Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Am 6. Mai 2025 reichte A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) beim Bezirks- gericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen den Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Mei- len, lic. iur. C._____, betreffend Verfahrensführung im Schlichtungsverfahren Geschäfts-Nr. MN150039-G ein (act. 4/1). Das Bezirksgericht eröffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts-Nr. BA250006-G und setzte der Beschwerde- führerin mit Verfügung vom 15. Mai 2025 eine Frist von zehn Tagen zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- an (act. 4/2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 4. Juni 2025 innert Frist (act. 4/3) Beschwerde und ersuchte sinngemäss darum, es sei von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses abzuse- hen und die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben (act. 2).
E. 2 Nachdem die Eingabe bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eingegangen war, überwies diese sie mit Beschluss vom 19. Juni 2025, Geschäfts-Nr. RU250053-O, zusammen mit den bereits beigezogenen vorin- stanzlichen Akten Geschäfts-Nr. BA250006-G (act. 4/1-5) zuständigkeitshal- ber an die Verwaltungskommission. Diese eröffnete das vorliegende Verfah- ren.
E. 3 Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme von B._____ (fortan: Be- schwerdegegner) und der Vorinstanz verzichtet werden. Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nach- folgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwen- dig erscheint.
- 3 -
E. 3.1 Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer- deschrift auferlegt die Verwaltungskommission den anzeigeerstattenden Per-
- 4 - sonen im Falle von erstinstanzlichen administrativen Aufsichtsbeschwerden, welche ausschliesslich eine Amtspflichtverletzung von Mitgliedern von Ge- richts- und Schlichtungsbehörden zum Gegenstand haben, unter Vorbehalt von mutwilligen Eingaben keine Kosten. Dies mit der Begründung, dass der anzeigeerstattenden Person im betreffenden Verfahren keine Parteistellung zukomme, weshalb sie am Verfahren über die massgebliche Anzeige hinaus nicht teilnehme und mangels Zustellung des Entscheides auch nicht kosten- pflichtig werden könne (Beschluss VK OG ZH vom 10. März 2025, Geschäfts- Nr. VB250005-O, E. III.1.1 f.). Diese Praxis gelangt nur zur Anwendung, so- weit die Beschwerde ausschliesslich administrativer Natur ist. Andernfalls ist das Verfahren kostenpflichtig und auferlegt auch die Verwaltungskommission die Kosten der unterliegenden Partei. Dies ist namentlich der Fall, wenn es sich um eine sachliche bzw. gemischte Aufsichtsbeschwerde handelt oder das Gericht noch weitere Anträge ausserhalb des aufsichtsrechtlichen Be- schwerdeverfahrens zu behandeln hat.
E. 3.2 Aus der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift ergibt sich, dass die Beschwer- deführerin nicht nur Amtspflichtverletzungen von lic. iur. C._____ geltend machte, sondern auch um Weiteres ersuchte. Sie richtete ihre Beschwerde insbesondere gegen den Beschwerdegegner und beantragte dessen Bestra- fung wegen der Erfüllung verschiedener Straftatbestände (act. 4/1 S. 2). Ihre Beschwerde war demnach nicht rein administrativer Natur. Das Bezirksgericht stützte die Anordnung des Kostenvorschusses auf § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 98 ZPO, wonach das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss verlangen kann. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. § 83 Abs. 3 GOG verweist ausdrücklich auf die sinngemässe Anwendbarkeit der Bestimmun- gen der Zivilprozessordnung. Dazu gehören auch die Regelungen betreffend Kosten- und Entschädigungsfolge, einschliesslich des Rechts auf Auferle- gung eines Kostenvorschusses nach Art. 98 ZPO. Einschränkungen betref- fend die analoge Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung sieht § 83 Abs. 3 GOG nicht vor. Das Bezirksgericht Meilen war demnach be- rechtigt, von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss zu verlangen.
- 5 - Die Verfügung vom 15. Mai 2025, Geschäfts-Nr. BA250006-G, ist damit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III.
E. 4 Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwend- bar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsa- chen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II.
1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittel- bare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behand- lung der Beschwerde vom 4. Juni 2025 zuständig.
2. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde (act. 2) kurz zusammengefasst das Folgende vor: Parteien, welche eine Aufsichtsbe- schwerde erheben würden, seien nicht kostenpflichtig. Bei der Aufsichtsbe- schwerde handle es sich um einen Rechtsbehelf und ein öffentlich-rechtliches Verfahren. Ihr, der Beschwerdeführerin, stünden keine Parteirechte zu und sie sei nicht kostenpflichtig. In der Beschwerde vom 8. Mai 2025 (recte: 6. Mai
2025) sei das Verhalten der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Meilen anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 12. Januar 2016 gerügt wor- den. Es sei insbesondere beanstandet worden, dass der Vorsitzende ver- schiedene strafbare Handlungen nicht zur Anzeige gebracht und keinen Zwi- schenentscheid gefällt habe. Der Vorsitzende habe sich nicht um eine Streit- schlichtung bemüht. Seine Verfahrensführung sei zu beanstanden.
Dispositiv
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensausgang keine zu entrichten.
- Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014, E. 1.1). Es wird beschlossen:
- Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Parteientschädigungen werden keine entrichtet.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 2 sowie - das Bezirksgericht Meilen, unter Beilage einer Kopie von act. 2. - 6 - Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BA250006-G (act. 4/1-5) werden der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich retourniert. Zürich, 3. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB250020-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur.Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 3. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 15. Mai 2025 (BA250006-G)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 6. Mai 2025 reichte A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) beim Bezirks- gericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen den Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Mei- len, lic. iur. C._____, betreffend Verfahrensführung im Schlichtungsverfahren Geschäfts-Nr. MN150039-G ein (act. 4/1). Das Bezirksgericht eröffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts-Nr. BA250006-G und setzte der Beschwerde- führerin mit Verfügung vom 15. Mai 2025 eine Frist von zehn Tagen zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- an (act. 4/2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 4. Juni 2025 innert Frist (act. 4/3) Beschwerde und ersuchte sinngemäss darum, es sei von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses abzuse- hen und die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben (act. 2).
2. Nachdem die Eingabe bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eingegangen war, überwies diese sie mit Beschluss vom 19. Juni 2025, Geschäfts-Nr. RU250053-O, zusammen mit den bereits beigezogenen vorin- stanzlichen Akten Geschäfts-Nr. BA250006-G (act. 4/1-5) zuständigkeitshal- ber an die Verwaltungskommission. Diese eröffnete das vorliegende Verfah- ren.
3. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme von B._____ (fortan: Be- schwerdegegner) und der Vorinstanz verzichtet werden. Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nach- folgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwen- dig erscheint.
- 3 -
4. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwend- bar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsa- chen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II.
1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittel- bare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behand- lung der Beschwerde vom 4. Juni 2025 zuständig.
2. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde (act. 2) kurz zusammengefasst das Folgende vor: Parteien, welche eine Aufsichtsbe- schwerde erheben würden, seien nicht kostenpflichtig. Bei der Aufsichtsbe- schwerde handle es sich um einen Rechtsbehelf und ein öffentlich-rechtliches Verfahren. Ihr, der Beschwerdeführerin, stünden keine Parteirechte zu und sie sei nicht kostenpflichtig. In der Beschwerde vom 8. Mai 2025 (recte: 6. Mai
2025) sei das Verhalten der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Meilen anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 12. Januar 2016 gerügt wor- den. Es sei insbesondere beanstandet worden, dass der Vorsitzende ver- schiedene strafbare Handlungen nicht zur Anzeige gebracht und keinen Zwi- schenentscheid gefällt habe. Der Vorsitzende habe sich nicht um eine Streit- schlichtung bemüht. Seine Verfahrensführung sei zu beanstanden. 3.1. Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer- deschrift auferlegt die Verwaltungskommission den anzeigeerstattenden Per-
- 4 - sonen im Falle von erstinstanzlichen administrativen Aufsichtsbeschwerden, welche ausschliesslich eine Amtspflichtverletzung von Mitgliedern von Ge- richts- und Schlichtungsbehörden zum Gegenstand haben, unter Vorbehalt von mutwilligen Eingaben keine Kosten. Dies mit der Begründung, dass der anzeigeerstattenden Person im betreffenden Verfahren keine Parteistellung zukomme, weshalb sie am Verfahren über die massgebliche Anzeige hinaus nicht teilnehme und mangels Zustellung des Entscheides auch nicht kosten- pflichtig werden könne (Beschluss VK OG ZH vom 10. März 2025, Geschäfts- Nr. VB250005-O, E. III.1.1 f.). Diese Praxis gelangt nur zur Anwendung, so- weit die Beschwerde ausschliesslich administrativer Natur ist. Andernfalls ist das Verfahren kostenpflichtig und auferlegt auch die Verwaltungskommission die Kosten der unterliegenden Partei. Dies ist namentlich der Fall, wenn es sich um eine sachliche bzw. gemischte Aufsichtsbeschwerde handelt oder das Gericht noch weitere Anträge ausserhalb des aufsichtsrechtlichen Be- schwerdeverfahrens zu behandeln hat. 3.2. Aus der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift ergibt sich, dass die Beschwer- deführerin nicht nur Amtspflichtverletzungen von lic. iur. C._____ geltend machte, sondern auch um Weiteres ersuchte. Sie richtete ihre Beschwerde insbesondere gegen den Beschwerdegegner und beantragte dessen Bestra- fung wegen der Erfüllung verschiedener Straftatbestände (act. 4/1 S. 2). Ihre Beschwerde war demnach nicht rein administrativer Natur. Das Bezirksgericht stützte die Anordnung des Kostenvorschusses auf § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 98 ZPO, wonach das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss verlangen kann. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. § 83 Abs. 3 GOG verweist ausdrücklich auf die sinngemässe Anwendbarkeit der Bestimmun- gen der Zivilprozessordnung. Dazu gehören auch die Regelungen betreffend Kosten- und Entschädigungsfolge, einschliesslich des Rechts auf Auferle- gung eines Kostenvorschusses nach Art. 98 ZPO. Einschränkungen betref- fend die analoge Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung sieht § 83 Abs. 3 GOG nicht vor. Das Bezirksgericht Meilen war demnach be- rechtigt, von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss zu verlangen.
- 5 - Die Verfügung vom 15. Mai 2025, Geschäfts-Nr. BA250006-G, ist damit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III.
1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensausgang keine zu entrichten.
2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014, E. 1.1). Es wird beschlossen:
1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Beschwerdeführerin,
- den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 2 sowie
- das Bezirksgericht Meilen, unter Beilage einer Kopie von act. 2.
- 6 - Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BA250006-G (act. 4/1-5) werden der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich retourniert. Zürich, 3. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: