Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Eventualiter: Sei das Bezirksgericht Winterthur, als untere Auf- sichtsbehörde über Betreibungsämter zu verpflichten, auf die Be- schwerde vom 29. April 2025, einzutreten und der Nichteintreten- sentscheid vom 9. Mai 2025, sei durch die Verwaltungskommission aufzuheben.
E. 3 Der Beschwerdegegner oder das Bezirksgericht Winterthur sind zu verpflichten, zu den Beilagen 6, 7 und 8 Stellung zu beziehen bzw. dem Beschwerdegegner folgende Fragen zu beantworten:
- Wie kann am 13. September 2022 (Beilage 6) eine Ausweisung erfolgt sein, wenn das Urteil vom 25. Juli 2022 (Beilage 7, Rückseite), erst am
20. Feb. 2024 vollstreckbar bzw. rechtskräftig geworden ist?
- Dazu während eines laufenden Beschwerdeverfahrens, Prozess CB220013-K/Z01/mm (Beilage 8). Wann wurde dieses Verfahren rechtskräftig? Die schriftliche Antwort vom Betreibungsamt Winterthur- Stadt, fehlt dem Beschwerdeführer bis heute? Diese Antwort ist vom Bezirksgericht Winterthur, samt Rechtskraftbescheinigung zu edieren.
E. 4 Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten Beschwerdegeg- ner bzw. Stadt B._____ bzw. Betreibungsamt-Winterthur Stadt."
- 3 - 1.3. Die vorinstanzlichen Akten Geschäfts-Nr. BA250001-K (act. 4/1-5) wurden beizogen.
2. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich als sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird
– der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerde- gegners verzichtet werden (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auf- lage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 83 N 17). Dem prozessualen Antrag des Be- schwerdeführers in Antrag 1 auf Einholung einer Stellungnahme und von Un- terlagen beim Beschwerdegegner sowie beim Stadtrat von B._____ (act. 1 S. 3) ist aufgrund der Unbegründetheit der Beschwerde (siehe E. III.4.1 f.) nicht zu entsprechen. Der Stadtrat von B._____ war im vorinstanzlichen Ver- fahren ohnehin nicht Partei, weshalb ihm im vorliegenden Verfahren kein An- spruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zusteht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig er- scheint.
3. Auf das vorliegende Verfahren sind sodann die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrich- tige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II.
1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51)
- 4 - übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Auf- sicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Be- hörden aus (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Be- schwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Mai 2025, Geschäfts-Nr. BA250001-K, zuständig.
2. Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legiti- miert (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 5). III.
1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmit- telbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amts- pflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Auf- sichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Ge- brauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweck- mässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Be- schwerde).
2. Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf die Aufsichtsbeschwerde zusammengefasst wie folgt (act. 2): Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich auf Strafanzeigen beziehen, welche ein gegen ihn geführtes Strafverfahren beträfen. Dieses sei mit einem Freispruch abgeschlossen wor- den. Spätestens in diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer von den vor- geworfenen Umständen Kenntnis erlangt. Der Antrag betreffend Stellung- nahme beziehe sich sodann offenbar auf eine Pfändung aus dem Jahre 2021, von welcher der Beschwerdeführer im Februar 2025 Kenntnis gehabt habe. Damit sei die Beschwerde insoweit verspätet eingereicht worden. Die Anträge
- 5 - betreffend Herausgabe von Unterlagen seien nicht begründet worden. Es fehle an Ausführungen dazu, inwiefern diesbezüglich Verfehlungen begangen worden sein sollen.
3. Der Beschwerdeführer beanstandet kurz zusammengefasst das Folgende (act. 1): Die Vorinstanz sei zu Unrecht auf seine Beschwerde nicht eingetre- ten. Dieses Verhalten verletze sein rechtliches Gehör und stelle eine Rechts- verweigerung dar. Das gegen seine Person geführte Strafverfahren (Ge- schäfts-Nrn. GG230023-K, SB230594-O) sei noch nicht rechtskräftig erledigt. Das Rechtsmittel ans Bundesgericht habe er bis heute nicht wahrnehmen können. Das Protokoll der Berufungsverhandlung werde ihm vorenthalten. Dispositiv-Ziffer 1 des Strafurteils sei lächerlich und rechtswidrig. Ein weiterer Grund für die Gehörsverletzung liege allenfalls im laufenden Strafverfahren gegen zwei Staatsanwältinnen. Aufgrund einer falschen Anzeige vom
27. März 2023 habe er ohne Haftbefehl 26 Stunden in Untersuchungshaft ver- bracht. Er habe seit Januar 2020 bzw. Februar 2023 von den massgeblichen Vorwürfen Kenntnis gehabt. Jedoch verweigere ihm die Vorinstanz seit fünf Jahren das rechtliche Gehör. Die Kantonspolizei Zürich und die Stadtpolizei Winterthur würden zur verfassungswidrigen Situation beitragen. Untersuchun- gen würden nicht anhand genommen und Beweise würden verschwinden. Auch beim Stadtpräsidium der Stadt B._____ habe er gestützt auf eine An- frage keine Unterlagen erhalten. Dies erstaune nicht, nachdem die Betrei- bungsämter dem Departement Präsidiales unterstellt seien. Zudem habe die Stadt B._____ in der Betreibung Nr. ... selbst Gläubigerstellung inne gehabt.
E. 4.1 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 84 GOG ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen, wobei sie nebst konkreten Anträgen eine hinreichende Begründung zu enthalten hat. Im Rah- men der Begründung hat sich die beschwerdeführende Partei mit dem ange- fochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet bzw. aus welchen Gründen dieser falsch sei (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast
- 6 - ein weniger strenger Massstab gestellt als bei anwaltlich vertretenen Prozess- beteiligten. Vorausgesetzt wird aber immerhin, dass zur Begründung wenigs- tens rudimentär dargelegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Partei leidet. Enthält die Beschwerde keine rechtsgenügende Begründung, ist darauf nicht einzutreten. Ist die Begrün- dung in der Sache nicht überzeugend, ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. zum Ganzen DIKE Kommentar ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46; Urteil der II. Zivilkammer OGer ZH vom 21. Fe- bruar 2012, Geschäfts-Nr. PS110192-O, E. 5.1; Entscheid der II. Zivilkammer OGer ZH vom 9. August 2011, Geschäfts-Nr. NQ110031-O, E. 2.2.1; Be- schluss der II. Zivilkammer OGer ZH vom 22. August 2011, Geschäfts- Nr. PF110034-O, E. 3.2).
E. 4.2 Die Vorinstanz befasste sich im angefochtenen Beschluss mit den verschie- denen Vorbringen des Beschwerdeführers und trat schliesslich auf die Be- schwerde mangels Rechtzeitigkeit bzw. infolge fehlender Begründung nicht ein. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, in seiner Beschwerdeschrift an die Verwaltungskommission darzulegen, weshalb der Nichteintretensent- scheid unzutreffend sein soll. Er macht einzig geltend, der Beschluss auf Nichteintreten stelle ein rechtsverweigerndes Verhalten des Gerichts dar (act. 1 S. 1). Er unterlässt es jedoch, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz ausreichend auseinanderzusetzen. Er vermag namentlich nicht darzutun, weshalb die Argumentation des Gerichts unzutreffend sei, sein Antrag betref- fend Herausgabe eines Schuldbriefs sei verspätet gestellt worden, da sich dieser auf das Strafverfahren Geschäfts-Nr. GG230023-K bzw. das Rechts- mittelverfahren Geschäfts-Nr. SB230594-O bezogen und er von den darin enthaltenen Vorwürfen spätestens nach dem Freispruch Kenntnis erlangt habe. Diesbezügliche Ausführungen können der Beschwerdeschrift vom
22. Mai 2025 nicht entnommen werden. Vielmehr führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass er von den massgeblichen Vorwürfen seit Januar 2020 und Februar 2023 Kenntnis gehabt habe (act. 1 S. 2). Gleiches gilt in Bezug auf den Standpunkt der Vorinstanz, der Antrag betreffend Stellungnahme beziehe sich auf eine Pfändung aus dem Jahre 2021 und sei daher ebenfalls verspätet
- 7 - eingereicht worden (act. 2 E. II.2). Der Beschwerdeführer hält diesen Erwä- gungen in der Beschwerdeschrift nichts entgegen. Schliesslich setzt er sich auch mit der Argumentation der Vorinstanz, die Anträge auf Herausgabe von Unterlagen (namentlich eines Pfändungsprotokolls vom 22. Januar 2020 so- wie eines Öffnungsprotokolls in Sachen Tresor) seien nicht hinreichend be- gründet worden (act. 2 E. II.2), nicht ansatzweise auseinander. Damit ist er auch insoweit seiner oben wiedergegebenen Begründungspflicht nicht nach- gekommen.
E. 4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vermö- gen an der Unbegründetheit der Beschwerde nichts zu ändern. Nicht zutref- fend sind seine Ausführungen zum Strafverfahren (act. 1 S. 1 f.). Es bestehen keine Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit des Strafurteils der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2024 (Geschäfts- Nr. SB230594-O, in anonymisierter Form abrufbar unter www.gerichte-zh.ch Rubrik "Entscheide"). Wäre der Beschwerdeführer mit diesem Entscheid nicht einverstanden gewesen, hätte er ihn beim Bundesgericht anfechten können. Das hat er gemäss eigenen Angaben nicht getan (act. 1 S. 2). Allfälliges pflichtwidriges Verhalten von Polizeibehörden (act. 1 S. 2) ist sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darauf ist daher nicht näher ein- zugehen. Auch die offenbar mit dem Stadtpräsidenten der Stadt B._____ ge- führte Korrespondenz (act. 1 S. 2) ist für den vorliegend zu prüfenden Sach- verhalt nicht von Bedeutung.
E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer in Antrag 3 darum ersucht, die Vorinstanz bzw. den Beschwerdegegner zu verpflichten, zu von ihm näher dargelegten Fragen Stellung zu nehmen (act. 1 S. 3), so ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht, inwiefern diese einen Zusammenhang zum angefochtenen Entscheid aufweisen. Eine mit Blick auf den angefochtenen Entscheid bestehende Re- levanz der Fragen ist nicht erkennbar. Eine entsprechende Begründung fehlt wiederum. Der Beschwerdeführer erhebt sodann gegen zahlreiche Mitglieder des Bezirksgerichts Winterthur eine Aufsichtsbeschwerde, namentlich gegen den Gerichtspräsidenten lic. iur. A. Oehler, Vizepräsidentin lic. iur. C. Schibli
- 8 - Arn, Bezirksrichterin lic. iur. K. Findeisen, Bezirksrichterin lic. iur. A. Schnee- berger sowie Ersatzrichter MLaw T. Gähwiler (act. 1 S. 3 f.). Auch hierzu hat er keine Begründung eingereicht. Darauf ist daher mangels Begründung nicht einzutreten.
E. 5 Damit ist abschliessend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 22. Mai 2025 seiner Begründungspflicht nicht nachgekom- men ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. IV.
Dispositiv
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensausgang keine zu entrichten.
- Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014, E. 1.1). Es wird beschlossen:
- Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Parteientschädigungen werden keine entrichtet. - 9 -
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 1 sowie - das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter Rücksendung der beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BA250001- K (act. 4/1-5). Zürich, 12. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB250019-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsicent lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 12. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Stadtammann- und Betreibungsamt Winterthur Stadt, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Mai 2025 (BA250001-K)
- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Mit Eingabe vom 29. April 2025 (act. 4/1) reichte A._____ (fortan: Beschwer- deführer) beim Bezirksgericht Winterthur eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Stadtammann- und Betreibungsamt Winterthur Stadt (fortan: Beschwer- degegner) ein. Darin beantragte er die Herausgabe verschiedener Doku- mente bzw. Unterlagen sowie die Abgabe einer Stellungnahme zu einer von ihm gestellten Frage. Mit Beschluss vom 9. Mai 2025 (Geschäfts- Nr. BA250001-K) trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein (act. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 (act. 1) erhob der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegen den Be- schluss vom 9. Mai 2025 (Geschäfts-Nr. BA250001-K) innert Frist (act. 4/5) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (act. 1 S. 3): "1. Der Beschwerdegegner bzw. der Stadtrat B._____, sei von der Verwaltungskommission zu verpflichten zur vorliegenden Be- schwerde Stellung zu nehmen und dem Beschwerdeführer die ge- forderten Dokumente zu liefern (Beilagen act. 1 und act. 2/1-2 be- reits beim BG Winterthur eingereicht und dem Beschwerdegegner zugesandt).
2. Eventualiter: Sei das Bezirksgericht Winterthur, als untere Auf- sichtsbehörde über Betreibungsämter zu verpflichten, auf die Be- schwerde vom 29. April 2025, einzutreten und der Nichteintreten- sentscheid vom 9. Mai 2025, sei durch die Verwaltungskommission aufzuheben.
3. Der Beschwerdegegner oder das Bezirksgericht Winterthur sind zu verpflichten, zu den Beilagen 6, 7 und 8 Stellung zu beziehen bzw. dem Beschwerdegegner folgende Fragen zu beantworten:
- Wie kann am 13. September 2022 (Beilage 6) eine Ausweisung erfolgt sein, wenn das Urteil vom 25. Juli 2022 (Beilage 7, Rückseite), erst am
20. Feb. 2024 vollstreckbar bzw. rechtskräftig geworden ist?
- Dazu während eines laufenden Beschwerdeverfahrens, Prozess CB220013-K/Z01/mm (Beilage 8). Wann wurde dieses Verfahren rechtskräftig? Die schriftliche Antwort vom Betreibungsamt Winterthur- Stadt, fehlt dem Beschwerdeführer bis heute? Diese Antwort ist vom Bezirksgericht Winterthur, samt Rechtskraftbescheinigung zu edieren.
4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten Beschwerdegeg- ner bzw. Stadt B._____ bzw. Betreibungsamt-Winterthur Stadt."
- 3 - 1.3. Die vorinstanzlichen Akten Geschäfts-Nr. BA250001-K (act. 4/1-5) wurden beizogen.
2. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich als sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird
– der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerde- gegners verzichtet werden (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auf- lage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 83 N 17). Dem prozessualen Antrag des Be- schwerdeführers in Antrag 1 auf Einholung einer Stellungnahme und von Un- terlagen beim Beschwerdegegner sowie beim Stadtrat von B._____ (act. 1 S. 3) ist aufgrund der Unbegründetheit der Beschwerde (siehe E. III.4.1 f.) nicht zu entsprechen. Der Stadtrat von B._____ war im vorinstanzlichen Ver- fahren ohnehin nicht Partei, weshalb ihm im vorliegenden Verfahren kein An- spruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zusteht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig er- scheint.
3. Auf das vorliegende Verfahren sind sodann die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrich- tige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II.
1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51)
- 4 - übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Auf- sicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Be- hörden aus (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Be- schwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Mai 2025, Geschäfts-Nr. BA250001-K, zuständig.
2. Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legiti- miert (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 5). III.
1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmit- telbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amts- pflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Auf- sichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Ge- brauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweck- mässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Be- schwerde).
2. Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf die Aufsichtsbeschwerde zusammengefasst wie folgt (act. 2): Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich auf Strafanzeigen beziehen, welche ein gegen ihn geführtes Strafverfahren beträfen. Dieses sei mit einem Freispruch abgeschlossen wor- den. Spätestens in diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer von den vor- geworfenen Umständen Kenntnis erlangt. Der Antrag betreffend Stellung- nahme beziehe sich sodann offenbar auf eine Pfändung aus dem Jahre 2021, von welcher der Beschwerdeführer im Februar 2025 Kenntnis gehabt habe. Damit sei die Beschwerde insoweit verspätet eingereicht worden. Die Anträge
- 5 - betreffend Herausgabe von Unterlagen seien nicht begründet worden. Es fehle an Ausführungen dazu, inwiefern diesbezüglich Verfehlungen begangen worden sein sollen.
3. Der Beschwerdeführer beanstandet kurz zusammengefasst das Folgende (act. 1): Die Vorinstanz sei zu Unrecht auf seine Beschwerde nicht eingetre- ten. Dieses Verhalten verletze sein rechtliches Gehör und stelle eine Rechts- verweigerung dar. Das gegen seine Person geführte Strafverfahren (Ge- schäfts-Nrn. GG230023-K, SB230594-O) sei noch nicht rechtskräftig erledigt. Das Rechtsmittel ans Bundesgericht habe er bis heute nicht wahrnehmen können. Das Protokoll der Berufungsverhandlung werde ihm vorenthalten. Dispositiv-Ziffer 1 des Strafurteils sei lächerlich und rechtswidrig. Ein weiterer Grund für die Gehörsverletzung liege allenfalls im laufenden Strafverfahren gegen zwei Staatsanwältinnen. Aufgrund einer falschen Anzeige vom
27. März 2023 habe er ohne Haftbefehl 26 Stunden in Untersuchungshaft ver- bracht. Er habe seit Januar 2020 bzw. Februar 2023 von den massgeblichen Vorwürfen Kenntnis gehabt. Jedoch verweigere ihm die Vorinstanz seit fünf Jahren das rechtliche Gehör. Die Kantonspolizei Zürich und die Stadtpolizei Winterthur würden zur verfassungswidrigen Situation beitragen. Untersuchun- gen würden nicht anhand genommen und Beweise würden verschwinden. Auch beim Stadtpräsidium der Stadt B._____ habe er gestützt auf eine An- frage keine Unterlagen erhalten. Dies erstaune nicht, nachdem die Betrei- bungsämter dem Departement Präsidiales unterstellt seien. Zudem habe die Stadt B._____ in der Betreibung Nr. ... selbst Gläubigerstellung inne gehabt. 4.1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 84 GOG ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen, wobei sie nebst konkreten Anträgen eine hinreichende Begründung zu enthalten hat. Im Rah- men der Begründung hat sich die beschwerdeführende Partei mit dem ange- fochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet bzw. aus welchen Gründen dieser falsch sei (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast
- 6 - ein weniger strenger Massstab gestellt als bei anwaltlich vertretenen Prozess- beteiligten. Vorausgesetzt wird aber immerhin, dass zur Begründung wenigs- tens rudimentär dargelegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Partei leidet. Enthält die Beschwerde keine rechtsgenügende Begründung, ist darauf nicht einzutreten. Ist die Begrün- dung in der Sache nicht überzeugend, ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. zum Ganzen DIKE Kommentar ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46; Urteil der II. Zivilkammer OGer ZH vom 21. Fe- bruar 2012, Geschäfts-Nr. PS110192-O, E. 5.1; Entscheid der II. Zivilkammer OGer ZH vom 9. August 2011, Geschäfts-Nr. NQ110031-O, E. 2.2.1; Be- schluss der II. Zivilkammer OGer ZH vom 22. August 2011, Geschäfts- Nr. PF110034-O, E. 3.2). 4.2. Die Vorinstanz befasste sich im angefochtenen Beschluss mit den verschie- denen Vorbringen des Beschwerdeführers und trat schliesslich auf die Be- schwerde mangels Rechtzeitigkeit bzw. infolge fehlender Begründung nicht ein. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, in seiner Beschwerdeschrift an die Verwaltungskommission darzulegen, weshalb der Nichteintretensent- scheid unzutreffend sein soll. Er macht einzig geltend, der Beschluss auf Nichteintreten stelle ein rechtsverweigerndes Verhalten des Gerichts dar (act. 1 S. 1). Er unterlässt es jedoch, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz ausreichend auseinanderzusetzen. Er vermag namentlich nicht darzutun, weshalb die Argumentation des Gerichts unzutreffend sei, sein Antrag betref- fend Herausgabe eines Schuldbriefs sei verspätet gestellt worden, da sich dieser auf das Strafverfahren Geschäfts-Nr. GG230023-K bzw. das Rechts- mittelverfahren Geschäfts-Nr. SB230594-O bezogen und er von den darin enthaltenen Vorwürfen spätestens nach dem Freispruch Kenntnis erlangt habe. Diesbezügliche Ausführungen können der Beschwerdeschrift vom
22. Mai 2025 nicht entnommen werden. Vielmehr führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass er von den massgeblichen Vorwürfen seit Januar 2020 und Februar 2023 Kenntnis gehabt habe (act. 1 S. 2). Gleiches gilt in Bezug auf den Standpunkt der Vorinstanz, der Antrag betreffend Stellungnahme beziehe sich auf eine Pfändung aus dem Jahre 2021 und sei daher ebenfalls verspätet
- 7 - eingereicht worden (act. 2 E. II.2). Der Beschwerdeführer hält diesen Erwä- gungen in der Beschwerdeschrift nichts entgegen. Schliesslich setzt er sich auch mit der Argumentation der Vorinstanz, die Anträge auf Herausgabe von Unterlagen (namentlich eines Pfändungsprotokolls vom 22. Januar 2020 so- wie eines Öffnungsprotokolls in Sachen Tresor) seien nicht hinreichend be- gründet worden (act. 2 E. II.2), nicht ansatzweise auseinander. Damit ist er auch insoweit seiner oben wiedergegebenen Begründungspflicht nicht nach- gekommen. 4.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vermö- gen an der Unbegründetheit der Beschwerde nichts zu ändern. Nicht zutref- fend sind seine Ausführungen zum Strafverfahren (act. 1 S. 1 f.). Es bestehen keine Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit des Strafurteils der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2024 (Geschäfts- Nr. SB230594-O, in anonymisierter Form abrufbar unter www.gerichte-zh.ch Rubrik "Entscheide"). Wäre der Beschwerdeführer mit diesem Entscheid nicht einverstanden gewesen, hätte er ihn beim Bundesgericht anfechten können. Das hat er gemäss eigenen Angaben nicht getan (act. 1 S. 2). Allfälliges pflichtwidriges Verhalten von Polizeibehörden (act. 1 S. 2) ist sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darauf ist daher nicht näher ein- zugehen. Auch die offenbar mit dem Stadtpräsidenten der Stadt B._____ ge- führte Korrespondenz (act. 1 S. 2) ist für den vorliegend zu prüfenden Sach- verhalt nicht von Bedeutung. 4.4. Soweit der Beschwerdeführer in Antrag 3 darum ersucht, die Vorinstanz bzw. den Beschwerdegegner zu verpflichten, zu von ihm näher dargelegten Fragen Stellung zu nehmen (act. 1 S. 3), so ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht, inwiefern diese einen Zusammenhang zum angefochtenen Entscheid aufweisen. Eine mit Blick auf den angefochtenen Entscheid bestehende Re- levanz der Fragen ist nicht erkennbar. Eine entsprechende Begründung fehlt wiederum. Der Beschwerdeführer erhebt sodann gegen zahlreiche Mitglieder des Bezirksgerichts Winterthur eine Aufsichtsbeschwerde, namentlich gegen den Gerichtspräsidenten lic. iur. A. Oehler, Vizepräsidentin lic. iur. C. Schibli
- 8 - Arn, Bezirksrichterin lic. iur. K. Findeisen, Bezirksrichterin lic. iur. A. Schnee- berger sowie Ersatzrichter MLaw T. Gähwiler (act. 1 S. 3 f.). Auch hierzu hat er keine Begründung eingereicht. Darauf ist daher mangels Begründung nicht einzutreten.
5. Damit ist abschliessend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 22. Mai 2025 seiner Begründungspflicht nicht nachgekom- men ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. IV.
1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensausgang keine zu entrichten.
2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014, E. 1.1). Es wird beschlossen:
1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.
- 9 -
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Beschwerdeführer,
- den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 1 sowie
- das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter Rücksendung der beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BA250001- K (act. 4/1-5). Zürich, 12. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: