Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Am tt.mm.2014 verstarb D._____ sel. (act. 3 E. 1). Gemäss den seitens A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) unangefochten gebliebenen Erwägun- gen der Vorinstanz hinterliess D._____ sel. als gesetzliche Erbinnen seine Ehefrau E._____ sel. sowie seine drei Töchter aus erster Ehe, B._____, C._____ und die Beschwerdeführerin. Im Rahmen eines zwischen D._____ sel. und seiner Ehefrau E._____ sel. abgeschlossenen Erbvertrages wurde die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten vereinbart, wobei die drei erwähnten Töchter von D._____ sel. als Alleinerbinnen des zweitverster- benden Ehegatten eingesetzt wurden (act. 3 E. 1 f.). Mit Entscheid vom 8. De- zember 2022, Geschäfts-Nr. CP170003-D, ordnete das Bezirksgericht Diels- dorf im Rahmen der Erbteilung von D._____ sel. u.a. die öffentliche Verstei- gerung des Grundstückes F._____-strasse 1 und 2 in G._____ (Grundbuch Blatt 3, Kataster Nr. 4) an. Dieses Urteil ist gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz rechtskräftig (act. 3 E. 1). Inzwischen verstarb auch E._____ sel. (act. 3 E. 1, act. 2 Rz 8).
E. 1.1 Das Bezirksgericht Dielsdorf begründete die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen wie folgt (act. 3 E. 7.1 f.): Die versteigerte Liegenschaft sei Teil des Nachlasses von D._____ sel. gewesen. Im Nachlass von E._____ sel. befinde sich in Bezug auf die Liegenschaft lediglich ein Anspruch auf 5/8 des Erlöses aus deren öffentlichen Versteigerung. Das rechtskräftige Urteil vom
E. 1.2 Die angefochtene Abrechnung sei nicht zu beanstanden. Die Beschwerdefüh- rerin substantiiere nicht, inwiefern diese unvollständig sein solle. Die Anwei- sungen aus dem Urteil vom 8. Dezember 2022 seien umgesetzt worden. Ge-
- 6 - mäss Dispositiv-Ziffer 11c habe der Beschwerdegegner eine Abrechnung über die Steigerung sowie den verbleibenden Nettoerlös gemäss Erbquote aufzuteilen gehabt. Die Anfrage betreffend den Erbanteil der verstorbenen E._____ sel. habe an die gemäss Erbschein berechtigten Erbinnen als Ge- samthänderinnen zu erfolgen. Diese hätten gemeinsam zu bestimmen, auf welches Konto das Geld zu überweisen sei. Bis zu einer solchen Erklärung verbleibe das Geld auf dem Konto des Beschwerdegegners. Einer Fristanset- zung für die Erklärung bedürfe es nicht. Die von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachten Verletzungen von gesetzlichen Bestimmungen und Verfah- rensgrundsätzen seien sodann nicht hinreichend substantiiert worden.
2. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde zusammen- gefasst das Folgende vor (act. 2): Der Beschwerdegegner verweigere ihr zu Unrecht die Einsichtnahme in die Akten Geschäfts-Nr. 5. Gegen dieses Vor- gehen habe sie Beschwerde erhoben. Das Bezirksgericht Dielsdorf habe die Verweigerung bestätigt und damit nicht nach Treu und Glauben gehandelt so- wie die Ansprüche auf ein faires Verfahren und Waffengleichheit verletzt. Das Bezirksgericht habe sich mit der Prozessgeschichte des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. 5 nicht auseinandergesetzt. Dabei sei unklar, welche Rolle die Spezialerbenvertreterin bei den Versteigerungen gespielt habe. Sie frage sich, weshalb sie die einzelnen Beträge gemäss Abrechnung nicht überprüfen dürfe. Sie habe gegen die Zuschlagserteilung Beschwerde erhoben, weshalb eine Abrechnung noch gar nicht erstellt werden könne. Das angefochtene Ur- teil erweise sich als willkürlich, da ihr die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert worden sei. Das Bezirksgericht überschreite mit seinem Vorgehen seinen Er- messensspielraum und handle nicht nach Treu und Glauben. Die Erwägung 7.1 im angefochtenen Urteil werde bestritten. Im Zeitpunkt des Ablebens von E._____ sel. sei die Erbteilung im Nachlass von D._____ sel. noch nicht ab- geschlossen gewesen. Sie habe nebst dem beweglichen Vermögen die Lie- genschaft geerbt und nicht einen Anteil von 5/8 eines Erlöses einer Verstei- gerung. Der Zweck der Versteigerung, die Auszahlung der Töchter des Ver- storbenen, sei mit dem Ableben von E._____ sel. dahingefallen. Seit diesem Zeitpunkt sei das Grundstück im Gesamteigentum zweier Erbengemeinschaf-
- 7 - ten gestanden, bestehend aus den weiteren Verfahrensbeteiligten und ihrer Person. Alle drei seien im Verfahren Geschäfts-Nr. CP170003-D Beklagte ge- wesen. Die Liquidation habe sich daher erübrigt. Die drei verbliebenen Erbin- nen könnten sich den Nachlass in freiem Einvernehmen aufteilen. Die Teilung sei noch nicht beendet worden. Das Urteil vom 8. Dezember 2022 (Geschäfts- Nr. CP170003-D) sei hingegen nicht verbindlich. Die Erwägungen der Vorin- stanz seien unzutreffend. Das Urteil diene nicht einem Selbstzweck. Der bei der Versteigerung am 4. Dezember 2024 vorhandene Grundbuchauszug sei veraltet gewesen. Er habe vom 9. Oktober 2023 datiert. Sei die Abrechnung nicht zu beanstanden, hätte der Beschwerdegegner diese auch allen Parteien anzeigen müssen. Eine Anfrage an die Erbinnen von E._____ sel. sei noch nicht erfolgt. Dabei handle es sich um ein rechtsverweigerndes Verhalten. Der Beschwerdegegner habe seine Abrechnungen regelkonform zu versenden. Der Entscheid, das Geld ohne Rückfrage mit den Erbinnen in seinen Gewahr- sam zu nehmen, stelle eine grobe Amtspflichtverletzung dar und verstosse gegen Art. 123 SchKG. Des Weiteren sei zu beachten, dass eine Strafanzeige gegen Rechtsanwalt Dr. X._____ hängig sei. Der Beschwerdegegner habe davon abgesehen, alle gemäss Auftrag zu veräussernden Gegenstände zu versteigern. Sie warte bis heute auf seine Mitteilung, welchen Modus er hierfür vorsehe. Der Beschwerdegegner habe das Verfahren in Sachen Beschwerde gegen die Zuschlagserteilung betreffend das oberwähnte Grundstück abzu- warten. Eine Versteigerung des massgeblichen Grundstückes hätte gar nicht stattfinden dürfen.
E. 2 Dispositivziffer Nr. 2. des Urteils CB240025-D sei abzuändern und es seien keine Kosten zu erheben. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwer- degegners."
E. 3 Nachdem die Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich eingegangen war, legte diese das Geschäft Nr. PS250109-O an. Mit Verfügung vom 30. April 2025 trat sie auf die Beschwerde nicht ein und überwies sie zusammen mit den bereits beigezogenen vorinstanzlichen Akten (act. 5/1-5/9/4) zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). Diese eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Darlegung der Sachlage betreffend die Berechtigungen am Nachlass von D._____ sel. durch die Vorinstanz. Sie habe nicht einen Anteil von 5/8, sondern die Liegenschaft selbst geerbt (act. 2 Rz 8). Ihren Ausführungen kann nicht gefolgt werden. In den Nachlass von D._____ sel. fiel u.a. die Liegenschaft F._____-strasse 1 und 2 in G._____ (Grundbuch Blatt 3, Kataster Nr. 4), welche der Beschwerdegegner auf ge- richtliche Anordnung hin zu versteigern hatte. Der Nettoerlös sollte gemäss den Erbquoten verteilt werden. E._____ sel. stand gemäss Urteil vom 8. De- zember 2022 5/8 des Nettoerlöses und den beiden weiteren Verfahrensbetei-
- 8 - ligten sowie der Beschwerdeführerin je 1/8 zu (act. 4/5 S. 187). Das Urteil sah somit eine Versteigerung der massgeblichen Liegenschaft und die Aufteilung des Nettoerlöses unter den Erbinnen vor. Dieses Urteil ist in Rechtskraft er- wachsen (act. 3 E. 1), was seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (act. 2). Das rechtskräftige Urteil galt nach dem Tod von E._____ sel. unverändert weiter und hat auch weiterhin Bestand. Daran vermag nichts zu ändern, dass ein Interesse an einer Versteigerung mit dem Ableben von E._____ sel. aus Sicht der Beschwerdeführerin dahingefallen sein soll (act. 2 Rz 8).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Akteneinsicht sei ihr zu Unrecht verweigert worden, weshalb der angefochtene Entscheid willkürlich sei (act. 2 Rz 5, Rz 7, Rz 13). Die Frage der Zulässigkeit der Verweigerung der Akten- einsicht war vor Vorinstanz Gegenstand des Verfahrens Geschäfts- Nr. CB240026-D (act. 2 Rz 5). Gemäss den Ausführungen der Beschwerde- führerin schützte die Vorinstanz das Vorgehen des Beschwerdegegners (act. 2 Rz 5). Sie entschied damit offensichtlich nicht im Interesse der Be- schwerdeführerin. Dem Beschwerdeverfahren kommt keine aufschiebende Wirkung zu (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 19). Dies gilt auch für die gemäss der Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kanton Zürich eingereichte zweitinstanzliche Beschwerde gegen den im Ver- fahren Geschäfts-Nr. CB240026-D ergangenen Entscheid (act. 2 Rz 5). Da- mit kann die Beschwerdeführerin aus der Weigerung des Beschwerdegeg- ners, ihr Akteneinsicht zu gewähren, für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 3.3 Auch war die Vorinstanz nicht verpflichtet, den Ausgang des Verfahrens in Sachen Rechtmässigkeit des Zuschlags betreffend das streitgegenständliche Grundstück anlässlich der Versteigerung vom tt.mm.2024 (Geschäfts- Nr. CB240019-D) abzuwarten, zumal auch diesem keine aufschiebende Wir- kung zukam und dessen Hängigkeit nicht dazu führte, dass das vorinstanzli- che Verfahren Geschäfts-Nr. CB240025-D nicht fortgesetzt werden durfte. Gleiches gilt in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Ab-
- 9 - rechnung hätte noch nicht erstellt werden dürfen. Auch war der Beschwerde- gegner nicht verpflichtet, die Abrechnung bis zur Erledigung des Verfahrens Geschäfts-Nr. CB240019-D auszusetzen (siehe act. 2 Rz 7 und Rz 12). So- weit sich die Beschwerdeführerin überdies auf den Standpunkt stellt, die Ver- steigerung hätte nicht stattfinden sollen (act. 2 Rz 13), so hat sie es unterlas- sen, dies näher zu begründen. Darauf ist nicht näher einzugehen, zumal keine Gründe erkennbar sind, welche der Versteigerung des massgeblichen Grund- stückes entgegen gestanden wären. Auch keiner Weiterungen bedarf es in Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Vorgeschichte des Geschäfts-Nr. 5 wiederzugeben und sich mit der Rolle der damaligen Erbenvertreterin zu befassen (act. 2 Rz 6). Beides hatte keinen Einfluss auf die Abrechnung vom 31. Oktober 2024. Entspre- chendes ergibt sich weder aus der Abrechnung selbst (act. 4/3) noch aus den weiteren Akten.
E. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin moniert, der Beschwerdegegner habe davon abgesehen, die Anfrage zu den massgeblichen Kontoangaben an die Erbin- nen rechtzeitig in die Wege zu leiten (act. 2 Rz 10), so ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin über die Abrechnung vom 31. Oktober 2024 in Kenntnis gesetzt und darum gebeten wurde, für die Auszahlung des ihr zustehenden Betrags von Fr. 436'699.65 eine Kontoverbindung anzuge- ben (act. 4/3). Gleichentags erkundigte sich der Beschwerdegegner bei der Vorinstanz, wie in Bezug auf den 5/8 Erbanteil zugunsten des Nachlasses von E._____ sel. vorzugehen sei. Am 29. November 2024 liess ihm die Vorinstanz eine Antwort zukommen (act. 4/6). Dass der Beschwerdegegner die Auffor- derung zur Bekanntgabe einer Kontoverbindung an die gemäss Erbschein be- rechtigten Erbinnen als Gesamthänderinnen bis am 21. November 2024, dem auf der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift angegebenen Datum (act. 5/1), noch nicht verschickt hatte, ist nicht zu beanstanden, erhielt er doch die klä- rende Antwort der Vorinstanz erst danach. Die Beschwerdeführerin konnte aus der Abrechnung vom 31. Oktober 2024 sowie aus dem ihr zur Kenntnis gebrachten Antwortschreiben des Bezirksgerichts vom 29. November 2024 (act. 4/6) ableiten, dass der Beschwerdegegner auch für die Auszahlung des
- 10 - Erbanteils zugunsten des Nachlasses von E._____ sel. eine Kontoverbindung benötigen würde. Dass der Beschwerdegegner während der Hängigkeit des vorinstanzlichen und des hiesigen Verfahrens offenbar davon absah, sich im Hinblick auf eine Auszahlung aktiv um eine Kontoverbindung zu bemühen (act. 2 Rz 10), erscheint ebenfalls nachvollziehbar, wollte er doch wohl den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abwarten, um Klarheit darüber zu ha- ben, ob die Abrechnung vom 31. Oktober 2024 Bestand hatte oder nicht. Wei- ter ist schlüssig, dass der Beschwerdegegner den Versteigerungserlös in der Zwischenzeit im eigenen Gewahrsam behielt (siehe act. 2 Rz 11), nachdem dieser ihm auf ein von ihm festgelegtes Konto überwiesen worden war (act. 4/8, act. 4/5 Dispositiv-Ziffer 11b)[4]). Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf eine Vorschrift des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes verweist, ist zu beachten, dass dieses im Zusammenhang mit der vorliegen- den freiwilligen öffentlichen Versteigerung nicht zum Tragen kommt. Ebenso unbedeutend für das vorliegende Verfahren sind die Ausführungen der Be- schwerdeführerin zur Frage der Versteigerung bzw. Veräusserung von weite- ren, nicht näher bezeichneten Gegenständen (act. 2 Rz 12). Aus der Darle- gung der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass diese offenbar gerade nicht Gegenstand der angefochtenen Abrechnung waren, sondern erst noch ver- äussert werden müssen. Dieser Umstand vermag die Abrechnung vom
31. Oktober 2024 für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Gleiches gilt in Be- zug auf den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe davon abgesehen, vor der Versteigerung einen aktuellen Grundbuchauszug einzuholen (act. 2 Rz 9). Selbst wenn dies zutreffen sollte, hätte dies auf die vorliegend angefochtene Abrechnung keinen Einfluss gehabt.
E. 3.5 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die vorinstanzliche Kosten- auflage (act. 2 Rz 14). Die Vorinstanz setzte die Kosten des Verfahrens auf Fr. 500.- fest und begründete diese mit dem Streitinteresse, dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles (act. 3 E. 9). Entgegen der Beschwerdefüh- rerin war das vorinstanzliche Verfahren nicht kostenlos. Gestützt auf § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO waren die Kosten der unterliegenden
- 11 - Partei, d.h. der Beschwerdeführerin, aufzuerlegen. Die vorinstanzliche Kos- tenauflage zu Lasten der Beschwerdeführerin erweist sich als rechtens.
4. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermögen. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
20. März 2025 (Geschäfts-Nr. CB240025-D, act. 3) erweist sich weder als willkürlich, noch verstösst es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (act. 2 Rz 5 und 7). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. IV.
E. 4 Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich als sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird
– der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerde- gegners und der weiteren Verfahrensbeteiligten B._____ und C._____ ver- zichtet werden (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2017, § 83 N 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, so- weit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.
E. 5 Auf das vorliegende Verfahren sind sodann die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrich- tige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
- 4 - Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II.
1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Auf- sicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Be- hörden aus (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Be- schwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. März 2025, Geschäfts-Nr. CB240025-D, zuständig.
2. Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legi- timiert (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 5).
3. In formeller Hinsicht stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe gesetzeswidrig gehandelt, indem sie unbeteiligten Dritten (B._____ und C._____) im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Be- schwerde Beschwerdeschriften und Entscheide zugestellt habe (act. 2 Rz 3 f.). Der massgeblichen Verfügung vom 26. November 2024 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeschrift nebst dem Beschwerdegegner weiteren Verfahrensbeteiligten zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (act. 5/3 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Auch das Urteil vom 20. März 2025 liess das Gericht weiteren Verfahrensbeteiligten zukommen (act. 3 Dispositiv-Zif- fer 4). Bei diesen handelte es sich um die Schwestern der Beschwerdeführe- rin und Erbinnen im Nachlass von D._____ sel. B._____ sowie C._____ (fortan: weitere Verfahrensbeteiligte; act. 3, act. 5/3 Empfangsscheine, act. 5/9/1, act. 5/9/3). Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu bean-
- 5 - standen. Die Beschwerdeführerin focht im vorinstanzlichen Verfahren die im Nachlass D._____ sel. ergangene Abrechnung des Beschwerdegegners vom
31. Oktober 2024 (Geschäfts-Nr. 5) an, welche auch die Rechte der weiteren Verfahrensbeteiligten als eigenständige Erbinnen im erwähnten Nachlass und als Teil der Erbengemeinschaft im Nachlass von E._____ sel. betraf. Als von der Abrechnung tangierte Personen waren sie in das vorinstanzliche Verfah- ren einzubeziehen, hätte die Aufhebung der angefochtenen Abrechnung doch auch ihre Rechte berührt. Dementsprechend ist auch im vorliegenden Verfah- ren vorzugehen. III.
E. 8 Dezember 2022 (Geschäfts-Nr. CP170003-D) gelte auch nach dem Able- ben von E._____ sel. weiter. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Schwestern seien kraft Universalsukzession an die Stelle der Verstorbenen getreten. Das Urteil sei weiterhin verbindlich. Welche rechtshängigen Verfah- ren die Erstellung einer Abrechnung durch den Beschwerdegegner verun- möglichen sollten, erschliesse sich nicht. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Verfahren Geschäfts-Nrn. CB240018-D und CB240019-D beziehe, so seien diese erstinstanzlich entschieden worden. Diese Verfahren hätten die Abrechnung mangels aufschiebender Wirkung nicht zu verhindern vermögen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Abweichung des Betrages unter der Position "Erlös Liegenschaft" habe der Beschwerdegegner schlüssig erklären können.
Dispositiv
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensaus- gang keine zu entrichten.
- Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014, E. 1.1). Es wird beschlossen:
- Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Parteientschädigungen werden keine entrichtet. - 12 -
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 2, - die weiteren Verfahrensbeteiligten, je unter Beilage einer Kopie von act. 2 sowie - das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. CB240025-D (act. 5/1-9/4) werden der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich retourniert. Zürich, 26. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB250017-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 26. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeindeammannamt Furttal, Beschwerdegegner sowie
1. B._____,
2. C._____, weitere Verfahrensbeteiligte betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. März 2025 (CB240025-D)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am tt.mm.2014 verstarb D._____ sel. (act. 3 E. 1). Gemäss den seitens A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) unangefochten gebliebenen Erwägun- gen der Vorinstanz hinterliess D._____ sel. als gesetzliche Erbinnen seine Ehefrau E._____ sel. sowie seine drei Töchter aus erster Ehe, B._____, C._____ und die Beschwerdeführerin. Im Rahmen eines zwischen D._____ sel. und seiner Ehefrau E._____ sel. abgeschlossenen Erbvertrages wurde die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten vereinbart, wobei die drei erwähnten Töchter von D._____ sel. als Alleinerbinnen des zweitverster- benden Ehegatten eingesetzt wurden (act. 3 E. 1 f.). Mit Entscheid vom 8. De- zember 2022, Geschäfts-Nr. CP170003-D, ordnete das Bezirksgericht Diels- dorf im Rahmen der Erbteilung von D._____ sel. u.a. die öffentliche Verstei- gerung des Grundstückes F._____-strasse 1 und 2 in G._____ (Grundbuch Blatt 3, Kataster Nr. 4) an. Dieses Urteil ist gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz rechtskräftig (act. 3 E. 1). Inzwischen verstarb auch E._____ sel. (act. 3 E. 1, act. 2 Rz 8).
2. Mit der Versteigerung des erwähnten Grundstücks, welche am tt.mm.2024 durchgeführt wurde (Geschäfts-Nr. 5, act. 4/8), wurde das Betreibungs- und Gemeindeammannamt Furttal (fortan: Beschwerdegegner) betraut (act. 4/5 Dispositiv-Ziffer 11). Nachdem der Beschwerdeführerin die Abrechnung des Beschwerdegegners vom 31. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht worden war, erhob sie mit Eingabe vom 21. November 2024 beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter Beschwerde und beantragte die Feststellung, dass die besagte Abrechnung rechtsunwirksam bzw. nichtig sei. Ferner ersuchte sie das Gericht um Anweisung des Beschwerdegegners, seine Geschäftstä- tigkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage betreffend Zu- schlagserteilung des oberwähnten Grundstückes zu sistieren (act. 5/1). Mit Urteil vom 20. März 2025 (Geschäfts-Nr. CB240025-D) wies die Vorinstanz
- 3 - die Beschwerde ab (act. 3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 22. April 2025 (act. 2) innert Frist (act. 5/9/4) Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge: "1. Dispositivziffer Nr. 1. des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. März 2025, CB240025-D, sei aufzuheben und meine Auf- sichtsbeschwerde vom 21. November 2024 (siehe Beilage 2) sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Dispositivziffer Nr. 2. des Urteils CB240025-D sei abzuändern und es seien keine Kosten zu erheben. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwer- degegners."
3. Nachdem die Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich eingegangen war, legte diese das Geschäft Nr. PS250109-O an. Mit Verfügung vom 30. April 2025 trat sie auf die Beschwerde nicht ein und überwies sie zusammen mit den bereits beigezogenen vorinstanzlichen Akten (act. 5/1-5/9/4) zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). Diese eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren.
4. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich als sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird
– der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerde- gegners und der weiteren Verfahrensbeteiligten B._____ und C._____ ver- zichtet werden (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2017, § 83 N 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, so- weit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.
5. Auf das vorliegende Verfahren sind sodann die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrich- tige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
- 4 - Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II.
1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Auf- sicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Be- hörden aus (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Be- schwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. März 2025, Geschäfts-Nr. CB240025-D, zuständig.
2. Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legi- timiert (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 5).
3. In formeller Hinsicht stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe gesetzeswidrig gehandelt, indem sie unbeteiligten Dritten (B._____ und C._____) im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Be- schwerde Beschwerdeschriften und Entscheide zugestellt habe (act. 2 Rz 3 f.). Der massgeblichen Verfügung vom 26. November 2024 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeschrift nebst dem Beschwerdegegner weiteren Verfahrensbeteiligten zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (act. 5/3 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Auch das Urteil vom 20. März 2025 liess das Gericht weiteren Verfahrensbeteiligten zukommen (act. 3 Dispositiv-Zif- fer 4). Bei diesen handelte es sich um die Schwestern der Beschwerdeführe- rin und Erbinnen im Nachlass von D._____ sel. B._____ sowie C._____ (fortan: weitere Verfahrensbeteiligte; act. 3, act. 5/3 Empfangsscheine, act. 5/9/1, act. 5/9/3). Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu bean-
- 5 - standen. Die Beschwerdeführerin focht im vorinstanzlichen Verfahren die im Nachlass D._____ sel. ergangene Abrechnung des Beschwerdegegners vom
31. Oktober 2024 (Geschäfts-Nr. 5) an, welche auch die Rechte der weiteren Verfahrensbeteiligten als eigenständige Erbinnen im erwähnten Nachlass und als Teil der Erbengemeinschaft im Nachlass von E._____ sel. betraf. Als von der Abrechnung tangierte Personen waren sie in das vorinstanzliche Verfah- ren einzubeziehen, hätte die Aufhebung der angefochtenen Abrechnung doch auch ihre Rechte berührt. Dementsprechend ist auch im vorliegenden Verfah- ren vorzugehen. III. 1.1. Das Bezirksgericht Dielsdorf begründete die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen wie folgt (act. 3 E. 7.1 f.): Die versteigerte Liegenschaft sei Teil des Nachlasses von D._____ sel. gewesen. Im Nachlass von E._____ sel. befinde sich in Bezug auf die Liegenschaft lediglich ein Anspruch auf 5/8 des Erlöses aus deren öffentlichen Versteigerung. Das rechtskräftige Urteil vom
8. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr. CP170003-D) gelte auch nach dem Able- ben von E._____ sel. weiter. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Schwestern seien kraft Universalsukzession an die Stelle der Verstorbenen getreten. Das Urteil sei weiterhin verbindlich. Welche rechtshängigen Verfah- ren die Erstellung einer Abrechnung durch den Beschwerdegegner verun- möglichen sollten, erschliesse sich nicht. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Verfahren Geschäfts-Nrn. CB240018-D und CB240019-D beziehe, so seien diese erstinstanzlich entschieden worden. Diese Verfahren hätten die Abrechnung mangels aufschiebender Wirkung nicht zu verhindern vermögen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Abweichung des Betrages unter der Position "Erlös Liegenschaft" habe der Beschwerdegegner schlüssig erklären können. 1.2. Die angefochtene Abrechnung sei nicht zu beanstanden. Die Beschwerdefüh- rerin substantiiere nicht, inwiefern diese unvollständig sein solle. Die Anwei- sungen aus dem Urteil vom 8. Dezember 2022 seien umgesetzt worden. Ge-
- 6 - mäss Dispositiv-Ziffer 11c habe der Beschwerdegegner eine Abrechnung über die Steigerung sowie den verbleibenden Nettoerlös gemäss Erbquote aufzuteilen gehabt. Die Anfrage betreffend den Erbanteil der verstorbenen E._____ sel. habe an die gemäss Erbschein berechtigten Erbinnen als Ge- samthänderinnen zu erfolgen. Diese hätten gemeinsam zu bestimmen, auf welches Konto das Geld zu überweisen sei. Bis zu einer solchen Erklärung verbleibe das Geld auf dem Konto des Beschwerdegegners. Einer Fristanset- zung für die Erklärung bedürfe es nicht. Die von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachten Verletzungen von gesetzlichen Bestimmungen und Verfah- rensgrundsätzen seien sodann nicht hinreichend substantiiert worden.
2. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde zusammen- gefasst das Folgende vor (act. 2): Der Beschwerdegegner verweigere ihr zu Unrecht die Einsichtnahme in die Akten Geschäfts-Nr. 5. Gegen dieses Vor- gehen habe sie Beschwerde erhoben. Das Bezirksgericht Dielsdorf habe die Verweigerung bestätigt und damit nicht nach Treu und Glauben gehandelt so- wie die Ansprüche auf ein faires Verfahren und Waffengleichheit verletzt. Das Bezirksgericht habe sich mit der Prozessgeschichte des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. 5 nicht auseinandergesetzt. Dabei sei unklar, welche Rolle die Spezialerbenvertreterin bei den Versteigerungen gespielt habe. Sie frage sich, weshalb sie die einzelnen Beträge gemäss Abrechnung nicht überprüfen dürfe. Sie habe gegen die Zuschlagserteilung Beschwerde erhoben, weshalb eine Abrechnung noch gar nicht erstellt werden könne. Das angefochtene Ur- teil erweise sich als willkürlich, da ihr die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert worden sei. Das Bezirksgericht überschreite mit seinem Vorgehen seinen Er- messensspielraum und handle nicht nach Treu und Glauben. Die Erwägung 7.1 im angefochtenen Urteil werde bestritten. Im Zeitpunkt des Ablebens von E._____ sel. sei die Erbteilung im Nachlass von D._____ sel. noch nicht ab- geschlossen gewesen. Sie habe nebst dem beweglichen Vermögen die Lie- genschaft geerbt und nicht einen Anteil von 5/8 eines Erlöses einer Verstei- gerung. Der Zweck der Versteigerung, die Auszahlung der Töchter des Ver- storbenen, sei mit dem Ableben von E._____ sel. dahingefallen. Seit diesem Zeitpunkt sei das Grundstück im Gesamteigentum zweier Erbengemeinschaf-
- 7 - ten gestanden, bestehend aus den weiteren Verfahrensbeteiligten und ihrer Person. Alle drei seien im Verfahren Geschäfts-Nr. CP170003-D Beklagte ge- wesen. Die Liquidation habe sich daher erübrigt. Die drei verbliebenen Erbin- nen könnten sich den Nachlass in freiem Einvernehmen aufteilen. Die Teilung sei noch nicht beendet worden. Das Urteil vom 8. Dezember 2022 (Geschäfts- Nr. CP170003-D) sei hingegen nicht verbindlich. Die Erwägungen der Vorin- stanz seien unzutreffend. Das Urteil diene nicht einem Selbstzweck. Der bei der Versteigerung am 4. Dezember 2024 vorhandene Grundbuchauszug sei veraltet gewesen. Er habe vom 9. Oktober 2023 datiert. Sei die Abrechnung nicht zu beanstanden, hätte der Beschwerdegegner diese auch allen Parteien anzeigen müssen. Eine Anfrage an die Erbinnen von E._____ sel. sei noch nicht erfolgt. Dabei handle es sich um ein rechtsverweigerndes Verhalten. Der Beschwerdegegner habe seine Abrechnungen regelkonform zu versenden. Der Entscheid, das Geld ohne Rückfrage mit den Erbinnen in seinen Gewahr- sam zu nehmen, stelle eine grobe Amtspflichtverletzung dar und verstosse gegen Art. 123 SchKG. Des Weiteren sei zu beachten, dass eine Strafanzeige gegen Rechtsanwalt Dr. X._____ hängig sei. Der Beschwerdegegner habe davon abgesehen, alle gemäss Auftrag zu veräussernden Gegenstände zu versteigern. Sie warte bis heute auf seine Mitteilung, welchen Modus er hierfür vorsehe. Der Beschwerdegegner habe das Verfahren in Sachen Beschwerde gegen die Zuschlagserteilung betreffend das oberwähnte Grundstück abzu- warten. Eine Versteigerung des massgeblichen Grundstückes hätte gar nicht stattfinden dürfen. 3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Darlegung der Sachlage betreffend die Berechtigungen am Nachlass von D._____ sel. durch die Vorinstanz. Sie habe nicht einen Anteil von 5/8, sondern die Liegenschaft selbst geerbt (act. 2 Rz 8). Ihren Ausführungen kann nicht gefolgt werden. In den Nachlass von D._____ sel. fiel u.a. die Liegenschaft F._____-strasse 1 und 2 in G._____ (Grundbuch Blatt 3, Kataster Nr. 4), welche der Beschwerdegegner auf ge- richtliche Anordnung hin zu versteigern hatte. Der Nettoerlös sollte gemäss den Erbquoten verteilt werden. E._____ sel. stand gemäss Urteil vom 8. De- zember 2022 5/8 des Nettoerlöses und den beiden weiteren Verfahrensbetei-
- 8 - ligten sowie der Beschwerdeführerin je 1/8 zu (act. 4/5 S. 187). Das Urteil sah somit eine Versteigerung der massgeblichen Liegenschaft und die Aufteilung des Nettoerlöses unter den Erbinnen vor. Dieses Urteil ist in Rechtskraft er- wachsen (act. 3 E. 1), was seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (act. 2). Das rechtskräftige Urteil galt nach dem Tod von E._____ sel. unverändert weiter und hat auch weiterhin Bestand. Daran vermag nichts zu ändern, dass ein Interesse an einer Versteigerung mit dem Ableben von E._____ sel. aus Sicht der Beschwerdeführerin dahingefallen sein soll (act. 2 Rz 8). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Akteneinsicht sei ihr zu Unrecht verweigert worden, weshalb der angefochtene Entscheid willkürlich sei (act. 2 Rz 5, Rz 7, Rz 13). Die Frage der Zulässigkeit der Verweigerung der Akten- einsicht war vor Vorinstanz Gegenstand des Verfahrens Geschäfts- Nr. CB240026-D (act. 2 Rz 5). Gemäss den Ausführungen der Beschwerde- führerin schützte die Vorinstanz das Vorgehen des Beschwerdegegners (act. 2 Rz 5). Sie entschied damit offensichtlich nicht im Interesse der Be- schwerdeführerin. Dem Beschwerdeverfahren kommt keine aufschiebende Wirkung zu (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 19). Dies gilt auch für die gemäss der Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kanton Zürich eingereichte zweitinstanzliche Beschwerde gegen den im Ver- fahren Geschäfts-Nr. CB240026-D ergangenen Entscheid (act. 2 Rz 5). Da- mit kann die Beschwerdeführerin aus der Weigerung des Beschwerdegeg- ners, ihr Akteneinsicht zu gewähren, für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.3. Auch war die Vorinstanz nicht verpflichtet, den Ausgang des Verfahrens in Sachen Rechtmässigkeit des Zuschlags betreffend das streitgegenständliche Grundstück anlässlich der Versteigerung vom tt.mm.2024 (Geschäfts- Nr. CB240019-D) abzuwarten, zumal auch diesem keine aufschiebende Wir- kung zukam und dessen Hängigkeit nicht dazu führte, dass das vorinstanzli- che Verfahren Geschäfts-Nr. CB240025-D nicht fortgesetzt werden durfte. Gleiches gilt in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Ab-
- 9 - rechnung hätte noch nicht erstellt werden dürfen. Auch war der Beschwerde- gegner nicht verpflichtet, die Abrechnung bis zur Erledigung des Verfahrens Geschäfts-Nr. CB240019-D auszusetzen (siehe act. 2 Rz 7 und Rz 12). So- weit sich die Beschwerdeführerin überdies auf den Standpunkt stellt, die Ver- steigerung hätte nicht stattfinden sollen (act. 2 Rz 13), so hat sie es unterlas- sen, dies näher zu begründen. Darauf ist nicht näher einzugehen, zumal keine Gründe erkennbar sind, welche der Versteigerung des massgeblichen Grund- stückes entgegen gestanden wären. Auch keiner Weiterungen bedarf es in Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Vorgeschichte des Geschäfts-Nr. 5 wiederzugeben und sich mit der Rolle der damaligen Erbenvertreterin zu befassen (act. 2 Rz 6). Beides hatte keinen Einfluss auf die Abrechnung vom 31. Oktober 2024. Entspre- chendes ergibt sich weder aus der Abrechnung selbst (act. 4/3) noch aus den weiteren Akten. 3.4. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, der Beschwerdegegner habe davon abgesehen, die Anfrage zu den massgeblichen Kontoangaben an die Erbin- nen rechtzeitig in die Wege zu leiten (act. 2 Rz 10), so ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin über die Abrechnung vom 31. Oktober 2024 in Kenntnis gesetzt und darum gebeten wurde, für die Auszahlung des ihr zustehenden Betrags von Fr. 436'699.65 eine Kontoverbindung anzuge- ben (act. 4/3). Gleichentags erkundigte sich der Beschwerdegegner bei der Vorinstanz, wie in Bezug auf den 5/8 Erbanteil zugunsten des Nachlasses von E._____ sel. vorzugehen sei. Am 29. November 2024 liess ihm die Vorinstanz eine Antwort zukommen (act. 4/6). Dass der Beschwerdegegner die Auffor- derung zur Bekanntgabe einer Kontoverbindung an die gemäss Erbschein be- rechtigten Erbinnen als Gesamthänderinnen bis am 21. November 2024, dem auf der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift angegebenen Datum (act. 5/1), noch nicht verschickt hatte, ist nicht zu beanstanden, erhielt er doch die klä- rende Antwort der Vorinstanz erst danach. Die Beschwerdeführerin konnte aus der Abrechnung vom 31. Oktober 2024 sowie aus dem ihr zur Kenntnis gebrachten Antwortschreiben des Bezirksgerichts vom 29. November 2024 (act. 4/6) ableiten, dass der Beschwerdegegner auch für die Auszahlung des
- 10 - Erbanteils zugunsten des Nachlasses von E._____ sel. eine Kontoverbindung benötigen würde. Dass der Beschwerdegegner während der Hängigkeit des vorinstanzlichen und des hiesigen Verfahrens offenbar davon absah, sich im Hinblick auf eine Auszahlung aktiv um eine Kontoverbindung zu bemühen (act. 2 Rz 10), erscheint ebenfalls nachvollziehbar, wollte er doch wohl den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abwarten, um Klarheit darüber zu ha- ben, ob die Abrechnung vom 31. Oktober 2024 Bestand hatte oder nicht. Wei- ter ist schlüssig, dass der Beschwerdegegner den Versteigerungserlös in der Zwischenzeit im eigenen Gewahrsam behielt (siehe act. 2 Rz 11), nachdem dieser ihm auf ein von ihm festgelegtes Konto überwiesen worden war (act. 4/8, act. 4/5 Dispositiv-Ziffer 11b)[4]). Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf eine Vorschrift des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes verweist, ist zu beachten, dass dieses im Zusammenhang mit der vorliegen- den freiwilligen öffentlichen Versteigerung nicht zum Tragen kommt. Ebenso unbedeutend für das vorliegende Verfahren sind die Ausführungen der Be- schwerdeführerin zur Frage der Versteigerung bzw. Veräusserung von weite- ren, nicht näher bezeichneten Gegenständen (act. 2 Rz 12). Aus der Darle- gung der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass diese offenbar gerade nicht Gegenstand der angefochtenen Abrechnung waren, sondern erst noch ver- äussert werden müssen. Dieser Umstand vermag die Abrechnung vom
31. Oktober 2024 für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Gleiches gilt in Be- zug auf den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe davon abgesehen, vor der Versteigerung einen aktuellen Grundbuchauszug einzuholen (act. 2 Rz 9). Selbst wenn dies zutreffen sollte, hätte dies auf die vorliegend angefochtene Abrechnung keinen Einfluss gehabt. 3.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die vorinstanzliche Kosten- auflage (act. 2 Rz 14). Die Vorinstanz setzte die Kosten des Verfahrens auf Fr. 500.- fest und begründete diese mit dem Streitinteresse, dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles (act. 3 E. 9). Entgegen der Beschwerdefüh- rerin war das vorinstanzliche Verfahren nicht kostenlos. Gestützt auf § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO waren die Kosten der unterliegenden
- 11 - Partei, d.h. der Beschwerdeführerin, aufzuerlegen. Die vorinstanzliche Kos- tenauflage zu Lasten der Beschwerdeführerin erweist sich als rechtens.
4. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermögen. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
20. März 2025 (Geschäfts-Nr. CB240025-D, act. 3) erweist sich weder als willkürlich, noch verstösst es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (act. 2 Rz 5 und 7). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. IV.
1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensaus- gang keine zu entrichten.
2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014, E. 1.1). Es wird beschlossen:
1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.
- 12 -
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Beschwerdeführerin,
- den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 2,
- die weiteren Verfahrensbeteiligten, je unter Beilage einer Kopie von act. 2 sowie
- das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. CB240025-D (act. 5/1-9/4) werden der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich retourniert. Zürich, 26. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: