Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 1. November 2019 (act. 2/8) liess die A._____ AG, B._____ (fortan: Beschwerdeführerin), durch ihren Rechtsvertreter Rechts- anwalt MLaw X._____ beim Bezirksgericht Dietikon (fortan: Beschwerde- gegner) das Gesuch stellen, es sei ihr zu bewilligen, nach telefonischer Vo- ranmeldung in einem Gerichtssaal des Beschwerdegegners zu fotografieren. Der Präsident des Bezirksgerichts Dietikon lehnte dieses am 6. November 2019 ab (act. 2/1). Nach weiterer Korrespondenz mit dem Beschwerdegeg- ner liess die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt MLaw X._____ beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde einreichen und die folgenden Anträge stellen (act. 1): "1. Die Anordnung des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. November 2019 sei aufzuheben.
E. 2 Das Bezirksgericht Dietikon sei anzuweisen, der Beschwerdeführe- rin zu bewilligen, in einem ihrer Gerichtssäle nach telefonischer Voranmeldung zu fotografieren.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vom 18. November 2019 (act. 1) zusammengefasst vor, in der Zeitschrift B._____ enthalte die Rubrik "…" Berichterstattungen primär über Zivilfälle. Damit soll der Bevölke- rung die Gerichtstätigkeit näher gebracht werden. Die Reportagen würden jeweils mit einer Aussen- oder Innenansicht des Gerichts illustriert. Mit dem
- 5 - Bild eines Gerichtssaales soll den Lesern Einblick in einen Ort des behördli- chen Wirkens gegeben werden. Veröffentlicht würden nur Bilder ohne direkt betroffene Parteien, Parteivertreter oder Behördenmitglieder, um deren Per- sönlichkeitsrechte zu wahren. Das vorliegende Gesuch werde in Bezug auf künftige Reportagen gestellt. Die Sammlung von Informationen in Wort und Bild sei eine notwendige Voraussetzung für die anschliessende Publikation. Das Informationsinteresse bestehe auch für Informationen zur Legislative, Exekutive und Judikative. Art. 16 Abs. 3 BV umfasse jegliche Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen. Eine Verweigerung der Informations- beschaffung müsse die Voraussetzungen in Art. 36 BV erfüllen. Gerichts- verhandlungen seien nach Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK öffent- lich und stellten daher eine allgemein zugängliche Quelle dar. Die Nichtzu- lassung des Publikums zu einer bestimmten Gerichtsverhandlung tangiere die Informationsfreiheit. Der Standpunkt des Beschwerdegegners, das Foto- grafieren von Innenräumen falle nicht in den Schutzbereich der Informations- freiheit, sei falsch. Der Ort der Gerichtsverhandlung sei ein öffentlich zu- gänglicher Ort. Die Bevölkerung könne nicht persönlich an einer Verhand- lung teilnehmen. Die Übermittlungsfunktion übernehme insbesondere der B._____. Ein Gerichtssaal sei somit eine öffentlich zugängliche Quelle, und die Informationsfreiheit schütze den Zugang zu dieser. Fotografieren sei ei- ne wichtige Art, Informationen zu beschaffen. Mittels Bild könne sich der Le- ser viel besser vorstellen, was bei einer Gerichtsverhandlung geschehe. Die Verweigerung verstosse auch gegen die Medienfreiheit nach Art. 17 BV.
E. 2.2 Die Voraussetzungen nach Art. 36 BV - so die Beschwerdeführerin weiter - seien vorliegend nicht erfüllt. § 132 GOG verbiete nur Bildaufnahmen wäh- rend Verhandlungen. Vor oder nach Verhandlungen dürften im Einverständ- nis mit der Gerichtsleitung Aufnahmen erstellt werden. § 132 GOG schütze zum einen den ungestörten Ablauf der Verhandlung und zum anderen die Persönlichkeitsrechte der beteiligten Personen. Die generelle Verweigerung von Fotoaufnahmen sprenge den Ermessensrahmen des Gerichts. Der Be- schwerdegegner habe davon abgesehen, eine Interessenabwägung vorzu- nehmen. Er verstosse damit gegen Art. 9 BV. Alle bisher angefragten kanto-
- 6 - nalen Bezirksgerichte hätten dem B._____ erlaubt, einen Gerichtssaal zu fo- tografieren, zumal die Aufnahmen nur kurz dauerten. Der administrative Aufwand des Gerichts sei gering. Das auf der Homepage der Gerichte zur Verfügung gestellte Bild sei nicht brauchbar. In der Reportage wolle man mehrere Aufnahmen verwenden. Es gehe nicht nur um rein ästhetische As- pekte. Ein Bild könne Informationen und Gefühle oder Stimmungen übermit- teln. Man wolle daher diese unterschiedlichen Blickwinkel und Stimmungen einfangen. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an einem bild- haften Einblick in die Justiztätigkeit. Es werde in Abrede gestellt, dass man Gerichtsverhandlungen mit leeren Gerichtssälen verwechsle. Verhandlun- gen seien öffentlich. Es bestehe daher im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BV ein Anspruch, während der Verhandlung Fotos zu erstellen, sofern der Gerichts- saal leer sei. Dieses Recht ergebe sich aus der verfassungskonformen Aus- legung von § 132 GOG. Für die Verweigerung dieses Anspruchs bestehe weder ein öffentliches Interesse noch wäre diese verhältnismässig.
E. 3 Eine Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 GOG). Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Schreiben des Bezirksgerichtes Dietikon vom 6. November 2019 am 7. November 2019 erhalten zu haben (act. 1 Rz 1). Dies erscheint aufgrund des Datums des angefochtenen Schreibens auch naheliegend. Somit ist die Aufsichtsbeschwerde fristgerecht erhoben worden. 4.1. Als Aufsichtsbehörde ist es die Aufgabe der Verwaltungskommission, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine unrechtmässige bzw. unzweckmässige Anordnung auf- zuheben oder abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde richtet sich gegen ein als Verfügung zu qualifizieren- des Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. November 2019. Sie stellt daher eine sachliche Aufsichtsbeschwerde dar.
- 4 - 4.2. Im Rahmen einer sachlichen Aufsichtsbeschwerde prüft die Aufsichtsbehör- de nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos oder mutwillig erweise bzw. ob sie qualifiziert falsch sei. Die Auf- sichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmittelartige materielle Prüfung des Entscheides vor, sondern schreitet nur dann ein, wenn sich der ange- fochtene Entscheid geradezu als Amtspflichtverletzung erweist, vergleichbar mit einem sonstigen Verhalten eines Richters, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administrativen Beschwerde diesem gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen veranlassen würde (vgl. zum Ganzen GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 82 N 11, 23 und 30 f.). III.
1. Der Beschwerdegegner lehnte das Gesuch um Bildaufnahmen am
E. 3.1 Nach Art. 16 Abs. 3 BV hat jede Person das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu ver- breiten. Die sog. Informationsfreiheit ist Teilgehalt der Meinungsfreiheit und gewährleistet u.a. das Recht auf aktives Beschaffen von Informationen. Das Recht auf freie Informationsbeschaffung bezieht sich aber nur auf allgemein zugängliche Quellen. Sein Schutzbereich ist damit beschränkt. Welche Quellen davon erfasst werden, bestimmt sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge weitgehend nach der entsprechenden Umschrei- bung und Gesetzgebung (BGE 137 I 8 E. 2.3.1 S. 11). Als allgemein zu- gänglich hat der Verfassungs- bzw. Gesetzgeber u.a. Gerichtsverhandlun- gen (vgl. auch Art. 30 Abs. 3 BV) qualifiziert und hat damit im Rahmen der Abwägung von Einsichts- und Geheimhaltungsinteressen die Interessenab- wägung zugunsten des Ersteren vorgenommen (vgl. zum Ganzen BSK BGG-Hertig, Art. 16 N 25; Kley/Tophinke in: Die schweizerische Bundesver- fassung, Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Zürich/St. Gal- len 2014, Art. 16 N 34 f.; OFK BV-Biaggini, Art. 16 N 10).
- 7 -
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, das Recht auf Fotoaufnahmen aus dem Innern eines Gerichtssaales lasse sich aus der Informationsfreiheit und dem Anspruch der Öffentlichkeit auf Teilnahme an Verhandlungen ableiten (act. 1 S. 7 Rz 26). Dieser Standpunkt überzeugt nicht. Zutreffend ist, dass Ver- handlungen vor einem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht in Strafsachen bzw. Verhandlungen in Zivilsachen in aller Regel öffentlich sind (Art. 69 StPO, Art. 54 ZPO) und insofern das verfassungsrechtliche In- formationsrecht eines jeden Einzelnen berühren, als der Gerichtssaal in die- sem Moment allgemein zugänglich ist (vgl. auch BSK BGG-Hertig, Art. 16 N 32). Dritte sind demnach berechtigt, an Gerichtsverhandlungen, bezüglich welcher die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wurde, teilzunehmen. Aus diesem sog. Öffentlichkeitsprinzip bzw. diesem Recht auf Teilnahme an Ge- richtsverhandlungen lässt sich jedoch nicht schliessen, dass generell ein Recht auf Bildaufnahmen von Gerichtssälen bestünde bzw. dieses ein sol- ches mitumfasse. Als allgemein zugängliche Quelle im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BV gilt nur die Gerichtsverhandlung selbst (Kley/Tophinke, a.a.O., Art. 16 N 36). Vor deren Eröffnung bzw. nach deren offiziellen Beendigung durch die Verfahrensleitung besteht keine allgemein zugängliche Quelle mehr. So ist denn auch das Gebäude des Gerichts als solches nicht öffent- lich zugänglich, sondern nur im Zusammenhang mit einer stattfindenden Ge- richtsverhandlung. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es sich beim Gericht um ein staatliches Gebäude handelt. Öffentlich sind - wie dargelegt - einzig die massgeblichen Verhandlungen, während derer es aber nicht er- laubt ist, Bild- und Tonaufnahmen zu erstellen (§ 132 GOG, Art. 71 StPO, vgl. auch GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 132 N 4). Dem Be- schwerdegegner folgend und entgegen dem Standpunkt der Beschwerde- führerin fällt das Recht auf Bild- und Tonbandaufnahmen vor oder im Nach- gang zu Verhandlungen damit nicht unter den Schutzbereich der Informati- onsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 BV. Mit der Abweisung des Gesuchs hat der Beschwerdegegner demnach die Informationsfreiheit im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BV nicht tangiert. Eine Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 36 BV
- 8 - erübrigt sich daher grundsätzlich. Dennoch sei im Folgenden auf einzelne Kriterien von Art. 36 BV noch näher eingegangen.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe ein öffentliches Interes- se an den Fotoaufnahmen (act. 1 S. 6 Rz 18 ff.). Dies ist insofern zutreffend, als Gerichtsaufnahmen die Berichterstattung über Verhandlungen zu visuali- sieren und zu illustrieren vermögen. Im Rahmen der Prüfung der Verhält- nismässigkeit gilt jedoch zu beachten, dass die zürcherischen Gerichte auf ihrer Homepage www.gerichte-zh.ch für die Journalisten und Medien unter der Rubrik "Medien" Fotos mit einer Innen- und/oder Aussenansicht der Be- zirksgerichte zur Verfügung stellen und zudem Bildmaterial des Hochbauam- tes des Kantons Zürich zugänglich machen. Inwiefern diese Bilder als Un- termalung für eine Reportage über einen laufenden Prozess nicht geeignet sein sollen, ist nicht ersichtlich. So erhält der nicht betroffene Leser mit die- sen Fotos durchaus einen Einblick in den Ort des behördlichen Wirkens (vgl. act. 1 S. 3 Rz 3). Kommt hinzu, dass selbst die Beschwerdeführerin festhält, dass ihre Reportagen alternativ entweder mit einem Foto der Innenansicht oder mit einem Foto der Aussenansicht illustriert würden (act. 1 S. 3 Rz 3), ein Innenfoto demnach nicht zwingend notwendig ist. 4.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Medienfreiheit beruft (act. 1 S. 5 Rz 16), ist festzuhalten, dass die Medienfreiheit grundsätzlich jegliche Form der journalistischen Informationsbeschaffung erfasst und zwar unabhängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht (BGE 137 I 8 E. 2.5 S. 12 f. mit weiterem Verweis). Die Tatsache, dass der massgebli- che Gerichtssaal grundsätzlich nicht allgemein zugänglich ist, ändert somit nichts daran, dass der Schutzbereich der Medienfreiheit durch das Schrei- ben des Beschwerdegegners tangiert wurde und deren Einschränkung damit den Erfordernissen von Art. 36 BV unterliegt. Aus der Medienfreiheit können grundsätzlich nur Abwehrrechte abgeleitet werden, nicht aber unmittelbare Leistungsansprüche (BGE 139 I 114 E. 2 und E. 4). So umfasst Art. 17 BV z.B. keinen Anspruch gegenüber den Behörden auf Herausgabe von amtli- chen Informationen oder Dokumenten (Brunner/Burkert, in: Die schweizeri-
- 9 - sche Bundesverfassung, Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2014, Art. 17 N 23). 4.2. Dem Anspruch auf Erstellung einer Innenaufnahme des Bezirksgerichts Dietikon stehen vorliegend die gesetzlichen Erfordernisse von Art. 36 BV entgegen. So sieht § 132 GOG als Gesetz im formellen Sinne für Zivilverfah- ren vor, dass Bild- und Tonaufnahmen innerhalb von Gerichtsgebäuden nicht gestattet sind. Gleichermassen lautet Art. 71 StPO für Strafverfahren. In der Lehre wird zwar das Ausmass dieser Bestimmungen vermehrt kriti- siert (vgl. BSK StPO-Saxer/Thurnheer, Art. 71 N 4; Brüschweiler in: Kom- mentar StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 71 N 3). Jedoch ändert dies nichts an der Tatsa- che, dass es sich hierbei um das aktuell (noch) geltende und damit um das massgebliche Recht handelt und dass dieses demnach über das Vorliegen einer aufsichtsrechtlich relevanten Pflichtverletzung des Beschwerdegeg- ners bestimmt. Da die erwähnten Normen keine Unterscheidung treffen, ob es sich um Aufnahmen im Gebäude während oder ausserhalb einer Ver- handlung handelt, ist der Standpunkt des Beschwerdegegners in seinem Schreiben vom 6. November 2019, dass aufgrund von § 132 GOG kein An- spruch auf Bildaufnahmen im Gerichtsgebäude besteht, aus aufsichtsrechtli- cher Sicht nicht zu beanstanden. 4.3. Hinsichtlich der vorzunehmenden Interessenabwägung beruft sich der Be- schwerdegegner sodann auf das fehlende öffentliche Interesse an Fotoauf- nahmen (act. 2/1). Auch dies ist aus aufsichtsrechtlicher Hinsicht nicht zu kritisieren. Zwar besteht insoweit ein Interesse der Öffentlichkeit an einem bildhaften Einblick in die Justiz, als Fotoaufnahmen von Gerichtsräumlichkei- ten eine Reportage plastischer, lebensnaher und im Endeffekt in aller Regel interessanter erscheinen lassen. Jedoch gilt zu beachten, dass die Bevölke- rung bei Interesse jederzeit die Möglichkeit hat, an einer öffentlichen Ge- richtsverhandlung teilzunehmen und damit einen eigenen Eindruck von den Räumlichkeiten und den der Beschwerdeführerin zufolge relevanten Details wie Wappen, Fenster, Stuhl, Pult etc. (act. 1 Rz II.25) bzw. von der in einem
- 10 - Gerichtsgebäude herrschenden Atmosphäre zu erhalten. Der Erstellung von Bildaufnahmen unmittelbar vor oder nach der Verhandlung stehen sodann die Persönlichkeitsinteressen der Verfahrensbeteiligten bzw. das Interesse des Gerichts an einem ungestörten und reibungslosen Ablauf der Verhand- lung entgegen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist schliesslich der Umstand zu berücksichtigen, dass die Gerichte massgebliches Bildma- terial zur Verfügung stellen und die Beschwerdeführerin damit auf solches greifen kann. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte, dass der Beschwer- degegner eine aufsichtsrechtlich relevante Fehlbeurteilung der Vorausset- zungen in Art. 36 BV vorgenommen hätte.
5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass dem Schreiben des Beschwer- degegners vom 6. November 2019 betreffend Verweigerung von Bildauf- nahmen im Gerichtssaal kein aufsichtsrechtlich relevanter Fehler entnom- men werden kann. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass andere Ge- richte wie das Bezirksgericht Hinwil offenbar zu einem anderen Ergebnis ge- langt sind (vgl. act. 2/12). Die Aufsichtsbeschwerde ist demnach abzuwei- sen. IV.
E. 6 November 2019 (act. 2/1) mit der Begründung ab, es fehle an einer ge- setzlichen Grundlage für einen Anspruch auf Innenaufnahme der bezirksge- richtlichen Räumlichkeiten. Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen umfasse nicht die Berechtigung, in den Gerichtsräumlichkeiten Fotoaufnahmen zu erstellen. Die Innenansicht des Gerichtssaales stehe der Öffentlichkeit nur durch Teil- nahme an einer öffentlichen Verhandlung zur Verfügung. Es liege keine Ver- letzung der Medienfreiheit vor. Selbst wenn eine Einschränkung dieser ge- geben wäre, könnte eine solche auf § 132 GOG als gesetzlich Grundlage gestützt werden. Zudem bestünde weder ein öffentliches Interesse, einen bildhaften Einblick in die Justiztätigkeit zu erhalten, noch wäre die Verweige- rung unverhältnismässig.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind kei- ne zuzusprechen.
- Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen:
- Die Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. November 2019 wird abgewiesen. - 11 -
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.- festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, - das Bezirksgericht Dietikon, Gerichtsleitung, unter Beilage eines Dop- pels von act. 1.
- Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 9. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB190009-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 9. Dezember 2019 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen Bezirksgericht Dietikon, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. November 2019 betr. Fotoaufnahme eines Gerichtssaals
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 1. November 2019 (act. 2/8) liess die A._____ AG, B._____ (fortan: Beschwerdeführerin), durch ihren Rechtsvertreter Rechts- anwalt MLaw X._____ beim Bezirksgericht Dietikon (fortan: Beschwerde- gegner) das Gesuch stellen, es sei ihr zu bewilligen, nach telefonischer Vo- ranmeldung in einem Gerichtssaal des Beschwerdegegners zu fotografieren. Der Präsident des Bezirksgerichts Dietikon lehnte dieses am 6. November 2019 ab (act. 2/1). Nach weiterer Korrespondenz mit dem Beschwerdegeg- ner liess die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt MLaw X._____ beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde einreichen und die folgenden Anträge stellen (act. 1): "1. Die Anordnung des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. November 2019 sei aufzuheben.
2. Das Bezirksgericht Dietikon sei anzuweisen, der Beschwerdeführe- rin zu bewilligen, in einem ihrer Gerichtssäle nach telefonischer Voranmeldung zu fotografieren.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gerichtskasse."
2. Die Beschwerdeschrift (act. 1) wird dem Beschwerdegegner mit dem vorlie- genden Entscheid zur Kenntnis gebracht. II.
1. Die Frage, ob innerhalb des Gerichtsgebäudes Fotoaufnahmen gemacht werden dürfen, stellt eine Justizverwaltungsangelegenheit dar. Diese um- fasst alle Tätigkeiten, welche die sachlichen und personellen Erfordernisse für das Funktionieren des Gerichtswesens sicherstellen (GOG Kommentar- Hauser/Schweri/Lieber, Vorbemerkungen zu §§ 67 N 4 ff.), mithin auch die Frage des Zutritts zu Verhandlungssälen ausserhalb von Verhandlungen. Im Bereich der Justizverwaltung gelangen die prozessrechtlichen Rechtsmittel nicht zur Anwendung (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, Vorbemer-
- 3 - kungen zu §§ 67 ff. N 8), vielmehr sind Rügen mittels Aufsichtsbeschwerde vorzubringen. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Schreiben des Präsidenten des Be- zirksgerichts Dietikon vom 6. November 2019 (act. 2/1), welches als Verfü- gung zu qualifizieren ist (vgl. auch act. 2/10). Die Beschwerdeführerin erhebt dagegen eine Aufsichtsbeschwerde. Dieses Vorgehen ist insoweit zutref- fend, als ein ordentliches Rechtsmittel, welches der Aufsichtsbeschwerde vorginge, nicht gegeben ist.
2. Zuständig zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen die dem Ober- gericht unterstellten Gerichte ist nach § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 80 N 1).
3. Eine Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 GOG). Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Schreiben des Bezirksgerichtes Dietikon vom 6. November 2019 am 7. November 2019 erhalten zu haben (act. 1 Rz 1). Dies erscheint aufgrund des Datums des angefochtenen Schreibens auch naheliegend. Somit ist die Aufsichtsbeschwerde fristgerecht erhoben worden. 4.1. Als Aufsichtsbehörde ist es die Aufgabe der Verwaltungskommission, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine unrechtmässige bzw. unzweckmässige Anordnung auf- zuheben oder abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde richtet sich gegen ein als Verfügung zu qualifizieren- des Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. November 2019. Sie stellt daher eine sachliche Aufsichtsbeschwerde dar.
- 4 - 4.2. Im Rahmen einer sachlichen Aufsichtsbeschwerde prüft die Aufsichtsbehör- de nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos oder mutwillig erweise bzw. ob sie qualifiziert falsch sei. Die Auf- sichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmittelartige materielle Prüfung des Entscheides vor, sondern schreitet nur dann ein, wenn sich der ange- fochtene Entscheid geradezu als Amtspflichtverletzung erweist, vergleichbar mit einem sonstigen Verhalten eines Richters, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administrativen Beschwerde diesem gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen veranlassen würde (vgl. zum Ganzen GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 82 N 11, 23 und 30 f.). III.
1. Der Beschwerdegegner lehnte das Gesuch um Bildaufnahmen am
6. November 2019 (act. 2/1) mit der Begründung ab, es fehle an einer ge- setzlichen Grundlage für einen Anspruch auf Innenaufnahme der bezirksge- richtlichen Räumlichkeiten. Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen umfasse nicht die Berechtigung, in den Gerichtsräumlichkeiten Fotoaufnahmen zu erstellen. Die Innenansicht des Gerichtssaales stehe der Öffentlichkeit nur durch Teil- nahme an einer öffentlichen Verhandlung zur Verfügung. Es liege keine Ver- letzung der Medienfreiheit vor. Selbst wenn eine Einschränkung dieser ge- geben wäre, könnte eine solche auf § 132 GOG als gesetzlich Grundlage gestützt werden. Zudem bestünde weder ein öffentliches Interesse, einen bildhaften Einblick in die Justiztätigkeit zu erhalten, noch wäre die Verweige- rung unverhältnismässig. 2.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vom 18. November 2019 (act. 1) zusammengefasst vor, in der Zeitschrift B._____ enthalte die Rubrik "…" Berichterstattungen primär über Zivilfälle. Damit soll der Bevölke- rung die Gerichtstätigkeit näher gebracht werden. Die Reportagen würden jeweils mit einer Aussen- oder Innenansicht des Gerichts illustriert. Mit dem
- 5 - Bild eines Gerichtssaales soll den Lesern Einblick in einen Ort des behördli- chen Wirkens gegeben werden. Veröffentlicht würden nur Bilder ohne direkt betroffene Parteien, Parteivertreter oder Behördenmitglieder, um deren Per- sönlichkeitsrechte zu wahren. Das vorliegende Gesuch werde in Bezug auf künftige Reportagen gestellt. Die Sammlung von Informationen in Wort und Bild sei eine notwendige Voraussetzung für die anschliessende Publikation. Das Informationsinteresse bestehe auch für Informationen zur Legislative, Exekutive und Judikative. Art. 16 Abs. 3 BV umfasse jegliche Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen. Eine Verweigerung der Informations- beschaffung müsse die Voraussetzungen in Art. 36 BV erfüllen. Gerichts- verhandlungen seien nach Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK öffent- lich und stellten daher eine allgemein zugängliche Quelle dar. Die Nichtzu- lassung des Publikums zu einer bestimmten Gerichtsverhandlung tangiere die Informationsfreiheit. Der Standpunkt des Beschwerdegegners, das Foto- grafieren von Innenräumen falle nicht in den Schutzbereich der Informations- freiheit, sei falsch. Der Ort der Gerichtsverhandlung sei ein öffentlich zu- gänglicher Ort. Die Bevölkerung könne nicht persönlich an einer Verhand- lung teilnehmen. Die Übermittlungsfunktion übernehme insbesondere der B._____. Ein Gerichtssaal sei somit eine öffentlich zugängliche Quelle, und die Informationsfreiheit schütze den Zugang zu dieser. Fotografieren sei ei- ne wichtige Art, Informationen zu beschaffen. Mittels Bild könne sich der Le- ser viel besser vorstellen, was bei einer Gerichtsverhandlung geschehe. Die Verweigerung verstosse auch gegen die Medienfreiheit nach Art. 17 BV. 2.2. Die Voraussetzungen nach Art. 36 BV - so die Beschwerdeführerin weiter - seien vorliegend nicht erfüllt. § 132 GOG verbiete nur Bildaufnahmen wäh- rend Verhandlungen. Vor oder nach Verhandlungen dürften im Einverständ- nis mit der Gerichtsleitung Aufnahmen erstellt werden. § 132 GOG schütze zum einen den ungestörten Ablauf der Verhandlung und zum anderen die Persönlichkeitsrechte der beteiligten Personen. Die generelle Verweigerung von Fotoaufnahmen sprenge den Ermessensrahmen des Gerichts. Der Be- schwerdegegner habe davon abgesehen, eine Interessenabwägung vorzu- nehmen. Er verstosse damit gegen Art. 9 BV. Alle bisher angefragten kanto-
- 6 - nalen Bezirksgerichte hätten dem B._____ erlaubt, einen Gerichtssaal zu fo- tografieren, zumal die Aufnahmen nur kurz dauerten. Der administrative Aufwand des Gerichts sei gering. Das auf der Homepage der Gerichte zur Verfügung gestellte Bild sei nicht brauchbar. In der Reportage wolle man mehrere Aufnahmen verwenden. Es gehe nicht nur um rein ästhetische As- pekte. Ein Bild könne Informationen und Gefühle oder Stimmungen übermit- teln. Man wolle daher diese unterschiedlichen Blickwinkel und Stimmungen einfangen. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an einem bild- haften Einblick in die Justiztätigkeit. Es werde in Abrede gestellt, dass man Gerichtsverhandlungen mit leeren Gerichtssälen verwechsle. Verhandlun- gen seien öffentlich. Es bestehe daher im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BV ein Anspruch, während der Verhandlung Fotos zu erstellen, sofern der Gerichts- saal leer sei. Dieses Recht ergebe sich aus der verfassungskonformen Aus- legung von § 132 GOG. Für die Verweigerung dieses Anspruchs bestehe weder ein öffentliches Interesse noch wäre diese verhältnismässig. 3.1. Nach Art. 16 Abs. 3 BV hat jede Person das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu ver- breiten. Die sog. Informationsfreiheit ist Teilgehalt der Meinungsfreiheit und gewährleistet u.a. das Recht auf aktives Beschaffen von Informationen. Das Recht auf freie Informationsbeschaffung bezieht sich aber nur auf allgemein zugängliche Quellen. Sein Schutzbereich ist damit beschränkt. Welche Quellen davon erfasst werden, bestimmt sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge weitgehend nach der entsprechenden Umschrei- bung und Gesetzgebung (BGE 137 I 8 E. 2.3.1 S. 11). Als allgemein zu- gänglich hat der Verfassungs- bzw. Gesetzgeber u.a. Gerichtsverhandlun- gen (vgl. auch Art. 30 Abs. 3 BV) qualifiziert und hat damit im Rahmen der Abwägung von Einsichts- und Geheimhaltungsinteressen die Interessenab- wägung zugunsten des Ersteren vorgenommen (vgl. zum Ganzen BSK BGG-Hertig, Art. 16 N 25; Kley/Tophinke in: Die schweizerische Bundesver- fassung, Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Zürich/St. Gal- len 2014, Art. 16 N 34 f.; OFK BV-Biaggini, Art. 16 N 10).
- 7 - 3.2. Die Beschwerdeführerin führt aus, das Recht auf Fotoaufnahmen aus dem Innern eines Gerichtssaales lasse sich aus der Informationsfreiheit und dem Anspruch der Öffentlichkeit auf Teilnahme an Verhandlungen ableiten (act. 1 S. 7 Rz 26). Dieser Standpunkt überzeugt nicht. Zutreffend ist, dass Ver- handlungen vor einem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht in Strafsachen bzw. Verhandlungen in Zivilsachen in aller Regel öffentlich sind (Art. 69 StPO, Art. 54 ZPO) und insofern das verfassungsrechtliche In- formationsrecht eines jeden Einzelnen berühren, als der Gerichtssaal in die- sem Moment allgemein zugänglich ist (vgl. auch BSK BGG-Hertig, Art. 16 N 32). Dritte sind demnach berechtigt, an Gerichtsverhandlungen, bezüglich welcher die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wurde, teilzunehmen. Aus diesem sog. Öffentlichkeitsprinzip bzw. diesem Recht auf Teilnahme an Ge- richtsverhandlungen lässt sich jedoch nicht schliessen, dass generell ein Recht auf Bildaufnahmen von Gerichtssälen bestünde bzw. dieses ein sol- ches mitumfasse. Als allgemein zugängliche Quelle im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BV gilt nur die Gerichtsverhandlung selbst (Kley/Tophinke, a.a.O., Art. 16 N 36). Vor deren Eröffnung bzw. nach deren offiziellen Beendigung durch die Verfahrensleitung besteht keine allgemein zugängliche Quelle mehr. So ist denn auch das Gebäude des Gerichts als solches nicht öffent- lich zugänglich, sondern nur im Zusammenhang mit einer stattfindenden Ge- richtsverhandlung. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es sich beim Gericht um ein staatliches Gebäude handelt. Öffentlich sind - wie dargelegt - einzig die massgeblichen Verhandlungen, während derer es aber nicht er- laubt ist, Bild- und Tonaufnahmen zu erstellen (§ 132 GOG, Art. 71 StPO, vgl. auch GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 132 N 4). Dem Be- schwerdegegner folgend und entgegen dem Standpunkt der Beschwerde- führerin fällt das Recht auf Bild- und Tonbandaufnahmen vor oder im Nach- gang zu Verhandlungen damit nicht unter den Schutzbereich der Informati- onsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 BV. Mit der Abweisung des Gesuchs hat der Beschwerdegegner demnach die Informationsfreiheit im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BV nicht tangiert. Eine Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 36 BV
- 8 - erübrigt sich daher grundsätzlich. Dennoch sei im Folgenden auf einzelne Kriterien von Art. 36 BV noch näher eingegangen. 3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe ein öffentliches Interes- se an den Fotoaufnahmen (act. 1 S. 6 Rz 18 ff.). Dies ist insofern zutreffend, als Gerichtsaufnahmen die Berichterstattung über Verhandlungen zu visuali- sieren und zu illustrieren vermögen. Im Rahmen der Prüfung der Verhält- nismässigkeit gilt jedoch zu beachten, dass die zürcherischen Gerichte auf ihrer Homepage www.gerichte-zh.ch für die Journalisten und Medien unter der Rubrik "Medien" Fotos mit einer Innen- und/oder Aussenansicht der Be- zirksgerichte zur Verfügung stellen und zudem Bildmaterial des Hochbauam- tes des Kantons Zürich zugänglich machen. Inwiefern diese Bilder als Un- termalung für eine Reportage über einen laufenden Prozess nicht geeignet sein sollen, ist nicht ersichtlich. So erhält der nicht betroffene Leser mit die- sen Fotos durchaus einen Einblick in den Ort des behördlichen Wirkens (vgl. act. 1 S. 3 Rz 3). Kommt hinzu, dass selbst die Beschwerdeführerin festhält, dass ihre Reportagen alternativ entweder mit einem Foto der Innenansicht oder mit einem Foto der Aussenansicht illustriert würden (act. 1 S. 3 Rz 3), ein Innenfoto demnach nicht zwingend notwendig ist. 4.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Medienfreiheit beruft (act. 1 S. 5 Rz 16), ist festzuhalten, dass die Medienfreiheit grundsätzlich jegliche Form der journalistischen Informationsbeschaffung erfasst und zwar unabhängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht (BGE 137 I 8 E. 2.5 S. 12 f. mit weiterem Verweis). Die Tatsache, dass der massgebli- che Gerichtssaal grundsätzlich nicht allgemein zugänglich ist, ändert somit nichts daran, dass der Schutzbereich der Medienfreiheit durch das Schrei- ben des Beschwerdegegners tangiert wurde und deren Einschränkung damit den Erfordernissen von Art. 36 BV unterliegt. Aus der Medienfreiheit können grundsätzlich nur Abwehrrechte abgeleitet werden, nicht aber unmittelbare Leistungsansprüche (BGE 139 I 114 E. 2 und E. 4). So umfasst Art. 17 BV z.B. keinen Anspruch gegenüber den Behörden auf Herausgabe von amtli- chen Informationen oder Dokumenten (Brunner/Burkert, in: Die schweizeri-
- 9 - sche Bundesverfassung, Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2014, Art. 17 N 23). 4.2. Dem Anspruch auf Erstellung einer Innenaufnahme des Bezirksgerichts Dietikon stehen vorliegend die gesetzlichen Erfordernisse von Art. 36 BV entgegen. So sieht § 132 GOG als Gesetz im formellen Sinne für Zivilverfah- ren vor, dass Bild- und Tonaufnahmen innerhalb von Gerichtsgebäuden nicht gestattet sind. Gleichermassen lautet Art. 71 StPO für Strafverfahren. In der Lehre wird zwar das Ausmass dieser Bestimmungen vermehrt kriti- siert (vgl. BSK StPO-Saxer/Thurnheer, Art. 71 N 4; Brüschweiler in: Kom- mentar StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 71 N 3). Jedoch ändert dies nichts an der Tatsa- che, dass es sich hierbei um das aktuell (noch) geltende und damit um das massgebliche Recht handelt und dass dieses demnach über das Vorliegen einer aufsichtsrechtlich relevanten Pflichtverletzung des Beschwerdegeg- ners bestimmt. Da die erwähnten Normen keine Unterscheidung treffen, ob es sich um Aufnahmen im Gebäude während oder ausserhalb einer Ver- handlung handelt, ist der Standpunkt des Beschwerdegegners in seinem Schreiben vom 6. November 2019, dass aufgrund von § 132 GOG kein An- spruch auf Bildaufnahmen im Gerichtsgebäude besteht, aus aufsichtsrechtli- cher Sicht nicht zu beanstanden. 4.3. Hinsichtlich der vorzunehmenden Interessenabwägung beruft sich der Be- schwerdegegner sodann auf das fehlende öffentliche Interesse an Fotoauf- nahmen (act. 2/1). Auch dies ist aus aufsichtsrechtlicher Hinsicht nicht zu kritisieren. Zwar besteht insoweit ein Interesse der Öffentlichkeit an einem bildhaften Einblick in die Justiz, als Fotoaufnahmen von Gerichtsräumlichkei- ten eine Reportage plastischer, lebensnaher und im Endeffekt in aller Regel interessanter erscheinen lassen. Jedoch gilt zu beachten, dass die Bevölke- rung bei Interesse jederzeit die Möglichkeit hat, an einer öffentlichen Ge- richtsverhandlung teilzunehmen und damit einen eigenen Eindruck von den Räumlichkeiten und den der Beschwerdeführerin zufolge relevanten Details wie Wappen, Fenster, Stuhl, Pult etc. (act. 1 Rz II.25) bzw. von der in einem
- 10 - Gerichtsgebäude herrschenden Atmosphäre zu erhalten. Der Erstellung von Bildaufnahmen unmittelbar vor oder nach der Verhandlung stehen sodann die Persönlichkeitsinteressen der Verfahrensbeteiligten bzw. das Interesse des Gerichts an einem ungestörten und reibungslosen Ablauf der Verhand- lung entgegen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist schliesslich der Umstand zu berücksichtigen, dass die Gerichte massgebliches Bildma- terial zur Verfügung stellen und die Beschwerdeführerin damit auf solches greifen kann. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte, dass der Beschwer- degegner eine aufsichtsrechtlich relevante Fehlbeurteilung der Vorausset- zungen in Art. 36 BV vorgenommen hätte.
5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass dem Schreiben des Beschwer- degegners vom 6. November 2019 betreffend Verweigerung von Bildauf- nahmen im Gerichtssaal kein aufsichtsrechtlich relevanter Fehler entnom- men werden kann. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass andere Ge- richte wie das Bezirksgericht Hinwil offenbar zu einem anderen Ergebnis ge- langt sind (vgl. act. 2/12). Die Aufsichtsbeschwerde ist demnach abzuwei- sen. IV.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind kei- ne zuzusprechen.
2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen:
1. Die Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. November 2019 wird abgewiesen.
- 11 -
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.- festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin,
- das Bezirksgericht Dietikon, Gerichtsleitung, unter Beilage eines Dop- pels von act. 1.
6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 9. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: