Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Am 17. Juli 2025 erging im Verfahren Geschäfts-Nr. BV250005-B des Be- zirksgerichts Andelfingen in Sachen A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) gegen das Friedensrichteramt B._____ betreffend Aufsichtsbeschwerde der Endentscheid. Das Bezirksgericht trat auf die mit Eingabe vom 2. Juni 2025 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin infolge verspäteter Geltend- machung der Rügen nicht ein (act. 6 Dispositiv-Ziffer 1).
E. 2 Mit Eingabe vom 6. August 2025 (act. 2) gelangte die Beschwerdeführerin er- neut an das Bezirksgericht Andelfingen. Ohne konkrete Anträge zu stellen, bezeichnete sie den Beschluss vom 17. Juli 2025 aus verschiedenen Grün- den als nichtig. Im Einzelnen führte sie aus, der Entscheid des Bezirksgerichts betreffend die Frage, weshalb dieses zuständig sei, sei noch offen. Bereits deshalb erweise sich der Beschluss als nichtig. Da das Bezirksgericht ihre Ausführungen in der Verfügung vom 18. Dezember 2019 (AH190006- B/U01/Ca) in Verletzung seiner Amtspflichten nicht berücksichtigt habe, sei allenfalls das Obergericht zur Behandlung der Eingabe vom 2. Juni 2019 [recte: 2025] zuständig. Zudem seien in Bezug auf die bestehende Streitge- nossenschaft zwischen der Beklagten C._____ sowie der D._____ AG Fehler begangen worden. Dabei handle es sich um einen weiteren Nichtigkeitsgrund.
E. 3 Mit Beschluss vom 14. August 2025 leitete das Bezirksgericht Andelfingen die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. August 2025 dem Obergericht des Kantons Zürich zwecks Prüfung einer allfälligen Anhandnahme weiter (act. 1). Mit Schreiben vom 22. August 2025 erklärte die Verwaltungskommission des Obergerichts in seiner Funktion als obere kantonale Aufsichtsbehörde gegen- über der Beschwerdeführerin, es könne ihrer Eingabe nicht entnommen wer- den, dass sie gegen den Beschluss vom 17. Juli 2025, Geschäfts- Nr. BV250005-B, ein Rechtsmittel erheben wolle. Die Eingabe werde daher nicht als formelle Beschwerde entgegen genommen. Einer solchen - so die Verwaltungskommission weiter - wäre ohnehin kein Erfolg beschieden, habe
- 3 - sich die Beschwerdeführerin doch in ihrer Eingabe nicht ansatzweise mit dem erwähnten Beschluss auseinandergesetzt.
E. 4 Am 28. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin bei der Verwaltungskom- mission eine weitere Eingabe ein (act. 4). Darin führte sie aus, mit Eingabe vom 6. August 2025 eine Beschwerde erhoben zu haben. Diese sei anhand zu nehmen.
E. 5 In der Folge eröffnete die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren und zog die vorinstanzlichen Akten (Geschäfts-Nr. BV250005-B, act. 7/1- 10/3) bei.
E. 6 Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Friedensrichteramtes B._____ (fortan: Beschwerdegegner) und der Vorinstanz verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwer- deführerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.
E. 7 Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwend- bar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsa- chen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II.
Dispositiv
- Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwal- - 4 - tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittel- bare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behand- lung von Aufsichtsbeschwerden, welche sich gegen erstinstanzliche Ent- scheide des Bezirksgerichts Andelfingen als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde richten, zuständig. Dies gilt auch in Bezug auf den Beschluss vom
- Juli 2025, Geschäfts-Nr. BV250005-B.
- Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmit- telbaren Aufsichtsbehörde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Ge- brauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweck- mässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Be- schwerde). Gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht erho- ben werden (§ 84 GOG). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so verliert die beschwerdeführende Person das Beschwerde- recht (vgl. auch GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 83 N 10).
- Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin, welche Juristin und daher rechtlich versiert ist (act. 7/1 S. 4, act. 7/3/10), ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Andelfingen vom 17. Juli 2025 bei der hiesigen Instanz rechtzeitig eingereicht hat, nachdem ihrer Eingabe vom 6. August 2025 weder ein Wille zur Beschwerdeerhebung noch eine entsprechende Bezeichnung entnommen werden konnte und sie erst in ihrer Eingabe vom 28. August 2025 - d.h. nach Ablauf der zehntägigen Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des ange- fochtenen Beschlusses (act. 6 Dispositiv-Ziffer 5) - ausgeführt hat, eine sol- che erheben zu wollen. Diese Frage muss indes nicht abschliessend geklärt - 5 - werden, denn so oder so ist der Beschwerde aus nachfolgenden Gründen kein Erfolg beschieden. 4.1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 84 GOG hat die Beschwerde eine hinreichende Begründung zu enthalten. Die beschwer- deführende Partei hat darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzuset- zen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen dieser falsch ist (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 321 N 15). Enthält die Beschwerde keine rechtsgenügende Begründung, ist dar- auf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: DIKE Kommentar ZPO-Hungerbühler, 2025, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 46). 4.2. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich in ihren Eingaben vom 6. bzw.
- August 2025 mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Be- schluss auseinanderzusetzen. Das Bezirksgericht trat auf die Beschwerde vom 2. Juni 2025 infolge verspäteter Geltendmachung der Rügen nicht ein (act. 6 Dispositiv-Ziffer 1). Es erwog, die Beschwerdeführerin habe ihre Bean- standungen knapp sechs Jahre nach der bemängelten Schlichtungsverhand- lung vorgebracht und damit die Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Pflichtverletzung im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG nicht eingehalten. Des Wei- teren lasse sich ihrer Beschwerde keine stringente respektive verständliche Begründung entnehmen, womit sie auch der Begründungspflicht nach § 83 Abs. 1 Satz 2 GOG nicht nachgekommen sei. Selbst mit ihrer Eingabe vom
- September 2024 habe die Beschwerdeführerin die zehntägige Beschwer- defrist nicht eingehalten. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass das Verfah- ren in Sachen A._____/C._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung mit Urteil des Obergerichts vom 6. April 2020 (Geschäfts-Nr. LA200003-O) rechtskräftig entschieden worden sei. Gemäss dem im Verfahren Geschäfts- Nr. LA240024-O ergangenen Entscheid des Obergerichts bestünden keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit (act. 6 E. 4). Die Beschwerdeführerin nimmt auf diese vorinstanzlichen Erwägungen in ihren Eingaben vom 6. bzw. 28. Au- gust 2025 - mit Ausnahme der Thematik der Nichtigkeit (siehe nachfolgend - 6 - E. II.4.3) - keinen Bezug und sieht insbesondere davon ab, sich mit der Frage der Fristwahrung näher zu befassen. Insoweit ist sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.3. Lediglich die Thematik der Nichtigkeit greift die Beschwerdeführerin auf. Hin- weise, dass der angefochtene Beschluss nichtig wäre, fehlen indes. Die Be- schwerdeführerin bringt keinerlei Sachumstände vor, die auf die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses schliessen lassen könnten. Allfällige Verfah- rensfehler hinsichtlich der Person der damaligen Beklagten bzw. des Vorlie- gens einer Streitgenossenschaft stellen von vornherein keinen Nichtigkeits- grund dar. Das selbe gilt mit Bezug auf den Vorwurf der Amtspflichtverletzung infolge unterlassener Strafanzeige gestützt auf § 167 GOG (act. 2 S. 1, act. 2 S. 2). 4.4. Damit ist abschliessend festzuhalten, dass es an Hinweisen auf die Nichtigkeit des Beschlusses vom 17. Juli 2025, Geschäfts-Nr. BV250005-B, fehlt. Im Üb- rigen ist die Beschwerdeführerin ihrer Begründungpflicht nicht nachgekom- men. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III.
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensausgang keine zu entrichten.
- Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014, E. 1.1). - 7 - Es wird beschlossen:
- Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Parteientschädigungen werden keine entrichtet.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 2 und 4 so- wie - das Bezirksgericht Andelfingen. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BA250005-B (act. 7/1-10/3) werden dem Bezirksgericht Andelfingen retourniert. Zürich, 23. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB250026-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 23. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Friedensrichteramt B._____, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Andelfingen vom 17. Juli 2025 (BV250005-B)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 17. Juli 2025 erging im Verfahren Geschäfts-Nr. BV250005-B des Be- zirksgerichts Andelfingen in Sachen A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) gegen das Friedensrichteramt B._____ betreffend Aufsichtsbeschwerde der Endentscheid. Das Bezirksgericht trat auf die mit Eingabe vom 2. Juni 2025 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin infolge verspäteter Geltend- machung der Rügen nicht ein (act. 6 Dispositiv-Ziffer 1).
2. Mit Eingabe vom 6. August 2025 (act. 2) gelangte die Beschwerdeführerin er- neut an das Bezirksgericht Andelfingen. Ohne konkrete Anträge zu stellen, bezeichnete sie den Beschluss vom 17. Juli 2025 aus verschiedenen Grün- den als nichtig. Im Einzelnen führte sie aus, der Entscheid des Bezirksgerichts betreffend die Frage, weshalb dieses zuständig sei, sei noch offen. Bereits deshalb erweise sich der Beschluss als nichtig. Da das Bezirksgericht ihre Ausführungen in der Verfügung vom 18. Dezember 2019 (AH190006- B/U01/Ca) in Verletzung seiner Amtspflichten nicht berücksichtigt habe, sei allenfalls das Obergericht zur Behandlung der Eingabe vom 2. Juni 2019 [recte: 2025] zuständig. Zudem seien in Bezug auf die bestehende Streitge- nossenschaft zwischen der Beklagten C._____ sowie der D._____ AG Fehler begangen worden. Dabei handle es sich um einen weiteren Nichtigkeitsgrund.
3. Mit Beschluss vom 14. August 2025 leitete das Bezirksgericht Andelfingen die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. August 2025 dem Obergericht des Kantons Zürich zwecks Prüfung einer allfälligen Anhandnahme weiter (act. 1). Mit Schreiben vom 22. August 2025 erklärte die Verwaltungskommission des Obergerichts in seiner Funktion als obere kantonale Aufsichtsbehörde gegen- über der Beschwerdeführerin, es könne ihrer Eingabe nicht entnommen wer- den, dass sie gegen den Beschluss vom 17. Juli 2025, Geschäfts- Nr. BV250005-B, ein Rechtsmittel erheben wolle. Die Eingabe werde daher nicht als formelle Beschwerde entgegen genommen. Einer solchen - so die Verwaltungskommission weiter - wäre ohnehin kein Erfolg beschieden, habe
- 3 - sich die Beschwerdeführerin doch in ihrer Eingabe nicht ansatzweise mit dem erwähnten Beschluss auseinandergesetzt.
4. Am 28. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin bei der Verwaltungskom- mission eine weitere Eingabe ein (act. 4). Darin führte sie aus, mit Eingabe vom 6. August 2025 eine Beschwerde erhoben zu haben. Diese sei anhand zu nehmen.
5. In der Folge eröffnete die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren und zog die vorinstanzlichen Akten (Geschäfts-Nr. BV250005-B, act. 7/1- 10/3) bei.
6. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Friedensrichteramtes B._____ (fortan: Beschwerdegegner) und der Vorinstanz verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwer- deführerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.
7. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwend- bar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsa- chen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II.
1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwal-
- 4 - tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittel- bare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behand- lung von Aufsichtsbeschwerden, welche sich gegen erstinstanzliche Ent- scheide des Bezirksgerichts Andelfingen als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde richten, zuständig. Dies gilt auch in Bezug auf den Beschluss vom
17. Juli 2025, Geschäfts-Nr. BV250005-B.
2. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmit- telbaren Aufsichtsbehörde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Ge- brauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweck- mässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Be- schwerde). Gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht erho- ben werden (§ 84 GOG). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so verliert die beschwerdeführende Person das Beschwerde- recht (vgl. auch GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 83 N 10).
3. Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin, welche Juristin und daher rechtlich versiert ist (act. 7/1 S. 4, act. 7/3/10), ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Andelfingen vom 17. Juli 2025 bei der hiesigen Instanz rechtzeitig eingereicht hat, nachdem ihrer Eingabe vom 6. August 2025 weder ein Wille zur Beschwerdeerhebung noch eine entsprechende Bezeichnung entnommen werden konnte und sie erst in ihrer Eingabe vom 28. August 2025
- d.h. nach Ablauf der zehntägigen Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des ange- fochtenen Beschlusses (act. 6 Dispositiv-Ziffer 5) - ausgeführt hat, eine sol- che erheben zu wollen. Diese Frage muss indes nicht abschliessend geklärt
- 5 - werden, denn so oder so ist der Beschwerde aus nachfolgenden Gründen kein Erfolg beschieden. 4.1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 84 GOG hat die Beschwerde eine hinreichende Begründung zu enthalten. Die beschwer- deführende Partei hat darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzuset- zen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen dieser falsch ist (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 321 N 15). Enthält die Beschwerde keine rechtsgenügende Begründung, ist dar- auf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: DIKE Kommentar ZPO-Hungerbühler, 2025, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 46). 4.2. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich in ihren Eingaben vom 6. bzw.
28. August 2025 mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Be- schluss auseinanderzusetzen. Das Bezirksgericht trat auf die Beschwerde vom 2. Juni 2025 infolge verspäteter Geltendmachung der Rügen nicht ein (act. 6 Dispositiv-Ziffer 1). Es erwog, die Beschwerdeführerin habe ihre Bean- standungen knapp sechs Jahre nach der bemängelten Schlichtungsverhand- lung vorgebracht und damit die Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Pflichtverletzung im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG nicht eingehalten. Des Wei- teren lasse sich ihrer Beschwerde keine stringente respektive verständliche Begründung entnehmen, womit sie auch der Begründungspflicht nach § 83 Abs. 1 Satz 2 GOG nicht nachgekommen sei. Selbst mit ihrer Eingabe vom
25. September 2024 habe die Beschwerdeführerin die zehntägige Beschwer- defrist nicht eingehalten. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass das Verfah- ren in Sachen A._____/C._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung mit Urteil des Obergerichts vom 6. April 2020 (Geschäfts-Nr. LA200003-O) rechtskräftig entschieden worden sei. Gemäss dem im Verfahren Geschäfts- Nr. LA240024-O ergangenen Entscheid des Obergerichts bestünden keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit (act. 6 E. 4). Die Beschwerdeführerin nimmt auf diese vorinstanzlichen Erwägungen in ihren Eingaben vom 6. bzw. 28. Au- gust 2025 - mit Ausnahme der Thematik der Nichtigkeit (siehe nachfolgend
- 6 - E. II.4.3) - keinen Bezug und sieht insbesondere davon ab, sich mit der Frage der Fristwahrung näher zu befassen. Insoweit ist sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.3. Lediglich die Thematik der Nichtigkeit greift die Beschwerdeführerin auf. Hin- weise, dass der angefochtene Beschluss nichtig wäre, fehlen indes. Die Be- schwerdeführerin bringt keinerlei Sachumstände vor, die auf die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses schliessen lassen könnten. Allfällige Verfah- rensfehler hinsichtlich der Person der damaligen Beklagten bzw. des Vorlie- gens einer Streitgenossenschaft stellen von vornherein keinen Nichtigkeits- grund dar. Das selbe gilt mit Bezug auf den Vorwurf der Amtspflichtverletzung infolge unterlassener Strafanzeige gestützt auf § 167 GOG (act. 2 S. 1, act. 2 S. 2). 4.4. Damit ist abschliessend festzuhalten, dass es an Hinweisen auf die Nichtigkeit des Beschlusses vom 17. Juli 2025, Geschäfts-Nr. BV250005-B, fehlt. Im Üb- rigen ist die Beschwerdeführerin ihrer Begründungpflicht nicht nachgekom- men. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III.
1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensausgang keine zu entrichten.
2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014, E. 1.1).
- 7 - Es wird beschlossen:
1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Beschwerdeführerin,
- den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 2 und 4 so- wie
- das Bezirksgericht Andelfingen. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BA250005-B (act. 7/1-10/3) werden dem Bezirksgericht Andelfingen retourniert. Zürich, 23. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: