Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Eingaben vom 19. bzw. 21./29. März 2020 ersuchte A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) beim Bezirksgericht Winterthur um Einsicht in alle Familien- rechtsfälle, welche dieses seit dem 1. Januar 2016 gefällt hatte. Zur Begrün- dung brachte er kurz zusammengefasst vor, gestützt auf verschiedene ver- fassungsmässige Rechte habe er einen Anspruch darauf, die massgebli- chen Entscheide einzusehen. Er wolle damit untersuchen, ob das Bezirksge- richt Winterthur strukturell diskriminierende Urteile fälle (act. 5/1, act. 5/7).
E. 2 Mit Urteil vom 5. Juni 2020, Nr. BU200001-K, wies das Bezirksgericht Win- terthur das Gesuch ab und wies auf die Weiterzugsmöglichkeit mittels Re- kurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich hin (act. 4 DZ 1 und 5). Innert angegebener Frist erhob der Beschwerdefüh- rer das erwähnte Rechtsmittel bzw. eine Beschwerde und stellte den Antrag auf Einsicht in alle Familienrechtsfälle, welche das Bezirksgericht Winterthur in den Jahren 2016 bis 2020 gefällt hatte (act. 1 S. 1).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde (act. 1) im Wesentlichen vor, Urteile müssten generell veröffentlicht werden. Mittels Anonymisierung könne den Persönlichkeitsrechten der Parteien Rechnung getragen werden. In Kinderbelangen gälten die Offizialmaxime und der Un- tersuchungsgrundsatz, mit der Folge, dass die Gerichte öffentliche Interes- sen untersuchen und durchsetzen müssten. Insoweit trete die Privatsphäre der Beteiligten in den Hintergrund. Für die Gewährung der Durchsetzung der Offizialmaxime bedürfe es einer öffentlichen Kontrolle. Grundsätzlich sei es die Aufgabe des Gerichts, Fakten zu erheben und zu würdigen. Im vorlie- genden Fall sei dies jedoch nicht geschehen. Das Bezirksgericht Winterthur habe sich nur mit jenen Argumenten befasst, welche gegen eine Veröffentli- chung der Entscheide sprechen würden. Insbesondere lege es nicht dar, weshalb das Recht auf Privatsphäre dem Recht auf Information vorgehe. Am Bezirksgericht Winterthur sei es in der Vergangenheit zu verschiedenen verfassungswidrigen Handlungen gekommen. Namentlich habe sich eine Richterin im Eheschutzprozess Nr. EE170120-K dahingehend geäussert, dass Mütter wichtiger seien als Väter. Ein anderes Gerichtsmitglied habe in einem anderen, Drittpersonen betreffenden Verfahren den Untersuchungs- grundsatz nicht angewendet und es unterlassen, Fragen zum Kindswohl zu stellen. Die Urteile des Bezirksgerichts Winterthur würden sich jeweils nur mit einer Seite befassen und damit zu kognitiven Wahrnehmungsverzerrun- gen führen. Ein Urteil, welches die Rechte und Pflichten beider Parteien nicht gleichermassen aufliste, sei ungleich behandelnd, nicht neutral und verfassungswidrig. Indem das Bezirksgericht Winterthur alle Urteile im Fami-
- 6 - lienrecht unter Verschluss halte, könne niemand überprüfen, ob die Rechts- gleichheit gewährleistet sei. Dass man gegen erstinstanzliche Urteile den Rechtsmittelweg beschreiten könne, ändere daran nichts, da man dabei kei- nen Vergleich mit anderen Urteilen vornehmen könne. Zudem würden nicht alle Entscheide weitergezogen, namentlich aus Kostengründen, Obrigkeits- gläubigkeit oder zur Verhinderung eines langjährigen Rechtsstreites. Die Vornahme eines entscheidübergreifenden Vergleiches sei nur möglich, wenn alle Urteile veröffentlicht würden. Stossend sei ferner, dass Verfahren am Obergericht hinsichtlich der Justizöffentlichkeit trotz der Geltung dersel- ben gesetzlichen Grundlagen anders behandelt würden als am Bezirksge- richt. Die Veröffentlichung von allen Entscheiden sei insbesondere deshalb notwendig, damit die Öffentlichkeit die Rechtsentwicklung verfolgen könne. Auch könne sich diese ohne Veröffentlichung nicht vor Willkür schützen und sei sie insoweit benachteiligt, als das Gericht ihr gegenüber einen Informati- onsvorsprung geniesse.
E. 2.2 Im Weiteren garantiere die Bundesverfassung zwar das Recht auf Pri- vatsphäre, sie führe aber nicht aus, welche Aspekte geschützt würden. Es gebe wohl vieles, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müsse, zumal die Entscheide anonymisiert werden könnten. Die Erwägungen des Bezirksgerichts Winterthur zur Frage, ob die Akteneinsicht für wissenschaft- liche Zwecke beantragt werde, seien falsch. Wissenschaftliches Arbeiten setze nicht voraus, dass man studiere bzw. doktoriere oder über entspre- chende Abschlüsse verfüge. Mit der Akteneinsicht wolle er, der Beschwerde- führer, nachweisen, dass das Bezirksgericht strukturell verfassungswidrig vorgehe. Im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um Akteneinsicht müsse das Gericht sowohl die Argumente, welche dafür sprächen als auch jene, welche dagegen sprächen, prüfen und gegeneinander abwägen. Das Bezirksgericht Winterthur habe sich nur mit den für ihn, den Beschwerdeführer, negativen Argumenten befasst. Sein schützenswertes Interesse basiere auf den Men- schen- und Verfassungsrechten, dem Schutz vor Willkür und Diskriminie- rung, dem Recht auf Gleichbehandlung sowie auf dem Recht auf ein faires Verfahren. Den Hinweis des Bezirksgerichts Winterthur, dass in familien-
- 7 - rechtlichen Verfahren oft Vergleiche geschlossen würden, könne er, der Be- schwerdeführer, nicht überprüfen, weshalb es sich um eine blosse Behaup- tung handle, welche aus dem Recht zu weisen sei. Art. 54 Abs. 4 ZPO sei mit der Verfassung nicht vereinbar. In welchem Verhältnis Art. 54 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO zueinander stünden, sei Interpretationssache. Seiner Ansicht nach müssten auch familienrechtliche Entscheide öffentlich sein. Die Praxis des Bezirksgerichts Winterthur und jene des Obergerichts betreffend Veröf- fentlichung von familienrechtlichen Entscheiden widersprächen sich. Er, der Beschwerdeführer, fordere Einsicht in alle Urteile des Familienrechts, es sei denn, es werde im Einzelnen dargelegt, dass dadurch die Privatsphäre ei- nes Verfahrensbeteiligten verletzt werde. Zudem ersuche er um Ausführun- gen dazu, weshalb das Obergericht weitergezogene Entscheide im Fami- lienrecht publiziere und das Bezirksgericht nicht.
E. 3 Beruft sich eine an einem Gerichtsverfahren nicht beteiligte Drittperson auf einen Anspruch auf Akteneinsicht und wird dieser abgewiesen, so kann sie gegen den negativen Entscheid Aufsichtsbeschwerde erheben (vgl. Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 131 N 12 und 26; vgl. zum alten Recht auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsver- fassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 23). Zuständig zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist damit die Verwaltungskommission des Ober- gerichts des Kantons Zürich als Aufsichtsbehörde über das Bezirksgericht Winterthur (§ 80 Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, LS 211.1] i.V.m. § 82 GOG sowie § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisa- tion des Obergerichts [LS 212.51]). Aus dem Umstand, dass das Bezirksge- richt Winterthur in der Rechtsmittelbelehrung auf das Rechtsmittel des Re- kurses hinwies und der Beschwerdeführer in der Folge innert der dreissig- tägigen Frist einen solchen erhob, darf ihm kein Nachteil erwachsen. Der
- 3 - Rekurs ist daher als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen und als sol- che zu behandeln (vgl. auch act. 1 S. 9).
E. 3.1 Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuieren das Prinzip der Öffent- lichkeit des Verfahrens. Öffentlichkeit bedeutet, dass am Verfahren nicht nur die Beteiligten teilnehmen können, sondern dass auch Dritte und Medien freien Zugang dazu haben (BGE 137 I 16 E. 2.2; BSK ZPO-Gehri, Art. 54 N 1 und 5; DIKE Kommentar ZPO-Göksu, Art. 54 N 1 und 5; DIKE Kurz- kommentar ZPO-Gasser/Rikli, Art. 54 N 2). Mit dem Öffentlichkeitsprinzip soll eine Geheimjustiz ausgeschlossen und die Kontrolle über die Justiztä- tigkeit gewährleistet werden. Darüber hinaus soll es der allgemeinen Öffent- lichkeit ermöglicht werden, Kenntnis davon zu erhalten, wie das Recht ver- waltet und die Rechtspflege ausgeführt wird. Schliesslich soll es Vertrauen in die Rechtspflege schaffen (BGE 139 I 129 E. 3.3; BGE 119 I 99 E. 4). Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkün- dungen öffentlich, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Soweit die Verfassung auf Gesetzesstufe explizit Ausnahmen vom Öffentlichkeits- grundsatz zulässt, hat sie die erwähnte Kontroll- und Transparenzfunktion bewusst eingeschränkt. Eine Verletzung der Bundesverfassung durch ent- sprechende gesetzliche Regelungen ist insoweit nicht gegeben (vgl. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers in act. 1 Rz 30 und 33).
- 8 - Bei Art. 30 Abs. 3 BV handelt es sich um eine Minimalgarantie, die auf Ge- setzesstufe zu konkretisieren ist (BSK ZPO-Gehri, Art. 54 N 1). Im Bereich des Zivilprozessrechts findet sich diese Konkretisierung in Art. 54 ZPO. Ge- mäss Art. 54 Abs. 1 ZPO sind Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils öffentlich und werden Entscheide der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Letzteres gilt unabhängig davon, ob der Entscheid mündlich oder schriftlich eröffnet wurde (vgl. BK ZPO-Hurni, Art. 54 N 20). Bei familienrechtlichen Verfahren ist die Öffentlichkeit zum Schutz der Pri- vatsphäre hingegen von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 54 Abs. 4 ZPO). Es entfällt damit jegliche Interessenabwägung (DIKE Kommentar- Göksu, Art. 54 N 24) bzw. besteht zumindest eine Vermutung dafür, dass in solchen Verfahren das Geheimhaltungsinteresse der Verfahrensbeteiligten das Interesse der Allgemeinheit an der Öffentlichkeit des Verfahrens über- wiegt (BK ZPO-Hurni, Art. 54 N 33). Der Ausschluss in Art. 54 Abs. 4 ZPO gilt für alle Verfahren des Eherechts (Art. 90 – 251 ZGB) und der Verwandt- schaft (Art. 252 – 348 ZGB) sowie für alle vormundschaftlichen Verfahren (Art. 360 – 455 ZGB). Massgeblich ist die Rechtsnatur der Streitsache (BSK ZPO-Gehri, Art. 54 N 21). Von der fehlenden Öffentlichkeit erfasst werden primär die Verhandlung und eine allfällige mündliche Urteilseröffnung nach Art. 54 Abs. 1 ZPO, nach einem Teil der Lehre jedoch nicht die in nichtöf- fentlichen Verfahren gefällten Entscheide. Ihr zufolge sind diese im Interesse der Rechtsfortbildung öffentlich zugänglich zu machen (BSK ZPO-Gehri, Art. 54 N 21 f.; BK ZPO-Hurni, Art. 54 N 21; einschränkend Sutter- Somm/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 54 N 20 und 14a). Ob dieser Lehrmei- nung im Hinblick auf Art. 6 Ziff. 1 Satz 2 EMRK zu folgen ist oder ob Art. 54 Abs. 4 ZPO als lex specialis zu Art. 54 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu qualifizieren ist und damit der Ausschluss der Öffentlichkeit auch das Zugänglichmachen der Entscheide umfasst, kann offen gelassen werden. Denn selbst wenn Ersteres der Fall wäre, könnte dem Gesuch des Beschwerdeführers aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. Wie die Zugänglichmachung diesfalls konkret erreicht werden könnte, schreibt die Zivilprozessordnung
- 9 - nicht vor. Sie ist daher ihrerseits konkretisierungsbedürftig. Das kantonale Recht hat diesbezüglich den bundesrechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit näher auszugestalten (DIKE Kurzkommentar ZPO-Gasser/Rickli, Art. 54 N 5).
E. 3.2 Im Kanton Zürich enthält § 131 Abs. 2 und 3 GOG auf Gesetzesstufe ledig- lich eine einzige Bestimmung zur Akteneinsicht durch Dritte (vgl. dazu nach- folgend Ziff. II.3.3.1). Mehrere spezifische Regelungen zum Zugänglichma- chen von Entscheiden finden sich jedoch auf Verordnungsstufe in der obge- nannten Akteneinsichtsverordnung. Diese bezieht sich indes nur auf Zivilver- fahren mit einer öffentlichen Verhandlung (vgl. dazu auch ABl 2010, Wei- sung AEV S. 2130). § 21 Abs. 1 Satz 1 AEV sieht namentlich vor, dass Pri- vatpersonen in Entscheide in Zivilverfahren mit öffentlicher Verhandlung Einsicht nehmen können, wobei gemäss § 4 Abs. 1 AEV als Verfahren mit öffentlicher Verhandlung jene Verfahren gelten, in denen gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 1 IPBPR, Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BV, eidgenössi- sches oder kantonales Verfahrensrecht eine mündliche Verhandlung durch- zuführen ist und die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wird. Nach § 21 Abs. 3 AEV können Entscheide sodann auch eingesehen werden, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde oder die Parteien auf ein öffentliches Verfahren verzichtet haben. Jedes Gericht führt dabei in geeigneter Form ein Verzeichnis der Entscheide, welche eingesehen werden können (§ 22 Abs. 1 AEV). Als Entscheid gilt im Sinne von § 4 Abs. 3 AEV das Dispositiv des Entscheids in der Sache. Die Einsicht in die übrigen Akten von Verfah- ren mit öffentlicher Verhandlung richtet sich gemäss § 21 Abs. 1 Satz 2 AEV nach § 131 Abs. 2 und 3 GOG. Die Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte wird ihrerseits konkretisiert durch das Kreisschreiben vom 1. Juli 2009 der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Kammern und angegliederten Gerichte des Obergerichts und an die Be- zirksgerichte über das Vorgehen bei der öffentlichen Verkündung von Ent- scheiden (nachfolgend: Kreisschreiben). Auch dieses gilt indes einzig für Entscheide, welchen eine öffentliche Urteilsverkündung zugrunde liegt. Dementsprechend hält Ziff. 12 fest, dass jene Entscheide nicht der obligato-
- 10 - rischen öffentlichen Urteilsverkündung unterliegen, welche Ehestreitigkeiten bzw. Streitigkeiten in einer eingetragenen Partnerschaft, Verfahren über die Vormundschaft über Kinder, fürsorgerische Freiheitsentziehung, das nicht- streitige Verfahren sowie die Vollstreckung betreffen. Aus dem Kreisschrei- ben kann damit für das vorliegende Verfahren, in welchem die Einsichtnah- me in nicht der Öffentlichkeit zugängliche familienrechtliche Prozesse bean- tragt wird, nichts Relevantes abgeleitet werden. Ebenso wenig enthält die Akteneinsichtsverordnung für Prozesse, denen ein von Gesetzes wegen nicht öffentliches Verfahren zugrunde liegt, massgebliche Bestimmungen. Eine Einsichtnahme gestützt auf § 21 Abs. 1 Satz 1 AEV würde sich ohnehin nur auf das Entscheiddispositiv beschränken (§ 4 Abs. 3 AEV). Es ist daher § 131 GOG als gesetzliche Grundlage für die Akteneinsicht zu prüfen. 3.3.1. Nach § 131 Abs. 2 GOG steht Dritten grundsätzlich kein Recht auf Einsicht in Gerichtsakten zu. Das Gericht kann ihnen aber - entsprechend der gleich- lautenden bundesrechtlichen Regelung in Art. 101 Abs. 3 StPO - Aktenein- sicht gewähren, wenn sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schüt- zenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine über- wiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (§ 131 Abs. 3 GOG). Als Dritte gelten Personen, die am Verfahren weder als Partei noch als Partei- oder Behördenvertreter beteiligt waren und welchen auch keine Stellung als Rechtsnachfolger zukommt (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., Art. 131 N 16; vgl. auch BGE 110 Ia 83 E. 4a). Als schützenswertes Interesse gilt ein wissenschaftliches, ökonomisches oder anderweitiges Inte- resse. Es kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheits- recht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonde- ren Sachnähe ergeben (Entscheid Verwaltungskommission OGer ZH Nr. VR190004 vom 1. Juli 2019 E. III.4.2 mit Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 13Y_2/2018 vom 3. August 2018, E. 2.1.3.). Wie die Vor- instanz zutreffend erwog, ist bspw. von einem schützenswerten Interesse auszugehen, wenn die Einsichtnahme in Akten über die eigene Person ver- langt wird oder wenn ein in Aussicht genommenes Verfahren nur in Kenntnis
- 11 - der Akten eingeleitet werden kann (vgl. dazu auch VRG Kommentar-Griffel, § 8 N 25 mit weiterem Verweis). 3.3.2. Mit der Einsicht in alle respektive alle seit 1. Januar 2016 ergangenen Fa- milienrechtsentscheide des Bezirksgerichts Winterthur (act. 1 S. 1 und 9) möchte der Beschwerdeführer nachweisen, dass das Bezirksgericht struktu- rell verfassungswidrig vorgeht (act. 1 Rz 14 und 25), namentlich in seinen Entscheiden mehrfach nur eine Parteiansicht wiedergibt (act. 1 Rz 16) und auf die Gegenargumente nicht eingeht. Zudem möchte er überprüfen, ob das Bezirksgericht den Grundsatz der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV und das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV missachtet (act. 1 Rz 17 ff.). Soweit der Beschwerdeführer nicht nur aus Gründen, welche seine Person betref- fen, um Einsichtnahme in Familienrechtsentscheide ersucht, sondern das Gesuch im Interesse von Bekannten aus dem Raum Winterthur stellt, um zu verhindern, dass sie im Falle der Teilnahme an einem Verfahren am Be- zirksgericht Winterthur Gesetzes- bzw. Verfassungsverletzungen des Ge- richts erfahren müssten (vgl. act. 5/7 Rz 6), so fehlt es ihm an einem hinrei- chenden Rechtsschutzinteresse, da er insoweit nicht in seinen eigenen Rechten tangiert ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. So- weit der Beschwerdeführer das Gesuch aus eigenen Interessen stellt, na- mentlich aufgrund seiner Menschen- und Verfassungsrechte, fehlt es so- dann an einem hinreichend dargelegten schützenswerten Interesse. Der Be- schwerdeführer bringt zwar vor, er stütze das Akteneinsichtsgesuch auf sein Recht auf Gleichbehandlung, auf das Willkür- und Diskriminierungsverbot sowie auf das Recht auf ein faires Verfahren (act. 1 Rz 27), jedoch handelt es sich hierbei um pauschal gehaltene Ausführungen, welche für sich alleine kein schutzwürdiges Interesse zu begründen vermögen. So kann allein aus dem Wunsch nach einer Rechtsvergleichung bzw. einer generellen Überprü- fung, ob die Rechtsprechung am Bezirksgericht Winterthur wider den mass- geblichen rechtlichen Bestimmungen diskriminierend erfolgt, kein solches Recht abgeleitet werden. Denn selbst wenn der Verdacht gegenüber dem Bezirksgericht Winterthur begründet wäre, würde dies den Beschwerdefüh- rer in seinen Rechten nicht direkt tangieren. Dass die Akteneinsicht sodann
- 12 - im Zusammenhang mit einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfah- ren erfolgen bzw. ihm in diesem dienen würde, hat er nicht dargetan. So fehlt es namentlich an Anhaltspunkten, dass sich die Erkenntnisse aus der Akteneinsicht auf sein zurzeit am Bezirksgericht Winterthur hängiges Schei- dungsverfahren (Nr. FE180305-K) auswirken würden oder dass er die An- gaben im Zusammenhang mit dessen Weiterführung benötigen würde. All- fällige, in diesem Verfahren erfolgte Rechtsverletzungen müsste der Be- schwerdeführer ohnehin auf dem Rechtsmittelweg geltend machen oder al- lenfalls, wenn sie von derartiger Intensität wären, dass sie einen Anschein von Befangenheit zu begründen vermöchten, mit einem Ausstandsbegehren beanstanden. Gleiches gilt für allfällige in früheren Verfahren erfolgte Rechtsverletzungen, welche zwischenzeitlich abgeschlossen sind (vgl. act. 1 Rz 14 betr. das Eheschutzverfahren EE170120-K). Auch diese hätte er pri- mär auf dem Rechtsmittelweg verfolgen müssen. Ebenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich die Erkenntnisse aus der Akteneinsicht auf ein an- deres, den Beschwerdeführer betreffendes Verfahren auswirken würde. Ent- sprechendes bringt er nicht vor. Schliesslich ergeben sich auch keine Hin- weise auf eine besondere Sachnähe des Beschwerdeführers zu den mass- geblichen Entscheiden. Ein schützenswertes Interesse ist damit insoweit nicht nachgewiesen. 3.3.3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Vorliegen eines wissenschaftli- chen Interesses (act. 1 Rz 24). Allein aus dem Umstand, dass er offenbar im Besitze von unterschiedlichen Abschlüssen verschiedener Hochschulen ist (act. 1 Rz 24), kann er jedoch kein solches ableiten. Vielmehr liegt ein wis- senschaftliches Interesse entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz erst dann vor, wenn die aus der Einsichtnahme gewonnenen Erkenntnisse für eine wissenschaftliche Arbeit von Nutzen sind (vgl. dazu BSK StPO- Schmutz, Art. 101 N 23 betr. die analoge Bestimmung in der StPO), nament- lich in Form einer Dissertation oder einer anderen wissenschaftlichen Arbeit, welche einer breiten Fachöffentlichkeit zugänglich gemacht wird oder zu Lehrzwecken dient (act. 4 S. 8 mit weiterem Verweis). Dass dies vorliegend der Fall wäre bzw. dass der Beschwerdeführer die aus den massgeblichen
- 13 - Entscheiden resultierenden Erkenntnisse für eine solche Arbeit benötigt, macht er nicht geltend. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche De- finition des wissenschaftlichen Interesses in Frage stellt, ist sodann festzu- halten, dass diese der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht. So hat das Bundesgericht in BGE 127 I 145 E. 5b zwar festgehalten, der Begriff des wissenschaftlichen Interesses sei weit auszulegen. Jedoch setzte es ganz grundsätzlich eine dem Gesuch zugrunde liegende wissenschaftliche Forschung voraus. Lediglich als nicht relevant erachtete es die Frage, ob es sich um eine natur-, geisteswissenschaftliche oder historische Forschung handle. Da dem Gesuch des Beschwerdeführers kein Forschungsprojekt bzw. kein Projekt mit einem forschungsmässigen Ansatz zugrunde liegt, sondern dieses rein privater Natur ist, besteht auch kein wissenschaftliches Interesse an der Einsichtnahme. 3.3.4. Der Beschwerdeführer stellt sich ferner auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte nicht nur die Argumente gegen die Akteneinsicht, sondern auch jene für eine solche darlegen müssen (act. 1 Rz 9 und 26). Dem kann insoweit nicht gefolgt werden, als es dem Beschwerdeführer und nicht dem Gericht obliegt, sein schutzwürdiges Interesse zu begründen und dieses mit ent- sprechenden Unterlagen zu belegen (vgl. zur analogen Bestimmung in der StPO BSK StPO-Schmutz, Art. 101 N 23; Brüschweiler in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung in Donatsch/Hansjakob/Lieber,
2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 101 N 11). Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen. 3.3.5. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass in Kinderbelangen die Offizialmaxime gilt, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. act. 1 Rz 7 und 13). Diese besagt lediglich, dass die Gerichte Sachfra- gen von Amtes wegen zu beantworten haben. Daraus ergibt sich indes kein zwingender Anspruch der Öffentlichkeit, das gerichtliche Handeln via Akten- einsicht überprüfen zu können, und insoweit auch kein schützenswertes In- teresse.
- 14 - 3.3.6. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, es sei wider- sprüchlich, dass das Obergericht die jeweiligen Rechtsmittelentscheide pub- liziere, während das Bezirksgericht die Einsichtnahme in die erstinstanzli- chen Entscheide verweigere (act. 1 Rz 32), so verkennt er, dass das Ober- gericht diesbezüglich keiner Verpflichtung unterliegt, sondern die Publikation von vordefinierten Entscheiden in anonymisierter Form über seine gesetzli- chen Pflichten hinaus auf freiwilliger Basis vornimmt. Der in Art. 78 Abs. 1 KV enthaltenen Verkündungspflicht wird mit der Auflage der Entscheiddis- positive im Sinne der Akteneinsichtsverordnung hinreichend Rechnung ge- tragen. Der Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidpraxis nach Art. 78 Abs. 2 KV wird sodann durch deren Publikation in den Blättern für Zürcheri- sche Rechtsprechung nachgekommen. Die Publikation der Entscheide auf der Internetseite des Obergerichts erfolgt denn auch erst seit Juli 2011. Im Rahmen eines internen Reglements vom 28. September 2011 hat das Obergericht festgelegt, dass sämtliche begründeten Sachentscheide im Sin- ne von Art. 236 Abs. 1 ZPO publiziert würden und zwar unabhängig vom Öf- fentlichkeitsstatus des betreffenden Verfahrens. Wenn das Bezirksgericht Winterthur nicht gleichermassen vorgeht, kann ihm daraus nichts angelastet werden. 3.3.7. Demzufolge bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer kein schützens- wertes Interesse an der Akteneinsicht nachzuweisen vermochte.
E. 3.4 Selbst wenn das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers zu beja- hen wäre, so würden diesem gegenteilige private Interessen entgegenste- hen, namentlich die Geheimhaltungsinteressen der Parteien sowie ihre Per- sönlichkeitsrechte, ihre Privatsphäre und ihre Ehre. Gerade in familienrecht- lichen Prozessen werden in aller Regel die gesamten familiären Lebensver- hältnisse thematisiert und haben die Parteien auch ihre Intimsphäre betref- fende Details und Lebensvorgänge offenzulegen. Diese tangieren teilweise das weitere familiäre Umfeld und Drittinteressen. Sie verdienen daher einen besonderen Schutz. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festgehalten hat, gilt zu beachten, dass zahlreiche familienrechtliche Verfahren mittels Ver-
- 15 - gleich erledigt werden und diese Entscheide damit nichts über die Würdi- gung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht aussagen. Für die Abklä- rungen des Beschwerdeführers wären demnach zumindest diese Fälle nicht von Bedeutung. Lediglich nebenbei sei erwähnt, dass das Obergericht Ent- scheide, welchen ein Vergleich zugrunde liegt, ebenfalls nicht publiziert (Kreisschreiben Ziff. 11). Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, die Vorinstanz habe keine eingehende Interessenabwägung vorgenommen (act. 1 Rz 10 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. In ihrem Urteil vom 5. Juni 2020 hat sie sich zu den einer Einsichtnahme entgegenstehenden privaten Interessen eingehend geäussert (act. 4 S. 9). Darauf kann verwiesen wer- den. Dass sie dabei nicht auf jedes einzelne Verfahren einging, sondern ganz generell von den Persönlichkeitsrechten der Verfahrensbeteiligten sprach, ist nicht zu beanstanden, gelten doch die entsprechenden Überle- gungen für alle familienrechtlichen Verfahren gleichermassen und unabhän- gig von den konkreten Einzelfällen. Eine Anonymisierung der massgeblichen Entscheide fällt sodann ausser Betracht. Zwar könnten die höchstpersönli- chen Daten der Parteien damit wohl in aller Regel hinreichend geschützt werden. Jedoch würde eine Anonymisierung für das Bezirksgericht Win- terthur in personeller Hinsicht zu einem erheblichen Aufwand führen, hätte es doch alle massgeblichen Entscheide ausfindig zu machen und diese zu anonymisieren. Dieser Aufwand wäre für das Bezirksgericht nicht zu bewäl- tigen, was einer Akteneinsicht ebenfalls entgegen steht. Lediglich nebenbei sei anzumerken, dass der erhebliche finanzielle Aufwand hierfür vom Be- schwerdeführer zu tragen wäre, zumal Gesuche um Akteneinsicht nicht kos- tenlos sind (vgl. § 7 AEV i.V.m. § 29 IDG i.V.m. § 35 IDV [LS 170.41]).
4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Voraussetzungen von § 131 Abs. 3 GOG nicht erfüllt sind. Weder konnte der Beschwerdeführer ein hin- reichendes Interesse darlegen noch vermögen seine Interessen an der Ein- sichtnahme die privaten Interessen der Verfahrensbeteiligten zu überwie- gen. Da sich das Gesuch auf Akteneinsicht auch nicht auf eine andere ver- fassungsrechtliche bzw. gesetzliche Grundlage stützen lässt, ist ihm kein Er-
- 16 - folg beschieden. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. Juni 2020, Nr. BU200001-K, ist damit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. III.
E. 4 Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwer- de der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Be- schwerde sei offensichtlich unzulässig oder unbegründet. Da dies vorliegend
– wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Bezirksgerichts Winterthur verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerde- führers ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.
E. 5 Die massgeblichen Akten des Bezirksgerichts Winterthur, Nr. BU200001-K, wurden beigezogen (act. 5/1-14). II.
1. Das Bezirksgericht Winterthur wies das Gesuch um Akteneinsicht im We- sentlichen mit der Begründung ab, Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantiere zwar die Öffentlichkeit von Verhandlungen und Ur- teilsverkündungen, Ausnahmen davon seien jedoch zulässig, sofern dafür eine gesetzliche Grundlage bestehe. So sehe Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, dass von der Öffentlichkeit aus Gründen des Schutzes von Jugendlichen und/oder des Schutzes des Privatlebens von Prozessparteien abgewichen werden könne. Der Anspruch einer von familienrechtlichen Streitigkeiten be- troffenen Verfahrenspartei auf Geheimhaltung ihrer persönlichen Angele- genheiten geniesse in Art. 13 BV ebenfalls verfassungsmässigen Schutz. Die Einsichtnahme setze daher voraus, dass die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges Informationsinteresse aufweise und der Einsichtnahme kei- ne überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstünden. Ein unbeschränkter Anspruch auf Einsichtnahme bestehe nicht. Ein Recht auf Einsicht könne sich lediglich aus einem spezifischen Freiheitsrecht, einer speziellen Sachnähe oder im Hinblick auf ein Verfahren ergeben, wobei die
- 4 - Einsicht eines unbeteiligten Dritten seine Grenzen an entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen finde. Auch Art. 54 Abs. 4 ZPO schrän- ke den Öffentlichkeitsgrundsatz ein, indem er vorsehe, dass familienrechtli- che Verfahren nicht öffentlich seien. Das Gesetz selbst ordne somit den Ausschluss der Öffentlichkeit an. Ebenso könne die Akteneinsicht nicht auf § 21 Abs. 1 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte (AEV, LS 211.15) gestützt werden, da diese Bestimmung nur für Verfahren mit öf- fentlicher Verhandlung gelte. Daran vermöge auch der vom Beschwerdefüh- rer angerufene Grundsatz von "Checks and Balances" nichts zu ändern. Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung komme vorlie- gend sodann nicht zur Anwendung. Ebenso wenig garantierten Art. 17 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) oder das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) einen unbeschränkten Anspruch auf Ak- teneinsicht. Zu prüfen bleibe daher eine Akteneinsicht gestützt auf § 131 Abs. 3 GOG. Der Beschwerdeführer wolle mit der Akteneinsicht untersu- chen, ob das Bezirksgericht Winterthur strukturell diskriminierende Urteile im Sinne von Art. 8 BV fälle und verfassungswidrig entscheide. Das Begehren werde vor dem Hintergrund gestellt, dass der Beschwerdeführer davon aus- gehe, dass er im ihn betreffenden Eheschutzverfahren unrechtmässig be- handelt worden sei. Die Frage der Diskriminierung im Eheschutzverfahren hätte der Beschwerdeführer jedoch auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg prüfen lassen müssen. Darauf habe er indes verzichtet. Unklar sei ferner, was er mit der von ihm angestrengten Beweisführung bezwecken wolle. So- fern er sinngemäss geltend mache, er wolle seine Bekannten und Freunde vor ähnlichen Erfahrungen bewahren, wie er sie mit dem Bezirksgericht Win- terthur gemacht habe, sei fraglich, ob er ein Rechtsschutzinteresse geltend machen könne. Dass er mit der Einsichtnahme in Bezug auf ein eigenes Verfahren einen Vorteil erlangen wolle, habe er sodann nicht dargetan. Die von ihm geltend gemachten schützenswerten Interessen würden sich in all- gemeinen Aussagen zum bereits erledigen Eheschutzverfahren erschöpfen. Auch liege kein wissenschaftliches Interesse vor. Überdies würden einem schutzwürdigen Interesse überwiegende private Interessen der Parteien
- 5 - entgegen stehen. Dies gelte nicht nur dann, wenn die Verfahren mittels Ver- gleich erledigt würden, sondern auch in Fällen, in denen das Gericht ein Ur- teil fälle. In familienrechtlichen Verfahren würden grundsätzlich persönliche und intime Details aus dem Vorleben der Parteien und ihrem Familienleben offenbart. Es handle sich um heikle Daten, hinsichtlich welcher der Schutz vor Bekanntgabe an unbeteiligte Dritte klar höher zu gewichten sei als ein Interesse eines Dritten, mögliche strukturelle Untersuchungen und Feststel- lungen machen zu können (act. 4).
Dispositiv
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 800.- festzuset- zen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.
- Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich, welches gegen erstin- stanzliche Entscheide der Verwaltungskommission zur Verfügung steht (§ 19 Verordnung über die Organisation des Obergerichts). Es wird beschlossen:
- Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.- festgesetzt. Die Kosten des Verfah- rens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer und - das Bezirksgericht Winterthur, ad Verfahren BU200001-K. Die beigezogenen Akten BU200001-K werden dem Bezirksgericht Win- terthur nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledi- gung eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens retourniert. - 17 -
- Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 29. Juli 2020 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB200002-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. A. Flury, Oberrichter lic. iur. A. Wenker und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie die Gerichtsschreibe- rin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 29. Juli 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Win- terthur vom 5. Juni 2020 (BU200001-K)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingaben vom 19. bzw. 21./29. März 2020 ersuchte A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) beim Bezirksgericht Winterthur um Einsicht in alle Familien- rechtsfälle, welche dieses seit dem 1. Januar 2016 gefällt hatte. Zur Begrün- dung brachte er kurz zusammengefasst vor, gestützt auf verschiedene ver- fassungsmässige Rechte habe er einen Anspruch darauf, die massgebli- chen Entscheide einzusehen. Er wolle damit untersuchen, ob das Bezirksge- richt Winterthur strukturell diskriminierende Urteile fälle (act. 5/1, act. 5/7).
2. Mit Urteil vom 5. Juni 2020, Nr. BU200001-K, wies das Bezirksgericht Win- terthur das Gesuch ab und wies auf die Weiterzugsmöglichkeit mittels Re- kurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich hin (act. 4 DZ 1 und 5). Innert angegebener Frist erhob der Beschwerdefüh- rer das erwähnte Rechtsmittel bzw. eine Beschwerde und stellte den Antrag auf Einsicht in alle Familienrechtsfälle, welche das Bezirksgericht Winterthur in den Jahren 2016 bis 2020 gefällt hatte (act. 1 S. 1).
3. Beruft sich eine an einem Gerichtsverfahren nicht beteiligte Drittperson auf einen Anspruch auf Akteneinsicht und wird dieser abgewiesen, so kann sie gegen den negativen Entscheid Aufsichtsbeschwerde erheben (vgl. Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 131 N 12 und 26; vgl. zum alten Recht auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsver- fassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 23). Zuständig zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist damit die Verwaltungskommission des Ober- gerichts des Kantons Zürich als Aufsichtsbehörde über das Bezirksgericht Winterthur (§ 80 Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, LS 211.1] i.V.m. § 82 GOG sowie § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisa- tion des Obergerichts [LS 212.51]). Aus dem Umstand, dass das Bezirksge- richt Winterthur in der Rechtsmittelbelehrung auf das Rechtsmittel des Re- kurses hinwies und der Beschwerdeführer in der Folge innert der dreissig- tägigen Frist einen solchen erhob, darf ihm kein Nachteil erwachsen. Der
- 3 - Rekurs ist daher als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen und als sol- che zu behandeln (vgl. auch act. 1 S. 9).
4. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwer- de der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Be- schwerde sei offensichtlich unzulässig oder unbegründet. Da dies vorliegend
– wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Bezirksgerichts Winterthur verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerde- führers ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.
5. Die massgeblichen Akten des Bezirksgerichts Winterthur, Nr. BU200001-K, wurden beigezogen (act. 5/1-14). II.
1. Das Bezirksgericht Winterthur wies das Gesuch um Akteneinsicht im We- sentlichen mit der Begründung ab, Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantiere zwar die Öffentlichkeit von Verhandlungen und Ur- teilsverkündungen, Ausnahmen davon seien jedoch zulässig, sofern dafür eine gesetzliche Grundlage bestehe. So sehe Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, dass von der Öffentlichkeit aus Gründen des Schutzes von Jugendlichen und/oder des Schutzes des Privatlebens von Prozessparteien abgewichen werden könne. Der Anspruch einer von familienrechtlichen Streitigkeiten be- troffenen Verfahrenspartei auf Geheimhaltung ihrer persönlichen Angele- genheiten geniesse in Art. 13 BV ebenfalls verfassungsmässigen Schutz. Die Einsichtnahme setze daher voraus, dass die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges Informationsinteresse aufweise und der Einsichtnahme kei- ne überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstünden. Ein unbeschränkter Anspruch auf Einsichtnahme bestehe nicht. Ein Recht auf Einsicht könne sich lediglich aus einem spezifischen Freiheitsrecht, einer speziellen Sachnähe oder im Hinblick auf ein Verfahren ergeben, wobei die
- 4 - Einsicht eines unbeteiligten Dritten seine Grenzen an entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen finde. Auch Art. 54 Abs. 4 ZPO schrän- ke den Öffentlichkeitsgrundsatz ein, indem er vorsehe, dass familienrechtli- che Verfahren nicht öffentlich seien. Das Gesetz selbst ordne somit den Ausschluss der Öffentlichkeit an. Ebenso könne die Akteneinsicht nicht auf § 21 Abs. 1 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte (AEV, LS 211.15) gestützt werden, da diese Bestimmung nur für Verfahren mit öf- fentlicher Verhandlung gelte. Daran vermöge auch der vom Beschwerdefüh- rer angerufene Grundsatz von "Checks and Balances" nichts zu ändern. Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung komme vorlie- gend sodann nicht zur Anwendung. Ebenso wenig garantierten Art. 17 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) oder das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) einen unbeschränkten Anspruch auf Ak- teneinsicht. Zu prüfen bleibe daher eine Akteneinsicht gestützt auf § 131 Abs. 3 GOG. Der Beschwerdeführer wolle mit der Akteneinsicht untersu- chen, ob das Bezirksgericht Winterthur strukturell diskriminierende Urteile im Sinne von Art. 8 BV fälle und verfassungswidrig entscheide. Das Begehren werde vor dem Hintergrund gestellt, dass der Beschwerdeführer davon aus- gehe, dass er im ihn betreffenden Eheschutzverfahren unrechtmässig be- handelt worden sei. Die Frage der Diskriminierung im Eheschutzverfahren hätte der Beschwerdeführer jedoch auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg prüfen lassen müssen. Darauf habe er indes verzichtet. Unklar sei ferner, was er mit der von ihm angestrengten Beweisführung bezwecken wolle. So- fern er sinngemäss geltend mache, er wolle seine Bekannten und Freunde vor ähnlichen Erfahrungen bewahren, wie er sie mit dem Bezirksgericht Win- terthur gemacht habe, sei fraglich, ob er ein Rechtsschutzinteresse geltend machen könne. Dass er mit der Einsichtnahme in Bezug auf ein eigenes Verfahren einen Vorteil erlangen wolle, habe er sodann nicht dargetan. Die von ihm geltend gemachten schützenswerten Interessen würden sich in all- gemeinen Aussagen zum bereits erledigen Eheschutzverfahren erschöpfen. Auch liege kein wissenschaftliches Interesse vor. Überdies würden einem schutzwürdigen Interesse überwiegende private Interessen der Parteien
- 5 - entgegen stehen. Dies gelte nicht nur dann, wenn die Verfahren mittels Ver- gleich erledigt würden, sondern auch in Fällen, in denen das Gericht ein Ur- teil fälle. In familienrechtlichen Verfahren würden grundsätzlich persönliche und intime Details aus dem Vorleben der Parteien und ihrem Familienleben offenbart. Es handle sich um heikle Daten, hinsichtlich welcher der Schutz vor Bekanntgabe an unbeteiligte Dritte klar höher zu gewichten sei als ein Interesse eines Dritten, mögliche strukturelle Untersuchungen und Feststel- lungen machen zu können (act. 4). 2.1. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde (act. 1) im Wesentlichen vor, Urteile müssten generell veröffentlicht werden. Mittels Anonymisierung könne den Persönlichkeitsrechten der Parteien Rechnung getragen werden. In Kinderbelangen gälten die Offizialmaxime und der Un- tersuchungsgrundsatz, mit der Folge, dass die Gerichte öffentliche Interes- sen untersuchen und durchsetzen müssten. Insoweit trete die Privatsphäre der Beteiligten in den Hintergrund. Für die Gewährung der Durchsetzung der Offizialmaxime bedürfe es einer öffentlichen Kontrolle. Grundsätzlich sei es die Aufgabe des Gerichts, Fakten zu erheben und zu würdigen. Im vorlie- genden Fall sei dies jedoch nicht geschehen. Das Bezirksgericht Winterthur habe sich nur mit jenen Argumenten befasst, welche gegen eine Veröffentli- chung der Entscheide sprechen würden. Insbesondere lege es nicht dar, weshalb das Recht auf Privatsphäre dem Recht auf Information vorgehe. Am Bezirksgericht Winterthur sei es in der Vergangenheit zu verschiedenen verfassungswidrigen Handlungen gekommen. Namentlich habe sich eine Richterin im Eheschutzprozess Nr. EE170120-K dahingehend geäussert, dass Mütter wichtiger seien als Väter. Ein anderes Gerichtsmitglied habe in einem anderen, Drittpersonen betreffenden Verfahren den Untersuchungs- grundsatz nicht angewendet und es unterlassen, Fragen zum Kindswohl zu stellen. Die Urteile des Bezirksgerichts Winterthur würden sich jeweils nur mit einer Seite befassen und damit zu kognitiven Wahrnehmungsverzerrun- gen führen. Ein Urteil, welches die Rechte und Pflichten beider Parteien nicht gleichermassen aufliste, sei ungleich behandelnd, nicht neutral und verfassungswidrig. Indem das Bezirksgericht Winterthur alle Urteile im Fami-
- 6 - lienrecht unter Verschluss halte, könne niemand überprüfen, ob die Rechts- gleichheit gewährleistet sei. Dass man gegen erstinstanzliche Urteile den Rechtsmittelweg beschreiten könne, ändere daran nichts, da man dabei kei- nen Vergleich mit anderen Urteilen vornehmen könne. Zudem würden nicht alle Entscheide weitergezogen, namentlich aus Kostengründen, Obrigkeits- gläubigkeit oder zur Verhinderung eines langjährigen Rechtsstreites. Die Vornahme eines entscheidübergreifenden Vergleiches sei nur möglich, wenn alle Urteile veröffentlicht würden. Stossend sei ferner, dass Verfahren am Obergericht hinsichtlich der Justizöffentlichkeit trotz der Geltung dersel- ben gesetzlichen Grundlagen anders behandelt würden als am Bezirksge- richt. Die Veröffentlichung von allen Entscheiden sei insbesondere deshalb notwendig, damit die Öffentlichkeit die Rechtsentwicklung verfolgen könne. Auch könne sich diese ohne Veröffentlichung nicht vor Willkür schützen und sei sie insoweit benachteiligt, als das Gericht ihr gegenüber einen Informati- onsvorsprung geniesse. 2.2. Im Weiteren garantiere die Bundesverfassung zwar das Recht auf Pri- vatsphäre, sie führe aber nicht aus, welche Aspekte geschützt würden. Es gebe wohl vieles, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müsse, zumal die Entscheide anonymisiert werden könnten. Die Erwägungen des Bezirksgerichts Winterthur zur Frage, ob die Akteneinsicht für wissenschaft- liche Zwecke beantragt werde, seien falsch. Wissenschaftliches Arbeiten setze nicht voraus, dass man studiere bzw. doktoriere oder über entspre- chende Abschlüsse verfüge. Mit der Akteneinsicht wolle er, der Beschwerde- führer, nachweisen, dass das Bezirksgericht strukturell verfassungswidrig vorgehe. Im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um Akteneinsicht müsse das Gericht sowohl die Argumente, welche dafür sprächen als auch jene, welche dagegen sprächen, prüfen und gegeneinander abwägen. Das Bezirksgericht Winterthur habe sich nur mit den für ihn, den Beschwerdeführer, negativen Argumenten befasst. Sein schützenswertes Interesse basiere auf den Men- schen- und Verfassungsrechten, dem Schutz vor Willkür und Diskriminie- rung, dem Recht auf Gleichbehandlung sowie auf dem Recht auf ein faires Verfahren. Den Hinweis des Bezirksgerichts Winterthur, dass in familien-
- 7 - rechtlichen Verfahren oft Vergleiche geschlossen würden, könne er, der Be- schwerdeführer, nicht überprüfen, weshalb es sich um eine blosse Behaup- tung handle, welche aus dem Recht zu weisen sei. Art. 54 Abs. 4 ZPO sei mit der Verfassung nicht vereinbar. In welchem Verhältnis Art. 54 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO zueinander stünden, sei Interpretationssache. Seiner Ansicht nach müssten auch familienrechtliche Entscheide öffentlich sein. Die Praxis des Bezirksgerichts Winterthur und jene des Obergerichts betreffend Veröf- fentlichung von familienrechtlichen Entscheiden widersprächen sich. Er, der Beschwerdeführer, fordere Einsicht in alle Urteile des Familienrechts, es sei denn, es werde im Einzelnen dargelegt, dass dadurch die Privatsphäre ei- nes Verfahrensbeteiligten verletzt werde. Zudem ersuche er um Ausführun- gen dazu, weshalb das Obergericht weitergezogene Entscheide im Fami- lienrecht publiziere und das Bezirksgericht nicht. 3.1. Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuieren das Prinzip der Öffent- lichkeit des Verfahrens. Öffentlichkeit bedeutet, dass am Verfahren nicht nur die Beteiligten teilnehmen können, sondern dass auch Dritte und Medien freien Zugang dazu haben (BGE 137 I 16 E. 2.2; BSK ZPO-Gehri, Art. 54 N 1 und 5; DIKE Kommentar ZPO-Göksu, Art. 54 N 1 und 5; DIKE Kurz- kommentar ZPO-Gasser/Rikli, Art. 54 N 2). Mit dem Öffentlichkeitsprinzip soll eine Geheimjustiz ausgeschlossen und die Kontrolle über die Justiztä- tigkeit gewährleistet werden. Darüber hinaus soll es der allgemeinen Öffent- lichkeit ermöglicht werden, Kenntnis davon zu erhalten, wie das Recht ver- waltet und die Rechtspflege ausgeführt wird. Schliesslich soll es Vertrauen in die Rechtspflege schaffen (BGE 139 I 129 E. 3.3; BGE 119 I 99 E. 4). Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkün- dungen öffentlich, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Soweit die Verfassung auf Gesetzesstufe explizit Ausnahmen vom Öffentlichkeits- grundsatz zulässt, hat sie die erwähnte Kontroll- und Transparenzfunktion bewusst eingeschränkt. Eine Verletzung der Bundesverfassung durch ent- sprechende gesetzliche Regelungen ist insoweit nicht gegeben (vgl. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers in act. 1 Rz 30 und 33).
- 8 - Bei Art. 30 Abs. 3 BV handelt es sich um eine Minimalgarantie, die auf Ge- setzesstufe zu konkretisieren ist (BSK ZPO-Gehri, Art. 54 N 1). Im Bereich des Zivilprozessrechts findet sich diese Konkretisierung in Art. 54 ZPO. Ge- mäss Art. 54 Abs. 1 ZPO sind Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils öffentlich und werden Entscheide der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Letzteres gilt unabhängig davon, ob der Entscheid mündlich oder schriftlich eröffnet wurde (vgl. BK ZPO-Hurni, Art. 54 N 20). Bei familienrechtlichen Verfahren ist die Öffentlichkeit zum Schutz der Pri- vatsphäre hingegen von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 54 Abs. 4 ZPO). Es entfällt damit jegliche Interessenabwägung (DIKE Kommentar- Göksu, Art. 54 N 24) bzw. besteht zumindest eine Vermutung dafür, dass in solchen Verfahren das Geheimhaltungsinteresse der Verfahrensbeteiligten das Interesse der Allgemeinheit an der Öffentlichkeit des Verfahrens über- wiegt (BK ZPO-Hurni, Art. 54 N 33). Der Ausschluss in Art. 54 Abs. 4 ZPO gilt für alle Verfahren des Eherechts (Art. 90 – 251 ZGB) und der Verwandt- schaft (Art. 252 – 348 ZGB) sowie für alle vormundschaftlichen Verfahren (Art. 360 – 455 ZGB). Massgeblich ist die Rechtsnatur der Streitsache (BSK ZPO-Gehri, Art. 54 N 21). Von der fehlenden Öffentlichkeit erfasst werden primär die Verhandlung und eine allfällige mündliche Urteilseröffnung nach Art. 54 Abs. 1 ZPO, nach einem Teil der Lehre jedoch nicht die in nichtöf- fentlichen Verfahren gefällten Entscheide. Ihr zufolge sind diese im Interesse der Rechtsfortbildung öffentlich zugänglich zu machen (BSK ZPO-Gehri, Art. 54 N 21 f.; BK ZPO-Hurni, Art. 54 N 21; einschränkend Sutter- Somm/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 54 N 20 und 14a). Ob dieser Lehrmei- nung im Hinblick auf Art. 6 Ziff. 1 Satz 2 EMRK zu folgen ist oder ob Art. 54 Abs. 4 ZPO als lex specialis zu Art. 54 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu qualifizieren ist und damit der Ausschluss der Öffentlichkeit auch das Zugänglichmachen der Entscheide umfasst, kann offen gelassen werden. Denn selbst wenn Ersteres der Fall wäre, könnte dem Gesuch des Beschwerdeführers aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. Wie die Zugänglichmachung diesfalls konkret erreicht werden könnte, schreibt die Zivilprozessordnung
- 9 - nicht vor. Sie ist daher ihrerseits konkretisierungsbedürftig. Das kantonale Recht hat diesbezüglich den bundesrechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit näher auszugestalten (DIKE Kurzkommentar ZPO-Gasser/Rickli, Art. 54 N 5). 3.2. Im Kanton Zürich enthält § 131 Abs. 2 und 3 GOG auf Gesetzesstufe ledig- lich eine einzige Bestimmung zur Akteneinsicht durch Dritte (vgl. dazu nach- folgend Ziff. II.3.3.1). Mehrere spezifische Regelungen zum Zugänglichma- chen von Entscheiden finden sich jedoch auf Verordnungsstufe in der obge- nannten Akteneinsichtsverordnung. Diese bezieht sich indes nur auf Zivilver- fahren mit einer öffentlichen Verhandlung (vgl. dazu auch ABl 2010, Wei- sung AEV S. 2130). § 21 Abs. 1 Satz 1 AEV sieht namentlich vor, dass Pri- vatpersonen in Entscheide in Zivilverfahren mit öffentlicher Verhandlung Einsicht nehmen können, wobei gemäss § 4 Abs. 1 AEV als Verfahren mit öffentlicher Verhandlung jene Verfahren gelten, in denen gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 1 IPBPR, Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BV, eidgenössi- sches oder kantonales Verfahrensrecht eine mündliche Verhandlung durch- zuführen ist und die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wird. Nach § 21 Abs. 3 AEV können Entscheide sodann auch eingesehen werden, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde oder die Parteien auf ein öffentliches Verfahren verzichtet haben. Jedes Gericht führt dabei in geeigneter Form ein Verzeichnis der Entscheide, welche eingesehen werden können (§ 22 Abs. 1 AEV). Als Entscheid gilt im Sinne von § 4 Abs. 3 AEV das Dispositiv des Entscheids in der Sache. Die Einsicht in die übrigen Akten von Verfah- ren mit öffentlicher Verhandlung richtet sich gemäss § 21 Abs. 1 Satz 2 AEV nach § 131 Abs. 2 und 3 GOG. Die Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte wird ihrerseits konkretisiert durch das Kreisschreiben vom 1. Juli 2009 der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Kammern und angegliederten Gerichte des Obergerichts und an die Be- zirksgerichte über das Vorgehen bei der öffentlichen Verkündung von Ent- scheiden (nachfolgend: Kreisschreiben). Auch dieses gilt indes einzig für Entscheide, welchen eine öffentliche Urteilsverkündung zugrunde liegt. Dementsprechend hält Ziff. 12 fest, dass jene Entscheide nicht der obligato-
- 10 - rischen öffentlichen Urteilsverkündung unterliegen, welche Ehestreitigkeiten bzw. Streitigkeiten in einer eingetragenen Partnerschaft, Verfahren über die Vormundschaft über Kinder, fürsorgerische Freiheitsentziehung, das nicht- streitige Verfahren sowie die Vollstreckung betreffen. Aus dem Kreisschrei- ben kann damit für das vorliegende Verfahren, in welchem die Einsichtnah- me in nicht der Öffentlichkeit zugängliche familienrechtliche Prozesse bean- tragt wird, nichts Relevantes abgeleitet werden. Ebenso wenig enthält die Akteneinsichtsverordnung für Prozesse, denen ein von Gesetzes wegen nicht öffentliches Verfahren zugrunde liegt, massgebliche Bestimmungen. Eine Einsichtnahme gestützt auf § 21 Abs. 1 Satz 1 AEV würde sich ohnehin nur auf das Entscheiddispositiv beschränken (§ 4 Abs. 3 AEV). Es ist daher § 131 GOG als gesetzliche Grundlage für die Akteneinsicht zu prüfen. 3.3.1. Nach § 131 Abs. 2 GOG steht Dritten grundsätzlich kein Recht auf Einsicht in Gerichtsakten zu. Das Gericht kann ihnen aber - entsprechend der gleich- lautenden bundesrechtlichen Regelung in Art. 101 Abs. 3 StPO - Aktenein- sicht gewähren, wenn sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schüt- zenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine über- wiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (§ 131 Abs. 3 GOG). Als Dritte gelten Personen, die am Verfahren weder als Partei noch als Partei- oder Behördenvertreter beteiligt waren und welchen auch keine Stellung als Rechtsnachfolger zukommt (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., Art. 131 N 16; vgl. auch BGE 110 Ia 83 E. 4a). Als schützenswertes Interesse gilt ein wissenschaftliches, ökonomisches oder anderweitiges Inte- resse. Es kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheits- recht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonde- ren Sachnähe ergeben (Entscheid Verwaltungskommission OGer ZH Nr. VR190004 vom 1. Juli 2019 E. III.4.2 mit Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 13Y_2/2018 vom 3. August 2018, E. 2.1.3.). Wie die Vor- instanz zutreffend erwog, ist bspw. von einem schützenswerten Interesse auszugehen, wenn die Einsichtnahme in Akten über die eigene Person ver- langt wird oder wenn ein in Aussicht genommenes Verfahren nur in Kenntnis
- 11 - der Akten eingeleitet werden kann (vgl. dazu auch VRG Kommentar-Griffel, § 8 N 25 mit weiterem Verweis). 3.3.2. Mit der Einsicht in alle respektive alle seit 1. Januar 2016 ergangenen Fa- milienrechtsentscheide des Bezirksgerichts Winterthur (act. 1 S. 1 und 9) möchte der Beschwerdeführer nachweisen, dass das Bezirksgericht struktu- rell verfassungswidrig vorgeht (act. 1 Rz 14 und 25), namentlich in seinen Entscheiden mehrfach nur eine Parteiansicht wiedergibt (act. 1 Rz 16) und auf die Gegenargumente nicht eingeht. Zudem möchte er überprüfen, ob das Bezirksgericht den Grundsatz der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV und das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV missachtet (act. 1 Rz 17 ff.). Soweit der Beschwerdeführer nicht nur aus Gründen, welche seine Person betref- fen, um Einsichtnahme in Familienrechtsentscheide ersucht, sondern das Gesuch im Interesse von Bekannten aus dem Raum Winterthur stellt, um zu verhindern, dass sie im Falle der Teilnahme an einem Verfahren am Be- zirksgericht Winterthur Gesetzes- bzw. Verfassungsverletzungen des Ge- richts erfahren müssten (vgl. act. 5/7 Rz 6), so fehlt es ihm an einem hinrei- chenden Rechtsschutzinteresse, da er insoweit nicht in seinen eigenen Rechten tangiert ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. So- weit der Beschwerdeführer das Gesuch aus eigenen Interessen stellt, na- mentlich aufgrund seiner Menschen- und Verfassungsrechte, fehlt es so- dann an einem hinreichend dargelegten schützenswerten Interesse. Der Be- schwerdeführer bringt zwar vor, er stütze das Akteneinsichtsgesuch auf sein Recht auf Gleichbehandlung, auf das Willkür- und Diskriminierungsverbot sowie auf das Recht auf ein faires Verfahren (act. 1 Rz 27), jedoch handelt es sich hierbei um pauschal gehaltene Ausführungen, welche für sich alleine kein schutzwürdiges Interesse zu begründen vermögen. So kann allein aus dem Wunsch nach einer Rechtsvergleichung bzw. einer generellen Überprü- fung, ob die Rechtsprechung am Bezirksgericht Winterthur wider den mass- geblichen rechtlichen Bestimmungen diskriminierend erfolgt, kein solches Recht abgeleitet werden. Denn selbst wenn der Verdacht gegenüber dem Bezirksgericht Winterthur begründet wäre, würde dies den Beschwerdefüh- rer in seinen Rechten nicht direkt tangieren. Dass die Akteneinsicht sodann
- 12 - im Zusammenhang mit einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfah- ren erfolgen bzw. ihm in diesem dienen würde, hat er nicht dargetan. So fehlt es namentlich an Anhaltspunkten, dass sich die Erkenntnisse aus der Akteneinsicht auf sein zurzeit am Bezirksgericht Winterthur hängiges Schei- dungsverfahren (Nr. FE180305-K) auswirken würden oder dass er die An- gaben im Zusammenhang mit dessen Weiterführung benötigen würde. All- fällige, in diesem Verfahren erfolgte Rechtsverletzungen müsste der Be- schwerdeführer ohnehin auf dem Rechtsmittelweg geltend machen oder al- lenfalls, wenn sie von derartiger Intensität wären, dass sie einen Anschein von Befangenheit zu begründen vermöchten, mit einem Ausstandsbegehren beanstanden. Gleiches gilt für allfällige in früheren Verfahren erfolgte Rechtsverletzungen, welche zwischenzeitlich abgeschlossen sind (vgl. act. 1 Rz 14 betr. das Eheschutzverfahren EE170120-K). Auch diese hätte er pri- mär auf dem Rechtsmittelweg verfolgen müssen. Ebenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich die Erkenntnisse aus der Akteneinsicht auf ein an- deres, den Beschwerdeführer betreffendes Verfahren auswirken würde. Ent- sprechendes bringt er nicht vor. Schliesslich ergeben sich auch keine Hin- weise auf eine besondere Sachnähe des Beschwerdeführers zu den mass- geblichen Entscheiden. Ein schützenswertes Interesse ist damit insoweit nicht nachgewiesen. 3.3.3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Vorliegen eines wissenschaftli- chen Interesses (act. 1 Rz 24). Allein aus dem Umstand, dass er offenbar im Besitze von unterschiedlichen Abschlüssen verschiedener Hochschulen ist (act. 1 Rz 24), kann er jedoch kein solches ableiten. Vielmehr liegt ein wis- senschaftliches Interesse entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz erst dann vor, wenn die aus der Einsichtnahme gewonnenen Erkenntnisse für eine wissenschaftliche Arbeit von Nutzen sind (vgl. dazu BSK StPO- Schmutz, Art. 101 N 23 betr. die analoge Bestimmung in der StPO), nament- lich in Form einer Dissertation oder einer anderen wissenschaftlichen Arbeit, welche einer breiten Fachöffentlichkeit zugänglich gemacht wird oder zu Lehrzwecken dient (act. 4 S. 8 mit weiterem Verweis). Dass dies vorliegend der Fall wäre bzw. dass der Beschwerdeführer die aus den massgeblichen
- 13 - Entscheiden resultierenden Erkenntnisse für eine solche Arbeit benötigt, macht er nicht geltend. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche De- finition des wissenschaftlichen Interesses in Frage stellt, ist sodann festzu- halten, dass diese der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht. So hat das Bundesgericht in BGE 127 I 145 E. 5b zwar festgehalten, der Begriff des wissenschaftlichen Interesses sei weit auszulegen. Jedoch setzte es ganz grundsätzlich eine dem Gesuch zugrunde liegende wissenschaftliche Forschung voraus. Lediglich als nicht relevant erachtete es die Frage, ob es sich um eine natur-, geisteswissenschaftliche oder historische Forschung handle. Da dem Gesuch des Beschwerdeführers kein Forschungsprojekt bzw. kein Projekt mit einem forschungsmässigen Ansatz zugrunde liegt, sondern dieses rein privater Natur ist, besteht auch kein wissenschaftliches Interesse an der Einsichtnahme. 3.3.4. Der Beschwerdeführer stellt sich ferner auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte nicht nur die Argumente gegen die Akteneinsicht, sondern auch jene für eine solche darlegen müssen (act. 1 Rz 9 und 26). Dem kann insoweit nicht gefolgt werden, als es dem Beschwerdeführer und nicht dem Gericht obliegt, sein schutzwürdiges Interesse zu begründen und dieses mit ent- sprechenden Unterlagen zu belegen (vgl. zur analogen Bestimmung in der StPO BSK StPO-Schmutz, Art. 101 N 23; Brüschweiler in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung in Donatsch/Hansjakob/Lieber,
2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 101 N 11). Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen. 3.3.5. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass in Kinderbelangen die Offizialmaxime gilt, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. act. 1 Rz 7 und 13). Diese besagt lediglich, dass die Gerichte Sachfra- gen von Amtes wegen zu beantworten haben. Daraus ergibt sich indes kein zwingender Anspruch der Öffentlichkeit, das gerichtliche Handeln via Akten- einsicht überprüfen zu können, und insoweit auch kein schützenswertes In- teresse.
- 14 - 3.3.6. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, es sei wider- sprüchlich, dass das Obergericht die jeweiligen Rechtsmittelentscheide pub- liziere, während das Bezirksgericht die Einsichtnahme in die erstinstanzli- chen Entscheide verweigere (act. 1 Rz 32), so verkennt er, dass das Ober- gericht diesbezüglich keiner Verpflichtung unterliegt, sondern die Publikation von vordefinierten Entscheiden in anonymisierter Form über seine gesetzli- chen Pflichten hinaus auf freiwilliger Basis vornimmt. Der in Art. 78 Abs. 1 KV enthaltenen Verkündungspflicht wird mit der Auflage der Entscheiddis- positive im Sinne der Akteneinsichtsverordnung hinreichend Rechnung ge- tragen. Der Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidpraxis nach Art. 78 Abs. 2 KV wird sodann durch deren Publikation in den Blättern für Zürcheri- sche Rechtsprechung nachgekommen. Die Publikation der Entscheide auf der Internetseite des Obergerichts erfolgt denn auch erst seit Juli 2011. Im Rahmen eines internen Reglements vom 28. September 2011 hat das Obergericht festgelegt, dass sämtliche begründeten Sachentscheide im Sin- ne von Art. 236 Abs. 1 ZPO publiziert würden und zwar unabhängig vom Öf- fentlichkeitsstatus des betreffenden Verfahrens. Wenn das Bezirksgericht Winterthur nicht gleichermassen vorgeht, kann ihm daraus nichts angelastet werden. 3.3.7. Demzufolge bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer kein schützens- wertes Interesse an der Akteneinsicht nachzuweisen vermochte. 3.4. Selbst wenn das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers zu beja- hen wäre, so würden diesem gegenteilige private Interessen entgegenste- hen, namentlich die Geheimhaltungsinteressen der Parteien sowie ihre Per- sönlichkeitsrechte, ihre Privatsphäre und ihre Ehre. Gerade in familienrecht- lichen Prozessen werden in aller Regel die gesamten familiären Lebensver- hältnisse thematisiert und haben die Parteien auch ihre Intimsphäre betref- fende Details und Lebensvorgänge offenzulegen. Diese tangieren teilweise das weitere familiäre Umfeld und Drittinteressen. Sie verdienen daher einen besonderen Schutz. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festgehalten hat, gilt zu beachten, dass zahlreiche familienrechtliche Verfahren mittels Ver-
- 15 - gleich erledigt werden und diese Entscheide damit nichts über die Würdi- gung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht aussagen. Für die Abklä- rungen des Beschwerdeführers wären demnach zumindest diese Fälle nicht von Bedeutung. Lediglich nebenbei sei erwähnt, dass das Obergericht Ent- scheide, welchen ein Vergleich zugrunde liegt, ebenfalls nicht publiziert (Kreisschreiben Ziff. 11). Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, die Vorinstanz habe keine eingehende Interessenabwägung vorgenommen (act. 1 Rz 10 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. In ihrem Urteil vom 5. Juni 2020 hat sie sich zu den einer Einsichtnahme entgegenstehenden privaten Interessen eingehend geäussert (act. 4 S. 9). Darauf kann verwiesen wer- den. Dass sie dabei nicht auf jedes einzelne Verfahren einging, sondern ganz generell von den Persönlichkeitsrechten der Verfahrensbeteiligten sprach, ist nicht zu beanstanden, gelten doch die entsprechenden Überle- gungen für alle familienrechtlichen Verfahren gleichermassen und unabhän- gig von den konkreten Einzelfällen. Eine Anonymisierung der massgeblichen Entscheide fällt sodann ausser Betracht. Zwar könnten die höchstpersönli- chen Daten der Parteien damit wohl in aller Regel hinreichend geschützt werden. Jedoch würde eine Anonymisierung für das Bezirksgericht Win- terthur in personeller Hinsicht zu einem erheblichen Aufwand führen, hätte es doch alle massgeblichen Entscheide ausfindig zu machen und diese zu anonymisieren. Dieser Aufwand wäre für das Bezirksgericht nicht zu bewäl- tigen, was einer Akteneinsicht ebenfalls entgegen steht. Lediglich nebenbei sei anzumerken, dass der erhebliche finanzielle Aufwand hierfür vom Be- schwerdeführer zu tragen wäre, zumal Gesuche um Akteneinsicht nicht kos- tenlos sind (vgl. § 7 AEV i.V.m. § 29 IDG i.V.m. § 35 IDV [LS 170.41]).
4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Voraussetzungen von § 131 Abs. 3 GOG nicht erfüllt sind. Weder konnte der Beschwerdeführer ein hin- reichendes Interesse darlegen noch vermögen seine Interessen an der Ein- sichtnahme die privaten Interessen der Verfahrensbeteiligten zu überwie- gen. Da sich das Gesuch auf Akteneinsicht auch nicht auf eine andere ver- fassungsrechtliche bzw. gesetzliche Grundlage stützen lässt, ist ihm kein Er-
- 16 - folg beschieden. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. Juni 2020, Nr. BU200001-K, ist damit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. III.
1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 800.- festzuset- zen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.
2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich, welches gegen erstin- stanzliche Entscheide der Verwaltungskommission zur Verfügung steht (§ 19 Verordnung über die Organisation des Obergerichts). Es wird beschlossen:
1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.- festgesetzt. Die Kosten des Verfah- rens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet.
4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Beschwerdeführer und
- das Bezirksgericht Winterthur, ad Verfahren BU200001-K. Die beigezogenen Akten BU200001-K werden dem Bezirksgericht Win- terthur nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledi- gung eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens retourniert.
- 17 -
5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 29. Juli 2020 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: