Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Am tt.mm.2014 verstarb D._____ sel. (act. 3 E. 1). Gemäss den seitens A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) unangefochten gebliebenen Erwägun- gen der Vorinstanz hinterliess D._____ sel. als gesetzliche Erbinnen seine Ehefrau E.______ sel. sowie seine drei Töchter aus erster Ehe, B._____, C._____ und die Beschwerdeführerin. Im Rahmen eines zwischen D._____ sel. und seiner Ehefrau E.______ sel. abgeschlossenen Erbvertrages wurde die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten vereinbart, wobei die drei erwähnten Töchter von D._____ sel. als Alleinerbinnen des zweitverster- benden Ehegatten eingesetzt wurden (act. 3 E. 1 f.). Mit Entscheid vom 8. De- zember 2022, Geschäfts-Nr. CP170003-D, ordnete das Bezirksgericht Diels- dorf im Rahmen der Erbteilung von D._____ sel. u.a. die öffentliche Verstei- gerung einer Liegenschaft und verschiedener mobiler Vermögenswerte an. Dieses Urteil ist gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz rechtskräftig (act. 3 E. 1). Am tt.mm.2024 verstarb E.______ sel. (act. 3 E. 1, act. 2 Rz 4).
E. 2 Es sei Dispositivziffer Nr. 2. des Urteils CB240018-D abzuändern und es seien keine Kosten zu erheben. Dies unter Kosten- und (allfälliger) Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners."
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung der Beschwerde zusammen- gefasst das Folgende vor (act. 2): Hinsichtlich des Geschäfts Nr. 1'252 habe der Beschwerdegegner immer wieder neue Anordnungen angekündigt. Am tt.mm.2024 sei E.______ sel. verstorben. Dieses unvorhersehbare Ereignis habe zu einer anderen Rechtslage geführt. Die Vorinstanz bestreite dies je- doch und habe an der Vollstreckung des Urteils vom 8. Dezember 2022, Ge-
- 5 - schäfts-Nr. CP170003-D, festgehalten, obwohl dies nach dem Todesfall rechtlich nicht mehr vertretbar gewesen sei. Der Verwertungsauftrag sei über- holt. Der Beschwerdegegner dürfe die neuen Rechtsverhältnisse nicht igno- rieren. Die Versteigerung habe nicht innert Frist durchgeführt werden können. Auch fehle es an einer Schlussabrechnung in Bezug auf die Willensvollstre- ckerin. Angesichts der vielen Verschiebungen des Beschwerdegegners dürfe ihre Beschwerde nicht abgewiesen werden. Es sei nicht nachvollziehbar, wes- halb das Bezirksgericht erwäge, es sei kein plausibler Grund dargetan wor- den, weshalb es einer Abrechnung per tt.mm.2024 bedürfe. Bis heute sei im Nachlass von E.______ sel. kein Inventar erstellt worden. Es bestehe daher ein rechtliches Interesse an einer Abrechnung per Todestag. Sie, die Be- schwerdeführerin, habe ihre Erbenstellung mit Eröffnung des Erbgangs erhal- ten.
E. 2.2 Ferner werde nicht begründet, weshalb die Eingabe des Beschwerdegegners vom 31. Oktober 2024 zum vorliegenden Verfahren genommen worden sei. Das Bezirksgericht habe dem Beschwerdegegner am 29. November 2024 denn auch im Verfahren Geschäfts-Nr. CP170003-D geantwortet. Das Be- zirksgericht würdige die Eingaben sehr willkürlich. Es sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb nach dem Vorliegen der Abrechnung vom 31. Oktober 2024 keine Zwischenabrechnung mehr notwendig sei. Eine zweimalige Abrech- nung führe nicht zu einer Doppelspurigkeit und zu einer unnützen Belastung, wie es der Beschwerdegegner behaupte. Zudem habe das Bezirksgericht mit der späten Urteilsfällung und dem noch späteren Urteilsversand gegen die Rechtssicherheit sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Da- durch sei der Beschwerdegegner geschützt worden. Dessen Anfrage betref- fend den Anteil, welcher E._____ zugekommen wäre, sei verpönt. Es sei un- erklärlich, weshalb er ihr die Akteneinsicht verweigere. Das Bezirksgericht sei an ihren Antrag gebunden. Eine andere Würdigung ihres Begehrens sei will- kürlich. Die Verfahrensführung sei nicht fair. Es sei nicht die Aufgabe des Be- zirksgerichts, den Beschwerdegegner rechtlich zu beraten.
- 6 -
E. 2.3 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden sei grundsätzlich kos- tenlos. Die Kostenauflage sei daher willkürlich. Auch fehle es an Ausführun- gen zur Höhe des Streitinteresses, zum Zeitaufwand sowie zur Schwierigkeit des Falles.
E. 3 Nachdem die Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich eingegangen war, legte diese das Geschäft Nr. PS250103-O an. Mit Verfügung vom 30. April 2025 trat sie auf die Beschwerde nicht ein und überwies sie zusammen mit den bereits beigezogenen vorinstanzlichen Akten (act. 5/1-5/9/4) zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). Diese eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren.
E. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner im Rah- men der Erbteilung in Sachen D._____ sel. gestützt auf das Urteil des Be- zirksgerichts Dielsdorf vom 8. Dezember 2022, Geschäfts-Nr. CP170003-D, verschiedene genau bezeichnete Verwertungshandlungen vorzunehmen hatte (act. 2, act. 5/7 S. 1). Das entsprechende Verfahren führte der Be- schwerdegegner unter der Geschäfts-Nr. 1'252. Inzwischen konnte der Ver- wertungsauftrag umgesetzt und abgeschlossen werden. Die Abrechnung da- tiert vom 31. Oktober 2024 (act. 5/5, act. 5/7 S. 1). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, auf welche gesetzliche Grundlage sie einen Anspruch auf Zwischenabrechnung stützt. Eine solche ist denn auch nicht erkennbar. Namentlich ergibt sie sich nicht aus der für das Verwertungs- verfahren massgeblichen Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen vom 19. Dezember 1979 (LS 235.15), welche für die vorliegend vorzunehmenden Versteigerungen massgeblich war. Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, dass dem Urteil vom 8. Dezember 2022 Entsprechendes entnommen werden kann.
E. 3.2 Das unter der Geschäfts-Nr. 1'252 geführte Verfahren des Beschwerdegeg- ners betraf einzig und allein den Nachlass von D._____ sel. Der Nachlass der am tt.mm.2024 verstorbenen E.______ sel. bzw. entsprechende allfällige Nachlassverfahren waren vom Verfahren Geschäfts-Nr. 1'252 nicht betroffen. Entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz (act. 3 E. 8.2) ist nicht ersicht- lich, inwieweit der Todestag von E.______ sel. in Bezug auf die beantragte Auflistung von Erträgen, Gebühren und Auslagen massgeblich sein soll. Denn das Ableben von E.______ hatte keine direkten Auswirkungen auf die Erb- masse des Nachlasses von D._____ sel., sondern lediglich auf die Zusam- mensetzung der diesbezüglichen Erben. Massgebliche Änderung war einzig der Eintritt der Erbengemeinschaft von E.______ sel. in deren Position. In Be-
- 7 - zug auf den vom Beschwerdegegner umzusetzenden Vollstreckungsauftrag und die finanziellen Auswirkungen hatte das Ableben von Letzterer keinen direkten Einfluss. Die Erstellung einer Zwischenabrechnung per Todestag von E.______ sel. erwies sich bei diesen Gegebenheiten als nicht notwendig. Ge- genteiliges vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
4. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Bezirksgericht die Ein- gabe des Beschwerdegegners vom 31. Oktober 2024 (act. 5/7) zu den Akten Geschäfts-Nr. CB240018-D genommen habe (act. 2 Rz 7). Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin betraf die Eingabe, welche insbeson- dere die Abrechnung aus dem Geschäft Nr. 1'252 in Sachen D._____ sel. ent- hielt, gemäss Überschrift zwar primär das Verfahren Geschäfts- Nr. CP170003-D, weshalb sie dort abzulegen und zu beantworten war. Je- doch war ein Hinzuziehen in das vorinstanzliche Verfahren im Sinne eines Aktenbeizugs gerechtfertigt, war doch der Umstand, dass die Verwertungs- handlungen in Sachen des Nachlasses von D._____ sel. inzwischen abge- schlossen und eine Abrechnung erstellt werden konnte, für die Beurteilung der Beschwerde vom 10. September 2024 von Bedeutung. Zu Recht liess das Bezirksgericht dem Beschwerdegegner eine Antwort auf seine Anfrage vom
31. Oktober 2024 aber im Verfahren Geschäfts-Nr. CP170003-D zukommen (siehe act. 2 Rz 14).
E. 4 Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich als sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird
– der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerde- gegners und der weiteren Verfahrensbeteiligten B._____ bzw. C._____ ver- zichtet werden (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2017, § 83 N 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, so- weit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.
E. 5 Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Bezirksgericht habe das Urteil zu spät gefällt und gegen die Rechtssicherheit verstossen (act. 2 Rz 9), kann den vorinstanzlichen Akten entnommen werden, dass das Bezirksgericht dem Be- schwerdegegner und den weiteren Verfahrensbeteiligten nach Eingang der Beschwerde am 11. September 2024 (act. 5/1) mit Verfügung vom 17. Sep- tember 2024 Frist zur Stellungnahme ansetzte (act. 5/4). Diese ging am
27. September 2024 ein (act. 5/5) und wurde der Beschwerdeführerin am
1. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 5/6). Am 31. Oktober 2024 reichte der Beschwerdegegner sodann eine weitere Eingabe betreffend Abschluss der Vollstreckungsmassnahmen ein, wobei diese Eingabe primär
- 8 - das Verfahren Geschäfts-Nr. CP170003-D betraf, jedoch aufgrund der obge- nannten Relevanz für das vorliegende Verfahren auch in diesem in Kopie bei- gezogen wurde (act. 5/7). In der Folge wurden seitens des Gerichts bis zur Urteilsfällung keine verfahrensleitenden Handlungen mehr vorgenommen. Auch wenn sich das Verfahren über einige Monate hinweg zog, ohne dass in dieser Zeit Vorkehrungen getroffen wurden (November 2024 bis Mitte Februar 2025), erweist sich die Verfahrensdauer nicht als derart lange, dass ihr ein rechtsverzögernder bzw. ein gegen Treu und Glauben verstossender Charak- ter zukäme. Eine aufsichtsrechtlich relevante Verfahrensverzögerung ist nicht erkennbar.
E. 6 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die vorinstanzliche Kosten- auflage und Kostenhöhe (act. 2 Rz 15). Die Vorinstanz setzte die Kosten des Verfahrens auf Fr. 500.- fest und begründete diese mit dem Streitinteresse, dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles, ohne sich hierzu indes näher zu äussern (act. 3 E. 10). Entgegen der Beschwerdeführerin war das vorinstanzliche Verfahren nicht kostenlos. Gestützt auf § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO waren die Kosten der unterliegenden Partei, d.h. der Beschwerdeführerin, aufzuerlegen. Die Höhe der Kostenauflage ergab sich sodann aus § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11), welcher einen Minimalbetrag von Fr. 500.- vorsieht. Angesichts dessen, dass das Bezirksgericht die Gebühr auf das Minimum festsetzte, er- übrigten sich nähere Ausführungen zum konkreten Streitinteresse, dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles. Die vorinstanzliche Kostenfest- setzung und -auflage ist nicht zu beanstanden.
E. 7 Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerde- führerin nicht zu überzeugen vermögen, weshalb die Beschwerde abzuwei- sen ist.
- 9 - IV.
Dispositiv
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensaus- gang keine zu entrichten.
- Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014, E. 1.1). Es wird beschlossen:
- Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Parteientschädigungen werden keine entrichtet.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 2, - die weiteren Verfahrensbeteiligten, je unter Beilage einer Kopie von act. 2 sowie - 10 - - das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter Rücksendung der beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. CB240018- D (act. 5/1-9). Zürich, 19. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB250014-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 19. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Betreibungs- und Gemeindeammannamt Furttal, Beschwerdegegner sowie
1. B._____,
2. C._____, weitere Verfahrensbeteiligte betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. Februar 2025 (CB240018-D)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am tt.mm.2014 verstarb D._____ sel. (act. 3 E. 1). Gemäss den seitens A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) unangefochten gebliebenen Erwägun- gen der Vorinstanz hinterliess D._____ sel. als gesetzliche Erbinnen seine Ehefrau E.______ sel. sowie seine drei Töchter aus erster Ehe, B._____, C._____ und die Beschwerdeführerin. Im Rahmen eines zwischen D._____ sel. und seiner Ehefrau E.______ sel. abgeschlossenen Erbvertrages wurde die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten vereinbart, wobei die drei erwähnten Töchter von D._____ sel. als Alleinerbinnen des zweitverster- benden Ehegatten eingesetzt wurden (act. 3 E. 1 f.). Mit Entscheid vom 8. De- zember 2022, Geschäfts-Nr. CP170003-D, ordnete das Bezirksgericht Diels- dorf im Rahmen der Erbteilung von D._____ sel. u.a. die öffentliche Verstei- gerung einer Liegenschaft und verschiedener mobiler Vermögenswerte an. Dieses Urteil ist gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz rechtskräftig (act. 3 E. 1). Am tt.mm.2024 verstarb E.______ sel. (act. 3 E. 1, act. 2 Rz 4).
2. Nachdem die Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdegegner verschiedent- lich Korrespondenz geführt hatte (act. 4/10/1-4), erhob sie beim Bezirksge- richt Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter mit Eingabe vom 10. September 2024 Be- schwerde und beantragte die Anweisung des Betreibungsbeamten F.______, im Geschäft Nr. 1'252 per tt.mm.2024 eine Abrechnung seiner Tätigkeit über Erträge, Gebühren und Auslagen zu erstellen (act. 5/1). Mit Urteil vom 14. Fe- bruar 2025 (Geschäfts-Nr. CB240018-D) wies das Bezirksgericht die Be- schwerde ab (act. 3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. April 2025 innert Frist (act. 5/9/3) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei Dispositivziffer Nr. 1. des Urteils des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 14. Februar 2025, CB240018-D, aufzuheben und meine Aufsichtsbeschwerde vom 10. September 2024 sei gutzuheissen;
- 3 - d.h. es sei der … [Position] Herr F.______ anzuweisen, eine Ab- rechnung seiner Tätigkeit per Todestag der Erbteilungsklägerin (Erbteilungsklägerin im Verfahren CP170003-D) am tt.mm.2024 über Erträge, Gebühren und Auslagen im Geschäft Nr. 1'252 zu er- stellen.
2. Es sei Dispositivziffer Nr. 2. des Urteils CB240018-D abzuändern und es seien keine Kosten zu erheben. Dies unter Kosten- und (allfälliger) Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners."
3. Nachdem die Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich eingegangen war, legte diese das Geschäft Nr. PS250103-O an. Mit Verfügung vom 30. April 2025 trat sie auf die Beschwerde nicht ein und überwies sie zusammen mit den bereits beigezogenen vorinstanzlichen Akten (act. 5/1-5/9/4) zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). Diese eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren.
4. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich als sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird
– der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerde- gegners und der weiteren Verfahrensbeteiligten B._____ bzw. C._____ ver- zichtet werden (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2017, § 83 N 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, so- weit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.
5. Auf das vorliegende Verfahren sind sodann die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrich- tige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 4 - II.
1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Auf- sicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Be- hörden aus (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Be- schwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. Februar 2025, Geschäfts-Nr. CB240018-D, zuständig.
2. Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legi- timiert (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 5). III.
1. Das Bezirksgericht Dielsdorf begründete die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen wie folgt (act. 3 E. 8.1 f.): Am tt.mm.2024 habe im Zusammen- hang mit der Erbteilung D._____ sel. die letzte öffentliche Versteigerung statt- gefunden. Am 31. Oktober 2024 habe der Beschwerdegegner die Abrech- nung erstellt. Einer Zwischenabrechnung per tt.mm.2024 bedürfe es nicht. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, weshalb ihr ein Recht auf eine solche zu- stehe. Ihre Rechte seien mit der Abrechnung im Geschäft Nr. 1'252 gewahrt worden. Es erschliesse sich nicht, weshalb der Stichtag des tt.mm.2024 rele- vant sein soll. Es sei zunächst der Nachlass von D._____ sel. abzurechnen. Erst daraus ergebe sich der Anspruch von E.______ sel. 2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung der Beschwerde zusammen- gefasst das Folgende vor (act. 2): Hinsichtlich des Geschäfts Nr. 1'252 habe der Beschwerdegegner immer wieder neue Anordnungen angekündigt. Am tt.mm.2024 sei E.______ sel. verstorben. Dieses unvorhersehbare Ereignis habe zu einer anderen Rechtslage geführt. Die Vorinstanz bestreite dies je- doch und habe an der Vollstreckung des Urteils vom 8. Dezember 2022, Ge-
- 5 - schäfts-Nr. CP170003-D, festgehalten, obwohl dies nach dem Todesfall rechtlich nicht mehr vertretbar gewesen sei. Der Verwertungsauftrag sei über- holt. Der Beschwerdegegner dürfe die neuen Rechtsverhältnisse nicht igno- rieren. Die Versteigerung habe nicht innert Frist durchgeführt werden können. Auch fehle es an einer Schlussabrechnung in Bezug auf die Willensvollstre- ckerin. Angesichts der vielen Verschiebungen des Beschwerdegegners dürfe ihre Beschwerde nicht abgewiesen werden. Es sei nicht nachvollziehbar, wes- halb das Bezirksgericht erwäge, es sei kein plausibler Grund dargetan wor- den, weshalb es einer Abrechnung per tt.mm.2024 bedürfe. Bis heute sei im Nachlass von E.______ sel. kein Inventar erstellt worden. Es bestehe daher ein rechtliches Interesse an einer Abrechnung per Todestag. Sie, die Be- schwerdeführerin, habe ihre Erbenstellung mit Eröffnung des Erbgangs erhal- ten. 2.2. Ferner werde nicht begründet, weshalb die Eingabe des Beschwerdegegners vom 31. Oktober 2024 zum vorliegenden Verfahren genommen worden sei. Das Bezirksgericht habe dem Beschwerdegegner am 29. November 2024 denn auch im Verfahren Geschäfts-Nr. CP170003-D geantwortet. Das Be- zirksgericht würdige die Eingaben sehr willkürlich. Es sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb nach dem Vorliegen der Abrechnung vom 31. Oktober 2024 keine Zwischenabrechnung mehr notwendig sei. Eine zweimalige Abrech- nung führe nicht zu einer Doppelspurigkeit und zu einer unnützen Belastung, wie es der Beschwerdegegner behaupte. Zudem habe das Bezirksgericht mit der späten Urteilsfällung und dem noch späteren Urteilsversand gegen die Rechtssicherheit sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Da- durch sei der Beschwerdegegner geschützt worden. Dessen Anfrage betref- fend den Anteil, welcher E._____ zugekommen wäre, sei verpönt. Es sei un- erklärlich, weshalb er ihr die Akteneinsicht verweigere. Das Bezirksgericht sei an ihren Antrag gebunden. Eine andere Würdigung ihres Begehrens sei will- kürlich. Die Verfahrensführung sei nicht fair. Es sei nicht die Aufgabe des Be- zirksgerichts, den Beschwerdegegner rechtlich zu beraten.
- 6 - 2.3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden sei grundsätzlich kos- tenlos. Die Kostenauflage sei daher willkürlich. Auch fehle es an Ausführun- gen zur Höhe des Streitinteresses, zum Zeitaufwand sowie zur Schwierigkeit des Falles. 3.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner im Rah- men der Erbteilung in Sachen D._____ sel. gestützt auf das Urteil des Be- zirksgerichts Dielsdorf vom 8. Dezember 2022, Geschäfts-Nr. CP170003-D, verschiedene genau bezeichnete Verwertungshandlungen vorzunehmen hatte (act. 2, act. 5/7 S. 1). Das entsprechende Verfahren führte der Be- schwerdegegner unter der Geschäfts-Nr. 1'252. Inzwischen konnte der Ver- wertungsauftrag umgesetzt und abgeschlossen werden. Die Abrechnung da- tiert vom 31. Oktober 2024 (act. 5/5, act. 5/7 S. 1). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, auf welche gesetzliche Grundlage sie einen Anspruch auf Zwischenabrechnung stützt. Eine solche ist denn auch nicht erkennbar. Namentlich ergibt sie sich nicht aus der für das Verwertungs- verfahren massgeblichen Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen vom 19. Dezember 1979 (LS 235.15), welche für die vorliegend vorzunehmenden Versteigerungen massgeblich war. Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, dass dem Urteil vom 8. Dezember 2022 Entsprechendes entnommen werden kann. 3.2. Das unter der Geschäfts-Nr. 1'252 geführte Verfahren des Beschwerdegeg- ners betraf einzig und allein den Nachlass von D._____ sel. Der Nachlass der am tt.mm.2024 verstorbenen E.______ sel. bzw. entsprechende allfällige Nachlassverfahren waren vom Verfahren Geschäfts-Nr. 1'252 nicht betroffen. Entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz (act. 3 E. 8.2) ist nicht ersicht- lich, inwieweit der Todestag von E.______ sel. in Bezug auf die beantragte Auflistung von Erträgen, Gebühren und Auslagen massgeblich sein soll. Denn das Ableben von E.______ hatte keine direkten Auswirkungen auf die Erb- masse des Nachlasses von D._____ sel., sondern lediglich auf die Zusam- mensetzung der diesbezüglichen Erben. Massgebliche Änderung war einzig der Eintritt der Erbengemeinschaft von E.______ sel. in deren Position. In Be-
- 7 - zug auf den vom Beschwerdegegner umzusetzenden Vollstreckungsauftrag und die finanziellen Auswirkungen hatte das Ableben von Letzterer keinen direkten Einfluss. Die Erstellung einer Zwischenabrechnung per Todestag von E.______ sel. erwies sich bei diesen Gegebenheiten als nicht notwendig. Ge- genteiliges vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
4. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Bezirksgericht die Ein- gabe des Beschwerdegegners vom 31. Oktober 2024 (act. 5/7) zu den Akten Geschäfts-Nr. CB240018-D genommen habe (act. 2 Rz 7). Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin betraf die Eingabe, welche insbeson- dere die Abrechnung aus dem Geschäft Nr. 1'252 in Sachen D._____ sel. ent- hielt, gemäss Überschrift zwar primär das Verfahren Geschäfts- Nr. CP170003-D, weshalb sie dort abzulegen und zu beantworten war. Je- doch war ein Hinzuziehen in das vorinstanzliche Verfahren im Sinne eines Aktenbeizugs gerechtfertigt, war doch der Umstand, dass die Verwertungs- handlungen in Sachen des Nachlasses von D._____ sel. inzwischen abge- schlossen und eine Abrechnung erstellt werden konnte, für die Beurteilung der Beschwerde vom 10. September 2024 von Bedeutung. Zu Recht liess das Bezirksgericht dem Beschwerdegegner eine Antwort auf seine Anfrage vom
31. Oktober 2024 aber im Verfahren Geschäfts-Nr. CP170003-D zukommen (siehe act. 2 Rz 14).
5. Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Bezirksgericht habe das Urteil zu spät gefällt und gegen die Rechtssicherheit verstossen (act. 2 Rz 9), kann den vorinstanzlichen Akten entnommen werden, dass das Bezirksgericht dem Be- schwerdegegner und den weiteren Verfahrensbeteiligten nach Eingang der Beschwerde am 11. September 2024 (act. 5/1) mit Verfügung vom 17. Sep- tember 2024 Frist zur Stellungnahme ansetzte (act. 5/4). Diese ging am
27. September 2024 ein (act. 5/5) und wurde der Beschwerdeführerin am
1. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 5/6). Am 31. Oktober 2024 reichte der Beschwerdegegner sodann eine weitere Eingabe betreffend Abschluss der Vollstreckungsmassnahmen ein, wobei diese Eingabe primär
- 8 - das Verfahren Geschäfts-Nr. CP170003-D betraf, jedoch aufgrund der obge- nannten Relevanz für das vorliegende Verfahren auch in diesem in Kopie bei- gezogen wurde (act. 5/7). In der Folge wurden seitens des Gerichts bis zur Urteilsfällung keine verfahrensleitenden Handlungen mehr vorgenommen. Auch wenn sich das Verfahren über einige Monate hinweg zog, ohne dass in dieser Zeit Vorkehrungen getroffen wurden (November 2024 bis Mitte Februar 2025), erweist sich die Verfahrensdauer nicht als derart lange, dass ihr ein rechtsverzögernder bzw. ein gegen Treu und Glauben verstossender Charak- ter zukäme. Eine aufsichtsrechtlich relevante Verfahrensverzögerung ist nicht erkennbar.
6. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die vorinstanzliche Kosten- auflage und Kostenhöhe (act. 2 Rz 15). Die Vorinstanz setzte die Kosten des Verfahrens auf Fr. 500.- fest und begründete diese mit dem Streitinteresse, dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles, ohne sich hierzu indes näher zu äussern (act. 3 E. 10). Entgegen der Beschwerdeführerin war das vorinstanzliche Verfahren nicht kostenlos. Gestützt auf § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO waren die Kosten der unterliegenden Partei, d.h. der Beschwerdeführerin, aufzuerlegen. Die Höhe der Kostenauflage ergab sich sodann aus § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11), welcher einen Minimalbetrag von Fr. 500.- vorsieht. Angesichts dessen, dass das Bezirksgericht die Gebühr auf das Minimum festsetzte, er- übrigten sich nähere Ausführungen zum konkreten Streitinteresse, dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles. Die vorinstanzliche Kostenfest- setzung und -auflage ist nicht zu beanstanden.
7. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerde- führerin nicht zu überzeugen vermögen, weshalb die Beschwerde abzuwei- sen ist.
- 9 - IV.
1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensaus- gang keine zu entrichten.
2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014, E. 1.1). Es wird beschlossen:
1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Beschwerdeführerin,
- den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 2,
- die weiteren Verfahrensbeteiligten, je unter Beilage einer Kopie von act. 2 sowie
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- das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter Rücksendung der beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. CB240018- D (act. 5/1-9). Zürich, 19. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: