Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Am Bezirksgericht Meilen wurde ein Verfahren betreffend Entsiegelung in Sachen A._____ anhängig gemacht (Geschäfts-Nr. GT230003-G; vgl. act. 2/1). Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 erhob A._____ (fortan: Anzeigeerstatter) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen Ersatzrichter lic. iur. B._____ (fortan: Beschwerdegegner 1) und Gerichtsschreiberin MLaw C._____ (fortan: Beschwerdegegnerin 2). Er stellte folgende Anträge (act. 1 S. 1 f.): "Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegner ihre Amtspflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt haben, indem sie im Entsiegelungsverfahren unter der Geschäfts- nummer GT230003-G/Z05/Sc die dem Beschwerdeführer gehörenden elektroni- schen Geräte, namentlich Apple iPhone 12 blau mit Ladekabel (Asservat- Nr. A017'502'179) und das Notebook Apple Macbook Pro mit Ladekabel (Asservat- Nr. A017'502'204), bereits am 09.01.2024 – trotz angekündigter Beschwerde – in Strafsachen an Herrn D._____ (E._____ AG) zur Auswertung übergaben und es in ihrer Verfügung vom 18. Juni 2024 unterliessen, die vom Beschwerdeführer be- gehrte mündliche Verhandlung zur Triage in Abwesenheit des Beschwerdeführers anzuberaumen, und im Übrigen die wirksame Zustellung ihres Entscheides an den Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2023 vereitelt haben. Es sei den Beschwerdegegnern wegen des pflichtwidrigen Verhaltens gemäss Ziff. 1 vorstehend ein Verweis zu erteilen. Eventualiter seien diese zu ermahnen oder es seien gegen die Beschwerdegegner andere geeignete Disziplinarmassnah- men zu ergreifen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."
E. 1.2 In der Folge eröffnete die Verwaltungskommission das vorliegende Verfah- ren.
E. 1.3 Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.
- 3 -
E. 2 Prozessuales Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Ober- gericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Auf- sicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch HAUSER/SCHWERI/LIEBER, in: GOG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorlie- genden Aufsichtsbeschwerde zuständig.
E. 3 Zur Sache
E. 3.1 Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Ge- brauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Aufsichtsbeschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Aufsichtsbeschwerde). Die administrative Aufsichtsbeschwerde stellt ihrem Wesen nach nichts an- deres als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumse- ligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein un- gehöriges (vorwiegend subjektiv geprägtes und somit zu weit gehendes per- sönlich bestimmtes) Handeln sein (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N 43 zu § 82). Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzeigeerstattende Person nicht als Verfahrenspartei, denn dieses Verfah- ren betrifft nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung,
- 4 - sondern es hat vielmehr eine Angelegenheit zum Gegenstand, welche das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbe- hörde und dem Beaufsichtigten betrifft. Es ist der anzeigeerstattenden Per- son daher grundsätzlich weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen, noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N 44 zu § 82). Auch den Beschwerde- gegnern steht gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N 44 f. zu § 84; Beschluss Verwaltungs- kommission OG ZH vom 28. September 2021, Geschäfts-Nr. VB210012-O, E. IV.2.). Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde ist administrativer Natur, weshalb dem Anzeigeerstatter keine Verfahrensrechte zustehen und er weder Anspruch auf Kenntnisnahme der Erledigung des Verfahrens noch ein Recht zur Er- greifung eines Rechtsmittels hat. 3.2.1 Der Anzeigeerstatter führt zur Begründung seiner Beschwerde aus (act. 1 S. 2 ff.), dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. Juni 2023 ein Mo- biltelefon Apple iPhone und ein Notebook Apple Macbook Pro mit Ladekabel sichergestellt worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe sodann einen Ent- siegelungsantrag gestellt. Er habe in der Folge beantragt, dass eine münd- liche Triageverhandlung stattfinde. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 hät- ten die Beschwerdegegner die Durchsuchung der App "Mail" angeordnet und im Übrigen das Entsiegelungsgesuch abgewiesen. Diesen Entscheid hätten sie ihm erst am 19. Dezember 2023 zusammen mit der Verfügung vom 12. Dezember 2023 betreffend Ernennung eines Sachverständigen zu- kommen lassen. In der Verfügung vom 12. Dezember 2023 sei ausgeführt worden, der Entscheid vom 27. Oktober 2023 habe ihm nicht zugestellt wer- den können. In diesem Zusammenhang bringt der Anzeigeerstatter vor, er habe am 31. Oktober 2023 zwei Abholungseinladungen der Schweizeri- schen Post vorgefunden, die sich auf zwei Sendungen (Gerichtsurkunden) bezogen hätten. Diese habe er am 7. November 2023 abgeholt. Am 8. No- vember 2023 habe er in der App der Schweizerischen Post gesehen, dass
- 5 - eine Sendung an das Bezirksgericht retourniert worden sei. Er habe sogleich dem Bezirksgericht Meilen eine Nachricht zukommen lassen, in welcher er mitgeteilt habe, dass er diesen Vorgang nicht nachvollziehen könne, da er am Vortag persönlich in der Postfiliale gewesen sei, um diesen Brief in Emp- fang zu nehmen. Er habe um erneute Zustellung oder Information gebeten, ob er den Brief abholen könne. Am 21. November 2023 habe er in der Post- filiale eine Sendung abgeholt, nachdem er die diesbezügliche Abholungsein- ladung am 14. November 2023 vorgefunden habe. Er sei davon ausgegan- gen, dass es sich um die retournierte Sendung handle, zumal das Bezirks- gericht nicht auf seine E-Mail reagiert habe. Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Oktober 2023 sowie die Verfügung vom 12. Dezember 2023 habe er beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er habe die Zustellung der Verfügung am 19. Dezember 2023 gerügt und die Unverhältnismässigkeit der Postfach-Durchsuchung geltend gemacht. Das Bundesgericht habe die Beschwerde abgewiesen bzw. sei darauf nicht eingetreten, da die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2023 zu spät erfolgt sei. Das Bundesgericht habe erwogen, dass er mit einer Zu- stellung habe rechnen müssen. Er habe ein Revisionsbegehren eingereicht. Er habe Grund zur Annahme, dass die Beschwerdegegner die Zustellung der Verfügung vom 27. Oktober 2023 vereitelt hätten, um seine Rechte zu beschneiden. Zudem sei sein Antrag betreffend mündliche Triageverhand- lung missachtet worden. Nach dem Ausgeführten hätten die Beschwerde- gegner amtsmissbräuchlich gehandelt. 3.2.2. Soweit der Anzeigeerstatter Rügen gegen die Verfügungen vom 27. Oktober 2023 und 12. Dezember 2023 vorbringt, ist dem entgegenzuhalten, dass diese mittels Beschwerde beim Bundesgericht hätten vorgebracht werden müssen bzw. zumindest teilweise dann auch vorgebracht wurden. Die vor- liegende Beschwerde richtet sich nicht gegen diese beiden Entscheide, ver- langt er doch nicht deren Aufhebung. Folglich liegt keine sachliche Aufsichts- beschwerde vor. Ohnehin wäre die Aufsichtsbeschwerde subsidiär, weshalb darauf nicht einzutreten wäre.
- 6 - 3.2.3. Der Anzeigeerstatter wirft den Beschwerdegegnern im Zusammenhang mit der Zustellung der Verfügung vom 27. Oktober 2023 Amtsmissbrauch vor. Das Bundesgericht führt im Urteil vom 27. Februar 2024 aus, dass das Be- zirksgericht Meilen in der Verfügung vom 12. Dezember 2023 zu Recht er- wogen habe, dass der Beschwerdeführer mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Die Verfügung vom 27. Oktober 2023 gelte als am 7. November 2023 zugestellt (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2024, 7B_64/2024, E. 1.1.). Des Weiteren hält das Bundesgericht fest, dass die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist offensichtlich nicht er- füllt seien, so habe der Beschwerdeführer [vorliegend: Anzeigeerstatter] spä- testens am 8. November 2023 in der App der Post Kenntnis erlangt, dass ihm das Zwangsmassnahmengericht eine Sendung habe zustellen wollen. Aufgrund des gegen ihn laufenden Strafverfahrens sowie seines Wissens als Rechtsanwalt könne unter diesen Umständen jedenfalls nicht von einem unverschuldeten Hindernis gesprochen werden. Des Weiteren wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts vom 12. Dezember 2023 ab (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2024, 7B_64/2024, E. 1.2. und 1.3.). Es sind keinerlei Anhalts- punkte ersichtlich, wonach die Beschwerdegegner die Zustellung der Verfü- gung vom 27. Oktober 2023 vereitelt hätten. Die vom Anzeigeerstatter vor- gebrachten Rügen wurden denn auch über weite Teile bereits vom Bundes- gericht behandelt. Das Handeln der Beschwerdegegner stellt keine Pflicht- verletzung dar und schon gar nicht eine solche, welcher aufsichtsrechtliche Relevanz zukäme. Auch sonst sind keine Pflichtverletzungen ersichtlich, welche aufsichtsrechtlich relevant wären. Insoweit ist die Beschwerde – so- weit nach dem Ausgeführten darauf überhaupt eingetreten werden kann – abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass dem Anzeigeerstatter als Rechtsan- walt bewusst sein musste, dass eine E-Mail die Anforderungen an eine gül- tige Eingabe nicht erfüllt. Insoweit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zur geltend gemachten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. 3.2.4. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass es offenbar nicht das erste Mal ist, dass der Anzeigeerstatter eine Sendung eines Gerichts nicht
- 7 - abholte, so hatte er bereits im Jahr 2022 eine Sendung des Kantonsgerichts Zug nicht abgeholt, wobei er sich auch damals hernach an das Kantonsge- richt wandte und um erneute Zustellung oder Bereitstellung ersuchte. Das Kantonsgericht Zug hatte damals (ebenfalls) nicht reagiert, sondern ihm so- dann einen unbegründeten Entscheid zukommen lassen (act. 2/1 S. 15).
E. 3.3 Der Anzeigeerstatter bringt des Weiteren vor (act. 1 S. 5 f.), es sei mit Ver- fügung vom 18. Juni 2024 angeordnet worden, dass die Daten nunmehr der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der lau- fenden Strafuntersuchung zu übergeben seien. Der Sachverständige habe die bezeichneten elektronischen Geräte bereits am 9. Januar 2024 beim Be- zirksgericht Meilen abgeholt und mit seiner Arbeit begonnen, mithin noch bevor über die angekündigte Beschwerde entschieden worden sei. Die Be- schwerde an das Bundesgericht sei mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbunden gewesen. Bei der Verfügung vom 18. Juni 2024 handelt es sich um einen Zwischenent- scheid. Gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Solange folglich keine aufschiebende Wir- kung angeordnet wird, kann ein Entscheid vollstreckt werden. Der Anzeige- erstatter macht nicht geltend, dass vorliegend aufschiebende Wirkung erteilt worden wäre. Die Beschwerdegegner waren daher berechtigt, das Verfah- ren weiterzuinstruieren, bevor über die Beschwerde vom Bundesgericht ent- schieden wurde. Folglich ist auch diesbezüglich keine Pflichtverletzung er- sichtlich.
E. 3.4 Der Anzeigeerstatter macht zudem geltend (act. 1 S. 15), der Beschwerde- gegner 1 sei … [Position] und mit Verwaltungsarbeiten bzw. Aufgaben be- traut, für die er weisungsgebunden sei. Der Amtsmissbrauch der Beschwer- degegner sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass der Beschwerde- gegner 1 kein Gericht, geschweige denn ein unabhängiges Gericht sei. Es sei unzulässig, dass der Beschwerdegegner 1 gleichzeitig als Ersatzrichter, insbesondere als Zwangsmassnahmenrichter, an demselben Gericht tätig sei. Auch wenn er in seiner theoretischen Funktion als "Ersatzrichter" nicht
- 8 - an Weisungen gebunden sei, übe er hauptamtlich … [Position]-aufgaben aus und sei den Weisungen der Gerichtsleitung und der oberen Aufsichts- behörden unterworfen. Er sei nicht vollständig frei von inneren Einflüssen innerhalb des Gerichts. Seine interne Autonomie und richterliche Eigenstän- digkeit seien eingeschränkt. Dies sei auch in der Beschwerde beim Bundes- gericht vom 18. Januar 2024 gerügt worden und er verfolge dies weiter in seinem Revisionsbegehren. Wahrscheinlich sei der Beschwerdegegner 1 angewiesen worden, den Hinweis des Beschwerdeführers in der E-Mail vom
E. 8 November 2023 zu ignorieren, um seine Verfahrensrechte zu verkürzen. Der Anzeigeerstatter bezweifelt die richterliche Unabhängigkeit des Be- schwerdegegners 1, da er einerseits als … [Position] tätig sei und anderer- seits als Ersatzrichter. Er beruft sich u.a. auf den BGE 149 I 14. Diesem Bundesgerichtsentscheid lag allerdings ein anderer Sachverhalt zugrunde, und zwar eine Doppelfunktion von Gerichtsschreiber und kollegial rechtspre- chender Richtertätigkeit (BGE 149 I 14 E. 5.3.4.). Demgegenüber ist der Be- reich Zwangsmassnahmengericht ausschliesslich ein Einzelgericht, d.h. es gibt keine kollegialgerichtlichen Verfahren. Dies bedeutet, dass der Be- schwerdegegner 1 als Ersatzrichter die Verfahren eigenständig und ohne Weisungsgebundenheit bearbeitet und insofern den gewählten Richtern gleichgestellt ist. Raum für Misstrauen in seine richterliche Unabhängigkeit besteht daher nicht und eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist zu ver- neinen.
- 9 -
4. Kostenfolgen 4.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts von der anzeigeerstattenden Person keine Kosten zu erheben, sofern die Beschwerde nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Die Kosten fallen ausser Ansatz. 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten fallen ausser Ansatz.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegner gegen Empfangsschein. Zürich, 6. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB240011-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Oberrichter lic. iur. A. Wenker und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie die Gerichtsschrei- berin MLaw N. Jauner Beschluss vom 6. März 2025 in Sachen A._____, Anzeigeerstatter gegen
1. B._____, lic. iur.,
2. C._____, MLaw, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen B._____, Ersatzrichter, und C._____, Gerichtsschreiberin
- 2 - Erwägungen:
1. Verfahrensgang 1.1. Am Bezirksgericht Meilen wurde ein Verfahren betreffend Entsiegelung in Sachen A._____ anhängig gemacht (Geschäfts-Nr. GT230003-G; vgl. act. 2/1). Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 erhob A._____ (fortan: Anzeigeerstatter) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen Ersatzrichter lic. iur. B._____ (fortan: Beschwerdegegner 1) und Gerichtsschreiberin MLaw C._____ (fortan: Beschwerdegegnerin 2). Er stellte folgende Anträge (act. 1 S. 1 f.): "Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegner ihre Amtspflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt haben, indem sie im Entsiegelungsverfahren unter der Geschäfts- nummer GT230003-G/Z05/Sc die dem Beschwerdeführer gehörenden elektroni- schen Geräte, namentlich Apple iPhone 12 blau mit Ladekabel (Asservat- Nr. A017'502'179) und das Notebook Apple Macbook Pro mit Ladekabel (Asservat- Nr. A017'502'204), bereits am 09.01.2024 – trotz angekündigter Beschwerde – in Strafsachen an Herrn D._____ (E._____ AG) zur Auswertung übergaben und es in ihrer Verfügung vom 18. Juni 2024 unterliessen, die vom Beschwerdeführer be- gehrte mündliche Verhandlung zur Triage in Abwesenheit des Beschwerdeführers anzuberaumen, und im Übrigen die wirksame Zustellung ihres Entscheides an den Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2023 vereitelt haben. Es sei den Beschwerdegegnern wegen des pflichtwidrigen Verhaltens gemäss Ziff. 1 vorstehend ein Verweis zu erteilen. Eventualiter seien diese zu ermahnen oder es seien gegen die Beschwerdegegner andere geeignete Disziplinarmassnah- men zu ergreifen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner." 1.2. In der Folge eröffnete die Verwaltungskommission das vorliegende Verfah- ren. 1.3. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.
- 3 -
2. Prozessuales Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Ober- gericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Auf- sicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch HAUSER/SCHWERI/LIEBER, in: GOG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorlie- genden Aufsichtsbeschwerde zuständig.
3. Zur Sache 3.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Ge- brauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Aufsichtsbeschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Aufsichtsbeschwerde). Die administrative Aufsichtsbeschwerde stellt ihrem Wesen nach nichts an- deres als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumse- ligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein un- gehöriges (vorwiegend subjektiv geprägtes und somit zu weit gehendes per- sönlich bestimmtes) Handeln sein (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N 43 zu § 82). Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzeigeerstattende Person nicht als Verfahrenspartei, denn dieses Verfah- ren betrifft nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung,
- 4 - sondern es hat vielmehr eine Angelegenheit zum Gegenstand, welche das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbe- hörde und dem Beaufsichtigten betrifft. Es ist der anzeigeerstattenden Per- son daher grundsätzlich weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen, noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N 44 zu § 82). Auch den Beschwerde- gegnern steht gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N 44 f. zu § 84; Beschluss Verwaltungs- kommission OG ZH vom 28. September 2021, Geschäfts-Nr. VB210012-O, E. IV.2.). Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde ist administrativer Natur, weshalb dem Anzeigeerstatter keine Verfahrensrechte zustehen und er weder Anspruch auf Kenntnisnahme der Erledigung des Verfahrens noch ein Recht zur Er- greifung eines Rechtsmittels hat. 3.2.1 Der Anzeigeerstatter führt zur Begründung seiner Beschwerde aus (act. 1 S. 2 ff.), dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. Juni 2023 ein Mo- biltelefon Apple iPhone und ein Notebook Apple Macbook Pro mit Ladekabel sichergestellt worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe sodann einen Ent- siegelungsantrag gestellt. Er habe in der Folge beantragt, dass eine münd- liche Triageverhandlung stattfinde. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 hät- ten die Beschwerdegegner die Durchsuchung der App "Mail" angeordnet und im Übrigen das Entsiegelungsgesuch abgewiesen. Diesen Entscheid hätten sie ihm erst am 19. Dezember 2023 zusammen mit der Verfügung vom 12. Dezember 2023 betreffend Ernennung eines Sachverständigen zu- kommen lassen. In der Verfügung vom 12. Dezember 2023 sei ausgeführt worden, der Entscheid vom 27. Oktober 2023 habe ihm nicht zugestellt wer- den können. In diesem Zusammenhang bringt der Anzeigeerstatter vor, er habe am 31. Oktober 2023 zwei Abholungseinladungen der Schweizeri- schen Post vorgefunden, die sich auf zwei Sendungen (Gerichtsurkunden) bezogen hätten. Diese habe er am 7. November 2023 abgeholt. Am 8. No- vember 2023 habe er in der App der Schweizerischen Post gesehen, dass
- 5 - eine Sendung an das Bezirksgericht retourniert worden sei. Er habe sogleich dem Bezirksgericht Meilen eine Nachricht zukommen lassen, in welcher er mitgeteilt habe, dass er diesen Vorgang nicht nachvollziehen könne, da er am Vortag persönlich in der Postfiliale gewesen sei, um diesen Brief in Emp- fang zu nehmen. Er habe um erneute Zustellung oder Information gebeten, ob er den Brief abholen könne. Am 21. November 2023 habe er in der Post- filiale eine Sendung abgeholt, nachdem er die diesbezügliche Abholungsein- ladung am 14. November 2023 vorgefunden habe. Er sei davon ausgegan- gen, dass es sich um die retournierte Sendung handle, zumal das Bezirks- gericht nicht auf seine E-Mail reagiert habe. Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Oktober 2023 sowie die Verfügung vom 12. Dezember 2023 habe er beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er habe die Zustellung der Verfügung am 19. Dezember 2023 gerügt und die Unverhältnismässigkeit der Postfach-Durchsuchung geltend gemacht. Das Bundesgericht habe die Beschwerde abgewiesen bzw. sei darauf nicht eingetreten, da die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2023 zu spät erfolgt sei. Das Bundesgericht habe erwogen, dass er mit einer Zu- stellung habe rechnen müssen. Er habe ein Revisionsbegehren eingereicht. Er habe Grund zur Annahme, dass die Beschwerdegegner die Zustellung der Verfügung vom 27. Oktober 2023 vereitelt hätten, um seine Rechte zu beschneiden. Zudem sei sein Antrag betreffend mündliche Triageverhand- lung missachtet worden. Nach dem Ausgeführten hätten die Beschwerde- gegner amtsmissbräuchlich gehandelt. 3.2.2. Soweit der Anzeigeerstatter Rügen gegen die Verfügungen vom 27. Oktober 2023 und 12. Dezember 2023 vorbringt, ist dem entgegenzuhalten, dass diese mittels Beschwerde beim Bundesgericht hätten vorgebracht werden müssen bzw. zumindest teilweise dann auch vorgebracht wurden. Die vor- liegende Beschwerde richtet sich nicht gegen diese beiden Entscheide, ver- langt er doch nicht deren Aufhebung. Folglich liegt keine sachliche Aufsichts- beschwerde vor. Ohnehin wäre die Aufsichtsbeschwerde subsidiär, weshalb darauf nicht einzutreten wäre.
- 6 - 3.2.3. Der Anzeigeerstatter wirft den Beschwerdegegnern im Zusammenhang mit der Zustellung der Verfügung vom 27. Oktober 2023 Amtsmissbrauch vor. Das Bundesgericht führt im Urteil vom 27. Februar 2024 aus, dass das Be- zirksgericht Meilen in der Verfügung vom 12. Dezember 2023 zu Recht er- wogen habe, dass der Beschwerdeführer mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Die Verfügung vom 27. Oktober 2023 gelte als am 7. November 2023 zugestellt (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2024, 7B_64/2024, E. 1.1.). Des Weiteren hält das Bundesgericht fest, dass die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist offensichtlich nicht er- füllt seien, so habe der Beschwerdeführer [vorliegend: Anzeigeerstatter] spä- testens am 8. November 2023 in der App der Post Kenntnis erlangt, dass ihm das Zwangsmassnahmengericht eine Sendung habe zustellen wollen. Aufgrund des gegen ihn laufenden Strafverfahrens sowie seines Wissens als Rechtsanwalt könne unter diesen Umständen jedenfalls nicht von einem unverschuldeten Hindernis gesprochen werden. Des Weiteren wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts vom 12. Dezember 2023 ab (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2024, 7B_64/2024, E. 1.2. und 1.3.). Es sind keinerlei Anhalts- punkte ersichtlich, wonach die Beschwerdegegner die Zustellung der Verfü- gung vom 27. Oktober 2023 vereitelt hätten. Die vom Anzeigeerstatter vor- gebrachten Rügen wurden denn auch über weite Teile bereits vom Bundes- gericht behandelt. Das Handeln der Beschwerdegegner stellt keine Pflicht- verletzung dar und schon gar nicht eine solche, welcher aufsichtsrechtliche Relevanz zukäme. Auch sonst sind keine Pflichtverletzungen ersichtlich, welche aufsichtsrechtlich relevant wären. Insoweit ist die Beschwerde – so- weit nach dem Ausgeführten darauf überhaupt eingetreten werden kann – abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass dem Anzeigeerstatter als Rechtsan- walt bewusst sein musste, dass eine E-Mail die Anforderungen an eine gül- tige Eingabe nicht erfüllt. Insoweit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zur geltend gemachten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. 3.2.4. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass es offenbar nicht das erste Mal ist, dass der Anzeigeerstatter eine Sendung eines Gerichts nicht
- 7 - abholte, so hatte er bereits im Jahr 2022 eine Sendung des Kantonsgerichts Zug nicht abgeholt, wobei er sich auch damals hernach an das Kantonsge- richt wandte und um erneute Zustellung oder Bereitstellung ersuchte. Das Kantonsgericht Zug hatte damals (ebenfalls) nicht reagiert, sondern ihm so- dann einen unbegründeten Entscheid zukommen lassen (act. 2/1 S. 15). 3.3. Der Anzeigeerstatter bringt des Weiteren vor (act. 1 S. 5 f.), es sei mit Ver- fügung vom 18. Juni 2024 angeordnet worden, dass die Daten nunmehr der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der lau- fenden Strafuntersuchung zu übergeben seien. Der Sachverständige habe die bezeichneten elektronischen Geräte bereits am 9. Januar 2024 beim Be- zirksgericht Meilen abgeholt und mit seiner Arbeit begonnen, mithin noch bevor über die angekündigte Beschwerde entschieden worden sei. Die Be- schwerde an das Bundesgericht sei mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbunden gewesen. Bei der Verfügung vom 18. Juni 2024 handelt es sich um einen Zwischenent- scheid. Gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Solange folglich keine aufschiebende Wir- kung angeordnet wird, kann ein Entscheid vollstreckt werden. Der Anzeige- erstatter macht nicht geltend, dass vorliegend aufschiebende Wirkung erteilt worden wäre. Die Beschwerdegegner waren daher berechtigt, das Verfah- ren weiterzuinstruieren, bevor über die Beschwerde vom Bundesgericht ent- schieden wurde. Folglich ist auch diesbezüglich keine Pflichtverletzung er- sichtlich. 3.4. Der Anzeigeerstatter macht zudem geltend (act. 1 S. 15), der Beschwerde- gegner 1 sei … [Position] und mit Verwaltungsarbeiten bzw. Aufgaben be- traut, für die er weisungsgebunden sei. Der Amtsmissbrauch der Beschwer- degegner sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass der Beschwerde- gegner 1 kein Gericht, geschweige denn ein unabhängiges Gericht sei. Es sei unzulässig, dass der Beschwerdegegner 1 gleichzeitig als Ersatzrichter, insbesondere als Zwangsmassnahmenrichter, an demselben Gericht tätig sei. Auch wenn er in seiner theoretischen Funktion als "Ersatzrichter" nicht
- 8 - an Weisungen gebunden sei, übe er hauptamtlich … [Position]-aufgaben aus und sei den Weisungen der Gerichtsleitung und der oberen Aufsichts- behörden unterworfen. Er sei nicht vollständig frei von inneren Einflüssen innerhalb des Gerichts. Seine interne Autonomie und richterliche Eigenstän- digkeit seien eingeschränkt. Dies sei auch in der Beschwerde beim Bundes- gericht vom 18. Januar 2024 gerügt worden und er verfolge dies weiter in seinem Revisionsbegehren. Wahrscheinlich sei der Beschwerdegegner 1 angewiesen worden, den Hinweis des Beschwerdeführers in der E-Mail vom
8. November 2023 zu ignorieren, um seine Verfahrensrechte zu verkürzen. Der Anzeigeerstatter bezweifelt die richterliche Unabhängigkeit des Be- schwerdegegners 1, da er einerseits als … [Position] tätig sei und anderer- seits als Ersatzrichter. Er beruft sich u.a. auf den BGE 149 I 14. Diesem Bundesgerichtsentscheid lag allerdings ein anderer Sachverhalt zugrunde, und zwar eine Doppelfunktion von Gerichtsschreiber und kollegial rechtspre- chender Richtertätigkeit (BGE 149 I 14 E. 5.3.4.). Demgegenüber ist der Be- reich Zwangsmassnahmengericht ausschliesslich ein Einzelgericht, d.h. es gibt keine kollegialgerichtlichen Verfahren. Dies bedeutet, dass der Be- schwerdegegner 1 als Ersatzrichter die Verfahren eigenständig und ohne Weisungsgebundenheit bearbeitet und insofern den gewählten Richtern gleichgestellt ist. Raum für Misstrauen in seine richterliche Unabhängigkeit besteht daher nicht und eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist zu ver- neinen.
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4. Kostenfolgen 4.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts von der anzeigeerstattenden Person keine Kosten zu erheben, sofern die Beschwerde nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Die Kosten fallen ausser Ansatz. 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegner gegen Empfangsschein. Zürich, 6. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am: