der Recht- sprechung und der Verhinderung einer Geheimjustiz liegt, ist es nicht die Auf- gabe der Öffentlichkeit, sondern der Rechtsmittelinstanzen, Gerichtsent- scheide auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht prüfte im Urteil vom 2. Oktober 2025 die Beschwerdelegitimation der dortigen Be- schwerdeführer und erwog: "Als Eigentümerinnen und Eigentümer oder dau- erhafte Mieterinnen und Mieter von Grundstücken, die in der Nachbarschaft des Gestaltungsplanperimeters liegen, sind die Beschwerdeführenden 2–32 nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG zur Beschwerde legitimiert (vgl. auch § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG; LS 700.1]). Mit Blick auf die Dimensionen und die Art der mit dem Gestal- tungsplan ermöglichten Bauten sind auch diejenigen Beschwerdeführenden unmittelbar betroffen, die in erweiterter Nachbarschaft etwas weiter weg vom Gestaltungsplanperimeter wohnen." (abrufbar auf Homepage des Verwal- tungsgerichts: www.entscheidsuche.ch [Zürich Verwaltungsgericht 02.10.2025 VB.2023.00560 – Entscheidsuche E. 1.2]). Es bestehen keine An- haltspunkte, dass das Verwaltungsgericht - wie vom Beschwerdeführer gel- tend gemacht - die Beschwerdelegitimation nur rudimentär geprüft hätte, zu- mal diese gemäss dem Beschwerdeführer (act. 1 Rz 31) zuvor bereits vom Baurekursgericht im vorinstanzlichen Verfahren eingehend überprüft worden war. 4.6. Alles in allem erweisen sich die privaten Persönlichkeitsschutzinteressen der Beschwerdeführer des Hauptsachenverfahrens gewichtiger als die geltend gemachten Interessen des hiesigen Beschwerdeführers an der Offenlegung der Identität. Ihre Personalien sind daher zu schützen. Dies gilt nicht nur für
- 13 - die Beschwerdeführer des Verfahrens Geschäfts-Nr. VB.2023.00560, son- dern gleichermassen auch für die dortige private Beschwerdegegnerschaft, welche im Verfahren Geschäfts-Nr. AEG.2025.00004 ebenfalls unter den Ge- suchsgegnern aufgeführt ist.
5. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Anonymisierung der Rechts- vertreter der Verfahrensbeteiligten (act. 1 Rz 19 f.). Indessen stellt er keinen Eventualantrag um Auflage eines in dieser Form teilanonymisierten Rubrums des Urteils vom 2. Oktober 2025 (Geschäfts-Nr. VB.2023.00560). Auf die Frage, ob ein Anspruch auf Bekanntgabe der Personalien der Rechtsvertreter besteht, braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden.
6. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Standpunkte des Beschwerde- führers nicht zu überzeugen vermögen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. IV.
1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 1'000.- festzuset- zen (§ 4 i.V.m. § 13 Abs. 1 i.V.m. § 65a VRG i.V.m. § 20 GebV OG [LS 211.11]). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen.
2. Prozessentschädigungen wurden keine beantragt und sind keine zu entrich- ten (§ 17 VRG).
3. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht.
- 14 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Novem- ber 2025, Geschäfts-Nr. AEG.2025.00004, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von act. 5,
- das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, ad Verfahren Geschäfts- Nr. AEG.2025.00004. Die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. AEG.2025.00004 (act. 6) werden diesem nach unbenütz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert.
6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 15 - Zürich, 1. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: