Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 Juni 2025 zur Schlichtungsverhandlung im Friedensrichteramt Zürich …+… vorgeladen. Mit Eingaben vom 27. und 28. Mai 2025 bzw. 1. Juni 2025 (Datum Postübergabe) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Be- zirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung etc. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 teilte ihr das Bezirksgericht Zürich, Aufsichtsbehörde über Friedens- richterämter, mit, dass ihre Beschwerde als querulatorisch und rechtsmiss- bräuchlich zurückgeschickt werde und dass offensichtlich rechtsmissbräuch- liche Eingaben ähnlicher Art künftig ohne Antwort abgelegt würden (act. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 an das Obergericht Zürich wandte sich die Be- schwerdeführerin mit (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde gegen dieses Vorgehen und stellte zahlreiche Anträge (act. 1 S. 4 ff.). 1.3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren. 1.4. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Auf- sichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich als sofort unzulässig oder unbegrün- det. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin verzichtet wer- den (vgl. zum Ganzen HAUSER/SCHWERI/LIEBER, in: GOG Kommentar,
2. Aufl. 2017, § 83 N 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die
- 3 - Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstell- ten Behörden aus (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig, welche sich gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich als Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter vom 3. Juni 2025 (Geschäfts-Nr. BZ250089-L) richtet. 2.2.1. Das Bezirksgericht hielt fest, dass Friedensrichterin B._____ bereits von sich aus in den Ausstand getreten sei. Diesbezüglich fehle es offensichtlich an einem schützenswerten Interesse an der Behandlung des Ausstandsge- suchs. Das strittige Ausstandsgesuch gegen Friedensrichterin C._____ sei, wie schon von dieser selbst mitgeteilt, offensichtlich unbegründet. Es werde nichts vorgebracht, was auch nur den leisesten Anschein der Befangenheit der Friedensrichterin erwecken würde. Die zahlreichen Eingaben an das Friedensrichteramt und die Aufsichtsbehörde bereits im Vorfeld der ur- sprünglich auf den 28. Mai 2025 und schliesslich auf den 20. Juni 2025 ver- schobenen Schlichtungsverhandlung seien offensichtlich rechtsmissbräuch- lich. Wie bereits im Schreiben vom 23. April 2025 ausgeführt worden sei, finde die Schlichtungsverhandlung im Stellvertretungsfall, wie vorgesehen, am Sitz der vertretenen Friedensrichterin auf dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … & … statt (act. 2). 2.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer zahlreichen Anträge im Wesentlichen vor, das angefochtene Schreiben enthalte keine Rechtsmittel- belehrung, weshalb es nichtig sei. Die Begründungspflicht sei mangels Er- klärung verletzt, weshalb D._____ auf die Beschwerde reagiert habe, zumal sie diese an Gerichtspräsidentin E._____ gerichtet habe. D._____ sei weder berechtigt noch bevollmächtigt, Entscheide für die Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter zu verfassen und zu unterzeichnen. Ihre Eingaben seien nicht querulatorisch und rechtsmissbräuchlich und es sei ihr nicht an- gedroht worden, dass ihre Eingaben zurückgeschickt würden; dies sei rechtsmissbräuchlich. Friedensrichterin B._____ sei nicht vollständig in den
- 4 - Ausstand getreten, was jedoch erforderlich sei. Friedensrichterin C._____ erwecke den Anschein von Befangenheit indem sie grundlos verweigere, die Verhandlung zu verschieben. Es sei ihr Recht, die Friedensrichterinnen C._____ und B._____ abzulehnen. Zudem seien weder die Klägerin noch ihre Vertretung an der Schlichtungsverhandlung vom 20. Juni 2025 erschie- nen. Das Friedensrichteramt des Kreises … & … hätte das Verfahren zufolge Rückzugs als gegenstandslos abschreiben müssen. Eine diesbezügliche Verfügung hätte am 20. Juni 2025 ergehen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, liege eine Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung vor. Die beiden Frie- densrichterinnen seien daher durch unparteiische und unvoreingenommene Friedensrichter zu ersetzen. Diese seien sodann anzuweisen, das Schlich- tungsgesuch im Verfahren Nr. GV.2025.00098 zufolge Rückzugs als gegen- standslos abzuschreiben. 2.3.1. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 84 GOG). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die An- träge und Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Schlichtungsverhandlung vom 20. Juni 2025, welche nach dem vorinstanzlichen Schreiben vom 3. Juni 2025 stattgefunden hat, ist aus diesem Grund nicht einzutreten. 2.3.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, dass mit dem Schrei- ben vom 3. Juni 2025 ihre Anträge und Vorbringen zum Ausstand der Frie- densrichterinnen B._____ und C._____ zurückgewiesen wurden, so trifft es zwar zu, dass ein streitiges Ausstandsbegehren gegen Friedensrichterinnen vom Bezirksgericht zu entscheiden ist (§ 127 lit. c GOG). Offensichtlich un- begründete Ausstandsbegehren, die allein mit der Fällung eines ablehnen- den Entscheids begründet werden oder zwecks Verfahrensverzögerung er- hoben werden, können hingegen durchaus als rechtsmissbräuchlich qualifi- ziert und im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen werden. Das trifft beispielsweise dann zu, wenn der Ausstand mit dem Ziel verlangt wird, den Gang des Verfahrens zu stören oder einen Verhandlungstermin zu ver- unmöglichen (GSCHWEND, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 132
- 5 - N 34). Davon ist vorliegend auszugehen, wenn Friedensrichterin B._____ von sich aus in den Ausstand getreten ist, Friedensrichterin C._____ an de- ren Stelle amtet und die Beschwerdeführerin ihr lediglich vorwirft, die Ver- handlung nicht erneut verschoben zu haben. Damit liegt eine querulatorische respektive rechtsmissbräuchliche Eingabe im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Eingaben bei dieser Sachlage als unbeachtlich zurückgewiesen hat. 2.3.3. Die Beschwerdeführerin rügt gleichzeitig eine Rechtsverweigerung, indem die Vorinstanz ihre Eingaben mit blossem Schreiben, ohne Rechtsmittelbe- lehrung und unterzeichnet durch Bereichsleiter/Ersatzrichter D._____, zu- rückgeschickt habe. Nach Art. 132 Abs. 3 ZPO werden querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben «ohne Weiteres zurückgeschickt». Dies bedeutet, dass eine querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingabe kein Verfahren zu eröffnen vermag oder keinen Anspruch gibt, dieses wei- terzuführen. Die querulatorische Eingabe ist somit nach Art. 132 Abs. 3 ZPO von vornherein unbeachtlich (vgl. WEISS, Querulatorische und rechtsmiss- bräuchliche Eingaben, AJP 2021 S. 640 ff., 641 m.w.H.). Entsprechend be- steht weder eine Pflicht noch ein Anspruch darauf, dass sie in einem formel- len Entscheid abgehandelt wird. Auch insofern sind die Vorbringen der Be- schwerdeführerin somit unbegründet. 2.4. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist. 3.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.– festzu- setzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 und 108 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Ausgang des Verfah- rens keine zu entrichten. 3.2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenös- sisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (HAUSER/SCHWERI/LIEBER,
- 6 - a.a.O., § 84 N 1); Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. Septem- ber 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 1, - das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Friedens- - richterämter, unter Beilage einer Kopie von act. 1. Zürich, 20. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB250021-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Obergerichtsvizepräsi- dent lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner Beschluss vom 20. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das aufsichtsrechtliche Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2025 (BZ250089-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin wurde im Verfahren GV.2025.00098 auf den
20. Juni 2025 zur Schlichtungsverhandlung im Friedensrichteramt Zürich …+… vorgeladen. Mit Eingaben vom 27. und 28. Mai 2025 bzw. 1. Juni 2025 (Datum Postübergabe) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Be- zirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung etc. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 teilte ihr das Bezirksgericht Zürich, Aufsichtsbehörde über Friedens- richterämter, mit, dass ihre Beschwerde als querulatorisch und rechtsmiss- bräuchlich zurückgeschickt werde und dass offensichtlich rechtsmissbräuch- liche Eingaben ähnlicher Art künftig ohne Antwort abgelegt würden (act. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 an das Obergericht Zürich wandte sich die Be- schwerdeführerin mit (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde gegen dieses Vorgehen und stellte zahlreiche Anträge (act. 1 S. 4 ff.). 1.3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren. 1.4. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Auf- sichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich als sofort unzulässig oder unbegrün- det. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin verzichtet wer- den (vgl. zum Ganzen HAUSER/SCHWERI/LIEBER, in: GOG Kommentar,
2. Aufl. 2017, § 83 N 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die
- 3 - Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstell- ten Behörden aus (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig, welche sich gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich als Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter vom 3. Juni 2025 (Geschäfts-Nr. BZ250089-L) richtet. 2.2.1. Das Bezirksgericht hielt fest, dass Friedensrichterin B._____ bereits von sich aus in den Ausstand getreten sei. Diesbezüglich fehle es offensichtlich an einem schützenswerten Interesse an der Behandlung des Ausstandsge- suchs. Das strittige Ausstandsgesuch gegen Friedensrichterin C._____ sei, wie schon von dieser selbst mitgeteilt, offensichtlich unbegründet. Es werde nichts vorgebracht, was auch nur den leisesten Anschein der Befangenheit der Friedensrichterin erwecken würde. Die zahlreichen Eingaben an das Friedensrichteramt und die Aufsichtsbehörde bereits im Vorfeld der ur- sprünglich auf den 28. Mai 2025 und schliesslich auf den 20. Juni 2025 ver- schobenen Schlichtungsverhandlung seien offensichtlich rechtsmissbräuch- lich. Wie bereits im Schreiben vom 23. April 2025 ausgeführt worden sei, finde die Schlichtungsverhandlung im Stellvertretungsfall, wie vorgesehen, am Sitz der vertretenen Friedensrichterin auf dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … & … statt (act. 2). 2.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer zahlreichen Anträge im Wesentlichen vor, das angefochtene Schreiben enthalte keine Rechtsmittel- belehrung, weshalb es nichtig sei. Die Begründungspflicht sei mangels Er- klärung verletzt, weshalb D._____ auf die Beschwerde reagiert habe, zumal sie diese an Gerichtspräsidentin E._____ gerichtet habe. D._____ sei weder berechtigt noch bevollmächtigt, Entscheide für die Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter zu verfassen und zu unterzeichnen. Ihre Eingaben seien nicht querulatorisch und rechtsmissbräuchlich und es sei ihr nicht an- gedroht worden, dass ihre Eingaben zurückgeschickt würden; dies sei rechtsmissbräuchlich. Friedensrichterin B._____ sei nicht vollständig in den
- 4 - Ausstand getreten, was jedoch erforderlich sei. Friedensrichterin C._____ erwecke den Anschein von Befangenheit indem sie grundlos verweigere, die Verhandlung zu verschieben. Es sei ihr Recht, die Friedensrichterinnen C._____ und B._____ abzulehnen. Zudem seien weder die Klägerin noch ihre Vertretung an der Schlichtungsverhandlung vom 20. Juni 2025 erschie- nen. Das Friedensrichteramt des Kreises … & … hätte das Verfahren zufolge Rückzugs als gegenstandslos abschreiben müssen. Eine diesbezügliche Verfügung hätte am 20. Juni 2025 ergehen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, liege eine Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung vor. Die beiden Frie- densrichterinnen seien daher durch unparteiische und unvoreingenommene Friedensrichter zu ersetzen. Diese seien sodann anzuweisen, das Schlich- tungsgesuch im Verfahren Nr. GV.2025.00098 zufolge Rückzugs als gegen- standslos abzuschreiben. 2.3.1. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 84 GOG). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die An- träge und Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Schlichtungsverhandlung vom 20. Juni 2025, welche nach dem vorinstanzlichen Schreiben vom 3. Juni 2025 stattgefunden hat, ist aus diesem Grund nicht einzutreten. 2.3.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, dass mit dem Schrei- ben vom 3. Juni 2025 ihre Anträge und Vorbringen zum Ausstand der Frie- densrichterinnen B._____ und C._____ zurückgewiesen wurden, so trifft es zwar zu, dass ein streitiges Ausstandsbegehren gegen Friedensrichterinnen vom Bezirksgericht zu entscheiden ist (§ 127 lit. c GOG). Offensichtlich un- begründete Ausstandsbegehren, die allein mit der Fällung eines ablehnen- den Entscheids begründet werden oder zwecks Verfahrensverzögerung er- hoben werden, können hingegen durchaus als rechtsmissbräuchlich qualifi- ziert und im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen werden. Das trifft beispielsweise dann zu, wenn der Ausstand mit dem Ziel verlangt wird, den Gang des Verfahrens zu stören oder einen Verhandlungstermin zu ver- unmöglichen (GSCHWEND, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 132
- 5 - N 34). Davon ist vorliegend auszugehen, wenn Friedensrichterin B._____ von sich aus in den Ausstand getreten ist, Friedensrichterin C._____ an de- ren Stelle amtet und die Beschwerdeführerin ihr lediglich vorwirft, die Ver- handlung nicht erneut verschoben zu haben. Damit liegt eine querulatorische respektive rechtsmissbräuchliche Eingabe im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Eingaben bei dieser Sachlage als unbeachtlich zurückgewiesen hat. 2.3.3. Die Beschwerdeführerin rügt gleichzeitig eine Rechtsverweigerung, indem die Vorinstanz ihre Eingaben mit blossem Schreiben, ohne Rechtsmittelbe- lehrung und unterzeichnet durch Bereichsleiter/Ersatzrichter D._____, zu- rückgeschickt habe. Nach Art. 132 Abs. 3 ZPO werden querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben «ohne Weiteres zurückgeschickt». Dies bedeutet, dass eine querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingabe kein Verfahren zu eröffnen vermag oder keinen Anspruch gibt, dieses wei- terzuführen. Die querulatorische Eingabe ist somit nach Art. 132 Abs. 3 ZPO von vornherein unbeachtlich (vgl. WEISS, Querulatorische und rechtsmiss- bräuchliche Eingaben, AJP 2021 S. 640 ff., 641 m.w.H.). Entsprechend be- steht weder eine Pflicht noch ein Anspruch darauf, dass sie in einem formel- len Entscheid abgehandelt wird. Auch insofern sind die Vorbringen der Be- schwerdeführerin somit unbegründet. 2.4. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist. 3.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.– festzu- setzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 und 108 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Ausgang des Verfah- rens keine zu entrichten. 3.2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenös- sisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (HAUSER/SCHWERI/LIEBER,
- 6 - a.a.O., § 84 N 1); Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. Septem- ber 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). Es wird beschlossen:
1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Beschwerdeführerin,
- den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 1,
- das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Friedens-
- richterämter, unter Beilage einer Kopie von act. 1. Zürich, 20. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am: