Erwägungen (13 Absätze)
E. 2 Bezirksrichter lic. iur. B._____ habe die nachstehend aufgeführten Fragen schriftlich zu beantworten.
- 3 -
E. 2.1 Als Anzeige kann eine administrative Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann erhoben werden. Der Anzeigeerstatter gilt im Verfahren je- doch nicht als Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten. Es ist der anzei- geerstattenden Person daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen, noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmit- tels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.). Eine administrative Aufsichtsbeschwerde verpflichtet die Aufsichtsbehörde sodann nicht zur An- handnahme eines Verfahrens. Weitere Abklärungen sind jedoch dann ange-
- 5 - zeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 43 f.).
E. 2.2 Die administrative Aufsichtsbeschwerde zielt auf die Person des Amtsträ- gers ab. Mit ihr sollen Disziplinarfehler geahndet werden. Diese können in Saumseligkeiten (d.h. in Unterlassungen pflichtgemäss beförderlichen Han- delns und somit in einem schuldhafterweise zu geringen persönlichen Ein- satz) oder in ungehörigem (vorwiegend subjektiv betontem und somit zu weit gehendem persönlich bestimmtem) Handeln bestehen (vgl. Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20 und N 43 m.w.H.). Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte unterstehen der Personalgesetzgebung (§ 1 Abs. 1 PG; LS 177.10). Sie haben sich rechtmässig zu verhalten, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben per- sönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Inte- ressen des Kantons in guten Treuen zu wahren (§ 49 PG). Aus der Treue- pflicht folgt, dass Richterinnen und Richter gehalten sind, sich sowohl inner- halb als auch ausserhalb ihres Amtes der Achtung und des Vertrauens wür- dig zu erweisen, das ihre amtliche Stellung erfordert. Besondere Verhal- tenspflichten innerhalb eines Verfahrens ergeben sich ferner aus dem An- spruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), wobei die richterliche Unabhängigkeit die Treue- pflicht bis zu einem gewissen Grad wiederum konkretisiert und auch be- grenzt (Gutachten EJPD, Bundesamt für Justiz, vom 23. Oktober 2007 über die Amtspflichten der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bun- desgerichte, in: VPB 3/2008 vom 3. September 2008, 2008.24, S. 312).
E. 2.3 Nicht jeder prozessuale Fehler eines Gerichtsmitgliedes rechtfertigt ein Ein- greifen der Aufsichtsbehörde bzw. die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen. Vielmehr setzt eine disziplinarische Bestrafung einer Ge- richtsperson ein amtspflichtwidriges Verhalten voraus, bei welchem eine Verletzung des Gesetzes wider besseres Wissen erfolgte (ZR 86 [1987]
- 6 - Nr. 78 E. III mit Verweis auf Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsver- fassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., S. 478), bei welchem klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder wichtige öffentliche Interes- sen offensichtlich missachtet wurden (Hunziker, Die Anzeige an die Auf- sichtsbehörde [Aufsichtsbeschwerde], Dissertation, Zürich 1978, S. 106; BGE 99 Ia 331 E. 2; BGE 97 I 10 E. 2) bzw. bei welchem die Beaufsichtigten gegen die Parteien, Kollegen oder Mitarbeiter ein Verhalten an den Tag leg- ten, das die guten Sitten oder den Anstand verletzte (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 13, N 20 und N 43 m.w.H.). Das pro- zessuale Fehlverhalten muss demnach eine gewisse Schwere aufweisen, verletzt worden sein muss eine bedeutsame Pflicht bzw. eine wesentliche Amtspflicht, welche über eine einfache Rechtsverletzung hinausgeht (vgl. auch Hunziker, a.a.O., S. 108). Liegt eine solche wesentliche Amtspflichtver- letzung vor, kommen als mögliche Sanktionen insbesondere die Ermah- nung, die Erteilung eines Verweises oder die Anordnung von personalrecht- lichen Massnahmen in Betracht (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 22).
E. 3 Am 13. April 2021 übermittelte die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts C._____ die innert Frist (§ 83 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, LS 211.1] i.V.m. Art. 63 ZPO) eingereichte Eingabe des Anzeigeer- statters unter Hinweis auf § 80 f. GOG und § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (OrgV OG, LS 212.51) zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission des Ober- gerichts des Kantons Zürich (act. 1). Diese eröffnete in der Folge das vorlie- gende Verfahren und zog die Akten Geschäfts-Nr. 1 - aufgrund der zwi- schenzeitlich erfolgten Verfahrensvereinigung einschliesslich der Akten Ge- schäfts-Nrn. 2 und 3 - bei (act. 5).
E. 3.1 Der Anzeigeerstatter lässt in seiner Eingabe vom 9. April 2021 (act. 2) im Wesentlichen ausführen, bereits im September 2020 habe Rechtsanwalt lic. iur. X._____ seine Bedenken über eine Vereinigung der Verfahren Ge- schäfts-Nrn. 2, 1 und 3 geäussert. In seiner Antwort auf diese Bedenken vom 2. Oktober 2020 habe der Beschwerdegegner festgehalten, dass seine Ausführungen keinen Grund zur Annahme gäben, dass er sich in materieller Hinsicht bereits eine Meinung gebildet habe. Mit Blick auf das im Verfahren Geschäfts-Nr. 2 durch seinen Kollegen Fürsprecher Y._____ im Rahmen ei- ner Einsichtnahme der Akten vorgefundene vorgefertigte siebenseitige Ur- teilsdispositiv, welches eine Verfahrensvereinigung und einen Schuldspruch des Anzeigeerstatters vorsehe, sowie mit Blick auf den sich ebenfalls in den Akten Geschäfts-Nr. 2 befindenden begründeten Urteilsentwurf ergebe sich nun aber ein anderes Bild. Aus dem Umstand, dass bereits ein begründetes Urteil und ein Urteilsdispositiv erstellt worden seien, folge, dass die Beden- ken betreffend Befangenheit mehr als begründet gewesen seien. Es müsse
- 7 - davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdegegner anlässlich der Korrespondenz mit Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (absichtlich) unwahr geäussert habe, zumal er sich in materieller Hinsicht scheinbar bereits da- mals eine Meinung gebildet habe. In der Verfügung vom 15. Dezember 2020 habe der Beschwerdegegner sodann darauf hingewiesen, dass vor einem Entscheid über eine allfällige Vereinigung den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Offenbar habe das rechtliche Gehör aber nur pro forma gewährt werden sollen. Im Weiteren bestehe der Verdacht, dass nicht nur im Verfahren Geschäfts-Nr. 2, sondern auch im Verfahren Geschäfts-Nr. 1 be- treffend den Anzeigeerstatter bereits eine begründete Ausfertigung des Ur- teils vorliege, werde doch im Urteilsentwurf Geschäfts-Nr. 2 zahlreiche Male auf den "Text Urteil A._____" verwiesen. Sowohl im Entwurf des begründe- ten Urteils als auch im Urteilsdispositiv des Geschäfts-Nr. 1 seien sodann Kommentare angefügt worden. Nach einer telefonischen Rückfrage habe das Bezirksgericht dem Anzeigeerstatter das Aktenverzeichnis des Verfah- rens Geschäfts-Nr. 1 zukommen lassen. Daraus ergäben sich keine Hinwei- se auf Telefonnotizen. Telefonate mit der Staatsanwaltschaft seien jedoch zu protokollieren. Ferner sei dem Gericht bekannt gewesen, dass gegen ei- ne weitere Person Anklage erhoben worden sei (Geschäfts-Nr. 4). Es sei nicht einleuchtend, weshalb eine Verfahrensvereinigung nur hinsichtlich der Verfahren Geschäfts-Nrn. 2, 1 und 3 erfolgen solle, nicht aber auch in Bezug auf das Verfahren Geschäfts-Nr. 4.
E. 3.2 Auch sei ein telefonisch geführtes Gespräch mit Herrn D._____ der Kan- tonspolizei Zürich vom 29. März 2021 betreffend Verhandlungsschutz nicht protokolliert worden. Dies sei insbesondere deshalb problematisch, weil aus dem Umfeld der Polizei Zürich Daten an eine ausländische Amtsstelle wei- tergegeben worden seien. Vor diesem Hintergrund sei ein Austausch zwi- schen dem Sachrichter und der Kantonspolizei Zürich betreffend das Thema "…" zu protokollieren. Schliesslich erachte er, der Anzeigeerstatter, die An- setzung des Termins zur Hauptverhandlung auf den 16. April 2021, einem Zeitpunkt, in dem die dritte Welle der Corona-Pandemie Fahrt aufnehme, als Zumutung.
- 8 -
E. 4 Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, sofern sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da Letzteres - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II.
1. In seiner Eingabe vom 9. April 2021 (act. 2) erhebt der Anzeigeerstatter ne- ben einer Aufsichtsbeschwerde (Rechtsbegehren 3) ein Ausstandsgesuch gegen den Beschwerdegegner (Rechtsbegehren 1) und ersucht ihn um Be- antwortung zahlreicher Fragen (Rechtsbegehren 2).
2. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k OrgV OG übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG i.V.m. § 84 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten un- terstellten Behörden aus (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Aufsichtsbeschwerde (Rechtsbegehren 3) zu- ständig. Mangels Zuständigkeit nicht näher eingehen kann die Verwaltungs-
- 4 - kommission hingegen auf die Rechtsbegehren 1 und 2. Das Bezirksgericht C._____ übermittelte in seinem Schreiben vom 13. April 2021 denn auch al- lein die Aufsichtsbeschwerde (act. 1). III. 1.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Ge- brauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweck- mässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Be- schwerde). 1.2. Die vorliegende Beschwerde zielt auf die Person des Beschwerdegegners als Amtsträger ab, indem der Anzeigeerstatter nicht eine Aufhebung oder Korrektur eines gerichtlichen Entscheides beantragt, sondern das Vorgehen des Beschwerdegegners kritisiert und dieses mit der hohen Verantwortung und der Würde eines Richteramtes als nur schwer vereinbar bezeichnet (act. 2 S. 7). Die Aufsichtsbeschwerde ist demnach administrativer Natur.
E. 4.1 Der Anzeigeerstatter rügt den Umstand, dass der Beschwerdegegner bereits vor der Durchführung der Hauptverhandlung einen Urteilsentwurf verfasste, und leitet daraus eine Verletzung der Würde des Richteramtes ab (act. 2).
E. 4.2 Aus den ins Recht gereichten Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegeg- ner bereits vor der Durchführung der auf den 16. April 2021 angesetzten Hauptverhandlung einen ausführlichen Urteilsentwurf anfertigen liess, wel- cher unter anderem eine Vereinigung der Verfahren Geschäfts-Nrn. 2, 1 und 3 sowie Schuldsprüche gegenüber allen drei Beschuldigten vorsah (act. 3/2- 3, act. 5/4/38 S. 2). Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zufolge hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände ent- schieden wird. Diese Garantien sollen zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerech- tes Urteil ermöglichen (BGE 137 I 227 E. 2.1). In seiner bisherigen Recht- sprechung hielt das Bundesgericht fest, dass die vorläufige Meinungsbildung eines Referenten und des darauf beruhenden Antrags an die urteilende Kammer für sich keine Voreingenommenheit zum Ausdruck bringe und mit der Richtergarantie nach Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verein- bar sei. Relevant sei lediglich, dass der Richter innerlich frei sei, aufgrund der an der Verhandlung vorgetragenen Argumente und der aufgenommenen Beweise zu einem anderen Ergebnis zu gelangen (Entscheide des Bundes- gerichts vom 4. November 2013 6B_441/2013 E. 5.3.3 und 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.1). Diese Erwägungen erfolgten zwar im Zusam- menhang mit der Prüfung eines Ausstandsbegehrens und bezogen sich auf das Referentensystem, sie sind indes auch im Rahmen der Prüfung von aufsichtsrechtlich relevanten Fehlverhalten von Einzelrichterinnen und Ein- zelrichtern von Bedeutung. Richterinnen und Richter bilden sich ihre einst- weilige Meinung über einen Fall nicht erst gegen Ende eines Verfahrens. Vielmehr ist es ihre Aufgabe - sei es als Referent in einem Spruchkörper mit mehreren Gerichtsmitgliedern oder als Einzelrichterin oder Einzelrichter - be-
- 9 - reits vor der Durchführung der Hauptverhandlung die Verfahrensakten zu sichten, zu studieren und sich gestützt darauf eine vorläufige Meinung über alle sich stellenden Fragen formeller wie auch materieller Natur zu bilden (BGE 134 I 238 E. 2.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt diese vorläufige Meinungsbildung eine Etappe im Erkenntnisprozess dar, ist gekennzeichnet durch das Abwägen von Pro und Contra der einander ent- gegenstehenden Positionen und bezieht gleichermassen Sachverhalts- wie formelle und materielle Rechtsfragen mit ein. Die sich daraus ergebende Auffassung beruht einzig auf den Akten und ist insoweit durch keinerlei sachfremde Elemente bestimmt. Sie behält ebenso die Verhandlung mit der persönlichen Anhörung der Parteien und dem Plädoyer der Rechtsvertreter wie auch die Diskussion und die Meinungsbildung in einem allfälligen Rich- terkollegium vor (BGE 134 I 238 E. 2.3). Sie ist demnach nicht sankrosankt und schliesst nicht aus, dass das Gerichtsmitglied aufgrund der in der Ver- handlung vorgetragenen Argumente der Parteien und der vorgebrachten Beweise zu einem von der bisherigen Auffassung abweichenden Ergebnis gelangt. Insoweit bildet sie lediglich den Ausgangspunkt für die Fortführung des Erkenntnisprozesses. Ist eine Richterin oder ein Richter demnach wil- lens und fähig, die anlässlich des Aktenstudiums gemachte Auffassung nach der Anhörung aller Argumente und der abschliessenden Würdigung der Sach- und Rechtslage bei Bedarf zu revidieren, ist in einer vorgängigen einstweiligen Meinungsbildung kein aufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhal- ten erkennbar. Dies gilt selbst dann, wenn die vorläufige Meinungsbildung in einem Urteilsentwurf festgehalten und zu den sog. Internas in den Akten ge- legt wurde.
E. 4.3 Aus den Akten ergibt sich zwar, dass der Beschwerdegegner die ihm für das Verfahren Geschäfts-Nr. 1 zugeteilte Gerichtsschreiberin bereits vor der ur- sprünglich auf den 3. Dezember 2020 terminierten Verhandlung mit dem Verfassen eines Urteilsentwurfs beauftragte und sich diese zu den im Raum stehenden Fragen tatsächlicher und rechtlicher Natur weitgehende Gedan- ken gemacht hat (act. 3/3 und act. 5/4/38 S. 2). Den obigen Erwägungen zu- folge kann alleine aus diesem Umstand indes keine Pflichtverletzung des
- 10 - Beschwerdegegners abgeleitet werden. Vielmehr drängten sich ein vorgän- giges Akten- und Rechtsstudium sowie die Vornahme vertiefter Abklärungen angesichts der Komplexität des Verfahrens (internationaler Sachverhalt, Be- urteilung mehrerer zusammenhängender Verfahren) geradezu auf, um den Anforderungen an eine hinreichende und fundierte Verhandlungsvorberei- tung (vgl. Art. 329 f. StPO) sowie der Pflicht zur Bildung einer eigenen Mei- nung gerecht zu werden. Dem Umstand, dass die Gerichtsschreiberin be- reits im Herbst 2020 mit dem Aktenstudium beauftragt wurde, lagen wohl or- ganisatorische Gründe zugrunde. Weder aus der Eingabe des Anzeigeer- statters noch aus den beigezogenen Akten ergeben sich sodann Hinweise, dass sich der Beschwerdegegner einzig aufgrund des Umstandes, dass die Überlegungen in schriftlicher Form festgehalten wurden, bereits vor der Ver- handlung am 16. April 2021 eine abschliessende Meinung gebildet hätte. Seine gegenüber dem Anzeigeerstatter gemachten Ausführungen, er studie- re von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber verfasste Entscheid- entwürfe generell erst kurz vor der Verhandlung (act. 5/4/38 S. 3), erschei- nen glaubhaft, zumal eine abschliessende Vorbereitung mehrere Wochen oder Monate vor der Durchführung der Verhandlung wenig Sinn machen würde. Dass sich der Beschwerdegegner dazu entschied, die Überlegungen zum Verfahren Geschäfts-Nr. 1 in einem Urteilsentwurf festhalten zu lassen, war mit grosser Wahrscheinlichkeit Folge des Umstandes, dass noch weite- re, denselben Sachverhalt betreffende Verfahren hängig waren. Es waren mithin Gründe der Effizienz, welche ihn zu einem solchen Vorgehen bewo- gen (vgl. dazu auch act. 5/4/38 S. 3). Trotz der schriftlich festgehaltenen Gedanken war der Beschwerdegegner jedoch weiterhin fähig und - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - willig, seine Meinung aufgrund der Vorbringen anlässlich der Verhandlung bei Bedarf zu revidieren. So wich das Urteil vom
19. April 2021 (act. 5/1/54) denn auch vom aktenkundigen Urteilsentwurf ab, indem es den Anzeigeerstatter von den Vorwürfen freisprach, während der Urteilsentwurf noch von einem Schuldspruch ausging. Hinweise auf das Vor- liegen einer aufsichtsrechtlich relevanten Pflichtverletzung liegen unter die- sen Umständen keine vor.
- 11 - 5.1. Der Anzeigeerstatter sieht im Weiteren eine Amtspflichtverletzung des Be- schwerdegegners darin begründet, dass er den Parteien zur Frage der Ver- fahrensvereinigung zwar das rechtliche Gehör habe gewähren wollen, seine Meinung in dieser Sache jedoch schon zuvor gebildet habe, was sich aus dem Urteilsentwurf ergebe (act. 2 S. 3). 5.2. Was in Bezug auf das Verfassen eines Urteilsentwurfs im Generellen ausge- führt wurde (E. III.4), gilt auch bezüglich dieses Vorwurfes. Auch hier wurde nichts vorgetragen, das darauf schliessen liesse, dass der Beschwerdegeg- ner allein aufgrund dessen, dass er sich zur Verfahrensvereinigung Gedan- ken gemacht und diese in einem Urteilsentwurf schriftlich festgehalten hatte, nicht mehr willig gewesen wäre, seinen Entscheid nach der Anhörung der Parteien zu überdenken und zu revidieren. Es war denn auch seine Aufga- be, sich im Rahmen des Erlasses der entsprechenden Verfügung mit allfälli- gen Parteistandpunkten auseinanderzusetzen (siehe act. 5/4/47 Dispositiv- Ziffer 3 mit dem Hinweis auf die Begründung). 6.1. Der Anzeigeerstatter rügt ferner, dass es der Beschwerdegegner unterlas- sen habe, je ein Telefonat mit Staatsanwalt lic. iur. E._____ und Herrn D._____ der Kantonspolizei zu protokollieren (act. 2 S. 4 f.). 6.2. Nach Art. 100 Abs.1 StPO ist für jede Strafsache ein Aktendossier anzule- gen, welches die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle, die von der Straf- behörde zusammengetragenen Akten sowie die von den Parteien einge- reichten Akten enthält. Dazu, nach welchen Kriterien ein Schriftstück oder ein Gegenstand zu den Akten zu nehmen ist, enthält das Gesetz keine Vor- gaben. Nach gängiger Praxis sind jedoch alle prozessual relevanten Vor- gänge zu den Akten zu nehmen (BSK StPO-Schmutz, Art. 100 N 9 mit Ver- weisen auf die herrschende Lehre). Art. 76 Abs. 1 StPO sieht sodann vor, dass die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, welche nicht schriftlich durchge- führt werden, protokolliert werden müssen. Dem Grundsatz der Dokumenta- tionspflicht zufolge sind auch hier alle prozessual relevanten Vorgänge in geeigneter Form festzuhalten (BSK StPO-Näpfli, Art. 76 N 7).
- 12 - 6.3. Dem aktenkundigen Entwurf des Urteilsdispositivs (act. 3/2) kann entnom- men werden, dass das Gericht im Zusammenhang mit der Prüfung des Ver- bleibs einer Sturmhaube und USB-Sticks bzw. CDs und DVDs mit Staats- anwalt lic. iur. E._____ Kontakt aufgenommen hatte. Gemäss Aktenver- zeichnis des Verfahrens Geschäfts-Nr. 1 wurden die Kontakte nicht in einer Aktennotiz festgehalten. Auch können dem Protokoll keine entsprechenden Notizen entnommen werden (act. 5/4 Protokoll). Das Unterlassen des Ver- fassens einer Akten- oder Protokollnotiz begründet indes keinen Anlass zu einem aufsichtsrechtlich motivierten Einschreiten. Denn gestützt auf die be- kannte Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass die Kontaktaufnahmen prozessrelevante Vorgänge betrafen, ging es doch in erster Linie um Fragen organisatorischer Natur, namentlich darum, den Verbleib verschiedener Ge- genstände zu klären. Zudem läge selbst im Falle des Vorliegens von pro- zessual relevanten Vorgängen keine qualifizierte Pflichtverletzung im obge- nannten Sinne, sondern lediglich eine einfache Rechtsverletzung vor. 6.4. Hinsichtlich des Telefonats mit Herrn D._____ der Kantonspolizei Zürich vom 29. März 2021 befindet sich in den Akten sodann als Anhang zum Schreiben vom 29. März 2021 eine Aktennotiz (act. 5/4/35). Inhalt des Ge- sprächs zwischen dem Beschwerdegegner und Herrn D._____ waren na- mentlich die Gewährleistung der Sicherheit sämtlicher Prozessbeteiligter an der Verhandlung, die Sicherstellung eines ungestörten Verhandlungsablaufs sowie die Verhinderung des Missbrauchs der Gerichtsverhandlung zur öf- fentlichen Verbreitung radikalen Gedankenguts. Hinweise, dass sich der Be- schwerdegegner und Herr D._____ anlässlich des Telefonats über für das Verfahren wesentliche materielle Punkte ausgetauscht hätten, ergeben sich aus der Aktennotiz nicht. Vielmehr handelt es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen des Anzeigeerstatters (act. 2 S. 5) um blosse, nicht substanti- ierte Mutmassungen. 7.1. Der Anzeigeerstatter beanstandet weiter den Umstand, dass der Beschwer- degegner im Schreiben vom 2. Oktober 2020 Unwahres geäussert habe, in- dem er festgehalten habe, seine Ausführungen im Schreiben vom
- 13 -
22. September 2020 gäben keinen Grund zur Annahme, dass er sich in ma- terieller Hinsicht bereits eine Meinung gebildet habe. Diese Äusserung sei aufgrund des in den Akten Geschäfts-Nr. 1 vorgefundenen Urteilsentwurfs offenbar unwahr gewesen (act. 2 S. 2 f.). 7.2. Bei diesem Vorwurf handelt es sich wiederum um eine blosse Mutmassung des Anzeigeerstatters, welche durch keine Belege gestützt wird. Viel wahr- scheinlicher als die vom Anzeigeerstatter dargelegte Vermutung erscheint, dass der Beschwerdegegner den Urteilsentwurf zwar bereits im Herbst durch die ihm zugeteilte Gerichtsschreiberin vorbereiten liess (act. 5/4/38 S. 2), sich selbst im September 2020 - ca. fünf Monate nach Eingang des Verfahrens (15. April 2020) und rund 1.5 Monate vor dem ursprünglich ge- planten Verhandlungstermin - aber tatsächlich noch keine umfassende Mei- nung gebildet hatte (act. 5/4/38 S. 3). Selbst wenn sich der Beschwerdegeg- ner bereits im September 2020 ausführliche Gedanken zur Sach- und Rechtslage gemacht hätte, wäre sein Hinweis, dass seine Ausführungen Grund zur Annahme gäben, dass er sich in materieller Hinsicht noch keine Meinung gebildet habe, nicht wahrheitswidrig gewesen, bestätigte er damit doch lediglich, dass aus seinen im Schreiben vom 22. September 2020 (act. 5/4/26) gemachten Äusserungen nicht eine abschliessende Meinungs- bildung abgeleitet werden könne. Anhaltspunkte für eine aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzung liegen jedenfalls nicht vor.
E. 8 Soweit der Anzeigeerstatter schliesslich die Vorladung zur Hauptverhand- lung auf den 16. April 2021 als Zumutung bezeichnet (act. 2 S. 6), kann dar- aus ebenfalls nichts aufsichtsrechtlich Relevantes abgeleitet werden, da die Ansetzung einer Gerichtsverhandlung trotz der Pandemie zulässig war.
E. 9 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass gegenüber Bezirksrichter lic. iur. B._____ mangels Amtspflichtverletzungen keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen anzuordnen sind. Die Aufsichtsbeschwerde ist daher abzu- weisen.
- 14 - IV. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.
2. Den Betroffenen steht sodann gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 f.; Beschluss Verwal- tungskommission OG ZH vom 20. Februar 2017, Nr. VB160024-O). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten fallen ausser Ansatz.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdegegner, gegen Empfangsschein. - 15 - Zürich, 7. Mai 2021 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB210005-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Ober- richterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 7. Mai 2021 in Sachen A._____, Anzeigeerstatter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, lic. iur., Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____
- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Bezirksrichter lic. iur. B._____ (fortan: Beschwerdegegner) leitet als Einzel- richter das am Bezirksgericht C._____ hängige Verfahren Geschäfts-Nr. 1 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen A._____ betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. A._____ (fortan: An- zeigeerstatter) wird in diesem Verfahren von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertreten. Hinsichtlich desselben Sachverhalts sind weitere Verfahren gegen andere Beschuldigte hängig (Geschäfts-Nrn. 2 sowie 3). Im Verfahren Nr. 1 wurde die Durchführung der Hauptverhandlung auf den 16. April 2021 termi- niert, nachdem der ursprünglich vorgesehene Termin aufgrund der Corona- Pandemie hatte verschoben werden müssen. Mit Verfügung vom 16. April 2021 wurde das Verfahren Geschäfts-Nr. 1 mit den beiden oberwähnten Verfahren vereinigt (act. 5/4/47). Am 19. April 2021 wurde der Anzeigeer- statter sodann von den Vorwürfen freigesprochen (act. 5/1/54). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 1.2. Bereits am 6. April 2021 nahm Fürsprecher Y._____ im Verfahren Ge- schäfts-Nr. 2 als Rechtsvertreter des dortigen Beschuldigten Einsicht in die- se Akten. Dabei fand er darin je einen Entwurf eines Urteilsdispositivs sowie des begründeten Urteils vor (act. 3/1 Rz 1 f.). Aus diesen ergab sich die Ab- sicht des Gerichts, die obgenannten Verfahren zu vereinigen und den An- zeigeerstatter schuldig zu sprechen (act. 3/2-3).
2. Mit Eingabe vom 9. April 2021 liess der Anzeigeerstatter über seinen Rechtsvertreter beim Bezirksgericht C._____ die folgenden Anträge stellen (act. 2): "1. Bezirksrichter lic. iur. B._____ habe im Verfahren 1 umgehend in den Ausstand zu treten.
2. Bezirksrichter lic. iur. B._____ habe die nachstehend aufgeführten Fragen schriftlich zu beantworten.
- 3 -
3. Es sei ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____ zu eröffnen."
3. Am 13. April 2021 übermittelte die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts C._____ die innert Frist (§ 83 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, LS 211.1] i.V.m. Art. 63 ZPO) eingereichte Eingabe des Anzeigeer- statters unter Hinweis auf § 80 f. GOG und § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (OrgV OG, LS 212.51) zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission des Ober- gerichts des Kantons Zürich (act. 1). Diese eröffnete in der Folge das vorlie- gende Verfahren und zog die Akten Geschäfts-Nr. 1 - aufgrund der zwi- schenzeitlich erfolgten Verfahrensvereinigung einschliesslich der Akten Ge- schäfts-Nrn. 2 und 3 - bei (act. 5).
4. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, sofern sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da Letzteres - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II.
1. In seiner Eingabe vom 9. April 2021 (act. 2) erhebt der Anzeigeerstatter ne- ben einer Aufsichtsbeschwerde (Rechtsbegehren 3) ein Ausstandsgesuch gegen den Beschwerdegegner (Rechtsbegehren 1) und ersucht ihn um Be- antwortung zahlreicher Fragen (Rechtsbegehren 2).
2. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k OrgV OG übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG i.V.m. § 84 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten un- terstellten Behörden aus (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Aufsichtsbeschwerde (Rechtsbegehren 3) zu- ständig. Mangels Zuständigkeit nicht näher eingehen kann die Verwaltungs-
- 4 - kommission hingegen auf die Rechtsbegehren 1 und 2. Das Bezirksgericht C._____ übermittelte in seinem Schreiben vom 13. April 2021 denn auch al- lein die Aufsichtsbeschwerde (act. 1). III. 1.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Ge- brauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweck- mässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Be- schwerde). 1.2. Die vorliegende Beschwerde zielt auf die Person des Beschwerdegegners als Amtsträger ab, indem der Anzeigeerstatter nicht eine Aufhebung oder Korrektur eines gerichtlichen Entscheides beantragt, sondern das Vorgehen des Beschwerdegegners kritisiert und dieses mit der hohen Verantwortung und der Würde eines Richteramtes als nur schwer vereinbar bezeichnet (act. 2 S. 7). Die Aufsichtsbeschwerde ist demnach administrativer Natur. 2.1. Als Anzeige kann eine administrative Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann erhoben werden. Der Anzeigeerstatter gilt im Verfahren je- doch nicht als Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten. Es ist der anzei- geerstattenden Person daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen, noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmit- tels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.). Eine administrative Aufsichtsbeschwerde verpflichtet die Aufsichtsbehörde sodann nicht zur An- handnahme eines Verfahrens. Weitere Abklärungen sind jedoch dann ange-
- 5 - zeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 43 f.). 2.2. Die administrative Aufsichtsbeschwerde zielt auf die Person des Amtsträ- gers ab. Mit ihr sollen Disziplinarfehler geahndet werden. Diese können in Saumseligkeiten (d.h. in Unterlassungen pflichtgemäss beförderlichen Han- delns und somit in einem schuldhafterweise zu geringen persönlichen Ein- satz) oder in ungehörigem (vorwiegend subjektiv betontem und somit zu weit gehendem persönlich bestimmtem) Handeln bestehen (vgl. Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20 und N 43 m.w.H.). Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte unterstehen der Personalgesetzgebung (§ 1 Abs. 1 PG; LS 177.10). Sie haben sich rechtmässig zu verhalten, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben per- sönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Inte- ressen des Kantons in guten Treuen zu wahren (§ 49 PG). Aus der Treue- pflicht folgt, dass Richterinnen und Richter gehalten sind, sich sowohl inner- halb als auch ausserhalb ihres Amtes der Achtung und des Vertrauens wür- dig zu erweisen, das ihre amtliche Stellung erfordert. Besondere Verhal- tenspflichten innerhalb eines Verfahrens ergeben sich ferner aus dem An- spruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), wobei die richterliche Unabhängigkeit die Treue- pflicht bis zu einem gewissen Grad wiederum konkretisiert und auch be- grenzt (Gutachten EJPD, Bundesamt für Justiz, vom 23. Oktober 2007 über die Amtspflichten der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bun- desgerichte, in: VPB 3/2008 vom 3. September 2008, 2008.24, S. 312). 2.3. Nicht jeder prozessuale Fehler eines Gerichtsmitgliedes rechtfertigt ein Ein- greifen der Aufsichtsbehörde bzw. die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen. Vielmehr setzt eine disziplinarische Bestrafung einer Ge- richtsperson ein amtspflichtwidriges Verhalten voraus, bei welchem eine Verletzung des Gesetzes wider besseres Wissen erfolgte (ZR 86 [1987]
- 6 - Nr. 78 E. III mit Verweis auf Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsver- fassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., S. 478), bei welchem klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder wichtige öffentliche Interes- sen offensichtlich missachtet wurden (Hunziker, Die Anzeige an die Auf- sichtsbehörde [Aufsichtsbeschwerde], Dissertation, Zürich 1978, S. 106; BGE 99 Ia 331 E. 2; BGE 97 I 10 E. 2) bzw. bei welchem die Beaufsichtigten gegen die Parteien, Kollegen oder Mitarbeiter ein Verhalten an den Tag leg- ten, das die guten Sitten oder den Anstand verletzte (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 13, N 20 und N 43 m.w.H.). Das pro- zessuale Fehlverhalten muss demnach eine gewisse Schwere aufweisen, verletzt worden sein muss eine bedeutsame Pflicht bzw. eine wesentliche Amtspflicht, welche über eine einfache Rechtsverletzung hinausgeht (vgl. auch Hunziker, a.a.O., S. 108). Liegt eine solche wesentliche Amtspflichtver- letzung vor, kommen als mögliche Sanktionen insbesondere die Ermah- nung, die Erteilung eines Verweises oder die Anordnung von personalrecht- lichen Massnahmen in Betracht (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 22). 3.1. Der Anzeigeerstatter lässt in seiner Eingabe vom 9. April 2021 (act. 2) im Wesentlichen ausführen, bereits im September 2020 habe Rechtsanwalt lic. iur. X._____ seine Bedenken über eine Vereinigung der Verfahren Ge- schäfts-Nrn. 2, 1 und 3 geäussert. In seiner Antwort auf diese Bedenken vom 2. Oktober 2020 habe der Beschwerdegegner festgehalten, dass seine Ausführungen keinen Grund zur Annahme gäben, dass er sich in materieller Hinsicht bereits eine Meinung gebildet habe. Mit Blick auf das im Verfahren Geschäfts-Nr. 2 durch seinen Kollegen Fürsprecher Y._____ im Rahmen ei- ner Einsichtnahme der Akten vorgefundene vorgefertigte siebenseitige Ur- teilsdispositiv, welches eine Verfahrensvereinigung und einen Schuldspruch des Anzeigeerstatters vorsehe, sowie mit Blick auf den sich ebenfalls in den Akten Geschäfts-Nr. 2 befindenden begründeten Urteilsentwurf ergebe sich nun aber ein anderes Bild. Aus dem Umstand, dass bereits ein begründetes Urteil und ein Urteilsdispositiv erstellt worden seien, folge, dass die Beden- ken betreffend Befangenheit mehr als begründet gewesen seien. Es müsse
- 7 - davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdegegner anlässlich der Korrespondenz mit Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (absichtlich) unwahr geäussert habe, zumal er sich in materieller Hinsicht scheinbar bereits da- mals eine Meinung gebildet habe. In der Verfügung vom 15. Dezember 2020 habe der Beschwerdegegner sodann darauf hingewiesen, dass vor einem Entscheid über eine allfällige Vereinigung den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Offenbar habe das rechtliche Gehör aber nur pro forma gewährt werden sollen. Im Weiteren bestehe der Verdacht, dass nicht nur im Verfahren Geschäfts-Nr. 2, sondern auch im Verfahren Geschäfts-Nr. 1 be- treffend den Anzeigeerstatter bereits eine begründete Ausfertigung des Ur- teils vorliege, werde doch im Urteilsentwurf Geschäfts-Nr. 2 zahlreiche Male auf den "Text Urteil A._____" verwiesen. Sowohl im Entwurf des begründe- ten Urteils als auch im Urteilsdispositiv des Geschäfts-Nr. 1 seien sodann Kommentare angefügt worden. Nach einer telefonischen Rückfrage habe das Bezirksgericht dem Anzeigeerstatter das Aktenverzeichnis des Verfah- rens Geschäfts-Nr. 1 zukommen lassen. Daraus ergäben sich keine Hinwei- se auf Telefonnotizen. Telefonate mit der Staatsanwaltschaft seien jedoch zu protokollieren. Ferner sei dem Gericht bekannt gewesen, dass gegen ei- ne weitere Person Anklage erhoben worden sei (Geschäfts-Nr. 4). Es sei nicht einleuchtend, weshalb eine Verfahrensvereinigung nur hinsichtlich der Verfahren Geschäfts-Nrn. 2, 1 und 3 erfolgen solle, nicht aber auch in Bezug auf das Verfahren Geschäfts-Nr. 4. 3.2. Auch sei ein telefonisch geführtes Gespräch mit Herrn D._____ der Kan- tonspolizei Zürich vom 29. März 2021 betreffend Verhandlungsschutz nicht protokolliert worden. Dies sei insbesondere deshalb problematisch, weil aus dem Umfeld der Polizei Zürich Daten an eine ausländische Amtsstelle wei- tergegeben worden seien. Vor diesem Hintergrund sei ein Austausch zwi- schen dem Sachrichter und der Kantonspolizei Zürich betreffend das Thema "…" zu protokollieren. Schliesslich erachte er, der Anzeigeerstatter, die An- setzung des Termins zur Hauptverhandlung auf den 16. April 2021, einem Zeitpunkt, in dem die dritte Welle der Corona-Pandemie Fahrt aufnehme, als Zumutung.
- 8 - 4.1. Der Anzeigeerstatter rügt den Umstand, dass der Beschwerdegegner bereits vor der Durchführung der Hauptverhandlung einen Urteilsentwurf verfasste, und leitet daraus eine Verletzung der Würde des Richteramtes ab (act. 2). 4.2. Aus den ins Recht gereichten Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegeg- ner bereits vor der Durchführung der auf den 16. April 2021 angesetzten Hauptverhandlung einen ausführlichen Urteilsentwurf anfertigen liess, wel- cher unter anderem eine Vereinigung der Verfahren Geschäfts-Nrn. 2, 1 und 3 sowie Schuldsprüche gegenüber allen drei Beschuldigten vorsah (act. 3/2- 3, act. 5/4/38 S. 2). Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zufolge hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände ent- schieden wird. Diese Garantien sollen zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerech- tes Urteil ermöglichen (BGE 137 I 227 E. 2.1). In seiner bisherigen Recht- sprechung hielt das Bundesgericht fest, dass die vorläufige Meinungsbildung eines Referenten und des darauf beruhenden Antrags an die urteilende Kammer für sich keine Voreingenommenheit zum Ausdruck bringe und mit der Richtergarantie nach Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verein- bar sei. Relevant sei lediglich, dass der Richter innerlich frei sei, aufgrund der an der Verhandlung vorgetragenen Argumente und der aufgenommenen Beweise zu einem anderen Ergebnis zu gelangen (Entscheide des Bundes- gerichts vom 4. November 2013 6B_441/2013 E. 5.3.3 und 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.1). Diese Erwägungen erfolgten zwar im Zusam- menhang mit der Prüfung eines Ausstandsbegehrens und bezogen sich auf das Referentensystem, sie sind indes auch im Rahmen der Prüfung von aufsichtsrechtlich relevanten Fehlverhalten von Einzelrichterinnen und Ein- zelrichtern von Bedeutung. Richterinnen und Richter bilden sich ihre einst- weilige Meinung über einen Fall nicht erst gegen Ende eines Verfahrens. Vielmehr ist es ihre Aufgabe - sei es als Referent in einem Spruchkörper mit mehreren Gerichtsmitgliedern oder als Einzelrichterin oder Einzelrichter - be-
- 9 - reits vor der Durchführung der Hauptverhandlung die Verfahrensakten zu sichten, zu studieren und sich gestützt darauf eine vorläufige Meinung über alle sich stellenden Fragen formeller wie auch materieller Natur zu bilden (BGE 134 I 238 E. 2.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt diese vorläufige Meinungsbildung eine Etappe im Erkenntnisprozess dar, ist gekennzeichnet durch das Abwägen von Pro und Contra der einander ent- gegenstehenden Positionen und bezieht gleichermassen Sachverhalts- wie formelle und materielle Rechtsfragen mit ein. Die sich daraus ergebende Auffassung beruht einzig auf den Akten und ist insoweit durch keinerlei sachfremde Elemente bestimmt. Sie behält ebenso die Verhandlung mit der persönlichen Anhörung der Parteien und dem Plädoyer der Rechtsvertreter wie auch die Diskussion und die Meinungsbildung in einem allfälligen Rich- terkollegium vor (BGE 134 I 238 E. 2.3). Sie ist demnach nicht sankrosankt und schliesst nicht aus, dass das Gerichtsmitglied aufgrund der in der Ver- handlung vorgetragenen Argumente der Parteien und der vorgebrachten Beweise zu einem von der bisherigen Auffassung abweichenden Ergebnis gelangt. Insoweit bildet sie lediglich den Ausgangspunkt für die Fortführung des Erkenntnisprozesses. Ist eine Richterin oder ein Richter demnach wil- lens und fähig, die anlässlich des Aktenstudiums gemachte Auffassung nach der Anhörung aller Argumente und der abschliessenden Würdigung der Sach- und Rechtslage bei Bedarf zu revidieren, ist in einer vorgängigen einstweiligen Meinungsbildung kein aufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhal- ten erkennbar. Dies gilt selbst dann, wenn die vorläufige Meinungsbildung in einem Urteilsentwurf festgehalten und zu den sog. Internas in den Akten ge- legt wurde. 4.3. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass der Beschwerdegegner die ihm für das Verfahren Geschäfts-Nr. 1 zugeteilte Gerichtsschreiberin bereits vor der ur- sprünglich auf den 3. Dezember 2020 terminierten Verhandlung mit dem Verfassen eines Urteilsentwurfs beauftragte und sich diese zu den im Raum stehenden Fragen tatsächlicher und rechtlicher Natur weitgehende Gedan- ken gemacht hat (act. 3/3 und act. 5/4/38 S. 2). Den obigen Erwägungen zu- folge kann alleine aus diesem Umstand indes keine Pflichtverletzung des
- 10 - Beschwerdegegners abgeleitet werden. Vielmehr drängten sich ein vorgän- giges Akten- und Rechtsstudium sowie die Vornahme vertiefter Abklärungen angesichts der Komplexität des Verfahrens (internationaler Sachverhalt, Be- urteilung mehrerer zusammenhängender Verfahren) geradezu auf, um den Anforderungen an eine hinreichende und fundierte Verhandlungsvorberei- tung (vgl. Art. 329 f. StPO) sowie der Pflicht zur Bildung einer eigenen Mei- nung gerecht zu werden. Dem Umstand, dass die Gerichtsschreiberin be- reits im Herbst 2020 mit dem Aktenstudium beauftragt wurde, lagen wohl or- ganisatorische Gründe zugrunde. Weder aus der Eingabe des Anzeigeer- statters noch aus den beigezogenen Akten ergeben sich sodann Hinweise, dass sich der Beschwerdegegner einzig aufgrund des Umstandes, dass die Überlegungen in schriftlicher Form festgehalten wurden, bereits vor der Ver- handlung am 16. April 2021 eine abschliessende Meinung gebildet hätte. Seine gegenüber dem Anzeigeerstatter gemachten Ausführungen, er studie- re von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber verfasste Entscheid- entwürfe generell erst kurz vor der Verhandlung (act. 5/4/38 S. 3), erschei- nen glaubhaft, zumal eine abschliessende Vorbereitung mehrere Wochen oder Monate vor der Durchführung der Verhandlung wenig Sinn machen würde. Dass sich der Beschwerdegegner dazu entschied, die Überlegungen zum Verfahren Geschäfts-Nr. 1 in einem Urteilsentwurf festhalten zu lassen, war mit grosser Wahrscheinlichkeit Folge des Umstandes, dass noch weite- re, denselben Sachverhalt betreffende Verfahren hängig waren. Es waren mithin Gründe der Effizienz, welche ihn zu einem solchen Vorgehen bewo- gen (vgl. dazu auch act. 5/4/38 S. 3). Trotz der schriftlich festgehaltenen Gedanken war der Beschwerdegegner jedoch weiterhin fähig und - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - willig, seine Meinung aufgrund der Vorbringen anlässlich der Verhandlung bei Bedarf zu revidieren. So wich das Urteil vom
19. April 2021 (act. 5/1/54) denn auch vom aktenkundigen Urteilsentwurf ab, indem es den Anzeigeerstatter von den Vorwürfen freisprach, während der Urteilsentwurf noch von einem Schuldspruch ausging. Hinweise auf das Vor- liegen einer aufsichtsrechtlich relevanten Pflichtverletzung liegen unter die- sen Umständen keine vor.
- 11 - 5.1. Der Anzeigeerstatter sieht im Weiteren eine Amtspflichtverletzung des Be- schwerdegegners darin begründet, dass er den Parteien zur Frage der Ver- fahrensvereinigung zwar das rechtliche Gehör habe gewähren wollen, seine Meinung in dieser Sache jedoch schon zuvor gebildet habe, was sich aus dem Urteilsentwurf ergebe (act. 2 S. 3). 5.2. Was in Bezug auf das Verfassen eines Urteilsentwurfs im Generellen ausge- führt wurde (E. III.4), gilt auch bezüglich dieses Vorwurfes. Auch hier wurde nichts vorgetragen, das darauf schliessen liesse, dass der Beschwerdegeg- ner allein aufgrund dessen, dass er sich zur Verfahrensvereinigung Gedan- ken gemacht und diese in einem Urteilsentwurf schriftlich festgehalten hatte, nicht mehr willig gewesen wäre, seinen Entscheid nach der Anhörung der Parteien zu überdenken und zu revidieren. Es war denn auch seine Aufga- be, sich im Rahmen des Erlasses der entsprechenden Verfügung mit allfälli- gen Parteistandpunkten auseinanderzusetzen (siehe act. 5/4/47 Dispositiv- Ziffer 3 mit dem Hinweis auf die Begründung). 6.1. Der Anzeigeerstatter rügt ferner, dass es der Beschwerdegegner unterlas- sen habe, je ein Telefonat mit Staatsanwalt lic. iur. E._____ und Herrn D._____ der Kantonspolizei zu protokollieren (act. 2 S. 4 f.). 6.2. Nach Art. 100 Abs.1 StPO ist für jede Strafsache ein Aktendossier anzule- gen, welches die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle, die von der Straf- behörde zusammengetragenen Akten sowie die von den Parteien einge- reichten Akten enthält. Dazu, nach welchen Kriterien ein Schriftstück oder ein Gegenstand zu den Akten zu nehmen ist, enthält das Gesetz keine Vor- gaben. Nach gängiger Praxis sind jedoch alle prozessual relevanten Vor- gänge zu den Akten zu nehmen (BSK StPO-Schmutz, Art. 100 N 9 mit Ver- weisen auf die herrschende Lehre). Art. 76 Abs. 1 StPO sieht sodann vor, dass die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, welche nicht schriftlich durchge- führt werden, protokolliert werden müssen. Dem Grundsatz der Dokumenta- tionspflicht zufolge sind auch hier alle prozessual relevanten Vorgänge in geeigneter Form festzuhalten (BSK StPO-Näpfli, Art. 76 N 7).
- 12 - 6.3. Dem aktenkundigen Entwurf des Urteilsdispositivs (act. 3/2) kann entnom- men werden, dass das Gericht im Zusammenhang mit der Prüfung des Ver- bleibs einer Sturmhaube und USB-Sticks bzw. CDs und DVDs mit Staats- anwalt lic. iur. E._____ Kontakt aufgenommen hatte. Gemäss Aktenver- zeichnis des Verfahrens Geschäfts-Nr. 1 wurden die Kontakte nicht in einer Aktennotiz festgehalten. Auch können dem Protokoll keine entsprechenden Notizen entnommen werden (act. 5/4 Protokoll). Das Unterlassen des Ver- fassens einer Akten- oder Protokollnotiz begründet indes keinen Anlass zu einem aufsichtsrechtlich motivierten Einschreiten. Denn gestützt auf die be- kannte Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass die Kontaktaufnahmen prozessrelevante Vorgänge betrafen, ging es doch in erster Linie um Fragen organisatorischer Natur, namentlich darum, den Verbleib verschiedener Ge- genstände zu klären. Zudem läge selbst im Falle des Vorliegens von pro- zessual relevanten Vorgängen keine qualifizierte Pflichtverletzung im obge- nannten Sinne, sondern lediglich eine einfache Rechtsverletzung vor. 6.4. Hinsichtlich des Telefonats mit Herrn D._____ der Kantonspolizei Zürich vom 29. März 2021 befindet sich in den Akten sodann als Anhang zum Schreiben vom 29. März 2021 eine Aktennotiz (act. 5/4/35). Inhalt des Ge- sprächs zwischen dem Beschwerdegegner und Herrn D._____ waren na- mentlich die Gewährleistung der Sicherheit sämtlicher Prozessbeteiligter an der Verhandlung, die Sicherstellung eines ungestörten Verhandlungsablaufs sowie die Verhinderung des Missbrauchs der Gerichtsverhandlung zur öf- fentlichen Verbreitung radikalen Gedankenguts. Hinweise, dass sich der Be- schwerdegegner und Herr D._____ anlässlich des Telefonats über für das Verfahren wesentliche materielle Punkte ausgetauscht hätten, ergeben sich aus der Aktennotiz nicht. Vielmehr handelt es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen des Anzeigeerstatters (act. 2 S. 5) um blosse, nicht substanti- ierte Mutmassungen. 7.1. Der Anzeigeerstatter beanstandet weiter den Umstand, dass der Beschwer- degegner im Schreiben vom 2. Oktober 2020 Unwahres geäussert habe, in- dem er festgehalten habe, seine Ausführungen im Schreiben vom
- 13 -
22. September 2020 gäben keinen Grund zur Annahme, dass er sich in ma- terieller Hinsicht bereits eine Meinung gebildet habe. Diese Äusserung sei aufgrund des in den Akten Geschäfts-Nr. 1 vorgefundenen Urteilsentwurfs offenbar unwahr gewesen (act. 2 S. 2 f.). 7.2. Bei diesem Vorwurf handelt es sich wiederum um eine blosse Mutmassung des Anzeigeerstatters, welche durch keine Belege gestützt wird. Viel wahr- scheinlicher als die vom Anzeigeerstatter dargelegte Vermutung erscheint, dass der Beschwerdegegner den Urteilsentwurf zwar bereits im Herbst durch die ihm zugeteilte Gerichtsschreiberin vorbereiten liess (act. 5/4/38 S. 2), sich selbst im September 2020 - ca. fünf Monate nach Eingang des Verfahrens (15. April 2020) und rund 1.5 Monate vor dem ursprünglich ge- planten Verhandlungstermin - aber tatsächlich noch keine umfassende Mei- nung gebildet hatte (act. 5/4/38 S. 3). Selbst wenn sich der Beschwerdegeg- ner bereits im September 2020 ausführliche Gedanken zur Sach- und Rechtslage gemacht hätte, wäre sein Hinweis, dass seine Ausführungen Grund zur Annahme gäben, dass er sich in materieller Hinsicht noch keine Meinung gebildet habe, nicht wahrheitswidrig gewesen, bestätigte er damit doch lediglich, dass aus seinen im Schreiben vom 22. September 2020 (act. 5/4/26) gemachten Äusserungen nicht eine abschliessende Meinungs- bildung abgeleitet werden könne. Anhaltspunkte für eine aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzung liegen jedenfalls nicht vor.
8. Soweit der Anzeigeerstatter schliesslich die Vorladung zur Hauptverhand- lung auf den 16. April 2021 als Zumutung bezeichnet (act. 2 S. 6), kann dar- aus ebenfalls nichts aufsichtsrechtlich Relevantes abgeleitet werden, da die Ansetzung einer Gerichtsverhandlung trotz der Pandemie zulässig war.
9. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass gegenüber Bezirksrichter lic. iur. B._____ mangels Amtspflichtverletzungen keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen anzuordnen sind. Die Aufsichtsbeschwerde ist daher abzu- weisen.
- 14 - IV. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.
2. Den Betroffenen steht sodann gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 f.; Beschluss Verwal- tungskommission OG ZH vom 20. Februar 2017, Nr. VB160024-O). Es wird beschlossen:
1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdegegner, gegen Empfangsschein.
- 15 - Zürich, 7. Mai 2021 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: