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VB250010

Aufsichtsbeschwerde

Zürich OG ·Verwaltungskommission · 2026-04-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 D._____ (fortan: Beschwerdegegnerin 3) reichte beim Mietgericht Zürich am

16. Mai 2024 nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren Klage gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein (act. 11/1). Das Mietgericht Zürich er- öffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts-Nr. MJ240028-L. Mit Klageant- wort vom 6. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer auch eine Widerklage ein (act. 11/14). Mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (act. 4/30, 11/42) hiess das Mietgericht Zürich die Klage der Beschwerdegegnerin 3 gut und ver- pflichte den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin 3 Fr. 3'750.00 plus 5 % Zins seit 1. November 2023 zu bezahlen. Die Widerklage wurde abge- wiesen. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem mit einer Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 1'600.00 bestraft. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. Januar 2025 bei der II. Zivilkammer Beschwerde ein und verlangte unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Entscheids inklusive Ord- nungsbusse. Mit Entscheid vom 31. März 2025, Geschäfts-Nr. PD250001-O, wies die II. Zivilkammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 4/41, 11/56). Diesen Entscheid zog der Beschwerdeführer ans Bundes- gericht weiter, welches mit Urteil vom 28. Juli 2025, Geschäfts- Nr. 4D_79/2025, nicht darauf eintrat (act. 11/58).

E. 1.1 Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmit- telbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amts- pflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Auf-

- 6 - sichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG).

E. 1.2 Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung auf- zuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Während sich die administrative Aufsichtsbeschwerde gegen das Verhalten eines Gerichtsmit- gliedes, insbesondere gegen eine Saumseligkeit oder ein ungehöriges Han- deln richtet, wird mit der sachlichen Aufsichtsbeschwerde die Fehlbeurteilung durch ein Gerichtsmitglied beanstandet bzw. die Aufhebung eines Entschei- des oder von Teilen davon bezweckt. Eine sachliche Beschwerde kann nur erfolgreich erhoben werden, wenn gegen den fraglichen Entscheid kein Rechtsmittel oder anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht, da Recht- sprechungsakte einzig durch die rechtsprechende Gewalt im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens überprüft werden dürfen bzw. es der Auf- sichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Insoweit ist die Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 82 N. 21 ff. und N. 37 ff.).

E. 1.3 Die Fristberechnung erfolgt nach Art. 142 ZPO. Bei der zehntägigen Frist han- delt es sich um eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so verliert die be- schwerdeführende Person das Beschwerderecht. Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (HAUSER/SCHWERI/LIE- BER, GOG Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 83 N. 8 und N. 10).

2. Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde richtet sich einerseits gegen die Ent- scheide des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Dezember 2024, Geschäfts- Nr. MJ240028-L, 3. April 2025, Geschäfts-Nr. MJ250029-L sowie 7. April 2025, Geschäfts-Nr. EB250205-L. Die Beschwerde ist insoweit sachlicher Na- tur. Andererseits rügt der Beschwerdeführer auch das Verhalten der Be-

- 7 - schwerdegegner 1 und 2 bzw. wirft diesen Amtspflichtverletzungen vor. Inso- fern ist die Beschwerde administrativer Natur.

3. Soweit der Beschwerdeführer Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Ver- fahren Geschäfts-Nr. MJ240028-L, insbesondere der Verhandlung vom

30. Oktober 2024 sowie des Entscheids vom 19. Dezember 2024, rügt, hat er von diesen seit mehr als zehn Tagen Kenntnis, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist.

E. 2 Am 17. Februar 2025 (Datum Poststempel) stellte die Rekursgegnerin 3 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 12 das Rechtsöffnungsbegeh- ren betreffend die ihr mit Urteil des Mietgerichts Zürich vom 19. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. MJ240028-L) zugesprochene Forderung (act. 13/1). Das Bezirksgericht Zürich erteilte mit Urteil vom 7. April 2025, Geschäfts- Nr. EB250205-L die definitive Rechtsöffnung (act. 8/1; 13/17). Mit Beschluss und Urteil vom 28. Juli 2025 wies die I. Zivilkammer die dagegen erhobene Beschwerde ab (act. 13/23).

E. 3 Am 21. März 2025 erhob der Beschwerdeführer nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 3 eine Klage betref-

- 3 - fend Forderung aus Mietvertrag und stellte ein Ablehnungsgesuch gegen den Beschwerdegegner 1 (act. 12/1). Das Mietgericht Zürich eröffnete daraufhin das Verfahren Geschäfts-Nr. MJ250029-L. Mit Verfügung vom 3. April 2025 wurde auf das Ausstandsgesuch sowie die Klage nicht eingetreten (act. 4/40; act. 12/8). Das Bezirksgericht Zürich führte aus, dass es sich um denselben Streitgegenstand wie im Verfahren Geschäfts-Nr. MJ250028-L handle. Dage- gen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2025 Beschwerde an die II. Zivilkammer, welche in der Folge das Verfahren PD250005-O eröff- nete.

E. 4 Ebenfalls am 8. April 2025 (Datum Poststempel) stellte der Beschwerdeführer bei der II. Zivilkammer ein Revisionsgesuch betreffend die Entscheide des Mietgerichts Zürich vom 19. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. MJ240028-L) und 3. April 2025 (Geschäfts-Nr. MJ250029-L) sowie den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2025 (Geschäfts- Nr. PD250001-O). Die II. Zivilkammer eröffnete daraufhin das Verfahren Ge- schäfts-Nr. PD250006-O.

E. 4.1 Was sodann das Verfahren Geschäfts-Nr. EB250205-L betrifft, so konnte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 7. April 2025 (act. 13/17) einreichen. Davon machte er auch Gebrauch. Die I. Zivilkammer setzte sich bereits mit seinen Vorbringen betreffend Verlet- zung des rechtlichen Gehörs (act. 7 Ziff. III.1; act. 13/23 E. III.3), die "unter- lassene Prüfung des Verfahrenskontextes" (act. 7 Ziff. III.3; act. 13 E. 4) so- wie die Rechtskraft (act. 7 Ziff. VIII; act. 13/23 E. 4.b) auseinander. Auch die nun geltend gemachte Befangenheit der Beschwerdegegnerin 2 (act. 7 S. 3 Ziff. 2) wäre im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens bzw. des Beschwer- deverfahrens geltend zu machen gewesen. Für die subsidiäre sachliche Auf- sichtsbeschwerde bleibt insoweit kein Raum. Darauf ist daher nicht einzutre- ten.

E. 4.2 Betreffend die administrative Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerde- gegnerin 2 ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, es bestünden "konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen" der Beschwer- degegnerin 2 (act. 7 S. 3 Ziff. V). Diese beschränken sich aber auf die seiner Meinung nach erfolgte Fehlbeurteilung – welche, wie soeben ausgeführt, im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden kann. Eine darüber hinausge- hende Begründung fehlt. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begrün- dungspflicht gemäss § 84 GOG nicht hinreichend nach. Vor diesem Hinter- grund ist auch auf die administrative Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten.

5. Was sodann das Verfahren Geschäfts-Nr. MJ250029-L angeht, so sind den Eingaben des Beschwerdeführers nur vereinzelte Erwähnungen des Ge-

- 8 - schäfts zu entnehmen (act. 2 S. 1 und S. 5; act. 5 S. 1, 2 und 23, act. 7 S. 1). Der überwiegende Teil seiner Ausführungen betreffen das Verfahren Ge- schäfts-Nr. MJ240028-L bzw. das darauffolgende Beschwerdeverfahren Ge- schäfts-Nr. PD250001-O. Eine weitergehende Begründung der Aufsichtsbe- schwerde hinsichtlich das Verfahren MJ250029-L fehlt, womit der Beschwer- deführer seiner Begründungspflicht gemäss § 84 GOG nicht hinreichend nachkommt. Ohnehin gilt aber auch hier, dass der Beschwerdeführer Fehler in der Entscheidfindung in den betreffenden Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen müssen. Es ist daher auch auf die diesbezügliche Aufsichtsbe- schwerde nicht einzutreten. IV.

1. Zudem beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Zuweisung von X._____ als Rechtsbeistand, um eine faire und gerechte Verfahrensführung sicherzustellen (act. 2 S. 6).

2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürf- tigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO i. V. m. § 83 Abs. 3 GOG). Ein Anspruch auf die gerichtliche Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich vor- aus, dass diese zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO i. V. m. § 83 Abs. 3 GOG).

3. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Aufsichtsbeschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. V.

E. 5 Zeitgleich reichte der Beschwerdeführer dem Statthalteramt des Bezirks Zü- rich eine gegen den Beschwerdegegner 1 gerichtete Beschwerde (act. 2) inkl. Beilagen vom 8. April 2025 (act. 3, 4/1-41) ein. Dabei nahm der Beschwerde- führer ausdrücklich auf die Verfahren Geschäfts-Nrn. MJ240028-L und MJ250029-L Bezug und legte diesbezügliche Unterlagen bei. Diese Eingabe samt Beilagen leitete das Statthalteramt des Bezirks Zürich der Verwaltungs- kommission mit Schreiben vom 9. April 2025 (act. 1) zuständigkeitshalber weiter.

E. 6 Mit Eingabe vom 11. April 2025 (act. 5), welche der Verwaltungskommission wiederum zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde, machte der Beschwer- deführer weitere Ausführungen.

E. 7 Mit Schreiben vom 15. April 2025 (act. 6) bestätigte die Verwaltungskommis- sion dem Beschwerdeführer den Erhalt der Eingaben vom 8. und 11. April

2025. Der Beschwerdeführer wurde weiter informiert, dass der Ausgang der

- 4 - bei der II. Zivilkammer pendenten Verfahren Geschäfts-Nrn. PD250005-O und PD250006-O sowie allfälliger dagegen erhobener Rechtsmittel ans Bun- desgericht abgewartet würden, bevor ein aufsichtsrechtlicher Entscheid erge- hen würde. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Verwaltungskommission weder für Beschwerden, Revisionsgesuche noch zur Eröffnung von Strafverfahren zuständig sei. Aufgrund der materiellen Ausführungen auf S. 7 ff. der Aufsichtsbeschwerde (act. 7) wurde die Eingabe der II. Zivilkammer zur Prüfung überlassen, ob diesbezügliche Ausführungen in den Verfahren Geschäfts-Nr. PD250005-O oder PD250006-O zu berück- sichtigen seien.

E. 8 Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 (act. 7) ergänzte der Beschwerdeführer seine Eingaben vom 8. und 11. April 2025 und reichte weitere Unterlagen ein (act. 8/1–7). Der Beschwerdeführer "erweiterte" seine Aufsichtsbeschwerde und verlangte die Prüfung von disziplinarischen Massnahmen auch gegen ... [Position] lic. iur. C._____ (fortan: Beschwerdegegnerin 2) im Zusammen- hang mit dem Urteil vom 7. April 2025, Geschäfts-Nr. EB250205-L.

E. 9 Mit Beschluss und Urteil vom 27. Juni 2025, Geschäfts-Nr. PD250005-O wies die II. Zivilkammer die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren Geschäfts-Nr. MJ250029-L vom 3. April 2025 ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 12/17). Auf die dagegen erho- bene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. August 2025 nicht ein (act. 12/19).

E. 10 Ebenfalls mit Beschluss vom 27. Juni 2025, Geschäfts-Nr. PD250006-O trat die II. Zivilkammer auf das Revisionsgesuch betreffend die Entscheide des Mietgerichts Zürich vom 19. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. MJ240028-L) und vom 3. April 2025 (Geschäfts-Nr. MJ250029-L) und den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2025 (Geschäfts- Nr. PD250001-O) nicht ein (act. 12/18; act. 11/57). Dagegen erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2025 Beschwerde ans Bundesge- richt. Dieses trat mit Urteil BGer 4D_127/2025 vom 5. August 2025 nicht dar- auf ein (act. 12/19).

- 5 -

E. 11 Die Akten des Bezirksgerichts Zürich in den Verfahren Geschäfts- Nrn. MJ240028-L, MJ250029-L und EB250205-L wurden beigezogen.

E. 12 Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftli- chen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich sofort als unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird

– der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerde- gegner verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. II.

1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i. V. m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 80 N. 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich primär gegen Ent- scheide des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nrn. MJ240028-L, MJ250029-L und EB250205-L) und Verhaltensweisen von Mitgliedern des Bezirksgerichts Zürich richtet, zuständig.

2. Nicht zuständig ist die Verwaltungskommission hingegen für die Überprüfung und Abänderung zivilrechtlicher Urteile sowie das Stellen von Strafanträgen. Auf die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers ist daher nicht ein- zutreten. III.

Dispositiv
  1. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerden ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 83 Abs. 3 GOG i. V. m. § 20 GebV OG). Die Kosten für die - 9 - sachliche Aufsichtsbeschwerde sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i. V. m. Art. 106 ZPO). Die Kosten für die administrative Auf- sichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz.
  2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
  3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 3 sind darauf aufmerksam zu machen, dass sie hinsichtlich der administrativen Aufsichtsbeschwerde nicht als Parteien gelten und diesbezüglich folglich nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert sind. Es wird beschlossen:
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
  5. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  6. Auf die übrigen Begehren wird nicht eingetreten.
  7. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  8. Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz.
  9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  10. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - die Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 7, - das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 2, 5 und 7. - 10 - Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nrn. MJ240028-L (act. 11/1–52), MJ250029-L (act. 12/1–19) und EB250205-L (act. 13/1–25) werden dem Be- zirksgericht Zürich nach unbenütztem Ablauf der Rechtmittelfrist bzw. nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.
  11. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid betreffend sachliche Aufsichtsbe- schwerde kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Post- fach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Ver- zeichnis beizulegen. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission des Obergerichts eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 7. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Honegger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VB250010-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Honegger Beschluss vom 7. April 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen … [Position] Dr. iur. B._____ sowie ... [Position] lic. iur. C._____ und die Entscheide des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Dezember 2024 (MJ240028-L), 3. April 2025 (MJ250029-L) und

7. April 2025 (EB250205-L)

- 2 - Erwägungen: I.

1. D._____ (fortan: Beschwerdegegnerin 3) reichte beim Mietgericht Zürich am

16. Mai 2024 nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren Klage gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein (act. 11/1). Das Mietgericht Zürich er- öffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts-Nr. MJ240028-L. Mit Klageant- wort vom 6. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer auch eine Widerklage ein (act. 11/14). Mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (act. 4/30, 11/42) hiess das Mietgericht Zürich die Klage der Beschwerdegegnerin 3 gut und ver- pflichte den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin 3 Fr. 3'750.00 plus 5 % Zins seit 1. November 2023 zu bezahlen. Die Widerklage wurde abge- wiesen. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem mit einer Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 1'600.00 bestraft. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. Januar 2025 bei der II. Zivilkammer Beschwerde ein und verlangte unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Entscheids inklusive Ord- nungsbusse. Mit Entscheid vom 31. März 2025, Geschäfts-Nr. PD250001-O, wies die II. Zivilkammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 4/41, 11/56). Diesen Entscheid zog der Beschwerdeführer ans Bundes- gericht weiter, welches mit Urteil vom 28. Juli 2025, Geschäfts- Nr. 4D_79/2025, nicht darauf eintrat (act. 11/58).

2. Am 17. Februar 2025 (Datum Poststempel) stellte die Rekursgegnerin 3 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 12 das Rechtsöffnungsbegeh- ren betreffend die ihr mit Urteil des Mietgerichts Zürich vom 19. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. MJ240028-L) zugesprochene Forderung (act. 13/1). Das Bezirksgericht Zürich erteilte mit Urteil vom 7. April 2025, Geschäfts- Nr. EB250205-L die definitive Rechtsöffnung (act. 8/1; 13/17). Mit Beschluss und Urteil vom 28. Juli 2025 wies die I. Zivilkammer die dagegen erhobene Beschwerde ab (act. 13/23).

3. Am 21. März 2025 erhob der Beschwerdeführer nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 3 eine Klage betref-

- 3 - fend Forderung aus Mietvertrag und stellte ein Ablehnungsgesuch gegen den Beschwerdegegner 1 (act. 12/1). Das Mietgericht Zürich eröffnete daraufhin das Verfahren Geschäfts-Nr. MJ250029-L. Mit Verfügung vom 3. April 2025 wurde auf das Ausstandsgesuch sowie die Klage nicht eingetreten (act. 4/40; act. 12/8). Das Bezirksgericht Zürich führte aus, dass es sich um denselben Streitgegenstand wie im Verfahren Geschäfts-Nr. MJ250028-L handle. Dage- gen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2025 Beschwerde an die II. Zivilkammer, welche in der Folge das Verfahren PD250005-O eröff- nete.

4. Ebenfalls am 8. April 2025 (Datum Poststempel) stellte der Beschwerdeführer bei der II. Zivilkammer ein Revisionsgesuch betreffend die Entscheide des Mietgerichts Zürich vom 19. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. MJ240028-L) und 3. April 2025 (Geschäfts-Nr. MJ250029-L) sowie den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2025 (Geschäfts- Nr. PD250001-O). Die II. Zivilkammer eröffnete daraufhin das Verfahren Ge- schäfts-Nr. PD250006-O.

5. Zeitgleich reichte der Beschwerdeführer dem Statthalteramt des Bezirks Zü- rich eine gegen den Beschwerdegegner 1 gerichtete Beschwerde (act. 2) inkl. Beilagen vom 8. April 2025 (act. 3, 4/1-41) ein. Dabei nahm der Beschwerde- führer ausdrücklich auf die Verfahren Geschäfts-Nrn. MJ240028-L und MJ250029-L Bezug und legte diesbezügliche Unterlagen bei. Diese Eingabe samt Beilagen leitete das Statthalteramt des Bezirks Zürich der Verwaltungs- kommission mit Schreiben vom 9. April 2025 (act. 1) zuständigkeitshalber weiter.

6. Mit Eingabe vom 11. April 2025 (act. 5), welche der Verwaltungskommission wiederum zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde, machte der Beschwer- deführer weitere Ausführungen.

7. Mit Schreiben vom 15. April 2025 (act. 6) bestätigte die Verwaltungskommis- sion dem Beschwerdeführer den Erhalt der Eingaben vom 8. und 11. April

2025. Der Beschwerdeführer wurde weiter informiert, dass der Ausgang der

- 4 - bei der II. Zivilkammer pendenten Verfahren Geschäfts-Nrn. PD250005-O und PD250006-O sowie allfälliger dagegen erhobener Rechtsmittel ans Bun- desgericht abgewartet würden, bevor ein aufsichtsrechtlicher Entscheid erge- hen würde. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Verwaltungskommission weder für Beschwerden, Revisionsgesuche noch zur Eröffnung von Strafverfahren zuständig sei. Aufgrund der materiellen Ausführungen auf S. 7 ff. der Aufsichtsbeschwerde (act. 7) wurde die Eingabe der II. Zivilkammer zur Prüfung überlassen, ob diesbezügliche Ausführungen in den Verfahren Geschäfts-Nr. PD250005-O oder PD250006-O zu berück- sichtigen seien.

8. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 (act. 7) ergänzte der Beschwerdeführer seine Eingaben vom 8. und 11. April 2025 und reichte weitere Unterlagen ein (act. 8/1–7). Der Beschwerdeführer "erweiterte" seine Aufsichtsbeschwerde und verlangte die Prüfung von disziplinarischen Massnahmen auch gegen ... [Position] lic. iur. C._____ (fortan: Beschwerdegegnerin 2) im Zusammen- hang mit dem Urteil vom 7. April 2025, Geschäfts-Nr. EB250205-L.

9. Mit Beschluss und Urteil vom 27. Juni 2025, Geschäfts-Nr. PD250005-O wies die II. Zivilkammer die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren Geschäfts-Nr. MJ250029-L vom 3. April 2025 ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 12/17). Auf die dagegen erho- bene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. August 2025 nicht ein (act. 12/19).

10. Ebenfalls mit Beschluss vom 27. Juni 2025, Geschäfts-Nr. PD250006-O trat die II. Zivilkammer auf das Revisionsgesuch betreffend die Entscheide des Mietgerichts Zürich vom 19. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. MJ240028-L) und vom 3. April 2025 (Geschäfts-Nr. MJ250029-L) und den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2025 (Geschäfts- Nr. PD250001-O) nicht ein (act. 12/18; act. 11/57). Dagegen erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2025 Beschwerde ans Bundesge- richt. Dieses trat mit Urteil BGer 4D_127/2025 vom 5. August 2025 nicht dar- auf ein (act. 12/19).

- 5 -

11. Die Akten des Bezirksgerichts Zürich in den Verfahren Geschäfts- Nrn. MJ240028-L, MJ250029-L und EB250205-L wurden beigezogen.

12. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftli- chen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich sofort als unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird

– der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerde- gegner verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. II.

1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i. V. m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 80 N. 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich primär gegen Ent- scheide des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nrn. MJ240028-L, MJ250029-L und EB250205-L) und Verhaltensweisen von Mitgliedern des Bezirksgerichts Zürich richtet, zuständig.

2. Nicht zuständig ist die Verwaltungskommission hingegen für die Überprüfung und Abänderung zivilrechtlicher Urteile sowie das Stellen von Strafanträgen. Auf die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers ist daher nicht ein- zutreten. III. 1.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmit- telbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amts- pflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Auf-

- 6 - sichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). 1.2. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung auf- zuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Während sich die administrative Aufsichtsbeschwerde gegen das Verhalten eines Gerichtsmit- gliedes, insbesondere gegen eine Saumseligkeit oder ein ungehöriges Han- deln richtet, wird mit der sachlichen Aufsichtsbeschwerde die Fehlbeurteilung durch ein Gerichtsmitglied beanstandet bzw. die Aufhebung eines Entschei- des oder von Teilen davon bezweckt. Eine sachliche Beschwerde kann nur erfolgreich erhoben werden, wenn gegen den fraglichen Entscheid kein Rechtsmittel oder anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht, da Recht- sprechungsakte einzig durch die rechtsprechende Gewalt im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens überprüft werden dürfen bzw. es der Auf- sichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Insoweit ist die Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 82 N. 21 ff. und N. 37 ff.). 1.3. Die Fristberechnung erfolgt nach Art. 142 ZPO. Bei der zehntägigen Frist han- delt es sich um eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so verliert die be- schwerdeführende Person das Beschwerderecht. Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (HAUSER/SCHWERI/LIE- BER, GOG Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 83 N. 8 und N. 10).

2. Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde richtet sich einerseits gegen die Ent- scheide des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Dezember 2024, Geschäfts- Nr. MJ240028-L, 3. April 2025, Geschäfts-Nr. MJ250029-L sowie 7. April 2025, Geschäfts-Nr. EB250205-L. Die Beschwerde ist insoweit sachlicher Na- tur. Andererseits rügt der Beschwerdeführer auch das Verhalten der Be-

- 7 - schwerdegegner 1 und 2 bzw. wirft diesen Amtspflichtverletzungen vor. Inso- fern ist die Beschwerde administrativer Natur.

3. Soweit der Beschwerdeführer Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Ver- fahren Geschäfts-Nr. MJ240028-L, insbesondere der Verhandlung vom

30. Oktober 2024 sowie des Entscheids vom 19. Dezember 2024, rügt, hat er von diesen seit mehr als zehn Tagen Kenntnis, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. 4.1. Was sodann das Verfahren Geschäfts-Nr. EB250205-L betrifft, so konnte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 7. April 2025 (act. 13/17) einreichen. Davon machte er auch Gebrauch. Die I. Zivilkammer setzte sich bereits mit seinen Vorbringen betreffend Verlet- zung des rechtlichen Gehörs (act. 7 Ziff. III.1; act. 13/23 E. III.3), die "unter- lassene Prüfung des Verfahrenskontextes" (act. 7 Ziff. III.3; act. 13 E. 4) so- wie die Rechtskraft (act. 7 Ziff. VIII; act. 13/23 E. 4.b) auseinander. Auch die nun geltend gemachte Befangenheit der Beschwerdegegnerin 2 (act. 7 S. 3 Ziff. 2) wäre im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens bzw. des Beschwer- deverfahrens geltend zu machen gewesen. Für die subsidiäre sachliche Auf- sichtsbeschwerde bleibt insoweit kein Raum. Darauf ist daher nicht einzutre- ten. 4.2. Betreffend die administrative Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerde- gegnerin 2 ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, es bestünden "konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen" der Beschwer- degegnerin 2 (act. 7 S. 3 Ziff. V). Diese beschränken sich aber auf die seiner Meinung nach erfolgte Fehlbeurteilung – welche, wie soeben ausgeführt, im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden kann. Eine darüber hinausge- hende Begründung fehlt. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begrün- dungspflicht gemäss § 84 GOG nicht hinreichend nach. Vor diesem Hinter- grund ist auch auf die administrative Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten.

5. Was sodann das Verfahren Geschäfts-Nr. MJ250029-L angeht, so sind den Eingaben des Beschwerdeführers nur vereinzelte Erwähnungen des Ge-

- 8 - schäfts zu entnehmen (act. 2 S. 1 und S. 5; act. 5 S. 1, 2 und 23, act. 7 S. 1). Der überwiegende Teil seiner Ausführungen betreffen das Verfahren Ge- schäfts-Nr. MJ240028-L bzw. das darauffolgende Beschwerdeverfahren Ge- schäfts-Nr. PD250001-O. Eine weitergehende Begründung der Aufsichtsbe- schwerde hinsichtlich das Verfahren MJ250029-L fehlt, womit der Beschwer- deführer seiner Begründungspflicht gemäss § 84 GOG nicht hinreichend nachkommt. Ohnehin gilt aber auch hier, dass der Beschwerdeführer Fehler in der Entscheidfindung in den betreffenden Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen müssen. Es ist daher auch auf die diesbezügliche Aufsichtsbe- schwerde nicht einzutreten. IV.

1. Zudem beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Zuweisung von X._____ als Rechtsbeistand, um eine faire und gerechte Verfahrensführung sicherzustellen (act. 2 S. 6).

2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürf- tigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO i. V. m. § 83 Abs. 3 GOG). Ein Anspruch auf die gerichtliche Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich vor- aus, dass diese zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO i. V. m. § 83 Abs. 3 GOG).

3. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Aufsichtsbeschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. V.

1. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerden ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 83 Abs. 3 GOG i. V. m. § 20 GebV OG). Die Kosten für die

- 9 - sachliche Aufsichtsbeschwerde sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i. V. m. Art. 106 ZPO). Die Kosten für die administrative Auf- sichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz.

2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 3 sind darauf aufmerksam zu machen, dass sie hinsichtlich der administrativen Aufsichtsbeschwerde nicht als Parteien gelten und diesbezüglich folglich nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert sind. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Auf die übrigen Begehren wird nicht eingetreten.

4. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Beschwerdeführer,

- die Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 7,

- das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 2, 5 und 7.

- 10 - Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nrn. MJ240028-L (act. 11/1–52), MJ250029-L (act. 12/1–19) und EB250205-L (act. 13/1–25) werden dem Be- zirksgericht Zürich nach unbenütztem Ablauf der Rechtmittelfrist bzw. nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.

8. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid betreffend sachliche Aufsichtsbe- schwerde kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Post- fach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Ver- zeichnis beizulegen. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission des Obergerichts eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 7. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Honegger versandt am: