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VB210019

Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Bülach

Zürich OG · 2022-01-19 · Deutsch ZH
Sachverhalt

mit der Eingabe eines Laien als zu wenig Aussagekräftig oder gar als unbrauchbar usw., sicher aber damit als Aussichtslos zu de- klarieren, was sie meinen ihrer Abweisung von unentgeltlicher Rechtspflege damit rechtfertigen zu können/dürfen, was aller- dings aber dem ganz und gar nicht so ist, und gemäss schweize- rischer Bundesverfassung dies schon gar nie zulassen würde.

- 4 -

c) Meine aktive Teilnahme als Partei und mit einem Rechtsanwalt an diesen ganzen Fall und Prozess.

d) Dass dieses Verfahren komplett öffentlich zugänglich und von den Medien begleitet ist.

e) Eine angemessene Parteientschädigung

f) Eine angemessene Genugtuung

g) Eine angemessene Wieder- Gutmachung/Guttuung

h) Eine angemessene Entschädigung für alle die hieraus mir/uns entstandenen und weiter dafür entstehenden Mehraufwände, Um- triebe usw.

i) Ein angemessener Schadenersatz, für alle die von der "Streitstif- terin" C._____ bereits schon entstandenen, sowie noch ganz of- fensichtlich resultierenden Schäden.

j) Dem Gericht soll vom "Friedensrichter Amt" B._____ der eindeu- tige Versandnachweis der Vorladung mit Zustellnachweis und aber mit meiner Empfangsbestätigung und meiner offiziell recht- lich anerkannten Unterschrift vorgelegt werden, andernfalls ist ih- re Vorladung selbstverständlich als Nichtig zu deklarieren.

k) Sollten meine Anträge aus welchen Gründen auch immer vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen werden, sind diese, jeder Einzelne für einen Laien verständlich auch zu begründen.

l) Dieses gesamte Skript hier, ist im Urteil/Beschluss/Verfügung etc. des Obergerichts des Kantons Zürich 1:1 und lückenlos mit einzu- fügen.

m) Alles hier, unter vollumgänglicher Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der ursprünglichen Verursacher, namentlich "Friedensrichter Amt B._____", bzw. der "Streitstifterin" C._____, folglich Behörden, Ämter, Gerichte, bzw. des Staates Schweiz und deren verantwortliche Beamten.

n) Eine für einen Laien verständliche Rechtsmittelbelehrung.

o) Die Unterlagen sind aus Kostengründen bei den Vorinstanzen selbst einzuholen. Es geht nicht dass die Behörden solche Willkür auf meine Kosten betreiben."

5. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren und zog die Akten des Bezirksgerichts Bülach Geschäfts-Nr. BA210001- C (act. 4/1-19) bei (vgl. Antrag o).

6. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

- 5 - stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich als sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zei- gen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin verzichtet werden (vgl. zum Ganzen GOG Kommen- tar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 83 N 17; vgl. auch act. 1 Antrag j). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint (vgl. dazu act. 1 Antrag k).

7. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II.

1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstell- ten Behörden aus (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorlie- genden Beschwerde, welche sich gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 19. November 2021 (Nr. BA210001-L, act. 2) richtet, zuständig.

2. Nicht zuständig ist die Verwaltungskommission hingegen für die Begehren des Beschwerdeführers um Leistung von Schadenersatz, einer Genugtuung sowie einer Wiedergutmachung (act. 1 Anträge f-g und i). Im Rahmen von

- 6 - aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren werden keine solchen Entschädi- gungen zugesprochen (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/ Lieber, § 82 N 38 ff.). Hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage, weshalb auf diese Anträge mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist (vgl. zu den separaten Anträ- gen e und h auf Ausrichtung einer Umtriebs- bzw. Parteienschädigung nach- folgend Ziff. IV.2). 3.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Durchführung einer öffentlichen Verhand- lung mit Medienpräsenz (act. 1 Antrag d). Diesem Antrag ist nicht stattzuge- ben. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO schriftlich durchzuführen, eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. 3.2. Ferner ersucht der Beschwerdeführer in Antrag l um Wiedergabe seiner Eingabe im vorliegenden Entscheid (act. 1 Antrag l). Auch dieser Antrag ist mangels entsprechenden Anspruchs abzuweisen. Das Gericht hat sich im Rahmen der schriftlichen Entscheidbegründung zwar mit den Argumenten der Parteien auseinanderzusetzen und zu allen wesentlichen Tat- und Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Es obliegt ihm indes keine Pflicht, die Eingaben der Parteien wortgetreu wiederzugeben (vgl. BK ZPO-Killias, Art. 238 N 33; BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 238 N 35). III.

1. Das Bezirksgericht Bülach erwog im angefochtenen Beschluss vom

19. November 2021 (act. 2) zusammengefasst das Folgende: Der Be- schwerdeführer sei mit Verfügungen vom 22. Juni 2021 und 13. Juli 2021 aufgefordert worden, seine Aufsichtsbeschwerde ausführlich zu begründen und mit Urkunden zu belegen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekom- men sei, sei über die Beschwerde androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. Der Beschwerdeführer beanstande mehrfache Amtswider- handlungen, welche sich am 22. Dezember 2020 ereignet haben sollen. Da- rauf sei infolge offensichtlich verspäteter Geltendmachung nicht einzutreten.

- 7 - Im Übrigen liesse sich den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ent- nehmen, um welche Verfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ es sich handle. Er unterlasse es, die von ihm geltend gemachten mehrfachen Amtswiderhandlungen eingehender zu begründen und zu belegen. Letztlich bleibe unklar, wann die geltend gemachten Amtswiderhandlungen stattge- funden haben sollen. Zudem blieben die Behauptungen des Beschwerdefüh- rers, wonach ihm die Vorladung der Beschwerdegegnerin nicht korrekt zu- gestellt worden sei und wonach seine Aufforderungen zur Nachsendung der Vorladung einschliesslich der Akten ignoriert worden seien, gänzlich unbe- legt. Die Aufsichtsbeschwerde sei demnach unbegründet, soweit darauf ein- zutreten sei.

2. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde (act. 1) im Wesentlichen das Folgende vor: Gegen die Beschwerdegegnerin bzw. Frie- densrichterin C._____ habe er Strafanzeigen, Strafklagen sowie Privatkla- gen eingeleitet. Niemand reiche eine Aufsichtsbeschwerde ein, wenn ohne- hin schon eine Anzeige erstattet worden sei. Dies sei im Zusammenhang mit den Erwägungen des Bezirksgerichts Bülach betreffend die erwähnte ver- passte Frist von zehn Tagen zu beachten. Ein Laie könne nicht wissen, dass Aufsichtsbeschwerden innert zehn Tagen eingereicht werden müssten. Die- se kurze Frist sei anmassend und unverschämt. In dieser kurzen Zeit könne selbst im Rahmen einer Rechtsberatung nicht eruiert werden, ob die Verfol- gung des Zivil- oder des Strafweges, bei welchem man drei Monate Zeit für eine Strafanzeige habe, besser sei. Hätte die Staatsanwaltschaft die Straf- anzeige vorliegend rechtzeitig anhand genommen, hätte sich eine Auf- sichtsbeschwerde erübrigt. Diese habe sich aber alle Zeit der Welt gelassen, bis sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen habe. Darin habe die Staatsanwaltschaft festgehalten, dass die Beschwerde inklusive Schadener- satz auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen sei. Diesen Weg habe er, der Beschwerdeführer, nun beschritten. Seine in Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 7 BV und Art. 8 BV enthaltenen Rechte würden beschnitten. Fehler würden überall gemacht, auch bei Behörden. Eine Behörde soll für ihre Schundtaten genauso belangt werden können wie eine Privatperson. Geschehe dies

- 8 - nicht, würden die Grundrechte und die schweizerische Bundesverfassung nicht eingehalten. Er, der Beschwerdeführer, habe Friedensrichterin C._____ mehrere Chancen eingeräumt, ihre Fehler zu berichtigen und sich zu entschuldigen. Das Gegenteil sei geschehen. Entwürdigend und macht- haberisch herablassend habe sie das beschwerdeführerische Anliegen von sich gewiesen. Er, der Beschwerdeführer, sei der Ansicht, dass er die Straf- anzeige, Strafklage bzw. Privatklage bei den zuständigen Behörden recht- zeitig eingereicht habe und diese allesamt begründet und belegt gewesen seien. Es sei in der Verantwortung der Strafbehörden gestanden, dem Laien trotz der Nichtannahmeverfügung zu ermöglichen, seine Rechte vollstrecken zu dürfen. Er könne die massgeblichen Beweise, welche einen Anfangsverdacht begründen würden, darlegen. Die Staatsanwaltschaft und das Bezirksgericht würden die Ange- legenheit aber gar nicht anhand nehmen wollen. Dies stelle einen Macht- missbrauch dar. Er, der Beschwerdeführer, habe beim Bezirksgericht ganz bewusst zuerst die Zuteilung einer unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Erst danach hätte er die Begründungen und Belege nachgeliefert. Darauf sei das Bezirksgericht aber nicht eingegangen, sondern habe ihm eine Frist zur Darlegung seiner finanziellen Situation angesetzt. Zudem habe es eine nä- here Begründung und Beweise zu seinen Anschuldigungen gegen die Be- schwerdegegnerin verlangt. Dies sei unverständlich. Die Begründung liege nahe und ergebe sich aus der mit dem Bezirksgericht geführten Korrespon- denz. Die Aufsichtsbeschwerde sei beim Bezirksgericht schon seit dem Juni 2021 hängig gewesen. Dieses habe den fristauslösenden Beschluss so ge- fällt, dass die Frist genau die höchsten Feiertage im Jahr tangiert habe. Dies sei eine Unverschämtheit. Er habe seine Familie alleine lassen müssen, um die Beschwerdeschrift zu verfassen. Das Bezirksgericht hätte mit der Ent- scheidung problemlos bis ins neue Jahr zuwarten können. IV. 1.1. Die Aufsichtsbeschwerde ist gemäss § 83 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung – d.h. eines bestimmten Ent-

- 9 - scheides oder einer bestimmten Handlung – schriftlich einzureichen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so begibt sich die anzeigeerstattende Person ihres Beschwerderechts. Die Aufsichtsbe- hörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 83 N 8; vgl. auch Beschluss der Ver- waltungskommission OGer ZH vom 24. November 2014, Geschäfts- Nr. VB140014-O, E. III.2.2). 1.2. Den vorinstanzlichen Akten kann entnommen werden, dass der Beschwer- deführer den Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 19. November 2021, Geschäfts-Nr. BA210001-C, am 17. Dezember 2021 in Empfang nahm (act. 4/19). Die Frist von zehn Tagen gemäss Dispositiv Ziffer 6 des Beschlusses lief demnach am 27. Dezember 2021 ab, zumal die gesetzli- chen Fristenstillstände nicht zur Anwendung gelangten (act. 2 Dispositiv Zif- fer 6). Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerdeschrift auf anerkann- tem elektronischem Wege am 28. Dezember 2021 um 0.00 Uhr (act. 5/1-2) und damit verspätet ins Recht. Auf die Beschwerde ist somit aufgrund der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist von zehn Tagen im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG nicht einzutreten. 2.1. Selbst wenn auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten wäre, wäre sie in der Sache abzuweisen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt: Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rechtzeitigkeit seiner beim Bezirksgericht eingereichten Aufsichtsbeschwerde (act. 1 S. 2 f.) vermögen nicht zu überzeugen. Gemäss § 83 Abs. 1 GOG sind Aufsichtsbeschwerden innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung geltend zu machen. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Eingabe vom

27. Dezember 2021 nicht, bereits im Dezember 2020 von den angefochte- nen Amtshandlungen der Beschwerdegegnerin Kenntnis gehabt zu haben. Vielmehr begründet er die verspätete Einreichung mit der anfänglichen Un- tätigkeit der Strafuntersuchungsbehörden und dem späten Erlass der Nicht- anhandnahmeverfügung (act. 1 S. 2 und 4). Der Beschwerdeführer ver- kennt, dass die Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung keinen Ein-

- 10 - fluss auf zivilrechtliche oder verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe hat und insbesondere in diesen Rechtsgebieten laufende Fristen nicht zu unterbre- chen vermag. Die drei Rechtsgebiete (Strafrecht, Zivilrecht, Verwaltungs- recht) sind insoweit gänzlich unabhängig voneinander zu betrachten. Die Einleitung einer Strafuntersuchung durch den Beschwerdeführer hatte dem- nach keinen Einfluss auf weitere, ihm zustehende Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe wie die Aufsichtsbeschwerde nach § 82 GOG. Dieser admi- nistrative Rechtsbehelf stand dem Beschwerdeführer zusätzlich zum straf- rechtlichen Weg zur Verfügung. Die in § 82 f. GOG enthaltenen Vorausset- zungen einschliesslich der Beschwerdefrist von zehn Tagen waren demnach unabhängig vom hängigen Strafverfahren einzuhalten. Aus dem Umstand, dass bei der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde ein Strafverfahren hängig war, kann der Beschwerdeführer demnach nichts zugunsten des Fristenlaufs im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG ableiten. Soweit der Beschwer- deführer geltend macht, ein Laie könne nicht wissen, dass ihm für eine Auf- sichtsbeschwerde bloss zehn Tage zur Verfügung stünden (act. 1 S. 2), so ist festzuhalten, dass er bereits im Jahre 2020 in anderer Sache eine Auf- sichtsbeschwerde (Geschäfts-Nr. VB200007-O) erhob und ihm dieses Rechtsinstitut demnach bekannt war. Es bleibt daher bei der zutreffenden Feststellung des Bezirksgerichts Bülach (act. 2 E. 8), dass diejenigen Vor- bringen, welche die geltend gemachten Amtswiderhandlungen vom

22. Dezember 2020 betrafen, verspätet geltend gemacht wurden. Was die Erwägungen des Bezirksgerichts Bülach betreffend die Unbegrün- detheit der Beschwerde angeht (act. 2 E. 8), so unterlässt es der Beschwer- deführer sodann, sich in der Beschwerdeschrift damit näher auseinanderzu- setzen. Er hält lediglich fest, sein Standpunkt sei begründet und er habe Be- lege dafür (act. 1 S. 3 und 4), Näheres dazu führt er aber nicht aus. Insoweit ist seine Beschwerde nicht hinreichend begründet. 2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner sinngemäss, dass das Bezirksge- richt seinem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein- schliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht

- 11 - vorab nachgekommen sei. Er habe bewusst mit der Einreichung einer Be- gründung bzw. von Belegen zugewartet (act. 1 S. 5). Dazu ergibt sich aus den Akten, dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juli 2021 (act. 4/6) eine Frist zur Darlegung und Belegung seiner fi- nanziellen Verhältnisse ansetzte. Ziel der Fristansetzung war es, die Erfül- lung der Erfordernisse gemäss Art. 117 f. ZPO, namentlich die für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege notwendige Mittellosigkeit der ge- suchstellenden Person, zu überprüfen. Das Bezirksgericht war demnach bemüht, die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zeitnah zur Gesuchseinreichung zu prüfen. Die massgeblichen Aktenstücke reichte der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht indes nicht ins Recht (act. 4), weshalb das Bezirksgericht seine finanziellen Verhältnisse nicht abschliessend feststellen konnte. Dass dieses in der Folge im Rahmen des angefochtenen Beschlusses vom 19. November 2021, d.h. mit der Fäl- lung des Endentscheides, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschied, ist nicht zu beanstanden, zumal es dem Beschwerdeführer vorab die Gelegenheit eingeräumt hatte, seine Bedürftigkeit nachzuweisen, und das Verfahren spruchreif war. Eine Amtspflichtverletzung ist nicht ersichtlich. 2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass das Bezirksgericht ihm im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens Frist zur näheren Begründung und Darlegung seiner Beschwerde mittels Beweismitteln angesetzt habe, obwohl er die Fällung eines vorgängigen Entscheides über die unentgeltli- che Rechtspflege beantragt habe (act. 1 S. 5). Hierzu wurden bereits im Be- schluss der Verwaltungskommission vom 15. November 2021, Geschäfts- Nr. VB210014-O, Erwägungen vorgenommen. Auf diese kann verwiesen werden (act. 4/17 E. III.3.2). 2.4. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass das Bezirksgericht den Beschluss vom 19. November 2021 kurz vor Weihnachten gefällt habe (act. 1 S. 5). Dies mag zwar für den Beschwerdeführer ärgerlich sein, zumal die Rechtsmittelfrist während der Gerichtsferien nicht unterbrochen wurde

- 12 - (vgl. act. 2 Dispositiv Ziffer 6). Eine Amtspflichtverletzung resultiert aus die- sem Vorgehen indes nicht. Das Bezirksgericht fällte seinen Entscheid, nachdem es den von der Verwaltungskommission im Verfahren Geschäfts- Nr. VB210014-O gefällten Beschluss vom 15. November 2021 erhalten und sich das Verfahren als spruchreif erwiesen hatte. Dieses Vorgehen ist im Hinblick auf das geltende Beschleunigungsgebot nicht zu beanstanden. Oh- nehin hätte der Beschwerdeführer den Fristenlauf während der Weihnachts- ferien vermeiden können, indem er den Beschluss des Bezirksgerichts bei der Post zeitnah an dessen Bereitstellung zur Abholung am 9. Dezember 2021 und nicht erst am 17. Dezember 2021 (act. 4/19) hätte in Empfang nehmen können. 2.5. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Beschluss des Bezirksge- richts Bülach vom 19. November 2021, Geschäfts-Nr. BA210001-C, auch in der Sache nicht zu beanstanden wäre, selbst wenn auf die Beschwerde ein- zutreten wäre. V. 1.1. Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und ersucht um Fällung einer Entscheidung, bevor über seine Beschwerde in der Sache entschieden werde (act. 1 Anträge a bis c). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Gericht nicht zwingend verpflichtet, über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Voraus unmittelbar nach seiner Geltendmachung zu entscheiden. Ein sol- ches Vorgehen erachtet das Bundesgericht primär dann als notwendig, wenn vor einem Entscheid in der Sache weitere Verfahrensschritte ange- ordnet werden müssen. Ist dies nicht der Fall, d.h. sind im Verfahren keine weiteren Vorkehrungen nötig und kann gleich der verfahrenserledigende Entscheid getroffen werden, ist eine Entscheidung über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen der Fällung des Endentscheides zulässig (Entscheid des Bundesgerichts 4A_20/2011 vom 11. April 2011,

- 13 - E. 7.2.2; vgl. auch BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 56; KUKO ZPO-Jent- Sørensen, Art. 119 N 6). 1.2. Vorliegend erweist sich die Sachlage als derart klar, dass auf die Beschwer- de vom 27. Dezember 2021 ohne Weiterungen, insbesondere ohne Durch- führung eines Vernehmlassungsverfahrens, nicht einzutreten ist. Die zehn- tägige Frist nach § 83 GOG zur Einreichung und Begründung der Be- schwerde lief am 27. Dezember 2021 ab. Die vom Beschwerdeführer beab- sichtigte Nachreichung einer Begründung durch ihn oder einen allfälligen unentgeltlichen Rechtsbeistand wäre daher aufgrund der nicht erstreckbaren gesetzlichen Beschwerdefrist von zehn Tagen ohnehin nicht mehr möglich. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend kann daher im Rahmen des vorliegenden Beschlusses über das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege einschliesslich eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des entschieden werden. 1.3. Wie dargelegt, hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittello- sigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt so- dann zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Aufsichtsbeschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen.

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensausgang keine zu entrichten (vgl. dazu act. 1 Anträge e, h und m).

- 14 -

3. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, a.a.O., § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom

14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom

19. Januar 2015; vgl. dazu act. 1 Antrag n). Es wird beschlossen:

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Bülach eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Friedens- richteramt B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) und warf diesem bzw. Friedensrichterin C._____ Amtsmissbrauch, Amtsanmassung, Willkür sowie Sorgfaltspflichtverletzungen vor (act. 4/1). In der Beschwerdeschrift stellte der Beschwerdeführer u.a. sinngemäss ein Gesuch um vorgängige Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und vorgängige Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes.

E. 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und ersucht um Fällung einer Entscheidung, bevor über seine Beschwerde in der Sache entschieden werde (act. 1 Anträge a bis c). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Gericht nicht zwingend verpflichtet, über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Voraus unmittelbar nach seiner Geltendmachung zu entscheiden. Ein sol- ches Vorgehen erachtet das Bundesgericht primär dann als notwendig, wenn vor einem Entscheid in der Sache weitere Verfahrensschritte ange- ordnet werden müssen. Ist dies nicht der Fall, d.h. sind im Verfahren keine weiteren Vorkehrungen nötig und kann gleich der verfahrenserledigende Entscheid getroffen werden, ist eine Entscheidung über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen der Fällung des Endentscheides zulässig (Entscheid des Bundesgerichts 4A_20/2011 vom 11. April 2011,

- 13 - E. 7.2.2; vgl. auch BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 56; KUKO ZPO-Jent- Sørensen, Art. 119 N 6).

E. 1.2 Vorliegend erweist sich die Sachlage als derart klar, dass auf die Beschwer- de vom 27. Dezember 2021 ohne Weiterungen, insbesondere ohne Durch- führung eines Vernehmlassungsverfahrens, nicht einzutreten ist. Die zehn- tägige Frist nach § 83 GOG zur Einreichung und Begründung der Be- schwerde lief am 27. Dezember 2021 ab. Die vom Beschwerdeführer beab- sichtigte Nachreichung einer Begründung durch ihn oder einen allfälligen unentgeltlichen Rechtsbeistand wäre daher aufgrund der nicht erstreckbaren gesetzlichen Beschwerdefrist von zehn Tagen ohnehin nicht mehr möglich. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend kann daher im Rahmen des vorliegenden Beschlusses über das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege einschliesslich eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des entschieden werden.

E. 1.3 Wie dargelegt, hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittello- sigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt so- dann zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Aufsichtsbeschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen.

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensausgang keine zu entrichten (vgl. dazu act. 1 Anträge e, h und m).

- 14 -

3. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, a.a.O., § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom

14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom

19. Januar 2015; vgl. dazu act. 1 Antrag n). Es wird beschlossen:

E. 2 Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 (act. 4/2) setzte das Bezirksgericht Bülach dem Beschwerdeführer eine zehntägige Frist zur Konkretisierung der gel- tend gemachten Amtswiderhandlungen an. Mit elektronisch übermittelter Eingabe vom 12. Juli 2021 (act. 4/4) stellte dieser ein Gesuch um Frister- streckung. Diesem kam das Bezirksgericht mit Verfügung vom 13. Juli 2021 (act. 4/6) insoweit nach, als es die Frist zur Begründung der Beschwerde letztmals um zehn Tage erstreckte. Zudem setzte es dem Beschwerdeführer eine weitere Frist von zehn Tagen an, um dem Gericht seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen bzw. zu belegen sowie um einen Vorschlag hinsichtlich der Person eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu unterbreiten. Auf entsprechende telefonische Rückfrage hin teilte die zu- ständige Gerichtsschreiberin dem Beschwerdeführer sodann am 30. Juli 2021 unter Hinweis auf BGE 141 III 170 mit, dass die Fristen des Verfahrens Geschäfts-Nr. BA210001-C während der Gerichtsferien nicht still stünden und aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung seitens des Gerichts keine diesbezügliche Belehrungspflicht bestehe. Eine weitere Fristerstreckung hinsichtlich der mit Verfügung vom 13. Juli 2021 letztmals erstreckten Frist liege im Ermessen der Verfahrensleitung (act. 4/8). Mit Ein- gabe vom 4. August 2021 stellte der Beschwerdeführer sodann ein weiteres Fristerstreckungsgesuch (act. 4/9), welches das Bezirksgericht Bülach mit

- 3 - Verfügung vom 6. August 2021 abwies (act. 4/11). In der Folge beanstande- te der Beschwerdeführer die fehlende Rechtsmittelbelehrung auf der letzt- genannten Verfügung und ersuchte um deren Nachreichung (act. 4/12). Mit Verfügung vom 3. September 2021 (act. 4/14) verneinte das Bezirksgericht das Vorliegen eines Grundes, welcher eine Erläuterung der Verfügung vom

E. 2.1 Selbst wenn auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten wäre, wäre sie in der Sache abzuweisen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt: Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rechtzeitigkeit seiner beim Bezirksgericht eingereichten Aufsichtsbeschwerde (act. 1 S. 2 f.) vermögen nicht zu überzeugen. Gemäss § 83 Abs. 1 GOG sind Aufsichtsbeschwerden innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung geltend zu machen. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Eingabe vom

27. Dezember 2021 nicht, bereits im Dezember 2020 von den angefochte- nen Amtshandlungen der Beschwerdegegnerin Kenntnis gehabt zu haben. Vielmehr begründet er die verspätete Einreichung mit der anfänglichen Un- tätigkeit der Strafuntersuchungsbehörden und dem späten Erlass der Nicht- anhandnahmeverfügung (act. 1 S. 2 und 4). Der Beschwerdeführer ver- kennt, dass die Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung keinen Ein-

- 10 - fluss auf zivilrechtliche oder verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe hat und insbesondere in diesen Rechtsgebieten laufende Fristen nicht zu unterbre- chen vermag. Die drei Rechtsgebiete (Strafrecht, Zivilrecht, Verwaltungs- recht) sind insoweit gänzlich unabhängig voneinander zu betrachten. Die Einleitung einer Strafuntersuchung durch den Beschwerdeführer hatte dem- nach keinen Einfluss auf weitere, ihm zustehende Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe wie die Aufsichtsbeschwerde nach § 82 GOG. Dieser admi- nistrative Rechtsbehelf stand dem Beschwerdeführer zusätzlich zum straf- rechtlichen Weg zur Verfügung. Die in § 82 f. GOG enthaltenen Vorausset- zungen einschliesslich der Beschwerdefrist von zehn Tagen waren demnach unabhängig vom hängigen Strafverfahren einzuhalten. Aus dem Umstand, dass bei der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde ein Strafverfahren hängig war, kann der Beschwerdeführer demnach nichts zugunsten des Fristenlaufs im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG ableiten. Soweit der Beschwer- deführer geltend macht, ein Laie könne nicht wissen, dass ihm für eine Auf- sichtsbeschwerde bloss zehn Tage zur Verfügung stünden (act. 1 S. 2), so ist festzuhalten, dass er bereits im Jahre 2020 in anderer Sache eine Auf- sichtsbeschwerde (Geschäfts-Nr. VB200007-O) erhob und ihm dieses Rechtsinstitut demnach bekannt war. Es bleibt daher bei der zutreffenden Feststellung des Bezirksgerichts Bülach (act. 2 E. 8), dass diejenigen Vor- bringen, welche die geltend gemachten Amtswiderhandlungen vom

22. Dezember 2020 betrafen, verspätet geltend gemacht wurden. Was die Erwägungen des Bezirksgerichts Bülach betreffend die Unbegrün- detheit der Beschwerde angeht (act. 2 E. 8), so unterlässt es der Beschwer- deführer sodann, sich in der Beschwerdeschrift damit näher auseinanderzu- setzen. Er hält lediglich fest, sein Standpunkt sei begründet und er habe Be- lege dafür (act. 1 S. 3 und 4), Näheres dazu führt er aber nicht aus. Insoweit ist seine Beschwerde nicht hinreichend begründet.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner sinngemäss, dass das Bezirksge- richt seinem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein- schliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht

- 11 - vorab nachgekommen sei. Er habe bewusst mit der Einreichung einer Be- gründung bzw. von Belegen zugewartet (act. 1 S. 5). Dazu ergibt sich aus den Akten, dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juli 2021 (act. 4/6) eine Frist zur Darlegung und Belegung seiner fi- nanziellen Verhältnisse ansetzte. Ziel der Fristansetzung war es, die Erfül- lung der Erfordernisse gemäss Art. 117 f. ZPO, namentlich die für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege notwendige Mittellosigkeit der ge- suchstellenden Person, zu überprüfen. Das Bezirksgericht war demnach bemüht, die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zeitnah zur Gesuchseinreichung zu prüfen. Die massgeblichen Aktenstücke reichte der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht indes nicht ins Recht (act. 4), weshalb das Bezirksgericht seine finanziellen Verhältnisse nicht abschliessend feststellen konnte. Dass dieses in der Folge im Rahmen des angefochtenen Beschlusses vom 19. November 2021, d.h. mit der Fäl- lung des Endentscheides, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschied, ist nicht zu beanstanden, zumal es dem Beschwerdeführer vorab die Gelegenheit eingeräumt hatte, seine Bedürftigkeit nachzuweisen, und das Verfahren spruchreif war. Eine Amtspflichtverletzung ist nicht ersichtlich.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass das Bezirksgericht ihm im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens Frist zur näheren Begründung und Darlegung seiner Beschwerde mittels Beweismitteln angesetzt habe, obwohl er die Fällung eines vorgängigen Entscheides über die unentgeltli- che Rechtspflege beantragt habe (act. 1 S. 5). Hierzu wurden bereits im Be- schluss der Verwaltungskommission vom 15. November 2021, Geschäfts- Nr. VB210014-O, Erwägungen vorgenommen. Auf diese kann verwiesen werden (act. 4/17 E. III.3.2).

E. 2.4 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass das Bezirksgericht den Beschluss vom 19. November 2021 kurz vor Weihnachten gefällt habe (act. 1 S. 5). Dies mag zwar für den Beschwerdeführer ärgerlich sein, zumal die Rechtsmittelfrist während der Gerichtsferien nicht unterbrochen wurde

- 12 - (vgl. act. 2 Dispositiv Ziffer 6). Eine Amtspflichtverletzung resultiert aus die- sem Vorgehen indes nicht. Das Bezirksgericht fällte seinen Entscheid, nachdem es den von der Verwaltungskommission im Verfahren Geschäfts- Nr. VB210014-O gefällten Beschluss vom 15. November 2021 erhalten und sich das Verfahren als spruchreif erwiesen hatte. Dieses Vorgehen ist im Hinblick auf das geltende Beschleunigungsgebot nicht zu beanstanden. Oh- nehin hätte der Beschwerdeführer den Fristenlauf während der Weihnachts- ferien vermeiden können, indem er den Beschluss des Bezirksgerichts bei der Post zeitnah an dessen Bereitstellung zur Abholung am 9. Dezember 2021 und nicht erst am 17. Dezember 2021 (act. 4/19) hätte in Empfang nehmen können.

E. 2.5 Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Beschluss des Bezirksge- richts Bülach vom 19. November 2021, Geschäfts-Nr. BA210001-C, auch in der Sache nicht zu beanstanden wäre, selbst wenn auf die Beschwerde ein- zutreten wäre. V.

E. 6 Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

- 5 - stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich als sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zei- gen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin verzichtet werden (vgl. zum Ganzen GOG Kommen- tar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 83 N 17; vgl. auch act. 1 Antrag j). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint (vgl. dazu act. 1 Antrag k).

E. 7 Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II.

1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstell- ten Behörden aus (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorlie- genden Beschwerde, welche sich gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 19. November 2021 (Nr. BA210001-L, act. 2) richtet, zuständig.

2. Nicht zuständig ist die Verwaltungskommission hingegen für die Begehren des Beschwerdeführers um Leistung von Schadenersatz, einer Genugtuung sowie einer Wiedergutmachung (act. 1 Anträge f-g und i). Im Rahmen von

- 6 - aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren werden keine solchen Entschädi- gungen zugesprochen (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/ Lieber, § 82 N 38 ff.). Hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage, weshalb auf diese Anträge mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist (vgl. zu den separaten Anträ- gen e und h auf Ausrichtung einer Umtriebs- bzw. Parteienschädigung nach- folgend Ziff. IV.2). 3.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Durchführung einer öffentlichen Verhand- lung mit Medienpräsenz (act. 1 Antrag d). Diesem Antrag ist nicht stattzuge- ben. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO schriftlich durchzuführen, eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. 3.2. Ferner ersucht der Beschwerdeführer in Antrag l um Wiedergabe seiner Eingabe im vorliegenden Entscheid (act. 1 Antrag l). Auch dieser Antrag ist mangels entsprechenden Anspruchs abzuweisen. Das Gericht hat sich im Rahmen der schriftlichen Entscheidbegründung zwar mit den Argumenten der Parteien auseinanderzusetzen und zu allen wesentlichen Tat- und Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Es obliegt ihm indes keine Pflicht, die Eingaben der Parteien wortgetreu wiederzugeben (vgl. BK ZPO-Killias, Art. 238 N 33; BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 238 N 35). III.

1. Das Bezirksgericht Bülach erwog im angefochtenen Beschluss vom

19. November 2021 (act. 2) zusammengefasst das Folgende: Der Be- schwerdeführer sei mit Verfügungen vom 22. Juni 2021 und 13. Juli 2021 aufgefordert worden, seine Aufsichtsbeschwerde ausführlich zu begründen und mit Urkunden zu belegen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekom- men sei, sei über die Beschwerde androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. Der Beschwerdeführer beanstande mehrfache Amtswider- handlungen, welche sich am 22. Dezember 2020 ereignet haben sollen. Da- rauf sei infolge offensichtlich verspäteter Geltendmachung nicht einzutreten.

- 7 - Im Übrigen liesse sich den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ent- nehmen, um welche Verfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ es sich handle. Er unterlasse es, die von ihm geltend gemachten mehrfachen Amtswiderhandlungen eingehender zu begründen und zu belegen. Letztlich bleibe unklar, wann die geltend gemachten Amtswiderhandlungen stattge- funden haben sollen. Zudem blieben die Behauptungen des Beschwerdefüh- rers, wonach ihm die Vorladung der Beschwerdegegnerin nicht korrekt zu- gestellt worden sei und wonach seine Aufforderungen zur Nachsendung der Vorladung einschliesslich der Akten ignoriert worden seien, gänzlich unbe- legt. Die Aufsichtsbeschwerde sei demnach unbegründet, soweit darauf ein- zutreten sei.

2. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde (act. 1) im Wesentlichen das Folgende vor: Gegen die Beschwerdegegnerin bzw. Frie- densrichterin C._____ habe er Strafanzeigen, Strafklagen sowie Privatkla- gen eingeleitet. Niemand reiche eine Aufsichtsbeschwerde ein, wenn ohne- hin schon eine Anzeige erstattet worden sei. Dies sei im Zusammenhang mit den Erwägungen des Bezirksgerichts Bülach betreffend die erwähnte ver- passte Frist von zehn Tagen zu beachten. Ein Laie könne nicht wissen, dass Aufsichtsbeschwerden innert zehn Tagen eingereicht werden müssten. Die- se kurze Frist sei anmassend und unverschämt. In dieser kurzen Zeit könne selbst im Rahmen einer Rechtsberatung nicht eruiert werden, ob die Verfol- gung des Zivil- oder des Strafweges, bei welchem man drei Monate Zeit für eine Strafanzeige habe, besser sei. Hätte die Staatsanwaltschaft die Straf- anzeige vorliegend rechtzeitig anhand genommen, hätte sich eine Auf- sichtsbeschwerde erübrigt. Diese habe sich aber alle Zeit der Welt gelassen, bis sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen habe. Darin habe die Staatsanwaltschaft festgehalten, dass die Beschwerde inklusive Schadener- satz auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen sei. Diesen Weg habe er, der Beschwerdeführer, nun beschritten. Seine in Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 7 BV und Art. 8 BV enthaltenen Rechte würden beschnitten. Fehler würden überall gemacht, auch bei Behörden. Eine Behörde soll für ihre Schundtaten genauso belangt werden können wie eine Privatperson. Geschehe dies

- 8 - nicht, würden die Grundrechte und die schweizerische Bundesverfassung nicht eingehalten. Er, der Beschwerdeführer, habe Friedensrichterin C._____ mehrere Chancen eingeräumt, ihre Fehler zu berichtigen und sich zu entschuldigen. Das Gegenteil sei geschehen. Entwürdigend und macht- haberisch herablassend habe sie das beschwerdeführerische Anliegen von sich gewiesen. Er, der Beschwerdeführer, sei der Ansicht, dass er die Straf- anzeige, Strafklage bzw. Privatklage bei den zuständigen Behörden recht- zeitig eingereicht habe und diese allesamt begründet und belegt gewesen seien. Es sei in der Verantwortung der Strafbehörden gestanden, dem Laien trotz der Nichtannahmeverfügung zu ermöglichen, seine Rechte vollstrecken zu dürfen. Er könne die massgeblichen Beweise, welche einen Anfangsverdacht begründen würden, darlegen. Die Staatsanwaltschaft und das Bezirksgericht würden die Ange- legenheit aber gar nicht anhand nehmen wollen. Dies stelle einen Macht- missbrauch dar. Er, der Beschwerdeführer, habe beim Bezirksgericht ganz bewusst zuerst die Zuteilung einer unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Erst danach hätte er die Begründungen und Belege nachgeliefert. Darauf sei das Bezirksgericht aber nicht eingegangen, sondern habe ihm eine Frist zur Darlegung seiner finanziellen Situation angesetzt. Zudem habe es eine nä- here Begründung und Beweise zu seinen Anschuldigungen gegen die Be- schwerdegegnerin verlangt. Dies sei unverständlich. Die Begründung liege nahe und ergebe sich aus der mit dem Bezirksgericht geführten Korrespon- denz. Die Aufsichtsbeschwerde sei beim Bezirksgericht schon seit dem Juni 2021 hängig gewesen. Dieses habe den fristauslösenden Beschluss so ge- fällt, dass die Frist genau die höchsten Feiertage im Jahr tangiert habe. Dies sei eine Unverschämtheit. Er habe seine Familie alleine lassen müssen, um die Beschwerdeschrift zu verfassen. Das Bezirksgericht hätte mit der Ent- scheidung problemlos bis ins neue Jahr zuwarten können. IV.

Dispositiv
  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
  2. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Auf die übrigen Begehren wird nicht eingetreten.
  4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
  5. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  6. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.
  7. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - die Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1 - das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter Rücksendung der Akten Nr. BA210001-C. - 15 - Zürich, 19. Januar 2022 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB210019-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrich- terin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 19. Januar 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Friedensrichteramt B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 19. November 2021 (BA210001-C)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Bülach eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Friedens- richteramt B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) und warf diesem bzw. Friedensrichterin C._____ Amtsmissbrauch, Amtsanmassung, Willkür sowie Sorgfaltspflichtverletzungen vor (act. 4/1). In der Beschwerdeschrift stellte der Beschwerdeführer u.a. sinngemäss ein Gesuch um vorgängige Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und vorgängige Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes.

2. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 (act. 4/2) setzte das Bezirksgericht Bülach dem Beschwerdeführer eine zehntägige Frist zur Konkretisierung der gel- tend gemachten Amtswiderhandlungen an. Mit elektronisch übermittelter Eingabe vom 12. Juli 2021 (act. 4/4) stellte dieser ein Gesuch um Frister- streckung. Diesem kam das Bezirksgericht mit Verfügung vom 13. Juli 2021 (act. 4/6) insoweit nach, als es die Frist zur Begründung der Beschwerde letztmals um zehn Tage erstreckte. Zudem setzte es dem Beschwerdeführer eine weitere Frist von zehn Tagen an, um dem Gericht seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen bzw. zu belegen sowie um einen Vorschlag hinsichtlich der Person eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu unterbreiten. Auf entsprechende telefonische Rückfrage hin teilte die zu- ständige Gerichtsschreiberin dem Beschwerdeführer sodann am 30. Juli 2021 unter Hinweis auf BGE 141 III 170 mit, dass die Fristen des Verfahrens Geschäfts-Nr. BA210001-C während der Gerichtsferien nicht still stünden und aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung seitens des Gerichts keine diesbezügliche Belehrungspflicht bestehe. Eine weitere Fristerstreckung hinsichtlich der mit Verfügung vom 13. Juli 2021 letztmals erstreckten Frist liege im Ermessen der Verfahrensleitung (act. 4/8). Mit Ein- gabe vom 4. August 2021 stellte der Beschwerdeführer sodann ein weiteres Fristerstreckungsgesuch (act. 4/9), welches das Bezirksgericht Bülach mit

- 3 - Verfügung vom 6. August 2021 abwies (act. 4/11). In der Folge beanstande- te der Beschwerdeführer die fehlende Rechtsmittelbelehrung auf der letzt- genannten Verfügung und ersuchte um deren Nachreichung (act. 4/12). Mit Verfügung vom 3. September 2021 (act. 4/14) verneinte das Bezirksgericht das Vorliegen eines Grundes, welcher eine Erläuterung der Verfügung vom

6. August 2021 notwendig machte, und wies das Fristerstreckungsgesuch ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 27. September 2021 eine Beschwerde. Mit Beschluss vom 15. November 2021 wies die zuständige Verwaltungs- kommission die Aufsichtsbeschwerde und die weiteren Begehren im Verfah- ren Geschäfts-Nr. VB210014-O ab (act. 4/17).

3. In der Folge wurde das Verfahren am Bezirksgericht Bülach, Geschäfts- Nr. BA210001-C, weitergeführt und mit Beschluss vom 19. November 2021 (act. 2) erledigt. Das Bezirksgericht wies die Aufsichtsbeschwerde ab, soweit es auf sie eintrat. Die übrigen Begehren wies es ebenfalls ab (act. 2 Disposi- tiv Ziffern 1 und 2).

4. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen eine Aufsichtsbeschwerde und stellte die folgenden Anträge (act. 1): "a) Ich beantrage, bevor ich hier sachlich zu meinen Aufsichtsbe- schwerde mich irgendwie nur äussern vermag, dass mir die voll- umfängliche unentgeltliche Rechtspflege mit einem unentgeltli- chen Rechtsanwalt sowie der unentgeltlichen Prozessführung er- teilt wird. Die Finanzen A._____ sind dem Obergericht des Kan- tons Zürich aller bestens auch schon bekannt, weshalb diesem Antrag nichts im Wege steht.

b) Dass ich nach Erteilung der URP/UP/URB, ich überhaupt erst in der Lage sein werde die genauen Ausführungen, professionell und zu meinen vollsten Gunsten an das Gericht einzureichen, vorher dies gar niemals möglich sein wird, zumal die Gerichte er- wiesenermassen immer nur davon profitieren, den Sachverhalt mit der Eingabe eines Laien als zu wenig Aussagekräftig oder gar als unbrauchbar usw., sicher aber damit als Aussichtslos zu de- klarieren, was sie meinen ihrer Abweisung von unentgeltlicher Rechtspflege damit rechtfertigen zu können/dürfen, was aller- dings aber dem ganz und gar nicht so ist, und gemäss schweize- rischer Bundesverfassung dies schon gar nie zulassen würde.

- 4 -

c) Meine aktive Teilnahme als Partei und mit einem Rechtsanwalt an diesen ganzen Fall und Prozess.

d) Dass dieses Verfahren komplett öffentlich zugänglich und von den Medien begleitet ist.

e) Eine angemessene Parteientschädigung

f) Eine angemessene Genugtuung

g) Eine angemessene Wieder- Gutmachung/Guttuung

h) Eine angemessene Entschädigung für alle die hieraus mir/uns entstandenen und weiter dafür entstehenden Mehraufwände, Um- triebe usw.

i) Ein angemessener Schadenersatz, für alle die von der "Streitstif- terin" C._____ bereits schon entstandenen, sowie noch ganz of- fensichtlich resultierenden Schäden.

j) Dem Gericht soll vom "Friedensrichter Amt" B._____ der eindeu- tige Versandnachweis der Vorladung mit Zustellnachweis und aber mit meiner Empfangsbestätigung und meiner offiziell recht- lich anerkannten Unterschrift vorgelegt werden, andernfalls ist ih- re Vorladung selbstverständlich als Nichtig zu deklarieren.

k) Sollten meine Anträge aus welchen Gründen auch immer vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen werden, sind diese, jeder Einzelne für einen Laien verständlich auch zu begründen.

l) Dieses gesamte Skript hier, ist im Urteil/Beschluss/Verfügung etc. des Obergerichts des Kantons Zürich 1:1 und lückenlos mit einzu- fügen.

m) Alles hier, unter vollumgänglicher Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der ursprünglichen Verursacher, namentlich "Friedensrichter Amt B._____", bzw. der "Streitstifterin" C._____, folglich Behörden, Ämter, Gerichte, bzw. des Staates Schweiz und deren verantwortliche Beamten.

n) Eine für einen Laien verständliche Rechtsmittelbelehrung.

o) Die Unterlagen sind aus Kostengründen bei den Vorinstanzen selbst einzuholen. Es geht nicht dass die Behörden solche Willkür auf meine Kosten betreiben."

5. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren und zog die Akten des Bezirksgerichts Bülach Geschäfts-Nr. BA210001- C (act. 4/1-19) bei (vgl. Antrag o).

6. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

- 5 - stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich als sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zei- gen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin verzichtet werden (vgl. zum Ganzen GOG Kommen- tar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 83 N 17; vgl. auch act. 1 Antrag j). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint (vgl. dazu act. 1 Antrag k).

7. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II.

1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstell- ten Behörden aus (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorlie- genden Beschwerde, welche sich gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 19. November 2021 (Nr. BA210001-L, act. 2) richtet, zuständig.

2. Nicht zuständig ist die Verwaltungskommission hingegen für die Begehren des Beschwerdeführers um Leistung von Schadenersatz, einer Genugtuung sowie einer Wiedergutmachung (act. 1 Anträge f-g und i). Im Rahmen von

- 6 - aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren werden keine solchen Entschädi- gungen zugesprochen (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/ Lieber, § 82 N 38 ff.). Hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage, weshalb auf diese Anträge mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist (vgl. zu den separaten Anträ- gen e und h auf Ausrichtung einer Umtriebs- bzw. Parteienschädigung nach- folgend Ziff. IV.2). 3.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Durchführung einer öffentlichen Verhand- lung mit Medienpräsenz (act. 1 Antrag d). Diesem Antrag ist nicht stattzuge- ben. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO schriftlich durchzuführen, eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. 3.2. Ferner ersucht der Beschwerdeführer in Antrag l um Wiedergabe seiner Eingabe im vorliegenden Entscheid (act. 1 Antrag l). Auch dieser Antrag ist mangels entsprechenden Anspruchs abzuweisen. Das Gericht hat sich im Rahmen der schriftlichen Entscheidbegründung zwar mit den Argumenten der Parteien auseinanderzusetzen und zu allen wesentlichen Tat- und Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Es obliegt ihm indes keine Pflicht, die Eingaben der Parteien wortgetreu wiederzugeben (vgl. BK ZPO-Killias, Art. 238 N 33; BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 238 N 35). III.

1. Das Bezirksgericht Bülach erwog im angefochtenen Beschluss vom

19. November 2021 (act. 2) zusammengefasst das Folgende: Der Be- schwerdeführer sei mit Verfügungen vom 22. Juni 2021 und 13. Juli 2021 aufgefordert worden, seine Aufsichtsbeschwerde ausführlich zu begründen und mit Urkunden zu belegen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekom- men sei, sei über die Beschwerde androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. Der Beschwerdeführer beanstande mehrfache Amtswider- handlungen, welche sich am 22. Dezember 2020 ereignet haben sollen. Da- rauf sei infolge offensichtlich verspäteter Geltendmachung nicht einzutreten.

- 7 - Im Übrigen liesse sich den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ent- nehmen, um welche Verfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ es sich handle. Er unterlasse es, die von ihm geltend gemachten mehrfachen Amtswiderhandlungen eingehender zu begründen und zu belegen. Letztlich bleibe unklar, wann die geltend gemachten Amtswiderhandlungen stattge- funden haben sollen. Zudem blieben die Behauptungen des Beschwerdefüh- rers, wonach ihm die Vorladung der Beschwerdegegnerin nicht korrekt zu- gestellt worden sei und wonach seine Aufforderungen zur Nachsendung der Vorladung einschliesslich der Akten ignoriert worden seien, gänzlich unbe- legt. Die Aufsichtsbeschwerde sei demnach unbegründet, soweit darauf ein- zutreten sei.

2. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde (act. 1) im Wesentlichen das Folgende vor: Gegen die Beschwerdegegnerin bzw. Frie- densrichterin C._____ habe er Strafanzeigen, Strafklagen sowie Privatkla- gen eingeleitet. Niemand reiche eine Aufsichtsbeschwerde ein, wenn ohne- hin schon eine Anzeige erstattet worden sei. Dies sei im Zusammenhang mit den Erwägungen des Bezirksgerichts Bülach betreffend die erwähnte ver- passte Frist von zehn Tagen zu beachten. Ein Laie könne nicht wissen, dass Aufsichtsbeschwerden innert zehn Tagen eingereicht werden müssten. Die- se kurze Frist sei anmassend und unverschämt. In dieser kurzen Zeit könne selbst im Rahmen einer Rechtsberatung nicht eruiert werden, ob die Verfol- gung des Zivil- oder des Strafweges, bei welchem man drei Monate Zeit für eine Strafanzeige habe, besser sei. Hätte die Staatsanwaltschaft die Straf- anzeige vorliegend rechtzeitig anhand genommen, hätte sich eine Auf- sichtsbeschwerde erübrigt. Diese habe sich aber alle Zeit der Welt gelassen, bis sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen habe. Darin habe die Staatsanwaltschaft festgehalten, dass die Beschwerde inklusive Schadener- satz auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen sei. Diesen Weg habe er, der Beschwerdeführer, nun beschritten. Seine in Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 7 BV und Art. 8 BV enthaltenen Rechte würden beschnitten. Fehler würden überall gemacht, auch bei Behörden. Eine Behörde soll für ihre Schundtaten genauso belangt werden können wie eine Privatperson. Geschehe dies

- 8 - nicht, würden die Grundrechte und die schweizerische Bundesverfassung nicht eingehalten. Er, der Beschwerdeführer, habe Friedensrichterin C._____ mehrere Chancen eingeräumt, ihre Fehler zu berichtigen und sich zu entschuldigen. Das Gegenteil sei geschehen. Entwürdigend und macht- haberisch herablassend habe sie das beschwerdeführerische Anliegen von sich gewiesen. Er, der Beschwerdeführer, sei der Ansicht, dass er die Straf- anzeige, Strafklage bzw. Privatklage bei den zuständigen Behörden recht- zeitig eingereicht habe und diese allesamt begründet und belegt gewesen seien. Es sei in der Verantwortung der Strafbehörden gestanden, dem Laien trotz der Nichtannahmeverfügung zu ermöglichen, seine Rechte vollstrecken zu dürfen. Er könne die massgeblichen Beweise, welche einen Anfangsverdacht begründen würden, darlegen. Die Staatsanwaltschaft und das Bezirksgericht würden die Ange- legenheit aber gar nicht anhand nehmen wollen. Dies stelle einen Macht- missbrauch dar. Er, der Beschwerdeführer, habe beim Bezirksgericht ganz bewusst zuerst die Zuteilung einer unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Erst danach hätte er die Begründungen und Belege nachgeliefert. Darauf sei das Bezirksgericht aber nicht eingegangen, sondern habe ihm eine Frist zur Darlegung seiner finanziellen Situation angesetzt. Zudem habe es eine nä- here Begründung und Beweise zu seinen Anschuldigungen gegen die Be- schwerdegegnerin verlangt. Dies sei unverständlich. Die Begründung liege nahe und ergebe sich aus der mit dem Bezirksgericht geführten Korrespon- denz. Die Aufsichtsbeschwerde sei beim Bezirksgericht schon seit dem Juni 2021 hängig gewesen. Dieses habe den fristauslösenden Beschluss so ge- fällt, dass die Frist genau die höchsten Feiertage im Jahr tangiert habe. Dies sei eine Unverschämtheit. Er habe seine Familie alleine lassen müssen, um die Beschwerdeschrift zu verfassen. Das Bezirksgericht hätte mit der Ent- scheidung problemlos bis ins neue Jahr zuwarten können. IV. 1.1. Die Aufsichtsbeschwerde ist gemäss § 83 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung – d.h. eines bestimmten Ent-

- 9 - scheides oder einer bestimmten Handlung – schriftlich einzureichen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so begibt sich die anzeigeerstattende Person ihres Beschwerderechts. Die Aufsichtsbe- hörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 83 N 8; vgl. auch Beschluss der Ver- waltungskommission OGer ZH vom 24. November 2014, Geschäfts- Nr. VB140014-O, E. III.2.2). 1.2. Den vorinstanzlichen Akten kann entnommen werden, dass der Beschwer- deführer den Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 19. November 2021, Geschäfts-Nr. BA210001-C, am 17. Dezember 2021 in Empfang nahm (act. 4/19). Die Frist von zehn Tagen gemäss Dispositiv Ziffer 6 des Beschlusses lief demnach am 27. Dezember 2021 ab, zumal die gesetzli- chen Fristenstillstände nicht zur Anwendung gelangten (act. 2 Dispositiv Zif- fer 6). Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerdeschrift auf anerkann- tem elektronischem Wege am 28. Dezember 2021 um 0.00 Uhr (act. 5/1-2) und damit verspätet ins Recht. Auf die Beschwerde ist somit aufgrund der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist von zehn Tagen im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG nicht einzutreten. 2.1. Selbst wenn auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten wäre, wäre sie in der Sache abzuweisen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt: Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rechtzeitigkeit seiner beim Bezirksgericht eingereichten Aufsichtsbeschwerde (act. 1 S. 2 f.) vermögen nicht zu überzeugen. Gemäss § 83 Abs. 1 GOG sind Aufsichtsbeschwerden innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung geltend zu machen. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Eingabe vom

27. Dezember 2021 nicht, bereits im Dezember 2020 von den angefochte- nen Amtshandlungen der Beschwerdegegnerin Kenntnis gehabt zu haben. Vielmehr begründet er die verspätete Einreichung mit der anfänglichen Un- tätigkeit der Strafuntersuchungsbehörden und dem späten Erlass der Nicht- anhandnahmeverfügung (act. 1 S. 2 und 4). Der Beschwerdeführer ver- kennt, dass die Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung keinen Ein-

- 10 - fluss auf zivilrechtliche oder verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe hat und insbesondere in diesen Rechtsgebieten laufende Fristen nicht zu unterbre- chen vermag. Die drei Rechtsgebiete (Strafrecht, Zivilrecht, Verwaltungs- recht) sind insoweit gänzlich unabhängig voneinander zu betrachten. Die Einleitung einer Strafuntersuchung durch den Beschwerdeführer hatte dem- nach keinen Einfluss auf weitere, ihm zustehende Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe wie die Aufsichtsbeschwerde nach § 82 GOG. Dieser admi- nistrative Rechtsbehelf stand dem Beschwerdeführer zusätzlich zum straf- rechtlichen Weg zur Verfügung. Die in § 82 f. GOG enthaltenen Vorausset- zungen einschliesslich der Beschwerdefrist von zehn Tagen waren demnach unabhängig vom hängigen Strafverfahren einzuhalten. Aus dem Umstand, dass bei der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde ein Strafverfahren hängig war, kann der Beschwerdeführer demnach nichts zugunsten des Fristenlaufs im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG ableiten. Soweit der Beschwer- deführer geltend macht, ein Laie könne nicht wissen, dass ihm für eine Auf- sichtsbeschwerde bloss zehn Tage zur Verfügung stünden (act. 1 S. 2), so ist festzuhalten, dass er bereits im Jahre 2020 in anderer Sache eine Auf- sichtsbeschwerde (Geschäfts-Nr. VB200007-O) erhob und ihm dieses Rechtsinstitut demnach bekannt war. Es bleibt daher bei der zutreffenden Feststellung des Bezirksgerichts Bülach (act. 2 E. 8), dass diejenigen Vor- bringen, welche die geltend gemachten Amtswiderhandlungen vom

22. Dezember 2020 betrafen, verspätet geltend gemacht wurden. Was die Erwägungen des Bezirksgerichts Bülach betreffend die Unbegrün- detheit der Beschwerde angeht (act. 2 E. 8), so unterlässt es der Beschwer- deführer sodann, sich in der Beschwerdeschrift damit näher auseinanderzu- setzen. Er hält lediglich fest, sein Standpunkt sei begründet und er habe Be- lege dafür (act. 1 S. 3 und 4), Näheres dazu führt er aber nicht aus. Insoweit ist seine Beschwerde nicht hinreichend begründet. 2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner sinngemäss, dass das Bezirksge- richt seinem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein- schliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht

- 11 - vorab nachgekommen sei. Er habe bewusst mit der Einreichung einer Be- gründung bzw. von Belegen zugewartet (act. 1 S. 5). Dazu ergibt sich aus den Akten, dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juli 2021 (act. 4/6) eine Frist zur Darlegung und Belegung seiner fi- nanziellen Verhältnisse ansetzte. Ziel der Fristansetzung war es, die Erfül- lung der Erfordernisse gemäss Art. 117 f. ZPO, namentlich die für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege notwendige Mittellosigkeit der ge- suchstellenden Person, zu überprüfen. Das Bezirksgericht war demnach bemüht, die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zeitnah zur Gesuchseinreichung zu prüfen. Die massgeblichen Aktenstücke reichte der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht indes nicht ins Recht (act. 4), weshalb das Bezirksgericht seine finanziellen Verhältnisse nicht abschliessend feststellen konnte. Dass dieses in der Folge im Rahmen des angefochtenen Beschlusses vom 19. November 2021, d.h. mit der Fäl- lung des Endentscheides, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschied, ist nicht zu beanstanden, zumal es dem Beschwerdeführer vorab die Gelegenheit eingeräumt hatte, seine Bedürftigkeit nachzuweisen, und das Verfahren spruchreif war. Eine Amtspflichtverletzung ist nicht ersichtlich. 2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass das Bezirksgericht ihm im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens Frist zur näheren Begründung und Darlegung seiner Beschwerde mittels Beweismitteln angesetzt habe, obwohl er die Fällung eines vorgängigen Entscheides über die unentgeltli- che Rechtspflege beantragt habe (act. 1 S. 5). Hierzu wurden bereits im Be- schluss der Verwaltungskommission vom 15. November 2021, Geschäfts- Nr. VB210014-O, Erwägungen vorgenommen. Auf diese kann verwiesen werden (act. 4/17 E. III.3.2). 2.4. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass das Bezirksgericht den Beschluss vom 19. November 2021 kurz vor Weihnachten gefällt habe (act. 1 S. 5). Dies mag zwar für den Beschwerdeführer ärgerlich sein, zumal die Rechtsmittelfrist während der Gerichtsferien nicht unterbrochen wurde

- 12 - (vgl. act. 2 Dispositiv Ziffer 6). Eine Amtspflichtverletzung resultiert aus die- sem Vorgehen indes nicht. Das Bezirksgericht fällte seinen Entscheid, nachdem es den von der Verwaltungskommission im Verfahren Geschäfts- Nr. VB210014-O gefällten Beschluss vom 15. November 2021 erhalten und sich das Verfahren als spruchreif erwiesen hatte. Dieses Vorgehen ist im Hinblick auf das geltende Beschleunigungsgebot nicht zu beanstanden. Oh- nehin hätte der Beschwerdeführer den Fristenlauf während der Weihnachts- ferien vermeiden können, indem er den Beschluss des Bezirksgerichts bei der Post zeitnah an dessen Bereitstellung zur Abholung am 9. Dezember 2021 und nicht erst am 17. Dezember 2021 (act. 4/19) hätte in Empfang nehmen können. 2.5. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Beschluss des Bezirksge- richts Bülach vom 19. November 2021, Geschäfts-Nr. BA210001-C, auch in der Sache nicht zu beanstanden wäre, selbst wenn auf die Beschwerde ein- zutreten wäre. V. 1.1. Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und ersucht um Fällung einer Entscheidung, bevor über seine Beschwerde in der Sache entschieden werde (act. 1 Anträge a bis c). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Gericht nicht zwingend verpflichtet, über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Voraus unmittelbar nach seiner Geltendmachung zu entscheiden. Ein sol- ches Vorgehen erachtet das Bundesgericht primär dann als notwendig, wenn vor einem Entscheid in der Sache weitere Verfahrensschritte ange- ordnet werden müssen. Ist dies nicht der Fall, d.h. sind im Verfahren keine weiteren Vorkehrungen nötig und kann gleich der verfahrenserledigende Entscheid getroffen werden, ist eine Entscheidung über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen der Fällung des Endentscheides zulässig (Entscheid des Bundesgerichts 4A_20/2011 vom 11. April 2011,

- 13 - E. 7.2.2; vgl. auch BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 56; KUKO ZPO-Jent- Sørensen, Art. 119 N 6). 1.2. Vorliegend erweist sich die Sachlage als derart klar, dass auf die Beschwer- de vom 27. Dezember 2021 ohne Weiterungen, insbesondere ohne Durch- führung eines Vernehmlassungsverfahrens, nicht einzutreten ist. Die zehn- tägige Frist nach § 83 GOG zur Einreichung und Begründung der Be- schwerde lief am 27. Dezember 2021 ab. Die vom Beschwerdeführer beab- sichtigte Nachreichung einer Begründung durch ihn oder einen allfälligen unentgeltlichen Rechtsbeistand wäre daher aufgrund der nicht erstreckbaren gesetzlichen Beschwerdefrist von zehn Tagen ohnehin nicht mehr möglich. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend kann daher im Rahmen des vorliegenden Beschlusses über das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege einschliesslich eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des entschieden werden. 1.3. Wie dargelegt, hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittello- sigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt so- dann zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Aufsichtsbeschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen.

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensausgang keine zu entrichten (vgl. dazu act. 1 Anträge e, h und m).

- 14 -

3. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, a.a.O., § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom

14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom

19. Januar 2015; vgl. dazu act. 1 Antrag n). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Auf die übrigen Begehren wird nicht eingetreten.

4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

5. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.

7. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Beschwerdeführer,

- die Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1

- das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter Rücksendung der Akten Nr. BA210001-C.

- 15 - Zürich, 19. Januar 2022 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am