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VB210004

Aufsichtsbeschwerde

Zürich OG · 2021-06-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

zur Verurteilung führe und einen Straftatbestand erfülle. Erst wenn man zum Ergebnis gelange, dass dies der Fall sei, dürfe eine Strafanzeige ausgear- beitet werden. Bei der Beschwerdegegnerin handle es sich um eine Spezia- listin im Thema strafbare Handlungen. Sie habe nicht nur eine einschlägige Dissertation und weitere Publikationen verfasst, sondern sei auch Mitglied der Schweizerischen Kriminologischen Gesellschaft (SGK). Aus der Nicht- anhandnahmeverfügung gehe hervor, dass keine der zur Anzeige gebrach- ten Tatbestände nur annähernd erfüllt gewesen seien. Hätte die Beschwer- degegnerin den Sachverhalt korrekt erfasst, hätte sie zu demselben Resultat gelangen müssen. Der abgeklebte Passus sei für das Verfahren völlig uner- heblich gewesen und sei als Korrespondenz zwischen der Anwältin und der Klientin privilegiert gewesen. Es habe daher bereits am objektiven Tatbe- stand einer Täuschung gefehlt. Hätte die Beschwerdegegnerin die Akten korrekt studiert, hätte ihr weiter auffallen müssen, dass die Anzeigeerstatte-

- 9 - rin bereits im Jahre 2019 die güterrechtliche Auseinandersetzung eingeklagt habe, womit das Konstrukt der Beeinflussung des russischen Gerichtsver- fahrens aus dem Wege geräumt gewesen wäre. Trotz offensichtlich fehlen- der Erfüllung eines Straftatbestandes habe die Beschwerdegegnerin eine Strafanzeige erhoben. Das Vorgehen lasse auf eine persönliche Abneigung schliessen und sei des Richteramtes unwürdig. Da die Beschwerdegegnerin durch dieses Vorgehen mit Kanonen auf Spatzen geschossen habe, habe sie das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. 2.6. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei entgegen den Ausführungen des Gegenanwaltes bereits vor der Sistierung des Verfahrens beantragt worden und damit Gegenstand des Verfahrens gewesen. Es habe lediglich an konkreten Anträgen gefehlt. Es sei unerfindlich, weshalb die Einreichung solcher Anträge zusammen mit der Mitteilung, dass die Scheidung in Russ- land rechtskräftig ausgesprochen worden sei, strafbar sein soll. Die Aussa- gen des Gegenanwaltes seien reine Stimmungsmache gewesen. Indem die Beschwerdegegnerin diese in die Strafanzeige übernommen habe, habe sie höchst unsorgfältig gehandelt und das Gleichbehandlungsgebot verletzt. 2.7. Ferner habe die Beschwerdegegnerin gegen das Gebot von Treu und Glau- ben nach Art. 52 ZPO verstossen, indem sie im Schreiben vom

16. November 2020 eine Strafanzeige nur anklingen lassen habe, nicht aber mitgeteilt habe, dass sie eine solche gleichentags verfasst habe. Offenbar habe sie die Anzeige bewusst hinter dem Rücken der Anzeigeerstatterin ein- reichen wollen. Das Nichterwähnen der Strafanzeige habe auch gegen das richterliche Gebot der transparenten Kommunikation mit den Parteivertretern verstossen. Eine solch intransparente Vorgehensweise lasse sich nur schwer mit dem Richteramt vereinbaren. Das Verfassen einer offensichtlich ungerechtfertigten Strafanzeige, das Verschweigen derselben, das gleich- zeitige Einleiten weiterer Angriffe gestützt auf Art. 128 ZPO sowie der Vor- wurf der Manipulation weiterer Dokumente sei unanständig und zeuge von einer fehlenden neutralen Gesinnung.

- 10 - 2.8. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin das Gleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt. In ihrer Strafanzeige habe sie sich auf das Plädoyer bzw. die Replik des Gegenanwaltes abgestützt. Die erklärenden Ausführungen der Anzeigeerstatterin habe sie hingegen nicht dargelegt. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin den Verdacht angebracht, dass noch weitere Doku- mente manipuliert worden sein könnten. Bei den Äusserungen der Be- schwerdegegnerin handle es sich um Mutmassungen. Sie offenbarten ihre Tendenz, den unwahren Behauptungen des Gegenanwaltes ungefiltert zu folgen. Ein solches Vorgehen sei mit dem Richterbruf nicht vereinbar und verstosse gegen Art. 8 Abs. 1 BV. 2.9. Sie, die Anzeigeerstatterin, sei für dieselbe "Tat" gleich dreimal abgestraft worden; zum Ersten in der Verhandlung vom 6. Oktober 2020, zum Zweiten mittels Mahnschreiben vom 16. November 2020 und zum Dritten mittels Strafanzeige. Dadurch sei nicht nur das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden, sondern habe auch ein richterlicher Machtmissbrauch stattgefun- den. Sie, die Anzeigeerstatterin, sei mit Rechtsangriffen überhäuft worden. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei schlicht despektierlich, deplat- ziert, unfair, persönlichkeitsverletzend und ungerecht. Auch wenn ihr Verhal- ten straf- und zivilrechtlich relevant sei, überlasse sie es der Verwaltungs- kommission, darüber zu entscheiden, ob weitere Schritte gegen die Be- schwerdegegnerin einzuleiten seien. 2.10. Es liege nicht im Interesse des Kantons Zürich, dass Personalressourcen für ungerechtfertigte und rechtswidrige Verfahren eingesetzt würden. Von der Beschwerdegegnerin wäre zu erwarten gewesen, dass sie mit den Ressour- cen wirtschaftlich und mit Augenmass umgehe und diese nicht verschwen- de. Durch die Einreichung ihrer mutwilligen Strafanzeige habe sie in grober Weise gegen Art. 48 des Personalgesetzes (PG, LS 177.10) verstossen. 2.11. Für das vorliegende Verfahren sei sie, die Anzeigeerstatterin, zu entschädi- gen. Die diesbezüglichen Kosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerle- gen. Dasselbe gelte für die Verfahrenskosten.

- 11 - 3.1. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Stellungnahme (act. 7) im Wesentli- chen vor, beim Verfahren Geschäfts-Nr. FP190021-... handle es sich um ei- nen hochstrittigen Scheidungsprozess mit Auslandbezug. Zunächst hätten beide Parteien in Russland ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht. In der Folge habe die Anzeigeerstatterin im Namen ihrer Klientin, der Klägerin des Verfahrens Geschäfts-Nr. FP190021-…, jedoch auch am Bezirksgericht C._____ eine Scheidungsklage betreffend nachehelichen Unterhalt, güter- rechtliche Auseinandersetzung sowie Pensionskassenteilung eingereicht und gleichzeitig um Erlass von vorsorglichen Massnahmen bezüglich Ehe- gattenunterhalt ersucht. Das Scheidungsverfahren am Bezirksgericht C._____ sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Endentscheides im rus- sischen Verfahren sistiert worden. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts C._____ zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen sei gestützt auf Art. 59 lit. a IPRG bejaht worden. Bereits im Vorfeld der Verhandlung vom

6. Oktober 2020 habe ein reger Schriftenwechsel stattgefunden, welcher Ausdruck von ausgeprägtem Misstrauen unter den Parteien sowie auf eine teilweise unsorgfältige Prozessführung der Anzeigeerstatterin zurückzufüh- ren gewesen sei. Schon die erste Eingabe der Anzeigeerstatterin sei unklar gewesen. Sie habe den Betreff "Ergänzung eines ausländischen Schei- dungsurteils" getragen. Auch aus der Begründung sei dasselbe hervorge- gangen, ohne dass jedoch das zu ergänzende Scheidungsurteil eingereicht worden sei. Die Anzeigeerstatterin habe auf eine entsprechende Rückfrage hin erklärt, es liege noch kein russisches Scheidungsurteil vor und die Ein- gabe vom 31. Oktober 2019 sei als "eigenständige Scheidungsklage" einge- reicht worden. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei diese Erklä- rung so entgegen genommen worden. In rechtlicher Hinsicht sei die Unter- scheidung zwischen dem Ersuchen um Ergänzung eines Scheidungsurteils und einer eigenständigen Klage durchaus von Bedeutung. Sie habe insbe- sondere Auswirkungen auf die vorsorglichen Massnahmen sowie den Pro- zesskostenvorschuss. Bereits die erste Eingabe der Klägerin im Hauptsa- chenverfahren habe daher zu Unklarheiten geführt, welche rechtliche Aus- wirkungen und mehrere Stellungnahmen der Parteien erforderlich gemacht

- 12 - hätten. Dass die Klage auf Ergänzung des Scheidungsurteils als eigenstän- dige Klage entgegen genommen worden sei, sei zugunsten der Klägerin ausgefallen. Im Vorfeld der Verhandlung hätten sodann verschiedene von der Anzeigeerstatterin ins Recht gereichte Unterlagen zu einem weiteren Streitpunkt geführt, da diese teilweise nur unvollständig übersetzt gewesen seien. Die Klägerin des Scheidungsverfahrens sei auf Begehren des Beklag- ten angewiesen worden, umfassende Übersetzungen einzureichen. Da die Übersetzungen weiterhin zu Beanstandungen der beklagtischen Seite ge- führt hätten, habe die Anzeigeerstatterin einzelne Dokumente nochmals durch eine vom Obergericht akkreditierte Gerichtsdolmetscherin übersetzen lassen und diese ins Recht gereicht. In der Folge sei das Verfahren aus ge- richtsorganisatorischen Gründen ihr, der Beschwerdegegnerin, übertragen worden. Die Übersetzungen hätten den Beklagten zu weiteren Anträgen veranlasst, welche das Gericht mit Verfügung vom 8. Juni 2020 abgewiesen habe. In Bezug auf den Vorwurf der Einreichung verschiedener Dokumente habe das Gericht festgehalten, dass es sich um dieselben Dokumente ge- handelt habe, diese jedoch versehentlich einmal unvollständig und einmal vollständig ins Recht gereicht worden seien. Zum zweiten Mal habe das Verhalten der Anzeigeerstatterin somit zu Unklarheiten geführt, welche erst mittels mehrfachem Schriftenwechsel hätten geklärt werden können. 3.2. Dritter Streitpunkt zwischen den Parteien sei schliesslich die Eingabe der Anzeigeerstatterin vom 24. Juli 2020 betreffend "Präzisierung Rechtsbegeh- ren hinsichtlich der vermögensrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Schei- dungsfolgen in Bezug auf die Scheidungsklage vom 31.10.2019 und die Ver- fügung des Bezirksgerichts C._____ vom 27.01.2020" gewesen. Darin habe die Anzeigeerstatterin unaufgefordert Anträge im sistierten Scheidungsver- fahren betreffend Güterrecht gestellt, ohne indes eine Aufhebung der Sistie- rung bzw. eine Fortsetzung des Scheidungsverfahrens zu beantragen. Auf das am Bezirksgericht hängige Scheidungsverfahren werde nach der rechtskräftigen Erledigung des russischen Scheidungsverfahrens nicht ein- getreten, sofern Letzteres anerkennungsfähig sei. Allfällige weitere Forde- rungen wie die Teilung der Pensionskasse hätte die Klägerin mittels Klage

- 13 - auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils geltend machen müssen. Im Zeitpunkt der Einreichung der Eingabe vom 24. Juli 2020 habe man davon ausgehen müssen, dass das Scheidungsverfahren am Bezirks- gericht C._____ mittels Nichteintretensentscheid erledigt werde. Die Einga- be der Anzeigeerstatterin sei daher weder angezeigt gewesen, noch sei er- sichtlich gewesen, was sie damit habe bezwecken wollen. Daran ändere auch nichts, dass sie bereits bei Klageeinleitung güterrechtliche Ansprüche geltend gemacht und ein Verfahren anhängig gemacht habe, zumal dieses Verfahren lediglich bis zur Erledigung des in Russland hängigen Schei- dungsverfahrens pendent gehalten worden sei. Am 5. August 2020 habe der Rechtsvertreter des Beklagten des Scheidungsverfahrens dem Gericht mit- geteilt, dass diese Eingabe im russischen Verfahren als Beweis für die Be- hauptung eingereicht worden sei, dass anlässlich der angesetzten Verhand- lung vom 6. Oktober 2020 auch über Scheidungsnebenfolgen bzw. das Gü- terrecht verhandelt werde. Die Klägerin des Scheidungsverfahrens habe im russischen Verfahren zusätzlich eine Stellungnahme der Anzeigeerstatterin eingereicht, welche den Titel "betreffend Ehescheidung und Erlass vorsorgli- cher Massnahmen (inkl. Nebenfolgen, u.a. Vermögensteilung bzw. güter- rechtliche Auseinandersetzung)" trage. Die Eingabe vom 24. Juli 2020 habe somit Eingang ins russische Verfahren gefunden. Zudem habe die Anzeige- erstatterin eine weitere Bestätigung eingereicht, deren Titel geeignet gewe- sen sei, den falschen Eindruck zu erwecken, das hiesige Gericht führe eine güterrechtliche Auseinandersetzung durch. Bis heute habe die Anzeigeer- statterin noch keine nachvollziehbare Erklärung vorgebracht, weshalb sie am 24. Juli 2020 ihre güterrechtlichen Anträge im sistierten Verfahren aktua- lisiert habe. Es dränge sich der Verdacht auf, dass diese einzig der Unter- mauerung der klägerischen Position im russischen Verfahren gedient habe, um die russische Zuständigkeit für das Güterrecht abzuwenden. Hierzu pas- se ins Bild, dass die Anzeigeerstatterin zuvor ergebnislos versucht habe, von Ersatzrichter lic. iur. F._____ eine Bestätigung zu erhalten, wonach am Bezirksgericht C._____ ein Scheidungsverfahren inklusive Behandlung der Nebenfolgen hängig sei. Indem die Anzeigeerstatterin ohne Anlass in einem

- 14 - sistierten Verfahren ihre Anträge aktualisiert habe, habe sie den Eindruck erweckt, dass sie damit die nicht erhaltene Bestätigung des Bezirksgerichts habe ersetzen und das russische Gericht insoweit habe täuschen wollen. Am 6. Oktober 2020 habe die Verhandlung betreffend Ehegattenunterhalt stattgefunden, welche mehr als 11 Stunden gedauert habe. Nach dreistün- digen Vergleichsgesprächen habe eine Einigung erzielt werden können. Im Rahmen der Verhandlung habe sich die Anzeigeerstatterin auf den Stand- punkt gestellt, der Beklagte des Scheidungsverfahrens habe im russischen Verfahren eine absolut unzureichende Einkommenssituation präsentiert und sei daher nur zur Bezahlung von Fr. 300.- Kinderunterhalt verpflichtet wor- den. Er habe seine finanzielle Macht gegenüber der Klägerin in krasser Wei- se ausgenützt, mit der Folge, dass sich diese in Russland beim Sozialamt habe melden müssen. Im Rahmen ihrer Stellungnahme habe die Anzeigeer- statterin verschiedene Dokumente als Beweismittel ins Recht gereicht. Da- runter habe sich ein Dokument befunden, in welchem sie eine Textzeile mit einem weissen Post-It Klebeband abgedeckt habe, bevor sie es für das Ge- richt kopiert habe. Dies habe sich an der Verhandlung vom 6. Oktober 2020 herausgestellt, nachdem der gegnerische Anwalt das abgeklebte Exemplar erhalten habe. Es habe sich um eine Korrespondenz zwischen der Klientin und ihrer Anwältin gehandelt. In der Sache sei es um die Voraussetzungen für den Erhalt von russischer Sozialhilfe gegangen. Anlässlich der Replik habe die Anzeigeerstatterin ausgeführt, ihre Mandantin habe ihr das Kran- kenkassensystem in Russland erläutert. Einerseits gäbe es die staatliche Versicherung, andererseits eine Art Kollektiv-Krankenkasse. Ihre Klientin habe wissen wollen, ob dies dem Bezirksgericht erläutert werden solle, was sie verneint habe. Darauf hingewiesen, dass es nicht um die Krankenkasse, sondern um das Sozialamt gehe, habe die Anzeigeerstatterin sodann erklärt, sie habe das holprige Deutsch der Mandantin dem Gericht nicht zur Kennt- nis bringen wollen. Anlässlich der Verhandlung habe nicht abschliessend geklärt werden können, welche Beilagen die Anzeigeerstatterin abgeklebt habe. Aufgrund ihrer Aussagen habe das Gericht aber davon ausgehen müssen, dass sie mehrere Abdeckungen vorgenommen habe. Ob es sich

- 15 - hierbei um harmlose Abdeckungen oder solche mit wesentlichen Inhalten gehandelt habe, habe das Gericht nicht feststellen können, zumal nicht klar gewesen sei, welche Dokumente überhaupt betroffen gewesen seien. Was den abgedeckten Satz auf dem Dokument betreffend Sozialhilfe anbelange, so bleibe unklar, was damit gemeint gewesen sei. Klar sei hingegen, dass damit habe belegt werden sollen, dass die Klientin Sozialhilfeempfängerin sei bzw. sie vom Beklagten in die Sozialhilfe gedrängt werde. Diese Behaup- tung sei indes falsch gewesen. Die richterliche Befragung habe ergeben, dass sie weder Sozialhilfe beantragt habe, noch beabsichtige, dies zu tun. Auch der Vorwurf, dass der Beklagte die Klägerin in die Sozialhilfe dränge, habe nicht erstellt werden können. Der Anzeigeerstatterin seien die Abläufe am russischen Gericht nicht bekannt gewesen. Es bestünden grosse Zweifel an ihrer Darstellung, der Beklagte habe durch "Machenschaften" tiefere Un- terhaltsbeiträge erreicht, zumal sie offenbar gar keine genaueren Kenntnisse über das russische Verfahren gehabt habe. Beim abgedeckten Dokument habe es sich um das Beweismittel zur falschen Behauptung, die Klägerin sei Sozialhilfeempfängerin, gehandelt. Sie habe versucht, eine Falschbehaup- tung durch ein Dokument zu belegen, in welche sie Passagen auf für das Gericht unersichtliche Weise abgedeckt habe. Dies habe den Verdacht einer Täuschung des Gerichts geweckt. 3.3. Die Erstattung einer Strafanzeige durch eine Richterin stelle keine Amts- pflichtverletzung dar, sondern eine Erfüllung der in § 167 Abs. 1 GOG ent- haltenen Amtspflicht. Nach sorgfältiger Sichtung aller eingereichter Stellung- nahmen und Unterlagen sowie auch im Nachgang zur Verhandlung habe sich für sie, die Beschwerdegegnerin, das Gesamtbild ergeben, dass auf- grund der unpräzisen Eingaben und der auf den jeweiligen Standpunkt an- gepassten Beilagen deutliche Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Vorgehen der Anzeigeerstatterin bestanden hätten. Die Behauptung der An- zeigeerstatterin, die Klägerin sei Sozialhilfeempfängerin und werde vom Be- klagten in die Sozialhilfe gedrängt, stelle eine unwahre Tatsachenbehaup- tung dar. Der abgedeckte Satz habe viel Interpretationsspielraum offen ge- lassen. Dem Dokument als Ganzes habe aber entnommen werden können,

- 16 - dass die Klägerin zu jenem Zeitpunkt nicht bei der Sozialhilfe gemeldet ge- wesen sei. Im Gesamtkontext, dass die Anzeigeerstatterin behauptet habe, die Klägerin sei auf Sozialhilfe angewiesen, obwohl dies nicht gestimmt ha- be, habe der abgedeckte Satz eine andere Bedeutung bekommen. Es werde klar, dass die Anzeigeerstatterin gewusst habe, dass die Behauptung falsch gewesen sei. Aufgrund der Äusserungen der Anzeigeerstatterin zum Kran- kenkassensystem habe davon ausgegangen werden müssen, dass sie auch diesbezüglich eine Abdeckung vorgenommen habe. Zu dieser Schlussfolge- rung sei sie, die Beschwerdegegnerin, aufgrund einer Würdigung der Ge- samtumstände gelangt. Es habe somit der Vorwurf einer bewussten Täu- schung im Raum gestanden. Ein Ausschneiden des Textes oder eine Schwärzung wären anders als das Abkleben transparent gewesen. In Bezug auf die Eingabe der Anzeigeerstatterin vom 24. Juli 2020 sei sie, die Beschwerdegegnerin, nicht ungefiltert der Vermutung des Gegenanwal- tes gefolgte. Die Eingabe habe mit einer missverständlich formulierten Be- stätigung der Anzeigeerstatterin Eingang in den russischen Prozess gefun- den. Auch hier habe sich der Verdacht aufgedrängt, dass gegenüber dem russischen Gericht fälschlicherweise der Eindruck habe erweckt werden sol- len, dass das hiesige Gericht die güterrechtliche Auseinandersetzung vor- nehme. Bestärkt worden sei dieser Eindruck einer Täuschung durch das üb- rige prozessuale Verhalten der Anzeigeerstatterin, welche bereits zu Beginn des Verfahrens wiederholt durch Ungenauigkeiten sowie die unklare Verfah- renseinleitung aufgefallen sei. Nachdem anfänglich grosszügig zu Gunsten der Anzeigeerstatterin von Versehen ausgegangen worden sei, habe sich im Laufe des Prozesses der Eindruck verdichtet, dass durch prozesstaktisches Verhalten die Gerichte getäuscht worden sein könnten. Aufgrund dieser An- haltspunkte habe sie, die Beschwerdegegnerin, sich veranlasst gesehen, Strafanzeige einzureichen. Dies sei nach einer ausführlichen Würdigung der Geschehnisse erfolgt. Sie sei von starken Anhaltspunkten für eine Täu- schung ausgegangen. Die Anzeigeerstattung setze nicht voraus, dass sich die anzeigeerstattende Person sicher sei, dass eine Straftat verübt worden sei bzw. dass von einer Verurteilung auszugehen sei. Im Gegenteil liege es

- 17 - gerade nicht in der Zuständigkeit der anzeigenden Behörde, die Vorausset- zungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung zu prüfen. Vielmehr habe die zuständige Strafbehörde zu überprüfen, ob sich aus den Angaben in der Strafanzeige ein Anfangsverdacht ergebe. Eine Strafuntersuchung werde nur bei einem hinreichenden Tatverdacht eröffnet. Der Umstand der Nicht- anhandnahme der Untersuchung ändere nichts an der in § 167 GOG statu- ierten Anzeigepflicht. Daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, die Strafanzeige sei wider besseren Wissens oder leichtfertig erfolgt. Gerade wenn wie vorliegend Fragen offenblieben, sei es nicht möglich, den Sach- verhalt abschliessend zu beurteilen. Diese Aufgabe habe der Staatsanwalt- schaft oblegen. Der anzeigenden Behörde werde bei der Anwendung von § 167 GOG ein Ermessensspielraum zugestanden. Es müsse möglich sein, auch im Zweifel eine Anzeige zu erstatten. Andernfalls sei eine unabhängige richterliche Amtsausübung nicht mehr möglich. Aufgrund ihres gewissenhaf- ten, respektvollen und fairen Vorgehens habe in diesem höchst strittigen und komplexen Verfahren eine Einigung erzielt werden können. Sie habe sich nach reiflicher Überlegung verpflichtet gesehen, allenfalls strafrechtlich rele- vante Vorgänge zu melden. Dabei sei sie stets nach bestem Wissen und Gewissen vorgegangen. Die Vorwürfe der Anzeigeerstatterin seien haltlos. 3.4. Der Anzeigeerstatterin komme im vorliegenden Verfahren keine Parteistel- lung zu. Ihren Anträgen auf Einsicht in die Akten und auf Zustellung des Entscheides sei daher nicht zu folgen. Durch die Einreichung einer Strafan- zeige sei weder ein legitimes Verhalten der Anzeigeerstatterin aufgebauscht worden, noch seien die guten Sitten und der Anstand verletzt worden. Ein respektvoller, sachlicher und fairer Umgang mit allen Verfahrensbeteiligten und Parteivertretern liege ihr, der Beschwerdegegnerin, am Herzen. Die An- zeigeerstatterin habe sie weder geringschätzig noch despektierlich behan- delt. Dies ergebe sich nur schon daraus, dass es ihr gelungen sei, eine Eini- gung zu erzielen. Die Anzeigeerstatterin mache geltend, dass sie am

11. März 2021 von der Nichtanhandnahmeverfügung Kenntnis erhalten ha- be. Vorwürfe, welche über das Erstatten der Strafanzeige hinausgingen, namentlich das Schreiben vom 16. November 2020 beträfen, seien daher

- 18 - verspätet. In Bezug auf das besagte Schreiben habe die Anzeigeerstatterin ohnehin nicht erläutert, weshalb dieses Grund genug für eine Aufsichtsbe- schwerde gewesen wäre. Die Ausführungen zum Alter und Werdegang der Beschwerdegegnerin seien für den vorliegenden Sachverhalt irrelevant. Amtspflichten seien nicht alters- und/oder erfahrungsabhängig. 3.5. In Bezug auf den Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung sei festzuhalten, dass sie davon ausgegangen sei, dass § 167 Abs. 1 GOG einen selbständi- gen Rechtfertigungsgrund darstelle. Dasselbe gelte für den Vorwurf der Ver- letzung des Anwaltsgeheimnisses und des Datenschutzgesetzes. Die Argu- mentation der Anzeigeerstatterin erscheine sodann gesucht, da die Parteien bei der Staatsanwaltschaft schon hinlänglich bekannt seien. 3.6. Der Vorwurf der exzessiven Auslegung von § 167 Abs. 1 GOG werde zu- rückgewiesen. Es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, einen möglicherweise strafbaren Sachverhalt abschliessend zu beurteilen. Daran änderten auch ihre Qualifikationen und ihre Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Krimina- listischen Gesellschaft SKG nichts. Auch lasse sich aus der Nichtanhand- nahme des Strafverfahrens nicht ableiten, dass die Anzeige von vornherein unberechtigt gewesen sei. Die Akten habe sie eingehend und sorgfältig stu- diert. Gegenüber der Anzeigeerstatterin habe sie keine persönliche Abnei- gung. Es treffe nicht zu, dass sie an der Verhandlung mit aufsichtsrechtli- chen Schritten gedroht habe. Vielmehr habe sie festgehalten, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt die notwendigen Schritte prüfen werde. Der Vor- wurf der fehlenden Unabhängigkeit und Objektivität entbehre jeglicher Grundlage. Es wäre eher bedenklich gewesen, hätte sie aus Bequemlichkeit oder aus Angst vor allfälligen Reaktionen auf eine Anzeige verzichtet. 3.7. Den Vorwurf, sie habe mit "Kanonen auf Spatzen geschossen", weise sie, die Beschwerdegegnerin, ebenfalls zurück. Sie habe lediglich einen Sach- verhalt, welcher ihrer Ansicht nach mutmasslich strafwürdig habe sein kön- nen, gemeldet. Ein solches Vorgehen erscheine ungeeignet, um jemanden anzuprangern, zumal die Strafbehörde über die Eröffnung einer Untersu- chung entscheide. Dass sie die Anzeige zusätzlich zur Ermahnung vom

- 19 -

16. November 2020 verfasst habe, stelle keine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips dar, zumal die beiden Instrumente unterschiedlichen Zwecken dienen würden. Zudem habe sie im Schreiben vom 16. November 2020 keine Disziplinarmassnahme getroffen, sondern die Parteivertreter le- diglich aufgefordert, im weiteren Prozessverlauf die Verfahrensdisziplin zu beachten. Daraus ergebe sich, dass sie durchaus zurückhaltend agiert ha- be. 3.8. Weder der Vorwurf der Aktenwidrigkeit betreffend die Eingabe der Anzeige- erstatterin vom 24. Juli 2020 noch jener betreffend die "Irreführung der Rechtspflege" seien gerechtfertigt. Den Sachverhalt habe sie gegenüber der Untersuchungsbehörde sachlich und transparent geschildert. Ebenfalls un- berechtigt sei der Vorwurf des Verstosses gegen das Gebot von Treu und Glauben. Beim Schreiben vom 16. November 2020 habe es sich um eine Prozesshandlung gehandelt, welche ordnungsgemäss in die Akten akturiert worden sei. Selbstverständlich habe sie darin nicht dargelegt, welche Schrit- te sie konkret unternommen habe, denn das Schreiben sei auch dem Rechtsvertreter der Gegenpartei zugestellt worden. Sie habe jederzeit be- wusst und differenziert kommuniziert. Es sei nicht ersichtlich, welchen Vorteil die Anzeigeerstatterin bei einer vorgängigen Information über die Strafan- zeige aufgewiesen hätte. Mit der Strafanzeige habe sie keinen "Angriff" ver- übt, sondern lediglich einen Sachverhalt, den sie als potentiell strafrechtlich relevant eingeschätzt habe, angezeigt. Ihr Verhalten sei weder persönlich- keits- bzw. ehrverletzend noch von fehlendem Anstand geleitet gewesen. Ebenso wenig liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV vor. In der Strafanzeige seien Ausführungen zum Verhalten des Gegenanwaltes nicht angebracht gewesen, da es nicht um seine Person gegangen sei. Dessen Aussagen habe sie nicht ungefiltert übernommen. 3.9. Der Vorwurf des richterlichen Amtsmissbrauchs sei ebenfalls zurückzuwei- sen. Es habe keine Abstrafung der Anzeigeerstatterin stattgefunden. Anläss- lich der Verhandlung vom 6. Oktober 2020 seien keine Massnahmen getrof- fen worden, die Ermahnung vom 16. November 2020 habe sodann einen

- 20 - anderen Zweck als die Strafanzeige verfolgt. Im Mahnschreiben seien keine Disziplinarmassnahmen ergriffen worden, ebenso wenig sei im Strafverfah- ren eine Bestrafung erfolgt. Allein aus der Erhebung einer Strafanzeige kön- ne kein Machtmissbrauch abgeleitet werden, weil es der zuständigen Staatsanwaltschaft oblegen sei, allfällige Sanktionen zu ergreifen. Auch könne darin keine unnötige Kostenverursachung erblickt werden. 3.10. Das vorliegende Verfahren sei von der Anzeigeerstatterin initiiert worden. Ih- re Vorwürfe seien haltlos. Sie sei daher weder zu entschädigen, noch sei die Entschädigung ihr, der Beschwerdegegnerin, aufzuerlegen. Ebenso wenig seien ihr Verfahrenskosten auferlegen. 4.1. Aufsichtsbeschwerden sind gemäss § 83 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen. Die Anzeigeerstatterin beruft sich auf die Einhaltung der Frist und begründet dies damit, am 11. März 2021 habe sie die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. März 2021 erhalten. Mit der Verfügung habe sich die Amtspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin in offizieller Weise mani- festiert. Vor Abschluss der Strafuntersuchung sei diese hingegen noch nicht offiziell festgestanden, weshalb sie, die Anzeigeerstatterin, zur Erhebung der Aufsichtsbeschwerde den Ausgang des Strafverfahrens habe abwarten müssen (act. 1 Rz 8 f.). 4.2. Diese Ausführungen der Anzeigeerstatterin überzeugen. Mit dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung am 9. März 2021, Nr. A-8/2020/10039074, welche offenbar nicht angefochten wurde und daher inzwischen in Rechts- kraft erwachsen ist, stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland das fehlen- de tatbestandsmässige Handeln der Anzeigeerstatterin fest und bestätigte, dass ihr kein strafrechtlich relevantes Handeln vorgeworfen werden könne (act. 4/2). Erst nach dem Ergehen der Nichtanhandnahmeverfügung stand abschliessend fest, dass der Strafanzeige keine Folge geleistet wurde und die darin enthaltenen Vorwürfe der Beschwerdegegnerin als nicht tatbe- standsrelevant erachtet wurden. Ein allfälliges aufsichtsrechtlich relevantes

- 21 - Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin manifestierte sich somit erst zu die- sem Zeitpunkt. Vor der Fällung der Nichtanhandnahmeverfügung konnte ei- ne solches höchstens vermutet werden. Die Frist von zehn Tagen begann daher unabhängig davon, ob die Anzeigeerstatterin bereits zu einem frühe- ren Zeitpunkt vom Strafuntersuchungsverfahren Kenntnis erlangt hatte oder nicht, am 12. März 2021 zu laufen und endete am 22. März 2021. Mit der gleichentags erfolgten Einreichung der Aufsichtsbeschwerde hielt die Anzei- geerstatterin die Beschwerdefrist im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG ein. 4.3. Die Beschwerdegegnerin hält fest, auf die Vorbringen betreffend das Schreiben vom 16. November 2020 sei infolge verspäteter Geltendmachung nicht einzutreten (act. 7 Ziff. 4.3). In ihrer Aufsichtsbeschwerde hielt die An- zeigeerstatterin zwar fest, dass bereits der Brief vom 16. November 2020 Grund genug gewesen wäre, um eine Aufsichtsbeschwerde zu erheben (act. 1 Rz 20). Daraus ergibt sich indes nicht, dass die Anzeigeerstatterin diese mutmassliche Verfehlung im Rahmen der vorliegenden Beschwerde anfechten wollte. Ein entsprechender Antrag ist nicht aktenkundig, weshalb sich auch ein Nichteintreten erübrigt. 5.1. Die Anzeigeerstatterin leitet eine Amtspflichtverletzung aus dem Umstand ab, dass die Beschwerdegegnerin die Strafanzeige eingereicht habe, ohne vorgängig vom Amtsgeheimnis entbunden worden zu sein (act. 1 Rz 28). 5.2. Nach Art. 320 StGB macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter an- vertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stel- lung wahrgenommen hat. Der herrschenden Lehre zufolge bleibt indes straf- los, wer das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung der vorgesetzten Be- hörde offenbart hat oder wer sich auf eine andere gesetzliche Offenbarungs- , Anzeige- oder Mitteilungspflicht stützen kann (StGB Praxiskommentar- Trechsel/Vest, Art. 320 N 11; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 167 N 2). Das Bundesgericht erachtet eine Einwilligung der vorgesetzten Behörde für eine Aussage in einem Strafverfahren als nicht erforderlich, wenn die betref- fende Person eine Anzeigepflicht trifft (BGE 140 IV 177 E. 3.3). § 167 Abs. 1

- 22 - GOG zufolge zeigen Behörden und Angestellte des Kantons und der Ge- meinden strafbare Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit wahrnehmen, an. Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. November 2020 auf Handlun- gen der Anzeigeerstatterin aufmerksam, welche sie im Rahmen einer Ge- richtsverhandlung feststellte und welche sie als tatbestandsmässig qualifi- zierte. Sie konnte ihr Vorgehen demnach auf die Anzeigepflicht im Sinne von § 167 Abs. 1 GOG stützen, mit der Folge, dass sie zur Einreichung der Strafanzeige auch ohne vorgängige Durchführung eines Ermächtigungsver- fahrens legitimiert war und die Staatsanwaltschaft mit den hierfür massgebli- chen Unterlagen bedienen durfte. Es bestehen demnach keine Anhaltspunk- te, welche auf eine Amtspflichtverletzung im Sinne von Art. 320 StGB schliessen liessen. Eine Verletzung von Art. 35 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) ist sodann bereits deshalb zu verneinen, weil die Beschwerdegegnerin nicht vom Anwendungsbereich dieses Geset- zes erfasst wird (Art. 2 DSG; vgl. act. 1 Rz 30). Ebenso wenig bestehen Hinweise auf eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses (vgl. act. 1 Rz 29), da die Beschwerdegegnerin als Justizperson nicht Adressatin von diesem war (vgl. BGFA Kommentar-Nater/Zindel, Art. 13 N 24). 6.1. Die Anzeigeerstatterin macht sodann geltend, hätte die Beschwerdegegne- rin den Sachverhalt korrekt erfasst, hätte sie erkennen müssen, dass der Sachverhalt nicht zu einer Verurteilung führen und keinen Straftatbestand erfüllen würde. Indem sie trotzdem eine Strafanzeige eingereicht habe, habe sie sich des Richteramtes unwürdig verhalten und eine Amtspflichtverlet- zung begangen (act. 1 Rz 31 f.). 6.2. Nach § 167 Abs. 1 GOG haben Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemeinden strafbare Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Amts- tätigkeit wahrnehmen, anzuzeigen. Voraussetzung für die Einreichung einer Anzeige durch Gerichte bzw. Gerichtsmitglieder ist das Vorliegen eines qua- lifizierten Tatverdachts. Von einem solchen ist auszugehen, wenn sich für die fragliche Behörde aufgrund bestimmter Tatsachen der konkrete und er-

- 23 - hebliche Verdacht ergibt, dass eine Straftat begangen worden sein dürfte. Unzureichend sind hingegen allgemeine Hinweise auf das Bestehen einer strafbaren Handlung. Ein sog. "einfacher Verdacht" reicht somit nicht aus, mit der Folge, dass höhere Voraussetzungen erfüllt sein müssen als jene, die eine Strafverfolgungsbehörde veranlassen müssen, ein Strafverfahren einzuleiten. Nicht erforderlich ist jedoch das Vorliegen eines dringenden Tat- verdachts (vgl. zum Ganzen Urteil der I. Zivilkammer OG ZH vom 7. Mai 2019, Geschäfts-Nr. RT190059-O, E. 5; Beschluss der I. Zivilkammer OG ZH vom 27. Februar 2020, Geschäfts-Nr. PP190050-O, E. 3.3; Urteil der I. Zivilkammer OG ZH vom 21. Juli 2020, Geschäfts-Nr. NP200015-O, E. IV.3.1; vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 167 N 4 mit Hinweis auf ZK StPO-Landshut/Bosshard, Art. 302 N 10; Praxiskommentar StPO- Schmid/Jositsch, Art. 302 N 3; BStGer, Beschluss vom 7. Juli 2016, Nr. BB.2016.260/ BB.2016.266, E. 2.2; Beschluss der Verwaltungs- kommission OG ZH vom 21. Mai 2013, Geschäfts-Nr. VB120014-O, E. III.5.1). Den Behörden ist bei der Frage, ob eine Anzeige zu erstatten sei, sodann ein gewisses Ermessen zuzubilligen (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 21 N 20). 6.3. Zum Vorwurf des Prozessbetrugs hielt die Staatsanwaltschaft See/Oberland in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. März 2021 fest, es sei nicht er- sichtlich, inwiefern die Anzeigeerstatterin mit dem eingereichten Dokument und dem abgedeckten Passus das Gericht hätte täuschen wollen. Es habe sich um einen Satz mit einem für das Verfahren völlig unerheblichen Inhalt gehandelt. Obschon es korrekter gewesen wäre, den Passus sichtbar abzu- decken oder zu schwärzen, sei im Überkleben keine absichtlich Täuschung des Gerichts mit Bereicherungsabsicht ersichtlich, weshalb der Tatbestand des (Prozess-)Betrugs klar nicht erfüllt sei. Ebenso wenig ergäben sich aus der Einreichung einer unaufgeforderten Eingabe mit Anträgen zum Güter- recht Hinweise auf einen Prozessbetrug. Dieser Vorwurf basiere auf einer blossen Mutmassung der Gegenpartei des Scheidungsverfahrens. Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass hinter der Eingabe takti- sche Überlegungen stünden, handle es sich dabei nicht um ein betrügeri-

- 24 - sches Vorgehen (act. 4/2 S. 3). Für allfällige Täuschungen gegenüber dem russischen Gericht fehle es sodann an der Schweizer Gerichtsbarkeit. Der Tatbestand der Urkundenfälschung sei ferner nicht erfüllt, da mit dem Über- kleben eines für das Scheidungsverfahren unmassgeblichen Inhalts weder eine Verfälschung des Inhalts des Schreibens noch ein Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erfolgt sei. Auch fehle es an der Absicht der Anzei- geerstatterin, mit dem Überkleben des Satzes einen unrechtmässigen Ver- fahrensvorteil zu erlangen bzw. die Gegenpartei in ihren Rechten zu schädi- gen (act. 4/2 S. 4). Die Untersuchungsbehörde ging damit von einem klaren Fall aus und verneinte die Tatbestandsmässigkeit des Handelns der Anzei- geerstatterin. 6.4. Die Beschwerdegegnerin legte ihre Überlegungen, welche sie zur Strafan- zeige bewegten, in der Beschwerdeantwort (act. 7) ausführlich dar. Konkret hielt sie fest, ihrer eingehenden und sorgfältigen Würdigung der Sachlage zufolge habe die Anzeigeerstatterin entgegen den Tatsachen behauptet, ihre Mandantin sei Sozialhilfeempfängerin. Die abgeklebte Passage habe dies- bezüglich viel Interpretationsspielraum offen gelassen. Die Eingabe vom

24. Juli 2020 habe sodann zusammen mit einer missverständlich formulier- ten Bestätigung der Anzeigeerstatterin Eingang ins russische Verfahren ge- funden. Es habe sich der Verdacht aufgedrängt, dass gegenüber dem russi- schen Gericht fälschlicherweise der Eindruck habe erweckt werden sollen, die güterrechtliche Auseinandersetzung werde am Bezirksgericht C._____ vorgenommen. Bestärkt worden sei der Eindruck einer Täuschung durch das übrige prozessuale Verhalten der Anzeigeerstatterin, welches bereits zu Beginn des Verfahrens wiederholt durch Ungenauigkeiten und eine unge- naue Verfahrenseinleitung aufgefallen sei und prozessuale Handlungen des Gerichts notwendig gemacht habe (act. 7 Ziff. 2). Diese Ausführungen zei- gen, dass sich die Beschwerdegegnerin vor der Einreichung der Strafanzei- ge weitreichende Gedanken machte, sich mit dem Sachverhalt und den massgeblichen Aktenstücken eingehend auseinandersetzte und sich zur Anzeige aus einer inneren Überzeugung - aufgrund von subjektiv festgestell- ten deutlichen Anhaltspunkten der Irreführung und der Täuschung (act. 7

- 25 - Rz 2.2 und 2.3) - entschied. Zwar bestehen objektiv gesehen Zweifel daran, ob die von der Beschwerdegegnerin erkannten deutlichen bzw. starken An- haltspunkte für eine strafbare Handlung ausreichten, um einen qualifizierten Tatverdacht im obgenannten Sinne zu begründen, zumal höhere Vorausset- zungen erfüllt sein müssen, als jene, welche die Strafverfolgungsbehörde veranlassen müssen, ein Strafverfahren einzuleiten. Dies gilt namentlich hinsichtlich des abgeklebten Passus, ergab sich daraus doch mit grosser Wahrscheinlichkeit, dass die verborgene Notiz einen für das Scheidungsver- fahren unwesentlichen Inhalt aufwies, zumal aus diesem nicht auf den Emp- fang von Sozialhilfeleistungen geschlossen werden konnte, sondern lediglich darauf, dass die Klientin der Anzeigeerstatterin ihrer Meinung nach nahe dem Existenzminimum lebe ("Das heisst meine Lebenssituation gehört zum Sozialfall" bzw. "Wir hatten nur 10'000 rub mehr als für das Sozialfall", act. 10/69/3). Auch hinsichtlich des Schreibens vom 24. Juli 2020 hätte die Beschwerdegegnerin zumindest erkennen müssen, dass eine Täuschung des russischen Gerichts nicht in die Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden fallen und es an der schweizerischen Gerichtsbarkeit fehlen würde. Selbst wenn indes mit der Anzeigeerstatterin davon auszugehen wä- re, dass die Anforderungen an einen qualifizierten Tatverdacht vorliegend nicht erfüllt waren und die Anzeige daher insoweit zu Unrecht erstattet wur- de, könnte der Beschwerdegegnerin aus ihrem Entscheid zur Einreichung einer Strafanzeige kein aufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten vorge- worfen werden. Denn nicht jeder prozessuale Fehlentscheid eines Ge- richtsmitgliedes rechtfertigt ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde bzw. die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen. Vielmehr setzt eine dis- ziplinarische Bestrafung einer Gerichtsperson ein amtspflichtwidriges Ver- halten voraus, bei welchem eine Verletzung des Gesetzes wider besseres Wissen erfolgte (ZR 86 [1987] Nr. 78 E. III mit Verweis auf Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., S. 478), bei welchem klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder wichtige öffentliche Interessen offensichtlich missachtet wurden (Hunziker, Die Anzeige an die Aufsichtsbehörde [Aufsichtsbeschwerde], Dissertation,

- 26 - Zürich 1978, S. 106; BGE 99 Ia 331 E. 2; BGE 97 I 10 E. 2) oder bei wel- chem die Beaufsichtigten gegenüber den Parteien, Kollegen oder Mitarbeiter ein Verhalten an den Tag legten, das die guten Sitten oder den Anstand ver- letzte (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 13, N 38 und N 43 m.w.H.). Das prozessuale Fehlverhalten muss demnach eine gewisse Schwere auf- weisen, verletzt worden sein muss eine bedeutsame Pflicht bzw. eine we- sentliche Amtspflicht, welche über eine einfache Rechtsverletzung hinaus- geht (vgl. auch Hunziker, a.a.O., S. 108). Vorliegend legte die Beschwerde- gegnerin die Gründe für ihr Handeln ausführlich dar. Es ist zwar - wie darge- legt - fraglich, ob die Voraussetzungen eines qualifizierten Tatverdachts er- füllt waren. Jedoch kann der Darlegung der Beschwerdegegnerin zumindest gesamthaft betrachtet ein gewisses Verständnis entgegengebracht werden. Zum einen erscheint glaubhaft, dass die Gesamtbetrachtung aller Vorfälle im Verfahren Geschäfts-Nr. FP190021-... bei der Beschwerdegegnerin den subjektiven Eindruck erweckte, die Anzeigeerstatterin versuche durch ihr Vorgehen (unrechtmässige) Vorteile für ihre Klientin zu erwirken. Hierfür sprach bereits deren Auftreten zu Beginn des Verfahrens, bewirkte sie mit ihrem Verhalten doch schon im Vorfeld der Verhandlung vom 6. Oktober 2020 Unklarheiten, welche prozessuale Handlungen des Gerichts notwendig machten und bei diesem mehrfach zu Unverständnis führten (act. 10/Prot. S. 8 f.). Aber auch das Verhalten der Anzeigeerstatterin anlässlich der Ver- handlung vom 6. Oktober 2020 bestätigte offenbar den entsprechenden Ein- druck der Beschwerdegegnerin, in dem sie vom Gericht gestellte Fragen zur abgeklebten Textpassage sowie zur Eingabe vom 24. Juli 2020 nur unzu- reichend zu beantworten vermochte (act. 10/Prot. S. 47). Zum anderen gilt es zu beachten, dass es sich beim Entscheid, eine Strafanzeige zu erstat- ten, um einen Ermessensentscheid handelt. Dieser hat sich zwar an der er- wähnten Voraussetzung des qualifizierten Tatverdachts zu orientieren, je- doch unterliegt die Frage, ob ein solcher vorliegt, einem gewissen Ermes- sensspielraum. Die Beschwerdegegnerin ist offenbar nach einer Würdigung der Sachlage zum Ergebnis gelangt, dass das Vorgehen der Anzeigeerstat- terin möglicherweise strafbar sein könnte. Ihre Darlegungen erscheinen in

- 27 - den Grundzügen nicht völlig unverständlich oder haltlos. Jedenfalls kann ihr bei diesen Gegebenheiten keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, wel- che über eine einfache Rechtsverletzung im obgenannten Sinne hinausgeht. 7.1. Die Anzeigeerstatterin rügt ferner die Tatsache, dass die Beschwerdegegne- rin im Schreiben vom 16. November 2020 lediglich auf die Möglichkeit einer Strafanzeige hingewiesen habe, ihr aber nicht mitgeteilt habe, dass sie eine solche einreiche, und leitet daraus eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben nach Art. 52 ZPO ab (act. 1 Rz 40). 7.2. Gemäss Art. 52 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln. Das Gebot, nach Treu und Glauben zu han- deln, gilt auch für den Spruchkörper (BSK ZPO-Gehri, Art. 52 N 2). Es ver- pflichtet ihn zu einem redlichen, vertrauenswürdigen und rücksichtsvollen Verhalten. Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Anzeigeer- statterin vom 16. November 2020 ergibt sich, dass sie ihre Absicht der Er- stattung einer Strafanzeige nicht kundtat. Immerhin wies Erstere aber auf die generell geltende Pflicht der Gerichte hin, strafbare Handlungen zur Anzeige zu bringen (act. 4/10). Eine entsprechende Informationspflicht über die Ein- reichung einer Strafanzeige resultierte weder aus Art. 52 ZPO noch aus ei- nem anderen Verfahrensgrundsatz. Vielmehr oblag die Aufgabe der allfälli- gen Orientierung den Strafverfolgungsbehörden. Die Beschwerdegegnerin durfte die Strafanzeige ohne vorgängige Mitteilung an die Anzeigeerstatterin verfassen, zumal eine solche allenfalls die Strafuntersuchung hätte beein- flussen können. Damit kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegne- rin die Anzeigeerstatterin nicht über ihre Absicht zur Erstattung einer Straf- anzeige orientiert hat, keine aufsichtsrechtlich relevante Verletzung von Art. 52 ZPO abgeleitet werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie sich am Tage der Erstattung der Strafanzeige in einem Brief an die An- zeigeerstatterin wandte, beinhaltete dieser doch in erster Linie die Ausspre- chung einer Massnahme nach Art. 128 ZPO. 8.1. Im Weiteren leitet die Anzeigeerstatterin eine Amtspflichtverletzung der Be- schwerdegegnerin aus dem Umstand ab, dass sie aufgrund der ungefilterten

- 28 - Übernahme der Ausführungen des Gegenanwaltes in der Strafanzeige das Gleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt habe (act. 1 Rz 43). 8.2. In der Strafanzeige vom 16. November 2020 nahm die Beschwerdegegnerin zuerst auf das massgebliche Verfahren und die durchgeführte Gerichtsver- handlung Bezug, beschrieb sodann das der Anzeigeerstatterin vorgeworfene Verhalten, befasste sich ferner mit Ausführungen des Gegenanwaltes zum mutmasslichen Sinn und Zweck der Vorgehensweise der Anzeigeerstatterin und äusserte schliesslich ihren Verdacht, dass sich Letztere dadurch allen- falls des Prozessbetrugs und eventualiter der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe (act. 4/11). Zutreffend ist zwar, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Ausführungen auf eine Eingabe des Gegenanwaltes vom

3. August 2020 verwies, daraus sinngemäss zitierte und damit zumindest teilweise den Tatverdacht begründete. Daraus kann ihr indes kein aufsichts- rechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden. Im Rahmen des Verfassens der Strafanzeige war es primär ihre Aufgabe, den Strafverfolgungsbehörden darzulegen, weshalb sie sich zur Einreichung einer Strafanzeige bewogen sah und weshalb sie zum Schluss gelangte, die Anzeigeerstatterin habe sich ein strafrechtlich relevantes Verhalten zu Schulden kommen lassen. Dazu musste sie in erster Linie all jene Argumente vorbringen, welche ihren Ver- dacht stützten, wozu offenbar auch die Ausführungen des Gegenanwaltes in der erwähnten Eingabe gehörten. Hingegen oblag ihr keine Pflicht, all jene Umstände, welche gegen ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Anzei- geerstatterin sprachen, aufzuzählen, mithin auch die Anzeigeerstatterin ent- lastende Tatsachen aufzuführen oder ein allenfalls fragwürdiges Verhalten des Rechtsvertreters der Gegenpartei darzulegen (vgl. act. 7 Ziff. 4.13). Die Würdigung der Sachlage sowie die Abwägung der sich entgegenstehenden Beweismittel war vielmehr die Aufgabe der Strafbehörde. Insoweit kam das Gleichbehandlungsgebot beim Verfassen der Strafanzeige - anders als im Rahmen der Durchführung des Verfahrens Geschäfts-Nr. FP190021-... selbst - nicht zum Tragen.

- 29 - 9.1. Die Anzeigeerstatterin wirft der Beschwerdegegnerin aufgrund der Überhäu- fung von überraschenden Rechtsangriffen sodann richterlichen Amtsmiss- brauch vor (act. 1 Rz 44 f.). 9.2. Einen ersten "Angriff" gegen ihre Person erkennt die Anzeigeerstatterin im Verhalten der Beschwerdegegnerin anlässlich der Verhandlung vom

6. Oktober 2020 (act. 1 Rz 44). Dem Protokoll kann diesbezüglich entnom- men werden, dass an der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen eine angespannte Atmosphäre herrschte (act. 10/Prot. S. 40). Nachdem der Gegenanwalt auf das ihm fälschlicherweise im Original ausgehändigte Do- kument (act. 10/69/3) durch die Anzeigeerstatterin hingewiesen sowie seine Sicht der Sachlage geschildert hatte, erklärte die Beschwerdegegnerin als Folge davon einen Verhandlungsunterbruch. Nach der Fortsetzung der Ver- handlung nahm sie auf die erwähnte Beilage Bezug und informierte die Par- teien darüber, dass sie die gestellten Anträge protokollieren und zu einem späteren Zeitpunkt behandeln würde. Zudem erklärte sie, dass sie über all- fällige standesrechtliche Konsequenzen ebenfalls zu einem späteren Zeit- punkt entscheiden werde (act. 10/Prot. S. 41, vgl. auch act. 10/Prot. S. 94). Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Nachdem der Gegenwalt standesrechtliche Fragen thematisiert hatte (act. 10/Prot. S. 40), war es die Aufgabe der Beschwerdegegnerin, sich zu dieser Thematik zu äussern. Dass sie dabei darauf hinwies, dass sie über standesrechtliche Konsequen- zen erst nach der Verhandlung entscheiden werde, erscheint auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot sachgerecht. Das Vorgehen der Beschwer- degegnerin anlässlich der Verhandlung vom 6. Oktober 2020 ist damit ins- besondere im Hinblick darauf, dass es sich um ein hochstrittiges und kom- plexes Verfahren handelte - aus aufsichtsrechtlicher Hinsicht nicht zu bean- standen. Das Schreiben vom 16. November 2020 (act. 4/10) verfasste die Beschwer- degegnerin sodann im Nachgang zur oberwähnten Verhandlung. Sie richtete es an beide Rechtsvertreter und zählte darin zuerst mögliche gegenüber den Parteivertretern anwendbare Massnahmen auf, namentlich eine Anzeige bei

- 30 - der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte gestützt auf Art. 15 Abs. 1 BGFA (SR 935.61) i.V.m. § 39 Abs. 1 lit. a AnwG (LS 215.1) wegen einer allfälligen Verletzung der Berufsregeln, eine Strafanzeige ge- mäss § 167 Abs. 1 GOG wegen des Verdachts von strafbaren Handlungen sowie die Anordnung von Disziplinarmassnahmen nach Art. 128 ZPO wegen Verletzung des Anstandes bzw. Störung des Geschäftsgangs vor Gericht, bevor sie sich auf Art. 128 ZPO fokussierte und gegenüber beiden Parteiver- tretern eine Ermahnung aussprach. Dieser Schritt der Beschwerdegegnerin war eine unmittelbare Folge ihrer Ankündigung in der Verhandlung vom

6. Oktober 2020, sie werde zu einem späteren Zeitpunkt über allfällige stan- desrechtliche Konsequenzen entscheiden (act. 10/Prot. S. 41). Darunter fiel insbesondere die Meldepflicht nach Art. 15 BGFA, aber auch im weiteren Sinne die zivilprozessuale Bestimmung zur Verfahrensdisziplin im Sinne von Art. 128 ZPO. Es war denn auch das Verhalten der Anzeigeerstatterin und des Gegenanwaltes anlässlich des Verfahrens Geschäfts-Nr. FP190021-... und insbesondere anlässlich der Verhandlung vom 6. Oktober 2020, wel- ches die Beschwerdegegnerin veranlasste, eine Ermahnung auszuspre- chen. Die Aufzählung möglicher standes-, disziplinar- bzw. strafrechtlicher Massnahmen im Schreiben vom 16. November 2020 war somit Folge der Geschehnisse anlässlich der Verhandlung vom 6. Oktober 2020 und ist aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerin dazu ent- schied, zum gestützt auf Art. 128 ZPO erfolgten Mahnschreiben eine Straf- anzeige einzureichen. Als strafprozessualer Behelf stand dieser kumulativ zur zivilprozessualen Disziplinierung und zur standesrechtlichen Meldepflicht zur Verfügung (siehe auch Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 167 N 19). Die Einreichung einer Strafanzeige war Folge der bereits an der Verhandlung vom 6. Oktober 2020 gemachten Ankündigung, rechtliche Schritte gegen die Rechtsvertreter zu prüfen. Allein aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin anlässlich der Verhandlung vom 6. Oktober 2020 zur Prüfung von standesrechtlichen Kon-

- 31 - sequenzen äusserte (act. 10/Prot. S. 41), die Anzeigeerstatterin im Schrei- ben vom 16. November 2020 auf ihre Pflichten hinwies, prozessuale Behelfe auflistete und eine Ermahnung aussprach sowie schliesslich gegen die An- zeigeerstatterin eine Strafanzeige erstattete, kann somit kein richterlicher Rechtsmissbrauch abgeleitet werden. Insbesondere ergibt sich daraus auf- grund der Verschiedenartigkeit der Rechtsbehelfe bzw. deren unterschiedli- chen Zweckverfolgung keine mehrfache "Abstrafung" für die gleiche Tat bzw. keine übertriebene Schärfe der Bestrafung (vgl. act. 1 Rz 44). Auch sind keine Anhaltspunkte für eine aufsichtsrechtlich relevante Verschwen- dung von kantonalen Ressourcen ersichtlich (act. 1 Rz 46). Hinweise auf das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung bestehen insoweit keine.

10. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass das Vorgehen der Beschwerde- gegnerin zwar in Teilen diskutabel erscheint, sich daraus aber kein Fehlver- halten ableiten lässt, das in aufsichtsrechtlicher Hinsicht ein Eingreifen er- fordern würde. Die Aufsichtsbeschwerde ist deshalb abzuweisen. IV. 1.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Mutwilligkeit liegt vorliegend nicht vor, weshalb die Kos- ten nicht der Anzeigeerstatterin aufzuerlegen sind. Ebenso wenig kommt ei- ne Kostenauflage zulasten der Beschwerdegegnerin in Frage (Art. 116 ZPO i.V.m. § 200 lit. b GOG; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 25). Die Kos- ten fallen daher ausser Ansatz. 1.2. Ausgangsgemäss sind sodann keine Prozessentschädigungen zuzuspre- chen.

2. Die Anzeigeerstatterin ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichts- beschwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegen- heit zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten. Ihr steht dem-

- 32 - nach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.). Auch der Beschwerdegegnerin steht gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 2; Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 20. Februar 2017, Nr. VB160024-O, E. IV.2). 3.1. Die Anzeigeerstatterin ersucht um Orientierung über den Ausgang des Ver- fahrens und begründet dies mit ihrer Betroffenheit (act. 1 Rz 2). 3.2. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, werden Anzeigeerstatterin- nen und Anzeigeerstatter grundsätzlich über den Verfahrensausgang nicht informiert, sondern erhalten im Laufe des Verfahrens lediglich eine Mittei- lung, dass ihre Anzeige zur Kenntnis genommen worden sei und dass allfäl- lige Massnahmen geprüft würden. Gemäss ständiger Praxis fehlt es den an- zeigeerstattenden Personen somit an einer Parteistellung (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung). Dies wird - wie dargelegt - damit begründet, dass die Aufsichtsbe- schwerde nur die Beziehung des Beaufsichtigten und der Aufsichtsbehörde tangiere und die anzeigeerstattende Person über die Anzeige hinaus vom weiteren Verfahren nicht unmittelbar betroffen sei. 3.3. Aufsichtsbehörden haben im Rahmen von administrativen Aufsichtsbe- schwerden typischerweise zu prüfen, ob sich Gerichtsmitglieder gegenüber den Parteien, Kollegen oder Mitarbeitenden in ordnungs- oder rechtswidriger Art und Weise verhalten haben, namentlich ein Verhalten an den Tag geleg- ten haben, welches die guten Sitten oder den Anstand verletzt bzw. welches den ordnungsgemässen Gang der staatlichen Tätigkeit beeinträchtigt hat (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 13, N 38 und N 43 m.w.H.). Auch die Anzeigeerstatterin beruft sich vorliegend auf solche ihr gegenüber erfolgte Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin, indem sie deren Verhalten als deplatziert, despektierlich, unfair, persönlichkeitsverletzend und ungerecht bezeichnet (act. 1 Rz 45). Es handelt sich demnach insoweit um einen klas- sischen Fall einer Aufsichtsbeschwerde, als das konkrete Verhalten und Vorgehen der Beschwerdegegnerin als Gerichtsmitglied beanstandet wird.

- 33 - In solchen Fällen werden die Beschlüsse der Verwaltungskommission der anzeigeerstattenden Person entsprechend der oberwähnten Rechtspre- chung nicht mitgeteilt. Die Anzeigeerstatterin sieht vorliegend davon ab, dar- zulegen, weshalb in ihrem Fall anders vorzugehen sei und worin sich der vorliegende Fall von anderen administrativen Aufsichtsbeschwerden unter- scheide. Allein der Umstand, dass sie durch das Verhalten der beaufsichtig- ten Person betroffen ist, rechtfertigt es nicht, vom vorgenannten Grundsatz eine Ausnahme zu machen, denn eine Betroffenheit von Verfahrensbeteilig- ten ist bei administrativen Aufsichtsbeschwerden geradezu der Regelfall. Demzufolge ist der Antrag auf Mitteilung des Ausgangs des Verfahrens der Beschwerdegegnerin abzuweisen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Ersatzrichterin Dr. B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) führte am Be- zirksgericht C._____ als zuständige Einzelrichterin bis zum tt.mm 2020 (act. 10/Prot. S. 100) das pendente Verfahren Geschäfts-Nr. FP190021-... betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils in Sachen D._____ gegen E._____. Rechtsanwältin Dr. A._____ (fortan: Anzeigeerstat- terin) vertrat dabei die dortige Klägerin D._____ (vgl. act. 4/9). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde am 6. Oktober 2020 eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen durchgeführt. Aufgrund verschiedener Vorkomm- nisse anlässlich der Verhandlung erstattete die Beschwerdegegnerin am

16. November 2020 (act. 4/11) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland ge- stützt auf § 167 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) eine Strafanzeige gegen die Anzeigeerstatterin. Im Konkreten warf sie ihr vor, anlässlich der besagten Verhandlung dem Gericht und der Gegenseite nicht identische Beilagen als Beweismittel eingereicht zu haben. Während die Anzeigeerstatterin dem Gericht eine Kopie eines Schreibens ins Recht gereicht habe, habe sie dem Rechtsvertreter der Gegenpartei fälschlicher- weise das Original übergeben. Auf diesem sei - anders als auf der Kopie - eine Textpassage mittels weissem Klebeband abgedeckt gewesen. Beim fraglichen Dokument habe es sich um eine Korrespondenz zwischen der Anzeigeerstatterin und ihrer Klientin gehandelt. Darin habe die Klientin er- klärt, nach russischem Recht hätte sie Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Der überklebte Satz habe wie folgt gelautet: "Wenn Sie meinen ist das gut für das Gericht, können wir das auch für das Gericht vorbereiten.". Auf der Kopie sei dieser Passus nicht ersichtlich gewesen. Die Anzeigeerstatterin habe dem Gericht demnach ein manipuliertes Dokument eingereicht, ohne die Änderung kenntlich zu machen. Aufgrund der Angaben der Anzeigeer- statterin müsse davon ausgegangen werden, dass sie auch weitere Doku- mente manipuliert habe. Zudem habe die Anzeigeerstatterin mit Eingabe vom 24. Juli 2020 unter dem Titel "Präzisierung Rechtsbegehren hinsichtlich

- 3 - der vermögensrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Scheidungsfolgen in Bezug auf die Scheidungsklage vom 31.10.2019 und die Verfügung des Be- zirksgerichts C._____ vom 27.01.2020" unaufgefordert Anträge im sistierten Scheidungsverfahren betreffend Güterrecht gestellt, ohne jedoch die Aufhe- bung der Sistierung zu beantragen. Eine solche Eingabe sei im sistierten Scheidungsverfahren weder angezeigt gewesen, noch sei ersichtlich gewe- sen, was damit hätte bezweckt werden sollen. Es liege jedoch der Verdacht nahe, dass diese Eingabe der Untermauerung der klägerischen Position im russischen Scheidungsverfahren, welches zwischen den Ehegatten hängig sei, habe dienen sollen, und nicht dem Prozess am Bezirksgericht C._____.

E. 1.1 Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Mutwilligkeit liegt vorliegend nicht vor, weshalb die Kos- ten nicht der Anzeigeerstatterin aufzuerlegen sind. Ebenso wenig kommt ei- ne Kostenauflage zulasten der Beschwerdegegnerin in Frage (Art. 116 ZPO i.V.m. § 200 lit. b GOG; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 25). Die Kos- ten fallen daher ausser Ansatz.

E. 1.2 Ausgangsgemäss sind sodann keine Prozessentschädigungen zuzuspre- chen.

2. Die Anzeigeerstatterin ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichts- beschwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegen- heit zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten. Ihr steht dem-

- 32 - nach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.). Auch der Beschwerdegegnerin steht gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 2; Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 20. Februar 2017, Nr. VB160024-O, E. IV.2).

E. 2 Es sei der Beschwerdegegnerin wegen des pflichtwidrigen Verhal- tens gemäss Ziff. 1 vorstehend ein Verweis zu erteilen. Eventualiter sei diese zu ermahnen oder es seien gegen die Beschwerdegeg- nerin andere geeignete Disziplinarmassnahmen zu ergreifen.

E. 2.1 Die Anzeigeerstatterin führt im Wesentlichen aus, sie werfe der Beschwer- degegnerin eine missbräuchliche Ausübung von § 167 GOG vor, indem sie sie am 16. November 2020 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland wider besseren Wissens, mutwillig und in aktenwidriger Art und Weise des Pro- zessbetrugs und eventualiter der Urkundenfälschung angezeigt habe. Dabei habe die Beschwerdegegnerin ein legitimes Verhalten der Anzeigeerstatterin aufgebauscht und in nicht mehr objektiver Weise auf die Person gespielt, so dass nicht nur die guten Sitten und der Anstand bei Weitem verletzt worden seien, sondern teilweise auch die Akten durch die Beschwerdegegnerin un- korrekt und mit übertriebener Schärfe interpretiert worden seien, was eine Rechtsverletzung darstelle. Sie ersuche um Aussprechung eines Verweises.

E. 2.2 Bei der Beschwerdegegnerin handle es sich um eine jüngere Ersatzrichterin, welche am Anfang ihrer richterlichen Laufbahn stehe. Sie sei promovierte Strafrechtlerin und publiziere regelmässig zu strafrechtlichen Thematiken. Auf dem Gebiet des Strafrechts sei sie somit überdurchschnittlich ausgebil- det. Was den Vorwurf des Prozessbetrugs hinsichtlich der E-Mail mit der verdeckten Textpassage anbelange, sei sie, die Anzeigeerstatterin, nicht verpflichtet gewesen, diese offenzulegen. Sie hätte die massgeblichen Stel- len in ihr Plädoyer integrieren und dabei die abgedeckte Passage auslassen können. Ebenso gut hätte sie ihre Klientin bitten können, die E-Mail ohne den abgeklebten Passus nochmals zu senden. Auch hätte sie diesen ohne Weiteres ausschneiden dürfen. Die Korrespondenz zwischen Anwälten und Klienten sei privilegiert. In der Anwaltschaft sei ihr Vorgehen denn auch üb- lich. Oft würden irrelevante Passagen weggelassen. Die Beschwerdegegne- rin hätte zum Schluss kommen müssen, dass das Verhalten der Anzeigeer- statterin absolut korrekt gewesen sei. Mit Schreiben vom 16. November 2020 habe sich die Beschwerdegegnerin an sie, die Anzeigeerstatterin, ge- wandt und ihr gegenüber eine formelle Ermahnung aufgrund des Einrei- chens "unterschiedlicher Versionen einer Urkunde gegenüber dem Gericht

- 7 - und an verschiedene Verfahrensbeteiligte" ausgesprochen. Dabei habe sie zwar auf die Möglichkeit einer Strafanzeige hingewiesen, jedoch verschwie- gen, dass sie am gleichen Tag tatsächlich eine solche eingereicht habe. Das Schreiben vom 16. November 2020 wäre bereits Grund genug gewesen, um eine Aufsichtsbeschwerde einzureichen. Aufgrund einer Corona-Erkrankung habe sie, die Anzeigeerstatterin, aber davon abgesehen. Hätte sie indes gewusst, dass die Beschwerdegegnerin gleichentags eine Strafanzeige er- hoben habe, hätte sie auch die Ermahnung angefochten.

E. 2.3 Was den Vorwurf betreffend die nicht angeordnete Eingabe vom 24. Juli 2020 anbelange, so habe die Beschwerdegegnerin in der Strafanzeige ver- schwiegen, dass die Anzeigeerstatterin das Güterrecht bereits im Jahre 2019 zum Thema ihrer ergänzenden Scheidungsklage gemacht habe, indem sie beantragt habe, eine güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen. Aus der Verfügung des Bezirksgerichts C._____ vom 7. November 2019 er- gebe sich, dass die Klägerin eine Klage auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils hinsichtlich nachehelichem Unterhalt, güterrechtlicher Auseinandersetzung und Pensionskassenteilung eingereicht sowie vorsorg- liche Massnahmen betreffend Ehegattenunterhalt verlangt habe. Diese An- träge seien vor der Sistierung des Verfahrens am 27. Januar 2020 gestellt worden. Im Wissen darum habe die Beschwerdegegnerin in der Strafanzei- ge indes ungefiltert die Ansicht des Gegenanwaltes wiedergegeben, wonach die Eingabe vom 24. Juli 2020 nur dazu gedient habe, vor dem russischen Gericht den Eindruck zu erwecken, dass in C._____ auch über das Güter- recht verhandelt werde. Auch in der Verfügung vom 27. Februar 2020 habe das Bezirksgericht erwähnt, dass die Klägerin bezüglich der Nebenfolgen keine konkreten Rechtsbegehren stelle, sondern nur ausführe, dass es sich um eine Scheidungsklage handle, welche in Bezug auf die Punkte Pensi- onskasse, Güterrecht und Ehegattenunterhalt eingereicht worden sei.

E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin habe in der Strafanzeige die Namen der Parteien und des Gegenanwaltes erwähnt, ohne über eine Entbindungserklärung ver- fügt zu haben bzw. vom Amtsgeheimnis entbunden worden zu sein. Auch

- 8 - die Beilagen zur Strafanzeige seien nicht anonymisiert worden. Da die Na- men der Parteien für die Strafuntersuchung nicht relevant gewesen seien - es sei ja um eine angebliche Verfehlung der Anzeigeerstatterin als Parteiver- treterin gegangen - stelle deren Bekanntgabe eine grobe Verletzung des Amtsgeheimnisses dar. Ebenso seien das Anwaltsgeheimnis und Art. 35 DSG verletzt worden.

E. 2.5 Eine Strafanzeige, so die Anzeigeerstatterin weiter, habe stets im Kontext eines vorgefallenen strafrechtsrelevanten Ereignisses zu erfolgen. Sie müs- se eine Erklärung enthalten, dass eine Straftat verübt worden sei, sei an ei- ne Strafverfolgungsbehörde zu richten und bezwecke die Suche nach einem Schuldigen. Die anzeigende Behörde müsse sicher sein, dass eine strafbare Handlung tatsächlich verübt worden sei. Die Triage zwischen einer strafba- ren Handlung, einer möglicherweise strafbaren Handlung und keiner strafba- ren Handlung müsse durch die anzeigende Behörde und nicht durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen werden. Gerade in Fällen wie dem Vorlie- genden, in denen das Behördenmitglied strafrechtlich geschult sei und als Richterin im Strafrecht tätig sei, falle die Triage sehr einfach aus bzw. gehö- re sie zum täglichen Brot. Es müsse nur geprüft werden, ob der Sachverhalt zur Verurteilung führe und einen Straftatbestand erfülle. Erst wenn man zum Ergebnis gelange, dass dies der Fall sei, dürfe eine Strafanzeige ausgear- beitet werden. Bei der Beschwerdegegnerin handle es sich um eine Spezia- listin im Thema strafbare Handlungen. Sie habe nicht nur eine einschlägige Dissertation und weitere Publikationen verfasst, sondern sei auch Mitglied der Schweizerischen Kriminologischen Gesellschaft (SGK). Aus der Nicht- anhandnahmeverfügung gehe hervor, dass keine der zur Anzeige gebrach- ten Tatbestände nur annähernd erfüllt gewesen seien. Hätte die Beschwer- degegnerin den Sachverhalt korrekt erfasst, hätte sie zu demselben Resultat gelangen müssen. Der abgeklebte Passus sei für das Verfahren völlig uner- heblich gewesen und sei als Korrespondenz zwischen der Anwältin und der Klientin privilegiert gewesen. Es habe daher bereits am objektiven Tatbe- stand einer Täuschung gefehlt. Hätte die Beschwerdegegnerin die Akten korrekt studiert, hätte ihr weiter auffallen müssen, dass die Anzeigeerstatte-

- 9 - rin bereits im Jahre 2019 die güterrechtliche Auseinandersetzung eingeklagt habe, womit das Konstrukt der Beeinflussung des russischen Gerichtsver- fahrens aus dem Wege geräumt gewesen wäre. Trotz offensichtlich fehlen- der Erfüllung eines Straftatbestandes habe die Beschwerdegegnerin eine Strafanzeige erhoben. Das Vorgehen lasse auf eine persönliche Abneigung schliessen und sei des Richteramtes unwürdig. Da die Beschwerdegegnerin durch dieses Vorgehen mit Kanonen auf Spatzen geschossen habe, habe sie das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt.

E. 2.6 Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei entgegen den Ausführungen des Gegenanwaltes bereits vor der Sistierung des Verfahrens beantragt worden und damit Gegenstand des Verfahrens gewesen. Es habe lediglich an konkreten Anträgen gefehlt. Es sei unerfindlich, weshalb die Einreichung solcher Anträge zusammen mit der Mitteilung, dass die Scheidung in Russ- land rechtskräftig ausgesprochen worden sei, strafbar sein soll. Die Aussa- gen des Gegenanwaltes seien reine Stimmungsmache gewesen. Indem die Beschwerdegegnerin diese in die Strafanzeige übernommen habe, habe sie höchst unsorgfältig gehandelt und das Gleichbehandlungsgebot verletzt.

E. 2.7 Ferner habe die Beschwerdegegnerin gegen das Gebot von Treu und Glau- ben nach Art. 52 ZPO verstossen, indem sie im Schreiben vom

16. November 2020 eine Strafanzeige nur anklingen lassen habe, nicht aber mitgeteilt habe, dass sie eine solche gleichentags verfasst habe. Offenbar habe sie die Anzeige bewusst hinter dem Rücken der Anzeigeerstatterin ein- reichen wollen. Das Nichterwähnen der Strafanzeige habe auch gegen das richterliche Gebot der transparenten Kommunikation mit den Parteivertretern verstossen. Eine solch intransparente Vorgehensweise lasse sich nur schwer mit dem Richteramt vereinbaren. Das Verfassen einer offensichtlich ungerechtfertigten Strafanzeige, das Verschweigen derselben, das gleich- zeitige Einleiten weiterer Angriffe gestützt auf Art. 128 ZPO sowie der Vor- wurf der Manipulation weiterer Dokumente sei unanständig und zeuge von einer fehlenden neutralen Gesinnung.

- 10 -

E. 2.8 Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin das Gleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt. In ihrer Strafanzeige habe sie sich auf das Plädoyer bzw. die Replik des Gegenanwaltes abgestützt. Die erklärenden Ausführungen der Anzeigeerstatterin habe sie hingegen nicht dargelegt. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin den Verdacht angebracht, dass noch weitere Doku- mente manipuliert worden sein könnten. Bei den Äusserungen der Be- schwerdegegnerin handle es sich um Mutmassungen. Sie offenbarten ihre Tendenz, den unwahren Behauptungen des Gegenanwaltes ungefiltert zu folgen. Ein solches Vorgehen sei mit dem Richterbruf nicht vereinbar und verstosse gegen Art. 8 Abs. 1 BV.

E. 2.9 Sie, die Anzeigeerstatterin, sei für dieselbe "Tat" gleich dreimal abgestraft worden; zum Ersten in der Verhandlung vom 6. Oktober 2020, zum Zweiten mittels Mahnschreiben vom 16. November 2020 und zum Dritten mittels Strafanzeige. Dadurch sei nicht nur das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden, sondern habe auch ein richterlicher Machtmissbrauch stattgefun- den. Sie, die Anzeigeerstatterin, sei mit Rechtsangriffen überhäuft worden. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei schlicht despektierlich, deplat- ziert, unfair, persönlichkeitsverletzend und ungerecht. Auch wenn ihr Verhal- ten straf- und zivilrechtlich relevant sei, überlasse sie es der Verwaltungs- kommission, darüber zu entscheiden, ob weitere Schritte gegen die Be- schwerdegegnerin einzuleiten seien.

E. 2.10 Es liege nicht im Interesse des Kantons Zürich, dass Personalressourcen für ungerechtfertigte und rechtswidrige Verfahren eingesetzt würden. Von der Beschwerdegegnerin wäre zu erwarten gewesen, dass sie mit den Ressour- cen wirtschaftlich und mit Augenmass umgehe und diese nicht verschwen- de. Durch die Einreichung ihrer mutwilligen Strafanzeige habe sie in grober Weise gegen Art. 48 des Personalgesetzes (PG, LS 177.10) verstossen.

E. 2.11 Für das vorliegende Verfahren sei sie, die Anzeigeerstatterin, zu entschädi- gen. Die diesbezüglichen Kosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerle- gen. Dasselbe gelte für die Verfahrenskosten.

- 11 -

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin."

E. 3.1 Die Anzeigeerstatterin ersucht um Orientierung über den Ausgang des Ver- fahrens und begründet dies mit ihrer Betroffenheit (act. 1 Rz 2).

E. 3.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, werden Anzeigeerstatterin- nen und Anzeigeerstatter grundsätzlich über den Verfahrensausgang nicht informiert, sondern erhalten im Laufe des Verfahrens lediglich eine Mittei- lung, dass ihre Anzeige zur Kenntnis genommen worden sei und dass allfäl- lige Massnahmen geprüft würden. Gemäss ständiger Praxis fehlt es den an- zeigeerstattenden Personen somit an einer Parteistellung (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung). Dies wird - wie dargelegt - damit begründet, dass die Aufsichtsbe- schwerde nur die Beziehung des Beaufsichtigten und der Aufsichtsbehörde tangiere und die anzeigeerstattende Person über die Anzeige hinaus vom weiteren Verfahren nicht unmittelbar betroffen sei.

E. 3.3 Aufsichtsbehörden haben im Rahmen von administrativen Aufsichtsbe- schwerden typischerweise zu prüfen, ob sich Gerichtsmitglieder gegenüber den Parteien, Kollegen oder Mitarbeitenden in ordnungs- oder rechtswidriger Art und Weise verhalten haben, namentlich ein Verhalten an den Tag geleg- ten haben, welches die guten Sitten oder den Anstand verletzt bzw. welches den ordnungsgemässen Gang der staatlichen Tätigkeit beeinträchtigt hat (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 13, N 38 und N 43 m.w.H.). Auch die Anzeigeerstatterin beruft sich vorliegend auf solche ihr gegenüber erfolgte Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin, indem sie deren Verhalten als deplatziert, despektierlich, unfair, persönlichkeitsverletzend und ungerecht bezeichnet (act. 1 Rz 45). Es handelt sich demnach insoweit um einen klas- sischen Fall einer Aufsichtsbeschwerde, als das konkrete Verhalten und Vorgehen der Beschwerdegegnerin als Gerichtsmitglied beanstandet wird.

- 33 - In solchen Fällen werden die Beschlüsse der Verwaltungskommission der anzeigeerstattenden Person entsprechend der oberwähnten Rechtspre- chung nicht mitgeteilt. Die Anzeigeerstatterin sieht vorliegend davon ab, dar- zulegen, weshalb in ihrem Fall anders vorzugehen sei und worin sich der vorliegende Fall von anderen administrativen Aufsichtsbeschwerden unter- scheide. Allein der Umstand, dass sie durch das Verhalten der beaufsichtig- ten Person betroffen ist, rechtfertigt es nicht, vom vorgenannten Grundsatz eine Ausnahme zu machen, denn eine Betroffenheit von Verfahrensbeteilig- ten ist bei administrativen Aufsichtsbeschwerden geradezu der Regelfall. Demzufolge ist der Antrag auf Mitteilung des Ausgangs des Verfahrens der Beschwerdegegnerin abzuweisen. Es wird beschlossen:

E. 3.4 Der Anzeigeerstatterin komme im vorliegenden Verfahren keine Parteistel- lung zu. Ihren Anträgen auf Einsicht in die Akten und auf Zustellung des Entscheides sei daher nicht zu folgen. Durch die Einreichung einer Strafan- zeige sei weder ein legitimes Verhalten der Anzeigeerstatterin aufgebauscht worden, noch seien die guten Sitten und der Anstand verletzt worden. Ein respektvoller, sachlicher und fairer Umgang mit allen Verfahrensbeteiligten und Parteivertretern liege ihr, der Beschwerdegegnerin, am Herzen. Die An- zeigeerstatterin habe sie weder geringschätzig noch despektierlich behan- delt. Dies ergebe sich nur schon daraus, dass es ihr gelungen sei, eine Eini- gung zu erzielen. Die Anzeigeerstatterin mache geltend, dass sie am

E. 3.5 In Bezug auf den Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung sei festzuhalten, dass sie davon ausgegangen sei, dass § 167 Abs. 1 GOG einen selbständi- gen Rechtfertigungsgrund darstelle. Dasselbe gelte für den Vorwurf der Ver- letzung des Anwaltsgeheimnisses und des Datenschutzgesetzes. Die Argu- mentation der Anzeigeerstatterin erscheine sodann gesucht, da die Parteien bei der Staatsanwaltschaft schon hinlänglich bekannt seien.

E. 3.6 Der Vorwurf der exzessiven Auslegung von § 167 Abs. 1 GOG werde zu- rückgewiesen. Es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, einen möglicherweise strafbaren Sachverhalt abschliessend zu beurteilen. Daran änderten auch ihre Qualifikationen und ihre Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Krimina- listischen Gesellschaft SKG nichts. Auch lasse sich aus der Nichtanhand- nahme des Strafverfahrens nicht ableiten, dass die Anzeige von vornherein unberechtigt gewesen sei. Die Akten habe sie eingehend und sorgfältig stu- diert. Gegenüber der Anzeigeerstatterin habe sie keine persönliche Abnei- gung. Es treffe nicht zu, dass sie an der Verhandlung mit aufsichtsrechtli- chen Schritten gedroht habe. Vielmehr habe sie festgehalten, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt die notwendigen Schritte prüfen werde. Der Vor- wurf der fehlenden Unabhängigkeit und Objektivität entbehre jeglicher Grundlage. Es wäre eher bedenklich gewesen, hätte sie aus Bequemlichkeit oder aus Angst vor allfälligen Reaktionen auf eine Anzeige verzichtet.

E. 3.7 Den Vorwurf, sie habe mit "Kanonen auf Spatzen geschossen", weise sie, die Beschwerdegegnerin, ebenfalls zurück. Sie habe lediglich einen Sach- verhalt, welcher ihrer Ansicht nach mutmasslich strafwürdig habe sein kön- nen, gemeldet. Ein solches Vorgehen erscheine ungeeignet, um jemanden anzuprangern, zumal die Strafbehörde über die Eröffnung einer Untersu- chung entscheide. Dass sie die Anzeige zusätzlich zur Ermahnung vom

- 19 -

E. 3.8 Weder der Vorwurf der Aktenwidrigkeit betreffend die Eingabe der Anzeige- erstatterin vom 24. Juli 2020 noch jener betreffend die "Irreführung der Rechtspflege" seien gerechtfertigt. Den Sachverhalt habe sie gegenüber der Untersuchungsbehörde sachlich und transparent geschildert. Ebenfalls un- berechtigt sei der Vorwurf des Verstosses gegen das Gebot von Treu und Glauben. Beim Schreiben vom 16. November 2020 habe es sich um eine Prozesshandlung gehandelt, welche ordnungsgemäss in die Akten akturiert worden sei. Selbstverständlich habe sie darin nicht dargelegt, welche Schrit- te sie konkret unternommen habe, denn das Schreiben sei auch dem Rechtsvertreter der Gegenpartei zugestellt worden. Sie habe jederzeit be- wusst und differenziert kommuniziert. Es sei nicht ersichtlich, welchen Vorteil die Anzeigeerstatterin bei einer vorgängigen Information über die Strafan- zeige aufgewiesen hätte. Mit der Strafanzeige habe sie keinen "Angriff" ver- übt, sondern lediglich einen Sachverhalt, den sie als potentiell strafrechtlich relevant eingeschätzt habe, angezeigt. Ihr Verhalten sei weder persönlich- keits- bzw. ehrverletzend noch von fehlendem Anstand geleitet gewesen. Ebenso wenig liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV vor. In der Strafanzeige seien Ausführungen zum Verhalten des Gegenanwaltes nicht angebracht gewesen, da es nicht um seine Person gegangen sei. Dessen Aussagen habe sie nicht ungefiltert übernommen.

E. 3.9 Der Vorwurf des richterlichen Amtsmissbrauchs sei ebenfalls zurückzuwei- sen. Es habe keine Abstrafung der Anzeigeerstatterin stattgefunden. Anläss- lich der Verhandlung vom 6. Oktober 2020 seien keine Massnahmen getrof- fen worden, die Ermahnung vom 16. November 2020 habe sodann einen

- 20 - anderen Zweck als die Strafanzeige verfolgt. Im Mahnschreiben seien keine Disziplinarmassnahmen ergriffen worden, ebenso wenig sei im Strafverfah- ren eine Bestrafung erfolgt. Allein aus der Erhebung einer Strafanzeige kön- ne kein Machtmissbrauch abgeleitet werden, weil es der zuständigen Staatsanwaltschaft oblegen sei, allfällige Sanktionen zu ergreifen. Auch könne darin keine unnötige Kostenverursachung erblickt werden.

E. 3.10 Das vorliegende Verfahren sei von der Anzeigeerstatterin initiiert worden. Ih- re Vorwürfe seien haltlos. Sie sei daher weder zu entschädigen, noch sei die Entschädigung ihr, der Beschwerdegegnerin, aufzuerlegen. Ebenso wenig seien ihr Verfahrenskosten auferlegen.

E. 4 Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und setzte der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. April 2021 Frist zur Stellungnahme und zur Einrei- chung der Akten an (act. 5). Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 stellte diese nach einmaliger Fristerstreckung die Anträge, es sei die Aufsichtsbeschwer- de abzuweisen, sowie, es seien die Anträge der Anzeigeerstatterin, über den Ausgang des vorliegenden Verfahrens orientiert zu werden und Akten- einsicht in die vorliegende Stellungnahme zu erhalten, abzuweisen (act. 7 S. 1). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif (vgl. Näheres zum rechtlichen Gehör der Anzeigeerstatterin unter Ziff II.3). II.

1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG i.V.m. § 84 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2. Zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde sind in erster Linie die an einem Verfahren beteiligten Parteien sowie deren gesetzliche Vertreter legitimiert. Vorausgesetzt wird das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Beschwerdeführung. Ebenfalls beschwerdelegitimiert sind Dritte, welche am Prozess nicht als Partei teilnahmen, aber durch die Amtshandlung in ih- ren Rechten verletzt wurden (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 5 f. so- wie § 82 N 43 mit Verweis auf ZR 35 [1936] Nr. 31). Unabhängig von ihrer Stellung im dem aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren zugrunde lie- genden Hauptverfahren haben Anzeigeerstatterinnen und Anzeigeerstatter demnach ein rechtlich geschütztes Interesse nachzuweisen. Die Anzeigeer- statterin trat im Verfahren Geschäfts-Nr. FP190021-... zwar als Rechtsvertre-

- 5 - terin auf, die Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin, welche sie bean- standet, betrafen jedoch allesamt ihre Person. Sie weist daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufsichtsbeschwerde auf, weshalb darauf ein- zutreten ist.

3. Die Anzeigeerstatterin ersucht ferner um Zustellung der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2021 (act. 7) zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs. Als Anzeigeerstatterin kommt ihr indes im aufsichts- rechtlichen Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu (vgl. dazu Näheres unter Ziff. IV.3.2), mit der Folge, dass sie auch keinen Anspruch auf Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs hat (Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 4. März 2021, Geschäfts-Nr. VB210001-O, E. II.3.2. mit weiteren Ver- weisen; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). Das Begehren ist des- halb abzuweisen. III.

E. 4.1 Aufsichtsbeschwerden sind gemäss § 83 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen. Die Anzeigeerstatterin beruft sich auf die Einhaltung der Frist und begründet dies damit, am 11. März 2021 habe sie die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. März 2021 erhalten. Mit der Verfügung habe sich die Amtspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin in offizieller Weise mani- festiert. Vor Abschluss der Strafuntersuchung sei diese hingegen noch nicht offiziell festgestanden, weshalb sie, die Anzeigeerstatterin, zur Erhebung der Aufsichtsbeschwerde den Ausgang des Strafverfahrens habe abwarten müssen (act. 1 Rz 8 f.).

E. 4.2 Diese Ausführungen der Anzeigeerstatterin überzeugen. Mit dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung am 9. März 2021, Nr. A-8/2020/10039074, welche offenbar nicht angefochten wurde und daher inzwischen in Rechts- kraft erwachsen ist, stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland das fehlen- de tatbestandsmässige Handeln der Anzeigeerstatterin fest und bestätigte, dass ihr kein strafrechtlich relevantes Handeln vorgeworfen werden könne (act. 4/2). Erst nach dem Ergehen der Nichtanhandnahmeverfügung stand abschliessend fest, dass der Strafanzeige keine Folge geleistet wurde und die darin enthaltenen Vorwürfe der Beschwerdegegnerin als nicht tatbe- standsrelevant erachtet wurden. Ein allfälliges aufsichtsrechtlich relevantes

- 21 - Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin manifestierte sich somit erst zu die- sem Zeitpunkt. Vor der Fällung der Nichtanhandnahmeverfügung konnte ei- ne solches höchstens vermutet werden. Die Frist von zehn Tagen begann daher unabhängig davon, ob die Anzeigeerstatterin bereits zu einem frühe- ren Zeitpunkt vom Strafuntersuchungsverfahren Kenntnis erlangt hatte oder nicht, am 12. März 2021 zu laufen und endete am 22. März 2021. Mit der gleichentags erfolgten Einreichung der Aufsichtsbeschwerde hielt die Anzei- geerstatterin die Beschwerdefrist im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG ein.

E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hält fest, auf die Vorbringen betreffend das Schreiben vom 16. November 2020 sei infolge verspäteter Geltendmachung nicht einzutreten (act. 7 Ziff. 4.3). In ihrer Aufsichtsbeschwerde hielt die An- zeigeerstatterin zwar fest, dass bereits der Brief vom 16. November 2020 Grund genug gewesen wäre, um eine Aufsichtsbeschwerde zu erheben (act. 1 Rz 20). Daraus ergibt sich indes nicht, dass die Anzeigeerstatterin diese mutmassliche Verfehlung im Rahmen der vorliegenden Beschwerde anfechten wollte. Ein entsprechender Antrag ist nicht aktenkundig, weshalb sich auch ein Nichteintreten erübrigt. 5.1. Die Anzeigeerstatterin leitet eine Amtspflichtverletzung aus dem Umstand ab, dass die Beschwerdegegnerin die Strafanzeige eingereicht habe, ohne vorgängig vom Amtsgeheimnis entbunden worden zu sein (act. 1 Rz 28). 5.2. Nach Art. 320 StGB macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter an- vertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stel- lung wahrgenommen hat. Der herrschenden Lehre zufolge bleibt indes straf- los, wer das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung der vorgesetzten Be- hörde offenbart hat oder wer sich auf eine andere gesetzliche Offenbarungs- , Anzeige- oder Mitteilungspflicht stützen kann (StGB Praxiskommentar- Trechsel/Vest, Art. 320 N 11; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 167 N 2). Das Bundesgericht erachtet eine Einwilligung der vorgesetzten Behörde für eine Aussage in einem Strafverfahren als nicht erforderlich, wenn die betref- fende Person eine Anzeigepflicht trifft (BGE 140 IV 177 E. 3.3). § 167 Abs. 1

- 22 - GOG zufolge zeigen Behörden und Angestellte des Kantons und der Ge- meinden strafbare Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit wahrnehmen, an. Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. November 2020 auf Handlun- gen der Anzeigeerstatterin aufmerksam, welche sie im Rahmen einer Ge- richtsverhandlung feststellte und welche sie als tatbestandsmässig qualifi- zierte. Sie konnte ihr Vorgehen demnach auf die Anzeigepflicht im Sinne von § 167 Abs. 1 GOG stützen, mit der Folge, dass sie zur Einreichung der Strafanzeige auch ohne vorgängige Durchführung eines Ermächtigungsver- fahrens legitimiert war und die Staatsanwaltschaft mit den hierfür massgebli- chen Unterlagen bedienen durfte. Es bestehen demnach keine Anhaltspunk- te, welche auf eine Amtspflichtverletzung im Sinne von Art. 320 StGB schliessen liessen. Eine Verletzung von Art. 35 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) ist sodann bereits deshalb zu verneinen, weil die Beschwerdegegnerin nicht vom Anwendungsbereich dieses Geset- zes erfasst wird (Art. 2 DSG; vgl. act. 1 Rz 30). Ebenso wenig bestehen Hinweise auf eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses (vgl. act. 1 Rz 29), da die Beschwerdegegnerin als Justizperson nicht Adressatin von diesem war (vgl. BGFA Kommentar-Nater/Zindel, Art. 13 N 24).

E. 6 Oktober 2020 habe ein reger Schriftenwechsel stattgefunden, welcher Ausdruck von ausgeprägtem Misstrauen unter den Parteien sowie auf eine teilweise unsorgfältige Prozessführung der Anzeigeerstatterin zurückzufüh- ren gewesen sei. Schon die erste Eingabe der Anzeigeerstatterin sei unklar gewesen. Sie habe den Betreff "Ergänzung eines ausländischen Schei- dungsurteils" getragen. Auch aus der Begründung sei dasselbe hervorge- gangen, ohne dass jedoch das zu ergänzende Scheidungsurteil eingereicht worden sei. Die Anzeigeerstatterin habe auf eine entsprechende Rückfrage hin erklärt, es liege noch kein russisches Scheidungsurteil vor und die Ein- gabe vom 31. Oktober 2019 sei als "eigenständige Scheidungsklage" einge- reicht worden. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei diese Erklä- rung so entgegen genommen worden. In rechtlicher Hinsicht sei die Unter- scheidung zwischen dem Ersuchen um Ergänzung eines Scheidungsurteils und einer eigenständigen Klage durchaus von Bedeutung. Sie habe insbe- sondere Auswirkungen auf die vorsorglichen Massnahmen sowie den Pro- zesskostenvorschuss. Bereits die erste Eingabe der Klägerin im Hauptsa- chenverfahren habe daher zu Unklarheiten geführt, welche rechtliche Aus- wirkungen und mehrere Stellungnahmen der Parteien erforderlich gemacht

- 12 - hätten. Dass die Klage auf Ergänzung des Scheidungsurteils als eigenstän- dige Klage entgegen genommen worden sei, sei zugunsten der Klägerin ausgefallen. Im Vorfeld der Verhandlung hätten sodann verschiedene von der Anzeigeerstatterin ins Recht gereichte Unterlagen zu einem weiteren Streitpunkt geführt, da diese teilweise nur unvollständig übersetzt gewesen seien. Die Klägerin des Scheidungsverfahrens sei auf Begehren des Beklag- ten angewiesen worden, umfassende Übersetzungen einzureichen. Da die Übersetzungen weiterhin zu Beanstandungen der beklagtischen Seite ge- führt hätten, habe die Anzeigeerstatterin einzelne Dokumente nochmals durch eine vom Obergericht akkreditierte Gerichtsdolmetscherin übersetzen lassen und diese ins Recht gereicht. In der Folge sei das Verfahren aus ge- richtsorganisatorischen Gründen ihr, der Beschwerdegegnerin, übertragen worden. Die Übersetzungen hätten den Beklagten zu weiteren Anträgen veranlasst, welche das Gericht mit Verfügung vom 8. Juni 2020 abgewiesen habe. In Bezug auf den Vorwurf der Einreichung verschiedener Dokumente habe das Gericht festgehalten, dass es sich um dieselben Dokumente ge- handelt habe, diese jedoch versehentlich einmal unvollständig und einmal vollständig ins Recht gereicht worden seien. Zum zweiten Mal habe das Verhalten der Anzeigeerstatterin somit zu Unklarheiten geführt, welche erst mittels mehrfachem Schriftenwechsel hätten geklärt werden können.

E. 6.1 Die Anzeigeerstatterin macht sodann geltend, hätte die Beschwerdegegne- rin den Sachverhalt korrekt erfasst, hätte sie erkennen müssen, dass der Sachverhalt nicht zu einer Verurteilung führen und keinen Straftatbestand erfüllen würde. Indem sie trotzdem eine Strafanzeige eingereicht habe, habe sie sich des Richteramtes unwürdig verhalten und eine Amtspflichtverlet- zung begangen (act. 1 Rz 31 f.).

E. 6.2 Nach § 167 Abs. 1 GOG haben Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemeinden strafbare Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Amts- tätigkeit wahrnehmen, anzuzeigen. Voraussetzung für die Einreichung einer Anzeige durch Gerichte bzw. Gerichtsmitglieder ist das Vorliegen eines qua- lifizierten Tatverdachts. Von einem solchen ist auszugehen, wenn sich für die fragliche Behörde aufgrund bestimmter Tatsachen der konkrete und er-

- 23 - hebliche Verdacht ergibt, dass eine Straftat begangen worden sein dürfte. Unzureichend sind hingegen allgemeine Hinweise auf das Bestehen einer strafbaren Handlung. Ein sog. "einfacher Verdacht" reicht somit nicht aus, mit der Folge, dass höhere Voraussetzungen erfüllt sein müssen als jene, die eine Strafverfolgungsbehörde veranlassen müssen, ein Strafverfahren einzuleiten. Nicht erforderlich ist jedoch das Vorliegen eines dringenden Tat- verdachts (vgl. zum Ganzen Urteil der I. Zivilkammer OG ZH vom 7. Mai 2019, Geschäfts-Nr. RT190059-O, E. 5; Beschluss der I. Zivilkammer OG ZH vom 27. Februar 2020, Geschäfts-Nr. PP190050-O, E. 3.3; Urteil der I. Zivilkammer OG ZH vom 21. Juli 2020, Geschäfts-Nr. NP200015-O, E. IV.3.1; vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 167 N 4 mit Hinweis auf ZK StPO-Landshut/Bosshard, Art. 302 N 10; Praxiskommentar StPO- Schmid/Jositsch, Art. 302 N 3; BStGer, Beschluss vom 7. Juli 2016, Nr. BB.2016.260/ BB.2016.266, E. 2.2; Beschluss der Verwaltungs- kommission OG ZH vom 21. Mai 2013, Geschäfts-Nr. VB120014-O, E. III.5.1). Den Behörden ist bei der Frage, ob eine Anzeige zu erstatten sei, sodann ein gewisses Ermessen zuzubilligen (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 21 N 20).

E. 6.3 Zum Vorwurf des Prozessbetrugs hielt die Staatsanwaltschaft See/Oberland in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. März 2021 fest, es sei nicht er- sichtlich, inwiefern die Anzeigeerstatterin mit dem eingereichten Dokument und dem abgedeckten Passus das Gericht hätte täuschen wollen. Es habe sich um einen Satz mit einem für das Verfahren völlig unerheblichen Inhalt gehandelt. Obschon es korrekter gewesen wäre, den Passus sichtbar abzu- decken oder zu schwärzen, sei im Überkleben keine absichtlich Täuschung des Gerichts mit Bereicherungsabsicht ersichtlich, weshalb der Tatbestand des (Prozess-)Betrugs klar nicht erfüllt sei. Ebenso wenig ergäben sich aus der Einreichung einer unaufgeforderten Eingabe mit Anträgen zum Güter- recht Hinweise auf einen Prozessbetrug. Dieser Vorwurf basiere auf einer blossen Mutmassung der Gegenpartei des Scheidungsverfahrens. Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass hinter der Eingabe takti- sche Überlegungen stünden, handle es sich dabei nicht um ein betrügeri-

- 24 - sches Vorgehen (act. 4/2 S. 3). Für allfällige Täuschungen gegenüber dem russischen Gericht fehle es sodann an der Schweizer Gerichtsbarkeit. Der Tatbestand der Urkundenfälschung sei ferner nicht erfüllt, da mit dem Über- kleben eines für das Scheidungsverfahren unmassgeblichen Inhalts weder eine Verfälschung des Inhalts des Schreibens noch ein Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erfolgt sei. Auch fehle es an der Absicht der Anzei- geerstatterin, mit dem Überkleben des Satzes einen unrechtmässigen Ver- fahrensvorteil zu erlangen bzw. die Gegenpartei in ihren Rechten zu schädi- gen (act. 4/2 S. 4). Die Untersuchungsbehörde ging damit von einem klaren Fall aus und verneinte die Tatbestandsmässigkeit des Handelns der Anzei- geerstatterin.

E. 6.4 Die Beschwerdegegnerin legte ihre Überlegungen, welche sie zur Strafan- zeige bewegten, in der Beschwerdeantwort (act. 7) ausführlich dar. Konkret hielt sie fest, ihrer eingehenden und sorgfältigen Würdigung der Sachlage zufolge habe die Anzeigeerstatterin entgegen den Tatsachen behauptet, ihre Mandantin sei Sozialhilfeempfängerin. Die abgeklebte Passage habe dies- bezüglich viel Interpretationsspielraum offen gelassen. Die Eingabe vom

24. Juli 2020 habe sodann zusammen mit einer missverständlich formulier- ten Bestätigung der Anzeigeerstatterin Eingang ins russische Verfahren ge- funden. Es habe sich der Verdacht aufgedrängt, dass gegenüber dem russi- schen Gericht fälschlicherweise der Eindruck habe erweckt werden sollen, die güterrechtliche Auseinandersetzung werde am Bezirksgericht C._____ vorgenommen. Bestärkt worden sei der Eindruck einer Täuschung durch das übrige prozessuale Verhalten der Anzeigeerstatterin, welches bereits zu Beginn des Verfahrens wiederholt durch Ungenauigkeiten und eine unge- naue Verfahrenseinleitung aufgefallen sei und prozessuale Handlungen des Gerichts notwendig gemacht habe (act. 7 Ziff. 2). Diese Ausführungen zei- gen, dass sich die Beschwerdegegnerin vor der Einreichung der Strafanzei- ge weitreichende Gedanken machte, sich mit dem Sachverhalt und den massgeblichen Aktenstücken eingehend auseinandersetzte und sich zur Anzeige aus einer inneren Überzeugung - aufgrund von subjektiv festgestell- ten deutlichen Anhaltspunkten der Irreführung und der Täuschung (act. 7

- 25 - Rz 2.2 und 2.3) - entschied. Zwar bestehen objektiv gesehen Zweifel daran, ob die von der Beschwerdegegnerin erkannten deutlichen bzw. starken An- haltspunkte für eine strafbare Handlung ausreichten, um einen qualifizierten Tatverdacht im obgenannten Sinne zu begründen, zumal höhere Vorausset- zungen erfüllt sein müssen, als jene, welche die Strafverfolgungsbehörde veranlassen müssen, ein Strafverfahren einzuleiten. Dies gilt namentlich hinsichtlich des abgeklebten Passus, ergab sich daraus doch mit grosser Wahrscheinlichkeit, dass die verborgene Notiz einen für das Scheidungsver- fahren unwesentlichen Inhalt aufwies, zumal aus diesem nicht auf den Emp- fang von Sozialhilfeleistungen geschlossen werden konnte, sondern lediglich darauf, dass die Klientin der Anzeigeerstatterin ihrer Meinung nach nahe dem Existenzminimum lebe ("Das heisst meine Lebenssituation gehört zum Sozialfall" bzw. "Wir hatten nur 10'000 rub mehr als für das Sozialfall", act. 10/69/3). Auch hinsichtlich des Schreibens vom 24. Juli 2020 hätte die Beschwerdegegnerin zumindest erkennen müssen, dass eine Täuschung des russischen Gerichts nicht in die Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden fallen und es an der schweizerischen Gerichtsbarkeit fehlen würde. Selbst wenn indes mit der Anzeigeerstatterin davon auszugehen wä- re, dass die Anforderungen an einen qualifizierten Tatverdacht vorliegend nicht erfüllt waren und die Anzeige daher insoweit zu Unrecht erstattet wur- de, könnte der Beschwerdegegnerin aus ihrem Entscheid zur Einreichung einer Strafanzeige kein aufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten vorge- worfen werden. Denn nicht jeder prozessuale Fehlentscheid eines Ge- richtsmitgliedes rechtfertigt ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde bzw. die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen. Vielmehr setzt eine dis- ziplinarische Bestrafung einer Gerichtsperson ein amtspflichtwidriges Ver- halten voraus, bei welchem eine Verletzung des Gesetzes wider besseres Wissen erfolgte (ZR 86 [1987] Nr. 78 E. III mit Verweis auf Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., S. 478), bei welchem klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder wichtige öffentliche Interessen offensichtlich missachtet wurden (Hunziker, Die Anzeige an die Aufsichtsbehörde [Aufsichtsbeschwerde], Dissertation,

- 26 - Zürich 1978, S. 106; BGE 99 Ia 331 E. 2; BGE 97 I 10 E. 2) oder bei wel- chem die Beaufsichtigten gegenüber den Parteien, Kollegen oder Mitarbeiter ein Verhalten an den Tag legten, das die guten Sitten oder den Anstand ver- letzte (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 13, N 38 und N 43 m.w.H.). Das prozessuale Fehlverhalten muss demnach eine gewisse Schwere auf- weisen, verletzt worden sein muss eine bedeutsame Pflicht bzw. eine we- sentliche Amtspflicht, welche über eine einfache Rechtsverletzung hinaus- geht (vgl. auch Hunziker, a.a.O., S. 108). Vorliegend legte die Beschwerde- gegnerin die Gründe für ihr Handeln ausführlich dar. Es ist zwar - wie darge- legt - fraglich, ob die Voraussetzungen eines qualifizierten Tatverdachts er- füllt waren. Jedoch kann der Darlegung der Beschwerdegegnerin zumindest gesamthaft betrachtet ein gewisses Verständnis entgegengebracht werden. Zum einen erscheint glaubhaft, dass die Gesamtbetrachtung aller Vorfälle im Verfahren Geschäfts-Nr. FP190021-... bei der Beschwerdegegnerin den subjektiven Eindruck erweckte, die Anzeigeerstatterin versuche durch ihr Vorgehen (unrechtmässige) Vorteile für ihre Klientin zu erwirken. Hierfür sprach bereits deren Auftreten zu Beginn des Verfahrens, bewirkte sie mit ihrem Verhalten doch schon im Vorfeld der Verhandlung vom 6. Oktober 2020 Unklarheiten, welche prozessuale Handlungen des Gerichts notwendig machten und bei diesem mehrfach zu Unverständnis führten (act. 10/Prot. S. 8 f.). Aber auch das Verhalten der Anzeigeerstatterin anlässlich der Ver- handlung vom 6. Oktober 2020 bestätigte offenbar den entsprechenden Ein- druck der Beschwerdegegnerin, in dem sie vom Gericht gestellte Fragen zur abgeklebten Textpassage sowie zur Eingabe vom 24. Juli 2020 nur unzu- reichend zu beantworten vermochte (act. 10/Prot. S. 47). Zum anderen gilt es zu beachten, dass es sich beim Entscheid, eine Strafanzeige zu erstat- ten, um einen Ermessensentscheid handelt. Dieser hat sich zwar an der er- wähnten Voraussetzung des qualifizierten Tatverdachts zu orientieren, je- doch unterliegt die Frage, ob ein solcher vorliegt, einem gewissen Ermes- sensspielraum. Die Beschwerdegegnerin ist offenbar nach einer Würdigung der Sachlage zum Ergebnis gelangt, dass das Vorgehen der Anzeigeerstat- terin möglicherweise strafbar sein könnte. Ihre Darlegungen erscheinen in

- 27 - den Grundzügen nicht völlig unverständlich oder haltlos. Jedenfalls kann ihr bei diesen Gegebenheiten keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, wel- che über eine einfache Rechtsverletzung im obgenannten Sinne hinausgeht. 7.1. Die Anzeigeerstatterin rügt ferner die Tatsache, dass die Beschwerdegegne- rin im Schreiben vom 16. November 2020 lediglich auf die Möglichkeit einer Strafanzeige hingewiesen habe, ihr aber nicht mitgeteilt habe, dass sie eine solche einreiche, und leitet daraus eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben nach Art. 52 ZPO ab (act. 1 Rz 40). 7.2. Gemäss Art. 52 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln. Das Gebot, nach Treu und Glauben zu han- deln, gilt auch für den Spruchkörper (BSK ZPO-Gehri, Art. 52 N 2). Es ver- pflichtet ihn zu einem redlichen, vertrauenswürdigen und rücksichtsvollen Verhalten. Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Anzeigeer- statterin vom 16. November 2020 ergibt sich, dass sie ihre Absicht der Er- stattung einer Strafanzeige nicht kundtat. Immerhin wies Erstere aber auf die generell geltende Pflicht der Gerichte hin, strafbare Handlungen zur Anzeige zu bringen (act. 4/10). Eine entsprechende Informationspflicht über die Ein- reichung einer Strafanzeige resultierte weder aus Art. 52 ZPO noch aus ei- nem anderen Verfahrensgrundsatz. Vielmehr oblag die Aufgabe der allfälli- gen Orientierung den Strafverfolgungsbehörden. Die Beschwerdegegnerin durfte die Strafanzeige ohne vorgängige Mitteilung an die Anzeigeerstatterin verfassen, zumal eine solche allenfalls die Strafuntersuchung hätte beein- flussen können. Damit kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegne- rin die Anzeigeerstatterin nicht über ihre Absicht zur Erstattung einer Straf- anzeige orientiert hat, keine aufsichtsrechtlich relevante Verletzung von Art. 52 ZPO abgeleitet werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie sich am Tage der Erstattung der Strafanzeige in einem Brief an die An- zeigeerstatterin wandte, beinhaltete dieser doch in erster Linie die Ausspre- chung einer Massnahme nach Art. 128 ZPO. 8.1. Im Weiteren leitet die Anzeigeerstatterin eine Amtspflichtverletzung der Be- schwerdegegnerin aus dem Umstand ab, dass sie aufgrund der ungefilterten

- 28 - Übernahme der Ausführungen des Gegenanwaltes in der Strafanzeige das Gleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt habe (act. 1 Rz 43). 8.2. In der Strafanzeige vom 16. November 2020 nahm die Beschwerdegegnerin zuerst auf das massgebliche Verfahren und die durchgeführte Gerichtsver- handlung Bezug, beschrieb sodann das der Anzeigeerstatterin vorgeworfene Verhalten, befasste sich ferner mit Ausführungen des Gegenanwaltes zum mutmasslichen Sinn und Zweck der Vorgehensweise der Anzeigeerstatterin und äusserte schliesslich ihren Verdacht, dass sich Letztere dadurch allen- falls des Prozessbetrugs und eventualiter der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe (act. 4/11). Zutreffend ist zwar, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Ausführungen auf eine Eingabe des Gegenanwaltes vom

3. August 2020 verwies, daraus sinngemäss zitierte und damit zumindest teilweise den Tatverdacht begründete. Daraus kann ihr indes kein aufsichts- rechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden. Im Rahmen des Verfassens der Strafanzeige war es primär ihre Aufgabe, den Strafverfolgungsbehörden darzulegen, weshalb sie sich zur Einreichung einer Strafanzeige bewogen sah und weshalb sie zum Schluss gelangte, die Anzeigeerstatterin habe sich ein strafrechtlich relevantes Verhalten zu Schulden kommen lassen. Dazu musste sie in erster Linie all jene Argumente vorbringen, welche ihren Ver- dacht stützten, wozu offenbar auch die Ausführungen des Gegenanwaltes in der erwähnten Eingabe gehörten. Hingegen oblag ihr keine Pflicht, all jene Umstände, welche gegen ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Anzei- geerstatterin sprachen, aufzuzählen, mithin auch die Anzeigeerstatterin ent- lastende Tatsachen aufzuführen oder ein allenfalls fragwürdiges Verhalten des Rechtsvertreters der Gegenpartei darzulegen (vgl. act. 7 Ziff. 4.13). Die Würdigung der Sachlage sowie die Abwägung der sich entgegenstehenden Beweismittel war vielmehr die Aufgabe der Strafbehörde. Insoweit kam das Gleichbehandlungsgebot beim Verfassen der Strafanzeige - anders als im Rahmen der Durchführung des Verfahrens Geschäfts-Nr. FP190021-... selbst - nicht zum Tragen.

- 29 - 9.1. Die Anzeigeerstatterin wirft der Beschwerdegegnerin aufgrund der Überhäu- fung von überraschenden Rechtsangriffen sodann richterlichen Amtsmiss- brauch vor (act. 1 Rz 44 f.). 9.2. Einen ersten "Angriff" gegen ihre Person erkennt die Anzeigeerstatterin im Verhalten der Beschwerdegegnerin anlässlich der Verhandlung vom

6. Oktober 2020 (act. 1 Rz 44). Dem Protokoll kann diesbezüglich entnom- men werden, dass an der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen eine angespannte Atmosphäre herrschte (act. 10/Prot. S. 40). Nachdem der Gegenanwalt auf das ihm fälschlicherweise im Original ausgehändigte Do- kument (act. 10/69/3) durch die Anzeigeerstatterin hingewiesen sowie seine Sicht der Sachlage geschildert hatte, erklärte die Beschwerdegegnerin als Folge davon einen Verhandlungsunterbruch. Nach der Fortsetzung der Ver- handlung nahm sie auf die erwähnte Beilage Bezug und informierte die Par- teien darüber, dass sie die gestellten Anträge protokollieren und zu einem späteren Zeitpunkt behandeln würde. Zudem erklärte sie, dass sie über all- fällige standesrechtliche Konsequenzen ebenfalls zu einem späteren Zeit- punkt entscheiden werde (act. 10/Prot. S. 41, vgl. auch act. 10/Prot. S. 94). Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Nachdem der Gegenwalt standesrechtliche Fragen thematisiert hatte (act. 10/Prot. S. 40), war es die Aufgabe der Beschwerdegegnerin, sich zu dieser Thematik zu äussern. Dass sie dabei darauf hinwies, dass sie über standesrechtliche Konsequen- zen erst nach der Verhandlung entscheiden werde, erscheint auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot sachgerecht. Das Vorgehen der Beschwer- degegnerin anlässlich der Verhandlung vom 6. Oktober 2020 ist damit ins- besondere im Hinblick darauf, dass es sich um ein hochstrittiges und kom- plexes Verfahren handelte - aus aufsichtsrechtlicher Hinsicht nicht zu bean- standen. Das Schreiben vom 16. November 2020 (act. 4/10) verfasste die Beschwer- degegnerin sodann im Nachgang zur oberwähnten Verhandlung. Sie richtete es an beide Rechtsvertreter und zählte darin zuerst mögliche gegenüber den Parteivertretern anwendbare Massnahmen auf, namentlich eine Anzeige bei

- 30 - der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte gestützt auf Art. 15 Abs. 1 BGFA (SR 935.61) i.V.m. § 39 Abs. 1 lit. a AnwG (LS 215.1) wegen einer allfälligen Verletzung der Berufsregeln, eine Strafanzeige ge- mäss § 167 Abs. 1 GOG wegen des Verdachts von strafbaren Handlungen sowie die Anordnung von Disziplinarmassnahmen nach Art. 128 ZPO wegen Verletzung des Anstandes bzw. Störung des Geschäftsgangs vor Gericht, bevor sie sich auf Art. 128 ZPO fokussierte und gegenüber beiden Parteiver- tretern eine Ermahnung aussprach. Dieser Schritt der Beschwerdegegnerin war eine unmittelbare Folge ihrer Ankündigung in der Verhandlung vom

6. Oktober 2020, sie werde zu einem späteren Zeitpunkt über allfällige stan- desrechtliche Konsequenzen entscheiden (act. 10/Prot. S. 41). Darunter fiel insbesondere die Meldepflicht nach Art. 15 BGFA, aber auch im weiteren Sinne die zivilprozessuale Bestimmung zur Verfahrensdisziplin im Sinne von Art. 128 ZPO. Es war denn auch das Verhalten der Anzeigeerstatterin und des Gegenanwaltes anlässlich des Verfahrens Geschäfts-Nr. FP190021-... und insbesondere anlässlich der Verhandlung vom 6. Oktober 2020, wel- ches die Beschwerdegegnerin veranlasste, eine Ermahnung auszuspre- chen. Die Aufzählung möglicher standes-, disziplinar- bzw. strafrechtlicher Massnahmen im Schreiben vom 16. November 2020 war somit Folge der Geschehnisse anlässlich der Verhandlung vom 6. Oktober 2020 und ist aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerin dazu ent- schied, zum gestützt auf Art. 128 ZPO erfolgten Mahnschreiben eine Straf- anzeige einzureichen. Als strafprozessualer Behelf stand dieser kumulativ zur zivilprozessualen Disziplinierung und zur standesrechtlichen Meldepflicht zur Verfügung (siehe auch Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 167 N 19). Die Einreichung einer Strafanzeige war Folge der bereits an der Verhandlung vom 6. Oktober 2020 gemachten Ankündigung, rechtliche Schritte gegen die Rechtsvertreter zu prüfen. Allein aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin anlässlich der Verhandlung vom 6. Oktober 2020 zur Prüfung von standesrechtlichen Kon-

- 31 - sequenzen äusserte (act. 10/Prot. S. 41), die Anzeigeerstatterin im Schrei- ben vom 16. November 2020 auf ihre Pflichten hinwies, prozessuale Behelfe auflistete und eine Ermahnung aussprach sowie schliesslich gegen die An- zeigeerstatterin eine Strafanzeige erstattete, kann somit kein richterlicher Rechtsmissbrauch abgeleitet werden. Insbesondere ergibt sich daraus auf- grund der Verschiedenartigkeit der Rechtsbehelfe bzw. deren unterschiedli- chen Zweckverfolgung keine mehrfache "Abstrafung" für die gleiche Tat bzw. keine übertriebene Schärfe der Bestrafung (vgl. act. 1 Rz 44). Auch sind keine Anhaltspunkte für eine aufsichtsrechtlich relevante Verschwen- dung von kantonalen Ressourcen ersichtlich (act. 1 Rz 46). Hinweise auf das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung bestehen insoweit keine.

10. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass das Vorgehen der Beschwerde- gegnerin zwar in Teilen diskutabel erscheint, sich daraus aber kein Fehlver- halten ableiten lässt, das in aufsichtsrechtlicher Hinsicht ein Eingreifen er- fordern würde. Die Aufsichtsbeschwerde ist deshalb abzuweisen. IV.

E. 11 März 2021 von der Nichtanhandnahmeverfügung Kenntnis erhalten ha- be. Vorwürfe, welche über das Erstatten der Strafanzeige hinausgingen, namentlich das Schreiben vom 16. November 2020 beträfen, seien daher

- 18 - verspätet. In Bezug auf das besagte Schreiben habe die Anzeigeerstatterin ohnehin nicht erläutert, weshalb dieses Grund genug für eine Aufsichtsbe- schwerde gewesen wäre. Die Ausführungen zum Alter und Werdegang der Beschwerdegegnerin seien für den vorliegenden Sachverhalt irrelevant. Amtspflichten seien nicht alters- und/oder erfahrungsabhängig.

E. 16 November 2020 verfasst habe, stelle keine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips dar, zumal die beiden Instrumente unterschiedlichen Zwecken dienen würden. Zudem habe sie im Schreiben vom 16. November 2020 keine Disziplinarmassnahme getroffen, sondern die Parteivertreter le- diglich aufgefordert, im weiteren Prozessverlauf die Verfahrensdisziplin zu beachten. Daraus ergebe sich, dass sie durchaus zurückhaltend agiert ha- be.

Dispositiv
  1. Die prozessualen Anträge der Anzeigeerstatterin auf Zustellung der Stel- lungnahme der Beschwerdegegnerin sowie auf Mitteilung des vorliegenden Beschlusses werden abgewiesen.
  2. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
  4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin der Anzeigeerstatterin, im Teilauszug Ziff. I., Ziff. II.3 sowie Ziff. IV.1.2-3.3 sowie Dispositiv-Ziff. 1, 4 und 5, - die Beschwerdegegnerin, unter Rücksendung der Akten Geschäfts- Nr. FP190021-.... - 34 - Zürich, 21. Juni 2021 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB210004-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Ober- richter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 21. Juni 2021 in Sachen A._____, Dr. iur., Anzeigeerstatterin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen B._____, Dr. iur., Beschwerdegegnerin betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Ersatzrichterin Dr. iur. B._____

- 2 - Erwägung I.

1. Ersatzrichterin Dr. B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) führte am Be- zirksgericht C._____ als zuständige Einzelrichterin bis zum tt.mm 2020 (act. 10/Prot. S. 100) das pendente Verfahren Geschäfts-Nr. FP190021-... betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils in Sachen D._____ gegen E._____. Rechtsanwältin Dr. A._____ (fortan: Anzeigeerstat- terin) vertrat dabei die dortige Klägerin D._____ (vgl. act. 4/9). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde am 6. Oktober 2020 eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen durchgeführt. Aufgrund verschiedener Vorkomm- nisse anlässlich der Verhandlung erstattete die Beschwerdegegnerin am

16. November 2020 (act. 4/11) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland ge- stützt auf § 167 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) eine Strafanzeige gegen die Anzeigeerstatterin. Im Konkreten warf sie ihr vor, anlässlich der besagten Verhandlung dem Gericht und der Gegenseite nicht identische Beilagen als Beweismittel eingereicht zu haben. Während die Anzeigeerstatterin dem Gericht eine Kopie eines Schreibens ins Recht gereicht habe, habe sie dem Rechtsvertreter der Gegenpartei fälschlicher- weise das Original übergeben. Auf diesem sei - anders als auf der Kopie - eine Textpassage mittels weissem Klebeband abgedeckt gewesen. Beim fraglichen Dokument habe es sich um eine Korrespondenz zwischen der Anzeigeerstatterin und ihrer Klientin gehandelt. Darin habe die Klientin er- klärt, nach russischem Recht hätte sie Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Der überklebte Satz habe wie folgt gelautet: "Wenn Sie meinen ist das gut für das Gericht, können wir das auch für das Gericht vorbereiten.". Auf der Kopie sei dieser Passus nicht ersichtlich gewesen. Die Anzeigeerstatterin habe dem Gericht demnach ein manipuliertes Dokument eingereicht, ohne die Änderung kenntlich zu machen. Aufgrund der Angaben der Anzeigeer- statterin müsse davon ausgegangen werden, dass sie auch weitere Doku- mente manipuliert habe. Zudem habe die Anzeigeerstatterin mit Eingabe vom 24. Juli 2020 unter dem Titel "Präzisierung Rechtsbegehren hinsichtlich

- 3 - der vermögensrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Scheidungsfolgen in Bezug auf die Scheidungsklage vom 31.10.2019 und die Verfügung des Be- zirksgerichts C._____ vom 27.01.2020" unaufgefordert Anträge im sistierten Scheidungsverfahren betreffend Güterrecht gestellt, ohne jedoch die Aufhe- bung der Sistierung zu beantragen. Eine solche Eingabe sei im sistierten Scheidungsverfahren weder angezeigt gewesen, noch sei ersichtlich gewe- sen, was damit hätte bezweckt werden sollen. Es liege jedoch der Verdacht nahe, dass diese Eingabe der Untermauerung der klägerischen Position im russischen Scheidungsverfahren, welches zwischen den Ehegatten hängig sei, habe dienen sollen, und nicht dem Prozess am Bezirksgericht C._____.

2. Am 9. März 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Nicht- anhandnahme der Untersuchung (act. 4/2) mit der Begründung, die geltend gemachten Straftatbestände seien allesamt klarerweise nicht erfüllt. 3.1. Mit Eingabe vom 22. März 2021 liess die Anzeigeerstatterin bei der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich durch ihre Rechts- vertreterin eine Aufsichtsbeschwerde (Disziplinarverfahren) einreichen und die folgenden Anträge stellen (act. 1): "1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Amtspflich- ten in mehrfacher Hinsicht verletzt hat, indem sie gegen die Anzei- gerin am 16. November 2020 ein Strafverfahren wegen Prozessbe- trugs, eventualiter Urkundenfälschung eingereicht hatte.

2. Es sei der Beschwerdegegnerin wegen des pflichtwidrigen Verhal- tens gemäss Ziff. 1 vorstehend ein Verweis zu erteilen. Eventualiter sei diese zu ermahnen oder es seien gegen die Beschwerdegeg- nerin andere geeignete Disziplinarmassnahmen zu ergreifen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin." 3.2. Zudem stellte die Anzeigeerstatterin in prozessualer Hinsicht die Anträge, es sei ihr über den Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen und es sei ihr zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs Einsicht in eine allfällige Stel- lungnahme der Beschwerdegegnerin zu geben (act. 1 Rz 2).

- 4 -

4. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und setzte der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. April 2021 Frist zur Stellungnahme und zur Einrei- chung der Akten an (act. 5). Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 stellte diese nach einmaliger Fristerstreckung die Anträge, es sei die Aufsichtsbeschwer- de abzuweisen, sowie, es seien die Anträge der Anzeigeerstatterin, über den Ausgang des vorliegenden Verfahrens orientiert zu werden und Akten- einsicht in die vorliegende Stellungnahme zu erhalten, abzuweisen (act. 7 S. 1). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif (vgl. Näheres zum rechtlichen Gehör der Anzeigeerstatterin unter Ziff II.3). II.

1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG i.V.m. § 84 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2. Zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde sind in erster Linie die an einem Verfahren beteiligten Parteien sowie deren gesetzliche Vertreter legitimiert. Vorausgesetzt wird das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Beschwerdeführung. Ebenfalls beschwerdelegitimiert sind Dritte, welche am Prozess nicht als Partei teilnahmen, aber durch die Amtshandlung in ih- ren Rechten verletzt wurden (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 5 f. so- wie § 82 N 43 mit Verweis auf ZR 35 [1936] Nr. 31). Unabhängig von ihrer Stellung im dem aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren zugrunde lie- genden Hauptverfahren haben Anzeigeerstatterinnen und Anzeigeerstatter demnach ein rechtlich geschütztes Interesse nachzuweisen. Die Anzeigeer- statterin trat im Verfahren Geschäfts-Nr. FP190021-... zwar als Rechtsvertre-

- 5 - terin auf, die Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin, welche sie bean- standet, betrafen jedoch allesamt ihre Person. Sie weist daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufsichtsbeschwerde auf, weshalb darauf ein- zutreten ist.

3. Die Anzeigeerstatterin ersucht ferner um Zustellung der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2021 (act. 7) zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs. Als Anzeigeerstatterin kommt ihr indes im aufsichts- rechtlichen Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu (vgl. dazu Näheres unter Ziff. IV.3.2), mit der Folge, dass sie auch keinen Anspruch auf Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs hat (Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 4. März 2021, Geschäfts-Nr. VB210001-O, E. II.3.2. mit weiteren Ver- weisen; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). Das Begehren ist des- halb abzuweisen. III. 1.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Ge- brauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweck- mässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Be- schwerde). 1.2. Die vorliegende Beschwerde zielt auf die Person der Beschwerdegegnerin als Amtsträgerin ab, indem die Anzeigeerstatterin nicht eine Aufhebung oder Korrektur eines gerichtlichen Entscheides beantragt, sondern das Verhalten der Beschwerdegegnerin anlässlich des Verfahrens Geschäfts-

- 6 - Nr. FP190021-... kritisiert (vgl. act. 1). Die Aufsichtsbeschwerde ist demnach administrativer Natur. 2.1. Die Anzeigeerstatterin führt im Wesentlichen aus, sie werfe der Beschwer- degegnerin eine missbräuchliche Ausübung von § 167 GOG vor, indem sie sie am 16. November 2020 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland wider besseren Wissens, mutwillig und in aktenwidriger Art und Weise des Pro- zessbetrugs und eventualiter der Urkundenfälschung angezeigt habe. Dabei habe die Beschwerdegegnerin ein legitimes Verhalten der Anzeigeerstatterin aufgebauscht und in nicht mehr objektiver Weise auf die Person gespielt, so dass nicht nur die guten Sitten und der Anstand bei Weitem verletzt worden seien, sondern teilweise auch die Akten durch die Beschwerdegegnerin un- korrekt und mit übertriebener Schärfe interpretiert worden seien, was eine Rechtsverletzung darstelle. Sie ersuche um Aussprechung eines Verweises. 2.2. Bei der Beschwerdegegnerin handle es sich um eine jüngere Ersatzrichterin, welche am Anfang ihrer richterlichen Laufbahn stehe. Sie sei promovierte Strafrechtlerin und publiziere regelmässig zu strafrechtlichen Thematiken. Auf dem Gebiet des Strafrechts sei sie somit überdurchschnittlich ausgebil- det. Was den Vorwurf des Prozessbetrugs hinsichtlich der E-Mail mit der verdeckten Textpassage anbelange, sei sie, die Anzeigeerstatterin, nicht verpflichtet gewesen, diese offenzulegen. Sie hätte die massgeblichen Stel- len in ihr Plädoyer integrieren und dabei die abgedeckte Passage auslassen können. Ebenso gut hätte sie ihre Klientin bitten können, die E-Mail ohne den abgeklebten Passus nochmals zu senden. Auch hätte sie diesen ohne Weiteres ausschneiden dürfen. Die Korrespondenz zwischen Anwälten und Klienten sei privilegiert. In der Anwaltschaft sei ihr Vorgehen denn auch üb- lich. Oft würden irrelevante Passagen weggelassen. Die Beschwerdegegne- rin hätte zum Schluss kommen müssen, dass das Verhalten der Anzeigeer- statterin absolut korrekt gewesen sei. Mit Schreiben vom 16. November 2020 habe sich die Beschwerdegegnerin an sie, die Anzeigeerstatterin, ge- wandt und ihr gegenüber eine formelle Ermahnung aufgrund des Einrei- chens "unterschiedlicher Versionen einer Urkunde gegenüber dem Gericht

- 7 - und an verschiedene Verfahrensbeteiligte" ausgesprochen. Dabei habe sie zwar auf die Möglichkeit einer Strafanzeige hingewiesen, jedoch verschwie- gen, dass sie am gleichen Tag tatsächlich eine solche eingereicht habe. Das Schreiben vom 16. November 2020 wäre bereits Grund genug gewesen, um eine Aufsichtsbeschwerde einzureichen. Aufgrund einer Corona-Erkrankung habe sie, die Anzeigeerstatterin, aber davon abgesehen. Hätte sie indes gewusst, dass die Beschwerdegegnerin gleichentags eine Strafanzeige er- hoben habe, hätte sie auch die Ermahnung angefochten. 2.3. Was den Vorwurf betreffend die nicht angeordnete Eingabe vom 24. Juli 2020 anbelange, so habe die Beschwerdegegnerin in der Strafanzeige ver- schwiegen, dass die Anzeigeerstatterin das Güterrecht bereits im Jahre 2019 zum Thema ihrer ergänzenden Scheidungsklage gemacht habe, indem sie beantragt habe, eine güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen. Aus der Verfügung des Bezirksgerichts C._____ vom 7. November 2019 er- gebe sich, dass die Klägerin eine Klage auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils hinsichtlich nachehelichem Unterhalt, güterrechtlicher Auseinandersetzung und Pensionskassenteilung eingereicht sowie vorsorg- liche Massnahmen betreffend Ehegattenunterhalt verlangt habe. Diese An- träge seien vor der Sistierung des Verfahrens am 27. Januar 2020 gestellt worden. Im Wissen darum habe die Beschwerdegegnerin in der Strafanzei- ge indes ungefiltert die Ansicht des Gegenanwaltes wiedergegeben, wonach die Eingabe vom 24. Juli 2020 nur dazu gedient habe, vor dem russischen Gericht den Eindruck zu erwecken, dass in C._____ auch über das Güter- recht verhandelt werde. Auch in der Verfügung vom 27. Februar 2020 habe das Bezirksgericht erwähnt, dass die Klägerin bezüglich der Nebenfolgen keine konkreten Rechtsbegehren stelle, sondern nur ausführe, dass es sich um eine Scheidungsklage handle, welche in Bezug auf die Punkte Pensi- onskasse, Güterrecht und Ehegattenunterhalt eingereicht worden sei. 2.4. Die Beschwerdegegnerin habe in der Strafanzeige die Namen der Parteien und des Gegenanwaltes erwähnt, ohne über eine Entbindungserklärung ver- fügt zu haben bzw. vom Amtsgeheimnis entbunden worden zu sein. Auch

- 8 - die Beilagen zur Strafanzeige seien nicht anonymisiert worden. Da die Na- men der Parteien für die Strafuntersuchung nicht relevant gewesen seien - es sei ja um eine angebliche Verfehlung der Anzeigeerstatterin als Parteiver- treterin gegangen - stelle deren Bekanntgabe eine grobe Verletzung des Amtsgeheimnisses dar. Ebenso seien das Anwaltsgeheimnis und Art. 35 DSG verletzt worden. 2.5. Eine Strafanzeige, so die Anzeigeerstatterin weiter, habe stets im Kontext eines vorgefallenen strafrechtsrelevanten Ereignisses zu erfolgen. Sie müs- se eine Erklärung enthalten, dass eine Straftat verübt worden sei, sei an ei- ne Strafverfolgungsbehörde zu richten und bezwecke die Suche nach einem Schuldigen. Die anzeigende Behörde müsse sicher sein, dass eine strafbare Handlung tatsächlich verübt worden sei. Die Triage zwischen einer strafba- ren Handlung, einer möglicherweise strafbaren Handlung und keiner strafba- ren Handlung müsse durch die anzeigende Behörde und nicht durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen werden. Gerade in Fällen wie dem Vorlie- genden, in denen das Behördenmitglied strafrechtlich geschult sei und als Richterin im Strafrecht tätig sei, falle die Triage sehr einfach aus bzw. gehö- re sie zum täglichen Brot. Es müsse nur geprüft werden, ob der Sachverhalt zur Verurteilung führe und einen Straftatbestand erfülle. Erst wenn man zum Ergebnis gelange, dass dies der Fall sei, dürfe eine Strafanzeige ausgear- beitet werden. Bei der Beschwerdegegnerin handle es sich um eine Spezia- listin im Thema strafbare Handlungen. Sie habe nicht nur eine einschlägige Dissertation und weitere Publikationen verfasst, sondern sei auch Mitglied der Schweizerischen Kriminologischen Gesellschaft (SGK). Aus der Nicht- anhandnahmeverfügung gehe hervor, dass keine der zur Anzeige gebrach- ten Tatbestände nur annähernd erfüllt gewesen seien. Hätte die Beschwer- degegnerin den Sachverhalt korrekt erfasst, hätte sie zu demselben Resultat gelangen müssen. Der abgeklebte Passus sei für das Verfahren völlig uner- heblich gewesen und sei als Korrespondenz zwischen der Anwältin und der Klientin privilegiert gewesen. Es habe daher bereits am objektiven Tatbe- stand einer Täuschung gefehlt. Hätte die Beschwerdegegnerin die Akten korrekt studiert, hätte ihr weiter auffallen müssen, dass die Anzeigeerstatte-

- 9 - rin bereits im Jahre 2019 die güterrechtliche Auseinandersetzung eingeklagt habe, womit das Konstrukt der Beeinflussung des russischen Gerichtsver- fahrens aus dem Wege geräumt gewesen wäre. Trotz offensichtlich fehlen- der Erfüllung eines Straftatbestandes habe die Beschwerdegegnerin eine Strafanzeige erhoben. Das Vorgehen lasse auf eine persönliche Abneigung schliessen und sei des Richteramtes unwürdig. Da die Beschwerdegegnerin durch dieses Vorgehen mit Kanonen auf Spatzen geschossen habe, habe sie das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. 2.6. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei entgegen den Ausführungen des Gegenanwaltes bereits vor der Sistierung des Verfahrens beantragt worden und damit Gegenstand des Verfahrens gewesen. Es habe lediglich an konkreten Anträgen gefehlt. Es sei unerfindlich, weshalb die Einreichung solcher Anträge zusammen mit der Mitteilung, dass die Scheidung in Russ- land rechtskräftig ausgesprochen worden sei, strafbar sein soll. Die Aussa- gen des Gegenanwaltes seien reine Stimmungsmache gewesen. Indem die Beschwerdegegnerin diese in die Strafanzeige übernommen habe, habe sie höchst unsorgfältig gehandelt und das Gleichbehandlungsgebot verletzt. 2.7. Ferner habe die Beschwerdegegnerin gegen das Gebot von Treu und Glau- ben nach Art. 52 ZPO verstossen, indem sie im Schreiben vom

16. November 2020 eine Strafanzeige nur anklingen lassen habe, nicht aber mitgeteilt habe, dass sie eine solche gleichentags verfasst habe. Offenbar habe sie die Anzeige bewusst hinter dem Rücken der Anzeigeerstatterin ein- reichen wollen. Das Nichterwähnen der Strafanzeige habe auch gegen das richterliche Gebot der transparenten Kommunikation mit den Parteivertretern verstossen. Eine solch intransparente Vorgehensweise lasse sich nur schwer mit dem Richteramt vereinbaren. Das Verfassen einer offensichtlich ungerechtfertigten Strafanzeige, das Verschweigen derselben, das gleich- zeitige Einleiten weiterer Angriffe gestützt auf Art. 128 ZPO sowie der Vor- wurf der Manipulation weiterer Dokumente sei unanständig und zeuge von einer fehlenden neutralen Gesinnung.

- 10 - 2.8. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin das Gleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt. In ihrer Strafanzeige habe sie sich auf das Plädoyer bzw. die Replik des Gegenanwaltes abgestützt. Die erklärenden Ausführungen der Anzeigeerstatterin habe sie hingegen nicht dargelegt. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin den Verdacht angebracht, dass noch weitere Doku- mente manipuliert worden sein könnten. Bei den Äusserungen der Be- schwerdegegnerin handle es sich um Mutmassungen. Sie offenbarten ihre Tendenz, den unwahren Behauptungen des Gegenanwaltes ungefiltert zu folgen. Ein solches Vorgehen sei mit dem Richterbruf nicht vereinbar und verstosse gegen Art. 8 Abs. 1 BV. 2.9. Sie, die Anzeigeerstatterin, sei für dieselbe "Tat" gleich dreimal abgestraft worden; zum Ersten in der Verhandlung vom 6. Oktober 2020, zum Zweiten mittels Mahnschreiben vom 16. November 2020 und zum Dritten mittels Strafanzeige. Dadurch sei nicht nur das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden, sondern habe auch ein richterlicher Machtmissbrauch stattgefun- den. Sie, die Anzeigeerstatterin, sei mit Rechtsangriffen überhäuft worden. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei schlicht despektierlich, deplat- ziert, unfair, persönlichkeitsverletzend und ungerecht. Auch wenn ihr Verhal- ten straf- und zivilrechtlich relevant sei, überlasse sie es der Verwaltungs- kommission, darüber zu entscheiden, ob weitere Schritte gegen die Be- schwerdegegnerin einzuleiten seien. 2.10. Es liege nicht im Interesse des Kantons Zürich, dass Personalressourcen für ungerechtfertigte und rechtswidrige Verfahren eingesetzt würden. Von der Beschwerdegegnerin wäre zu erwarten gewesen, dass sie mit den Ressour- cen wirtschaftlich und mit Augenmass umgehe und diese nicht verschwen- de. Durch die Einreichung ihrer mutwilligen Strafanzeige habe sie in grober Weise gegen Art. 48 des Personalgesetzes (PG, LS 177.10) verstossen. 2.11. Für das vorliegende Verfahren sei sie, die Anzeigeerstatterin, zu entschädi- gen. Die diesbezüglichen Kosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerle- gen. Dasselbe gelte für die Verfahrenskosten.

- 11 - 3.1. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Stellungnahme (act. 7) im Wesentli- chen vor, beim Verfahren Geschäfts-Nr. FP190021-... handle es sich um ei- nen hochstrittigen Scheidungsprozess mit Auslandbezug. Zunächst hätten beide Parteien in Russland ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht. In der Folge habe die Anzeigeerstatterin im Namen ihrer Klientin, der Klägerin des Verfahrens Geschäfts-Nr. FP190021-…, jedoch auch am Bezirksgericht C._____ eine Scheidungsklage betreffend nachehelichen Unterhalt, güter- rechtliche Auseinandersetzung sowie Pensionskassenteilung eingereicht und gleichzeitig um Erlass von vorsorglichen Massnahmen bezüglich Ehe- gattenunterhalt ersucht. Das Scheidungsverfahren am Bezirksgericht C._____ sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Endentscheides im rus- sischen Verfahren sistiert worden. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts C._____ zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen sei gestützt auf Art. 59 lit. a IPRG bejaht worden. Bereits im Vorfeld der Verhandlung vom

6. Oktober 2020 habe ein reger Schriftenwechsel stattgefunden, welcher Ausdruck von ausgeprägtem Misstrauen unter den Parteien sowie auf eine teilweise unsorgfältige Prozessführung der Anzeigeerstatterin zurückzufüh- ren gewesen sei. Schon die erste Eingabe der Anzeigeerstatterin sei unklar gewesen. Sie habe den Betreff "Ergänzung eines ausländischen Schei- dungsurteils" getragen. Auch aus der Begründung sei dasselbe hervorge- gangen, ohne dass jedoch das zu ergänzende Scheidungsurteil eingereicht worden sei. Die Anzeigeerstatterin habe auf eine entsprechende Rückfrage hin erklärt, es liege noch kein russisches Scheidungsurteil vor und die Ein- gabe vom 31. Oktober 2019 sei als "eigenständige Scheidungsklage" einge- reicht worden. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei diese Erklä- rung so entgegen genommen worden. In rechtlicher Hinsicht sei die Unter- scheidung zwischen dem Ersuchen um Ergänzung eines Scheidungsurteils und einer eigenständigen Klage durchaus von Bedeutung. Sie habe insbe- sondere Auswirkungen auf die vorsorglichen Massnahmen sowie den Pro- zesskostenvorschuss. Bereits die erste Eingabe der Klägerin im Hauptsa- chenverfahren habe daher zu Unklarheiten geführt, welche rechtliche Aus- wirkungen und mehrere Stellungnahmen der Parteien erforderlich gemacht

- 12 - hätten. Dass die Klage auf Ergänzung des Scheidungsurteils als eigenstän- dige Klage entgegen genommen worden sei, sei zugunsten der Klägerin ausgefallen. Im Vorfeld der Verhandlung hätten sodann verschiedene von der Anzeigeerstatterin ins Recht gereichte Unterlagen zu einem weiteren Streitpunkt geführt, da diese teilweise nur unvollständig übersetzt gewesen seien. Die Klägerin des Scheidungsverfahrens sei auf Begehren des Beklag- ten angewiesen worden, umfassende Übersetzungen einzureichen. Da die Übersetzungen weiterhin zu Beanstandungen der beklagtischen Seite ge- führt hätten, habe die Anzeigeerstatterin einzelne Dokumente nochmals durch eine vom Obergericht akkreditierte Gerichtsdolmetscherin übersetzen lassen und diese ins Recht gereicht. In der Folge sei das Verfahren aus ge- richtsorganisatorischen Gründen ihr, der Beschwerdegegnerin, übertragen worden. Die Übersetzungen hätten den Beklagten zu weiteren Anträgen veranlasst, welche das Gericht mit Verfügung vom 8. Juni 2020 abgewiesen habe. In Bezug auf den Vorwurf der Einreichung verschiedener Dokumente habe das Gericht festgehalten, dass es sich um dieselben Dokumente ge- handelt habe, diese jedoch versehentlich einmal unvollständig und einmal vollständig ins Recht gereicht worden seien. Zum zweiten Mal habe das Verhalten der Anzeigeerstatterin somit zu Unklarheiten geführt, welche erst mittels mehrfachem Schriftenwechsel hätten geklärt werden können. 3.2. Dritter Streitpunkt zwischen den Parteien sei schliesslich die Eingabe der Anzeigeerstatterin vom 24. Juli 2020 betreffend "Präzisierung Rechtsbegeh- ren hinsichtlich der vermögensrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Schei- dungsfolgen in Bezug auf die Scheidungsklage vom 31.10.2019 und die Ver- fügung des Bezirksgerichts C._____ vom 27.01.2020" gewesen. Darin habe die Anzeigeerstatterin unaufgefordert Anträge im sistierten Scheidungsver- fahren betreffend Güterrecht gestellt, ohne indes eine Aufhebung der Sistie- rung bzw. eine Fortsetzung des Scheidungsverfahrens zu beantragen. Auf das am Bezirksgericht hängige Scheidungsverfahren werde nach der rechtskräftigen Erledigung des russischen Scheidungsverfahrens nicht ein- getreten, sofern Letzteres anerkennungsfähig sei. Allfällige weitere Forde- rungen wie die Teilung der Pensionskasse hätte die Klägerin mittels Klage

- 13 - auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils geltend machen müssen. Im Zeitpunkt der Einreichung der Eingabe vom 24. Juli 2020 habe man davon ausgehen müssen, dass das Scheidungsverfahren am Bezirks- gericht C._____ mittels Nichteintretensentscheid erledigt werde. Die Einga- be der Anzeigeerstatterin sei daher weder angezeigt gewesen, noch sei er- sichtlich gewesen, was sie damit habe bezwecken wollen. Daran ändere auch nichts, dass sie bereits bei Klageeinleitung güterrechtliche Ansprüche geltend gemacht und ein Verfahren anhängig gemacht habe, zumal dieses Verfahren lediglich bis zur Erledigung des in Russland hängigen Schei- dungsverfahrens pendent gehalten worden sei. Am 5. August 2020 habe der Rechtsvertreter des Beklagten des Scheidungsverfahrens dem Gericht mit- geteilt, dass diese Eingabe im russischen Verfahren als Beweis für die Be- hauptung eingereicht worden sei, dass anlässlich der angesetzten Verhand- lung vom 6. Oktober 2020 auch über Scheidungsnebenfolgen bzw. das Gü- terrecht verhandelt werde. Die Klägerin des Scheidungsverfahrens habe im russischen Verfahren zusätzlich eine Stellungnahme der Anzeigeerstatterin eingereicht, welche den Titel "betreffend Ehescheidung und Erlass vorsorgli- cher Massnahmen (inkl. Nebenfolgen, u.a. Vermögensteilung bzw. güter- rechtliche Auseinandersetzung)" trage. Die Eingabe vom 24. Juli 2020 habe somit Eingang ins russische Verfahren gefunden. Zudem habe die Anzeige- erstatterin eine weitere Bestätigung eingereicht, deren Titel geeignet gewe- sen sei, den falschen Eindruck zu erwecken, das hiesige Gericht führe eine güterrechtliche Auseinandersetzung durch. Bis heute habe die Anzeigeer- statterin noch keine nachvollziehbare Erklärung vorgebracht, weshalb sie am 24. Juli 2020 ihre güterrechtlichen Anträge im sistierten Verfahren aktua- lisiert habe. Es dränge sich der Verdacht auf, dass diese einzig der Unter- mauerung der klägerischen Position im russischen Verfahren gedient habe, um die russische Zuständigkeit für das Güterrecht abzuwenden. Hierzu pas- se ins Bild, dass die Anzeigeerstatterin zuvor ergebnislos versucht habe, von Ersatzrichter lic. iur. F._____ eine Bestätigung zu erhalten, wonach am Bezirksgericht C._____ ein Scheidungsverfahren inklusive Behandlung der Nebenfolgen hängig sei. Indem die Anzeigeerstatterin ohne Anlass in einem

- 14 - sistierten Verfahren ihre Anträge aktualisiert habe, habe sie den Eindruck erweckt, dass sie damit die nicht erhaltene Bestätigung des Bezirksgerichts habe ersetzen und das russische Gericht insoweit habe täuschen wollen. Am 6. Oktober 2020 habe die Verhandlung betreffend Ehegattenunterhalt stattgefunden, welche mehr als 11 Stunden gedauert habe. Nach dreistün- digen Vergleichsgesprächen habe eine Einigung erzielt werden können. Im Rahmen der Verhandlung habe sich die Anzeigeerstatterin auf den Stand- punkt gestellt, der Beklagte des Scheidungsverfahrens habe im russischen Verfahren eine absolut unzureichende Einkommenssituation präsentiert und sei daher nur zur Bezahlung von Fr. 300.- Kinderunterhalt verpflichtet wor- den. Er habe seine finanzielle Macht gegenüber der Klägerin in krasser Wei- se ausgenützt, mit der Folge, dass sich diese in Russland beim Sozialamt habe melden müssen. Im Rahmen ihrer Stellungnahme habe die Anzeigeer- statterin verschiedene Dokumente als Beweismittel ins Recht gereicht. Da- runter habe sich ein Dokument befunden, in welchem sie eine Textzeile mit einem weissen Post-It Klebeband abgedeckt habe, bevor sie es für das Ge- richt kopiert habe. Dies habe sich an der Verhandlung vom 6. Oktober 2020 herausgestellt, nachdem der gegnerische Anwalt das abgeklebte Exemplar erhalten habe. Es habe sich um eine Korrespondenz zwischen der Klientin und ihrer Anwältin gehandelt. In der Sache sei es um die Voraussetzungen für den Erhalt von russischer Sozialhilfe gegangen. Anlässlich der Replik habe die Anzeigeerstatterin ausgeführt, ihre Mandantin habe ihr das Kran- kenkassensystem in Russland erläutert. Einerseits gäbe es die staatliche Versicherung, andererseits eine Art Kollektiv-Krankenkasse. Ihre Klientin habe wissen wollen, ob dies dem Bezirksgericht erläutert werden solle, was sie verneint habe. Darauf hingewiesen, dass es nicht um die Krankenkasse, sondern um das Sozialamt gehe, habe die Anzeigeerstatterin sodann erklärt, sie habe das holprige Deutsch der Mandantin dem Gericht nicht zur Kennt- nis bringen wollen. Anlässlich der Verhandlung habe nicht abschliessend geklärt werden können, welche Beilagen die Anzeigeerstatterin abgeklebt habe. Aufgrund ihrer Aussagen habe das Gericht aber davon ausgehen müssen, dass sie mehrere Abdeckungen vorgenommen habe. Ob es sich

- 15 - hierbei um harmlose Abdeckungen oder solche mit wesentlichen Inhalten gehandelt habe, habe das Gericht nicht feststellen können, zumal nicht klar gewesen sei, welche Dokumente überhaupt betroffen gewesen seien. Was den abgedeckten Satz auf dem Dokument betreffend Sozialhilfe anbelange, so bleibe unklar, was damit gemeint gewesen sei. Klar sei hingegen, dass damit habe belegt werden sollen, dass die Klientin Sozialhilfeempfängerin sei bzw. sie vom Beklagten in die Sozialhilfe gedrängt werde. Diese Behaup- tung sei indes falsch gewesen. Die richterliche Befragung habe ergeben, dass sie weder Sozialhilfe beantragt habe, noch beabsichtige, dies zu tun. Auch der Vorwurf, dass der Beklagte die Klägerin in die Sozialhilfe dränge, habe nicht erstellt werden können. Der Anzeigeerstatterin seien die Abläufe am russischen Gericht nicht bekannt gewesen. Es bestünden grosse Zweifel an ihrer Darstellung, der Beklagte habe durch "Machenschaften" tiefere Un- terhaltsbeiträge erreicht, zumal sie offenbar gar keine genaueren Kenntnisse über das russische Verfahren gehabt habe. Beim abgedeckten Dokument habe es sich um das Beweismittel zur falschen Behauptung, die Klägerin sei Sozialhilfeempfängerin, gehandelt. Sie habe versucht, eine Falschbehaup- tung durch ein Dokument zu belegen, in welche sie Passagen auf für das Gericht unersichtliche Weise abgedeckt habe. Dies habe den Verdacht einer Täuschung des Gerichts geweckt. 3.3. Die Erstattung einer Strafanzeige durch eine Richterin stelle keine Amts- pflichtverletzung dar, sondern eine Erfüllung der in § 167 Abs. 1 GOG ent- haltenen Amtspflicht. Nach sorgfältiger Sichtung aller eingereichter Stellung- nahmen und Unterlagen sowie auch im Nachgang zur Verhandlung habe sich für sie, die Beschwerdegegnerin, das Gesamtbild ergeben, dass auf- grund der unpräzisen Eingaben und der auf den jeweiligen Standpunkt an- gepassten Beilagen deutliche Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Vorgehen der Anzeigeerstatterin bestanden hätten. Die Behauptung der An- zeigeerstatterin, die Klägerin sei Sozialhilfeempfängerin und werde vom Be- klagten in die Sozialhilfe gedrängt, stelle eine unwahre Tatsachenbehaup- tung dar. Der abgedeckte Satz habe viel Interpretationsspielraum offen ge- lassen. Dem Dokument als Ganzes habe aber entnommen werden können,

- 16 - dass die Klägerin zu jenem Zeitpunkt nicht bei der Sozialhilfe gemeldet ge- wesen sei. Im Gesamtkontext, dass die Anzeigeerstatterin behauptet habe, die Klägerin sei auf Sozialhilfe angewiesen, obwohl dies nicht gestimmt ha- be, habe der abgedeckte Satz eine andere Bedeutung bekommen. Es werde klar, dass die Anzeigeerstatterin gewusst habe, dass die Behauptung falsch gewesen sei. Aufgrund der Äusserungen der Anzeigeerstatterin zum Kran- kenkassensystem habe davon ausgegangen werden müssen, dass sie auch diesbezüglich eine Abdeckung vorgenommen habe. Zu dieser Schlussfolge- rung sei sie, die Beschwerdegegnerin, aufgrund einer Würdigung der Ge- samtumstände gelangt. Es habe somit der Vorwurf einer bewussten Täu- schung im Raum gestanden. Ein Ausschneiden des Textes oder eine Schwärzung wären anders als das Abkleben transparent gewesen. In Bezug auf die Eingabe der Anzeigeerstatterin vom 24. Juli 2020 sei sie, die Beschwerdegegnerin, nicht ungefiltert der Vermutung des Gegenanwal- tes gefolgte. Die Eingabe habe mit einer missverständlich formulierten Be- stätigung der Anzeigeerstatterin Eingang in den russischen Prozess gefun- den. Auch hier habe sich der Verdacht aufgedrängt, dass gegenüber dem russischen Gericht fälschlicherweise der Eindruck habe erweckt werden sol- len, dass das hiesige Gericht die güterrechtliche Auseinandersetzung vor- nehme. Bestärkt worden sei dieser Eindruck einer Täuschung durch das üb- rige prozessuale Verhalten der Anzeigeerstatterin, welche bereits zu Beginn des Verfahrens wiederholt durch Ungenauigkeiten sowie die unklare Verfah- renseinleitung aufgefallen sei. Nachdem anfänglich grosszügig zu Gunsten der Anzeigeerstatterin von Versehen ausgegangen worden sei, habe sich im Laufe des Prozesses der Eindruck verdichtet, dass durch prozesstaktisches Verhalten die Gerichte getäuscht worden sein könnten. Aufgrund dieser An- haltspunkte habe sie, die Beschwerdegegnerin, sich veranlasst gesehen, Strafanzeige einzureichen. Dies sei nach einer ausführlichen Würdigung der Geschehnisse erfolgt. Sie sei von starken Anhaltspunkten für eine Täu- schung ausgegangen. Die Anzeigeerstattung setze nicht voraus, dass sich die anzeigeerstattende Person sicher sei, dass eine Straftat verübt worden sei bzw. dass von einer Verurteilung auszugehen sei. Im Gegenteil liege es

- 17 - gerade nicht in der Zuständigkeit der anzeigenden Behörde, die Vorausset- zungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung zu prüfen. Vielmehr habe die zuständige Strafbehörde zu überprüfen, ob sich aus den Angaben in der Strafanzeige ein Anfangsverdacht ergebe. Eine Strafuntersuchung werde nur bei einem hinreichenden Tatverdacht eröffnet. Der Umstand der Nicht- anhandnahme der Untersuchung ändere nichts an der in § 167 GOG statu- ierten Anzeigepflicht. Daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, die Strafanzeige sei wider besseren Wissens oder leichtfertig erfolgt. Gerade wenn wie vorliegend Fragen offenblieben, sei es nicht möglich, den Sach- verhalt abschliessend zu beurteilen. Diese Aufgabe habe der Staatsanwalt- schaft oblegen. Der anzeigenden Behörde werde bei der Anwendung von § 167 GOG ein Ermessensspielraum zugestanden. Es müsse möglich sein, auch im Zweifel eine Anzeige zu erstatten. Andernfalls sei eine unabhängige richterliche Amtsausübung nicht mehr möglich. Aufgrund ihres gewissenhaf- ten, respektvollen und fairen Vorgehens habe in diesem höchst strittigen und komplexen Verfahren eine Einigung erzielt werden können. Sie habe sich nach reiflicher Überlegung verpflichtet gesehen, allenfalls strafrechtlich rele- vante Vorgänge zu melden. Dabei sei sie stets nach bestem Wissen und Gewissen vorgegangen. Die Vorwürfe der Anzeigeerstatterin seien haltlos. 3.4. Der Anzeigeerstatterin komme im vorliegenden Verfahren keine Parteistel- lung zu. Ihren Anträgen auf Einsicht in die Akten und auf Zustellung des Entscheides sei daher nicht zu folgen. Durch die Einreichung einer Strafan- zeige sei weder ein legitimes Verhalten der Anzeigeerstatterin aufgebauscht worden, noch seien die guten Sitten und der Anstand verletzt worden. Ein respektvoller, sachlicher und fairer Umgang mit allen Verfahrensbeteiligten und Parteivertretern liege ihr, der Beschwerdegegnerin, am Herzen. Die An- zeigeerstatterin habe sie weder geringschätzig noch despektierlich behan- delt. Dies ergebe sich nur schon daraus, dass es ihr gelungen sei, eine Eini- gung zu erzielen. Die Anzeigeerstatterin mache geltend, dass sie am

11. März 2021 von der Nichtanhandnahmeverfügung Kenntnis erhalten ha- be. Vorwürfe, welche über das Erstatten der Strafanzeige hinausgingen, namentlich das Schreiben vom 16. November 2020 beträfen, seien daher

- 18 - verspätet. In Bezug auf das besagte Schreiben habe die Anzeigeerstatterin ohnehin nicht erläutert, weshalb dieses Grund genug für eine Aufsichtsbe- schwerde gewesen wäre. Die Ausführungen zum Alter und Werdegang der Beschwerdegegnerin seien für den vorliegenden Sachverhalt irrelevant. Amtspflichten seien nicht alters- und/oder erfahrungsabhängig. 3.5. In Bezug auf den Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung sei festzuhalten, dass sie davon ausgegangen sei, dass § 167 Abs. 1 GOG einen selbständi- gen Rechtfertigungsgrund darstelle. Dasselbe gelte für den Vorwurf der Ver- letzung des Anwaltsgeheimnisses und des Datenschutzgesetzes. Die Argu- mentation der Anzeigeerstatterin erscheine sodann gesucht, da die Parteien bei der Staatsanwaltschaft schon hinlänglich bekannt seien. 3.6. Der Vorwurf der exzessiven Auslegung von § 167 Abs. 1 GOG werde zu- rückgewiesen. Es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, einen möglicherweise strafbaren Sachverhalt abschliessend zu beurteilen. Daran änderten auch ihre Qualifikationen und ihre Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Krimina- listischen Gesellschaft SKG nichts. Auch lasse sich aus der Nichtanhand- nahme des Strafverfahrens nicht ableiten, dass die Anzeige von vornherein unberechtigt gewesen sei. Die Akten habe sie eingehend und sorgfältig stu- diert. Gegenüber der Anzeigeerstatterin habe sie keine persönliche Abnei- gung. Es treffe nicht zu, dass sie an der Verhandlung mit aufsichtsrechtli- chen Schritten gedroht habe. Vielmehr habe sie festgehalten, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt die notwendigen Schritte prüfen werde. Der Vor- wurf der fehlenden Unabhängigkeit und Objektivität entbehre jeglicher Grundlage. Es wäre eher bedenklich gewesen, hätte sie aus Bequemlichkeit oder aus Angst vor allfälligen Reaktionen auf eine Anzeige verzichtet. 3.7. Den Vorwurf, sie habe mit "Kanonen auf Spatzen geschossen", weise sie, die Beschwerdegegnerin, ebenfalls zurück. Sie habe lediglich einen Sach- verhalt, welcher ihrer Ansicht nach mutmasslich strafwürdig habe sein kön- nen, gemeldet. Ein solches Vorgehen erscheine ungeeignet, um jemanden anzuprangern, zumal die Strafbehörde über die Eröffnung einer Untersu- chung entscheide. Dass sie die Anzeige zusätzlich zur Ermahnung vom

- 19 -

16. November 2020 verfasst habe, stelle keine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips dar, zumal die beiden Instrumente unterschiedlichen Zwecken dienen würden. Zudem habe sie im Schreiben vom 16. November 2020 keine Disziplinarmassnahme getroffen, sondern die Parteivertreter le- diglich aufgefordert, im weiteren Prozessverlauf die Verfahrensdisziplin zu beachten. Daraus ergebe sich, dass sie durchaus zurückhaltend agiert ha- be. 3.8. Weder der Vorwurf der Aktenwidrigkeit betreffend die Eingabe der Anzeige- erstatterin vom 24. Juli 2020 noch jener betreffend die "Irreführung der Rechtspflege" seien gerechtfertigt. Den Sachverhalt habe sie gegenüber der Untersuchungsbehörde sachlich und transparent geschildert. Ebenfalls un- berechtigt sei der Vorwurf des Verstosses gegen das Gebot von Treu und Glauben. Beim Schreiben vom 16. November 2020 habe es sich um eine Prozesshandlung gehandelt, welche ordnungsgemäss in die Akten akturiert worden sei. Selbstverständlich habe sie darin nicht dargelegt, welche Schrit- te sie konkret unternommen habe, denn das Schreiben sei auch dem Rechtsvertreter der Gegenpartei zugestellt worden. Sie habe jederzeit be- wusst und differenziert kommuniziert. Es sei nicht ersichtlich, welchen Vorteil die Anzeigeerstatterin bei einer vorgängigen Information über die Strafan- zeige aufgewiesen hätte. Mit der Strafanzeige habe sie keinen "Angriff" ver- übt, sondern lediglich einen Sachverhalt, den sie als potentiell strafrechtlich relevant eingeschätzt habe, angezeigt. Ihr Verhalten sei weder persönlich- keits- bzw. ehrverletzend noch von fehlendem Anstand geleitet gewesen. Ebenso wenig liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV vor. In der Strafanzeige seien Ausführungen zum Verhalten des Gegenanwaltes nicht angebracht gewesen, da es nicht um seine Person gegangen sei. Dessen Aussagen habe sie nicht ungefiltert übernommen. 3.9. Der Vorwurf des richterlichen Amtsmissbrauchs sei ebenfalls zurückzuwei- sen. Es habe keine Abstrafung der Anzeigeerstatterin stattgefunden. Anläss- lich der Verhandlung vom 6. Oktober 2020 seien keine Massnahmen getrof- fen worden, die Ermahnung vom 16. November 2020 habe sodann einen

- 20 - anderen Zweck als die Strafanzeige verfolgt. Im Mahnschreiben seien keine Disziplinarmassnahmen ergriffen worden, ebenso wenig sei im Strafverfah- ren eine Bestrafung erfolgt. Allein aus der Erhebung einer Strafanzeige kön- ne kein Machtmissbrauch abgeleitet werden, weil es der zuständigen Staatsanwaltschaft oblegen sei, allfällige Sanktionen zu ergreifen. Auch könne darin keine unnötige Kostenverursachung erblickt werden. 3.10. Das vorliegende Verfahren sei von der Anzeigeerstatterin initiiert worden. Ih- re Vorwürfe seien haltlos. Sie sei daher weder zu entschädigen, noch sei die Entschädigung ihr, der Beschwerdegegnerin, aufzuerlegen. Ebenso wenig seien ihr Verfahrenskosten auferlegen. 4.1. Aufsichtsbeschwerden sind gemäss § 83 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen. Die Anzeigeerstatterin beruft sich auf die Einhaltung der Frist und begründet dies damit, am 11. März 2021 habe sie die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. März 2021 erhalten. Mit der Verfügung habe sich die Amtspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin in offizieller Weise mani- festiert. Vor Abschluss der Strafuntersuchung sei diese hingegen noch nicht offiziell festgestanden, weshalb sie, die Anzeigeerstatterin, zur Erhebung der Aufsichtsbeschwerde den Ausgang des Strafverfahrens habe abwarten müssen (act. 1 Rz 8 f.). 4.2. Diese Ausführungen der Anzeigeerstatterin überzeugen. Mit dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung am 9. März 2021, Nr. A-8/2020/10039074, welche offenbar nicht angefochten wurde und daher inzwischen in Rechts- kraft erwachsen ist, stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland das fehlen- de tatbestandsmässige Handeln der Anzeigeerstatterin fest und bestätigte, dass ihr kein strafrechtlich relevantes Handeln vorgeworfen werden könne (act. 4/2). Erst nach dem Ergehen der Nichtanhandnahmeverfügung stand abschliessend fest, dass der Strafanzeige keine Folge geleistet wurde und die darin enthaltenen Vorwürfe der Beschwerdegegnerin als nicht tatbe- standsrelevant erachtet wurden. Ein allfälliges aufsichtsrechtlich relevantes

- 21 - Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin manifestierte sich somit erst zu die- sem Zeitpunkt. Vor der Fällung der Nichtanhandnahmeverfügung konnte ei- ne solches höchstens vermutet werden. Die Frist von zehn Tagen begann daher unabhängig davon, ob die Anzeigeerstatterin bereits zu einem frühe- ren Zeitpunkt vom Strafuntersuchungsverfahren Kenntnis erlangt hatte oder nicht, am 12. März 2021 zu laufen und endete am 22. März 2021. Mit der gleichentags erfolgten Einreichung der Aufsichtsbeschwerde hielt die Anzei- geerstatterin die Beschwerdefrist im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG ein. 4.3. Die Beschwerdegegnerin hält fest, auf die Vorbringen betreffend das Schreiben vom 16. November 2020 sei infolge verspäteter Geltendmachung nicht einzutreten (act. 7 Ziff. 4.3). In ihrer Aufsichtsbeschwerde hielt die An- zeigeerstatterin zwar fest, dass bereits der Brief vom 16. November 2020 Grund genug gewesen wäre, um eine Aufsichtsbeschwerde zu erheben (act. 1 Rz 20). Daraus ergibt sich indes nicht, dass die Anzeigeerstatterin diese mutmassliche Verfehlung im Rahmen der vorliegenden Beschwerde anfechten wollte. Ein entsprechender Antrag ist nicht aktenkundig, weshalb sich auch ein Nichteintreten erübrigt. 5.1. Die Anzeigeerstatterin leitet eine Amtspflichtverletzung aus dem Umstand ab, dass die Beschwerdegegnerin die Strafanzeige eingereicht habe, ohne vorgängig vom Amtsgeheimnis entbunden worden zu sein (act. 1 Rz 28). 5.2. Nach Art. 320 StGB macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter an- vertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stel- lung wahrgenommen hat. Der herrschenden Lehre zufolge bleibt indes straf- los, wer das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung der vorgesetzten Be- hörde offenbart hat oder wer sich auf eine andere gesetzliche Offenbarungs- , Anzeige- oder Mitteilungspflicht stützen kann (StGB Praxiskommentar- Trechsel/Vest, Art. 320 N 11; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 167 N 2). Das Bundesgericht erachtet eine Einwilligung der vorgesetzten Behörde für eine Aussage in einem Strafverfahren als nicht erforderlich, wenn die betref- fende Person eine Anzeigepflicht trifft (BGE 140 IV 177 E. 3.3). § 167 Abs. 1

- 22 - GOG zufolge zeigen Behörden und Angestellte des Kantons und der Ge- meinden strafbare Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit wahrnehmen, an. Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. November 2020 auf Handlun- gen der Anzeigeerstatterin aufmerksam, welche sie im Rahmen einer Ge- richtsverhandlung feststellte und welche sie als tatbestandsmässig qualifi- zierte. Sie konnte ihr Vorgehen demnach auf die Anzeigepflicht im Sinne von § 167 Abs. 1 GOG stützen, mit der Folge, dass sie zur Einreichung der Strafanzeige auch ohne vorgängige Durchführung eines Ermächtigungsver- fahrens legitimiert war und die Staatsanwaltschaft mit den hierfür massgebli- chen Unterlagen bedienen durfte. Es bestehen demnach keine Anhaltspunk- te, welche auf eine Amtspflichtverletzung im Sinne von Art. 320 StGB schliessen liessen. Eine Verletzung von Art. 35 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) ist sodann bereits deshalb zu verneinen, weil die Beschwerdegegnerin nicht vom Anwendungsbereich dieses Geset- zes erfasst wird (Art. 2 DSG; vgl. act. 1 Rz 30). Ebenso wenig bestehen Hinweise auf eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses (vgl. act. 1 Rz 29), da die Beschwerdegegnerin als Justizperson nicht Adressatin von diesem war (vgl. BGFA Kommentar-Nater/Zindel, Art. 13 N 24). 6.1. Die Anzeigeerstatterin macht sodann geltend, hätte die Beschwerdegegne- rin den Sachverhalt korrekt erfasst, hätte sie erkennen müssen, dass der Sachverhalt nicht zu einer Verurteilung führen und keinen Straftatbestand erfüllen würde. Indem sie trotzdem eine Strafanzeige eingereicht habe, habe sie sich des Richteramtes unwürdig verhalten und eine Amtspflichtverlet- zung begangen (act. 1 Rz 31 f.). 6.2. Nach § 167 Abs. 1 GOG haben Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemeinden strafbare Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Amts- tätigkeit wahrnehmen, anzuzeigen. Voraussetzung für die Einreichung einer Anzeige durch Gerichte bzw. Gerichtsmitglieder ist das Vorliegen eines qua- lifizierten Tatverdachts. Von einem solchen ist auszugehen, wenn sich für die fragliche Behörde aufgrund bestimmter Tatsachen der konkrete und er-

- 23 - hebliche Verdacht ergibt, dass eine Straftat begangen worden sein dürfte. Unzureichend sind hingegen allgemeine Hinweise auf das Bestehen einer strafbaren Handlung. Ein sog. "einfacher Verdacht" reicht somit nicht aus, mit der Folge, dass höhere Voraussetzungen erfüllt sein müssen als jene, die eine Strafverfolgungsbehörde veranlassen müssen, ein Strafverfahren einzuleiten. Nicht erforderlich ist jedoch das Vorliegen eines dringenden Tat- verdachts (vgl. zum Ganzen Urteil der I. Zivilkammer OG ZH vom 7. Mai 2019, Geschäfts-Nr. RT190059-O, E. 5; Beschluss der I. Zivilkammer OG ZH vom 27. Februar 2020, Geschäfts-Nr. PP190050-O, E. 3.3; Urteil der I. Zivilkammer OG ZH vom 21. Juli 2020, Geschäfts-Nr. NP200015-O, E. IV.3.1; vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 167 N 4 mit Hinweis auf ZK StPO-Landshut/Bosshard, Art. 302 N 10; Praxiskommentar StPO- Schmid/Jositsch, Art. 302 N 3; BStGer, Beschluss vom 7. Juli 2016, Nr. BB.2016.260/ BB.2016.266, E. 2.2; Beschluss der Verwaltungs- kommission OG ZH vom 21. Mai 2013, Geschäfts-Nr. VB120014-O, E. III.5.1). Den Behörden ist bei der Frage, ob eine Anzeige zu erstatten sei, sodann ein gewisses Ermessen zuzubilligen (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 21 N 20). 6.3. Zum Vorwurf des Prozessbetrugs hielt die Staatsanwaltschaft See/Oberland in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. März 2021 fest, es sei nicht er- sichtlich, inwiefern die Anzeigeerstatterin mit dem eingereichten Dokument und dem abgedeckten Passus das Gericht hätte täuschen wollen. Es habe sich um einen Satz mit einem für das Verfahren völlig unerheblichen Inhalt gehandelt. Obschon es korrekter gewesen wäre, den Passus sichtbar abzu- decken oder zu schwärzen, sei im Überkleben keine absichtlich Täuschung des Gerichts mit Bereicherungsabsicht ersichtlich, weshalb der Tatbestand des (Prozess-)Betrugs klar nicht erfüllt sei. Ebenso wenig ergäben sich aus der Einreichung einer unaufgeforderten Eingabe mit Anträgen zum Güter- recht Hinweise auf einen Prozessbetrug. Dieser Vorwurf basiere auf einer blossen Mutmassung der Gegenpartei des Scheidungsverfahrens. Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass hinter der Eingabe takti- sche Überlegungen stünden, handle es sich dabei nicht um ein betrügeri-

- 24 - sches Vorgehen (act. 4/2 S. 3). Für allfällige Täuschungen gegenüber dem russischen Gericht fehle es sodann an der Schweizer Gerichtsbarkeit. Der Tatbestand der Urkundenfälschung sei ferner nicht erfüllt, da mit dem Über- kleben eines für das Scheidungsverfahren unmassgeblichen Inhalts weder eine Verfälschung des Inhalts des Schreibens noch ein Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erfolgt sei. Auch fehle es an der Absicht der Anzei- geerstatterin, mit dem Überkleben des Satzes einen unrechtmässigen Ver- fahrensvorteil zu erlangen bzw. die Gegenpartei in ihren Rechten zu schädi- gen (act. 4/2 S. 4). Die Untersuchungsbehörde ging damit von einem klaren Fall aus und verneinte die Tatbestandsmässigkeit des Handelns der Anzei- geerstatterin. 6.4. Die Beschwerdegegnerin legte ihre Überlegungen, welche sie zur Strafan- zeige bewegten, in der Beschwerdeantwort (act. 7) ausführlich dar. Konkret hielt sie fest, ihrer eingehenden und sorgfältigen Würdigung der Sachlage zufolge habe die Anzeigeerstatterin entgegen den Tatsachen behauptet, ihre Mandantin sei Sozialhilfeempfängerin. Die abgeklebte Passage habe dies- bezüglich viel Interpretationsspielraum offen gelassen. Die Eingabe vom

24. Juli 2020 habe sodann zusammen mit einer missverständlich formulier- ten Bestätigung der Anzeigeerstatterin Eingang ins russische Verfahren ge- funden. Es habe sich der Verdacht aufgedrängt, dass gegenüber dem russi- schen Gericht fälschlicherweise der Eindruck habe erweckt werden sollen, die güterrechtliche Auseinandersetzung werde am Bezirksgericht C._____ vorgenommen. Bestärkt worden sei der Eindruck einer Täuschung durch das übrige prozessuale Verhalten der Anzeigeerstatterin, welches bereits zu Beginn des Verfahrens wiederholt durch Ungenauigkeiten und eine unge- naue Verfahrenseinleitung aufgefallen sei und prozessuale Handlungen des Gerichts notwendig gemacht habe (act. 7 Ziff. 2). Diese Ausführungen zei- gen, dass sich die Beschwerdegegnerin vor der Einreichung der Strafanzei- ge weitreichende Gedanken machte, sich mit dem Sachverhalt und den massgeblichen Aktenstücken eingehend auseinandersetzte und sich zur Anzeige aus einer inneren Überzeugung - aufgrund von subjektiv festgestell- ten deutlichen Anhaltspunkten der Irreführung und der Täuschung (act. 7

- 25 - Rz 2.2 und 2.3) - entschied. Zwar bestehen objektiv gesehen Zweifel daran, ob die von der Beschwerdegegnerin erkannten deutlichen bzw. starken An- haltspunkte für eine strafbare Handlung ausreichten, um einen qualifizierten Tatverdacht im obgenannten Sinne zu begründen, zumal höhere Vorausset- zungen erfüllt sein müssen, als jene, welche die Strafverfolgungsbehörde veranlassen müssen, ein Strafverfahren einzuleiten. Dies gilt namentlich hinsichtlich des abgeklebten Passus, ergab sich daraus doch mit grosser Wahrscheinlichkeit, dass die verborgene Notiz einen für das Scheidungsver- fahren unwesentlichen Inhalt aufwies, zumal aus diesem nicht auf den Emp- fang von Sozialhilfeleistungen geschlossen werden konnte, sondern lediglich darauf, dass die Klientin der Anzeigeerstatterin ihrer Meinung nach nahe dem Existenzminimum lebe ("Das heisst meine Lebenssituation gehört zum Sozialfall" bzw. "Wir hatten nur 10'000 rub mehr als für das Sozialfall", act. 10/69/3). Auch hinsichtlich des Schreibens vom 24. Juli 2020 hätte die Beschwerdegegnerin zumindest erkennen müssen, dass eine Täuschung des russischen Gerichts nicht in die Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden fallen und es an der schweizerischen Gerichtsbarkeit fehlen würde. Selbst wenn indes mit der Anzeigeerstatterin davon auszugehen wä- re, dass die Anforderungen an einen qualifizierten Tatverdacht vorliegend nicht erfüllt waren und die Anzeige daher insoweit zu Unrecht erstattet wur- de, könnte der Beschwerdegegnerin aus ihrem Entscheid zur Einreichung einer Strafanzeige kein aufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten vorge- worfen werden. Denn nicht jeder prozessuale Fehlentscheid eines Ge- richtsmitgliedes rechtfertigt ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde bzw. die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen. Vielmehr setzt eine dis- ziplinarische Bestrafung einer Gerichtsperson ein amtspflichtwidriges Ver- halten voraus, bei welchem eine Verletzung des Gesetzes wider besseres Wissen erfolgte (ZR 86 [1987] Nr. 78 E. III mit Verweis auf Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., S. 478), bei welchem klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder wichtige öffentliche Interessen offensichtlich missachtet wurden (Hunziker, Die Anzeige an die Aufsichtsbehörde [Aufsichtsbeschwerde], Dissertation,

- 26 - Zürich 1978, S. 106; BGE 99 Ia 331 E. 2; BGE 97 I 10 E. 2) oder bei wel- chem die Beaufsichtigten gegenüber den Parteien, Kollegen oder Mitarbeiter ein Verhalten an den Tag legten, das die guten Sitten oder den Anstand ver- letzte (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 13, N 38 und N 43 m.w.H.). Das prozessuale Fehlverhalten muss demnach eine gewisse Schwere auf- weisen, verletzt worden sein muss eine bedeutsame Pflicht bzw. eine we- sentliche Amtspflicht, welche über eine einfache Rechtsverletzung hinaus- geht (vgl. auch Hunziker, a.a.O., S. 108). Vorliegend legte die Beschwerde- gegnerin die Gründe für ihr Handeln ausführlich dar. Es ist zwar - wie darge- legt - fraglich, ob die Voraussetzungen eines qualifizierten Tatverdachts er- füllt waren. Jedoch kann der Darlegung der Beschwerdegegnerin zumindest gesamthaft betrachtet ein gewisses Verständnis entgegengebracht werden. Zum einen erscheint glaubhaft, dass die Gesamtbetrachtung aller Vorfälle im Verfahren Geschäfts-Nr. FP190021-... bei der Beschwerdegegnerin den subjektiven Eindruck erweckte, die Anzeigeerstatterin versuche durch ihr Vorgehen (unrechtmässige) Vorteile für ihre Klientin zu erwirken. Hierfür sprach bereits deren Auftreten zu Beginn des Verfahrens, bewirkte sie mit ihrem Verhalten doch schon im Vorfeld der Verhandlung vom 6. Oktober 2020 Unklarheiten, welche prozessuale Handlungen des Gerichts notwendig machten und bei diesem mehrfach zu Unverständnis führten (act. 10/Prot. S. 8 f.). Aber auch das Verhalten der Anzeigeerstatterin anlässlich der Ver- handlung vom 6. Oktober 2020 bestätigte offenbar den entsprechenden Ein- druck der Beschwerdegegnerin, in dem sie vom Gericht gestellte Fragen zur abgeklebten Textpassage sowie zur Eingabe vom 24. Juli 2020 nur unzu- reichend zu beantworten vermochte (act. 10/Prot. S. 47). Zum anderen gilt es zu beachten, dass es sich beim Entscheid, eine Strafanzeige zu erstat- ten, um einen Ermessensentscheid handelt. Dieser hat sich zwar an der er- wähnten Voraussetzung des qualifizierten Tatverdachts zu orientieren, je- doch unterliegt die Frage, ob ein solcher vorliegt, einem gewissen Ermes- sensspielraum. Die Beschwerdegegnerin ist offenbar nach einer Würdigung der Sachlage zum Ergebnis gelangt, dass das Vorgehen der Anzeigeerstat- terin möglicherweise strafbar sein könnte. Ihre Darlegungen erscheinen in

- 27 - den Grundzügen nicht völlig unverständlich oder haltlos. Jedenfalls kann ihr bei diesen Gegebenheiten keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, wel- che über eine einfache Rechtsverletzung im obgenannten Sinne hinausgeht. 7.1. Die Anzeigeerstatterin rügt ferner die Tatsache, dass die Beschwerdegegne- rin im Schreiben vom 16. November 2020 lediglich auf die Möglichkeit einer Strafanzeige hingewiesen habe, ihr aber nicht mitgeteilt habe, dass sie eine solche einreiche, und leitet daraus eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben nach Art. 52 ZPO ab (act. 1 Rz 40). 7.2. Gemäss Art. 52 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln. Das Gebot, nach Treu und Glauben zu han- deln, gilt auch für den Spruchkörper (BSK ZPO-Gehri, Art. 52 N 2). Es ver- pflichtet ihn zu einem redlichen, vertrauenswürdigen und rücksichtsvollen Verhalten. Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Anzeigeer- statterin vom 16. November 2020 ergibt sich, dass sie ihre Absicht der Er- stattung einer Strafanzeige nicht kundtat. Immerhin wies Erstere aber auf die generell geltende Pflicht der Gerichte hin, strafbare Handlungen zur Anzeige zu bringen (act. 4/10). Eine entsprechende Informationspflicht über die Ein- reichung einer Strafanzeige resultierte weder aus Art. 52 ZPO noch aus ei- nem anderen Verfahrensgrundsatz. Vielmehr oblag die Aufgabe der allfälli- gen Orientierung den Strafverfolgungsbehörden. Die Beschwerdegegnerin durfte die Strafanzeige ohne vorgängige Mitteilung an die Anzeigeerstatterin verfassen, zumal eine solche allenfalls die Strafuntersuchung hätte beein- flussen können. Damit kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegne- rin die Anzeigeerstatterin nicht über ihre Absicht zur Erstattung einer Straf- anzeige orientiert hat, keine aufsichtsrechtlich relevante Verletzung von Art. 52 ZPO abgeleitet werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie sich am Tage der Erstattung der Strafanzeige in einem Brief an die An- zeigeerstatterin wandte, beinhaltete dieser doch in erster Linie die Ausspre- chung einer Massnahme nach Art. 128 ZPO. 8.1. Im Weiteren leitet die Anzeigeerstatterin eine Amtspflichtverletzung der Be- schwerdegegnerin aus dem Umstand ab, dass sie aufgrund der ungefilterten

- 28 - Übernahme der Ausführungen des Gegenanwaltes in der Strafanzeige das Gleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt habe (act. 1 Rz 43). 8.2. In der Strafanzeige vom 16. November 2020 nahm die Beschwerdegegnerin zuerst auf das massgebliche Verfahren und die durchgeführte Gerichtsver- handlung Bezug, beschrieb sodann das der Anzeigeerstatterin vorgeworfene Verhalten, befasste sich ferner mit Ausführungen des Gegenanwaltes zum mutmasslichen Sinn und Zweck der Vorgehensweise der Anzeigeerstatterin und äusserte schliesslich ihren Verdacht, dass sich Letztere dadurch allen- falls des Prozessbetrugs und eventualiter der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe (act. 4/11). Zutreffend ist zwar, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Ausführungen auf eine Eingabe des Gegenanwaltes vom

3. August 2020 verwies, daraus sinngemäss zitierte und damit zumindest teilweise den Tatverdacht begründete. Daraus kann ihr indes kein aufsichts- rechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden. Im Rahmen des Verfassens der Strafanzeige war es primär ihre Aufgabe, den Strafverfolgungsbehörden darzulegen, weshalb sie sich zur Einreichung einer Strafanzeige bewogen sah und weshalb sie zum Schluss gelangte, die Anzeigeerstatterin habe sich ein strafrechtlich relevantes Verhalten zu Schulden kommen lassen. Dazu musste sie in erster Linie all jene Argumente vorbringen, welche ihren Ver- dacht stützten, wozu offenbar auch die Ausführungen des Gegenanwaltes in der erwähnten Eingabe gehörten. Hingegen oblag ihr keine Pflicht, all jene Umstände, welche gegen ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Anzei- geerstatterin sprachen, aufzuzählen, mithin auch die Anzeigeerstatterin ent- lastende Tatsachen aufzuführen oder ein allenfalls fragwürdiges Verhalten des Rechtsvertreters der Gegenpartei darzulegen (vgl. act. 7 Ziff. 4.13). Die Würdigung der Sachlage sowie die Abwägung der sich entgegenstehenden Beweismittel war vielmehr die Aufgabe der Strafbehörde. Insoweit kam das Gleichbehandlungsgebot beim Verfassen der Strafanzeige - anders als im Rahmen der Durchführung des Verfahrens Geschäfts-Nr. FP190021-... selbst - nicht zum Tragen.

- 29 - 9.1. Die Anzeigeerstatterin wirft der Beschwerdegegnerin aufgrund der Überhäu- fung von überraschenden Rechtsangriffen sodann richterlichen Amtsmiss- brauch vor (act. 1 Rz 44 f.). 9.2. Einen ersten "Angriff" gegen ihre Person erkennt die Anzeigeerstatterin im Verhalten der Beschwerdegegnerin anlässlich der Verhandlung vom

6. Oktober 2020 (act. 1 Rz 44). Dem Protokoll kann diesbezüglich entnom- men werden, dass an der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen eine angespannte Atmosphäre herrschte (act. 10/Prot. S. 40). Nachdem der Gegenanwalt auf das ihm fälschlicherweise im Original ausgehändigte Do- kument (act. 10/69/3) durch die Anzeigeerstatterin hingewiesen sowie seine Sicht der Sachlage geschildert hatte, erklärte die Beschwerdegegnerin als Folge davon einen Verhandlungsunterbruch. Nach der Fortsetzung der Ver- handlung nahm sie auf die erwähnte Beilage Bezug und informierte die Par- teien darüber, dass sie die gestellten Anträge protokollieren und zu einem späteren Zeitpunkt behandeln würde. Zudem erklärte sie, dass sie über all- fällige standesrechtliche Konsequenzen ebenfalls zu einem späteren Zeit- punkt entscheiden werde (act. 10/Prot. S. 41, vgl. auch act. 10/Prot. S. 94). Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Nachdem der Gegenwalt standesrechtliche Fragen thematisiert hatte (act. 10/Prot. S. 40), war es die Aufgabe der Beschwerdegegnerin, sich zu dieser Thematik zu äussern. Dass sie dabei darauf hinwies, dass sie über standesrechtliche Konsequen- zen erst nach der Verhandlung entscheiden werde, erscheint auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot sachgerecht. Das Vorgehen der Beschwer- degegnerin anlässlich der Verhandlung vom 6. Oktober 2020 ist damit ins- besondere im Hinblick darauf, dass es sich um ein hochstrittiges und kom- plexes Verfahren handelte - aus aufsichtsrechtlicher Hinsicht nicht zu bean- standen. Das Schreiben vom 16. November 2020 (act. 4/10) verfasste die Beschwer- degegnerin sodann im Nachgang zur oberwähnten Verhandlung. Sie richtete es an beide Rechtsvertreter und zählte darin zuerst mögliche gegenüber den Parteivertretern anwendbare Massnahmen auf, namentlich eine Anzeige bei

- 30 - der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte gestützt auf Art. 15 Abs. 1 BGFA (SR 935.61) i.V.m. § 39 Abs. 1 lit. a AnwG (LS 215.1) wegen einer allfälligen Verletzung der Berufsregeln, eine Strafanzeige ge- mäss § 167 Abs. 1 GOG wegen des Verdachts von strafbaren Handlungen sowie die Anordnung von Disziplinarmassnahmen nach Art. 128 ZPO wegen Verletzung des Anstandes bzw. Störung des Geschäftsgangs vor Gericht, bevor sie sich auf Art. 128 ZPO fokussierte und gegenüber beiden Parteiver- tretern eine Ermahnung aussprach. Dieser Schritt der Beschwerdegegnerin war eine unmittelbare Folge ihrer Ankündigung in der Verhandlung vom

6. Oktober 2020, sie werde zu einem späteren Zeitpunkt über allfällige stan- desrechtliche Konsequenzen entscheiden (act. 10/Prot. S. 41). Darunter fiel insbesondere die Meldepflicht nach Art. 15 BGFA, aber auch im weiteren Sinne die zivilprozessuale Bestimmung zur Verfahrensdisziplin im Sinne von Art. 128 ZPO. Es war denn auch das Verhalten der Anzeigeerstatterin und des Gegenanwaltes anlässlich des Verfahrens Geschäfts-Nr. FP190021-... und insbesondere anlässlich der Verhandlung vom 6. Oktober 2020, wel- ches die Beschwerdegegnerin veranlasste, eine Ermahnung auszuspre- chen. Die Aufzählung möglicher standes-, disziplinar- bzw. strafrechtlicher Massnahmen im Schreiben vom 16. November 2020 war somit Folge der Geschehnisse anlässlich der Verhandlung vom 6. Oktober 2020 und ist aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerin dazu ent- schied, zum gestützt auf Art. 128 ZPO erfolgten Mahnschreiben eine Straf- anzeige einzureichen. Als strafprozessualer Behelf stand dieser kumulativ zur zivilprozessualen Disziplinierung und zur standesrechtlichen Meldepflicht zur Verfügung (siehe auch Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 167 N 19). Die Einreichung einer Strafanzeige war Folge der bereits an der Verhandlung vom 6. Oktober 2020 gemachten Ankündigung, rechtliche Schritte gegen die Rechtsvertreter zu prüfen. Allein aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin anlässlich der Verhandlung vom 6. Oktober 2020 zur Prüfung von standesrechtlichen Kon-

- 31 - sequenzen äusserte (act. 10/Prot. S. 41), die Anzeigeerstatterin im Schrei- ben vom 16. November 2020 auf ihre Pflichten hinwies, prozessuale Behelfe auflistete und eine Ermahnung aussprach sowie schliesslich gegen die An- zeigeerstatterin eine Strafanzeige erstattete, kann somit kein richterlicher Rechtsmissbrauch abgeleitet werden. Insbesondere ergibt sich daraus auf- grund der Verschiedenartigkeit der Rechtsbehelfe bzw. deren unterschiedli- chen Zweckverfolgung keine mehrfache "Abstrafung" für die gleiche Tat bzw. keine übertriebene Schärfe der Bestrafung (vgl. act. 1 Rz 44). Auch sind keine Anhaltspunkte für eine aufsichtsrechtlich relevante Verschwen- dung von kantonalen Ressourcen ersichtlich (act. 1 Rz 46). Hinweise auf das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung bestehen insoweit keine.

10. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass das Vorgehen der Beschwerde- gegnerin zwar in Teilen diskutabel erscheint, sich daraus aber kein Fehlver- halten ableiten lässt, das in aufsichtsrechtlicher Hinsicht ein Eingreifen er- fordern würde. Die Aufsichtsbeschwerde ist deshalb abzuweisen. IV. 1.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Mutwilligkeit liegt vorliegend nicht vor, weshalb die Kos- ten nicht der Anzeigeerstatterin aufzuerlegen sind. Ebenso wenig kommt ei- ne Kostenauflage zulasten der Beschwerdegegnerin in Frage (Art. 116 ZPO i.V.m. § 200 lit. b GOG; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 25). Die Kos- ten fallen daher ausser Ansatz. 1.2. Ausgangsgemäss sind sodann keine Prozessentschädigungen zuzuspre- chen.

2. Die Anzeigeerstatterin ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichts- beschwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegen- heit zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten. Ihr steht dem-

- 32 - nach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.). Auch der Beschwerdegegnerin steht gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 2; Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 20. Februar 2017, Nr. VB160024-O, E. IV.2). 3.1. Die Anzeigeerstatterin ersucht um Orientierung über den Ausgang des Ver- fahrens und begründet dies mit ihrer Betroffenheit (act. 1 Rz 2). 3.2. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, werden Anzeigeerstatterin- nen und Anzeigeerstatter grundsätzlich über den Verfahrensausgang nicht informiert, sondern erhalten im Laufe des Verfahrens lediglich eine Mittei- lung, dass ihre Anzeige zur Kenntnis genommen worden sei und dass allfäl- lige Massnahmen geprüft würden. Gemäss ständiger Praxis fehlt es den an- zeigeerstattenden Personen somit an einer Parteistellung (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung). Dies wird - wie dargelegt - damit begründet, dass die Aufsichtsbe- schwerde nur die Beziehung des Beaufsichtigten und der Aufsichtsbehörde tangiere und die anzeigeerstattende Person über die Anzeige hinaus vom weiteren Verfahren nicht unmittelbar betroffen sei. 3.3. Aufsichtsbehörden haben im Rahmen von administrativen Aufsichtsbe- schwerden typischerweise zu prüfen, ob sich Gerichtsmitglieder gegenüber den Parteien, Kollegen oder Mitarbeitenden in ordnungs- oder rechtswidriger Art und Weise verhalten haben, namentlich ein Verhalten an den Tag geleg- ten haben, welches die guten Sitten oder den Anstand verletzt bzw. welches den ordnungsgemässen Gang der staatlichen Tätigkeit beeinträchtigt hat (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 13, N 38 und N 43 m.w.H.). Auch die Anzeigeerstatterin beruft sich vorliegend auf solche ihr gegenüber erfolgte Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin, indem sie deren Verhalten als deplatziert, despektierlich, unfair, persönlichkeitsverletzend und ungerecht bezeichnet (act. 1 Rz 45). Es handelt sich demnach insoweit um einen klas- sischen Fall einer Aufsichtsbeschwerde, als das konkrete Verhalten und Vorgehen der Beschwerdegegnerin als Gerichtsmitglied beanstandet wird.

- 33 - In solchen Fällen werden die Beschlüsse der Verwaltungskommission der anzeigeerstattenden Person entsprechend der oberwähnten Rechtspre- chung nicht mitgeteilt. Die Anzeigeerstatterin sieht vorliegend davon ab, dar- zulegen, weshalb in ihrem Fall anders vorzugehen sei und worin sich der vorliegende Fall von anderen administrativen Aufsichtsbeschwerden unter- scheide. Allein der Umstand, dass sie durch das Verhalten der beaufsichtig- ten Person betroffen ist, rechtfertigt es nicht, vom vorgenannten Grundsatz eine Ausnahme zu machen, denn eine Betroffenheit von Verfahrensbeteilig- ten ist bei administrativen Aufsichtsbeschwerden geradezu der Regelfall. Demzufolge ist der Antrag auf Mitteilung des Ausgangs des Verfahrens der Beschwerdegegnerin abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Die prozessualen Anträge der Anzeigeerstatterin auf Zustellung der Stel- lungnahme der Beschwerdegegnerin sowie auf Mitteilung des vorliegenden Beschlusses werden abgewiesen.

2. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Rechtsvertreterin der Anzeigeerstatterin, im Teilauszug Ziff. I., Ziff. II.3 sowie Ziff. IV.1.2-3.3 sowie Dispositiv-Ziff. 1, 4 und 5,

- die Beschwerdegegnerin, unter Rücksendung der Akten Geschäfts- Nr. FP190021-....

- 34 - Zürich, 21. Juni 2021 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: