opencaselaw.ch

VB220017

Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin lic. iur. ...

Zürich OG · 2023-02-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Bezirksrichterin lic. iur. B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) führt am Be- zirksgericht Zürich als zuständige Referentin das pendente Verfahren Ge- schäfts-Nr. CG220017-L, welchem eine Forderungsklage aus unsorgfältiger und rechtswidriger ärztlicher Behandlung von A._____ (fortan: Anzeigeer- statterin) als Klägerin zugrunde liegt. Im Rahmen dieses Verfahrens vertritt Rechtsanwältin lic. iur. X._____ die dortige Klägerin und hiesige Anzeigeer- statterin (act. 6/2). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 liess die Anzeige- erstatterin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über ihre Rechtsvertreterin eine Aufsichtsbeschwerde einreichen und den folgenden Antrag stellen (act. 1): "Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Amtspflichten verletzt hat, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin." Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren und gewährte der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

22. Dezember 2022 das rechtliche Gehör (act. 4). Zudem zog sie die vo- rinstanzlichen Akten Geschäfts-Nr. CG220017-L (act. 6/1-26) bei.

E. 1.1 Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts von der anzeigeerstattenden Person keine Kosten zu erheben, sofern die Beschwerde nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Ebenso we- nig kommt eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdegegnerin in Frage

- 12 - (Art. 116 ZPO i.V.m. § 200 lit. b GOG; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 25). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz.

E. 1.2 Ausgangsgemäss sind sodann keine Prozessentschädigungen zuzuspre- chen.

2. Die Anzeigeerstatterin ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichts- beschwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegen- heit zwischen der Aufsichtsbehörde und der beaufsichtigten Person. Ihr steht demnach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). Auch der Beschwerdegegnerin steht gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 2; Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 28. September 2021, Nr. VB210012-O, E. IV.2).

3. Aufgrund der fehlenden Parteistellung ist der anzeigeerstattenden Person vom Ausgang des Verfahrens keine Mitteilung zu machen (Hauser/Schwe- ri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). Es wird beschlossen:

E. 2 Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stel- lungnahme ein (act. 5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Anzeigeerstatterin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) notwendig erscheint. II.

1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Ge-

- 3 - richte und nach § 80 Abs. 2 GOG i.V.m. § 84 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorlie- genden Beschwerde, welche sich gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ richtet, zuständig.

E. 2.1 Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Ge- brauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweck- mässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Be- schwerde).

E. 2.2 Die Anzeigeerstatterin rügt vorliegend das Verhalten bzw. Auftreten der Be- schwerdegegnerin anlässlich der im oberwähnten Verfahren durchgeführten Instruktionsverhandlung vom 6. Dezember 2022. Die Beschwerde richtet sich demnach gegen das Verhalten der Beschwerdegegnerin, weshalb sie administrativer Natur ist. 2.3.1. Eine administrative Aufsichtsbeschwerde verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zur Anhandnahme eines Verfahrens. Weitere Abklärungen sind jedoch dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehl- verhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen. Die administrative Aufsichtsbeschwerde zielt auf die Person des Amtsträ- gers ab. Mit ihr sollen Disziplinarfehler geahndet werden. Diese können in Saumseligkeiten (d.h. in Unterlassungen pflichtgemäss beförderlichen Han- delns und somit in einem schuldhafterweise zu geringen persönlichen Ein- satz) oder in ungehörigem (vorwiegend subjektiv betontem und somit zu weit

- 4 - gehendem persönlich bestimmtem) Handeln bestehen (vgl. Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20 und N 43 m.w.H.). Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte unterstehen der Personalgesetzgebung (§ 1 Abs. 1 PG; LS 177.10). Sie haben sich rechtmässig zu verhalten, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben per- sönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Inte- ressen des Kantons in guten Treuen zu wahren (§ 49 PG). Aus der Treue- pflicht folgt, dass Richterinnen und Richter gehalten sind, sich sowohl inner- halb als auch ausserhalb ihres Amtes der Achtung und des Vertrauens wür- dig zu erweisen, das ihre amtliche Stellung erfordert. Besondere Verhal- tenspflichten innerhalb eines Verfahrens ergeben sich ferner aus dem An- spruch auf ein unabhängiges und unpar- teiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), wobei die richterliche Unabhängigkeit die Treuepflicht bis zu einem gewissen Grad wiederum konkretisiert und auch begrenzt (Gutachten EJPD, Bundesamt für Justiz, vom 23. Oktober 2007 über die Amtspflichten der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bundesge- richte, in: VPB 3/2008 vom 3. September 2008, 2008.24, S. 312). 2.3.2. Die Fairness eines Verfahrens zeigt sich wesentlich am Verhalten der Rich- terinnen und Richter gegenüber den Parteien. Von ihnen gefordert werden nebst Menschenkenntnis, Lebenserfahrung, gefestigten Überzeugungen sowie einer integren Lebensführung, eine Begegnung mit Höflichkeit, Ge- duld, Takt und Anstand, ebenso die Fähigkeiten, die eigenen Emotionen un- ter Kontrolle halten zu können, sich in ihrer Ausdrucksweise grundsätzlich zurückzuhalten und negative Bemerkungen, welche sich gegen die Person einer Verfahrenspartei richten, zu unterlassen, sowie die Befähigungen zur Kommunikation mit den Prozessparteien, zur Gelassenheit und zur Selbst- kritik. In der lebendigen Atmosphäre des Verfahrens werden sich Richterin- nen und Richter spontaner Reaktionen allerdings nicht immer enthalten kön- nen. Dementsprechend kann eine vollkommene Abgeklärtheit nicht in jeder Situation gleichermassen erwartet werden (Entscheid des Bundesgerichts 1P.514/2002 vom 13. Februar 2003 E. 2.7). Nicht jede Ungeschicklichkeit,

- 5 - verbale Entgleisung, Unhöflichkeit und Ungehaltenheit ist daher als Aus- druck von Parteilichkeit zu qualifizieren (Entscheid des Bundesgerichts 1B_93/2017 vom 18. Mai 2017, E. 2.4.1). Erlaubt ist insbesondere das Vor- bringen von Kritik an der Verfahrensführung der Beteiligten (Entscheid des Bundesgerichts 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.4). Problematisch kön- nen jedoch bspw. Äusserungen sein, welche eine bestimmte Qualität errei- chen, despektierlich, kränkend oder beleidigend sind und eine persönliche Abneigung und Geringschätzung zum Ausdruck bringen. Ebenso heikel können grob unsachliche Bemerkungen, die Demonstration von Bestra- fungswillen oder Humor auf Kosten der Verfahrensbeteiligten sein (Ent- scheid des Bundesgerichts 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.4). Nicht wesentlich ist sodann die Form der Äusserung, d.h. ob sie mündlich oder schriftlich bzw. durch Mimik oder Gestik erfolgt ist (Kiener, Richterliche Un- abhängigkeit: Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerich- te, Bern 2001, S. 100 ff., S. 102 Fn 187 m.w.H.; Albrecht, Was zeichnet gute Richterinnen und Richter aus?, in: Schindler/Sutter [Hrsg.], Akteure der Ge- richtsbarkeit, Zürich/St. Gallen 2007, S. 3 f.). Nicht jeder prozessuale Fehler eines Gerichtsmitgliedes rechtfertigt jedoch ein Eingreifen der Aufsichtsbe- hörde bzw. die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen. Vielmehr muss das prozessuale Fehlverhalten eine gewisse Schwere aufweisen, ver- letzt worden sein muss eine bedeutsame Pflicht bzw. eine wesentliche Amtspflicht, welche über eine einfache Rechtsverletzung hinausgeht, was z.B. bei einer leichtfertigen Amtsführung oder einem missbräuchlichen Ge- brauch der Amtsbefugnisse der Fall ist (ZR 86 [1987] Nr. 78 E. III mit Ver- weis auf Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., S. 478; Hunziker, Die Anzeige an die Aufsichtsbe- hörde [Aufsichtsbeschwerde], Dissertation, Zürich 1978, S. 106; BGE 99 Ia 331 E. 2; BGE 97 I 10 E. 2; vgl. auch Urteil Appellationsgericht Basel-Stadt vom 6. April 2020, Nr. DGZ.2019.9, E. 2 und 3.2). 3.1. Die Anzeigeerstatterin beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin im Rah- men der Prüfung der Vergleichsbereitschaft unangemessen reagiert habe. Nachdem Letztere die Parteien gefragt habe, ob ein Vergleich ein gangbarer

- 6 - Weg sei, habe die Rechtsanwältin der Gegenpartei dies bejaht und eine Vergleichssumme genannt. Die Rechtsvertreterin der Klägerin und Anzeige- erstatterin habe in der Folge ausgeführt, dass von der Gegenseite eine viel zu tiefe Summe genannt worden und daher der weitere Schriftenwechsel anzuordnen sei. Daraufhin habe die Beschwerdegegnerin sichtlich verärgert festgehalten, dass dies so nicht gehe und dieses Verhalten ungehörig sei, sie ein Gegenangebot erwarte. Als seitens der Anzeigeerstatterin ein Ge- genangebot in der Höhe von Fr. 10'000.– gemacht worden sei, habe die Be- schwerdegegnerin die Hände verworfen und ihr zu verstehen gegeben, dass sie dieses als ungehörige Forderung betrachte und habe hernach ihre Vor- stellung für einen Vergleich in der Höhe von Fr. 1'500.– bis maximal Fr. 3'000.– bekannt gegeben (act. 1 Rz 9 f.). 3.2. Die Beschwerdegegnerin hält zu diesem Vorwurf fest, anlässlich der Instruk- tionsverhandlung vom 6. Dezember 2022 habe sie den Parteien während rund dreissig Minuten ihre einstweilige Einschätzung hinsichtlich der Pro- zessaussichten erläutert. Gestützt auf den ersten Schriftenwechsel habe sie die Prozesschancen der Anzeigeerstatterin als gering eingestuft. Im An- schluss an ihre Einschätzung habe sie die Parteien gebeten, das eben Ver- nommene mit den Rechtsvertreterinnen zu besprechen. Nachdem bei bei- den Parteien nach der ersten Unterbrechung eine Vergleichsbereitschaft be- standen habe, sei es in der Folge darum gegangen, sich zahlenmässig an- zunähern. Es seien noch weitere Unterbrechungen erfolgt mit dem Ziel, die vergleichsweisen Angebote und Einschätzungen zu besprechen. Die Anzei- geerstatterin habe in der Folge auf einer Vergleichssumme von Fr. 10'000.- beharrt, während die Gegenpartei bereit gewesen wäre, Fr. 5'000.- zu be- zahlen. Korrekt sei, dass sie, die Beschwerdegegnerin, der Anzeigeerstatte- rin empfohlen habe, den offerierten Betrag von Fr. 5'000.- anzunehmen, da sie ihn als angemessen erachtet habe. Unzutreffend sei hingegen, dass sie die Hände verworfen oder verärgert bzw. erregt reagiert habe (act. 5 S. 1 f.). 3.3. Im Rahmen von offiziellen Vergleichsgesprächen, wie sie vorliegend anläss- lich der Instruktions- und Vergleichsverhandlung vom 6. Dezember 2022

- 7 - stattfanden, ist es unter anderem die Aufgabe von Richterinnen und Rich- tern, den Parteien die eigene Sicht der Dinge aufzuzeigen und ihnen ihre Einschätzung der jeweiligen Prozesschancen mitzuteilen. Ihre Ansicht ha- ben sie dabei in einer sachlichen Art und Weise zu vermitteln und selbst dann, wenn es im Gerichtssaal hektisch zu und her geht oder die Gemüter der Parteien angesichts der stattfindenden Diskussionen erhitzt sind, gelas- sen zu bleiben. Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Stellungnahme vom

11. Januar 2023 in Abrede, sich ungehörig verhalten zu haben, namentlich die Hände verworfen und verärgert reagiert zu haben (act. 5 S. 2). Es kann offen gelassen werden, welche der Sachverhaltsschilderungen zutrifft. Denn selbst wenn sich der Sachverhalt wie von der Anzeigeerstatterin geschildert zugetragen hätte, so wäre der Beschwerdegegnerin aus aufsichtsrechtlicher Sicht kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Dies gilt namentlich in Bezug auf ihre Äusserung, sie erwarte von Seiten der Anzeigeerstatterin ein Gegenange- bot. Ein solches durfte sie durchaus erwarten, nachdem die Gegenpartei be- reits eine Vergleichssumme genannt hatte. Nur so konnte sie abschätzen, ob eine vergleichsweise Annäherung der Parteien (weiterhin) möglich war oder nicht. Auch hinsichtlich des Vorwurfs, die Beschwerdegegnerin habe die Forderung der Anzeigeerstatterin und ihrer Rechtsvertreterin sinnge- mäss als ungehörig bezeichnet und dies mit einer entsprechenden Gestik untermauert, ist keine aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzung ersicht- lich, sollte sich dieser denn so zugetragen haben, wie von der Anzeigeer- statterin geschildert. Während die Gegenseite anfänglich offenbar eine Ver- gleichssumme von Fr. 1'500.- als adäquat erachtete und als letztes Angebot eine solche von Fr. 5'000.- offerierte, wünschte sich die Anzeigeerstatterin eine solche von Fr. 10'000.-, wobei sie von dieser Forderung nicht abwich. Die Beschwerdegegnerin selbst befand offenbar eine Vergleichsforderung von Fr. 3'000.- bzw. Fr. 5'000.- als angemessen (act. 1 Rz 9 f., act. 5 S. 2). Vor diesem Hintergrund - der eigenen Einschätzung der Beschwerdegegne- rin betreffend die Höhe einer adäquaten Vergleichssumme und der weit auseinanderliegenden Vorstellungen der Parteien - wäre eine durch eine entsprechende Gestik der Hände unterstützte Äusserung in der Art, die For-

- 8 - derung der Anzeigeerstatterin sei viel zu hoch bzw. überrissen, zwar als möglicherweise etwas hart, jedoch nicht als derart deplatziert zu qualifizie- ren, dass sie Anlass zur Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen gäbe. 4.1. Die Anzeigeerstatterin macht ferner geltend, in der Folge sei sie von der Be- schwerdegegnerin gefragt worden, was sie sich von der Fortführung des Prozesses erhoffe. Sie habe geantwortet, dass sie nicht nur pekuniäre Inte- ressen verfolge, sondern es ihr auch um die Frauen gehe und sie für diese kämpfe, da der Beklagte nur auf diese Weise daraus lerne. In diesem Zu- sammenhang habe sie den Satz "Ich bin Iranerin" angefügt. Hierauf habe die Beschwerdegegnerin ihr sichtbar erregt entgegnet, dass das Verfahren nichts mit den Frauen und deren Kampf im Iran zu tun habe und dass die Anzeigeerstatterin mit dem Verfahren am Bezirksgericht den Frauen im Iran gar nichts bringen würde. Diese Reaktion sei erfolgt, obwohl die Anzeigeer- statterin zu keinem Zeitpunkt ausgeführt habe, den Prozess für die Kopf- tuchanliegen und den politischen Religionskampf der Frauen im Iran weiter- führen zu wollen. Mit dem Hinweis auf ihre Nationalität habe sie lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass sie eine Kämpferin sei (act. 1 Rz 14 f.). 4.2. Die Beschwerdegegnerin entgegnet diesem Vorwurf zusammengefasst das Folgende (act. 5 S. 2): Aufgrund des persönlichen Gesprächs mit der Anzei- geerstatterin habe sie den Eindruck gehabt, dass diese ihre Ausführungen nur ungenügend verstanden habe. Auf ihre deshalb erfolgte erneute Erklä- rung hin, weshalb sich ein Vergleich für die Anzeigeerstatterin lohnen könn- te, habe diese erklärt, es gehe ihr darum, für die Frauen zu kämpfen. Sie, die Beschwerdegegnerin, habe dem entgegnet, dass sie es gut fände, wenn sich Frauen für andere Frauen einsetzen würden, dass sie aber trotzdem die Annahme des Vergleichsangebots empfehle. Daraufhin habe die Anzeigeer- statterin ihre Faust kämpferisch in die Luft gehoben und ausgeführt, sie sei Iranerin. Dazu habe sie, die Beschwerdegegnerin, in normalem Tonfall fest- gehalten, dass das vorliegende Verfahren - da es in diesem um eine Schön-

- 9 - heits-Brust-Operation und nicht um die Unterdrückung der Frauen im Iran gegangen sei - nichts mit dem Kampf der Frauen im Iran zu tun habe. 4.3. Gemäss den Sachverhaltsschilderungen beider Parteien verstand die Be- schwerdegegnerin die Aussage der Anzeigeerstatterin, sie sei Iranerin, da- hingehend, dass sich Letztere für die Anliegen der Frauen im Iran einsetzen wolle. Die Beschwerdegegnerin hat die Ausführungen der Anzeigeerstatterin betreffend deren Nationalität damit scheinbar missverstanden. Angesichts der aktuellen politischen Lage im Iran und der damit einhergehenden ge- genwärtigen Proteste der Bevölkerung erscheint die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin verständlich, hat die Anzeigeerstatterin ihre Aussage doch nicht näher konkretisiert. Entgegen der Anzeigeerstatterin (act. 1 Rz 16) bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin ihre Äusse- rung politisch abwertend gemeint hätte. Vielmehr wollte sie damit - durchaus nachvollziehbar - zum Ausdruck bringen, dass sie keinen Konnex zwischen der politischen Lage im Iran und dem hängigen Verfahren Geschäfts- Nr. CG220017-L erkennen und dem vermeintlichen Standpunkt der Anzei- geerstatterin insoweit nicht folgen konnte. Ihre Äusserung ist damit als kriti- sches Hinterfragen der vorgängigen Ausführungen der Anzeigeerstatterin zu werten. Eine politische Wertung kann ihr hingegen nicht entnommen wer- den. Ob die Beschwerdegegnerin - wie von der Anzeigeerstatterin geltend gemacht - ihre Entgegnung in erregtem Gemütszustand aussprach oder ob sie - wie in ihrer eigenen Stellungnahme ausgeführt - in normalem Tonfall reagierte, kann sodann offen gelassen werden. Denn selbst wenn man dies- bezüglich den Schilderungen der Anzeigeerstatterin folgte, wäre angesichts der eben wiedergegebenen konkreten Situation lediglich von einer verbalen Ungeschicklichkeit infolge falscher Schlussfolgerung auszugehen. Die Be- schwerdegegnerin hätte im Rahmen der stattfindenden Diskussion mit der Anzeigeerstatterin lediglich ihr Unverständnis über den ihrer Ansicht nach fehlenden Sachzusammenhang zum Ausdruck bringen wollen. Ihre Aussage erreicht nicht die Qualität eines aufsichtsrechtlich relevanten Fehlverhaltens. Die Notwendigkeit der Durchführung von Zeugeneinvernahmen bzw. Partei- befragungen erübrigt sich bei diesen Gegebenheiten.

- 10 - 5.1. Die Anzeigeerstatterin rügt schliesslich, dass ihre Rechtsvertreterin von der Beschwerdegegnerin dazu gedrängt worden sei, sie zum Abschluss eines Vergleichs zu überreden. Nachdem die Anwältin der Beschwerdegegnerin mehrfach mitgeteilt gehabt habe, dass sich die Anzeigeerstatterin zur Fort- führung des Verfahrens entschieden habe und es sie sei, welche entschei- de, habe ihr diese in Dialektsprache entgegnet, dass die Anwälte die Macht hätten ("händ d' Macht"). Dadurch habe sie der Rechtsvertreterin zu verste- hen gegeben, dass sie von ihr erwartet hätte, die Anzeigeerstatterin zu ei- nem Vergleich im Umfang von Fr. 5'000.- zu drängen bzw. zu nötigen. Eine solche Aussage beeinträchtige das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit der staatlichen Tätigkeit und stehe im Widerspruch zu den für die Anwälte massgeblichen Standesregeln (act. 1 Rz 18 f.). 5.2. Die Beschwerdegegnerin entgegnet diesem Vorwurf das Folgende (act. 5 S. 2 f.): Sie könne nicht nachvollziehen, weshalb sich die Rechtsvertreterin zu einem Vergleich gedrängt bzw. genötigt gefühlt habe, zumal kein solcher abgeschlossen worden sei. Es sei wohl zutreffend, dass die Rechtsvertrete- rin ausgeführt habe, dass nicht sie, sondern die Anzeigeerstatterin entschei- de. Sie habe die Rechtsvertreterin daraufhin nochmals gebeten, sich mit ih- rer Klientin zu besprechen. Sinn dieser Bitte sei nicht gewesen, Druck auf die Anzeigeerstatterin auszuüben. Vielmehr habe sie aufgrund ihres Ein- drucks, dass Letztere ihren Ausführungen nicht vollumfänglich habe folgen können, und aufgrund des Prozessrisikos darum ersucht. Ihre vermeintliche Aussage, dass Anwälte über Macht verfügten, sei so zu verstehen gewesen, dass Rechtsvertreter die Parteien bei der Entscheidfindung unterstützen könnten und sollten. Es sei nicht darum gegangen, über den Kopf der An- zeigeerstatterin hinweg zu entscheiden. 5.3. Aufgrund der Parteieingaben ist unbestritten, dass sich die Beschwerdegeg- nerin zumindest sinngemäss wie von der Anzeigeerstatterin beanstandet geäussert hat (act. 5 S. 3). Entgegen der Wahrnehmung der Anzeigeerstat- terin wollte die Beschwerdegegnerin damit aber die Rechtsvertreterin offen- bar nicht dazu auffordern, sich über die Standesregeln hinwegzusetzen,

- 11 - sondern - und dies erscheint glaubhaft - lediglich zum Ausdruck bringen, dass Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter die Parteien in bestmögli- chem Masse bei der Entscheidfindung unterstützen sollten (act. 5 S. 3). Auch wenn sie sich dabei mit ihrer Aussage, dass die Anwälte über Macht verfügten, ungeschickt ausdrückte, und nicht gänzlich ausgeschlossen wer- den kann, dass sie damit implizit Kritik an der Verfahrensführung der Anzei- geerstatterin anbringen wollte, so gibt es keine Hinweise, dass die Aussage auf Parteilichkeit bzw. persönlicher Abneigung oder Geringschätzung ge- genüber der Anzeigeerstatterin beruhte. Vielmehr ist mit der Beschwerde- gegnerin davon auszugehen, dass die Aussage einzig in gut gemeinter Ab- sicht, der Anzeigeerstatterin zum Abschluss eines für sie guten Vergleichs zu verhelfen, erfolgte, zumal die Gegenseite ihr Vergleichsangebot während der Gespräche erheblich erhöht hatte. Die Äusserung der Beschwerdegeg- nerin erreicht unter diesen Umständen nicht diejenige Qualität, welche not- wendig wäre, um ein Eingreifen aus aufsichtsrechtlichen Gründen rechtferti- gen zu können, zumal keine wesentliche bzw. grobe Pflichtverletzung gege- ben ist. Von der Durchführung von Parteibefragungen und Zeugeneinver- nahmen (act. 1 S. 9) kann bei diesen Gegebenheiten abgesehen werden, da sie an der vorliegenden Würdigung der Rechtslage nichts ändern würden.

E. 6 Abschliessend ist damit festzuhalten, dass sich aus den Vorbringen der An- zeigeerstatterin keine aufsichtsrechtlich relevanten Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin ergeben, weshalb die Aufsichtsbeschwerde abzuwei- sen ist. III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
  3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an die Beschwerdegegnerin. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. CG220017-L (act. 6/1-26) werden dem Bezirksgericht Zürich retourniert. - 13 - Zürich, 1. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB220017-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Ober- richter lic. iur. A. Huizinga und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 1. Februar 2023 in Sachen A._____, Anzeigeerstatterin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, lic. iur., Beschwerdegegnerin betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____

- 2 - Erwägungen: I.

1. Bezirksrichterin lic. iur. B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) führt am Be- zirksgericht Zürich als zuständige Referentin das pendente Verfahren Ge- schäfts-Nr. CG220017-L, welchem eine Forderungsklage aus unsorgfältiger und rechtswidriger ärztlicher Behandlung von A._____ (fortan: Anzeigeer- statterin) als Klägerin zugrunde liegt. Im Rahmen dieses Verfahrens vertritt Rechtsanwältin lic. iur. X._____ die dortige Klägerin und hiesige Anzeigeer- statterin (act. 6/2). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 liess die Anzeige- erstatterin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über ihre Rechtsvertreterin eine Aufsichtsbeschwerde einreichen und den folgenden Antrag stellen (act. 1): "Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Amtspflichten verletzt hat, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin." Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren und gewährte der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

22. Dezember 2022 das rechtliche Gehör (act. 4). Zudem zog sie die vo- rinstanzlichen Akten Geschäfts-Nr. CG220017-L (act. 6/1-26) bei.

2. Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stel- lungnahme ein (act. 5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Anzeigeerstatterin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) notwendig erscheint. II.

1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Ge-

- 3 - richte und nach § 80 Abs. 2 GOG i.V.m. § 84 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorlie- genden Beschwerde, welche sich gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ richtet, zuständig. 2.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Ge- brauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweck- mässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Be- schwerde). 2.2. Die Anzeigeerstatterin rügt vorliegend das Verhalten bzw. Auftreten der Be- schwerdegegnerin anlässlich der im oberwähnten Verfahren durchgeführten Instruktionsverhandlung vom 6. Dezember 2022. Die Beschwerde richtet sich demnach gegen das Verhalten der Beschwerdegegnerin, weshalb sie administrativer Natur ist. 2.3.1. Eine administrative Aufsichtsbeschwerde verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zur Anhandnahme eines Verfahrens. Weitere Abklärungen sind jedoch dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehl- verhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen. Die administrative Aufsichtsbeschwerde zielt auf die Person des Amtsträ- gers ab. Mit ihr sollen Disziplinarfehler geahndet werden. Diese können in Saumseligkeiten (d.h. in Unterlassungen pflichtgemäss beförderlichen Han- delns und somit in einem schuldhafterweise zu geringen persönlichen Ein- satz) oder in ungehörigem (vorwiegend subjektiv betontem und somit zu weit

- 4 - gehendem persönlich bestimmtem) Handeln bestehen (vgl. Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20 und N 43 m.w.H.). Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte unterstehen der Personalgesetzgebung (§ 1 Abs. 1 PG; LS 177.10). Sie haben sich rechtmässig zu verhalten, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben per- sönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Inte- ressen des Kantons in guten Treuen zu wahren (§ 49 PG). Aus der Treue- pflicht folgt, dass Richterinnen und Richter gehalten sind, sich sowohl inner- halb als auch ausserhalb ihres Amtes der Achtung und des Vertrauens wür- dig zu erweisen, das ihre amtliche Stellung erfordert. Besondere Verhal- tenspflichten innerhalb eines Verfahrens ergeben sich ferner aus dem An- spruch auf ein unabhängiges und unpar- teiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), wobei die richterliche Unabhängigkeit die Treuepflicht bis zu einem gewissen Grad wiederum konkretisiert und auch begrenzt (Gutachten EJPD, Bundesamt für Justiz, vom 23. Oktober 2007 über die Amtspflichten der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bundesge- richte, in: VPB 3/2008 vom 3. September 2008, 2008.24, S. 312). 2.3.2. Die Fairness eines Verfahrens zeigt sich wesentlich am Verhalten der Rich- terinnen und Richter gegenüber den Parteien. Von ihnen gefordert werden nebst Menschenkenntnis, Lebenserfahrung, gefestigten Überzeugungen sowie einer integren Lebensführung, eine Begegnung mit Höflichkeit, Ge- duld, Takt und Anstand, ebenso die Fähigkeiten, die eigenen Emotionen un- ter Kontrolle halten zu können, sich in ihrer Ausdrucksweise grundsätzlich zurückzuhalten und negative Bemerkungen, welche sich gegen die Person einer Verfahrenspartei richten, zu unterlassen, sowie die Befähigungen zur Kommunikation mit den Prozessparteien, zur Gelassenheit und zur Selbst- kritik. In der lebendigen Atmosphäre des Verfahrens werden sich Richterin- nen und Richter spontaner Reaktionen allerdings nicht immer enthalten kön- nen. Dementsprechend kann eine vollkommene Abgeklärtheit nicht in jeder Situation gleichermassen erwartet werden (Entscheid des Bundesgerichts 1P.514/2002 vom 13. Februar 2003 E. 2.7). Nicht jede Ungeschicklichkeit,

- 5 - verbale Entgleisung, Unhöflichkeit und Ungehaltenheit ist daher als Aus- druck von Parteilichkeit zu qualifizieren (Entscheid des Bundesgerichts 1B_93/2017 vom 18. Mai 2017, E. 2.4.1). Erlaubt ist insbesondere das Vor- bringen von Kritik an der Verfahrensführung der Beteiligten (Entscheid des Bundesgerichts 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.4). Problematisch kön- nen jedoch bspw. Äusserungen sein, welche eine bestimmte Qualität errei- chen, despektierlich, kränkend oder beleidigend sind und eine persönliche Abneigung und Geringschätzung zum Ausdruck bringen. Ebenso heikel können grob unsachliche Bemerkungen, die Demonstration von Bestra- fungswillen oder Humor auf Kosten der Verfahrensbeteiligten sein (Ent- scheid des Bundesgerichts 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.4). Nicht wesentlich ist sodann die Form der Äusserung, d.h. ob sie mündlich oder schriftlich bzw. durch Mimik oder Gestik erfolgt ist (Kiener, Richterliche Un- abhängigkeit: Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerich- te, Bern 2001, S. 100 ff., S. 102 Fn 187 m.w.H.; Albrecht, Was zeichnet gute Richterinnen und Richter aus?, in: Schindler/Sutter [Hrsg.], Akteure der Ge- richtsbarkeit, Zürich/St. Gallen 2007, S. 3 f.). Nicht jeder prozessuale Fehler eines Gerichtsmitgliedes rechtfertigt jedoch ein Eingreifen der Aufsichtsbe- hörde bzw. die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen. Vielmehr muss das prozessuale Fehlverhalten eine gewisse Schwere aufweisen, ver- letzt worden sein muss eine bedeutsame Pflicht bzw. eine wesentliche Amtspflicht, welche über eine einfache Rechtsverletzung hinausgeht, was z.B. bei einer leichtfertigen Amtsführung oder einem missbräuchlichen Ge- brauch der Amtsbefugnisse der Fall ist (ZR 86 [1987] Nr. 78 E. III mit Ver- weis auf Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., S. 478; Hunziker, Die Anzeige an die Aufsichtsbe- hörde [Aufsichtsbeschwerde], Dissertation, Zürich 1978, S. 106; BGE 99 Ia 331 E. 2; BGE 97 I 10 E. 2; vgl. auch Urteil Appellationsgericht Basel-Stadt vom 6. April 2020, Nr. DGZ.2019.9, E. 2 und 3.2). 3.1. Die Anzeigeerstatterin beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin im Rah- men der Prüfung der Vergleichsbereitschaft unangemessen reagiert habe. Nachdem Letztere die Parteien gefragt habe, ob ein Vergleich ein gangbarer

- 6 - Weg sei, habe die Rechtsanwältin der Gegenpartei dies bejaht und eine Vergleichssumme genannt. Die Rechtsvertreterin der Klägerin und Anzeige- erstatterin habe in der Folge ausgeführt, dass von der Gegenseite eine viel zu tiefe Summe genannt worden und daher der weitere Schriftenwechsel anzuordnen sei. Daraufhin habe die Beschwerdegegnerin sichtlich verärgert festgehalten, dass dies so nicht gehe und dieses Verhalten ungehörig sei, sie ein Gegenangebot erwarte. Als seitens der Anzeigeerstatterin ein Ge- genangebot in der Höhe von Fr. 10'000.– gemacht worden sei, habe die Be- schwerdegegnerin die Hände verworfen und ihr zu verstehen gegeben, dass sie dieses als ungehörige Forderung betrachte und habe hernach ihre Vor- stellung für einen Vergleich in der Höhe von Fr. 1'500.– bis maximal Fr. 3'000.– bekannt gegeben (act. 1 Rz 9 f.). 3.2. Die Beschwerdegegnerin hält zu diesem Vorwurf fest, anlässlich der Instruk- tionsverhandlung vom 6. Dezember 2022 habe sie den Parteien während rund dreissig Minuten ihre einstweilige Einschätzung hinsichtlich der Pro- zessaussichten erläutert. Gestützt auf den ersten Schriftenwechsel habe sie die Prozesschancen der Anzeigeerstatterin als gering eingestuft. Im An- schluss an ihre Einschätzung habe sie die Parteien gebeten, das eben Ver- nommene mit den Rechtsvertreterinnen zu besprechen. Nachdem bei bei- den Parteien nach der ersten Unterbrechung eine Vergleichsbereitschaft be- standen habe, sei es in der Folge darum gegangen, sich zahlenmässig an- zunähern. Es seien noch weitere Unterbrechungen erfolgt mit dem Ziel, die vergleichsweisen Angebote und Einschätzungen zu besprechen. Die Anzei- geerstatterin habe in der Folge auf einer Vergleichssumme von Fr. 10'000.- beharrt, während die Gegenpartei bereit gewesen wäre, Fr. 5'000.- zu be- zahlen. Korrekt sei, dass sie, die Beschwerdegegnerin, der Anzeigeerstatte- rin empfohlen habe, den offerierten Betrag von Fr. 5'000.- anzunehmen, da sie ihn als angemessen erachtet habe. Unzutreffend sei hingegen, dass sie die Hände verworfen oder verärgert bzw. erregt reagiert habe (act. 5 S. 1 f.). 3.3. Im Rahmen von offiziellen Vergleichsgesprächen, wie sie vorliegend anläss- lich der Instruktions- und Vergleichsverhandlung vom 6. Dezember 2022

- 7 - stattfanden, ist es unter anderem die Aufgabe von Richterinnen und Rich- tern, den Parteien die eigene Sicht der Dinge aufzuzeigen und ihnen ihre Einschätzung der jeweiligen Prozesschancen mitzuteilen. Ihre Ansicht ha- ben sie dabei in einer sachlichen Art und Weise zu vermitteln und selbst dann, wenn es im Gerichtssaal hektisch zu und her geht oder die Gemüter der Parteien angesichts der stattfindenden Diskussionen erhitzt sind, gelas- sen zu bleiben. Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Stellungnahme vom

11. Januar 2023 in Abrede, sich ungehörig verhalten zu haben, namentlich die Hände verworfen und verärgert reagiert zu haben (act. 5 S. 2). Es kann offen gelassen werden, welche der Sachverhaltsschilderungen zutrifft. Denn selbst wenn sich der Sachverhalt wie von der Anzeigeerstatterin geschildert zugetragen hätte, so wäre der Beschwerdegegnerin aus aufsichtsrechtlicher Sicht kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Dies gilt namentlich in Bezug auf ihre Äusserung, sie erwarte von Seiten der Anzeigeerstatterin ein Gegenange- bot. Ein solches durfte sie durchaus erwarten, nachdem die Gegenpartei be- reits eine Vergleichssumme genannt hatte. Nur so konnte sie abschätzen, ob eine vergleichsweise Annäherung der Parteien (weiterhin) möglich war oder nicht. Auch hinsichtlich des Vorwurfs, die Beschwerdegegnerin habe die Forderung der Anzeigeerstatterin und ihrer Rechtsvertreterin sinnge- mäss als ungehörig bezeichnet und dies mit einer entsprechenden Gestik untermauert, ist keine aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzung ersicht- lich, sollte sich dieser denn so zugetragen haben, wie von der Anzeigeer- statterin geschildert. Während die Gegenseite anfänglich offenbar eine Ver- gleichssumme von Fr. 1'500.- als adäquat erachtete und als letztes Angebot eine solche von Fr. 5'000.- offerierte, wünschte sich die Anzeigeerstatterin eine solche von Fr. 10'000.-, wobei sie von dieser Forderung nicht abwich. Die Beschwerdegegnerin selbst befand offenbar eine Vergleichsforderung von Fr. 3'000.- bzw. Fr. 5'000.- als angemessen (act. 1 Rz 9 f., act. 5 S. 2). Vor diesem Hintergrund - der eigenen Einschätzung der Beschwerdegegne- rin betreffend die Höhe einer adäquaten Vergleichssumme und der weit auseinanderliegenden Vorstellungen der Parteien - wäre eine durch eine entsprechende Gestik der Hände unterstützte Äusserung in der Art, die For-

- 8 - derung der Anzeigeerstatterin sei viel zu hoch bzw. überrissen, zwar als möglicherweise etwas hart, jedoch nicht als derart deplatziert zu qualifizie- ren, dass sie Anlass zur Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen gäbe. 4.1. Die Anzeigeerstatterin macht ferner geltend, in der Folge sei sie von der Be- schwerdegegnerin gefragt worden, was sie sich von der Fortführung des Prozesses erhoffe. Sie habe geantwortet, dass sie nicht nur pekuniäre Inte- ressen verfolge, sondern es ihr auch um die Frauen gehe und sie für diese kämpfe, da der Beklagte nur auf diese Weise daraus lerne. In diesem Zu- sammenhang habe sie den Satz "Ich bin Iranerin" angefügt. Hierauf habe die Beschwerdegegnerin ihr sichtbar erregt entgegnet, dass das Verfahren nichts mit den Frauen und deren Kampf im Iran zu tun habe und dass die Anzeigeerstatterin mit dem Verfahren am Bezirksgericht den Frauen im Iran gar nichts bringen würde. Diese Reaktion sei erfolgt, obwohl die Anzeigeer- statterin zu keinem Zeitpunkt ausgeführt habe, den Prozess für die Kopf- tuchanliegen und den politischen Religionskampf der Frauen im Iran weiter- führen zu wollen. Mit dem Hinweis auf ihre Nationalität habe sie lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass sie eine Kämpferin sei (act. 1 Rz 14 f.). 4.2. Die Beschwerdegegnerin entgegnet diesem Vorwurf zusammengefasst das Folgende (act. 5 S. 2): Aufgrund des persönlichen Gesprächs mit der Anzei- geerstatterin habe sie den Eindruck gehabt, dass diese ihre Ausführungen nur ungenügend verstanden habe. Auf ihre deshalb erfolgte erneute Erklä- rung hin, weshalb sich ein Vergleich für die Anzeigeerstatterin lohnen könn- te, habe diese erklärt, es gehe ihr darum, für die Frauen zu kämpfen. Sie, die Beschwerdegegnerin, habe dem entgegnet, dass sie es gut fände, wenn sich Frauen für andere Frauen einsetzen würden, dass sie aber trotzdem die Annahme des Vergleichsangebots empfehle. Daraufhin habe die Anzeigeer- statterin ihre Faust kämpferisch in die Luft gehoben und ausgeführt, sie sei Iranerin. Dazu habe sie, die Beschwerdegegnerin, in normalem Tonfall fest- gehalten, dass das vorliegende Verfahren - da es in diesem um eine Schön-

- 9 - heits-Brust-Operation und nicht um die Unterdrückung der Frauen im Iran gegangen sei - nichts mit dem Kampf der Frauen im Iran zu tun habe. 4.3. Gemäss den Sachverhaltsschilderungen beider Parteien verstand die Be- schwerdegegnerin die Aussage der Anzeigeerstatterin, sie sei Iranerin, da- hingehend, dass sich Letztere für die Anliegen der Frauen im Iran einsetzen wolle. Die Beschwerdegegnerin hat die Ausführungen der Anzeigeerstatterin betreffend deren Nationalität damit scheinbar missverstanden. Angesichts der aktuellen politischen Lage im Iran und der damit einhergehenden ge- genwärtigen Proteste der Bevölkerung erscheint die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin verständlich, hat die Anzeigeerstatterin ihre Aussage doch nicht näher konkretisiert. Entgegen der Anzeigeerstatterin (act. 1 Rz 16) bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin ihre Äusse- rung politisch abwertend gemeint hätte. Vielmehr wollte sie damit - durchaus nachvollziehbar - zum Ausdruck bringen, dass sie keinen Konnex zwischen der politischen Lage im Iran und dem hängigen Verfahren Geschäfts- Nr. CG220017-L erkennen und dem vermeintlichen Standpunkt der Anzei- geerstatterin insoweit nicht folgen konnte. Ihre Äusserung ist damit als kriti- sches Hinterfragen der vorgängigen Ausführungen der Anzeigeerstatterin zu werten. Eine politische Wertung kann ihr hingegen nicht entnommen wer- den. Ob die Beschwerdegegnerin - wie von der Anzeigeerstatterin geltend gemacht - ihre Entgegnung in erregtem Gemütszustand aussprach oder ob sie - wie in ihrer eigenen Stellungnahme ausgeführt - in normalem Tonfall reagierte, kann sodann offen gelassen werden. Denn selbst wenn man dies- bezüglich den Schilderungen der Anzeigeerstatterin folgte, wäre angesichts der eben wiedergegebenen konkreten Situation lediglich von einer verbalen Ungeschicklichkeit infolge falscher Schlussfolgerung auszugehen. Die Be- schwerdegegnerin hätte im Rahmen der stattfindenden Diskussion mit der Anzeigeerstatterin lediglich ihr Unverständnis über den ihrer Ansicht nach fehlenden Sachzusammenhang zum Ausdruck bringen wollen. Ihre Aussage erreicht nicht die Qualität eines aufsichtsrechtlich relevanten Fehlverhaltens. Die Notwendigkeit der Durchführung von Zeugeneinvernahmen bzw. Partei- befragungen erübrigt sich bei diesen Gegebenheiten.

- 10 - 5.1. Die Anzeigeerstatterin rügt schliesslich, dass ihre Rechtsvertreterin von der Beschwerdegegnerin dazu gedrängt worden sei, sie zum Abschluss eines Vergleichs zu überreden. Nachdem die Anwältin der Beschwerdegegnerin mehrfach mitgeteilt gehabt habe, dass sich die Anzeigeerstatterin zur Fort- führung des Verfahrens entschieden habe und es sie sei, welche entschei- de, habe ihr diese in Dialektsprache entgegnet, dass die Anwälte die Macht hätten ("händ d' Macht"). Dadurch habe sie der Rechtsvertreterin zu verste- hen gegeben, dass sie von ihr erwartet hätte, die Anzeigeerstatterin zu ei- nem Vergleich im Umfang von Fr. 5'000.- zu drängen bzw. zu nötigen. Eine solche Aussage beeinträchtige das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit der staatlichen Tätigkeit und stehe im Widerspruch zu den für die Anwälte massgeblichen Standesregeln (act. 1 Rz 18 f.). 5.2. Die Beschwerdegegnerin entgegnet diesem Vorwurf das Folgende (act. 5 S. 2 f.): Sie könne nicht nachvollziehen, weshalb sich die Rechtsvertreterin zu einem Vergleich gedrängt bzw. genötigt gefühlt habe, zumal kein solcher abgeschlossen worden sei. Es sei wohl zutreffend, dass die Rechtsvertrete- rin ausgeführt habe, dass nicht sie, sondern die Anzeigeerstatterin entschei- de. Sie habe die Rechtsvertreterin daraufhin nochmals gebeten, sich mit ih- rer Klientin zu besprechen. Sinn dieser Bitte sei nicht gewesen, Druck auf die Anzeigeerstatterin auszuüben. Vielmehr habe sie aufgrund ihres Ein- drucks, dass Letztere ihren Ausführungen nicht vollumfänglich habe folgen können, und aufgrund des Prozessrisikos darum ersucht. Ihre vermeintliche Aussage, dass Anwälte über Macht verfügten, sei so zu verstehen gewesen, dass Rechtsvertreter die Parteien bei der Entscheidfindung unterstützen könnten und sollten. Es sei nicht darum gegangen, über den Kopf der An- zeigeerstatterin hinweg zu entscheiden. 5.3. Aufgrund der Parteieingaben ist unbestritten, dass sich die Beschwerdegeg- nerin zumindest sinngemäss wie von der Anzeigeerstatterin beanstandet geäussert hat (act. 5 S. 3). Entgegen der Wahrnehmung der Anzeigeerstat- terin wollte die Beschwerdegegnerin damit aber die Rechtsvertreterin offen- bar nicht dazu auffordern, sich über die Standesregeln hinwegzusetzen,

- 11 - sondern - und dies erscheint glaubhaft - lediglich zum Ausdruck bringen, dass Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter die Parteien in bestmögli- chem Masse bei der Entscheidfindung unterstützen sollten (act. 5 S. 3). Auch wenn sie sich dabei mit ihrer Aussage, dass die Anwälte über Macht verfügten, ungeschickt ausdrückte, und nicht gänzlich ausgeschlossen wer- den kann, dass sie damit implizit Kritik an der Verfahrensführung der Anzei- geerstatterin anbringen wollte, so gibt es keine Hinweise, dass die Aussage auf Parteilichkeit bzw. persönlicher Abneigung oder Geringschätzung ge- genüber der Anzeigeerstatterin beruhte. Vielmehr ist mit der Beschwerde- gegnerin davon auszugehen, dass die Aussage einzig in gut gemeinter Ab- sicht, der Anzeigeerstatterin zum Abschluss eines für sie guten Vergleichs zu verhelfen, erfolgte, zumal die Gegenseite ihr Vergleichsangebot während der Gespräche erheblich erhöht hatte. Die Äusserung der Beschwerdegeg- nerin erreicht unter diesen Umständen nicht diejenige Qualität, welche not- wendig wäre, um ein Eingreifen aus aufsichtsrechtlichen Gründen rechtferti- gen zu können, zumal keine wesentliche bzw. grobe Pflichtverletzung gege- ben ist. Von der Durchführung von Parteibefragungen und Zeugeneinver- nahmen (act. 1 S. 9) kann bei diesen Gegebenheiten abgesehen werden, da sie an der vorliegenden Würdigung der Rechtslage nichts ändern würden.

6. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass sich aus den Vorbringen der An- zeigeerstatterin keine aufsichtsrechtlich relevanten Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin ergeben, weshalb die Aufsichtsbeschwerde abzuwei- sen ist. III. 1.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts von der anzeigeerstattenden Person keine Kosten zu erheben, sofern die Beschwerde nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Ebenso we- nig kommt eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdegegnerin in Frage

- 12 - (Art. 116 ZPO i.V.m. § 200 lit. b GOG; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 25). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz. 1.2. Ausgangsgemäss sind sodann keine Prozessentschädigungen zuzuspre- chen.

2. Die Anzeigeerstatterin ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichts- beschwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegen- heit zwischen der Aufsichtsbehörde und der beaufsichtigten Person. Ihr steht demnach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). Auch der Beschwerdegegnerin steht gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 2; Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 28. September 2021, Nr. VB210012-O, E. IV.2).

3. Aufgrund der fehlenden Parteistellung ist der anzeigeerstattenden Person vom Ausgang des Verfahrens keine Mitteilung zu machen (Hauser/Schwe- ri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an die Beschwerdegegnerin. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. CG220017-L (act. 6/1-26) werden dem Bezirksgericht Zürich retourniert.

- 13 - Zürich, 1. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: