Dispositiv
- Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen ohne Weiterungen als erledigt abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung an das Bezirksgericht Horgen gegen Empfangsschein. Zürich, 4. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB200010-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Obergerichtsvizepräsi- dentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta Beschluss vom 4. März 2021 in Sachen A._____, Anzeigeerstatter gegen Bezirksgericht Horgen, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Horgen
- 2 - Nach Einsicht in die Eingabe des Anzeigeerstatters vom 17. Dezember 2020 (act. 1) sowie die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 16. Februar 2021 (act. 5), da die Verfahren, deren Nichtbehandlung der Anzeigeerstatter rügt, mittlerweile mit Urteilen vom 11. Januar 2021 erledigt sind, da sodann der Beschwerdegegner nachvollziehbar darlegt, was Grund für die Verfahrensverzögerungen war (sprunghafte Zunahme der Eingänge im betreffen- den Geschäftsbereich, krankheitsbedingter Ausfall einer Mitarbeiterin), da schliesslich Massnahmen zur Abhilfe ergriffen und die personellen Ressourcen erhöht worden sind, weshalb das Aufsichtsbeschwerdeverfahren ohne Weiterungen als erledigt abzu- schreiben ist, wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen ohne Weiterungen als erledigt abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung an das Bezirksgericht Horgen gegen Empfangsschein. Zürich, 4. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am: