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VB210006

Aufsichtsbeschwerde

Zürich OG · 2021-06-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Bezirksrichter lic. iur. B._____ (fortan: Beschwerdegegner) leitet als Einzel- richter das am Bezirksgericht C._____ hängige Verfahren Geschäfts- Nr. FE190019-… in Sachen D._____ und A._____ betreffend Ehescheidung auf gemeinsames Begehren. A._____ (fortan: Anzeigeerstatterin) wird in diesem Verfahren durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ vertreten.

E. 1.1 Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz.

E. 1.2 Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.

2. Die Anzeigeerstatterin ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichts- beschwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegen- heit zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten. Ihr steht dem- nach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hau-

- 15 - ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.). Auch dem Beschwerdegegner steht gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 2; Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 20. Februar 2017, Nr. VB160024-O, E. IV.2).

3. Aufgrund der fehlenden Parteistellung ist der anzeigeerstattenden Person vom Ausgang des Verfahrens keine Mitteilung zu machen (Hauser/Schwe- ri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.). Es wird beschlossen:

E. 2 Mit Eingabe vom 19. April 2021 liess die Anzeigeerstatterin über ihre Rechtsvertreterin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdegegner einreichen und rügen, im Rahmen des Scheidungsverfahrens habe er ein Verhalten an den Tag gelegt, das als Amtspflichtverletzung zu qualifizieren und zu ahnden sei (act. 1 S. 2).

E. 2.1 Eine administrative Aufsichtsbeschwerde verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zur Anhandnahme eines Verfahrens. Weitere Abklärungen sind jedoch dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehl- verhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen. Die administrative Aufsichtsbeschwerde zielt auf die Person des Amtsträ- gers ab. Mit ihr sollen Disziplinarfehler geahndet werden. Diese können in Saumseligkeiten (d.h. in Unterlassungen pflichtgemäss beförderlichen Han- delns und somit in einem schuldhafterweise zu geringen persönlichen Ein- satz) oder in ungehörigem (vorwiegend subjektiv betontem und somit zu weit gehendem persönlich bestimmtem) Handeln bestehen (vgl. Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20 und N 43 m.w.H.). Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte unterstehen der Personalgesetzgebung (§ 1 Abs. 1 PG; LS 177.10). Sie haben sich rechtmässig zu verhalten, die Rechte

- 4 - und Freiheiten des Volkes zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben per- sönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Inte- ressen des Kantons in guten Treuen zu wahren (§ 49 PG). Aus der Treue- pflicht folgt, dass Richterinnen und Richter gehalten sind, sich sowohl inner- halb als auch ausserhalb ihres Amtes der Achtung und des Vertrauens wür- dig zu erweisen, das ihre amtliche Stellung erfordert. Besondere Verhal- tenspflichten innerhalb eines Verfahrens ergeben sich ferner aus dem An- spruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), wobei die richterliche Unabhängigkeit die Treue- pflicht bis zu einem gewissen Grad wiederum konkretisiert und auch be- grenzt (Gutachten EJPD, Bundesamt für Justiz, vom 23. Oktober 2007 über die Amtspflichten der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bun- desgerichte, in: VPB 3/2008 vom 3. September 2008, 2008.24, S. 312).

E. 2.2 Nicht jeder prozessuale Fehler eines Gerichtsmitgliedes rechtfertigt ein Ein- greifen der Aufsichtsbehörde bzw. die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen. Vielmehr setzt eine disziplinarische Bestrafung einer Ge- richtsperson ein amtspflichtwidriges Verhalten voraus, bei welchem eine Verletzung des Gesetzes wider besseres Wissen erfolgte (ZR 86 [1987] Nr. 78 E. III mit Verweis auf Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsver- fassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., S. 478), bei welchem klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder wichtige öffentliche Interes- sen offensichtlich missachtet wurden (Hunziker, Die Anzeige an die Auf- sichtsbehörde [Aufsichtsbeschwerde], Dissertation, Zürich 1978, S. 106; BGE 99 Ia 331 E. 2; BGE 97 I 10 E. 2) bzw. bei welchem die Beaufsichtigten gegenüber den Parteien, Kollegen oder Mitarbeitenden ein Verhalten an den Tag legten, das die guten Sitten oder den Anstand verletzte (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 13, N 20 und N 43 m.w.H.). Das pro- zessuale Fehlverhalten muss demnach eine gewisse Schwere aufweisen, verletzt worden sein muss eine bedeutsame Pflicht bzw. eine wesentliche Amtspflicht, welche über eine einfache Rechtsverletzung hinausgeht. Liegt eine solche wesentliche Amtspflichtverletzung vor, kommen als mögliche Sanktionen insbesondere die Ermahnung, die Erteilung eines Verweises o-

- 5 - der die Anordnung von personalrechtlichen Massnahmen in Betracht (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 22).

E. 3 Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren und zog die Akten Geschäfts-Nr. FE190019-… (act. 6/1-82) bei.

E. 3.1 Die Anzeigeerstatterin lässt zur Begründung der Aufsichtsbeschwerde (act. 1) zusammengefasst ausführen, aus der Ehe zwischen ihr und D._____ seien drei Kinder hervorgegangen. Nach einer ersten Sistierung des Schei- dungsverfahrens sei auf den 22. Januar 2020 zu einer Verhandlung vorge- laden worden. Da die Einigungsgespräche erfolglos geblieben seien, sei vereinbart worden, die Vergleichsgespräche aussergerichtlich weiterzufüh- ren. Die nächste Verhandlung sei auf den 15. April 2020 geplant gewesen, aufgrund des Lockdowns habe sie aber auf den 26. August 2020 verscho- ben werden müssen. Die Erfolglosigkeit der aussergerichtlichen Vergleichs- bemühungen habe dazu geführt, dass sich die Anzeigeerstatterin dazu ent- schieden habe, am 25. Juni 2020 vorsorgliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens während des Scheidungsverfahrens zu beantragen. Die dem Rechtsvertreter der Gegenseite angesetzte Frist zur Stellungnahme habe das Gericht aufgrund einer Erkrankung bis zum 24. August 2020 er- streckt. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 habe das Gericht auf ein Ersuchen der Rechtsvertreterin der Anzeigeerstatterin hin die Vorladung dahingehend angepasst, als es festgehalten habe, dass anlässlich der auf den 26. August 2020 angesetzten Instruktionsverhandlung (Vergleichsgespräche) gleichzei- tig die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen stattfinden würde. Die Stellungnahme des Gegenanwaltes sei bei der Rechtsvertreterin der Anzeigeerstatterin am 24. August 2020 um 19.48 Uhr eingegangen. Auf- grund von weiteren dringlichen Arbeiten sei ihr praktisch keine Zeit geblie- ben, sich fundiert auf die Verhandlung vom 26. August 2020 vorzubereiten. Zu Beginn der Verhandlung habe sie auf die zu eng bemessene Vorberei- tungszeit hingewiesen und die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels beantragt. Dabei habe sich herausgestellt, dass das Gericht von der Stel- lungnahme des Gegenanwalts vom 24. August 2020 noch keine Kenntnis gehabt habe. Der Beschwerdegegner habe damit ohne Kenntnis des Inhalts der erwähnten Rechtsschrift und der damit eingereichten Unterlagen eine Verhandlung durchführen wollen. Er habe die Parteien befragt, wie sich die

- 6 - Dinge entwickelt hätten und zu welchen Scheidungspunkten sie sich einigen könnten. In einer ersten Pause habe er sodann eine Teilvereinbarung auf- gesetzt, welche die Parteien unterzeichnet hätten. Strittig seien der Kinder- unterhalt, der nacheheliche Unterhalt für die Ehegattin sowie die Ansprüche aus güterrechtlicher Auseinandersetzung geblieben. Im Rahmen der Ver- handlung habe der Beschwerdegegner die Parteien versucht dazu zu bewe- gen, sich bezüglich der Unterhaltsbeiträge zu einigen. In einer weiteren Pause habe der Beschwerdegegner die Eingabe des Gegenanwaltes quer- gelesen. Danach habe er die Rechtsvertreterin der Anzeigeerstatterin ge- massregelt, dass sie das Verfahren mit dem Antrag auf vorsorgliche Mass- nahmen unnötig aufgeblasen habe. Er habe sie demnach für die Geltend- machung von ihr zustehenden Rechten gerügt. Bis heute bestehe keine schriftliche Vereinbarung, mit der Folge, dass es keinen Rechtstitel gebe, um Unterhaltsforderungen durchsetzen zu können. Sodann habe der Be- schwerdegegner eine in der Pause aufgesetzte Vereinbarung zur Regelung der vorsorglichen Massnahmen vorgelegt. Dabei seien die von den Parteien minuziös zusammengetragenen Bedarfszahlen vollkommen ausser Acht ge- lassen worden. Der Vergleichsvorschlag habe jeglicher rechnerisch nach- vollziehbaren Basis entbehrt. Eine Einigung habe nicht erzielt werden kön- nen, obwohl der Beschwerdegegner wortreich und mit einer Mischung von Überredenstaktik und Druck versucht habe, die Parteien zu einer Lösung zu bewegen bzw. eine solche herbeizuzwingen. Statt - wie in der Vorladung vorgesehen - eine gesetzeskonforme Verhandlung abzuhalten, habe er den Parteien eine nicht enden wollende Spirale von wenig hilfreichen Ver- gleichsargumenten zugemutet. Die Anzeigeerstatterin sei am Ende der Ver- handlung erschöpft und entsetzt gewesen. Nach der Verhandlung habe sie dem Gericht mit Schreiben vom 9. September 2020 ihren Unmut zum Aus- druck gebracht. Der Verhandlungstermin vom 26. August 2020 sei mit unbe- hilflichen Vergleichsbemühungen "verbraten" worden. Zudem liege insoweit ein Verfahrensfehler vor, als ohne Vorliegen von Rechtsschriften zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen worden sei. In der Folge sei auf den

- 7 -

27. Januar 2021 zur Fortsetzung der Verhandlung von vorsorglichen Mass- nahmen vorgeladen worden.

E. 3.2 Am 23. September 2020 habe das Bezirksgericht eine Verfügung erlassen, wonach die Anzeigeerstatterin die Klagebegründung im Scheidungsverfah- ren einzureichen habe. Aufgrund der anstehenden Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen sei es seitens der Anzeigeerstatterin als wenig sinnvoll erachtet worden, im Scheidungsverfahren eine umfassende Klage- begründung auszuarbeiten, weshalb sie einen Sistierungsantrag gestellt hät- ten. Aufgrund der fehlenden Rückmeldung des Gerichts hätten sie schliess- lich dennoch eine Klagebegründung eingereicht. In der Folge habe sich das Gericht dahingehend geäussert, dass es davon ausgegangen sei, dass kei- ne Klagebegründung eingehen werde. Eine Sistierung sei jedenfalls obsolet geworden. Die 67-seitige Klageantwort sei ihnen am 26. Januar 2021 um ca. 16 Uhr zugestellt worden. Die Verhandlung vom 27. Januar 2021 habe auf- grund von grippeähnlichen Symptomen der Rechtsvertreterin der Anzeige- erstatterin nicht durchgeführt werden können. Die Klageantwort habe bei der Anzeigeerstatterin Entsetzen ausgelöst. Ihre veränderte Stimmungslage sei den drei Kindern nicht verborgen geblieben. Sie hätten sich entschieden, sich bei Gericht erklären zu wollen, weshalb sie dem Beschwerdegegner ei- nen Brief geschrieben hätten, dass sie nun doch - entgegen einer früheren Äusserung - aussagen wollten. Dieser habe den zwei minderjährigen Kin- dern geantwortet, der Inhalt der unterzeichneten Teilvereinbarung könne ihnen von den Eltern dargelegt werden. Wenn sie danach weitere Fragen hätten, könnten sie sich gerne erneut ans Gericht wenden. Die in ihren Schreiben erwähnten Themen seien sodann nicht Gegenstand der Kindsan- hörung. Der Beschwerdegegner habe die Kinder demnach fürs Erste zu- rückgewiesen und die Rechte der Kinder verletzt. Die Anzeigeerstatterin ha- be sich in der Folge entschieden, die Anhörung der Kinder ihrerseits zu be- antragen. Sodann habe sie ein weiteres Sistierungsgesuch betreffend das Scheidungsverfahren gestellt, um das Verfassen weiterer Rechtsschriften zu vermeiden. Am 12. Februar 2021 habe ihr der Beschwerdegegner mitgeteilt, dass die Sistierung des Hauptverfahrens auch die Sistierung des Massnah-

- 8 - meverfahrens zur Folge habe, und erklärt, dass keine Vergleichsgespräche geplant seien. Dieses Verhalten sei mit Schreiben vom 23. Februar 2021 ge- rügt worden.

E. 3.3 E._____ und F._____ seien auf den 9. April 2021 zur Anhörung vorgeladen worden. E._____ habe aufgrund der mit der Anhörung einhergehenden Be- lastung für ihn in der Folge jedoch nicht mehr angehört werden wollen, wes- halb nur noch eine Anhörung von F._____ durchgeführt worden sei. Diese habe im grossen Gerichtssaal stattgefunden. Gesessen hätten die zwei Ge- richtsmitglieder und F._____ auf freien Stühlen im Raum. Die freizeitliche Kleidung der Gerichtsschreiberin sei nicht angemessen gewesen. Nach der Anhörung habe der Beschwerdegegner gegenüber der draussen wartenden Anzeigeerstatterin erklärt, er wolle nun zu ihr nach Hause fahren und dort E._____ befragen. Trotz der Bedenken der Anzeigeerstatterin sei er sodann an ihren Wohnort gefahren. Dort habe ihm E._____ mehrfach mitgeteilt, dass er kein Gespräch wünsche. Erst nach der Intervention der Anzeigeer- statterin habe der Beschwerdegegner von seinem Vorhaben abgesehen. E._____ sei danach vollkommen aufgewühlt gewesen. Mit dieser unsensib- len Aktion habe der Beschwerdegegner das Fass zum Überlaufen gebracht. Es müsse als fern von jeglichem professionellen richterlichen Normverhalten bezeichnet werden, wenn ein Richter sich ohne Vorankündigung und gegen den Widerstand der Mutter auf den Weg zu einem Kind mache, um es for- mell - d.h. im Beisein einer Gerichtsschreiberin - anzuhören, obwohl dieses schriftlich erklärt habe, dass es dies nicht wünsche. Gemäss den Leitlinien für die Anhörung von Kindern hätten Kindesanhörungen grundsätzlich im Gerichtsgebäude stattzufinden. Ausdrücklich abgeraten werde darin, Kinder in ihrem persönlichen Umfeld anzuhören. Es sei eine Atmosphäre zu schaf- fen, in welcher sich das Kind wohl fühle, sich frei zu äussern vermöge und keinen Druck verspüre.

E. 3.4 Den voranstehenden Ausführungen zufolge habe der Beschwerdegegner im Scheidungsverfahren ein Verhalten an den Tag gelegt, welches Zweifel dar- über aufkommen lasse, ob die gebotene richterliche Neutralität, vor allem

- 9 - aber der notwendige Respekt und Abstand gegenüber der Anzeigeerstatte- rin und den Kindern, eingehalten worden sei. Die Kindsanhörung stelle ein höchstpersönliches Recht dar. Wolle das Kind eine solche nicht, müsse es sich nicht äussern. Es gehe nicht an, dass ein Kind, das keine Anhörung wünsche, vom Richter und einer Gerichtsschreiberin zu Hause unerwartet und überfallartig aufgesucht werde. Dieses Vorgehen des Beschwerdegeg- ners sei wohl kaum im Kindswohl begründet. Die Anzeigeerstatterin überlas- se es aber der Verwaltungskommission, die notwendigen Schritte vorzu- nehmen bzw. gegenüber dem Beschwerdegegner allfällige Sanktionen zu ergreifen.

E. 4 April 2021, wonach den Eltern keine Informationen über dessen Inhalt er- teilt werden dürften, keinen Eingang ins Scheidungsverfahren finden würde. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner nicht überzeugt war, dass eine Anhörung in den "eigenen vier Wänden" dem Kindswohl ent- sprechen würde bzw. kindgerecht sei. Unter diesen Umständen ist das Vor- gehen des Beschwerdegegners allenfalls als ungeschickt, mangels entspre- chender Bestimmung jedoch weder als eine wider besseres Wissen erfolgte Gesetzesverletzung, noch als eine wesentliche Amtspflichtverletzung, noch als eine die guten Sitten oder den Anstand verletzende Entscheidung zu qualifizieren. Eine aufsichtsrechtlich massgebliche Pflichtverletzung ist somit nicht erkennbar.

E. 4.1 Aufsichtsbeschwerden sind gemäss § 83 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung einzureichen. Die Anzeigeer- statterin führt hierzu aus, die letzte Amtspflichtverletzung sei am 9. April 2021 erfolgt, weshalb die Frist gewahrt sei (act. 1 Rz 35). Dieser Standpunkt überzeugt nicht. Die Anzeigeerstatterin beruft sich auf eine Vielzahl von Amtspflichtverletzungen des Beschwerdegegners, welche lediglich insoweit zusammenhängen, als sie aus demselben Verfahren resultieren (Rügen be- treffend Verhandlungsführung, Sistierungsersuchen sowie Kindsanhörung). Ein weitergehender Zusammenhang ist nicht ersichtlich und wird von der Anzeigeerstatterin auch nicht geltend gemacht. Würde bei diesen Gegeben- heiten auf den letzten Fristenlauf abgestellt, würde die Anzeigeerstatterin verglichen zu Fällen von einmaligen Pflichtverletzungen insoweit besser ge- stellt, als sie die Nichteinhaltung der Rügefrist bezüglich der zuerst erfolgten Pflichtverletzungen mit der Geltendmachung der letzten Verfehlung indirekt heilen könnte. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein. Für die Frage, ob die Anzeigefrist eingehalten worden ist, ist vorliegend demnach jede einzelne potentielle Pflichtverletzung massgeblich und nicht das Handeln des Beschwerdegegners als Gesamtheit, mit der Folge, dass die Einhaltung der Rügefrist hinsichtlich jeder einzelnen der geltend ge- machten Amtspflichtverletzungen zu prüfen ist.

- 10 -

E. 4.2 Soweit die Anzeigeerstatterin in ihrer Beschwerdeschrift Pflichtverletzungen des Beschwerdegegners beanstandet, welche vor dem 7. April 2021 erfolgt sind, kann sie mit ihren Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht gehört werden. Dies gilt namentlich für die Ausführungen zum beschwerdegegneri- schen Vorgehen anlässlich der Verhandlung vom 26. August 2020 (act. 1 Rz 10 f.), die Äusserungen zur fehlenden Bearbeitung des ersten Sistie- rungsgesuchs (act. 1 Rz 18), die Anmerkungen zum Verhalten des Be- schwerdegegners im Vorfeld der Kindesanhörung (act. 1 Rz 22 f.) sowie für ihre Ausführungen zum beschwerdegegnerischen Vorgehen im Zusammen- hang mit dem zweiten Sistierungsgesuch und dem Schreiben vom

23. Februar 2021 (act. 1 Rz 26). All diese Vorbringen sind infolge verspäte- ter Geltendmachung nicht zu hören. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Lediglich die Vorfälle vom 9. April 2021 wurden rechtzeitig ge- rügt, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist. 5.1. Zu prüfen bleibt demnach einzig, ob der Beschwerdegegner im Rahmen der Anhörung von F._____ am 9. April 2021 am Bezirksgericht C._____ bzw. bei seinem Versuch, mit E._____ am selben Tag an dessen Wohnort ein Ge- spräch zu führen, eine aufsichtsrechtlich relevante Amtspflichtverletzung be- gangen hat. 5.2. Nach Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Art. 298 Abs. 2 ZPO zufolge werden im Protokoll der Anhörung nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und ein allfälliger Beistand werden über diese Ergebnisse informiert. Durch die Anhörung von Kindern und Jugendlichen soll dem Richter bzw. der Richterin ermöglicht werden, sich ungefiltert und unmittelbar über die Wünsche und Bedürfnisse des Kin- des ein eigenes Bild zu machen (Bräm, Die Anhörung des Kindes im neuen Scheidungsrecht, in AJP 1999 S. 1568 f., S. 1569; Kuko-ZPO-van de Graaf, Art. 298 N 1). Dabei verfolgt die Anhörung einen doppelten Zweck. Zum ei- nen ist sie Ausdruck des Respekts vor Kindern und Jugendlichen, welche

- 11 - sich zur Trennung ihrer Eltern oder zu deren Scheidung schon eine eigene Meinung bilden können. Zum anderen soll sie dem Gericht bei der Beurtei- lung der Situation der Kinder innerhalb der Familie helfen. Ob im konkreten Fall eine Anhörung angebracht erscheint, entscheidet das Gericht aufgrund der Umstände und des Gesprächs mit den Eltern. Dabei gilt indes zu beach- ten, dass die Anhörung den Grundsatz, das Absehen davon die Ausnahme darstellt. Ein Verzicht ist einerseits bei kleinen Kindern nötig, andererseits aber auch, wenn andere wichtige Gründe gegen die Anhörung sprechen (Art. 12 KRK; Art. 298 Abs. 1 ZPO; Entscheid des Bundesgerichts vom

24. August 2005, Nr. 5P.214/2005 E. 2.2). Die Anhörung beginnt mit der gerichtlichen Einladung an das Gericht. Die Art und Weise der Anhörung liegt im Ermessen des Gerichts und ist insbe- sondere vom Alter und der Entwicklung des Kindes abhängig (BSK ZPO- Michel/Steck, Art. 298 N 39 f.). Örtlich hat sie an einem kindgerechten Ort in einer möglichst gelösten Atmosphäre stattzufinden, frei von formalen Zwän- gen, wobei von der Anhörung in einem Gerichtssaal abgeraten und die An- hörung in Büroräumlichkeiten bevorzugt wird (Kuko-ZPO-van de Graaf, Art. 298 N 7; Bräm, a.a.O., S. 1570). Ebenfalls nicht empfohlen wird aus kinderpsychologischer Sicht die Anhörung des Kindes Zuhause oder in der Schule (BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 298 N 40). Auch überfallartige Besuche des Kindes vertragen sich mit dem Anhörungszweck gemäss Art. 144 Abs. 2 ZGB nicht und sind nicht angebracht (Bräm, a.a.O., S. 1570). An der Anhö- rung anwesend sind in aller Regel eine Richterin oder ein Richter sowie ein das Protokoll führender Gerichtsmitarbeiter. Die Anhörung soll für das Kind so angenehm wie möglich durchgeführt werden. Sein Wunsch, Fragen nicht zu beantworten, ist zu respektieren (BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 298 N 41). Ebenfalls zu akzeptieren ist eine Weigerung des Kindes auf Durchführung einer Anhörung, da diese einem Recht und keiner Pflicht entspricht (Kuko ZPO-van de Graaf, Art. 298 N 12). 5.3. Die Anzeigeerstatterin moniert das Setting anlässlich der Anhörung von F._____, namentlich die Tatsache, dass diese im grossen Gerichtssaal

- 12 - stattgefunden habe, die Gerichtsmitglieder F._____ zu zweit auf Stühlen ge- genüber gesessen seien und die Gerichtsschreiberin zu freizeitliche Klei- dung getragen habe (act. 1 Rz 28). Dem Anhörungsprotokoll kann zu den Umständen der Anhörung lediglich entnommen werden, dass F._____ am 9. April 2021 um 15.30 Uhr zu dieser erschien und zu Beginn über die Gerichtsbesetzung, den Ablauf der Anhö- rung sowie über seine Rechte orientiert wurde (act. 6/78 S. 1). In der Folge erzählte F._____ über seine Ausbildung, seine Freizeitbeschäftigung sowie über sein Verhältnis zu den Eltern. Nähere Ausführungen zur Art und Weise der Anhörung finden sich im Protokoll keine. Zutreffend ist zwar der Stand- punkt der Anzeigeerstatterin, dass eine Kindsanhörung in aller Regel nicht in einem Gerichtssaal stattfinden sollte, sondern in kindgerechten Räumlichkei- ten. Die Nichtbefolgung dieser Empfehlung stellt vorliegend indes keine auf- sichtsrechtlich relevante Pflichtverletzung des Beschwerdegegners dar. Aus den Schilderungen der Anzeigeerstatterin ergibt sich, dass der Beschwerde- gegner offenbar bemüht war, im Gerichtssaal eine angenehme, ungezwun- gene und kindgerechte Atmosphäre zu schaffen. So nahm er - dem ansons- ten formellen Charakter einer Verhandlung entgegenwirkend - nicht am Richterpult Platz, sondern auf im Gerichtssaal platzierten, frei stehenden Stühlen. Damit verhinderte er, dass zwischen den Gerichtsmitgliedern und F._____ durch die Möblierung die ansonsten bewusst gewollte Schranke zwischen Gericht und Parteien bestand. Auch die freizeitliche Kleidung der Gerichtsschreiberin trug zu diesem Zweck bei. Der Entschluss des Be- schwerdegegners, die Anhörung nicht in Büroräumlichkeiten, sondern im Gerichtssaal durchzuführen, ist sodann im Hinblick auf die Pandemiesituati- on und die im April startende dritte Welle nicht zu beanstanden, konnten damit doch die vom Bund empfohlenen Abstandsregeln eingehalten und die Gefahr einer Ansteckung mit dem Virus verringert werden. Ein solches Vor- gehen war für den 16-jährigen F._____ zumutbar. Ein aufsichtsrechtlich re- levantes Fehlverhalten des Beschwerdegegners ist insoweit nicht erkennbar.

- 13 - 5.4. Die Anzeigeerstatterin rügt weiter das beschwerdegegnerische Vorgehen in Bezug auf die beabsichtigte Kindsanhörung von E._____ an dessen Woh- nort (act. 1 Rz 29 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass E._____ das Gericht zwar zuerst um eine Anhörung ersucht hatte (act. 6/Protokoll S. 33 und act. 1 Rz 27), in der Folge aber darauf verzichtete. Am 4. April 2021 liess er dem Beschwerdegegner einen nicht näher bekannten Brief zukommen, in welchem er diesem mitteil- te, dass er nicht wünsche, dass seine Eltern vom Inhalt des Briefs Kenntnis erhielten (act. 6/Protokoll S. 32). Dem Verfahrensprotokoll (act. 6/Protokoll S. 33) kann sodann entnommen werden, dass es der Beschwerdegegner nach der Anhörung von F._____ als wichtig erachtete, persönlich mit E._____ zu sprechen. Er informierte daher die Anzeigeerstatterin darüber, E._____ zu Hause besuchen zu wollen. Sowohl diese als auch E._____ teil- ten dem Beschwerdegegner nach dessen Eintreffen um 16.50 Uhr jedoch mit, dass E._____ kein Gespräch wünsche, da er sich dabei nicht wohl füh- le. Obwohl der Beschwerdegegner E._____ darlegte, dass er ein Gespräch als wichtig erachte, weil sonst seine Meinung keinen Eingang in den Pro- zess finden könne, lehnte dieser ein solches weiterhin ab. Auch bei einem weiteren Versuch des Beschwerdegegners, E._____ von der Wichtigkeit ei- nes solchen Gesprächs zu überzeugen, weigerte sich dieser, ein solches zu führen, weshalb der Beschwerdegegner und die Gerichtsschreiberin den Hausbesuch um 16.55 Uhr beendeten. Den obigen Erwägungen zufolge mag dieses Vorgehen des Beschwerde- gegners zwar als diskutabel erscheinen, zumal in der Lehre generell von Anhörungen in privaten Räumlichkeiten oder an Orten des Vertrauens der Kinder abgeraten und überdies auch eine kurzfristig festgelegte Anhörung abgelehnt wird. Jedoch gilt zu beachten, dass es verschiedene im Kindswohl begründete Überlegungen als nachvollziehbar erscheinen lassen, im mass- geblichen Scheidungsverfahren vom erwähnten Grundsatz abzuweichen und E._____ zu Hause zu besuchen. Zum einen entschied der Beschwer- degegner sich aufgrund des oberwähnten Grundsatzes, dass eine Kindes-

- 14 - anhörung stattzufinden habe, und der erkannten Notwendigkeit einer sol- chen (act. 6/Prot. S. 33) zu einer Anhörung. Zum anderen war es ihm offen- bar ein (berechtigtes) Anliegen, E._____ darüber in Kenntnis zu setzen, dass seine Meinung infolge Anhörungsverzichts und seines Briefes vom

E. 6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass gegenüber Bezirksrichter lic. iur. D._____ mangels Amtspflichtverletzungen keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen anzuordnen sind. Die Aufsichtsbeschwerde ist daher abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.

Dispositiv
  1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
  3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdegegner, gegen Empfangsschein. Zürich, 17. Juni 2021 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB210006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Ober- richterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 17. Juni 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, lic. iur., Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____

- 2 - Erwägungen: I.

1. Bezirksrichter lic. iur. B._____ (fortan: Beschwerdegegner) leitet als Einzel- richter das am Bezirksgericht C._____ hängige Verfahren Geschäfts- Nr. FE190019-… in Sachen D._____ und A._____ betreffend Ehescheidung auf gemeinsames Begehren. A._____ (fortan: Anzeigeerstatterin) wird in diesem Verfahren durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ vertreten.

2. Mit Eingabe vom 19. April 2021 liess die Anzeigeerstatterin über ihre Rechtsvertreterin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdegegner einreichen und rügen, im Rahmen des Scheidungsverfahrens habe er ein Verhalten an den Tag gelegt, das als Amtspflichtverletzung zu qualifizieren und zu ahnden sei (act. 1 S. 2).

3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren und zog die Akten Geschäfts-Nr. FE190019-… (act. 6/1-82) bei.

4. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, sofern sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da Letzteres - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k OrgV OG übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG i.V.m. § 84 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten un- terstellten Behörden aus (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar,

2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Aufsichtsbeschwerde zuständig.

- 3 - III. 1.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Ge- brauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweck- mässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Be- schwerde). 1.2. Die vorliegende Beschwerde zielt auf die Person des Beschwerdegegners als Amtsträger ab, indem die Anzeigeerstatterin nicht eine Aufhebung oder Korrektur eines gerichtlichen Entscheides beantragt, sondern das Vorgehen des Beschwerdegegners anlässlich des Scheidungsverfahrens kritisiert und um dessen Ahndung ersucht (act. 1 S. 2). Die Aufsichtsbeschwerde ist demnach administrativer Natur. 2.1. Eine administrative Aufsichtsbeschwerde verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zur Anhandnahme eines Verfahrens. Weitere Abklärungen sind jedoch dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehl- verhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen. Die administrative Aufsichtsbeschwerde zielt auf die Person des Amtsträ- gers ab. Mit ihr sollen Disziplinarfehler geahndet werden. Diese können in Saumseligkeiten (d.h. in Unterlassungen pflichtgemäss beförderlichen Han- delns und somit in einem schuldhafterweise zu geringen persönlichen Ein- satz) oder in ungehörigem (vorwiegend subjektiv betontem und somit zu weit gehendem persönlich bestimmtem) Handeln bestehen (vgl. Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20 und N 43 m.w.H.). Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte unterstehen der Personalgesetzgebung (§ 1 Abs. 1 PG; LS 177.10). Sie haben sich rechtmässig zu verhalten, die Rechte

- 4 - und Freiheiten des Volkes zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben per- sönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Inte- ressen des Kantons in guten Treuen zu wahren (§ 49 PG). Aus der Treue- pflicht folgt, dass Richterinnen und Richter gehalten sind, sich sowohl inner- halb als auch ausserhalb ihres Amtes der Achtung und des Vertrauens wür- dig zu erweisen, das ihre amtliche Stellung erfordert. Besondere Verhal- tenspflichten innerhalb eines Verfahrens ergeben sich ferner aus dem An- spruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), wobei die richterliche Unabhängigkeit die Treue- pflicht bis zu einem gewissen Grad wiederum konkretisiert und auch be- grenzt (Gutachten EJPD, Bundesamt für Justiz, vom 23. Oktober 2007 über die Amtspflichten der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bun- desgerichte, in: VPB 3/2008 vom 3. September 2008, 2008.24, S. 312). 2.2. Nicht jeder prozessuale Fehler eines Gerichtsmitgliedes rechtfertigt ein Ein- greifen der Aufsichtsbehörde bzw. die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen. Vielmehr setzt eine disziplinarische Bestrafung einer Ge- richtsperson ein amtspflichtwidriges Verhalten voraus, bei welchem eine Verletzung des Gesetzes wider besseres Wissen erfolgte (ZR 86 [1987] Nr. 78 E. III mit Verweis auf Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsver- fassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., S. 478), bei welchem klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder wichtige öffentliche Interes- sen offensichtlich missachtet wurden (Hunziker, Die Anzeige an die Auf- sichtsbehörde [Aufsichtsbeschwerde], Dissertation, Zürich 1978, S. 106; BGE 99 Ia 331 E. 2; BGE 97 I 10 E. 2) bzw. bei welchem die Beaufsichtigten gegenüber den Parteien, Kollegen oder Mitarbeitenden ein Verhalten an den Tag legten, das die guten Sitten oder den Anstand verletzte (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 13, N 20 und N 43 m.w.H.). Das pro- zessuale Fehlverhalten muss demnach eine gewisse Schwere aufweisen, verletzt worden sein muss eine bedeutsame Pflicht bzw. eine wesentliche Amtspflicht, welche über eine einfache Rechtsverletzung hinausgeht. Liegt eine solche wesentliche Amtspflichtverletzung vor, kommen als mögliche Sanktionen insbesondere die Ermahnung, die Erteilung eines Verweises o-

- 5 - der die Anordnung von personalrechtlichen Massnahmen in Betracht (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 22). 3.1. Die Anzeigeerstatterin lässt zur Begründung der Aufsichtsbeschwerde (act. 1) zusammengefasst ausführen, aus der Ehe zwischen ihr und D._____ seien drei Kinder hervorgegangen. Nach einer ersten Sistierung des Schei- dungsverfahrens sei auf den 22. Januar 2020 zu einer Verhandlung vorge- laden worden. Da die Einigungsgespräche erfolglos geblieben seien, sei vereinbart worden, die Vergleichsgespräche aussergerichtlich weiterzufüh- ren. Die nächste Verhandlung sei auf den 15. April 2020 geplant gewesen, aufgrund des Lockdowns habe sie aber auf den 26. August 2020 verscho- ben werden müssen. Die Erfolglosigkeit der aussergerichtlichen Vergleichs- bemühungen habe dazu geführt, dass sich die Anzeigeerstatterin dazu ent- schieden habe, am 25. Juni 2020 vorsorgliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens während des Scheidungsverfahrens zu beantragen. Die dem Rechtsvertreter der Gegenseite angesetzte Frist zur Stellungnahme habe das Gericht aufgrund einer Erkrankung bis zum 24. August 2020 er- streckt. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 habe das Gericht auf ein Ersuchen der Rechtsvertreterin der Anzeigeerstatterin hin die Vorladung dahingehend angepasst, als es festgehalten habe, dass anlässlich der auf den 26. August 2020 angesetzten Instruktionsverhandlung (Vergleichsgespräche) gleichzei- tig die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen stattfinden würde. Die Stellungnahme des Gegenanwaltes sei bei der Rechtsvertreterin der Anzeigeerstatterin am 24. August 2020 um 19.48 Uhr eingegangen. Auf- grund von weiteren dringlichen Arbeiten sei ihr praktisch keine Zeit geblie- ben, sich fundiert auf die Verhandlung vom 26. August 2020 vorzubereiten. Zu Beginn der Verhandlung habe sie auf die zu eng bemessene Vorberei- tungszeit hingewiesen und die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels beantragt. Dabei habe sich herausgestellt, dass das Gericht von der Stel- lungnahme des Gegenanwalts vom 24. August 2020 noch keine Kenntnis gehabt habe. Der Beschwerdegegner habe damit ohne Kenntnis des Inhalts der erwähnten Rechtsschrift und der damit eingereichten Unterlagen eine Verhandlung durchführen wollen. Er habe die Parteien befragt, wie sich die

- 6 - Dinge entwickelt hätten und zu welchen Scheidungspunkten sie sich einigen könnten. In einer ersten Pause habe er sodann eine Teilvereinbarung auf- gesetzt, welche die Parteien unterzeichnet hätten. Strittig seien der Kinder- unterhalt, der nacheheliche Unterhalt für die Ehegattin sowie die Ansprüche aus güterrechtlicher Auseinandersetzung geblieben. Im Rahmen der Ver- handlung habe der Beschwerdegegner die Parteien versucht dazu zu bewe- gen, sich bezüglich der Unterhaltsbeiträge zu einigen. In einer weiteren Pause habe der Beschwerdegegner die Eingabe des Gegenanwaltes quer- gelesen. Danach habe er die Rechtsvertreterin der Anzeigeerstatterin ge- massregelt, dass sie das Verfahren mit dem Antrag auf vorsorgliche Mass- nahmen unnötig aufgeblasen habe. Er habe sie demnach für die Geltend- machung von ihr zustehenden Rechten gerügt. Bis heute bestehe keine schriftliche Vereinbarung, mit der Folge, dass es keinen Rechtstitel gebe, um Unterhaltsforderungen durchsetzen zu können. Sodann habe der Be- schwerdegegner eine in der Pause aufgesetzte Vereinbarung zur Regelung der vorsorglichen Massnahmen vorgelegt. Dabei seien die von den Parteien minuziös zusammengetragenen Bedarfszahlen vollkommen ausser Acht ge- lassen worden. Der Vergleichsvorschlag habe jeglicher rechnerisch nach- vollziehbaren Basis entbehrt. Eine Einigung habe nicht erzielt werden kön- nen, obwohl der Beschwerdegegner wortreich und mit einer Mischung von Überredenstaktik und Druck versucht habe, die Parteien zu einer Lösung zu bewegen bzw. eine solche herbeizuzwingen. Statt - wie in der Vorladung vorgesehen - eine gesetzeskonforme Verhandlung abzuhalten, habe er den Parteien eine nicht enden wollende Spirale von wenig hilfreichen Ver- gleichsargumenten zugemutet. Die Anzeigeerstatterin sei am Ende der Ver- handlung erschöpft und entsetzt gewesen. Nach der Verhandlung habe sie dem Gericht mit Schreiben vom 9. September 2020 ihren Unmut zum Aus- druck gebracht. Der Verhandlungstermin vom 26. August 2020 sei mit unbe- hilflichen Vergleichsbemühungen "verbraten" worden. Zudem liege insoweit ein Verfahrensfehler vor, als ohne Vorliegen von Rechtsschriften zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen worden sei. In der Folge sei auf den

- 7 -

27. Januar 2021 zur Fortsetzung der Verhandlung von vorsorglichen Mass- nahmen vorgeladen worden. 3.2. Am 23. September 2020 habe das Bezirksgericht eine Verfügung erlassen, wonach die Anzeigeerstatterin die Klagebegründung im Scheidungsverfah- ren einzureichen habe. Aufgrund der anstehenden Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen sei es seitens der Anzeigeerstatterin als wenig sinnvoll erachtet worden, im Scheidungsverfahren eine umfassende Klage- begründung auszuarbeiten, weshalb sie einen Sistierungsantrag gestellt hät- ten. Aufgrund der fehlenden Rückmeldung des Gerichts hätten sie schliess- lich dennoch eine Klagebegründung eingereicht. In der Folge habe sich das Gericht dahingehend geäussert, dass es davon ausgegangen sei, dass kei- ne Klagebegründung eingehen werde. Eine Sistierung sei jedenfalls obsolet geworden. Die 67-seitige Klageantwort sei ihnen am 26. Januar 2021 um ca. 16 Uhr zugestellt worden. Die Verhandlung vom 27. Januar 2021 habe auf- grund von grippeähnlichen Symptomen der Rechtsvertreterin der Anzeige- erstatterin nicht durchgeführt werden können. Die Klageantwort habe bei der Anzeigeerstatterin Entsetzen ausgelöst. Ihre veränderte Stimmungslage sei den drei Kindern nicht verborgen geblieben. Sie hätten sich entschieden, sich bei Gericht erklären zu wollen, weshalb sie dem Beschwerdegegner ei- nen Brief geschrieben hätten, dass sie nun doch - entgegen einer früheren Äusserung - aussagen wollten. Dieser habe den zwei minderjährigen Kin- dern geantwortet, der Inhalt der unterzeichneten Teilvereinbarung könne ihnen von den Eltern dargelegt werden. Wenn sie danach weitere Fragen hätten, könnten sie sich gerne erneut ans Gericht wenden. Die in ihren Schreiben erwähnten Themen seien sodann nicht Gegenstand der Kindsan- hörung. Der Beschwerdegegner habe die Kinder demnach fürs Erste zu- rückgewiesen und die Rechte der Kinder verletzt. Die Anzeigeerstatterin ha- be sich in der Folge entschieden, die Anhörung der Kinder ihrerseits zu be- antragen. Sodann habe sie ein weiteres Sistierungsgesuch betreffend das Scheidungsverfahren gestellt, um das Verfassen weiterer Rechtsschriften zu vermeiden. Am 12. Februar 2021 habe ihr der Beschwerdegegner mitgeteilt, dass die Sistierung des Hauptverfahrens auch die Sistierung des Massnah-

- 8 - meverfahrens zur Folge habe, und erklärt, dass keine Vergleichsgespräche geplant seien. Dieses Verhalten sei mit Schreiben vom 23. Februar 2021 ge- rügt worden. 3.3. E._____ und F._____ seien auf den 9. April 2021 zur Anhörung vorgeladen worden. E._____ habe aufgrund der mit der Anhörung einhergehenden Be- lastung für ihn in der Folge jedoch nicht mehr angehört werden wollen, wes- halb nur noch eine Anhörung von F._____ durchgeführt worden sei. Diese habe im grossen Gerichtssaal stattgefunden. Gesessen hätten die zwei Ge- richtsmitglieder und F._____ auf freien Stühlen im Raum. Die freizeitliche Kleidung der Gerichtsschreiberin sei nicht angemessen gewesen. Nach der Anhörung habe der Beschwerdegegner gegenüber der draussen wartenden Anzeigeerstatterin erklärt, er wolle nun zu ihr nach Hause fahren und dort E._____ befragen. Trotz der Bedenken der Anzeigeerstatterin sei er sodann an ihren Wohnort gefahren. Dort habe ihm E._____ mehrfach mitgeteilt, dass er kein Gespräch wünsche. Erst nach der Intervention der Anzeigeer- statterin habe der Beschwerdegegner von seinem Vorhaben abgesehen. E._____ sei danach vollkommen aufgewühlt gewesen. Mit dieser unsensib- len Aktion habe der Beschwerdegegner das Fass zum Überlaufen gebracht. Es müsse als fern von jeglichem professionellen richterlichen Normverhalten bezeichnet werden, wenn ein Richter sich ohne Vorankündigung und gegen den Widerstand der Mutter auf den Weg zu einem Kind mache, um es for- mell - d.h. im Beisein einer Gerichtsschreiberin - anzuhören, obwohl dieses schriftlich erklärt habe, dass es dies nicht wünsche. Gemäss den Leitlinien für die Anhörung von Kindern hätten Kindesanhörungen grundsätzlich im Gerichtsgebäude stattzufinden. Ausdrücklich abgeraten werde darin, Kinder in ihrem persönlichen Umfeld anzuhören. Es sei eine Atmosphäre zu schaf- fen, in welcher sich das Kind wohl fühle, sich frei zu äussern vermöge und keinen Druck verspüre. 3.4. Den voranstehenden Ausführungen zufolge habe der Beschwerdegegner im Scheidungsverfahren ein Verhalten an den Tag gelegt, welches Zweifel dar- über aufkommen lasse, ob die gebotene richterliche Neutralität, vor allem

- 9 - aber der notwendige Respekt und Abstand gegenüber der Anzeigeerstatte- rin und den Kindern, eingehalten worden sei. Die Kindsanhörung stelle ein höchstpersönliches Recht dar. Wolle das Kind eine solche nicht, müsse es sich nicht äussern. Es gehe nicht an, dass ein Kind, das keine Anhörung wünsche, vom Richter und einer Gerichtsschreiberin zu Hause unerwartet und überfallartig aufgesucht werde. Dieses Vorgehen des Beschwerdegeg- ners sei wohl kaum im Kindswohl begründet. Die Anzeigeerstatterin überlas- se es aber der Verwaltungskommission, die notwendigen Schritte vorzu- nehmen bzw. gegenüber dem Beschwerdegegner allfällige Sanktionen zu ergreifen. 4.1. Aufsichtsbeschwerden sind gemäss § 83 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung einzureichen. Die Anzeigeer- statterin führt hierzu aus, die letzte Amtspflichtverletzung sei am 9. April 2021 erfolgt, weshalb die Frist gewahrt sei (act. 1 Rz 35). Dieser Standpunkt überzeugt nicht. Die Anzeigeerstatterin beruft sich auf eine Vielzahl von Amtspflichtverletzungen des Beschwerdegegners, welche lediglich insoweit zusammenhängen, als sie aus demselben Verfahren resultieren (Rügen be- treffend Verhandlungsführung, Sistierungsersuchen sowie Kindsanhörung). Ein weitergehender Zusammenhang ist nicht ersichtlich und wird von der Anzeigeerstatterin auch nicht geltend gemacht. Würde bei diesen Gegeben- heiten auf den letzten Fristenlauf abgestellt, würde die Anzeigeerstatterin verglichen zu Fällen von einmaligen Pflichtverletzungen insoweit besser ge- stellt, als sie die Nichteinhaltung der Rügefrist bezüglich der zuerst erfolgten Pflichtverletzungen mit der Geltendmachung der letzten Verfehlung indirekt heilen könnte. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein. Für die Frage, ob die Anzeigefrist eingehalten worden ist, ist vorliegend demnach jede einzelne potentielle Pflichtverletzung massgeblich und nicht das Handeln des Beschwerdegegners als Gesamtheit, mit der Folge, dass die Einhaltung der Rügefrist hinsichtlich jeder einzelnen der geltend ge- machten Amtspflichtverletzungen zu prüfen ist.

- 10 - 4.2. Soweit die Anzeigeerstatterin in ihrer Beschwerdeschrift Pflichtverletzungen des Beschwerdegegners beanstandet, welche vor dem 7. April 2021 erfolgt sind, kann sie mit ihren Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht gehört werden. Dies gilt namentlich für die Ausführungen zum beschwerdegegneri- schen Vorgehen anlässlich der Verhandlung vom 26. August 2020 (act. 1 Rz 10 f.), die Äusserungen zur fehlenden Bearbeitung des ersten Sistie- rungsgesuchs (act. 1 Rz 18), die Anmerkungen zum Verhalten des Be- schwerdegegners im Vorfeld der Kindesanhörung (act. 1 Rz 22 f.) sowie für ihre Ausführungen zum beschwerdegegnerischen Vorgehen im Zusammen- hang mit dem zweiten Sistierungsgesuch und dem Schreiben vom

23. Februar 2021 (act. 1 Rz 26). All diese Vorbringen sind infolge verspäte- ter Geltendmachung nicht zu hören. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Lediglich die Vorfälle vom 9. April 2021 wurden rechtzeitig ge- rügt, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist. 5.1. Zu prüfen bleibt demnach einzig, ob der Beschwerdegegner im Rahmen der Anhörung von F._____ am 9. April 2021 am Bezirksgericht C._____ bzw. bei seinem Versuch, mit E._____ am selben Tag an dessen Wohnort ein Ge- spräch zu führen, eine aufsichtsrechtlich relevante Amtspflichtverletzung be- gangen hat. 5.2. Nach Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Art. 298 Abs. 2 ZPO zufolge werden im Protokoll der Anhörung nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und ein allfälliger Beistand werden über diese Ergebnisse informiert. Durch die Anhörung von Kindern und Jugendlichen soll dem Richter bzw. der Richterin ermöglicht werden, sich ungefiltert und unmittelbar über die Wünsche und Bedürfnisse des Kin- des ein eigenes Bild zu machen (Bräm, Die Anhörung des Kindes im neuen Scheidungsrecht, in AJP 1999 S. 1568 f., S. 1569; Kuko-ZPO-van de Graaf, Art. 298 N 1). Dabei verfolgt die Anhörung einen doppelten Zweck. Zum ei- nen ist sie Ausdruck des Respekts vor Kindern und Jugendlichen, welche

- 11 - sich zur Trennung ihrer Eltern oder zu deren Scheidung schon eine eigene Meinung bilden können. Zum anderen soll sie dem Gericht bei der Beurtei- lung der Situation der Kinder innerhalb der Familie helfen. Ob im konkreten Fall eine Anhörung angebracht erscheint, entscheidet das Gericht aufgrund der Umstände und des Gesprächs mit den Eltern. Dabei gilt indes zu beach- ten, dass die Anhörung den Grundsatz, das Absehen davon die Ausnahme darstellt. Ein Verzicht ist einerseits bei kleinen Kindern nötig, andererseits aber auch, wenn andere wichtige Gründe gegen die Anhörung sprechen (Art. 12 KRK; Art. 298 Abs. 1 ZPO; Entscheid des Bundesgerichts vom

24. August 2005, Nr. 5P.214/2005 E. 2.2). Die Anhörung beginnt mit der gerichtlichen Einladung an das Gericht. Die Art und Weise der Anhörung liegt im Ermessen des Gerichts und ist insbe- sondere vom Alter und der Entwicklung des Kindes abhängig (BSK ZPO- Michel/Steck, Art. 298 N 39 f.). Örtlich hat sie an einem kindgerechten Ort in einer möglichst gelösten Atmosphäre stattzufinden, frei von formalen Zwän- gen, wobei von der Anhörung in einem Gerichtssaal abgeraten und die An- hörung in Büroräumlichkeiten bevorzugt wird (Kuko-ZPO-van de Graaf, Art. 298 N 7; Bräm, a.a.O., S. 1570). Ebenfalls nicht empfohlen wird aus kinderpsychologischer Sicht die Anhörung des Kindes Zuhause oder in der Schule (BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 298 N 40). Auch überfallartige Besuche des Kindes vertragen sich mit dem Anhörungszweck gemäss Art. 144 Abs. 2 ZGB nicht und sind nicht angebracht (Bräm, a.a.O., S. 1570). An der Anhö- rung anwesend sind in aller Regel eine Richterin oder ein Richter sowie ein das Protokoll führender Gerichtsmitarbeiter. Die Anhörung soll für das Kind so angenehm wie möglich durchgeführt werden. Sein Wunsch, Fragen nicht zu beantworten, ist zu respektieren (BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 298 N 41). Ebenfalls zu akzeptieren ist eine Weigerung des Kindes auf Durchführung einer Anhörung, da diese einem Recht und keiner Pflicht entspricht (Kuko ZPO-van de Graaf, Art. 298 N 12). 5.3. Die Anzeigeerstatterin moniert das Setting anlässlich der Anhörung von F._____, namentlich die Tatsache, dass diese im grossen Gerichtssaal

- 12 - stattgefunden habe, die Gerichtsmitglieder F._____ zu zweit auf Stühlen ge- genüber gesessen seien und die Gerichtsschreiberin zu freizeitliche Klei- dung getragen habe (act. 1 Rz 28). Dem Anhörungsprotokoll kann zu den Umständen der Anhörung lediglich entnommen werden, dass F._____ am 9. April 2021 um 15.30 Uhr zu dieser erschien und zu Beginn über die Gerichtsbesetzung, den Ablauf der Anhö- rung sowie über seine Rechte orientiert wurde (act. 6/78 S. 1). In der Folge erzählte F._____ über seine Ausbildung, seine Freizeitbeschäftigung sowie über sein Verhältnis zu den Eltern. Nähere Ausführungen zur Art und Weise der Anhörung finden sich im Protokoll keine. Zutreffend ist zwar der Stand- punkt der Anzeigeerstatterin, dass eine Kindsanhörung in aller Regel nicht in einem Gerichtssaal stattfinden sollte, sondern in kindgerechten Räumlichkei- ten. Die Nichtbefolgung dieser Empfehlung stellt vorliegend indes keine auf- sichtsrechtlich relevante Pflichtverletzung des Beschwerdegegners dar. Aus den Schilderungen der Anzeigeerstatterin ergibt sich, dass der Beschwerde- gegner offenbar bemüht war, im Gerichtssaal eine angenehme, ungezwun- gene und kindgerechte Atmosphäre zu schaffen. So nahm er - dem ansons- ten formellen Charakter einer Verhandlung entgegenwirkend - nicht am Richterpult Platz, sondern auf im Gerichtssaal platzierten, frei stehenden Stühlen. Damit verhinderte er, dass zwischen den Gerichtsmitgliedern und F._____ durch die Möblierung die ansonsten bewusst gewollte Schranke zwischen Gericht und Parteien bestand. Auch die freizeitliche Kleidung der Gerichtsschreiberin trug zu diesem Zweck bei. Der Entschluss des Be- schwerdegegners, die Anhörung nicht in Büroräumlichkeiten, sondern im Gerichtssaal durchzuführen, ist sodann im Hinblick auf die Pandemiesituati- on und die im April startende dritte Welle nicht zu beanstanden, konnten damit doch die vom Bund empfohlenen Abstandsregeln eingehalten und die Gefahr einer Ansteckung mit dem Virus verringert werden. Ein solches Vor- gehen war für den 16-jährigen F._____ zumutbar. Ein aufsichtsrechtlich re- levantes Fehlverhalten des Beschwerdegegners ist insoweit nicht erkennbar.

- 13 - 5.4. Die Anzeigeerstatterin rügt weiter das beschwerdegegnerische Vorgehen in Bezug auf die beabsichtigte Kindsanhörung von E._____ an dessen Woh- nort (act. 1 Rz 29 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass E._____ das Gericht zwar zuerst um eine Anhörung ersucht hatte (act. 6/Protokoll S. 33 und act. 1 Rz 27), in der Folge aber darauf verzichtete. Am 4. April 2021 liess er dem Beschwerdegegner einen nicht näher bekannten Brief zukommen, in welchem er diesem mitteil- te, dass er nicht wünsche, dass seine Eltern vom Inhalt des Briefs Kenntnis erhielten (act. 6/Protokoll S. 32). Dem Verfahrensprotokoll (act. 6/Protokoll S. 33) kann sodann entnommen werden, dass es der Beschwerdegegner nach der Anhörung von F._____ als wichtig erachtete, persönlich mit E._____ zu sprechen. Er informierte daher die Anzeigeerstatterin darüber, E._____ zu Hause besuchen zu wollen. Sowohl diese als auch E._____ teil- ten dem Beschwerdegegner nach dessen Eintreffen um 16.50 Uhr jedoch mit, dass E._____ kein Gespräch wünsche, da er sich dabei nicht wohl füh- le. Obwohl der Beschwerdegegner E._____ darlegte, dass er ein Gespräch als wichtig erachte, weil sonst seine Meinung keinen Eingang in den Pro- zess finden könne, lehnte dieser ein solches weiterhin ab. Auch bei einem weiteren Versuch des Beschwerdegegners, E._____ von der Wichtigkeit ei- nes solchen Gesprächs zu überzeugen, weigerte sich dieser, ein solches zu führen, weshalb der Beschwerdegegner und die Gerichtsschreiberin den Hausbesuch um 16.55 Uhr beendeten. Den obigen Erwägungen zufolge mag dieses Vorgehen des Beschwerde- gegners zwar als diskutabel erscheinen, zumal in der Lehre generell von Anhörungen in privaten Räumlichkeiten oder an Orten des Vertrauens der Kinder abgeraten und überdies auch eine kurzfristig festgelegte Anhörung abgelehnt wird. Jedoch gilt zu beachten, dass es verschiedene im Kindswohl begründete Überlegungen als nachvollziehbar erscheinen lassen, im mass- geblichen Scheidungsverfahren vom erwähnten Grundsatz abzuweichen und E._____ zu Hause zu besuchen. Zum einen entschied der Beschwer- degegner sich aufgrund des oberwähnten Grundsatzes, dass eine Kindes-

- 14 - anhörung stattzufinden habe, und der erkannten Notwendigkeit einer sol- chen (act. 6/Prot. S. 33) zu einer Anhörung. Zum anderen war es ihm offen- bar ein (berechtigtes) Anliegen, E._____ darüber in Kenntnis zu setzen, dass seine Meinung infolge Anhörungsverzichts und seines Briefes vom

4. April 2021, wonach den Eltern keine Informationen über dessen Inhalt er- teilt werden dürften, keinen Eingang ins Scheidungsverfahren finden würde. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner nicht überzeugt war, dass eine Anhörung in den "eigenen vier Wänden" dem Kindswohl ent- sprechen würde bzw. kindgerecht sei. Unter diesen Umständen ist das Vor- gehen des Beschwerdegegners allenfalls als ungeschickt, mangels entspre- chender Bestimmung jedoch weder als eine wider besseres Wissen erfolgte Gesetzesverletzung, noch als eine wesentliche Amtspflichtverletzung, noch als eine die guten Sitten oder den Anstand verletzende Entscheidung zu qualifizieren. Eine aufsichtsrechtlich massgebliche Pflichtverletzung ist somit nicht erkennbar.

6. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass gegenüber Bezirksrichter lic. iur. D._____ mangels Amtspflichtverletzungen keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen anzuordnen sind. Die Aufsichtsbeschwerde ist daher abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.

2. Die Anzeigeerstatterin ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichts- beschwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegen- heit zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten. Ihr steht dem- nach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hau-

- 15 - ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.). Auch dem Beschwerdegegner steht gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 2; Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 20. Februar 2017, Nr. VB160024-O, E. IV.2).

3. Aufgrund der fehlenden Parteistellung ist der anzeigeerstattenden Person vom Ausgang des Verfahrens keine Mitteilung zu machen (Hauser/Schwe- ri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.). Es wird beschlossen:

1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdegegner, gegen Empfangsschein. Zürich, 17. Juni 2021 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: