Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Bezirksrichterin lic. iur. B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) war zuständi- ge Einzelrichterin für das am Bezirksgericht C._____ durchgeführte Verfah- ren Geschäfts-Nr. ... betreffend gerichtliche Beurteilung und Verlängerung von Schutzmassnahmen. Im Rahmen des Verfahrens führte sie am
E. 1.1 Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz.
E. 1.2 Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.
2. Den Betroffenen steht sodann gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 f.; Beschluss Verwal- tungskommission OG ZH vom 20. Februar 2017, Nr. VB160024-O, E. IV.2).
- 17 - Es wird beschlossen:
E. 1.3 Die Anzeigeerstatterin führt aus, sie erhebe Anzeige gegen die Beschwer- degegnerin wegen grober Pflichtverletzung im Amt, und beantragt, der ge- schilderte Sachverhalt sei näher abzuklären und es sei mit geeigneten Mas- snahmen dafür besorgt zu sein, dass sich ein solches kumuliertes pflichtwid- riges Verhalten gegen eine Prozesspartei und ihre Rechtsvertretung nicht wiederhole (act. 2/2 S. 1 und 4). Eine Aufhebung oder Korrektur der Verfü- gung und des Urteils vom 9. Februar 2021 (act. 4/21) beantragt die Anzei- geerstatterin - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (act. 6 S. 3) - hingegen nicht. Die Aufsichtsbeschwerde zielt damit auf die Person der Beschwerdegegnerin als Amtsträgerin ab und ist demnach administrati- ver Natur. 2.1. Die Anzeigeerstatterin führte in ihrer Aufsichtsbeschwerde (act. 2/2) im We- sentlichen aus, sie habe ihre Klientin, die gefährdete Person, am 5. Februar 2021 zur Anhörung betreffend Aufhebung/Verlängerung von Gewaltschutz-
- 5 - massnahmen begleitet. Auf entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin hin habe sie verneint, dass sie über eine schriftliche Vollmacht verfüge. Sie habe die Beschwerdegegnerin aber darauf hingewiesen, dass sie die Voll- macht zu Protokoll geben könne. Die gefährdete Person habe gegenüber der Beschwerdegegnerin sodann erklärt, dass sie von der Anzeigeerstatterin vertreten werde. Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin habe sie, die Anzeigeerstatterin, die Nachreichung einer schriftlichen Vollmacht in Aussicht gestellt. Am Dienstag, 9. Februar 2021, ca. 9.10 Uhr, habe die Ge- richtsschreiberin MLaw F._____ in der Kanzlei angerufen und ausrichten lassen, dass es sich um eine mündliche Verfügung handle und der Anzeige- erstatterin eine Frist bis um 12 Uhr desselben Tages angesetzt werde, um die Vollmacht und die Unterlagen betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung einzureichen. Für den Säumnisfall habe sie angedroht, dass die Anzeigeer- statterin nicht als Rechtsvertreterin anerkannt und die unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen werde. Um ca. 9.15 Uhr habe sie die Ge- richtsschreiberin zurückgerufen und ihr mitgeteilt, aufgrund eines Bespre- chungstermins mit Klienten könne sie den Termin nicht einhalten. Auf ihr Fristerstreckungsgesuch hin habe sie keine Antwort mehr erhalten. Am
17. Februar 2021 habe ihre Klientin den Entscheid vom 9. Februar 2021 er- halten, worin ihre Rechtsvertretung nicht anerkannt und das Gesuch um Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen worden sei. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei insoweit zu beanstanden, als eine mündliche Vollmacht genüge. Eine solche habe die gefährdete Person vor- liegend mündlich zu Protokoll gegeben, mit der Folge, dass die Beschwer- degegnerin verpflichtet gewesen wäre, sie, die Anzeigeerstatterin, als Rechtsvertreterin anzuerkennen. 2.2. Im Weiteren, so die Anzeigeerstatterin, hätten fristauslösende Verfügungen in den Prozessformen nach Art. 138 ZPO zu ergehen. Für eine telefonische Fristansetzung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Hinsichtlich der Unterlagen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege habe sie anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2021 ein Gesuch um deren Beizug aus dem pendenten Scheidungsverfahren gestellt. Die Beschwerdegegnerin
- 6 - habe sich damit einverstanden erklärt. Im Entscheid vom 9. Februar 2021 habe diese dann aber festgehalten, dass die Akten aufgrund ihres Verbleibs am Obergericht des Kantons Zürich nicht hätten beigezogen werden kön- nen. Unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht habe die Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege sodann abgewiesen. Dass sich die Akten des Scheidungsverfahrens am Obergericht befinden würden, sei der Be- schwerdegegnerin bereits anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2021 be- kannt gewesen. Sie, die Anzeigeerstatterin, habe den Aktenbeizug mangels genügender Vorbereitungszeit gestellt. Ihre Klientin sei nicht ordnungsge- mäss über das Verfahren informiert worden. Am 3. Februar 2021 sei diese über den Anhörungstermin orientiert worden und zwar auf Deutsch, obwohl gerichtsnotorisch sei, dass sie einen Dolmetscher benötige. Sie habe daher nicht verstanden, worum es gegangen sei. Sie, die Anzeigeerstatterin, habe von den der Klientin am 4. Februar 2021 zugestellten Akten erst am Nach- mittag desselbigen Tages Kenntnis erlangt. Zwar habe sie, die Anzeigeerstatterin, die kurze Frist von drei Stunden zur Einreichung der Unterlagen nicht einhalten können, jedoch habe sie diese dem Gericht um 14.03 Uhr per E-Mail zugestellt und gleichzeitig ein Frist- wiederherstellungsgesuch gestellt. Es wäre dem Gericht durchaus möglich gewesen, die Unterlagen in die Entscheidfindung einfliessen zu lassen. Die zeitliche Dringlichkeit habe die Beschwerdegegnerin selbst verschuldet. Sie hätte bereits am Montag, den 8. Februar 2021, eine angemessene Frist an- setzen können. Es sei unverständlich, dass keine (formgerechte) Fax- oder Inca-Mail-Zustellung erfolgt sei. Die zuständige Gerichtsschreiberin habe am späten Nachmittag vom 8. Februar 2021 in der Kanzlei der Anzeigeerstatte- rin angerufen. Aufgrund von Krankheit sei das Sekretariat nicht besetzt ge- wesen. Eingehende Anrufe seien aber nach dreimaligem Klingeln automa- tisch an einen externen Telefondienst weitergeleitet worden. Ihre Kanzlei sei daher telefonisch erreichbar gewesen. Ihre fehlende Erreichbarkeit habe sie entgegen der Darstellung des Bezirksgerichts zu keinem Zeitpunkt bestätigt. Durch ihr Verhalten habe die Beschwerdegegnerin das Verbot der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV), das
- 7 - Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV) sowie das rechtliche Gehör der Mandantin (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. 3.1. In ihrer Stellungnahme (act. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Anzei- geerstatterin rüge ein Fehlverhalten vom 9. Februar 2021. Die Rüge hätte demnach bis spätestens am 19. Februar 2021 geltend gemacht werden müssen. Mit dem Schreiben vom 26. Februar 2021 habe die Anzeigeerstat- terin diese Frist verpasst, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Selbst wenn das Obergericht davon ausgehen würde, dass die Frist erst am
17. Februar 2021 zu laufen begonnen hätte, wäre die in § 83 Abs. 1 GOG enthaltene Frist nicht eingehalten worden. Das Schreiben vom 26. Februar 2021 habe die Anzeigeerstatterin an den Gerichtspräsidenten geschickt. Aufgrund des Inhalts des Schreibens sei davon auszugehen, dass sie zuerst offensichtlich keine Aufsichtsbeschwerde habe erheben wollen. Dies ergebe sich sowohl aus der Rechtsgrundlage, auf welche sie sich gestützt habe, als auch aus dem Umstand, dass sie das Schreiben ans Bezirksgericht adres- siert habe. Als rechtskundige Person habe sie das Schreiben kaum an eine unzuständige Instanz gesandt. Erst nach Erhalt der Korrespondenz des Be- zirksgerichtspräsidenten und damit zu spät habe sich die Anzeigeerstatterin zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde entschieden. 3.2. Im Weiteren habe die Anzeigeerstatterin die Formerfordernisse von § 83 Abs. 1 GOG nicht erfüllt, da es an Anträgen fehle. Würde der letzte Ab- schnitt im Schreiben vom 26. Februar 2021 als Antrag betrachtet, hätte das Obergericht den Gerichtspräsidenten in C._____ anweisen müssen, den Sachverhalt abzuklären und geeignete Massnahmen zu ergreifen. Dies sei nicht zulässig. Alternativ hätte das Obergericht dies selbst übernehmen müssen. Ein solcher "Antrag" sei zu wenig bestimmt und erfülle die Anforde- rungen von § 83 Abs. 1 GOG nicht. 3.3. Der zeitliche Ablauf lege nahe, dass die Anzeigeerstatterin die Anzeige nur erhoben habe, weil sie inhaltlich mit dem Entscheid vom 9. Februar 2021 nicht einverstanden gewesen sei. Die inhaltliche Prüfung des Entscheides hätte sie jedoch mit dem massgeblichen Rechtsmittel rügen müssen. Dieses
- 8 - habe sie denn auch erhoben. Anders als das Gericht sei der Anzeigeerstat- terin am 5. Februar 2021, als sie den Beizug der Scheidungsakten beantragt habe, bekannt gewesen, dass sich diese am Obergericht befinden würden und ein Beizug faktisch nicht möglich sei. Es hätte ihr oblegen, alle relevan- ten Unterlagen einzureichen. Das telefonische Nachfragen des Gerichts am
E. 5 Februar 2021 eine Anhörung durch, an welcher der Rechtsvertreter von D._____, des Gesuchstellers, sowie E._____ als Gesuchsgegnerin teilnah- men. Die Gesuchsgegnerin wurde dabei von Rechtsanwältin Dr. A._____ begleitet (act. 4 Prot. S. 3).
2. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 reichte Rechtsanwältin Dr. A._____ (fort- an: Anzeigeerstatterin) im Zusammenhang mit dem erwähnten Verfahren beim Bezirksgericht C._____ eine mit der Überschrift "Anzeige" versehene Eingabe ein (act. 2/2). Am 2. März 2021 (act. 2/1) teilte ihr der Präsident des Bezirksgerichts C._____ auf dem Korrespondenzweg mit, dass dieses für die Behandlung ihrer Anzeige nicht zuständig sei. Sofern sie das Verhalten einer Richterperson beanstande, erhebe sie sinngemäss eine Aufsichtsbe- schwerde nach § 82 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) und liege die Zuständigkeit zu deren Behandlung beim Obergericht des Kan- tons Zürich. Für Anträge betreffend Abänderung oder Aufhebung eines förm- lichen Entscheides habe sie sodann den Rechtsmittelweg zu beschreiten.
3. Am 12. März 2021 reichte die Anzeigeerstatterin ihre Anzeige vom
26. Februar 2021 mit der Überschrift "Aufsichtsbeschwerde" beim Oberge- richt des Kantons Zürich ein (act. 1). Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die Akten Geschäfts-Nr. ... bei (act. 4).
4. Mit Verfügung vom 20. April 2021 (act. 5) setzte die Verwaltungskommission der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme an. Diese nahm mit Ein-
- 3 - gabe vom 28. April 2021 zur Beschwerde Stellung (act. 6) und stellte die fol- genden Anträge: "1. Es sei auf die Aufsichtsbeschwerde eingereicht von Frau Dr. iur. A._____ nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Aufsichtsbeschwerde eingereicht von Frau Dr. iur. A._____ abzuweisen." II. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Ge- richte und nach § 80 Abs. 2 GOG i.V.m. § 84 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. III.
E. 5.1 In der Sache rügt die Anzeigeerstatterin das Vorgehen der Beschwerdegeg- nerin in Bezug auf die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung ihrer Rechts- vertretung, namentlich den Umstand, dass sie die Erklärung der Gesuchs- gegnerin des Verfahrens Geschäfts-Nr. ... betreffend Vertretung zuhanden des Protokolls unbeachtet gelassen und die Anzeigeerstatterin im Entscheid vom 9. Februar 2021 nicht als deren Vertreterin aufgenommen habe (act. 2/2 S. 2).
E. 5.2 Beim massgeblichen Verfahren (Geschäfts-Nr. ...) handelt es sich um ein dem Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich (GSG, LS 351) unterliegendes Verwaltungsverfahren (Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2007, 1C.219/2007, E. 1.3; Kranich Schneiter, Das neue Zürcher Gewalt- schutzgesetz in FamPra.ch 2008 S. 96; Conne/Plüss, Gewaltschutzmass- nahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., insb. S. 128 und 133). Als solches unterliegt es den Bestimmungen des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich und der diesbezüglichen Rechtsprechung, soweit das Gewaltschutzgesetz selbst keine Regelungen enthält. Zur Frage, welche Voraussetzungen für eine gültige Rechtsvertretung vor Gericht erfüllt sein müssen, enthalten weder das Gewaltschutzgesetz noch das Verwaltungsrechtspflegegesetz massgebliche Bestimmungen. In der Lehre zum Rekursverfahren, welche sinngemäss auch für andere Verwal- tungsverfahren herangezogen werden kann, wird jedoch festgehalten, dass eine Bevollmächtigung grundsätzlich durch eine schriftliche, vom Vertrete- nen unterzeichnete Vollmacht bestätigt werden müsse. In Einzelfällen - d.h. eher im Sinne einer Ausnahme - könne sich das Vertretungsverhältnis auch aus den konkreten Umständen ergeben (VRG Kommentar-Griffel, § 22 N 8 und § 23 N 25; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2018, Geschäfts-Nr. VB.2018.00055, E. 1.2). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hielt zudem fest, dass in Fällen, in denen der entscheidenden Behörde zwar keine Vollmacht vorliege, aber Anhaltspunkte für ein Vertretungsverhältnis bestünden, seitens der Behörde
- 11 - weitere Abklärungen getroffen werden müssten (Entscheid des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2009, Geschäfts- Nr. VB.2009.00120, E. 3.2). Anders als im Geltungsbereich der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung genügt eine Erklärung zuhanden des Protokolls für die Begründung eines gültigen Vertretungsverhältnisses demnach grund- sätzlich nicht (zur ZPO siehe BK ZPO-Sterchi, Art. 68 N 13).
E. 5.3 Dem Protokoll zur Anhörung vom 5. Februar 2021 kann vorliegend entnom- men werden, dass die fehlende Vollmacht der Anzeigeerstatterin bereits zu Beginn des Verfahrens thematisiert wurde. Dabei erklärte sich die Anzeige- erstatterin auf Nachfragen der Beschwerdegegnerin bereit, diese nachzu- reichen (act. 4/Protokoll S. 3). Fest steht immerhin, dass die Anzeigeerstat- terin in Begleitung der dortigen Gesuchsgegnerin zur Anhörung erschien (act. 4/Protokoll S. 3) und die Gesuchsgegnerin ausführte, dass sie sich im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Sache an die Anzeigeerstatterin gewendet hatte (act. 4/Protokoll S. 8/9), womit jedenfalls Anhaltspunkte für ein Vertretungsverhältnis bestanden. Vor Beendigung der Anhörung thema- tisierte die Beschwerdegegnerin die fehlende Vollmacht der Anzeigeerstatte- rin erneut und wies sie ausdrücklich darauf hin, dass sie solange nicht als Vertreterin aufgeführt werde, als sie die Vollmacht nicht nachgereicht habe (act. 4/Protokoll S. 35). Davon ging denn offenbar auch die Anzeigeerstatte- rin aus, verwies sie in ihrer Eingabe vom 9. Februar 2021 doch selbst auf die Pflicht zur Nachreichung der Vollmacht (act. 4/24, vgl. auch act. 4/19 Tele- fonnotiz vom 9. Februar 2021, 9.18 Uhr). Selbst wenn demnach mit der An- zeigeerstatterin davon auszugehen wäre, dass ihre Klientin anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2021 eine Bevollmächtigung zu Protokoll erklärt hätte (act. 2/2 S. 2) - was sich aus dem unangefochten gebliebenen Proto- koll in dieser Form allerdings nicht ergibt -, so hätte die Anzeigeerstatterin aus den eindeutigen mündlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin vor der Beendigung der Anhörung schliessen müssen, dass diese nicht davon ausging, es liege ein Ausnahmefall vor und es genüge dementsprechend ei- ne mündliche Erklärung zu Protokoll. Allein aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin auf der Einreichung einer schriftlichen Vollmacht
- 12 - bestanden hat, kann ihr demnach keine Pflichtverletzung vorgeworfen wer- den. 6.1. Die Anzeigeerstatterin rügt ferner, die Beschwerdegegnerin habe ihr Frister- streckungsgesuch bzw. ihr Fristwiederherstellungsgesuch nicht behandelt. Als Folge davon seien die nachträglich ins Recht gereichten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen ihrer Mandantin und die Vertretungsvollmacht im Verfahren Geschäfts-Nr. ... nicht berücksichtigt worden. Insoweit liege ei- ne Amtspflichtverletzung vor (act. 2/2 S. 3). 6.2. Da das Gewaltschutzgesetz selbst keine massgeblichen Bestimmungen zu Fristerstreckungs- bzw. Fristwiederherstellungsgesuchen enthält, ist hierfür auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz abzustellen. Nach § 12 Abs. 1 VRG können andere als gesetzlich vorgeschriebene Fristen auf ein vor Fristablauf gestelltes Gesuch hin erstreckt werden, wenn ausreichende Gründe hierfür dargetan und soweit möglich belegt werden. § 12 Abs. 2 VRG zufolge kann sodann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. 6.3. Den Akten Geschäfts-Nr. ... kann entnommen werden, dass die Anzeigeer- statterin anlässlich eines Telefonats mit der Gerichtsschreiberin MLaw F._____ am 9. Februar 2021 um 9.18 Uhr ein Fristerstreckungsgesuch stell- te (act. 4/19). Mit der Einreichung der Unterlagen zu den finanziellen Ver- hältnissen ihrer Mandantin am 9. Februar 2021 um 14.03 Uhr ersuchte sie sodann um Wiederherstellung der Frist (act. 4/24). Im Entscheid vom
E. 8 und 9. Februar 2021 sei aus Höflichkeit erfolgt. Damit habe es der Anzei- geerstatterin die Möglichkeit einräumen wollen, ihr Gesuch nachzubessern. Unglücklicherweise habe die Gerichtsschreiberin dies als mündliche Frist formuliert, anstelle eines Hinweises auf die letzte Möglichkeit der Nachrei- chung der Unterlagen. 4.1. Zu prüfen ist vorab, ob die Anzeigeerstatterin ihre Aufsichtsbeschwerde rechtzeitig erhoben hat. Nach § 83 Abs. 1 GOG sind Aufsichtsbeschwerden bei der Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amts- pflichtverletzung einzureichen. Die Beschwerdegegnerin stellt auf den 9. Februar 2021 als fristauslösendes Ereignis ab (act. 6 S. 1). Dem kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt wer- den. Die Anzeigeerstatterin bringt in ihrer Anzeige verschiedene potentielle Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin vor, welche sich zwar alle auf Handlungen vom 9. Februar 2021 beziehen, namentlich die Nichtberücksich- tigung ihrer Vertretung bzw. die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Entscheid vom 9. Februar 2021, die Nichtbehandlung des an diesem Tage gestellten Fristerstreckungsgesuchs bzw. des Fristwieder- herstellungsgesuchs sowie die Fristansetzung mittels mündlicher Verfügung ebenfalls vom 9. Februar 2021. Den Entscheid vom 9. Februar 2021 erhielt die Mandantin der Anzeigeerstatterin aber erst am 17. Februar 2021 zuge- stellt (act. 4/23/4). Die zehntägige Frist fing demnach erst am 18. Februar 2021 zu laufen und endete am 1. März 2021. Die Eingabe der Anzeigeer- statterin vom 26. Februar 2021 erfolgte somit innert Frist, richtete sich indes mit dem Bezirksgericht C._____ an die falsche Instanz. Letzterer Umstand vermag der Anzeigeerstatterin aber aufgrund von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 63 ZPO nicht zum Nachteil zu gereichen. Vielmehr gilt die Frist - nach-
- 9 - dem die Anzeigeerstatterin ihre Beschwerde innert Monatsfrist beim Oberge- richt als zuständige Behörde eingereicht hat - grundsätzlich als gewahrt (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 14). Lediglich der Vorwurf der fehlerhaften Verfügung vom 9. Februar 2021, wel- cher Sachverhalt der Anzeigeerstatterin bereits an diesem Tage und nicht erst am 17. Februar 2021 bekannt wurde, wurde nicht innert der gesetzli- chen Frist gerügt. Insoweit wurde die Frist von zehn Tagen nicht eingehalten und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.2. Im Weiteren beanstandet die Beschwerdegegnerin einen unzureichenden Antrag (act. 6 S. 2). Zwar muss eine Aufsichtsbeschwerde einen Antrag und eine Begründung enthalten. Nicht vorausgesetzt wird hierfür indes ein aus- drücklicher und präziser Antrag. Vielmehr genügt es, dass sich dieser durch die Auslegung der Beschwerdebegründung gewinnen lässt (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 13). Zumindest Letzteres ergibt sich aus der Eingabe der Anzeigeerstatterin vom 26. Februar 2021. Darin ersuchte sie den Gerichtspräsidenten, den Sachverhalt abzuklären und mit geeigne- ten Massnahmen dafür besorgt zu sein, dass sich ein solches pflichtwidriges Verhalten nicht wiederhole (act. 2/2 S. 4). Dieser Antrag ist genügend konk- ret. Aus den Ausführungen der Anzeigeerstatterin ergibt sich mit hinreichen- der Klarheit, dass sie aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzungen rügen und diese sanktioniert haben wollte. Dass sie dabei den Begriff der Auf- sichtsbeschwerde als solchen nicht verwendete, sondern ihre Eingabe als Anzeige bezeichnete, ist insoweit nicht zu beanstanden, als eine Aufsichts- beschwerde eine Anzeige darstellt (vgl. zur falschen Bezeichnung auch Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 15). Ebenfalls unbedeutend ist, dass die Anzeigeerstatterin die Art der Sanktion der Aufsichtsbehörde überliess, liegt diese doch ohnehin in deren Ermessen. Die in der Anzeige bzw. Auf- sichtsbeschwerde enthaltenen Anträge sind demnach hinreichend konkret (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 45). Auf die Aufsichtsbeschwerde ist daher - mit Ausnahme der Vorbringen zur nicht gesetzeskonform erfolgten mündlichen Verfügung vom 9. Februar 2021 - einzutreten.
- 10 -
E. 8.1 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorbringen der An- zeigeerstatterin insoweit in Teilen begründet sind, als die Beschwerdegeg- nerin im Rahmen der Durchführung des Verfahrens Geschäfts-Nr. ... pro- zessuale Fehler begangen hat (Nichtbehandlung des Fristerstreckungsge- suchs bzw. des Fristwiederherstellungsgesuchs) bzw. ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das an ein treuwidriges Vorgehen grenzt (Nichtbeachtung der rund zwei Stunden nach Ablauf der mündlich angesetzten Frist nachge- reichten Vollmacht und der Unterlagen zur unentgeltlichen Rechtspflege). Zu prüfen ist im Folgenden, ob aus den prozessualen Fehlern ein Fehlverhalten abzuleiten ist, das ein aufsichtsrechtliches Eingreifen erfordert.
E. 8.2 Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte unterstehen der Personalge- setzgebung (§ 1 Abs. 1 PG; LS 177.10). Sie haben sich rechtmässig zu ver- halten, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die ihnen übertra- genen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich aus- zuführen und die Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren (§ 49 PG). Aus der Treuepflicht folgt, dass Richterinnen und Richter gehalten sind, sich sowohl innerhalb als auch ausserhalb ihres Amtes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, das ihre amtliche Stellung erfordert. Na- mentlich müssen sie darauf bedacht sein, dass sie weder den ordnungsge-
- 15 - mässen Gang der staatlichen Tätigkeit beeinträchtigen, noch deren Ansehen bzw. Vertrauenswürdigkeit schädigen. Besondere Verhaltenspflichten inner- halb eines Verfahrens ergeben sich ferner aus dem Anspruch auf ein unab- hängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), wobei die richterliche Unabhängigkeit die Treuepflicht bis zu einem gewissen Grad wiederum konkretisiert und auch begrenzt.
E. 8.3 Nicht jeder prozessuale Fehler eines Gerichtsmitgliedes rechtfertigt ein Ein- greifen der Aufsichtsbehörde bzw. die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen. Vielmehr setzt eine disziplinarische Bestrafung einer Ge- richtsperson ein amtspflichtwidriges Verhalten voraus, bei welchem eine Verletzung des Gesetzes wider besseres Wissen erfolgte (ZR 86 [1987] Nr. 78 E. III mit Verweis auf Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsver- fassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., S. 478), bei welchem klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder wichtige öffentliche Interes- sen offensichtlich missachtet wurden (Hunziker, Die Anzeige an die Auf- sichtsbehörde [Aufsichtsbeschwerde], Dissertation, Zürich 1978, S. 106; BGE 99 Ia 331 E. 2; BGE 97 I 10 E. 2) oder bei welchem die Beaufsichtigten gegenüber den Parteien, Kollegen oder Mitarbeitenden ein Verhalten an den Tag legten, das die guten Sitten oder den Anstand verletzte (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 13, N 38 und N 43 m.w.H.). Das pro- zessuale Fehlverhalten muss demnach eine gewisse Schwere aufweisen, verletzt worden sein muss eine bedeutsame Pflicht bzw. eine wesentliche Amtspflicht, welche über eine einfache Rechtsverletzung hinausgeht.
E. 8.4 Zwar verletzte die Beschwerdegegnerin die Pflicht zur Behandlung des Fris- terstreckungs- bzw. des Fristwiederherstellungsgesuchs, in dem sie davon absah, auf diese im Entscheid vom 9. Februar 2021 einzugehen, und beach- tete sie die nachträglich eingereichte Vollmacht und die Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Klientin der Anzeigeerstatterin als Folge da- von nicht. Dieses Vorgehen erscheint indes nicht so schwerwiegend, dass es ein aufsichtsrechtliches Eingreifen rechtfertigen würde. Namentlich fehlt es an Hinweisen auf eine wider besseres Wissen erfolgte Gesetzesverlet-
- 16 - zung bzw. auf eine offensichtliche Missachtung der Verfahrensvorschriften. Vielmehr sind die Pflichtverletzungen vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid § 9 Abs. 1 GSG zufolge innert vier Arbeitstagen zu fällen hatte und diese Frist am 9. Februar 2021, d.h. am Ta- ge der Fristansetzung, endete (act. 4/19, act. 4/21 S. 10), somit zeitliche Dringlichkeit bestand und die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. die Genehmigung des Fristwiederherstellungsgesuchs, welches im Übrigen auch nach Eröffnung eines Entscheides gestellt werden kann (VRG Kom- mentar-Plüss, § 12 N 93), die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgabe in Frage gestellt hätte. Zwar wäre eine Fristerstreckung von wenigen Stunden bzw. eine Fristwiederherstellung für den 9. Februar 2021 und damit die Be- rücksichtigung der massgeblichen Unterlagen in der Entscheidfindung mög- lich gewesen. Eine aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzung liegt indes nicht vor.
E. 9 Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen der Anzeigeer- statterin zwar insoweit begründet sind, als die Beschwerdegegnerin gewisse Fehler begangen hat, aber aus diesen kein Fehlverhalten abgeleitet werden kann, das in aufsichtsrechtlicher Hinsicht ein Eingreifen erfordern würde. Die Aufsichtsbeschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.
Dispositiv
- Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten fallen ausser Ansatz.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsschein. Zürich, 25. Mai 2021 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB210003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrich- ter lic. iur. A. Wenker und Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 25. Mai 2021 in Sachen A._____, Anzeigeerstatterin gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____
- 2 - Erwägungen: I.
1. Bezirksrichterin lic. iur. B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) war zuständi- ge Einzelrichterin für das am Bezirksgericht C._____ durchgeführte Verfah- ren Geschäfts-Nr. ... betreffend gerichtliche Beurteilung und Verlängerung von Schutzmassnahmen. Im Rahmen des Verfahrens führte sie am
5. Februar 2021 eine Anhörung durch, an welcher der Rechtsvertreter von D._____, des Gesuchstellers, sowie E._____ als Gesuchsgegnerin teilnah- men. Die Gesuchsgegnerin wurde dabei von Rechtsanwältin Dr. A._____ begleitet (act. 4 Prot. S. 3).
2. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 reichte Rechtsanwältin Dr. A._____ (fort- an: Anzeigeerstatterin) im Zusammenhang mit dem erwähnten Verfahren beim Bezirksgericht C._____ eine mit der Überschrift "Anzeige" versehene Eingabe ein (act. 2/2). Am 2. März 2021 (act. 2/1) teilte ihr der Präsident des Bezirksgerichts C._____ auf dem Korrespondenzweg mit, dass dieses für die Behandlung ihrer Anzeige nicht zuständig sei. Sofern sie das Verhalten einer Richterperson beanstande, erhebe sie sinngemäss eine Aufsichtsbe- schwerde nach § 82 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) und liege die Zuständigkeit zu deren Behandlung beim Obergericht des Kan- tons Zürich. Für Anträge betreffend Abänderung oder Aufhebung eines förm- lichen Entscheides habe sie sodann den Rechtsmittelweg zu beschreiten.
3. Am 12. März 2021 reichte die Anzeigeerstatterin ihre Anzeige vom
26. Februar 2021 mit der Überschrift "Aufsichtsbeschwerde" beim Oberge- richt des Kantons Zürich ein (act. 1). Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die Akten Geschäfts-Nr. ... bei (act. 4).
4. Mit Verfügung vom 20. April 2021 (act. 5) setzte die Verwaltungskommission der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme an. Diese nahm mit Ein-
- 3 - gabe vom 28. April 2021 zur Beschwerde Stellung (act. 6) und stellte die fol- genden Anträge: "1. Es sei auf die Aufsichtsbeschwerde eingereicht von Frau Dr. iur. A._____ nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Aufsichtsbeschwerde eingereicht von Frau Dr. iur. A._____ abzuweisen." II. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Ge- richte und nach § 80 Abs. 2 GOG i.V.m. § 84 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. III. 1.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Ge- brauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweck- mässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Be- schwerde). 1.2. Die administrative Aufsichtsbeschwerde zielt auf die Person des Amtsträ- gers ab. Mit ihr sollen Disziplinarfehler geahndet werden. Diese können in Saumseligkeiten (d.h. Unterlassungen pflichtgemäss beförderlichen Han-
- 4 - delns und somit in einem schuldhafterweise zu geringem persönlichem Ein- satz) oder in ungehörigem (vorwiegend subjektiv betontem und somit zu weitgehendem, persönlich bestimmtem) Handeln bestehen. Als mögliche Sanktionen kommen insbesondere die Ermahnung, die Erteilung eines Ver- weises oder die Anordnung von personalrechtlichen Massnahmen in Be- tracht (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 43 und § 83 N 22). Eine administrative Aufsichtsbeschwerde verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zur Anhandnahme eines Verfahrens. Weitere Abklärungen sind jedoch dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehl- verhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen. Der Anzeigeerstatter gilt im Verfahren nicht als Verfahrenspartei, denn die- ses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen, noch steht ihr die Legitima- tion zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.). 1.3. Die Anzeigeerstatterin führt aus, sie erhebe Anzeige gegen die Beschwer- degegnerin wegen grober Pflichtverletzung im Amt, und beantragt, der ge- schilderte Sachverhalt sei näher abzuklären und es sei mit geeigneten Mas- snahmen dafür besorgt zu sein, dass sich ein solches kumuliertes pflichtwid- riges Verhalten gegen eine Prozesspartei und ihre Rechtsvertretung nicht wiederhole (act. 2/2 S. 1 und 4). Eine Aufhebung oder Korrektur der Verfü- gung und des Urteils vom 9. Februar 2021 (act. 4/21) beantragt die Anzei- geerstatterin - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (act. 6 S. 3) - hingegen nicht. Die Aufsichtsbeschwerde zielt damit auf die Person der Beschwerdegegnerin als Amtsträgerin ab und ist demnach administrati- ver Natur. 2.1. Die Anzeigeerstatterin führte in ihrer Aufsichtsbeschwerde (act. 2/2) im We- sentlichen aus, sie habe ihre Klientin, die gefährdete Person, am 5. Februar 2021 zur Anhörung betreffend Aufhebung/Verlängerung von Gewaltschutz-
- 5 - massnahmen begleitet. Auf entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin hin habe sie verneint, dass sie über eine schriftliche Vollmacht verfüge. Sie habe die Beschwerdegegnerin aber darauf hingewiesen, dass sie die Voll- macht zu Protokoll geben könne. Die gefährdete Person habe gegenüber der Beschwerdegegnerin sodann erklärt, dass sie von der Anzeigeerstatterin vertreten werde. Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin habe sie, die Anzeigeerstatterin, die Nachreichung einer schriftlichen Vollmacht in Aussicht gestellt. Am Dienstag, 9. Februar 2021, ca. 9.10 Uhr, habe die Ge- richtsschreiberin MLaw F._____ in der Kanzlei angerufen und ausrichten lassen, dass es sich um eine mündliche Verfügung handle und der Anzeige- erstatterin eine Frist bis um 12 Uhr desselben Tages angesetzt werde, um die Vollmacht und die Unterlagen betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung einzureichen. Für den Säumnisfall habe sie angedroht, dass die Anzeigeer- statterin nicht als Rechtsvertreterin anerkannt und die unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen werde. Um ca. 9.15 Uhr habe sie die Ge- richtsschreiberin zurückgerufen und ihr mitgeteilt, aufgrund eines Bespre- chungstermins mit Klienten könne sie den Termin nicht einhalten. Auf ihr Fristerstreckungsgesuch hin habe sie keine Antwort mehr erhalten. Am
17. Februar 2021 habe ihre Klientin den Entscheid vom 9. Februar 2021 er- halten, worin ihre Rechtsvertretung nicht anerkannt und das Gesuch um Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen worden sei. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei insoweit zu beanstanden, als eine mündliche Vollmacht genüge. Eine solche habe die gefährdete Person vor- liegend mündlich zu Protokoll gegeben, mit der Folge, dass die Beschwer- degegnerin verpflichtet gewesen wäre, sie, die Anzeigeerstatterin, als Rechtsvertreterin anzuerkennen. 2.2. Im Weiteren, so die Anzeigeerstatterin, hätten fristauslösende Verfügungen in den Prozessformen nach Art. 138 ZPO zu ergehen. Für eine telefonische Fristansetzung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Hinsichtlich der Unterlagen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege habe sie anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2021 ein Gesuch um deren Beizug aus dem pendenten Scheidungsverfahren gestellt. Die Beschwerdegegnerin
- 6 - habe sich damit einverstanden erklärt. Im Entscheid vom 9. Februar 2021 habe diese dann aber festgehalten, dass die Akten aufgrund ihres Verbleibs am Obergericht des Kantons Zürich nicht hätten beigezogen werden kön- nen. Unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht habe die Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege sodann abgewiesen. Dass sich die Akten des Scheidungsverfahrens am Obergericht befinden würden, sei der Be- schwerdegegnerin bereits anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2021 be- kannt gewesen. Sie, die Anzeigeerstatterin, habe den Aktenbeizug mangels genügender Vorbereitungszeit gestellt. Ihre Klientin sei nicht ordnungsge- mäss über das Verfahren informiert worden. Am 3. Februar 2021 sei diese über den Anhörungstermin orientiert worden und zwar auf Deutsch, obwohl gerichtsnotorisch sei, dass sie einen Dolmetscher benötige. Sie habe daher nicht verstanden, worum es gegangen sei. Sie, die Anzeigeerstatterin, habe von den der Klientin am 4. Februar 2021 zugestellten Akten erst am Nach- mittag desselbigen Tages Kenntnis erlangt. Zwar habe sie, die Anzeigeerstatterin, die kurze Frist von drei Stunden zur Einreichung der Unterlagen nicht einhalten können, jedoch habe sie diese dem Gericht um 14.03 Uhr per E-Mail zugestellt und gleichzeitig ein Frist- wiederherstellungsgesuch gestellt. Es wäre dem Gericht durchaus möglich gewesen, die Unterlagen in die Entscheidfindung einfliessen zu lassen. Die zeitliche Dringlichkeit habe die Beschwerdegegnerin selbst verschuldet. Sie hätte bereits am Montag, den 8. Februar 2021, eine angemessene Frist an- setzen können. Es sei unverständlich, dass keine (formgerechte) Fax- oder Inca-Mail-Zustellung erfolgt sei. Die zuständige Gerichtsschreiberin habe am späten Nachmittag vom 8. Februar 2021 in der Kanzlei der Anzeigeerstatte- rin angerufen. Aufgrund von Krankheit sei das Sekretariat nicht besetzt ge- wesen. Eingehende Anrufe seien aber nach dreimaligem Klingeln automa- tisch an einen externen Telefondienst weitergeleitet worden. Ihre Kanzlei sei daher telefonisch erreichbar gewesen. Ihre fehlende Erreichbarkeit habe sie entgegen der Darstellung des Bezirksgerichts zu keinem Zeitpunkt bestätigt. Durch ihr Verhalten habe die Beschwerdegegnerin das Verbot der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV), das
- 7 - Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV) sowie das rechtliche Gehör der Mandantin (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. 3.1. In ihrer Stellungnahme (act. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Anzei- geerstatterin rüge ein Fehlverhalten vom 9. Februar 2021. Die Rüge hätte demnach bis spätestens am 19. Februar 2021 geltend gemacht werden müssen. Mit dem Schreiben vom 26. Februar 2021 habe die Anzeigeerstat- terin diese Frist verpasst, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Selbst wenn das Obergericht davon ausgehen würde, dass die Frist erst am
17. Februar 2021 zu laufen begonnen hätte, wäre die in § 83 Abs. 1 GOG enthaltene Frist nicht eingehalten worden. Das Schreiben vom 26. Februar 2021 habe die Anzeigeerstatterin an den Gerichtspräsidenten geschickt. Aufgrund des Inhalts des Schreibens sei davon auszugehen, dass sie zuerst offensichtlich keine Aufsichtsbeschwerde habe erheben wollen. Dies ergebe sich sowohl aus der Rechtsgrundlage, auf welche sie sich gestützt habe, als auch aus dem Umstand, dass sie das Schreiben ans Bezirksgericht adres- siert habe. Als rechtskundige Person habe sie das Schreiben kaum an eine unzuständige Instanz gesandt. Erst nach Erhalt der Korrespondenz des Be- zirksgerichtspräsidenten und damit zu spät habe sich die Anzeigeerstatterin zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde entschieden. 3.2. Im Weiteren habe die Anzeigeerstatterin die Formerfordernisse von § 83 Abs. 1 GOG nicht erfüllt, da es an Anträgen fehle. Würde der letzte Ab- schnitt im Schreiben vom 26. Februar 2021 als Antrag betrachtet, hätte das Obergericht den Gerichtspräsidenten in C._____ anweisen müssen, den Sachverhalt abzuklären und geeignete Massnahmen zu ergreifen. Dies sei nicht zulässig. Alternativ hätte das Obergericht dies selbst übernehmen müssen. Ein solcher "Antrag" sei zu wenig bestimmt und erfülle die Anforde- rungen von § 83 Abs. 1 GOG nicht. 3.3. Der zeitliche Ablauf lege nahe, dass die Anzeigeerstatterin die Anzeige nur erhoben habe, weil sie inhaltlich mit dem Entscheid vom 9. Februar 2021 nicht einverstanden gewesen sei. Die inhaltliche Prüfung des Entscheides hätte sie jedoch mit dem massgeblichen Rechtsmittel rügen müssen. Dieses
- 8 - habe sie denn auch erhoben. Anders als das Gericht sei der Anzeigeerstat- terin am 5. Februar 2021, als sie den Beizug der Scheidungsakten beantragt habe, bekannt gewesen, dass sich diese am Obergericht befinden würden und ein Beizug faktisch nicht möglich sei. Es hätte ihr oblegen, alle relevan- ten Unterlagen einzureichen. Das telefonische Nachfragen des Gerichts am
8. und 9. Februar 2021 sei aus Höflichkeit erfolgt. Damit habe es der Anzei- geerstatterin die Möglichkeit einräumen wollen, ihr Gesuch nachzubessern. Unglücklicherweise habe die Gerichtsschreiberin dies als mündliche Frist formuliert, anstelle eines Hinweises auf die letzte Möglichkeit der Nachrei- chung der Unterlagen. 4.1. Zu prüfen ist vorab, ob die Anzeigeerstatterin ihre Aufsichtsbeschwerde rechtzeitig erhoben hat. Nach § 83 Abs. 1 GOG sind Aufsichtsbeschwerden bei der Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amts- pflichtverletzung einzureichen. Die Beschwerdegegnerin stellt auf den 9. Februar 2021 als fristauslösendes Ereignis ab (act. 6 S. 1). Dem kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt wer- den. Die Anzeigeerstatterin bringt in ihrer Anzeige verschiedene potentielle Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin vor, welche sich zwar alle auf Handlungen vom 9. Februar 2021 beziehen, namentlich die Nichtberücksich- tigung ihrer Vertretung bzw. die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Entscheid vom 9. Februar 2021, die Nichtbehandlung des an diesem Tage gestellten Fristerstreckungsgesuchs bzw. des Fristwieder- herstellungsgesuchs sowie die Fristansetzung mittels mündlicher Verfügung ebenfalls vom 9. Februar 2021. Den Entscheid vom 9. Februar 2021 erhielt die Mandantin der Anzeigeerstatterin aber erst am 17. Februar 2021 zuge- stellt (act. 4/23/4). Die zehntägige Frist fing demnach erst am 18. Februar 2021 zu laufen und endete am 1. März 2021. Die Eingabe der Anzeigeer- statterin vom 26. Februar 2021 erfolgte somit innert Frist, richtete sich indes mit dem Bezirksgericht C._____ an die falsche Instanz. Letzterer Umstand vermag der Anzeigeerstatterin aber aufgrund von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 63 ZPO nicht zum Nachteil zu gereichen. Vielmehr gilt die Frist - nach-
- 9 - dem die Anzeigeerstatterin ihre Beschwerde innert Monatsfrist beim Oberge- richt als zuständige Behörde eingereicht hat - grundsätzlich als gewahrt (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 14). Lediglich der Vorwurf der fehlerhaften Verfügung vom 9. Februar 2021, wel- cher Sachverhalt der Anzeigeerstatterin bereits an diesem Tage und nicht erst am 17. Februar 2021 bekannt wurde, wurde nicht innert der gesetzli- chen Frist gerügt. Insoweit wurde die Frist von zehn Tagen nicht eingehalten und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.2. Im Weiteren beanstandet die Beschwerdegegnerin einen unzureichenden Antrag (act. 6 S. 2). Zwar muss eine Aufsichtsbeschwerde einen Antrag und eine Begründung enthalten. Nicht vorausgesetzt wird hierfür indes ein aus- drücklicher und präziser Antrag. Vielmehr genügt es, dass sich dieser durch die Auslegung der Beschwerdebegründung gewinnen lässt (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 13). Zumindest Letzteres ergibt sich aus der Eingabe der Anzeigeerstatterin vom 26. Februar 2021. Darin ersuchte sie den Gerichtspräsidenten, den Sachverhalt abzuklären und mit geeigne- ten Massnahmen dafür besorgt zu sein, dass sich ein solches pflichtwidriges Verhalten nicht wiederhole (act. 2/2 S. 4). Dieser Antrag ist genügend konk- ret. Aus den Ausführungen der Anzeigeerstatterin ergibt sich mit hinreichen- der Klarheit, dass sie aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzungen rügen und diese sanktioniert haben wollte. Dass sie dabei den Begriff der Auf- sichtsbeschwerde als solchen nicht verwendete, sondern ihre Eingabe als Anzeige bezeichnete, ist insoweit nicht zu beanstanden, als eine Aufsichts- beschwerde eine Anzeige darstellt (vgl. zur falschen Bezeichnung auch Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 15). Ebenfalls unbedeutend ist, dass die Anzeigeerstatterin die Art der Sanktion der Aufsichtsbehörde überliess, liegt diese doch ohnehin in deren Ermessen. Die in der Anzeige bzw. Auf- sichtsbeschwerde enthaltenen Anträge sind demnach hinreichend konkret (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 45). Auf die Aufsichtsbeschwerde ist daher - mit Ausnahme der Vorbringen zur nicht gesetzeskonform erfolgten mündlichen Verfügung vom 9. Februar 2021 - einzutreten.
- 10 - 5.1. In der Sache rügt die Anzeigeerstatterin das Vorgehen der Beschwerdegeg- nerin in Bezug auf die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung ihrer Rechts- vertretung, namentlich den Umstand, dass sie die Erklärung der Gesuchs- gegnerin des Verfahrens Geschäfts-Nr. ... betreffend Vertretung zuhanden des Protokolls unbeachtet gelassen und die Anzeigeerstatterin im Entscheid vom 9. Februar 2021 nicht als deren Vertreterin aufgenommen habe (act. 2/2 S. 2). 5.2. Beim massgeblichen Verfahren (Geschäfts-Nr. ...) handelt es sich um ein dem Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich (GSG, LS 351) unterliegendes Verwaltungsverfahren (Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2007, 1C.219/2007, E. 1.3; Kranich Schneiter, Das neue Zürcher Gewalt- schutzgesetz in FamPra.ch 2008 S. 96; Conne/Plüss, Gewaltschutzmass- nahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., insb. S. 128 und 133). Als solches unterliegt es den Bestimmungen des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich und der diesbezüglichen Rechtsprechung, soweit das Gewaltschutzgesetz selbst keine Regelungen enthält. Zur Frage, welche Voraussetzungen für eine gültige Rechtsvertretung vor Gericht erfüllt sein müssen, enthalten weder das Gewaltschutzgesetz noch das Verwaltungsrechtspflegegesetz massgebliche Bestimmungen. In der Lehre zum Rekursverfahren, welche sinngemäss auch für andere Verwal- tungsverfahren herangezogen werden kann, wird jedoch festgehalten, dass eine Bevollmächtigung grundsätzlich durch eine schriftliche, vom Vertrete- nen unterzeichnete Vollmacht bestätigt werden müsse. In Einzelfällen - d.h. eher im Sinne einer Ausnahme - könne sich das Vertretungsverhältnis auch aus den konkreten Umständen ergeben (VRG Kommentar-Griffel, § 22 N 8 und § 23 N 25; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2018, Geschäfts-Nr. VB.2018.00055, E. 1.2). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hielt zudem fest, dass in Fällen, in denen der entscheidenden Behörde zwar keine Vollmacht vorliege, aber Anhaltspunkte für ein Vertretungsverhältnis bestünden, seitens der Behörde
- 11 - weitere Abklärungen getroffen werden müssten (Entscheid des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2009, Geschäfts- Nr. VB.2009.00120, E. 3.2). Anders als im Geltungsbereich der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung genügt eine Erklärung zuhanden des Protokolls für die Begründung eines gültigen Vertretungsverhältnisses demnach grund- sätzlich nicht (zur ZPO siehe BK ZPO-Sterchi, Art. 68 N 13). 5.3. Dem Protokoll zur Anhörung vom 5. Februar 2021 kann vorliegend entnom- men werden, dass die fehlende Vollmacht der Anzeigeerstatterin bereits zu Beginn des Verfahrens thematisiert wurde. Dabei erklärte sich die Anzeige- erstatterin auf Nachfragen der Beschwerdegegnerin bereit, diese nachzu- reichen (act. 4/Protokoll S. 3). Fest steht immerhin, dass die Anzeigeerstat- terin in Begleitung der dortigen Gesuchsgegnerin zur Anhörung erschien (act. 4/Protokoll S. 3) und die Gesuchsgegnerin ausführte, dass sie sich im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Sache an die Anzeigeerstatterin gewendet hatte (act. 4/Protokoll S. 8/9), womit jedenfalls Anhaltspunkte für ein Vertretungsverhältnis bestanden. Vor Beendigung der Anhörung thema- tisierte die Beschwerdegegnerin die fehlende Vollmacht der Anzeigeerstatte- rin erneut und wies sie ausdrücklich darauf hin, dass sie solange nicht als Vertreterin aufgeführt werde, als sie die Vollmacht nicht nachgereicht habe (act. 4/Protokoll S. 35). Davon ging denn offenbar auch die Anzeigeerstatte- rin aus, verwies sie in ihrer Eingabe vom 9. Februar 2021 doch selbst auf die Pflicht zur Nachreichung der Vollmacht (act. 4/24, vgl. auch act. 4/19 Tele- fonnotiz vom 9. Februar 2021, 9.18 Uhr). Selbst wenn demnach mit der An- zeigeerstatterin davon auszugehen wäre, dass ihre Klientin anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2021 eine Bevollmächtigung zu Protokoll erklärt hätte (act. 2/2 S. 2) - was sich aus dem unangefochten gebliebenen Proto- koll in dieser Form allerdings nicht ergibt -, so hätte die Anzeigeerstatterin aus den eindeutigen mündlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin vor der Beendigung der Anhörung schliessen müssen, dass diese nicht davon ausging, es liege ein Ausnahmefall vor und es genüge dementsprechend ei- ne mündliche Erklärung zu Protokoll. Allein aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin auf der Einreichung einer schriftlichen Vollmacht
- 12 - bestanden hat, kann ihr demnach keine Pflichtverletzung vorgeworfen wer- den. 6.1. Die Anzeigeerstatterin rügt ferner, die Beschwerdegegnerin habe ihr Frister- streckungsgesuch bzw. ihr Fristwiederherstellungsgesuch nicht behandelt. Als Folge davon seien die nachträglich ins Recht gereichten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen ihrer Mandantin und die Vertretungsvollmacht im Verfahren Geschäfts-Nr. ... nicht berücksichtigt worden. Insoweit liege ei- ne Amtspflichtverletzung vor (act. 2/2 S. 3). 6.2. Da das Gewaltschutzgesetz selbst keine massgeblichen Bestimmungen zu Fristerstreckungs- bzw. Fristwiederherstellungsgesuchen enthält, ist hierfür auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz abzustellen. Nach § 12 Abs. 1 VRG können andere als gesetzlich vorgeschriebene Fristen auf ein vor Fristablauf gestelltes Gesuch hin erstreckt werden, wenn ausreichende Gründe hierfür dargetan und soweit möglich belegt werden. § 12 Abs. 2 VRG zufolge kann sodann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. 6.3. Den Akten Geschäfts-Nr. ... kann entnommen werden, dass die Anzeigeer- statterin anlässlich eines Telefonats mit der Gerichtsschreiberin MLaw F._____ am 9. Februar 2021 um 9.18 Uhr ein Fristerstreckungsgesuch stell- te (act. 4/19). Mit der Einreichung der Unterlagen zu den finanziellen Ver- hältnissen ihrer Mandantin am 9. Februar 2021 um 14.03 Uhr ersuchte sie sodann um Wiederherstellung der Frist (act. 4/24). Im Entscheid vom
9. Februar 2021 befasst sich die Beschwerdegegnerin mit diesen Ersuchen nicht (act. 4/21, insb. S. 11). Auch ergeben sich aus den Akten keine ander- weitigen Hinweise, dass die Anträge in der Sache behandelt worden wären. Zwar hat sich das Gericht in seinem Entscheid nicht mit jedem einzelnen Parteistandpunkt einlässlich auseinanderzusetzen, sondern sich auf die rechtserheblichen Vorbringen zu konzentrieren (BGE 133 III 439 E. 3.3). Um solche rechtserheblichen Vorbringen handelte es sich bei den erwähnten
- 13 - prozessualen Begehren jedoch, weshalb sie in der Sache hätten behandelt werden müssen. Indem die Beschwerdegegnerin davon absah, ist sie ihrer Pflicht zur Behandlung aller im Verfahren gestellter Anträge nicht nachge- kommen und hat sie damit Art. 29 BV verletzt. 7.1. Die Anzeigeerstatterin beanstandet schliesslich, trotz ihres Ersuchens um Beizug der Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse ihrer Mandantin aus dem pendenten Scheidungsverfahren anlässlich der Anhörung vom
5. Februar 2021 habe die Beschwerdegegnerin von einem solchen abgese- hen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Entscheid vom 9. Februar 2021 infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen (act. 2/2 S. 2 f.) 7.2. Nicht geprüft werden kann vorliegend, ob die Verfügung betreffend unent- geltliche Rechtspflege rechtens ist oder aufgehoben werden müsste. Eine solche Prüfung hat im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens zu geschehen (vgl. § 11a GSG). Vielmehr ist vorliegend einzig zu klären, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen eine aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzung begangen hat. Dem Protokoll des Gewaltschutzverfahrens können keine Notizen zu einem allfälligen Aktenbeizugsersuchen der Anzei- geerstatterin entnommen werden (act. 4/Protokoll). Ausführungen hierzu er- geben sich allein aus den Erwägungen in der Verfügung vom 9. Februar
2021. Darin hielt die Beschwerdegegnerin fest, der von der Anzeigeerstatte- rin beantragte Beizug der Akten sei nicht möglich gewesen, da sich diese aufgrund eines von der Anzeigeerstatterin und ihrer Klientin eingereichten Rechtsmittelverfahrens am Obergericht des Kantons Zürich befänden. Auf- grund dessen sei der Anzeigeerstatterin eine mündlich angeordnete Frist zur Einreichung der massgeblichen Unterlagen angesetzt worden. Da die Unter- lagen innert Frist beim Gericht nicht eingegangen seien, sei das Gesuch in- folge Verletzung der Mitwirkungspflicht androhungsgemäss abzuweisen (act. 4/21 S. 10 f.). Zutreffend ist zwar, dass die Anzeigeerstatterin und ihre Klientin gestützt auf § 16 VRG i.V.m. § 7 Abs. 2 lit. a VRG einer Mitwir- kungspflicht unterlagen und daher trotz der im Verwaltungs- bzw. Gewalt-
- 14 - schutzverfahren geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet waren, die fi- nanziellen Verhältnisse der Mandantin nachzuweisen. Angesichts dessen, dass sie jedoch bereits anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2021 ein Aktenbeizugsgesuch gestellt hatten (act. 4/17 S. 5), dem Gericht zudem ei- ne Verfügung des Obergerichts vom 7. Januar 2021 (Geschäfts-Nr. …) ein- gereicht hatten, aus welcher der Aktenbeizug durch das Obergericht hervor- ging (act. 4/18/6), und die Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen überdies zusammen mit einem Fristwiederherstellungsgesuch nur zwei Stunden nach Ablauf der mündlich angeordneten Frist nachgereicht hatten, erscheint die Argumentation der Beschwerdegegnerin im Entscheid vom
9. Februar 2021 inhaltlich äusserst formalistisch und grenzt zumindest an das, was als treuwidriges Vorgehen bezeichnet werden kann. 8.1. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorbringen der An- zeigeerstatterin insoweit in Teilen begründet sind, als die Beschwerdegeg- nerin im Rahmen der Durchführung des Verfahrens Geschäfts-Nr. ... pro- zessuale Fehler begangen hat (Nichtbehandlung des Fristerstreckungsge- suchs bzw. des Fristwiederherstellungsgesuchs) bzw. ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das an ein treuwidriges Vorgehen grenzt (Nichtbeachtung der rund zwei Stunden nach Ablauf der mündlich angesetzten Frist nachge- reichten Vollmacht und der Unterlagen zur unentgeltlichen Rechtspflege). Zu prüfen ist im Folgenden, ob aus den prozessualen Fehlern ein Fehlverhalten abzuleiten ist, das ein aufsichtsrechtliches Eingreifen erfordert. 8.2. Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte unterstehen der Personalge- setzgebung (§ 1 Abs. 1 PG; LS 177.10). Sie haben sich rechtmässig zu ver- halten, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die ihnen übertra- genen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich aus- zuführen und die Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren (§ 49 PG). Aus der Treuepflicht folgt, dass Richterinnen und Richter gehalten sind, sich sowohl innerhalb als auch ausserhalb ihres Amtes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, das ihre amtliche Stellung erfordert. Na- mentlich müssen sie darauf bedacht sein, dass sie weder den ordnungsge-
- 15 - mässen Gang der staatlichen Tätigkeit beeinträchtigen, noch deren Ansehen bzw. Vertrauenswürdigkeit schädigen. Besondere Verhaltenspflichten inner- halb eines Verfahrens ergeben sich ferner aus dem Anspruch auf ein unab- hängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), wobei die richterliche Unabhängigkeit die Treuepflicht bis zu einem gewissen Grad wiederum konkretisiert und auch begrenzt. 8.3. Nicht jeder prozessuale Fehler eines Gerichtsmitgliedes rechtfertigt ein Ein- greifen der Aufsichtsbehörde bzw. die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen. Vielmehr setzt eine disziplinarische Bestrafung einer Ge- richtsperson ein amtspflichtwidriges Verhalten voraus, bei welchem eine Verletzung des Gesetzes wider besseres Wissen erfolgte (ZR 86 [1987] Nr. 78 E. III mit Verweis auf Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsver- fassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., S. 478), bei welchem klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder wichtige öffentliche Interes- sen offensichtlich missachtet wurden (Hunziker, Die Anzeige an die Auf- sichtsbehörde [Aufsichtsbeschwerde], Dissertation, Zürich 1978, S. 106; BGE 99 Ia 331 E. 2; BGE 97 I 10 E. 2) oder bei welchem die Beaufsichtigten gegenüber den Parteien, Kollegen oder Mitarbeitenden ein Verhalten an den Tag legten, das die guten Sitten oder den Anstand verletzte (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 13, N 38 und N 43 m.w.H.). Das pro- zessuale Fehlverhalten muss demnach eine gewisse Schwere aufweisen, verletzt worden sein muss eine bedeutsame Pflicht bzw. eine wesentliche Amtspflicht, welche über eine einfache Rechtsverletzung hinausgeht. 8.4. Zwar verletzte die Beschwerdegegnerin die Pflicht zur Behandlung des Fris- terstreckungs- bzw. des Fristwiederherstellungsgesuchs, in dem sie davon absah, auf diese im Entscheid vom 9. Februar 2021 einzugehen, und beach- tete sie die nachträglich eingereichte Vollmacht und die Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Klientin der Anzeigeerstatterin als Folge da- von nicht. Dieses Vorgehen erscheint indes nicht so schwerwiegend, dass es ein aufsichtsrechtliches Eingreifen rechtfertigen würde. Namentlich fehlt es an Hinweisen auf eine wider besseres Wissen erfolgte Gesetzesverlet-
- 16 - zung bzw. auf eine offensichtliche Missachtung der Verfahrensvorschriften. Vielmehr sind die Pflichtverletzungen vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid § 9 Abs. 1 GSG zufolge innert vier Arbeitstagen zu fällen hatte und diese Frist am 9. Februar 2021, d.h. am Ta- ge der Fristansetzung, endete (act. 4/19, act. 4/21 S. 10), somit zeitliche Dringlichkeit bestand und die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. die Genehmigung des Fristwiederherstellungsgesuchs, welches im Übrigen auch nach Eröffnung eines Entscheides gestellt werden kann (VRG Kom- mentar-Plüss, § 12 N 93), die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgabe in Frage gestellt hätte. Zwar wäre eine Fristerstreckung von wenigen Stunden bzw. eine Fristwiederherstellung für den 9. Februar 2021 und damit die Be- rücksichtigung der massgeblichen Unterlagen in der Entscheidfindung mög- lich gewesen. Eine aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzung liegt indes nicht vor.
9. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen der Anzeigeer- statterin zwar insoweit begründet sind, als die Beschwerdegegnerin gewisse Fehler begangen hat, aber aus diesen kein Fehlverhalten abgeleitet werden kann, das in aufsichtsrechtlicher Hinsicht ein Eingreifen erfordern würde. Die Aufsichtsbeschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.
2. Den Betroffenen steht sodann gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 f.; Beschluss Verwal- tungskommission OG ZH vom 20. Februar 2017, Nr. VB160024-O, E. IV.2).
- 17 - Es wird beschlossen:
1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsschein. Zürich, 25. Mai 2021 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: