Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 (act. 1) erhob A._____ (fortan: Anzeigeerstat- ter) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegen Bezirksrichter Dr. B._____ des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Be- schwerdegegner) eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 82 des Ge- richtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1). Zur Begründung brachte er kurz zusammengefasst vor, im Verfahren, welchem die Anklage der Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. März 2023 zugrunde liege (Anmer- kung d. Gerichts: Geschäfts-Nr. GG230074-L), fehle es aktuell an einer Ver- fahrensleitung. Der Beschwerdegegner habe diese abgelegt, nachdem er ihm vorgängig telefonisch mitgeteilt gehabt habe, sich nicht befangen zu füh- len, und obwohl die von ihm, dem Anzeigeerstatter, gestellten Ausstandsge- suche noch nicht gutgeheissen worden seien. Er habe die Verfahrensleitung demnach ohne Grund abgegeben. Aufgrund seines Fehlverhaltens sei der Beschwerdegegner vom Amt zu suspendieren. Der Obergerichtspräsident sei in dieser Sache (wohl gemeint im Verfahren Geschäfts-Nr. GG230074-L) Zeuge, weshalb er am vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mitwirken könne.
E. 1.1 Mit der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde wird nicht die Aufhebung oder Abänderung einer unrecht- oder unzweckmässigen Anordnung oder eines entsprechenden Entscheides beantragt, sondern es wird eine Verhaltens- weise des Beschwerdegegners gerügt. Die Beschwerde ist somit administra- tiver Natur. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts von der anzeigeerstattenden Person keine Kosten zu erheben, sofern die Beschwerde nicht mutwillig er- hoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Ebenso wenig kommt eine Kostenauflage zulasten des Beschwerdegegners in Frage (Art. 116 ZPO i.V.m. § 200 lit. b GOG; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 25). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz.
E. 1.2 Ausgangsgemäss sind sodann keine Prozessentschädigungen zuzuspre- chen.
2. Der Anzeigeerstatter ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbe- schwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und der beaufsichtigten Person. Ihm steht demnach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu. Auch der Beschwerdegegner ist bei dieser Ausgangslage nicht legitimiert, ein Rechtsmittel zu erheben (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44).
- 6 -
E. 2 Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren und zog einzelne relevante Aktenstücke aus dem Verfahren Geschäfts- Nr. GG230074-L bei (act. 4, act. 6-7).
E. 2.1 Der Anzeigeerstatter stellt sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Obergerichts, indem er ausführt, dieser sei im Verfahren Geschäfts-Nr. GG230074-L Zeuge und dürfe daher am vorliegenden Verfah- ren nicht mitwirken (act. 1).
E. 2.2 Nach § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO tritt eine Gerichtsper- son in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Media- torin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war. Der Ausstandsgrund der vormaligen Befassung als Zeuge setzt voraus, dass die Zeugeneigenschaft tatsächlich vorlag und eine Befragung als Zeuge auch stattgefunden hat. Hingegen bildet die Stellung als Zeuge dann keinen Ausstandsgrund, wenn die Gerichtsperson in jener Stellung bloss angerufen wurde, die Funktion aber nie wahrgenommen hat (BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 29). Dass der Obergerichtspräsident im Verfahren Geschäfts-Nr. GG230074-L bzw. in dem vorausgehenden Untersuchungsverfahren als Zeuge einvernommen worden wäre, macht der Anzeigeerstatter nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten (act. 4). Unabhängig von der weiteren Frage, ob das zusätzli- che Erfordernis der gleichen Sache gegeben wäre, liegt damit kein Aus- standsgrund vor. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Behörde in klaren Fällen unzulässiger Ablehnungsgründe selbst über ihren eigenen Ausstand bzw. über denjenigen ihrer Mitglieder bestim-
- 4 - men kann, ist das vorliegende Ausstandsbegehren demnach abzuweisen (Urteile des Bundesgerichts 6B_334/2017/6B_470/2017 vom 23. Juni 2017, E. 3.2.1 bzw. 2C_305/2011 vom 22. August 2011, E. 2.6 und 2.7). III.
1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden (§ 82 Abs. 1 GOG). Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG und § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbe- hörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten ei- ner Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine un- rechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuän- dern (sog. sachliche Beschwerde). Die administrative Aufsichtsbeschwerde zielt auf die Person des Amtsträgers ab. Mit ihr sollen Disziplinarfehler ge- ahndet werden. Diese können in Saumseligkeiten (d.h. in Unterlassungen pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit in einem schuldhafter- weise zu geringen persönlichen Einsatz) oder in ungehörigem (vorwiegend subjektiv betontem und somit zu weit gehendem persönlich bestimmtem) Handeln bestehen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20 und N 43 m.w.H.).
2. Den beigezogenen Aktenstücken kann entnommen werden, dass das Ver- fahren Geschäfts-Nr. GG230074-L zwar der 9. Abteilung zugeteilt, offiziell aber noch keine Verfahrensleitung eingesetzt wurde. Weder aus dem Proto- kolldeckel, noch aus dem Auszug aus der Geschäftsverwaltung des Verfah- rens Geschäfts-Nr. GG230074-L ergeben sich Anhaltspunkte, dass dem Be- schwerdegegner die Verfahrensleitung offiziell zugeteilt worden wäre bzw. dass dieser sie übernommen und wieder abgegeben hätte (act. 6-7). Damit bestehen auch keine Hinweise auf aufsichtsrechtlich relevante Verfehlungen des Beschwerdegegners. Daran würden auch allfällige, gegenüber dem An- zeigeerstatter gemachte telefonische Äusserungen des Beschwerdegegners
- 5 - betreffend seine Einsetzung als Verfahrensleitung (siehe act. 1) nichts än- dern, da es sich dabei wohl um eine blosse Mutmassung bzw. eine wahr- scheinliche Einschätzung seinerseits gehandelt hätte. Eine Zuteilung des Verfahrens an den Beschwerdegegner wäre denn auch nicht offensichtlich abwegig, nachdem er bereits mit anderen Verfahren in Sachen des Anzei- geerstatters betraut worden ist. Die Aufsichtsbeschwerde ist unter diesen Umständen aber jedenfalls abzuweisen. IV.
E. 3 Aufgrund der fehlenden Parteistellung ist der anzeigeerstattenden Person vom Ausgang des Verfahrens keine Mitteilung zu machen (Hauser/Schwe- ri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Ausstandsbegehren gegen den Obergerichtspräsidenten wird abgewie- sen.
- Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten fallen ausser Ansatz.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 1. Zürich, 1. Juni 2023 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB230006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 1. Juni 2023 in Sachen A._____, Anzeigeerstatter gegen B._____, Dr. iur., Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter Dr. B._____
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 (act. 1) erhob A._____ (fortan: Anzeigeerstat- ter) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegen Bezirksrichter Dr. B._____ des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Be- schwerdegegner) eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 82 des Ge- richtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1). Zur Begründung brachte er kurz zusammengefasst vor, im Verfahren, welchem die Anklage der Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. März 2023 zugrunde liege (Anmer- kung d. Gerichts: Geschäfts-Nr. GG230074-L), fehle es aktuell an einer Ver- fahrensleitung. Der Beschwerdegegner habe diese abgelegt, nachdem er ihm vorgängig telefonisch mitgeteilt gehabt habe, sich nicht befangen zu füh- len, und obwohl die von ihm, dem Anzeigeerstatter, gestellten Ausstandsge- suche noch nicht gutgeheissen worden seien. Er habe die Verfahrensleitung demnach ohne Grund abgegeben. Aufgrund seines Fehlverhaltens sei der Beschwerdegegner vom Amt zu suspendieren. Der Obergerichtspräsident sei in dieser Sache (wohl gemeint im Verfahren Geschäfts-Nr. GG230074-L) Zeuge, weshalb er am vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mitwirken könne.
2. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren und zog einzelne relevante Aktenstücke aus dem Verfahren Geschäfts- Nr. GG230074-L bei (act. 4, act. 6-7).
3. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.
- 3 - II.
1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mit- telbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Be- handlung der Beschwerde zuständig. 2.1. Der Anzeigeerstatter stellt sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Obergerichts, indem er ausführt, dieser sei im Verfahren Geschäfts-Nr. GG230074-L Zeuge und dürfe daher am vorliegenden Verfah- ren nicht mitwirken (act. 1). 2.2. Nach § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO tritt eine Gerichtsper- son in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Media- torin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war. Der Ausstandsgrund der vormaligen Befassung als Zeuge setzt voraus, dass die Zeugeneigenschaft tatsächlich vorlag und eine Befragung als Zeuge auch stattgefunden hat. Hingegen bildet die Stellung als Zeuge dann keinen Ausstandsgrund, wenn die Gerichtsperson in jener Stellung bloss angerufen wurde, die Funktion aber nie wahrgenommen hat (BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 29). Dass der Obergerichtspräsident im Verfahren Geschäfts-Nr. GG230074-L bzw. in dem vorausgehenden Untersuchungsverfahren als Zeuge einvernommen worden wäre, macht der Anzeigeerstatter nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten (act. 4). Unabhängig von der weiteren Frage, ob das zusätzli- che Erfordernis der gleichen Sache gegeben wäre, liegt damit kein Aus- standsgrund vor. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Behörde in klaren Fällen unzulässiger Ablehnungsgründe selbst über ihren eigenen Ausstand bzw. über denjenigen ihrer Mitglieder bestim-
- 4 - men kann, ist das vorliegende Ausstandsbegehren demnach abzuweisen (Urteile des Bundesgerichts 6B_334/2017/6B_470/2017 vom 23. Juni 2017, E. 3.2.1 bzw. 2C_305/2011 vom 22. August 2011, E. 2.6 und 2.7). III.
1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden (§ 82 Abs. 1 GOG). Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG und § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbe- hörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten ei- ner Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine un- rechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuän- dern (sog. sachliche Beschwerde). Die administrative Aufsichtsbeschwerde zielt auf die Person des Amtsträgers ab. Mit ihr sollen Disziplinarfehler ge- ahndet werden. Diese können in Saumseligkeiten (d.h. in Unterlassungen pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit in einem schuldhafter- weise zu geringen persönlichen Einsatz) oder in ungehörigem (vorwiegend subjektiv betontem und somit zu weit gehendem persönlich bestimmtem) Handeln bestehen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20 und N 43 m.w.H.).
2. Den beigezogenen Aktenstücken kann entnommen werden, dass das Ver- fahren Geschäfts-Nr. GG230074-L zwar der 9. Abteilung zugeteilt, offiziell aber noch keine Verfahrensleitung eingesetzt wurde. Weder aus dem Proto- kolldeckel, noch aus dem Auszug aus der Geschäftsverwaltung des Verfah- rens Geschäfts-Nr. GG230074-L ergeben sich Anhaltspunkte, dass dem Be- schwerdegegner die Verfahrensleitung offiziell zugeteilt worden wäre bzw. dass dieser sie übernommen und wieder abgegeben hätte (act. 6-7). Damit bestehen auch keine Hinweise auf aufsichtsrechtlich relevante Verfehlungen des Beschwerdegegners. Daran würden auch allfällige, gegenüber dem An- zeigeerstatter gemachte telefonische Äusserungen des Beschwerdegegners
- 5 - betreffend seine Einsetzung als Verfahrensleitung (siehe act. 1) nichts än- dern, da es sich dabei wohl um eine blosse Mutmassung bzw. eine wahr- scheinliche Einschätzung seinerseits gehandelt hätte. Eine Zuteilung des Verfahrens an den Beschwerdegegner wäre denn auch nicht offensichtlich abwegig, nachdem er bereits mit anderen Verfahren in Sachen des Anzei- geerstatters betraut worden ist. Die Aufsichtsbeschwerde ist unter diesen Umständen aber jedenfalls abzuweisen. IV. 1.1. Mit der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde wird nicht die Aufhebung oder Abänderung einer unrecht- oder unzweckmässigen Anordnung oder eines entsprechenden Entscheides beantragt, sondern es wird eine Verhaltens- weise des Beschwerdegegners gerügt. Die Beschwerde ist somit administra- tiver Natur. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts von der anzeigeerstattenden Person keine Kosten zu erheben, sofern die Beschwerde nicht mutwillig er- hoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Ebenso wenig kommt eine Kostenauflage zulasten des Beschwerdegegners in Frage (Art. 116 ZPO i.V.m. § 200 lit. b GOG; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 25). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz. 1.2. Ausgangsgemäss sind sodann keine Prozessentschädigungen zuzuspre- chen.
2. Der Anzeigeerstatter ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbe- schwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und der beaufsichtigten Person. Ihm steht demnach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu. Auch der Beschwerdegegner ist bei dieser Ausgangslage nicht legitimiert, ein Rechtsmittel zu erheben (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44).
- 6 -
3. Aufgrund der fehlenden Parteistellung ist der anzeigeerstattenden Person vom Ausgang des Verfahrens keine Mitteilung zu machen (Hauser/Schwe- ri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). Es wird beschlossen:
1. Das Ausstandsbegehren gegen den Obergerichtspräsidenten wird abgewie- sen.
2. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
3. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 1. Zürich, 1. Juni 2023 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: