Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Am 22. November 2023 (act. 4/2) ersuchte A._____ (fortan: Beschwerdefüh- rerin) das Grundbuchamt B._____-Zürich um Löschung von Vormerkungen von Verfügungsbeschränkungen auf den Grundbuchblättern Nrn. 1 und 2, welche im Zusammenhang mit den Betreibungen Nrn. 3, 4, 5 und 6 als vor- sorgliche Sicherungsmassnahmen zulasten der Grundstücke der Stockwerk- eigentümerin und hiesigen Beschwerdeführerin an der B._____-strasse … in … Zürich im Tagebuch eingetragen worden waren (siehe auch act. 4/3/1-4). Mit Verfügung vom 23. November 2023 wies das Grundbuchamt B._____-Zü- rich (fortan: Beschwerdegegner) die Grundbuchanmeldung ab (act. 4/4) und begründete dies mit der fehlenden offensichtlichen Nichtigkeit der Verfü- gungsbeschränkungen sowie mit der für eine Löschung erforderlichen, aber fehlenden Bewilligung des Betreibungsamtes. Gleichentags überwies das Grundbuchamt die Eingabe der Beschwerdeführerin antragsgemäss an das Bezirksgericht Zürich als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde (act. 4/1). Dieses legte das Verfahren Geschäfts-Nr. CB230120-L an, welches es im Laufe des Verfahrens mit dem Verfahren Geschäfts-Nr. CB230139-L vereinigte. Mit Zir- kulationsbeschluss vom 5. Juli 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat und soweit sie zwischenzeitlich nicht gegenstandslos geworden waren.
E. 1.1 In Antrag 2 und 3 ersucht die Beschwerdeführerin um Nichtigerklärung des vorinstanzlichen Kostendispositivs (Dispositiv-Ziffer 2) bzw. um Reduktion der vorinstanzlichen Kosten und deren Auferlegung zulasten des Beschwerde- gegners (act. 2 Anträge 2 und 3). Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Be- schlusses befasst sich mit der Kostenhöhe. Die Vorinstanz setzte diese auf Fr. 500.- und damit auf den in der Gebührenverordnung des Obergerichts vor- gesehenen Minimalbetrag fest (§ 20 Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG, LS 211.11]). Eine weitere Reduktion war angesichts des vorin- stanzlichen Verfahrensausgangs nicht möglich. Antrag 2 und Antrag 3 Teil- satz 1 sind daher abzuweisen.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner die Kostenauflage zu ihren Las- ten, da die Vormerkungen zu Unrecht im Grundbuch eingetragen worden seien (act. 2 Rz 21). Sie ersucht in Antrag 3 Teilsatz 2 um deren Auferlegung zulasten des Beschwerdegegners (act. 2 Antrag 3). Gemäss § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Wie dargelegt, wurde das vorinstanzliche Verfahren in
- 11 - Bezug auf die Beschwerde hinsichtlich der Betreibungen Nrn. 3, 5 und 6 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Im Übrigen wurden die Beschwer- den abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Im Falle der Gegenstands- losigkeit von Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen ab- weichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG). Dabei ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessaus- gang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (Botschaft ZPO, S. 7297). Vorliegend auferlegte die Vorinstanz die Verfahrenskosten gänzlich der Beschwerdeführerin (act. 3 E. 5 und Dispositiv-Ziffer 3). Ange- sichts dessen, dass die Löschung der massgeblichen Verfügungsbeschrän- kungen infolge Wechsels des Pfändungssubstrats wiedererwägungsweise durch das Betreibungsamt veranlasst wurde (act. 4/17/1-3), hätte sich auch ein anderer Verteilschlüssel rechtfertigen lassen. Jedoch handelt es sich bei Art. 107 ZPO um eine Kann-Bestimmung, welche dem urteilenden Gericht ein Ermessen einräumt (siehe auch BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 1). Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Vorinstanz, die Kosten vollumfäng- lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, nicht zu beanstanden und besteht keine Veranlassung, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Antrag 3 Teilsatz 2 ist damit abzuweisen.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzuset- zen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens - entgegen Antrag 8 (act. 2 S. 2) - der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 20 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
3. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales Rechtsmittel da- gegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1). Vorbehalten bleibt hingegen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht (Be- schluss der Verwaltungskommission OGer ZH Geschäfts-Nr. VB200006-O
- 12 - vom 1. Dezember 2020, E. IV.2; BSK ZGB II-Schmid, Art. 956b N 5; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 5A_732/2018 vom 13. September 2018). Es wird beschlossen:
E. 2 Dispositiv 2 des Zirkulationsbeschluss vom 5. Juli 2024 im Bezug auf CB230120 & CB230139 sei für nichtig zu erklären und aufzuhe- ben und die Beschwerde sei gutzuheissen soweit es nicht gegen- standslos geworden ist.
- 3 -
E. 2.1 Nach zahlreichen rechtlichen Ausführungen zum Willkürverbot und dem Grundsatz von Treu und Glauben (act. 2 Rz 1 f.), zum rechtlichen Gehör (act. 2 Rz 4 f.), zu Art. 5 Abs. 1 BV (act. 2 Rz 7 f.), zum Legalitäts- und Ver- hältnismässigkeitsprinzip (act. 2 Rz 9), zur Nichtigkeit von Entscheiden, zum Grundsatz iura novit curia (act. 2 Rz 12 f.) sowie zum Willkürverbot (act. 2 Rz 14 f.), welche allesamt keinen konkreten Bezug zum angefochtenen Ent- scheid aufweisen und worauf daher nicht näher einzugehen ist, bringt die Be- schwerdeführerin in der Sache das Folgende vor: Die Vorinstanz führe aus, die Verfügungsbeschränkungen seien nicht nichtig. Damit verstosse sie ge- gen Treu und Glauben. Den Verfügungen vom 27. Juni 2024, Geschäfts- Nrn. EB240709-L und EB240710-L, könne entnommen werden, dass die Be- treibungen Nrn. 5 und 6 inzwischen für nichtig erklärt und aufgehoben worden seien. Diese Vormerkungen hätten nicht ins Grundbuch eingetragen werden dürfen, zumal dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … & … keine Rechtspersönlichkeit zukomme (act. 2 Rz 18-21). Damit zusammenhängend stellt die Beschwerdeführerin in Antrag 4 das Begehren, es seien die Vormer- kungen der Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch betreffend die Betrei- bungen Nrn. 3, 4, 5 und 6 für nichtig zu erklären und aufzuheben (siehe auch act. 2 Rz 25 und 33). In Antrag 5 beantragt sie sodann, die Zustellungen der Vormerkungen hinsichtlich der besagten Betreibungen für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 2.2 Zutreffend ist, dass die Verfügungsbeschränkungen in den Betreibungen Nrn. 5, 6 und Nr. 3 gelöscht wurden (act. 4/17/1-3). Dies stellte auch die Vor- instanz fest und schrieb die Beschwerde daher in diesem Umfang als gegen- standslos geworden ab (act. 3 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich in der Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen näher auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb die Feststellung der Gegen-
- 6 - standslosigkeit unzutreffend sei und sich die Vorinstanz zu Unrecht nicht mit der Thematik der Nichtigkeit befasst habe. In ihren Ausführungen fokussiert sie sich primär auf die geltend gemachte Nichtigkeit der besagten Betreibun- gen infolge Verjährung, fehlender Rechtspersönlichkeit der Gläubigerin sowie infolge Rechtswidrigkeit von Betreibungen auf Geldleistung (act. 2 Rz 19, 21, 23, 26-27, 30, 32, 33). Diese Vorbringen sind indes vorliegend nicht von Be- deutung, da die Verfügungsbeschränkungen in der Zwischenzeit auf Betrei- ben des Betreibungsamtes hin mit der Begründung des Wechsels des Pfän- dungssubstrates wiedererwägungsweise gelöscht wurden (act. 4/17/1-3). Da die Vorinstanz das Verfahren hinsichtlich der Betreibungen 3, 5 und 6 folglich als gegenstandlos geworden abschreiben musste, hatte sie sich mit den Vor- bringen in der Sache, insbesondere mit der Frage der Nichtigkeit der Vormer- kungen sowie von deren Zustellungen, nicht mehr auseinanderzusetzen. Ein aufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten ist nicht ersichtlich. Soweit die Be- schwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde in Antrag 4 um Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich der Betreibungen Nrn. 3, 5 und 6 sowie in Antrag 5 um Nichtigerklärung der massgeblichen Zustellungen er- sucht, ist darauf nicht einzutreten, da die Verfügungsbeschränkungen bereits wieder gelöscht wurden (act. 4/17/1-3) und es insoweit an einem Rechts- schutzinteresse der Beschwerdeführerin fehlt. Im Zusammenhang mit der Verfügungsbeschränkung betreffend die Betrei- bung Nr. 4 über Fr. 3'159.85 zzgl. Zinsen und Kosten verneinte die Vorinstanz ein aufsichtsrechtliches Fehlverhalten durch das Grundbuchamt. Es erwog, der Grundbuchverwalter habe die Anmeldung zur Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch sofort in das Tagebuch einzu- tragen (Art. 81 Abs. 1 lit. a und Art. 131 Abs. 1 GBV [SR 211.432.1]). Dabei habe er lediglich zu überprüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Ein- tragung ins Hauptbuch gegeben seien (Art. 83 GBV). Insbesondere prüfe er, ob die anmeldende Behörde für die Anmeldung zuständig sei, sofern diese durch eine Behörde oder eine Person mit öffentlichen Aufgaben (Grundbuch- amt, Urkundsperson, Gerichts-, Betreibungs- oder Konkursbehörde) erfolge (Art. 85 GBV). Nicht zu prüfen seien hingegen materiell-rechtliche Aspekte,
- 7 - namentlich solche betreffend den der Grundbuchanmeldung zugrunde liegen- den Rechtsgrund oder solche betreffend eine allfällige Nichtigkeit des Pfän- dungsverfahrens. Ohnehin sei die Beschwerde gegen die Anmeldung des Be- treibungsamtes zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grund- buch betreffend die Betreibung Nr. 4 in der Zwischenzeit abgewiesen worden (act. 3 E. 3.2). Die Betreibung Nr. 4 betrifft eine Forderung des Kantons Zü- rich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, (act. 4/3/2). Das Betrei- bungsamt Zürich 7 meldete am 31. Oktober 2023 die Vormerkung einer Ver- fügungsbeschränkung im Grundbuch an (act. 4/3/2). Die Beschwerdeführerin setzt sich weder mit dieser Ausgangslage noch mit den Erwägungen der Vor- instanz auseinander. Sie legt nicht dar, woraus sie das Vorliegen eines Nich- tigkeitsgrundes bzw. die fehlende Gesetzesmässigkeit der Eintragung der Verfügungsbeschränkung (siehe act. 2 Rz 25) ableitet. Ihr Vorbringen betref- fend die fehlende Rechtspersönlichkeit des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … & …, (act. 2 Rz 21) geht an der Sache vorbei und vermag die Erwägungen der Vorinstanz zur Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters nicht in Frage zu stellen, zumal es sich beim Gläubiger nicht um das besagte Friedensrichteramt handelt. Hinweise auf die Nichtigkeit der Verfügungsbe- schränkung bzw. deren Zustellung bestehen gestützt auf die vorhandenen Ak- ten keine (siehe auch act. 4/4), weshalb der vorinstanzliche Entscheid inso- weit zu schützen ist. Ein aufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten der Vor- instanz ist nicht ersichtlich. Die Anträge 4 und 5 sind abzuweisen.
E. 3 Dispositiv 2 des des Zirkulationsbeschluss vom 5. Juli 2024 im Be- zug auf CB230120 & CB230139 sei für nichtig zu erklären und auf- zuheben und die Sache sei der Vorinstanz und den Entscheidge- bühr sei von CHF500 auf NULL anzusetzen und die Entscheidge- bühr sei dem Beschwerdegegnerin aufzulegen.
E. 3.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im Rahmen des Vorgangs der Eintragung der Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch durch das Betreibungsamt (act. 2 Rz 22, 28, 31). Im vorliegenden Verfahren kommt dem Betreibungsamt keine Parteistellung zu. Auf dieses Vorbringen ist daher nicht einzutreten.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, dass das Grundbuchamt das Be- treibungsamt nicht aufgefordert habe, sie, die Beschwerdeführerin, über die Vormerkungen zu informieren und einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen (act. 2 Rz 22 und 29). Diese sich gegen das Grundbuchamt richtenden Bean-
- 8 - standungen erweisen sich als unbegründet. Dem Grundbuchamt obliegt keine Pflicht, Betreibungsämtern in Bezug auf durch sie zu erlassende Anordnun- gen Anweisungen zu erteilen. Zudem ergibt sich aus der Grundbuchverord- nung keine Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Eintragung ei- ner Anmeldung im Tagebuch. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ist die Anmeldung zur Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschrän- kung im Grundbuch sofort in das Tagebuch einzutragen (Art. 81 Abs. 1 lit. a und Art. 131 Abs. 1 GBV [SR 211.432.1]), wobei lediglich die formellen Vor- aussetzungen für die Eintragung ins Hauptbuch zu überprüfen sind (Art. 83 ff. GBV; BSK ZGB II-Schmid/Arnet, Art. 965 N 31 f.; CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht-Deillon-Schegg, Art. 965 N 18; Schmid/Hürlimann- Kaup, Sachenrecht, 6. Auflage, Zürich 2022, N 446). Eine Pflicht zur Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs besteht in diesem Verfahrensstadium nicht. Oh- nehin macht die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 22. November 2023 (act. 4/2) geltend, dass sie von den Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung Kenntnis erhalten habe. Es ist damit davon auszu- gehen, dass ihr diese seitens der Behörden zugestellt wurden (siehe auch Antrag 5 der hiesigen Beschwerdeschrift).
4. Ferner moniert die Beschwerdeführerin, dass die Verfügungsbeschränkungen vorgemerkt worden seien, obwohl ihr Rechtsvorschlag nicht beseitigt gewe- sen und am 2. November 2023 eine Pfändungsankündigung erlassen worden sei (act. 2 Rz 30, siehe auch act. 2 Rz 27). Auch hier gilt entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz, dass bei der Vormerkung von Verfügungsbe- schränkungen durch den Eintrag ins Tagebuch keine materiell-rechtliche Prü- fung des der Grundbuchanmeldung zugrunde liegenden Pfändungsverfah- rens vorgenommen wird. Vielmehr hat das Grundbuchamt bei Anträgen durch das Betreibungsamt primär zu prüfen, ob es für die Anmeldung der Verfü- gungsbeschränkung zuständig ist (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 83 und 85 GBV; BSK ZGB II-Schmid/Arnet, Art. 965 N 32). Folglich hat das Grundbuchamt im Rahmen des Tagebucheintrags (siehe act. 4/2 und act. 4/4) keine weiteren Aspekte des Pfändungsverfahrens miteinzubeziehen.
- 9 -
5. Auch nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei rechtswidrig, bezüglich Betreibungen auf Zahlungen eine Vormerkung ei- ner Verfügungsbeschränkung vorzunehmen (act. 2 Rz 32). Verfügungsbe- schränkungen können nach Art. 960 ZGB für einzelne Grundstücke vorge- merkt werden aufgrund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche (Ziff. 1), aufgrund einer Pfändung (Ziff. 2) oder aufgrund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vor- gesehen ist (Ziff. 3). Insbesondere zur Sicherung von Ansprüchen sowie im Rahmen einer Pfändung, welcher immer eine auf Geldleistung lautende Be- treibung vorausgeht, können Verfügungsbeschränkungen eingetragen wer- den (siehe auch BSK ZGB II-Schmid/Arnet, Art. 965 N 8b betr. Legitimation der Zwangsvollstreckungsbehörden). Die Verfügungsbeschränkung betref- fend die Betreibung Nr. 4 erfolgte als vorsorgliche Sicherungsmassnahme zur Vorbereitung der Pfändung (act. 4/3/2) und war insoweit zulässig. Dem be- schwerdeführerischen Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
6. In Antrag 6 beantragt die Beschwerdeführerin ferner die Feststellung der Nichtigkeit der Abweisung der Grundbuchanmeldung vom 23. November 2023 (act. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin ficht hierbei die Verfügung des Be- schwerdegegners vom 23. November 2023 (act. 4/4) an. Vor Vorinstanz wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Anmeldung der Löschung eines Grundbucheintrags durch die betroffene Grundstücksei- gentümerin einer schriftlichen Ermächtigung des Betreibungsamtes bedürfe, welche vorliegend gefehlt habe (act. 3 E. 3.4). Diesen überzeugenden Erwä- gungen ist in Anbetracht der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 131 Abs. 2 GBV, wonach es bei einer Löschung einer schriftlichen Ermächtigung der aus dem Eintrag berechtigten Personen, des Gerichts oder einer anderen zustän- digen Behörde bedarf, ohne Weiteres zu folgen. Hinweise auf die Nichtigkeit der Verfügung über die Abweisung der Grundbuchanmeldung vom 23. No- vember 2023 (act. 4/4) bestehen keine bzw. werden nicht überzeugend gel- tend gemacht.
- 10 -
7. In Antrag 7 ersucht die Beschwerdeführerin schliesslich um Anweisung des Rekursgegners, die Verfügungsbeschränkung in Bezug auf die Betreibung Nr. 4 zu löschen (act. 2 S. 2). Auch hier gilt, dass eine Löschung gestützt auf Art. 131 Abs. 2 GBV die schriftliche Ermächtigung des Betreibungsamtes er- fordert. Eine solche ist nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, eine solche sei erteilt worden. Nichtigkeitsgründe wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht überzeugend vorgetragen. Hin- weise auf das Vorliegen von solchen bestehen sodann keine. Damit besteht keine Veranlassung für die geforderte Anweisung und ist auch dieser Antrag abzuweisen.
E. 4 Die Vormerkungen für Verfügungenbeschränkung im Grundbuch vom 1. und 2. November im Bezug auf die Betreibungen 3, 4, 5, 6 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 5 Die Zustellungen der Vormerkungen für Verfügungenbeschränkung im Grundbuch vom 1. und 2. November im Bezug auf die Betrei- bungen 3, 4, 5, 6 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 6 Die Abweisung der Grundbuchanmelllung vom 23. November 2023 sei für nichtig zu erklären.
E. 7 Das Grundbuchamt B._____ sei gerichtlich anzuweisen, die Verfü- gungebeschränkung im Bezug auf Betreibung 4 zu löschen.
E. 8 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. IV.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 2, - das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde zu- handen des Verfahrens Geschäfts-Nr. CB230120-L. Die Akten Geschäfts-Nr. PS240143-O werden der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.
- Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- - 13 - schwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 3. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB240014-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Oberrichter lic. iur. A. Wenker und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 3. September 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Notariat, Grundbuch- und Konkursamt B._____-Zürich, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juli 2024 (CB230120-L)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 22. November 2023 (act. 4/2) ersuchte A._____ (fortan: Beschwerdefüh- rerin) das Grundbuchamt B._____-Zürich um Löschung von Vormerkungen von Verfügungsbeschränkungen auf den Grundbuchblättern Nrn. 1 und 2, welche im Zusammenhang mit den Betreibungen Nrn. 3, 4, 5 und 6 als vor- sorgliche Sicherungsmassnahmen zulasten der Grundstücke der Stockwerk- eigentümerin und hiesigen Beschwerdeführerin an der B._____-strasse … in … Zürich im Tagebuch eingetragen worden waren (siehe auch act. 4/3/1-4). Mit Verfügung vom 23. November 2023 wies das Grundbuchamt B._____-Zü- rich (fortan: Beschwerdegegner) die Grundbuchanmeldung ab (act. 4/4) und begründete dies mit der fehlenden offensichtlichen Nichtigkeit der Verfü- gungsbeschränkungen sowie mit der für eine Löschung erforderlichen, aber fehlenden Bewilligung des Betreibungsamtes. Gleichentags überwies das Grundbuchamt die Eingabe der Beschwerdeführerin antragsgemäss an das Bezirksgericht Zürich als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde (act. 4/1). Dieses legte das Verfahren Geschäfts-Nr. CB230120-L an, welches es im Laufe des Verfahrens mit dem Verfahren Geschäfts-Nr. CB230139-L vereinigte. Mit Zir- kulationsbeschluss vom 5. Juli 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat und soweit sie zwischenzeitlich nicht gegenstandslos geworden waren.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juli 2024 (act. 2) innert Frist Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge (act. 2): "1 - Das Zirkulationsbeschluss vom 5. Juli 2024 im Bezug auf CB230120 & CB230139 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz in der Sinne der Erwägung zu- rückzuweisen. 2 - Dispositiv 2 des Zirkulationsbeschluss vom 5. Juli 2024 im Bezug auf CB230120 & CB230139 sei für nichtig zu erklären und aufzuhe- ben und die Beschwerde sei gutzuheissen soweit es nicht gegen- standslos geworden ist.
- 3 - 3 - Dispositiv 2 des des Zirkulationsbeschluss vom 5. Juli 2024 im Be- zug auf CB230120 & CB230139 sei für nichtig zu erklären und auf- zuheben und die Sache sei der Vorinstanz und den Entscheidge- bühr sei von CHF500 auf NULL anzusetzen und die Entscheidge- bühr sei dem Beschwerdegegnerin aufzulegen. 4 - Die Vormerkungen für Verfügungenbeschränkung im Grundbuch vom 1. und 2. November im Bezug auf die Betreibungen 3, 4, 5, 6 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 5 - Die Zustellungen der Vormerkungen für Verfügungenbeschränkung im Grundbuch vom 1. und 2. November im Bezug auf die Betrei- bungen 3, 4, 5, 6 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 6 - Die Abweisung der Grundbuchanmelllung vom 23. November 2023 sei für nichtig zu erklären. 7 - Das Grundbuchamt B._____ sei gerichtlich anzuweisen, die Verfü- gungebeschränkung im Bezug auf Betreibung 4 zu löschen. 8 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin."
3. In der Folge legte die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Verfahren Geschäfts-Nr. PS240143-O an. Mangels Zuständigkeit schrieb sie dieses mit Verfügung vom 15. August 2024 am Register ab und überwies die Eingabe der Beschwerdeführerin samt den beigezogenen Akten (Ge- schäfts-Nr. CB230120-L) zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung (act. 1). Diese eröffnete das vorliegende Verfahren.
4. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Auf- sichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG not- wendig erscheint.
- 4 -
5. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwend- bar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsa- chen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II.
1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmit- telbaren Aufsichtsbehörde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Ge- brauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweck- mässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Be- schwerde). Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Sie ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ohne gesetzliche Grundlage gehandelt (act. 2 Rz 8). Dem kann nicht gefolgt werden. § 81 Abs. 1 lit. e GOG weist die Aufsichtsfunktion über die Grundbuchämter den Bezirksgerichten zu. Damit war das Bezirksgericht, welches den angefochte- nen Beschluss als untere kantonale Aufsichtsbehörde über das Grundbuch- amt B._____-Zürich erliess, zur Entscheidfällung befugt.
- 5 - III.
1. Auf die Erwägungen der Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 5. Juli 2024, Ge- schäfts-Nr. CB230120-L, ist im Nachfolgenden im Zusammenhang mit den einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen. 2.1. Nach zahlreichen rechtlichen Ausführungen zum Willkürverbot und dem Grundsatz von Treu und Glauben (act. 2 Rz 1 f.), zum rechtlichen Gehör (act. 2 Rz 4 f.), zu Art. 5 Abs. 1 BV (act. 2 Rz 7 f.), zum Legalitäts- und Ver- hältnismässigkeitsprinzip (act. 2 Rz 9), zur Nichtigkeit von Entscheiden, zum Grundsatz iura novit curia (act. 2 Rz 12 f.) sowie zum Willkürverbot (act. 2 Rz 14 f.), welche allesamt keinen konkreten Bezug zum angefochtenen Ent- scheid aufweisen und worauf daher nicht näher einzugehen ist, bringt die Be- schwerdeführerin in der Sache das Folgende vor: Die Vorinstanz führe aus, die Verfügungsbeschränkungen seien nicht nichtig. Damit verstosse sie ge- gen Treu und Glauben. Den Verfügungen vom 27. Juni 2024, Geschäfts- Nrn. EB240709-L und EB240710-L, könne entnommen werden, dass die Be- treibungen Nrn. 5 und 6 inzwischen für nichtig erklärt und aufgehoben worden seien. Diese Vormerkungen hätten nicht ins Grundbuch eingetragen werden dürfen, zumal dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … & … keine Rechtspersönlichkeit zukomme (act. 2 Rz 18-21). Damit zusammenhängend stellt die Beschwerdeführerin in Antrag 4 das Begehren, es seien die Vormer- kungen der Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch betreffend die Betrei- bungen Nrn. 3, 4, 5 und 6 für nichtig zu erklären und aufzuheben (siehe auch act. 2 Rz 25 und 33). In Antrag 5 beantragt sie sodann, die Zustellungen der Vormerkungen hinsichtlich der besagten Betreibungen für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2.2. Zutreffend ist, dass die Verfügungsbeschränkungen in den Betreibungen Nrn. 5, 6 und Nr. 3 gelöscht wurden (act. 4/17/1-3). Dies stellte auch die Vor- instanz fest und schrieb die Beschwerde daher in diesem Umfang als gegen- standslos geworden ab (act. 3 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich in der Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen näher auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb die Feststellung der Gegen-
- 6 - standslosigkeit unzutreffend sei und sich die Vorinstanz zu Unrecht nicht mit der Thematik der Nichtigkeit befasst habe. In ihren Ausführungen fokussiert sie sich primär auf die geltend gemachte Nichtigkeit der besagten Betreibun- gen infolge Verjährung, fehlender Rechtspersönlichkeit der Gläubigerin sowie infolge Rechtswidrigkeit von Betreibungen auf Geldleistung (act. 2 Rz 19, 21, 23, 26-27, 30, 32, 33). Diese Vorbringen sind indes vorliegend nicht von Be- deutung, da die Verfügungsbeschränkungen in der Zwischenzeit auf Betrei- ben des Betreibungsamtes hin mit der Begründung des Wechsels des Pfän- dungssubstrates wiedererwägungsweise gelöscht wurden (act. 4/17/1-3). Da die Vorinstanz das Verfahren hinsichtlich der Betreibungen 3, 5 und 6 folglich als gegenstandlos geworden abschreiben musste, hatte sie sich mit den Vor- bringen in der Sache, insbesondere mit der Frage der Nichtigkeit der Vormer- kungen sowie von deren Zustellungen, nicht mehr auseinanderzusetzen. Ein aufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten ist nicht ersichtlich. Soweit die Be- schwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde in Antrag 4 um Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich der Betreibungen Nrn. 3, 5 und 6 sowie in Antrag 5 um Nichtigerklärung der massgeblichen Zustellungen er- sucht, ist darauf nicht einzutreten, da die Verfügungsbeschränkungen bereits wieder gelöscht wurden (act. 4/17/1-3) und es insoweit an einem Rechts- schutzinteresse der Beschwerdeführerin fehlt. Im Zusammenhang mit der Verfügungsbeschränkung betreffend die Betrei- bung Nr. 4 über Fr. 3'159.85 zzgl. Zinsen und Kosten verneinte die Vorinstanz ein aufsichtsrechtliches Fehlverhalten durch das Grundbuchamt. Es erwog, der Grundbuchverwalter habe die Anmeldung zur Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch sofort in das Tagebuch einzu- tragen (Art. 81 Abs. 1 lit. a und Art. 131 Abs. 1 GBV [SR 211.432.1]). Dabei habe er lediglich zu überprüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Ein- tragung ins Hauptbuch gegeben seien (Art. 83 GBV). Insbesondere prüfe er, ob die anmeldende Behörde für die Anmeldung zuständig sei, sofern diese durch eine Behörde oder eine Person mit öffentlichen Aufgaben (Grundbuch- amt, Urkundsperson, Gerichts-, Betreibungs- oder Konkursbehörde) erfolge (Art. 85 GBV). Nicht zu prüfen seien hingegen materiell-rechtliche Aspekte,
- 7 - namentlich solche betreffend den der Grundbuchanmeldung zugrunde liegen- den Rechtsgrund oder solche betreffend eine allfällige Nichtigkeit des Pfän- dungsverfahrens. Ohnehin sei die Beschwerde gegen die Anmeldung des Be- treibungsamtes zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grund- buch betreffend die Betreibung Nr. 4 in der Zwischenzeit abgewiesen worden (act. 3 E. 3.2). Die Betreibung Nr. 4 betrifft eine Forderung des Kantons Zü- rich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, (act. 4/3/2). Das Betrei- bungsamt Zürich 7 meldete am 31. Oktober 2023 die Vormerkung einer Ver- fügungsbeschränkung im Grundbuch an (act. 4/3/2). Die Beschwerdeführerin setzt sich weder mit dieser Ausgangslage noch mit den Erwägungen der Vor- instanz auseinander. Sie legt nicht dar, woraus sie das Vorliegen eines Nich- tigkeitsgrundes bzw. die fehlende Gesetzesmässigkeit der Eintragung der Verfügungsbeschränkung (siehe act. 2 Rz 25) ableitet. Ihr Vorbringen betref- fend die fehlende Rechtspersönlichkeit des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … & …, (act. 2 Rz 21) geht an der Sache vorbei und vermag die Erwägungen der Vorinstanz zur Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters nicht in Frage zu stellen, zumal es sich beim Gläubiger nicht um das besagte Friedensrichteramt handelt. Hinweise auf die Nichtigkeit der Verfügungsbe- schränkung bzw. deren Zustellung bestehen gestützt auf die vorhandenen Ak- ten keine (siehe auch act. 4/4), weshalb der vorinstanzliche Entscheid inso- weit zu schützen ist. Ein aufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten der Vor- instanz ist nicht ersichtlich. Die Anträge 4 und 5 sind abzuweisen. 3.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im Rahmen des Vorgangs der Eintragung der Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch durch das Betreibungsamt (act. 2 Rz 22, 28, 31). Im vorliegenden Verfahren kommt dem Betreibungsamt keine Parteistellung zu. Auf dieses Vorbringen ist daher nicht einzutreten. 3.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, dass das Grundbuchamt das Be- treibungsamt nicht aufgefordert habe, sie, die Beschwerdeführerin, über die Vormerkungen zu informieren und einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen (act. 2 Rz 22 und 29). Diese sich gegen das Grundbuchamt richtenden Bean-
- 8 - standungen erweisen sich als unbegründet. Dem Grundbuchamt obliegt keine Pflicht, Betreibungsämtern in Bezug auf durch sie zu erlassende Anordnun- gen Anweisungen zu erteilen. Zudem ergibt sich aus der Grundbuchverord- nung keine Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Eintragung ei- ner Anmeldung im Tagebuch. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ist die Anmeldung zur Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschrän- kung im Grundbuch sofort in das Tagebuch einzutragen (Art. 81 Abs. 1 lit. a und Art. 131 Abs. 1 GBV [SR 211.432.1]), wobei lediglich die formellen Vor- aussetzungen für die Eintragung ins Hauptbuch zu überprüfen sind (Art. 83 ff. GBV; BSK ZGB II-Schmid/Arnet, Art. 965 N 31 f.; CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht-Deillon-Schegg, Art. 965 N 18; Schmid/Hürlimann- Kaup, Sachenrecht, 6. Auflage, Zürich 2022, N 446). Eine Pflicht zur Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs besteht in diesem Verfahrensstadium nicht. Oh- nehin macht die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 22. November 2023 (act. 4/2) geltend, dass sie von den Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung Kenntnis erhalten habe. Es ist damit davon auszu- gehen, dass ihr diese seitens der Behörden zugestellt wurden (siehe auch Antrag 5 der hiesigen Beschwerdeschrift).
4. Ferner moniert die Beschwerdeführerin, dass die Verfügungsbeschränkungen vorgemerkt worden seien, obwohl ihr Rechtsvorschlag nicht beseitigt gewe- sen und am 2. November 2023 eine Pfändungsankündigung erlassen worden sei (act. 2 Rz 30, siehe auch act. 2 Rz 27). Auch hier gilt entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz, dass bei der Vormerkung von Verfügungsbe- schränkungen durch den Eintrag ins Tagebuch keine materiell-rechtliche Prü- fung des der Grundbuchanmeldung zugrunde liegenden Pfändungsverfah- rens vorgenommen wird. Vielmehr hat das Grundbuchamt bei Anträgen durch das Betreibungsamt primär zu prüfen, ob es für die Anmeldung der Verfü- gungsbeschränkung zuständig ist (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 83 und 85 GBV; BSK ZGB II-Schmid/Arnet, Art. 965 N 32). Folglich hat das Grundbuchamt im Rahmen des Tagebucheintrags (siehe act. 4/2 und act. 4/4) keine weiteren Aspekte des Pfändungsverfahrens miteinzubeziehen.
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5. Auch nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei rechtswidrig, bezüglich Betreibungen auf Zahlungen eine Vormerkung ei- ner Verfügungsbeschränkung vorzunehmen (act. 2 Rz 32). Verfügungsbe- schränkungen können nach Art. 960 ZGB für einzelne Grundstücke vorge- merkt werden aufgrund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche (Ziff. 1), aufgrund einer Pfändung (Ziff. 2) oder aufgrund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vor- gesehen ist (Ziff. 3). Insbesondere zur Sicherung von Ansprüchen sowie im Rahmen einer Pfändung, welcher immer eine auf Geldleistung lautende Be- treibung vorausgeht, können Verfügungsbeschränkungen eingetragen wer- den (siehe auch BSK ZGB II-Schmid/Arnet, Art. 965 N 8b betr. Legitimation der Zwangsvollstreckungsbehörden). Die Verfügungsbeschränkung betref- fend die Betreibung Nr. 4 erfolgte als vorsorgliche Sicherungsmassnahme zur Vorbereitung der Pfändung (act. 4/3/2) und war insoweit zulässig. Dem be- schwerdeführerischen Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
6. In Antrag 6 beantragt die Beschwerdeführerin ferner die Feststellung der Nichtigkeit der Abweisung der Grundbuchanmeldung vom 23. November 2023 (act. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin ficht hierbei die Verfügung des Be- schwerdegegners vom 23. November 2023 (act. 4/4) an. Vor Vorinstanz wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Anmeldung der Löschung eines Grundbucheintrags durch die betroffene Grundstücksei- gentümerin einer schriftlichen Ermächtigung des Betreibungsamtes bedürfe, welche vorliegend gefehlt habe (act. 3 E. 3.4). Diesen überzeugenden Erwä- gungen ist in Anbetracht der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 131 Abs. 2 GBV, wonach es bei einer Löschung einer schriftlichen Ermächtigung der aus dem Eintrag berechtigten Personen, des Gerichts oder einer anderen zustän- digen Behörde bedarf, ohne Weiteres zu folgen. Hinweise auf die Nichtigkeit der Verfügung über die Abweisung der Grundbuchanmeldung vom 23. No- vember 2023 (act. 4/4) bestehen keine bzw. werden nicht überzeugend gel- tend gemacht.
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7. In Antrag 7 ersucht die Beschwerdeführerin schliesslich um Anweisung des Rekursgegners, die Verfügungsbeschränkung in Bezug auf die Betreibung Nr. 4 zu löschen (act. 2 S. 2). Auch hier gilt, dass eine Löschung gestützt auf Art. 131 Abs. 2 GBV die schriftliche Ermächtigung des Betreibungsamtes er- fordert. Eine solche ist nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, eine solche sei erteilt worden. Nichtigkeitsgründe wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht überzeugend vorgetragen. Hin- weise auf das Vorliegen von solchen bestehen sodann keine. Damit besteht keine Veranlassung für die geforderte Anweisung und ist auch dieser Antrag abzuweisen.
8. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1.1. In Antrag 2 und 3 ersucht die Beschwerdeführerin um Nichtigerklärung des vorinstanzlichen Kostendispositivs (Dispositiv-Ziffer 2) bzw. um Reduktion der vorinstanzlichen Kosten und deren Auferlegung zulasten des Beschwerde- gegners (act. 2 Anträge 2 und 3). Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Be- schlusses befasst sich mit der Kostenhöhe. Die Vorinstanz setzte diese auf Fr. 500.- und damit auf den in der Gebührenverordnung des Obergerichts vor- gesehenen Minimalbetrag fest (§ 20 Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG, LS 211.11]). Eine weitere Reduktion war angesichts des vorin- stanzlichen Verfahrensausgangs nicht möglich. Antrag 2 und Antrag 3 Teil- satz 1 sind daher abzuweisen. 1.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner die Kostenauflage zu ihren Las- ten, da die Vormerkungen zu Unrecht im Grundbuch eingetragen worden seien (act. 2 Rz 21). Sie ersucht in Antrag 3 Teilsatz 2 um deren Auferlegung zulasten des Beschwerdegegners (act. 2 Antrag 3). Gemäss § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Wie dargelegt, wurde das vorinstanzliche Verfahren in
- 11 - Bezug auf die Beschwerde hinsichtlich der Betreibungen Nrn. 3, 5 und 6 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Im Übrigen wurden die Beschwer- den abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Im Falle der Gegenstands- losigkeit von Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen ab- weichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG). Dabei ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessaus- gang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (Botschaft ZPO, S. 7297). Vorliegend auferlegte die Vorinstanz die Verfahrenskosten gänzlich der Beschwerdeführerin (act. 3 E. 5 und Dispositiv-Ziffer 3). Ange- sichts dessen, dass die Löschung der massgeblichen Verfügungsbeschrän- kungen infolge Wechsels des Pfändungssubstrats wiedererwägungsweise durch das Betreibungsamt veranlasst wurde (act. 4/17/1-3), hätte sich auch ein anderer Verteilschlüssel rechtfertigen lassen. Jedoch handelt es sich bei Art. 107 ZPO um eine Kann-Bestimmung, welche dem urteilenden Gericht ein Ermessen einräumt (siehe auch BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 1). Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Vorinstanz, die Kosten vollumfäng- lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, nicht zu beanstanden und besteht keine Veranlassung, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Antrag 3 Teilsatz 2 ist damit abzuweisen.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzuset- zen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens - entgegen Antrag 8 (act. 2 S. 2) - der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 20 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
3. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales Rechtsmittel da- gegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1). Vorbehalten bleibt hingegen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht (Be- schluss der Verwaltungskommission OGer ZH Geschäfts-Nr. VB200006-O
- 12 - vom 1. Dezember 2020, E. IV.2; BSK ZGB II-Schmid, Art. 956b N 5; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 5A_732/2018 vom 13. September 2018). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Beschwerdeführerin,
- den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 2,
- das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde zu- handen des Verfahrens Geschäfts-Nr. CB230120-L. Die Akten Geschäfts-Nr. PS240143-O werden der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.
6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe-
- 13 - schwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 3. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: