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VB250007

Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. Februar 2025 (CB240012-E)

Zürich OG · 2025-03-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 28. November 2024 (Datum Poststempel: 27. November

2024) reichte A._____ (fortan: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen das Gemein- deammannamt Wald-Fischenthal (fortan: Beschwerdegegner 1) ein und be- anstandete dessen Vorgehen im Rahmen einer Versteigerung von dem Be- schwerdeführer gehörenden Fahrzeugen bzw. des freihändigen Verkaufs von weiteren Fahrzeugen etc. (act. 2/6/1). Nach durchgeführtem Vernehmlas- sungsverfahren wies das Bezirksgericht die Beschwerde mit Urteil vom 5. Fe- bruar 2025 ab (act. 2/6/10). Dagegen erhob der Beschwerdeführer innert Frist (act. 2/6/11) Beschwerde bei den Zivilkammern des Obergerichts des Kan- tons Zürich und ersuchte um Gutheissung seiner bei der Vorinstanz einge- reichten Beschwerde (act. 3). Mit Verfügung vom 10. März 2025 (Geschäfts- Nr. PS250055-O) überwies die II. Zivilkammer die Sache samt den bereits beigezogenen vorinstanzlichen Akten Geschäfts-Nr. CB240012-E (act. 2/1-6) zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). Diese eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren.

E. 2 Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich als sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird

– der Fall ist, kann auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2017, § 83 N 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend einzugehen, so- weit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil zusammengefasst das Fol- gende (act. 4): Die grosse Differenz zwischen den erzielten Verkaufspreisen und den Preisvorstellungen des Beschwerdeführers sei kein Indiz für ein feh- lerhaftes Handeln des Beschwerdegegners 1. Obwohl rund zwanzig Perso- nen an der öffentlich angekündigten Versteigerung teilgenommen hätten, habe weder im Einzel- noch im Gesamtaufruf ein höherer Erlös als Fr. 3'000.- erzielt werden können. Die Durchführung einer Versteigerung sei angebracht gewesen, um die rasche Räumung der Halle zu gewährleisten. Dem Be- schwerdeführer sei genügend Zeit zur Räumung eingeräumt worden. Er habe die Versteigerung selbst zu verantworten bzw. die Konsequenzen von deren Anordnung zu tragen. Der Beschwerdegegner 1 sei nicht verpflichtet gewe- sen, beim Beschwerdeführer vor der Versteigerung Anordnungen einzuholen. Er hätte lediglich allfällige vom Beschwerdeführer gemachte Anordnungen be- achten müssen.

- 4 -

E. 2.2 In der Verfügung vom 28. August 2024, so das Bezirksgericht weiter, sei fest- gehalten worden, dass sich der Beschwerdegegner 1 als berechtigt erachte, das Exmissionsgut nach eigenem Gutdünken zu entsorgen, falls die Halle bis zum 9. September 2024 nicht geräumt sei. Da dies auch Wochen danach nicht der Fall gewesen sei, habe der Beschwerdegegner 1 mit C._____ ver- einbart, dass dieser das gesamte Exmissionsgut zu einem Preis von Fr. 3'000.- übernehme. Diese Vorgehensweise sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegner 1 habe den Ausweisungsauftrag im Interesse der B._____ AG (fortan: Beschwerdegegnerin 2) zügig vollziehen müssen. Dabei sei er verhältnismässig vorgegangen, zumal er dem Beschwerdeführer vor- gängig viel Zeit zur Räumung eingeräumt habe. Vor diesem Hintergrund sei es verhältnismässig gewesen, für das verbleibende Exmissionsgut keinen weiteren Steigerungstermin anzusetzen.

E. 2.3 Die Kritik an der Arbeit der D._____ GmbH sei nicht stichhaltig. Der Beizug eines spezialisierten Unternehmens sei sachgerecht gewesen. Dieses habe die Fahrzeuge erfassen und einen Zuschlagspreis festlegen müssen. Eine fachmännische Schätzung sei aufgrund der Versteigerungsmodalitäten "ohne Limit" jedoch nicht geboten gewesen. Die Einsetzung von Pauschalen sei üb- lich und nicht zu beanstanden.

E. 3 Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Folgenden im Einzelnen nä- her einzugehen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet den tiefen Steigerungserlös von Fr. 3'000.-. Er macht geltend, der Wert der versteigerten Fahrzeuge habe rund Fr. 30'000.- betragen. In den Steigerungsbedingungen sei keine Rede von ei- nem Zuschlag ohne Preislimit gewesen. Ein solches wäre notwendig gewesen (act. 3 S. 2). Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichtes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen (LS 235.15) werden die Steigerungsbedingungen vom Gemeindeammann aufgestellt, Abs. 2 der Bestimmung regelt deren Inhalt. Danach erscheint die Festlegung eines Min- destangebotes nicht als erforderlich, aber möglich (vgl. § 11 Abs. 2 der Ver- ordnung). Gemäss Ziff. 1 der massgeblichen Steigerungsbedingungen vom

- 5 - tt.mm.2024 (act. 2/4/1b) war vorgesehen, dass der Zuschlag nach dreimali- gem Aufruf an die meistbietende Person erteilt würde, sofern eine allfällige Preislimite erreicht würde. Ziff. 1 selbst setzte keinen zwingenden Mindester- lös voraus. In Ziff. 8 der Bedingungen wurde jedoch ein Minimalangebot von Fr. 10.- festgelegt. Eine Pflicht des Beschwerdegegners 1 zur Festlegung ei- nes höheren Mindestangebots bestand nicht. Eine solche ergibt sich insbe- sondere nicht aus der besagten Verordnung (siehe auch Urteil HG ZH vom

27. Mai 2024, Geschäfts-Nr. HG220143-O, E. 3.5 mit weiterem Verweis). Vielmehr war es die Pflicht des Beschwerdegegners 1, die Steigerungsbedin- gungen so zu gestalten, dass in absehbarer, den Beteiligten zumutbarer Zeit ein Steigerungszuschlag möglich wird (vgl. zum Ganzen Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich LC110026 vom 17. Oktober 2011, E. 3.4).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass er vom kurzfristig festgelegten Vor- gehen des Doppelaufrufs (Einzelversteigerung, Versteigerung als Gesamtpa- ket) keine Kenntnis gehabt habe (act. 3 S. 2). Gemäss § 11 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung werden die Steigerungsgegenstände grundsätzlich einzeln ver- steigert. Aus Gründen der Zweckmässigkeit erlaubt die Verordnung jedoch auch die Versteigerung von mehreren Gegenständen zusammen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Verordnung). Ziel des Beschwerdegegners 1 war es, einen möglichst hohen Steigerungserlös zu erwirtschaften. Sein Entschluss, die zu verstei- gernden Fahrzeuge zuerst einzeln und dann zusammen anzubieten und den Zuschlag dem Meistbietenden beider Aufrufverfahren zu erteilen, erfolgte in diesem Sinne. Auch wenn sich der Doppelaufruf nicht aus den Steigerungs- bedingungen ergab, lag er doch insoweit im Interesse des Beschwerdefüh- rers, als damit ein höchstmögliches Angebot erzielt werden sollte. Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung äusserte sich der Beschwerdegegner 1 zu Beginn der Versteigerung zum beabsichtigten Vorgehen des doppelten Aufrufs (act. 2/6/6 S. 3). Es wäre dem Beschwerdeführer frei gestanden, der Versteigerung von Beginn weg beizuwohnen und gegen die geplante Vorge- hensweise zu opponieren oder dem Beschwerdegegner 1 vor der Versteige- rung diesbezügliche Anweisungen zu erteilen (§ 7 Abs. 1 der Verordnung). Da sich der Beschwerdegegner 1 für den Doppelaufruf mit dem Ziel eines

- 6 - höchstmöglichen Erlöses und damit im Interesse des Beschwerdeführers ent- schied und überdies keine gegenteiligen Anordnungen des Beschwerdefüh- rers bestanden, ist seine Vorgehensweise nicht zu beanstanden.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer moniert ferner den Umstand, dass die Abstellhalle nach der Durchführung der Versteigerung vom tt.mm.2024 geräumt und von einer weiteren Versteigerung des übrig gebliebenen Exmissionsguts abgese- hen worden sei. Er habe versucht, die Fahrzeuge rechtzeitig wegzubringen (act. 3 S. 2). Selbst wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers betref- fend seine Bemühungen zutreffen sollten, so muss er sich entgegen halten lassen, dass ihm seit Mai 2024 mehrfach Frist angesetzt wurde, um das Ex- missionsgut aus der Halle zu entfernen (act. 2/6/6 Rz 1 f., act. 2/6/7/2-3, act. 2/6/7/6). Auch wenn er allenfalls einzelne Fahrzeuge und Kleinteile ent- fernt hatte (act. 3 S. 3), hat er es doch in Missachtung der zahlreichen Auffor- derungen über mehrere Monate hinweg unterlassen, die Lagerhalle zu räu- men. Angesichts dieser längerdauernden Untätigkeit des Beschwerdeführers durfte der Beschwerdegegner 1 die Räumung der Halle nach durchgeführter Versteigerung vom tt.mm.2024 fortführen. Weiter ist bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 1 von einer weiteren Versteigerung absah und sämt- liches Exmissionsgut an einen Dritten verkaufte (act. 2/6/6 S. 3). Der Be- schwerdeführer wurde im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens verschie- dentlich darauf aufmerksam gemacht, dass nicht versteigertes Exmissionsgut entsorgt werden könne (act. 2/6/7/3). Letzterer Hinweis erfolgte namentlich in der Verfügung vom 28. August 2024, welche nach der Durchführung der Ver- steigerung vom tt.mm.2024 erging und an den Beschwerdeführer adressiert war (act. 2/6/7/6). Darin wurde explizit festgehalten, dass im Falle der Unter- lassung der Räumung bis zum 9. September 2024 von einem Eigentumsver- zicht ausgegangen und das noch vorhandene Exmissionsgut nach eigenem Gutdünken entsorgt werde. Weiter wurde festgehalten, dass wertloses Mate- rial durch den Grundeigentümer zu entsorgen sei und die restlichen Gegen- stände freiwillig öffentlich versteigert würden (act. 2/6/7/6). Diese Verfügung

- 7 - erwuchs gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beschwerde- gegners 1 im vorinstanzlichen Vernehmlassungsverfahren mit Ausnahme der angesetzten Frist in Rechtskraft (act. 2/6/6 S. 3). Der Beschwerdeführer hatte demnach Kenntnis davon, dass er im Falle der Unterlassung der Räumung auf seinen Eigentumsanspruch verzichten würde. In der Folge wurde ihm die bis zum 9. September 2024 angesetzte Frist bis zum 30. September 2024 er- streckt. Eine Räumung durch den Beschwerdeführer blieb indes weiterhin aus (act. 2/6/6 S. 3). Bei diesen Gegebenheiten war der Beschwerdegegner 1 be- rechtigt, das restliche Exmissionsgut nach Fristablauf wegzuschaffen. Zwar wurde in der Verfügung vom 28. August 2024 festgehalten, die nicht als Abfall betrachteten Gegenstände würden versteigert. Dabei handelte es sich aber lediglich um die Darlegung des beabsichtigten weiteren Vorgehens. Das war nicht zwingend. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zu Recht erwog (act. 4 E. 3.2.2), durfte der Beschwerdegegner 1 infolge des Eigentumsver- zichts des Beschwerdeführers von einem generellen Veräusserungsrecht ("nach eigenem Gutdünken zu entsorgen") ausgehen und das Exmissionsgut dementsprechend bzw. auch abweichend vom Angedachten gemäss Verfü- gung vom 28. August 2024 veräussern. Er war aufgrund des Eigentumsver- zichts des Beschwerdeführers berechtigt, das verbliebene Exmissionsgut in guten Treuen anderweitig zu beseitigen (vgl. auch betr. diesbezüglicher jah- relanger Praxis ZR 85 [1986] Nr. 94 S. 242; Bachofner, Die Mieterausweisung Rechtsschutz in klaren und in weniger klaren Fällen, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 796). Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin 2 eine weitere Versteigerung ablehnte (act. 2/6/6 S. 3) und aus der Versteigerung vom tt.mm.2024 ein relativ geringer Erlös resultiert war, erweist sich die Ver- äusserung des Exmissionsguts als sachgerecht. Indem der Beschwerdegeg- ner 1 das verbleibende Gut an einen Kaufinteressenten verkaufte, handelte er im Interesse des Beschwerdeführers und kam seiner Pflicht nach, im Rah- men des Vollzugs nicht mit unnötiger Härte zu verfahren (ZR 85 [1986] Nr. 94, S. 242). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Halle seit der Räumung offenbar leer steht (act. 3 S. 3), ist es doch allein die Eigen- tümerin, welche über deren weitere Nutzung entscheidet. Angesichts der ge-

- 8 - schilderten Umstände bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdegeg- ner 1 im Rahmen der Räumung der Lagerhalle nicht verhältnismässig vorge- gangen wäre (siehe act. 3 S. 3 f.). Ohnehin ist offen, ob die vom Beschwer- deführer angegebenen Preisvorstellungen tatsächlich hätten umgesetzt wer- den können, hat er doch lediglich Auszüge von Inseraten auf den Verkaufs- plattformen E._____ und F._____ ins Recht gereicht (act. 2/4/3a-c), jedoch keinen Nachweis, dass die Fahrzeuge zu diesen Preisen tatsächlich hätten verkauft werden können (siehe dazu act. 3 S. 2 f.). Schliesslich bestand auch keine Pflicht des Beschwerdegegners 1, sich durch den Beschwerdeführer beraten zu lassen (act. 3 S. 3).

E. 3.4 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz widerspreche sich in ihrem Urteil insoweit, als sie in Bezug auf die D._____ GmbH einerseits von einer spezialisierten Firma ausgehe, andererseits aber erwäge, eine fach- männische Schätzung sei aufgrund der Versteigerung ohne Mindesterlös nicht geboten gewesen (act. 3 S. 4). Entgegen dem Beschwerdeführer erwei- sen sich die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (act. 4 E. 3.2.3) nicht als widersprüchlich. Allein deshalb, weil es im vorliegenden Fall nicht geboten erschien, die Fahrzeuge angesichts des notwendigen Mindestange- bots von Fr. 10.- gemäss Ziff. 8 der Steigerungsbedingungen schätzen zu las- sen, kann der beigezogenen Firma nicht eine Spezialisierung in diesem Tä- tigkeitsbereich abgesprochen werden. Das Vorbringen des Beschwerdefüh- rers ist nicht überzeugend.

E. 3.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Abrechnung des besagten Un- ternehmens betreffend Kosten für Klein- und Reinigungsmaterial (act. 3 S. 4) bleiben pauschal gehalten und erweisen sich als zu wenig substantiiert. Die Vorinstanz erwog dazu, dass solche pauschale Abrechnungskosten ge- schäftsüblich seien (act. 4 E. 3.2.3). Der Rekurrent setzt sich damit nicht aus- einander. Darauf ist daher nicht näher einzugehen.

E. 3.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige Dokumentation der Räumung durch den Beschwerdegegner 1 (act. 3 S. 4). Hierbei handelt

- 9 - es sich um eine neue, vor Vorinstanz nicht vorgebrachte Beanstandung, wel- che nicht zu hören ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Darauf ist nicht einzutreten.

E. 4 Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerde- führers nicht zu überzeugen vermögen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. III.

Dispositiv
  1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzuset- zen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 20 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
  2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014, E. 1.1). Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
  5. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  6. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - 10 - - die Beschwerdegegner 1 und 2, unter Beilage einer Kopie von act. 3, - das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde zu- handen des Verfahrens Geschäfts-Nr. CB240012-E, unter Rücksen- dung der beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. CB240012-E (act. 2/6/1- 11). Zürich, 28. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB250007-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 28. März 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. Betreibungs- und Gemeindeammannamt Wald-Fischenthal,

2. B._____ AG, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. Februar 2025 (CB240012-E)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 28. November 2024 (Datum Poststempel: 27. November

2024) reichte A._____ (fortan: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen das Gemein- deammannamt Wald-Fischenthal (fortan: Beschwerdegegner 1) ein und be- anstandete dessen Vorgehen im Rahmen einer Versteigerung von dem Be- schwerdeführer gehörenden Fahrzeugen bzw. des freihändigen Verkaufs von weiteren Fahrzeugen etc. (act. 2/6/1). Nach durchgeführtem Vernehmlas- sungsverfahren wies das Bezirksgericht die Beschwerde mit Urteil vom 5. Fe- bruar 2025 ab (act. 2/6/10). Dagegen erhob der Beschwerdeführer innert Frist (act. 2/6/11) Beschwerde bei den Zivilkammern des Obergerichts des Kan- tons Zürich und ersuchte um Gutheissung seiner bei der Vorinstanz einge- reichten Beschwerde (act. 3). Mit Verfügung vom 10. März 2025 (Geschäfts- Nr. PS250055-O) überwies die II. Zivilkammer die Sache samt den bereits beigezogenen vorinstanzlichen Akten Geschäfts-Nr. CB240012-E (act. 2/1-6) zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). Diese eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren.

2. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich als sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird

– der Fall ist, kann auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2017, § 83 N 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend einzugehen, so- weit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.

3. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwend- bar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige

- 3 - Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsa- chen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II.

1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Auf- sicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Be- hörden aus (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. Februar 2025, Geschäfts- Nr. CB240012-E, zuständig. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil zusammengefasst das Fol- gende (act. 4): Die grosse Differenz zwischen den erzielten Verkaufspreisen und den Preisvorstellungen des Beschwerdeführers sei kein Indiz für ein feh- lerhaftes Handeln des Beschwerdegegners 1. Obwohl rund zwanzig Perso- nen an der öffentlich angekündigten Versteigerung teilgenommen hätten, habe weder im Einzel- noch im Gesamtaufruf ein höherer Erlös als Fr. 3'000.- erzielt werden können. Die Durchführung einer Versteigerung sei angebracht gewesen, um die rasche Räumung der Halle zu gewährleisten. Dem Be- schwerdeführer sei genügend Zeit zur Räumung eingeräumt worden. Er habe die Versteigerung selbst zu verantworten bzw. die Konsequenzen von deren Anordnung zu tragen. Der Beschwerdegegner 1 sei nicht verpflichtet gewe- sen, beim Beschwerdeführer vor der Versteigerung Anordnungen einzuholen. Er hätte lediglich allfällige vom Beschwerdeführer gemachte Anordnungen be- achten müssen.

- 4 - 2.2. In der Verfügung vom 28. August 2024, so das Bezirksgericht weiter, sei fest- gehalten worden, dass sich der Beschwerdegegner 1 als berechtigt erachte, das Exmissionsgut nach eigenem Gutdünken zu entsorgen, falls die Halle bis zum 9. September 2024 nicht geräumt sei. Da dies auch Wochen danach nicht der Fall gewesen sei, habe der Beschwerdegegner 1 mit C._____ ver- einbart, dass dieser das gesamte Exmissionsgut zu einem Preis von Fr. 3'000.- übernehme. Diese Vorgehensweise sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegner 1 habe den Ausweisungsauftrag im Interesse der B._____ AG (fortan: Beschwerdegegnerin 2) zügig vollziehen müssen. Dabei sei er verhältnismässig vorgegangen, zumal er dem Beschwerdeführer vor- gängig viel Zeit zur Räumung eingeräumt habe. Vor diesem Hintergrund sei es verhältnismässig gewesen, für das verbleibende Exmissionsgut keinen weiteren Steigerungstermin anzusetzen. 2.3. Die Kritik an der Arbeit der D._____ GmbH sei nicht stichhaltig. Der Beizug eines spezialisierten Unternehmens sei sachgerecht gewesen. Dieses habe die Fahrzeuge erfassen und einen Zuschlagspreis festlegen müssen. Eine fachmännische Schätzung sei aufgrund der Versteigerungsmodalitäten "ohne Limit" jedoch nicht geboten gewesen. Die Einsetzung von Pauschalen sei üb- lich und nicht zu beanstanden.

3. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Folgenden im Einzelnen nä- her einzugehen. 3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet den tiefen Steigerungserlös von Fr. 3'000.-. Er macht geltend, der Wert der versteigerten Fahrzeuge habe rund Fr. 30'000.- betragen. In den Steigerungsbedingungen sei keine Rede von ei- nem Zuschlag ohne Preislimit gewesen. Ein solches wäre notwendig gewesen (act. 3 S. 2). Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichtes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen (LS 235.15) werden die Steigerungsbedingungen vom Gemeindeammann aufgestellt, Abs. 2 der Bestimmung regelt deren Inhalt. Danach erscheint die Festlegung eines Min- destangebotes nicht als erforderlich, aber möglich (vgl. § 11 Abs. 2 der Ver- ordnung). Gemäss Ziff. 1 der massgeblichen Steigerungsbedingungen vom

- 5 - tt.mm.2024 (act. 2/4/1b) war vorgesehen, dass der Zuschlag nach dreimali- gem Aufruf an die meistbietende Person erteilt würde, sofern eine allfällige Preislimite erreicht würde. Ziff. 1 selbst setzte keinen zwingenden Mindester- lös voraus. In Ziff. 8 der Bedingungen wurde jedoch ein Minimalangebot von Fr. 10.- festgelegt. Eine Pflicht des Beschwerdegegners 1 zur Festlegung ei- nes höheren Mindestangebots bestand nicht. Eine solche ergibt sich insbe- sondere nicht aus der besagten Verordnung (siehe auch Urteil HG ZH vom

27. Mai 2024, Geschäfts-Nr. HG220143-O, E. 3.5 mit weiterem Verweis). Vielmehr war es die Pflicht des Beschwerdegegners 1, die Steigerungsbedin- gungen so zu gestalten, dass in absehbarer, den Beteiligten zumutbarer Zeit ein Steigerungszuschlag möglich wird (vgl. zum Ganzen Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich LC110026 vom 17. Oktober 2011, E. 3.4). 3.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass er vom kurzfristig festgelegten Vor- gehen des Doppelaufrufs (Einzelversteigerung, Versteigerung als Gesamtpa- ket) keine Kenntnis gehabt habe (act. 3 S. 2). Gemäss § 11 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung werden die Steigerungsgegenstände grundsätzlich einzeln ver- steigert. Aus Gründen der Zweckmässigkeit erlaubt die Verordnung jedoch auch die Versteigerung von mehreren Gegenständen zusammen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Verordnung). Ziel des Beschwerdegegners 1 war es, einen möglichst hohen Steigerungserlös zu erwirtschaften. Sein Entschluss, die zu verstei- gernden Fahrzeuge zuerst einzeln und dann zusammen anzubieten und den Zuschlag dem Meistbietenden beider Aufrufverfahren zu erteilen, erfolgte in diesem Sinne. Auch wenn sich der Doppelaufruf nicht aus den Steigerungs- bedingungen ergab, lag er doch insoweit im Interesse des Beschwerdefüh- rers, als damit ein höchstmögliches Angebot erzielt werden sollte. Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung äusserte sich der Beschwerdegegner 1 zu Beginn der Versteigerung zum beabsichtigten Vorgehen des doppelten Aufrufs (act. 2/6/6 S. 3). Es wäre dem Beschwerdeführer frei gestanden, der Versteigerung von Beginn weg beizuwohnen und gegen die geplante Vorge- hensweise zu opponieren oder dem Beschwerdegegner 1 vor der Versteige- rung diesbezügliche Anweisungen zu erteilen (§ 7 Abs. 1 der Verordnung). Da sich der Beschwerdegegner 1 für den Doppelaufruf mit dem Ziel eines

- 6 - höchstmöglichen Erlöses und damit im Interesse des Beschwerdeführers ent- schied und überdies keine gegenteiligen Anordnungen des Beschwerdefüh- rers bestanden, ist seine Vorgehensweise nicht zu beanstanden. 3.3. Der Beschwerdeführer moniert ferner den Umstand, dass die Abstellhalle nach der Durchführung der Versteigerung vom tt.mm.2024 geräumt und von einer weiteren Versteigerung des übrig gebliebenen Exmissionsguts abgese- hen worden sei. Er habe versucht, die Fahrzeuge rechtzeitig wegzubringen (act. 3 S. 2). Selbst wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers betref- fend seine Bemühungen zutreffen sollten, so muss er sich entgegen halten lassen, dass ihm seit Mai 2024 mehrfach Frist angesetzt wurde, um das Ex- missionsgut aus der Halle zu entfernen (act. 2/6/6 Rz 1 f., act. 2/6/7/2-3, act. 2/6/7/6). Auch wenn er allenfalls einzelne Fahrzeuge und Kleinteile ent- fernt hatte (act. 3 S. 3), hat er es doch in Missachtung der zahlreichen Auffor- derungen über mehrere Monate hinweg unterlassen, die Lagerhalle zu räu- men. Angesichts dieser längerdauernden Untätigkeit des Beschwerdeführers durfte der Beschwerdegegner 1 die Räumung der Halle nach durchgeführter Versteigerung vom tt.mm.2024 fortführen. Weiter ist bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 1 von einer weiteren Versteigerung absah und sämt- liches Exmissionsgut an einen Dritten verkaufte (act. 2/6/6 S. 3). Der Be- schwerdeführer wurde im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens verschie- dentlich darauf aufmerksam gemacht, dass nicht versteigertes Exmissionsgut entsorgt werden könne (act. 2/6/7/3). Letzterer Hinweis erfolgte namentlich in der Verfügung vom 28. August 2024, welche nach der Durchführung der Ver- steigerung vom tt.mm.2024 erging und an den Beschwerdeführer adressiert war (act. 2/6/7/6). Darin wurde explizit festgehalten, dass im Falle der Unter- lassung der Räumung bis zum 9. September 2024 von einem Eigentumsver- zicht ausgegangen und das noch vorhandene Exmissionsgut nach eigenem Gutdünken entsorgt werde. Weiter wurde festgehalten, dass wertloses Mate- rial durch den Grundeigentümer zu entsorgen sei und die restlichen Gegen- stände freiwillig öffentlich versteigert würden (act. 2/6/7/6). Diese Verfügung

- 7 - erwuchs gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beschwerde- gegners 1 im vorinstanzlichen Vernehmlassungsverfahren mit Ausnahme der angesetzten Frist in Rechtskraft (act. 2/6/6 S. 3). Der Beschwerdeführer hatte demnach Kenntnis davon, dass er im Falle der Unterlassung der Räumung auf seinen Eigentumsanspruch verzichten würde. In der Folge wurde ihm die bis zum 9. September 2024 angesetzte Frist bis zum 30. September 2024 er- streckt. Eine Räumung durch den Beschwerdeführer blieb indes weiterhin aus (act. 2/6/6 S. 3). Bei diesen Gegebenheiten war der Beschwerdegegner 1 be- rechtigt, das restliche Exmissionsgut nach Fristablauf wegzuschaffen. Zwar wurde in der Verfügung vom 28. August 2024 festgehalten, die nicht als Abfall betrachteten Gegenstände würden versteigert. Dabei handelte es sich aber lediglich um die Darlegung des beabsichtigten weiteren Vorgehens. Das war nicht zwingend. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zu Recht erwog (act. 4 E. 3.2.2), durfte der Beschwerdegegner 1 infolge des Eigentumsver- zichts des Beschwerdeführers von einem generellen Veräusserungsrecht ("nach eigenem Gutdünken zu entsorgen") ausgehen und das Exmissionsgut dementsprechend bzw. auch abweichend vom Angedachten gemäss Verfü- gung vom 28. August 2024 veräussern. Er war aufgrund des Eigentumsver- zichts des Beschwerdeführers berechtigt, das verbliebene Exmissionsgut in guten Treuen anderweitig zu beseitigen (vgl. auch betr. diesbezüglicher jah- relanger Praxis ZR 85 [1986] Nr. 94 S. 242; Bachofner, Die Mieterausweisung Rechtsschutz in klaren und in weniger klaren Fällen, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 796). Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin 2 eine weitere Versteigerung ablehnte (act. 2/6/6 S. 3) und aus der Versteigerung vom tt.mm.2024 ein relativ geringer Erlös resultiert war, erweist sich die Ver- äusserung des Exmissionsguts als sachgerecht. Indem der Beschwerdegeg- ner 1 das verbleibende Gut an einen Kaufinteressenten verkaufte, handelte er im Interesse des Beschwerdeführers und kam seiner Pflicht nach, im Rah- men des Vollzugs nicht mit unnötiger Härte zu verfahren (ZR 85 [1986] Nr. 94, S. 242). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Halle seit der Räumung offenbar leer steht (act. 3 S. 3), ist es doch allein die Eigen- tümerin, welche über deren weitere Nutzung entscheidet. Angesichts der ge-

- 8 - schilderten Umstände bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdegeg- ner 1 im Rahmen der Räumung der Lagerhalle nicht verhältnismässig vorge- gangen wäre (siehe act. 3 S. 3 f.). Ohnehin ist offen, ob die vom Beschwer- deführer angegebenen Preisvorstellungen tatsächlich hätten umgesetzt wer- den können, hat er doch lediglich Auszüge von Inseraten auf den Verkaufs- plattformen E._____ und F._____ ins Recht gereicht (act. 2/4/3a-c), jedoch keinen Nachweis, dass die Fahrzeuge zu diesen Preisen tatsächlich hätten verkauft werden können (siehe dazu act. 3 S. 2 f.). Schliesslich bestand auch keine Pflicht des Beschwerdegegners 1, sich durch den Beschwerdeführer beraten zu lassen (act. 3 S. 3). 3.4. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz widerspreche sich in ihrem Urteil insoweit, als sie in Bezug auf die D._____ GmbH einerseits von einer spezialisierten Firma ausgehe, andererseits aber erwäge, eine fach- männische Schätzung sei aufgrund der Versteigerung ohne Mindesterlös nicht geboten gewesen (act. 3 S. 4). Entgegen dem Beschwerdeführer erwei- sen sich die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (act. 4 E. 3.2.3) nicht als widersprüchlich. Allein deshalb, weil es im vorliegenden Fall nicht geboten erschien, die Fahrzeuge angesichts des notwendigen Mindestange- bots von Fr. 10.- gemäss Ziff. 8 der Steigerungsbedingungen schätzen zu las- sen, kann der beigezogenen Firma nicht eine Spezialisierung in diesem Tä- tigkeitsbereich abgesprochen werden. Das Vorbringen des Beschwerdefüh- rers ist nicht überzeugend. 3.5. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Abrechnung des besagten Un- ternehmens betreffend Kosten für Klein- und Reinigungsmaterial (act. 3 S. 4) bleiben pauschal gehalten und erweisen sich als zu wenig substantiiert. Die Vorinstanz erwog dazu, dass solche pauschale Abrechnungskosten ge- schäftsüblich seien (act. 4 E. 3.2.3). Der Rekurrent setzt sich damit nicht aus- einander. Darauf ist daher nicht näher einzugehen. 3.6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige Dokumentation der Räumung durch den Beschwerdegegner 1 (act. 3 S. 4). Hierbei handelt

- 9 - es sich um eine neue, vor Vorinstanz nicht vorgebrachte Beanstandung, wel- che nicht zu hören ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Darauf ist nicht einzutreten.

4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerde- führers nicht zu überzeugen vermögen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. III.

1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzuset- zen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 20 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014, E. 1.1). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Beschwerdeführer,

- 10 -

- die Beschwerdegegner 1 und 2, unter Beilage einer Kopie von act. 3,

- das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde zu- handen des Verfahrens Geschäfts-Nr. CB240012-E, unter Rücksen- dung der beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. CB240012-E (act. 2/6/1- 11). Zürich, 28. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: