opencaselaw.ch

VB250025

Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 23. Juli 2025 (BA250006-G)

Zürich OG · 2025-08-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Beschluss vom 23. Juli 2025, Geschäfts-Nr. BA250006-G, trat das Be- zirksgericht Meilen auf eine Aufsichtsbeschwerde von A._____ (fortan: Be- schwerdeführerin) mangels Leistung des verfügten Kostenvorschusses nicht ein (act. 3 Dispositiv-Ziffern 1). Am 4. August 2025 gelangte die Beschwerde- führerin an das Bezirksgericht Meilen und beanstandete den Beschluss (act. 2). Dabei ersuchte sie namentlich um Abänderung des Rubrums. Am

E. 5 August 2025 leitete das Bezirksgericht die Eingabe dem Obergericht des Kantons Zürich zur Prüfung des Vorliegens einer allfälligen Beschwerde wei- ter (act. 1). Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorlie- gende Verfahren und zog die Akten des Bezirksgerichts Meilen Geschäfts- Nr. BA250006-G bei (act. 5/1-18).

2. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme von B._____ (fortan: Be- schwerdegegner) und der Vorinstanz verzichtet werden. Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nach- folgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwen- dig erscheint.

3. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwend- bar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsa- chen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 - II.

1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittel- bare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behand- lung der Beschwerde vom 4. August 2025 zuständig.

2. In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Abänderung des Rubrums des vorinstanzlichen Beschlusses sowie um Aufnahme von C._____ als Streitgenosse (act. 2). Ihre Ausführungen in der Eingabe vom

4. August 2025 beschränken sich jedoch darauf, geltend zu machen, dass in Bezug auf die Klage vom 10. Januar 2015 eine Streitgenossenschaft mit C._____ vorliege. Eine nähere und nachvollziehbare Begründung dieses Standpunktes bzw. von dessen Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren fehlt. Der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Eingabe vom 6. Mai 2025 (act. 5/1) lässt sich diesbezüglich auch nichts entnehmen. In der eben- falls vor Vorinstanz ins Recht gereichten Eingabe vom 22. Juli 2025 (act. 5/12) nimmt die Beschwerdeführerin zwar auf die Thematik der Streitgenossen- schaft Bezug, begründet ihren Standpunkt aber ebenso wenig. Damit erübri- gen sich Weiterungen dazu und ist auf diesen Antrag mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. III.

1. Dem angefochtenen Beschluss kann zusammengefasst das Folgende ent- nommen werden (act. 3): Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 habe die Beschwer- deführerin beim Bezirksgericht Meilen eine sachliche und administrative Auf- sichtsbeschwerde erhoben. Die administrative Beschwerde habe sich gegen den Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde lic. iur. D._____ gerichtet. In der

- 4 - Folge sei der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt worden. Dagegen habe sie eine Beschwerde erhoben, welche von der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich am 3. Juli 2025 abgewiesen worden sei. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 sei der Be- schwerdeführerin daher eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden. Für den Unterlassungsfall sei ihr das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht worden. Der Vorschuss sei nicht geleistet worden. Hingegen habe die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ins Recht ge- reicht und dabei vorgebracht, dass ihre Beschwerde gegen die Kostenverfü- gung noch nicht behandelt worden sei, zumal es sich bei der Verwaltungs- kommission um eine unzuständige Rechtsmittelinstanz handle, und dass der Kostenvorschuss von einer bezeichneten Drittperson einzuverlangen sei. Diese Vorbringen würden ins Leere zielen, weshalb auf die Aufsichtsbe- schwerde mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses nicht ein- zutreten sei.

2. Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde (act. 2) - so- weit verständlich - aus, der angefochtene Beschluss enthalte keine Begrün- dung, weshalb die Eingabe vom 22. Juli 2025 ins Leere ziele. Vor Vorinstanz habe sie das staatliche Unterlassen durch den Vorsitzenden der Schlichtungs- behörde anlässlich der Verhandlung vom 12. Januar 2016 angezeigt, da die- ser von einer Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner abgesehen habe. Weiter habe sie beanstandet, dass es die Schlichtungsbehörde unterlassen habe, die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 25. April 2025 dem Streitgenossen C._____ zuzustellen. 3.1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 84 GOG hat die Beschwerde eine hinreichende Begründung zu enthalten. Die beschwer- deführende Partei hat darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzuset- zen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen dieser falsch sei (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Enthält die Be- schwerde keine rechtsgenügende Begründung, ist darauf nicht einzutreten

- 5 - (vgl. statt vieler: DIKE Kommentar ZPO-Hungerbühler, 2025, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 46). 3.2. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich in ihrer Eingabe vom 4. August 2025 mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Beschluss aus- einanderzusetzen. Das Bezirksgericht trat auf die Beschwerde mangels Leis- tung des Kostenvorschusses nicht ein. Die Beschwerdeführerin nimmt darauf keinen Bezug und sieht davon ab, sich mit den Erwägungen zur fehlenden Leistung des verfügten Kostenvorschusses zu befassen. Damit ist sie ihrer Begründungpflicht nicht nachgekommen, weshalb auf die Beschwerde inso- weit nicht einzutreten ist. 3.3. Einzig auf die vorinstanzliche Erwägung, ihre Ausführungen in der Eingabe vom 22. Juli 2025 (act. 5/12) betreffend die Unzuständigkeit der Verwaltungs- kommission zur Behandlung der Beschwerde gegen die Verfügung vom

15. Mai 2025 würden in Leere zielen (act. 3), geht die Beschwerdeführerin ein und macht geltend, diese Feststellung sei seitens des Gerichts nicht begrün- det worden. Dies ist zutreffend. Die Vorinstanz befasste sich mit diesen Aus- führungen zwar nicht näher, ihre Schlussfolgerung in der Sache erweist sich jedoch als zutreffend. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) kommt der Verwaltungskommission die Funktion als kantonale Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte zu. Das Bezirksgericht Meilen hat die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2025 betreffend Kostenvorschuss im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens Geschäfts- Nr. BA250006-G erlassen (act. 5/2). Die Anfechtung der Verfügung hatte demnach bei der Verwaltungskommission zu erfolgen. Sie war für den Erlass des Beschlusses vom 3. Juli 2025, Geschäfts-Nr. VB250020-O, zuständig, weshalb die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdeführerin gemäss Eingabe vom 22. Juli 2025 (act. 5/12) im angefochtenen Beschluss zu Recht als nicht relevant erachtete. 3.4. Mangels Leistung des verfügten Kostenvorschusses trat die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 6. Mai 2025 nicht ein. Damit bestand seitens des Gericht

- 6 - keine Veranlassung, auf die Frage, ob C._____ für die Schlichtungsverhand- lung vom 25. April 2025 eine Vorladung hätte erhalten sollen (act. 2), näher einzugehen. Eine Thematisierung dieses Anliegens kann den vorinstanzli- chen Akten ohnehin nicht entnommen werden.

4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. IV.

Dispositiv
  1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensausgang keine zu entrichten.
  2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014, E. 1.1). Es wird beschlossen:
  3. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
  5. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  6. Parteientschädigungen werden keine entrichtet. - 7 -
  7. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 2 sowie - das Bezirksgericht Meilen, unter Beilage einer Kopie von act. 2 und un- ter Rücksendung der beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BA250006-G (act. 5/1-18). Zürich, 21. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB250025-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur.Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 21. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 23. Juli 2025 (BA250006-G)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Beschluss vom 23. Juli 2025, Geschäfts-Nr. BA250006-G, trat das Be- zirksgericht Meilen auf eine Aufsichtsbeschwerde von A._____ (fortan: Be- schwerdeführerin) mangels Leistung des verfügten Kostenvorschusses nicht ein (act. 3 Dispositiv-Ziffern 1). Am 4. August 2025 gelangte die Beschwerde- führerin an das Bezirksgericht Meilen und beanstandete den Beschluss (act. 2). Dabei ersuchte sie namentlich um Abänderung des Rubrums. Am

5. August 2025 leitete das Bezirksgericht die Eingabe dem Obergericht des Kantons Zürich zur Prüfung des Vorliegens einer allfälligen Beschwerde wei- ter (act. 1). Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorlie- gende Verfahren und zog die Akten des Bezirksgerichts Meilen Geschäfts- Nr. BA250006-G bei (act. 5/1-18).

2. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme von B._____ (fortan: Be- schwerdegegner) und der Vorinstanz verzichtet werden. Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nach- folgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwen- dig erscheint.

3. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwend- bar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsa- chen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 - II.

1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittel- bare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behand- lung der Beschwerde vom 4. August 2025 zuständig.

2. In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Abänderung des Rubrums des vorinstanzlichen Beschlusses sowie um Aufnahme von C._____ als Streitgenosse (act. 2). Ihre Ausführungen in der Eingabe vom

4. August 2025 beschränken sich jedoch darauf, geltend zu machen, dass in Bezug auf die Klage vom 10. Januar 2015 eine Streitgenossenschaft mit C._____ vorliege. Eine nähere und nachvollziehbare Begründung dieses Standpunktes bzw. von dessen Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren fehlt. Der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Eingabe vom 6. Mai 2025 (act. 5/1) lässt sich diesbezüglich auch nichts entnehmen. In der eben- falls vor Vorinstanz ins Recht gereichten Eingabe vom 22. Juli 2025 (act. 5/12) nimmt die Beschwerdeführerin zwar auf die Thematik der Streitgenossen- schaft Bezug, begründet ihren Standpunkt aber ebenso wenig. Damit erübri- gen sich Weiterungen dazu und ist auf diesen Antrag mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. III.

1. Dem angefochtenen Beschluss kann zusammengefasst das Folgende ent- nommen werden (act. 3): Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 habe die Beschwer- deführerin beim Bezirksgericht Meilen eine sachliche und administrative Auf- sichtsbeschwerde erhoben. Die administrative Beschwerde habe sich gegen den Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde lic. iur. D._____ gerichtet. In der

- 4 - Folge sei der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt worden. Dagegen habe sie eine Beschwerde erhoben, welche von der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich am 3. Juli 2025 abgewiesen worden sei. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 sei der Be- schwerdeführerin daher eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden. Für den Unterlassungsfall sei ihr das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht worden. Der Vorschuss sei nicht geleistet worden. Hingegen habe die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ins Recht ge- reicht und dabei vorgebracht, dass ihre Beschwerde gegen die Kostenverfü- gung noch nicht behandelt worden sei, zumal es sich bei der Verwaltungs- kommission um eine unzuständige Rechtsmittelinstanz handle, und dass der Kostenvorschuss von einer bezeichneten Drittperson einzuverlangen sei. Diese Vorbringen würden ins Leere zielen, weshalb auf die Aufsichtsbe- schwerde mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses nicht ein- zutreten sei.

2. Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde (act. 2) - so- weit verständlich - aus, der angefochtene Beschluss enthalte keine Begrün- dung, weshalb die Eingabe vom 22. Juli 2025 ins Leere ziele. Vor Vorinstanz habe sie das staatliche Unterlassen durch den Vorsitzenden der Schlichtungs- behörde anlässlich der Verhandlung vom 12. Januar 2016 angezeigt, da die- ser von einer Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner abgesehen habe. Weiter habe sie beanstandet, dass es die Schlichtungsbehörde unterlassen habe, die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 25. April 2025 dem Streitgenossen C._____ zuzustellen. 3.1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 84 GOG hat die Beschwerde eine hinreichende Begründung zu enthalten. Die beschwer- deführende Partei hat darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzuset- zen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen dieser falsch sei (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Enthält die Be- schwerde keine rechtsgenügende Begründung, ist darauf nicht einzutreten

- 5 - (vgl. statt vieler: DIKE Kommentar ZPO-Hungerbühler, 2025, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 46). 3.2. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich in ihrer Eingabe vom 4. August 2025 mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Beschluss aus- einanderzusetzen. Das Bezirksgericht trat auf die Beschwerde mangels Leis- tung des Kostenvorschusses nicht ein. Die Beschwerdeführerin nimmt darauf keinen Bezug und sieht davon ab, sich mit den Erwägungen zur fehlenden Leistung des verfügten Kostenvorschusses zu befassen. Damit ist sie ihrer Begründungpflicht nicht nachgekommen, weshalb auf die Beschwerde inso- weit nicht einzutreten ist. 3.3. Einzig auf die vorinstanzliche Erwägung, ihre Ausführungen in der Eingabe vom 22. Juli 2025 (act. 5/12) betreffend die Unzuständigkeit der Verwaltungs- kommission zur Behandlung der Beschwerde gegen die Verfügung vom

15. Mai 2025 würden in Leere zielen (act. 3), geht die Beschwerdeführerin ein und macht geltend, diese Feststellung sei seitens des Gerichts nicht begrün- det worden. Dies ist zutreffend. Die Vorinstanz befasste sich mit diesen Aus- führungen zwar nicht näher, ihre Schlussfolgerung in der Sache erweist sich jedoch als zutreffend. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) kommt der Verwaltungskommission die Funktion als kantonale Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte zu. Das Bezirksgericht Meilen hat die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2025 betreffend Kostenvorschuss im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens Geschäfts- Nr. BA250006-G erlassen (act. 5/2). Die Anfechtung der Verfügung hatte demnach bei der Verwaltungskommission zu erfolgen. Sie war für den Erlass des Beschlusses vom 3. Juli 2025, Geschäfts-Nr. VB250020-O, zuständig, weshalb die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdeführerin gemäss Eingabe vom 22. Juli 2025 (act. 5/12) im angefochtenen Beschluss zu Recht als nicht relevant erachtete. 3.4. Mangels Leistung des verfügten Kostenvorschusses trat die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 6. Mai 2025 nicht ein. Damit bestand seitens des Gericht

- 6 - keine Veranlassung, auf die Frage, ob C._____ für die Schlichtungsverhand- lung vom 25. April 2025 eine Vorladung hätte erhalten sollen (act. 2), näher einzugehen. Eine Thematisierung dieses Anliegens kann den vorinstanzli- chen Akten ohnehin nicht entnommen werden.

4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. IV.

1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensausgang keine zu entrichten.

2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014, E. 1.1). Es wird beschlossen:

1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.

- 7 -

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Beschwerdeführerin,

- den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 2 sowie

- das Bezirksgericht Meilen, unter Beilage einer Kopie von act. 2 und un- ter Rücksendung der beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BA250006-G (act. 5/1-18). Zürich, 21. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: