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VB250009

Aufsichtsbeschwerde

Zürich OG · 2025-04-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 (act. 5/1) erhob die A._____ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Kloten (fortan: Beschwerdegegner). Nach durchgeführ- tem Vernehmlassungsverfahren (act. 5/3 und act. 5/7) wies das Bezirksge- richt die Beschwerde mit Beschluss vom 11. März 2025, Geschäfts- Nr. BA240004-C, ab (act. 3).

E. 2 Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin bei der Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich innert Frist (act. 2/1) Be- schwerde und stellte den Antrag auf Überprüfung der durch sie angefochte- nen Punkte sowie um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz bzw. des Be- schwerdegegners (act. 1 S. 1).

E. 2.1 In den Ziffern 8 und 9 nimmt die Beschwerdeführerin auf die vom Beschwer- degegner erlassene Kostenrechnung und Verfügung vom 2. Mai 2024, Ge- schäfts-Nr. T33033, Bezug und beanstandet einen überspitzten Formalismus durch den Beschwerdegegner. Die Angaben auf dem Betreibungsbegehren seien nicht unklar gewesen (act. 1 Ziff. 8 und 9).

E. 2.2 Die Ausführungen in den Ziffern 8 und 9 betreffen die Erwägungen III.2 des angefochtenen Beschlusses. Darin befasste sich die Vorinstanz mit der vom

- 4 - Beschwerdegegner erlassenen Rückweisungsverfügung vom 2. Mai 2024, Geschäfts-Nr. T33033, namentlich mit der Rechtmässigkeit der Rückweisung und der in der Verfügung enthaltenen Kostenauflage zu Lasten der Beschwer- deführerin sowie der Frage, ob diese amtsmissbräuchliche Züge aufwiesen bzw. überspitzt formalistisch waren (act. 3 E. III.2). Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (SR 281.1) kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betrei- bungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzes- verletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Gemäss dem Beschluss des Obergerichts vom 4. Dezember 2024 über die Konstituie- rung und die Geschäftsverteilung unter den Kammern (Geschäfts- Nr. OP240008-O) behandelt die II. Zivilkammer Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte in SchKG-Sachen. Für Be- schwerden nach Art. 17 ff. SchKG ist demnach zweitinstanzlich die II. Zivil- kammer und nicht die Verwaltungskommission zuständig (Verfügung II. ZK OG ZH vom 18. Januar 2021, Geschäfts-Nr. PS210002-O, E. 3.1; Beschluss II. ZK OG ZH vom 14. September 2023, Geschäfts-Nr. PS230158-O, E. 2). Die Beschwerdeführerin ficht in Ziff. 8 und 9 ihrer Beschwerdeschrift die Kos- tenauflage in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 2. Mai 2024 sowie die Rückweisung des Betreibungsbegehrens an. Hierbei handelt es sich um eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG, womit es an der Zuständigkeit der Ver- waltungskommission zur zweitinstanzlichen Beurteilung der Anträge fehlt. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, und die Eingabe der Beschwerdeführerin ist zur Behandlung der Ziffern 8 und 9 an die II. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich weiterzuleiten. III.

1. Auf die Erwägungen der Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 11. März 2025, Geschäfts-Nr. BA240004-C, ist im Folgenden im Rahmen der Prüfung der ein- zelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen.

- 5 -

2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Bezirksgericht den angefoch- tenen Beschluss vom 11. März 2025 als Kollegialgericht gefällt habe, während die Eröffnung des Verfahrens durch Bezirksrichterin lic. iur. HÜRLIMANN er- folgt sei (act. 1 Ziff. 1). Diese Vorgehen erweist sich als korrekt. Gemäss § 21 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Bülach amten als Aufsichtsbe- hörde im Sinne von § 81 f. GOG die Abteilungen, d.h. die Kollegialgerichte. § 14 Satz 1 GOG zufolge entscheidet das Kollegialgericht in Dreierbesetzung. Der Beschluss über die Beschwerde vom 13. Mai 2024 war demnach durch das Kollegialgericht zu fällen. Die Prozessleitung konnte indes an ein Ge- richtsmitglied delegiert werden (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 124 Abs. 2 ZPO). Soweit Bezirksrichterin lic. iur. HÜRLIMANN als Verfahrensleitung des Ver- fahrens Geschäfts-Nr. BA240004-C das Verfahren eröffnete sowie die Ver- nehmlassung durchführte und das Kollegialgericht in der Folge den angefoch- tenen Beschluss fällte, ist das Vorgehen somit nicht zu beanstanden.

3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin die sinngemässe Darlegung ihrer Rechts- begehren. Die Vorinstanz habe diese nach eigenem Gutdünken interpretiert, was zu überprüfen sei (act. 1 Ziff. 2 und 3). Die Vorinstanz verwies in Bezug auf die Rechtsbegehren auf die Eingabe vom 13. Mai 2024 und gab diese wie folgt wieder (act. 3 S. 2): "1. Es sei die Amtsführung des Betreibungsamtes Kloten und die Tä- tigkeit dessen Mitarbeiterin Frau D._____ auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen.

2. Es sei die Kostenrechnung und Verfügung (Geschäft T33033; Rechnung Nr. 249'177) des Betreibungsamtes Kloten vom 2. Mai 2024 aufzuheben." Der vor Vorinstanz eingereichten Eingabe vom 13. Mai 2024 kann entnom- men werden, dass die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen die Ab- lehnung ihrer Betreibung bzw. gegen die Rückweisung erhob und eine gründ- liche Überprüfung der Sache, die Streichung der Rechnung über Fr. 18.80, das Aussprechen einer Entschuldigung sowie den Erlass von klaren Richtli- nien beantragte (act. 5/1 S. 1 und 2). In der Eingabe vom 20. Juni 2024 hielt sie an diesen Anträgen fest (act. 5/9). Zwar enthält die Replik konkrete, sepa-

- 6 - rat ausgewiesene Begehren (act. 5/9 S. 2). Jedoch formulierte die Vorinstanz diese um, weshalb sie sie als sinngemäss bezeichnete. Dieses Vorgehen er- weist sich als korrekt. Es ist aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal der inhaltliche Gehalt der Anträge gewahrt wurde. In den Erwägungen be- fasste sich die Vorinstanz denn auch mit dem Vorwurf der seitens des Be- schwerdegegners allenfalls begangenen Amtspflichtverletzungen, mit der Rechtmässigkeit der Rückweisung der Betreibung sowie der daraus resultie- renden Kostenfolge (act. 3 E. III.2.2).

4. Ferner stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die weiteren, von ihr eingereichten Eingaben seien im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (act. 1 Ziff. 4). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Be- schwerdeführerin habe nach Ablauf der Frist zur Einreichung einer Stellung- nahme zur Beschwerdeantwort weitere unaufgeforderte Eingaben ins Recht gereicht. Diese könnten aufgrund des Fristablaufs nicht mehr berücksichtigt werden (act. 3 E. I.1). Diese Erwägungen sind zutreffend. Nach dem Eingang der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 4. Juni 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das Replikrecht. Mit Verfügung vom

E. 3 Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die vorinstanzlichen Akten Geschäfts-Nr. BA240004-C bei (act. 5/1- 20).

E. 4 Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweist sich sofort als unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird

– der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerde- gegners verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.

E. 5 Die Beschwerdeführerin ist sodann mit den Erwägungen der Vorinstanz in Ziff. II.1, Zeile 4-8 nicht einverstanden. Es sei das beanstandete Vorgehen

- 7 - des Beschwerdegegners zu überprüfen (act. 1 Ziff. 5). Die Vorinstanz erör- terte in der angefochtenen Erwägung einzig die administrative Beschwerde und ihren Gehalt. Eine Würdigung der beanstandeten Verhaltensweise der Mitarbeiterin des Beschwerdegegners nahm sie an dieser Stelle nicht vor. Diese erfolgte erst in E. III.1. (siehe dazu E. III.7 des vorliegenden Beschlus- ses). Die Erläuterungen zur administrativen Aufsichtsbeschwerde in E. II.1 des vorinstanzlichen Beschlusses erweisen sich als korrekt. Hinweise auf eine fehlerhafte Wiedergabe des Gehalts der administrativen Beschwerde sind nicht ersichtlich.

E. 6 Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin den Umstand, dass die Vorinstanz in E. II.3. Satz 1 von sinngemässen Vorbringen ausgegangen sei bzw. ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift sinngemäss wiedergegeben habe (act. 1 Ziff. 6). Um die Aufsichtsbeschwerde als administrativ oder sach- lich zu qualifizieren, nahm die Vorinstanz in besagter Erwägung eine kurze Zusammenfassung der Vorbringen der Beschwerdeführerin vor. Sie erwog Folgendes: "Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss im Wesent- lichen, die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin D._____ habe sich ihr bzw. ihren Repräsentanten gegenüber unangemessen […] und unhöflich verhal- ten. Zudem sei die Rückweisung ihres Betreibungsbegehrens und die damit verbundene Kostenrechnung nicht rechtmässig erfolgt und weise amtsmiss- bräuchliche Züge auf" (act. 3 E. II.3). Mit dem Vermerk "im Wesentlichen" gab die Vorinstanz dabei zum Ausdruck, dass es sich um die Kerngehalte der Be- schwerde handle. Für die Qualifizierung der Beschwerde als sachlich oder administrativ reichte eine solche zusammenfassende Darstellung der Be- schwerdegründe aus, ging es doch nicht um die Abhandlung und Würdigung der einzelnen beschwerdeführerischen Vorbringen, sondern allein um die Ein- ordnung der Beschwerde bzw. die Festlegung der Beschwerdeart. Das Vor- gehen des Bezirksgerichts ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. 7.1. In Ziff. 7 der Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Überprüfung der Feststellung der Vorinstanz, Mitarbeitende des Beschwerdegegners hät- ten keine Dienstpflichten verletzt (act. 1 Ziff. 7). Zur Begründung bringt sie ein-

- 8 - zig vor, es sei auf frühere Eingaben zur Sachverhaltsdarstellung verwiesen. Die Vorinstanz erwog zur Frage von Amtspflichtverletzungen, es gehöre zu den Dienstpflichten von Betreibungsbeamten, im dienstlichen Verkehr einen höflichen und anständigen Umgang mit dem Publikum zu pflegen. Welche Äusserungen vorliegend getätigt worden seien, lege die Beschwerdeführerin nicht dar. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob sich die Mitarbeiterin des Beschwerdegegners in einem aufsichtsrechtlich relevanten Ausmass unhöf- lich, unangemessen oder unprofessionell verhalten habe. Der Beschwerde- gegner selbst bestreite die Vorwürfe und stelle sich auf den Standpunkt, die Mitarbeiterin habe sich freundlich und anständig verhalten. Ein höflicher und anständiger Umgang mit dem Publikum bedeute nicht, dass Betreibungsbe- amte nicht bestimmt auftreten dürften, beispielsweise in Situationen, in denen es das Gegenüber seinerseits an einem höflichen und respektvollen Umgang fehlen lasse. Nicht jede Unhöflichkeit begründe eine Amtspflichtverletzung (act. 3 E. III.1). 7.2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 84 GOG hat die Beschwerde eine hinreichende Begründung zu enthalten. Die beschwer- deführende Partei hat darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzuset- zen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen dieser falsch sei (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Enthält die Be- schwerde keine rechtsgenügende Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: DIKE Kommentar ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 46). 7.3. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich in der Beschwerde an die Verwal- tungskommission mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzuset- zen. Weder nimmt sie auf die von der Vorinstanz dargelegten Verhaltens- pflichten Bezug, noch legt sie dar, inwiefern die Mitarbeiterin des Beschwer- degegners dagegen verstossen haben soll. Sie verweist lediglich auf frühere Eingaben (act. 1 Ziff. 7). Sollten damit die vor Vorinstanz verspätet eingereich- ten Eingaben (act. 5/11-13, act. 5/15-17) gemeint sein, so sind diese infolge

- 9 - verspäteter Einreichung nicht zu beachten. Ohnehin ergibt sich daraus nichts hinreichend Klärendes. Aus der vor Vorinstanz eingereichten Beschwerde- schrift ergibt sich sodann lediglich der pauschal gehaltene Vorwurf, die Mitar- beiterin des Beschwerdegegners, D._____, sei unhöflich und unprofessionell aufgetreten. Sie habe sich über die Notwendigkeit, mit ihr, der Beschwerde- führerin zu arbeiten, beklagt (act. 5/1 S. 1, siehe auch act. 5/9 S. 1). Konkre- tere Hinweise zu den Umständen der geltend gemachten Unprofessionalität ergeben sich aus den Akten indes nicht. Allein der Verweis auf frühere, nicht näher dargelegte Unterlagen (act. 1 Ziff. 7) genügt den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, die Standpunkte der Parteien aus während des Verfahrens ins Recht gereichten Beilagen eigenständig zusammenzutragen. Damit erweist sich dieser Antrag als nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 8 In Ziff. 10 beanstandet die Beschwerdeführerin sodann eine lange Verfah- rensdauer der Vorinstanz. Das Verfahren sei erst nach mehrfachem telefoni- schen Nachfragen anhand genommen worden (act. 1 Ziff. 10). Nach dem Ein- gang der Beschwerdeschrift am 14. Mai 2024 führte das Bezirksgericht zügig das Vernehmlassungsverfahren durch. Die Replik datiert vom 20. Juni 2024 (act. 5/9). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben ein- schliesslich Beilagen ins Recht (act. 5/11-13, act. 5/15-17), welche das Ge- richt zu studieren hatte. Die letzte Eingabe datiert vom 24. Januar 2025 (act. 5/17). Die Beschwerdeführerin trug demnach mit ihren verschiedenen Eingaben zur längeren Verfahrensdauer bei. Auch wenn sich das Verfahren über mehrere Monate hinweg zog, ohne dass in dieser Zeit seitens des Ge- richts Vorkehrungen getroffen worden wären (Juli 2024 bis Januar 2025), er- weist sich die Verfahrensdauer nicht als derart lange, dass ihr ein rechtsver- zögernder Charakter zukäme. Eine aufsichtsrechtlich relevante Verfahrens- verzögerung ist nicht erkennbar.

E. 9 Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerde- führerin nicht zu überzeugen vermögen, weshalb die Beschwerde abzuwei- sen ist, soweit darauf einzutreten ist.

- 10 - IV.

Dispositiv
  1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzuset- zen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 20 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
  2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). Es wird beschlossen:
  3. Auf die Begehren in den Ziffern 8 und 9 der Eingabe der Beschwerdeführe- rin vom 31. März 2025 wird nicht eingetreten. Die Eingabe wird samt den beigezogenen vorinstanzlichen Akten Geschäfts-Nr. BA240004-C der II. Zi- vilkammer des Obergerichts zur weiteren Behandlung der Begehren in den Ziffern 8 und 9 überwiesen.
  4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
  6. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  7. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - 11 - - den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 1, - das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde zu- handen des Verfahrens Geschäfts-Nr. BA240004-C, mit dem Hinweis, dass die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BA240004-C (act. 5/1-20) der II. Zivilkammer weitergeleitet wurden, - die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, unter Beilage der beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BA240004-C (act. 5/1-20). Zürich, 11. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB250009-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 11. April 2025 in Sachen A._____GmbH, vertreten durch B._____, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Kloten, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 11. März 2025 (BA240004-C)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 (act. 5/1) erhob die A._____ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Kloten (fortan: Beschwerdegegner). Nach durchgeführ- tem Vernehmlassungsverfahren (act. 5/3 und act. 5/7) wies das Bezirksge- richt die Beschwerde mit Beschluss vom 11. März 2025, Geschäfts- Nr. BA240004-C, ab (act. 3).

2. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin bei der Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich innert Frist (act. 2/1) Be- schwerde und stellte den Antrag auf Überprüfung der durch sie angefochte- nen Punkte sowie um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz bzw. des Be- schwerdegegners (act. 1 S. 1).

3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die vorinstanzlichen Akten Geschäfts-Nr. BA240004-C bei (act. 5/1- 20).

4. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweist sich sofort als unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird

– der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerde- gegners verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.

5. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwend- bar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige

- 3 - Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsa- chen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II.

1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmit- telbaren Aufsichtsbehörde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Ge- brauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweck- mässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Be- schwerde). Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar,

2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Sie ist daher - mit nachfolgender Einschränkung - zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 2.1. In den Ziffern 8 und 9 nimmt die Beschwerdeführerin auf die vom Beschwer- degegner erlassene Kostenrechnung und Verfügung vom 2. Mai 2024, Ge- schäfts-Nr. T33033, Bezug und beanstandet einen überspitzten Formalismus durch den Beschwerdegegner. Die Angaben auf dem Betreibungsbegehren seien nicht unklar gewesen (act. 1 Ziff. 8 und 9). 2.2. Die Ausführungen in den Ziffern 8 und 9 betreffen die Erwägungen III.2 des angefochtenen Beschlusses. Darin befasste sich die Vorinstanz mit der vom

- 4 - Beschwerdegegner erlassenen Rückweisungsverfügung vom 2. Mai 2024, Geschäfts-Nr. T33033, namentlich mit der Rechtmässigkeit der Rückweisung und der in der Verfügung enthaltenen Kostenauflage zu Lasten der Beschwer- deführerin sowie der Frage, ob diese amtsmissbräuchliche Züge aufwiesen bzw. überspitzt formalistisch waren (act. 3 E. III.2). Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (SR 281.1) kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betrei- bungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzes- verletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Gemäss dem Beschluss des Obergerichts vom 4. Dezember 2024 über die Konstituie- rung und die Geschäftsverteilung unter den Kammern (Geschäfts- Nr. OP240008-O) behandelt die II. Zivilkammer Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte in SchKG-Sachen. Für Be- schwerden nach Art. 17 ff. SchKG ist demnach zweitinstanzlich die II. Zivil- kammer und nicht die Verwaltungskommission zuständig (Verfügung II. ZK OG ZH vom 18. Januar 2021, Geschäfts-Nr. PS210002-O, E. 3.1; Beschluss II. ZK OG ZH vom 14. September 2023, Geschäfts-Nr. PS230158-O, E. 2). Die Beschwerdeführerin ficht in Ziff. 8 und 9 ihrer Beschwerdeschrift die Kos- tenauflage in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 2. Mai 2024 sowie die Rückweisung des Betreibungsbegehrens an. Hierbei handelt es sich um eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG, womit es an der Zuständigkeit der Ver- waltungskommission zur zweitinstanzlichen Beurteilung der Anträge fehlt. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, und die Eingabe der Beschwerdeführerin ist zur Behandlung der Ziffern 8 und 9 an die II. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich weiterzuleiten. III.

1. Auf die Erwägungen der Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 11. März 2025, Geschäfts-Nr. BA240004-C, ist im Folgenden im Rahmen der Prüfung der ein- zelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen.

- 5 -

2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Bezirksgericht den angefoch- tenen Beschluss vom 11. März 2025 als Kollegialgericht gefällt habe, während die Eröffnung des Verfahrens durch Bezirksrichterin lic. iur. HÜRLIMANN er- folgt sei (act. 1 Ziff. 1). Diese Vorgehen erweist sich als korrekt. Gemäss § 21 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Bülach amten als Aufsichtsbe- hörde im Sinne von § 81 f. GOG die Abteilungen, d.h. die Kollegialgerichte. § 14 Satz 1 GOG zufolge entscheidet das Kollegialgericht in Dreierbesetzung. Der Beschluss über die Beschwerde vom 13. Mai 2024 war demnach durch das Kollegialgericht zu fällen. Die Prozessleitung konnte indes an ein Ge- richtsmitglied delegiert werden (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 124 Abs. 2 ZPO). Soweit Bezirksrichterin lic. iur. HÜRLIMANN als Verfahrensleitung des Ver- fahrens Geschäfts-Nr. BA240004-C das Verfahren eröffnete sowie die Ver- nehmlassung durchführte und das Kollegialgericht in der Folge den angefoch- tenen Beschluss fällte, ist das Vorgehen somit nicht zu beanstanden.

3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin die sinngemässe Darlegung ihrer Rechts- begehren. Die Vorinstanz habe diese nach eigenem Gutdünken interpretiert, was zu überprüfen sei (act. 1 Ziff. 2 und 3). Die Vorinstanz verwies in Bezug auf die Rechtsbegehren auf die Eingabe vom 13. Mai 2024 und gab diese wie folgt wieder (act. 3 S. 2): "1. Es sei die Amtsführung des Betreibungsamtes Kloten und die Tä- tigkeit dessen Mitarbeiterin Frau D._____ auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen.

2. Es sei die Kostenrechnung und Verfügung (Geschäft T33033; Rechnung Nr. 249'177) des Betreibungsamtes Kloten vom 2. Mai 2024 aufzuheben." Der vor Vorinstanz eingereichten Eingabe vom 13. Mai 2024 kann entnom- men werden, dass die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen die Ab- lehnung ihrer Betreibung bzw. gegen die Rückweisung erhob und eine gründ- liche Überprüfung der Sache, die Streichung der Rechnung über Fr. 18.80, das Aussprechen einer Entschuldigung sowie den Erlass von klaren Richtli- nien beantragte (act. 5/1 S. 1 und 2). In der Eingabe vom 20. Juni 2024 hielt sie an diesen Anträgen fest (act. 5/9). Zwar enthält die Replik konkrete, sepa-

- 6 - rat ausgewiesene Begehren (act. 5/9 S. 2). Jedoch formulierte die Vorinstanz diese um, weshalb sie sie als sinngemäss bezeichnete. Dieses Vorgehen er- weist sich als korrekt. Es ist aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal der inhaltliche Gehalt der Anträge gewahrt wurde. In den Erwägungen be- fasste sich die Vorinstanz denn auch mit dem Vorwurf der seitens des Be- schwerdegegners allenfalls begangenen Amtspflichtverletzungen, mit der Rechtmässigkeit der Rückweisung der Betreibung sowie der daraus resultie- renden Kostenfolge (act. 3 E. III.2.2).

4. Ferner stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die weiteren, von ihr eingereichten Eingaben seien im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (act. 1 Ziff. 4). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Be- schwerdeführerin habe nach Ablauf der Frist zur Einreichung einer Stellung- nahme zur Beschwerdeantwort weitere unaufgeforderte Eingaben ins Recht gereicht. Diese könnten aufgrund des Fristablaufs nicht mehr berücksichtigt werden (act. 3 E. I.1). Diese Erwägungen sind zutreffend. Nach dem Eingang der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 4. Juni 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das Replikrecht. Mit Verfügung vom

5. Juni 2024 (act. 5/7) wurde ihr hierfür in Anwendung von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 53 ZPO eine Frist von zehn Tagen angesetzt. Es oblag der Be- schwerdeführerin, ihren Standpunkt innert angesetzter Frist vorzubringen. Von der Stellung eines Fristerstreckungsgesuchs sah sie ab. Die mit Verfü- gung vom 5. Juni 2024 angesetzte Frist lief daher am 20. Juni 2024 ab (act. 5/8). Alle nach diesem Datum eingereichten Eingaben der Beschwerde- führerin (act. 5/11-13, act. 5/15-17) gingen somit nach Fristablauf ein und wa- ren nicht mehr zu berücksichtigen. Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als rechtens. In der vorliegenden Beschwerdeschrift führt die Beschwer- deführerin nicht aus, aus welchen Gründen die Eingaben trotz Fristablaufs hätten berücksichtigt werden müssen. Insoweit fehlt es auch an einer genü- genden Begründung.

5. Die Beschwerdeführerin ist sodann mit den Erwägungen der Vorinstanz in Ziff. II.1, Zeile 4-8 nicht einverstanden. Es sei das beanstandete Vorgehen

- 7 - des Beschwerdegegners zu überprüfen (act. 1 Ziff. 5). Die Vorinstanz erör- terte in der angefochtenen Erwägung einzig die administrative Beschwerde und ihren Gehalt. Eine Würdigung der beanstandeten Verhaltensweise der Mitarbeiterin des Beschwerdegegners nahm sie an dieser Stelle nicht vor. Diese erfolgte erst in E. III.1. (siehe dazu E. III.7 des vorliegenden Beschlus- ses). Die Erläuterungen zur administrativen Aufsichtsbeschwerde in E. II.1 des vorinstanzlichen Beschlusses erweisen sich als korrekt. Hinweise auf eine fehlerhafte Wiedergabe des Gehalts der administrativen Beschwerde sind nicht ersichtlich.

6. Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin den Umstand, dass die Vorinstanz in E. II.3. Satz 1 von sinngemässen Vorbringen ausgegangen sei bzw. ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift sinngemäss wiedergegeben habe (act. 1 Ziff. 6). Um die Aufsichtsbeschwerde als administrativ oder sach- lich zu qualifizieren, nahm die Vorinstanz in besagter Erwägung eine kurze Zusammenfassung der Vorbringen der Beschwerdeführerin vor. Sie erwog Folgendes: "Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss im Wesent- lichen, die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin D._____ habe sich ihr bzw. ihren Repräsentanten gegenüber unangemessen […] und unhöflich verhal- ten. Zudem sei die Rückweisung ihres Betreibungsbegehrens und die damit verbundene Kostenrechnung nicht rechtmässig erfolgt und weise amtsmiss- bräuchliche Züge auf" (act. 3 E. II.3). Mit dem Vermerk "im Wesentlichen" gab die Vorinstanz dabei zum Ausdruck, dass es sich um die Kerngehalte der Be- schwerde handle. Für die Qualifizierung der Beschwerde als sachlich oder administrativ reichte eine solche zusammenfassende Darstellung der Be- schwerdegründe aus, ging es doch nicht um die Abhandlung und Würdigung der einzelnen beschwerdeführerischen Vorbringen, sondern allein um die Ein- ordnung der Beschwerde bzw. die Festlegung der Beschwerdeart. Das Vor- gehen des Bezirksgerichts ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. 7.1. In Ziff. 7 der Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Überprüfung der Feststellung der Vorinstanz, Mitarbeitende des Beschwerdegegners hät- ten keine Dienstpflichten verletzt (act. 1 Ziff. 7). Zur Begründung bringt sie ein-

- 8 - zig vor, es sei auf frühere Eingaben zur Sachverhaltsdarstellung verwiesen. Die Vorinstanz erwog zur Frage von Amtspflichtverletzungen, es gehöre zu den Dienstpflichten von Betreibungsbeamten, im dienstlichen Verkehr einen höflichen und anständigen Umgang mit dem Publikum zu pflegen. Welche Äusserungen vorliegend getätigt worden seien, lege die Beschwerdeführerin nicht dar. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob sich die Mitarbeiterin des Beschwerdegegners in einem aufsichtsrechtlich relevanten Ausmass unhöf- lich, unangemessen oder unprofessionell verhalten habe. Der Beschwerde- gegner selbst bestreite die Vorwürfe und stelle sich auf den Standpunkt, die Mitarbeiterin habe sich freundlich und anständig verhalten. Ein höflicher und anständiger Umgang mit dem Publikum bedeute nicht, dass Betreibungsbe- amte nicht bestimmt auftreten dürften, beispielsweise in Situationen, in denen es das Gegenüber seinerseits an einem höflichen und respektvollen Umgang fehlen lasse. Nicht jede Unhöflichkeit begründe eine Amtspflichtverletzung (act. 3 E. III.1). 7.2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 84 GOG hat die Beschwerde eine hinreichende Begründung zu enthalten. Die beschwer- deführende Partei hat darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzuset- zen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen dieser falsch sei (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Enthält die Be- schwerde keine rechtsgenügende Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: DIKE Kommentar ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 46). 7.3. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich in der Beschwerde an die Verwal- tungskommission mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzuset- zen. Weder nimmt sie auf die von der Vorinstanz dargelegten Verhaltens- pflichten Bezug, noch legt sie dar, inwiefern die Mitarbeiterin des Beschwer- degegners dagegen verstossen haben soll. Sie verweist lediglich auf frühere Eingaben (act. 1 Ziff. 7). Sollten damit die vor Vorinstanz verspätet eingereich- ten Eingaben (act. 5/11-13, act. 5/15-17) gemeint sein, so sind diese infolge

- 9 - verspäteter Einreichung nicht zu beachten. Ohnehin ergibt sich daraus nichts hinreichend Klärendes. Aus der vor Vorinstanz eingereichten Beschwerde- schrift ergibt sich sodann lediglich der pauschal gehaltene Vorwurf, die Mitar- beiterin des Beschwerdegegners, D._____, sei unhöflich und unprofessionell aufgetreten. Sie habe sich über die Notwendigkeit, mit ihr, der Beschwerde- führerin zu arbeiten, beklagt (act. 5/1 S. 1, siehe auch act. 5/9 S. 1). Konkre- tere Hinweise zu den Umständen der geltend gemachten Unprofessionalität ergeben sich aus den Akten indes nicht. Allein der Verweis auf frühere, nicht näher dargelegte Unterlagen (act. 1 Ziff. 7) genügt den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, die Standpunkte der Parteien aus während des Verfahrens ins Recht gereichten Beilagen eigenständig zusammenzutragen. Damit erweist sich dieser Antrag als nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

8. In Ziff. 10 beanstandet die Beschwerdeführerin sodann eine lange Verfah- rensdauer der Vorinstanz. Das Verfahren sei erst nach mehrfachem telefoni- schen Nachfragen anhand genommen worden (act. 1 Ziff. 10). Nach dem Ein- gang der Beschwerdeschrift am 14. Mai 2024 führte das Bezirksgericht zügig das Vernehmlassungsverfahren durch. Die Replik datiert vom 20. Juni 2024 (act. 5/9). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben ein- schliesslich Beilagen ins Recht (act. 5/11-13, act. 5/15-17), welche das Ge- richt zu studieren hatte. Die letzte Eingabe datiert vom 24. Januar 2025 (act. 5/17). Die Beschwerdeführerin trug demnach mit ihren verschiedenen Eingaben zur längeren Verfahrensdauer bei. Auch wenn sich das Verfahren über mehrere Monate hinweg zog, ohne dass in dieser Zeit seitens des Ge- richts Vorkehrungen getroffen worden wären (Juli 2024 bis Januar 2025), er- weist sich die Verfahrensdauer nicht als derart lange, dass ihr ein rechtsver- zögernder Charakter zukäme. Eine aufsichtsrechtlich relevante Verfahrens- verzögerung ist nicht erkennbar.

9. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerde- führerin nicht zu überzeugen vermögen, weshalb die Beschwerde abzuwei- sen ist, soweit darauf einzutreten ist.

- 10 - IV.

1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzuset- zen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 20 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). Es wird beschlossen:

1. Auf die Begehren in den Ziffern 8 und 9 der Eingabe der Beschwerdeführe- rin vom 31. März 2025 wird nicht eingetreten. Die Eingabe wird samt den beigezogenen vorinstanzlichen Akten Geschäfts-Nr. BA240004-C der II. Zi- vilkammer des Obergerichts zur weiteren Behandlung der Begehren in den Ziffern 8 und 9 überwiesen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

4. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Beschwerdeführerin,

- 11 -

- den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 1,

- das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde zu- handen des Verfahrens Geschäfts-Nr. BA240004-C, mit dem Hinweis, dass die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BA240004-C (act. 5/1-20) der II. Zivilkammer weitergeleitet wurden,

- die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, unter Beilage der beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BA240004-C (act. 5/1-20). Zürich, 11. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: