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VB190007

Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2019 (CB190048-L)

Zürich OG · 2019-05-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Am 28. Februar 2019 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 3 (nachfolgend: Beschwerde- gegner) ein Gesuch um Akteneinsicht (act. 4/5/1), welches vom zuständigen Stadtammann mit Schreiben vom 21. März 2019 (act. 4/5/2) beantwortet wurde. Da der Beschwerdegegner das Antwortschreiben jedoch innert Frist nicht abholte, wurde es mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an den Be- schwerdegegner retourniert (act. 4/5/3). Am 1. April 2019 erhob der Be- schwerdeführer sodann beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde eine Aufsichtsbeschwerde (act. 4/1) gegen den Be- schwerdegegner und rügte dabei im Wesentlichen die Untätigkeit des Letz- teren in Bezug auf sein Akteneinsichtsgesuch. Mit Beschluss vom 3. April 2019 (act. 4/2) setzte das Bezirksgericht dem Stadtammann- und Betrei- bungsamt Zürich 3 Frist zur Vernehmlassung an und trat gleichzeitig auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege einschliess- lich Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht ein. Diesbezüg- lich wies es auf das Rechtsmittel der Beschwerde hin.

E. 1.1 Der Gesuchsteller ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes (act. 2 S. 21). Wie dargelegt hat eine Person Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG).

E. 1.2 Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Aufsichtsbeschwerde von Anfang an aussichtslos. Zudem fehlt es am Erfordernis der Notwendig- keit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Bereits aus seiner Rechts- schrift vom 15. April 2019 und den darin enthaltenen juristischen Ausführun- gen (act. 2) ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller zumutbar war bzw. ist, seine Beanstandungen betreffend das Verfahren Nr. CB190048-L alleine darzulegen. Seine Ausführungen zur fehlenden Postulationsfähigkeit (act. 2 S. 20) überzeugen nicht; allein aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller es unterlassen hat, die notwendigen Belege zu seinen finanziellen Verhält- nissen ins Recht zu reichen, kann nicht dessen fehlende Postulationsfähig- keit im Sinne von Art. 69 ZPO abgeleitet werden. Der streng auszulegende Art. 69 ZPO erfasst vielmehr lediglich Fälle, in denen die betroffene Partei offensichtlich nicht im Stande ist, ihre Interessen zu wahren und den Pro- zess selbst zu führen (BSK ZPO-Technio, Art. 69 N 8). Dies ist beim Be- schwerdeführer nicht der Fall. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten.

- 9 -

2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, Zürich 2017, § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). Es wird beschlossen:

E. 2 Mit Eingabe vom 15. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Oberge- richt des Kantons Zürich innert Frist (act. 4/3/2) Beschwerde und stellte sinngemäss die Anträge um Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Be- schlusses vom 3. April 2019 (Nr. CB190048-L) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (act. 2 S. 19 f.). Die II. Zivilkammer des Obergerichts legte in der Folge das Verfahren Nr. PS190075-O an, überwies die Akten aber mit Verfügung vom 7. Mai 2019 zur Weiterbehandlung an die Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich und schrieb das Verfahren Nr. PS190075-O man- gels Zuständigkeit am Register ab (act. 1). Auch liess sie der Verwaltungs- kommission die Akten des Bezirksgerichts Zürich Nr. CB190048-L zukom- men. Diese eröffnete sodann das vorliegende Verfahren.

- 3 -

E. 3 Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei sofort un- zulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird

– der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerde- gegners verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.

E. 4 Vorab sei festgehalten, dass das Bezirksgericht Zürich seinen Beschluss vom 3. April 2019 entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - wenn auch in Kurzform so doch - begründet hat. Namentlich ergibt sich aus den verschiedenen Verweisen im Beschluss (act. 4/2 S. 2), auf welche Recht- sprechung es seinen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege stütz- te. Damit ist - unabhängig von der Frage, ob die Erwägungen korrekt waren oder nicht - nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen, wie sie der Beschwerdeführer behauptet (act. 2 S. 20). 5.1. Den Akten Nr. CB190048-L kann ferner entnommen werden, dass dem Ge- such um Akteneinsicht ein Ausweisungsverfahren zugrunde lag, welches vom Stadtammannamt Zürich 3 durchgeführt wurde. Namentlich wies der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um Akteneinsicht vom 28. Februar 2019 bereits in der Betreffzeile auf das "Exmissionsdossier" hin (act. 4/5/1).

- 5 - Auch erfolgten das Antwortschreiben vom 21. März 2019 bzw. die Stellung- nahme zuhanden des Bezirksgerichts Zürich vom 4. April 2019 im Namen des Stadtammannes und bezogen sich diese auf ein durch den Gemeinde- bzw. Stadtammann zu behandelndes Ausweisungsverfahren (act. 4/4 und act. 4/5/2). 5.2. Vollstreckungsmassnahmen wie die Ausweisung aus einer Liegenschaft werden durch das zuständige Bezirksgericht angeordnet (Art. 343 Abs. 1 ZPO, § 24 lit. e GOG, Art. 337 Abs. 1 und Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO). Für deren Durchführung ist sodann das jeweilige Gemeinde- ammannamt bzw. Stadtammannamt zuständig (§ 147 Abs. 1 lit. b GOG), welches insoweit eine Art Hilfspersonenstellung einnimmt. Das Gemeinde- bzw. Stadtammannamt zieht zur Erfüllung seiner diesbezüglichen Aufgaben wiederum das Betreibungsamt bei (§ 147a GOG). Trotz der Mitwirkung von Betreibungsbeamten stellen die dem Ausweisungsverfahren nachfolgenden Vollstreckungsmassnahmen keine Handlungen eines Betreibungsbeamten dar, welche mittels schuldbetreibungsrechtlicher Aufsichtsbeschwerde be- anstandet werden können. Vielmehr müssen aufsichtsrechtliche Beanstan- dungen mittels Aufsichtsbeschwerde nach § 82 i.V.m. § 81 Abs. 1 lit. c GOG geltend gemacht werden. Folglich gelangt in Bezug auf die Frage der Kos- tenlosigkeit des aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens auch nicht Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG zur Anwendung, sondern § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, welche Bestimmung keine Kostenlosigkeit vorsieht, sondern gemäss welcher die Kostenauflage nach dem Obsiegen und Unter- liegen vorzunehmen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde auf den Standpunkt stellt, das Bezirksgericht Zürich habe Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG zu Unrecht nicht angewandt, kann ihm somit nicht ge- folgt werden. Anzumerken bleibt, dass die Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich zu Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG insofern etwas verwirrlich sind, als dass daraus geschlossen werden könnte, dass auch Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG zur Anwendung gelangen könnte. Die Hinweise im Beschluss vom

3. April 2019 auf Art. 20a SchKG sind jedoch wohl auf den Umstand zurück- zuführen, dass auch für das Bezirksgericht Zürich die Einordnung des Ver-

- 6 - fahrens allein gestützt auf die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 1. April 2019 schwierig war und in diesem frühen Stadium des Verfah- rens eine Unklarheit bezüglich des anwendbaren Rechts bestand.

E. 6 Nach § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und anderer- seits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf die Prüfung der Voraussetzungen zur Gewährung des Armenrechts kommt die Untersu- chungsmaxime zur Anwendung. Indes wird diese beschränkt durch das An- tragsprinzip (Art. 119 Abs. 1 ZPO) und die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Danach obliegt es der gesuchstellenden Partei, in ih- rem Gesuch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dar- zulegen und mit aussagekräftigen Belegen glaubhaft zu machen. Insoweit trifft die gesuchstellende Person eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge da- von ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). Dies gilt namentlich dann, wenn die gesuchstellende Person anwaltlich vertreten ist, da ihr die Mitwirkungspflichten diesfalls bekannt sind bzw. bekannt sein müssen (vgl. Urteil der I. Zivilkammer OG ZH vom 7. Januar 2015, Nr. RU140064-O, E. 2d). Eine Frist zur Nachreichung der massgeblichen Bele- ge ist diesfalls nicht notwendig. Auch ist von einer Fristansetzung zur Nach- reichung weiterer Unterlagen abzusehen, wenn die gesuchstellende Person zwar nicht anwaltlich vertreten ist, jedoch aus anderen Gründen keinen un- beholfenen Rechtsuchenden im Sinne der kantonalen bzw. bundesgerichtli- chen Rechtsprechung darstellt, namentlich weil sie selbst promovierter Jurist oder sehr prozesserfahren ist, mithin im Rahmen von früheren Verfahren darüber orientiert wurde, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse offen legen und belegen muss (vgl. hierzu Urteil der I. Zivilkammer OG ZH vom 17. Juni

- 7 - 2014, Verfahren RU140014-O, E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2009 vom 29. März 2010, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.1 und 4.3.2, m.w.H.). Vorliegend ist gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer prozesserfahren ist. Dies ergibt nicht nur ein Blick in die Geschäftsverwaltung des Obergerichts des Kantons Zürich, sondern kann auch aus seiner Eingabe vom 15. April 2019 (act. 2) abgeleitet werden, welche zahlreiche Ausführungen zu rechtlichen Aspekten enthält und sich insbesondere mit den Voraussetzungen der un- entgeltlichen Rechtspflege, der richterlichen Fürsorgepflicht sowie mit der Mitwirkungspflicht auseinandersetzt (act. 2 S. 15 und 18). So verwies der Beschwerdeführer selbst auf BGE 120 Ia 179 (act. 2 S. 15 unten), in wel- chem die unentgeltliche Rechtspflege und die Mitwirkungspflicht ausführlich behandelt wurden (E. 3a). Demnach musste das Bezirksgericht Zürich vor der Entscheidfällung betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Frist zur Nachreichung der massgeblichen Belege ansetzen, sondern durfte auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung infolge der Nichtbefolgung der Mitwirkungspflicht direkt nicht eintreten.

E. 7 Soweit der Beschwerdeführer sodann die Ausführungen des Bezirksgerichts Zürich zu Abwesenheitsmeldungen und Zustellungsempfänger beanstandet (act. 2 S. 12 und 19), so sei er darauf hingewiesen, dass Begründungen bzw. Erwägungen als solche, d.h. für sich alleine, nicht mit einem Rechtsmit- tel angefochten werden können. Anfechtungsobjekt können lediglich die ein- zelnen Dispositiv-Ziffern bzw. das Dispositiv als Ganzes sein (BSK ZPO- Spühler, Vor Art. 308-334 N 12). Da die massgeblichen Ausführungen des Bezirksgerichts Zürich nur im Rahmen seiner Begründung erfolgten und kei- nen Niederschlag im Dispositiv fanden, können diese für sich alleine nicht angefochten werden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 8 Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Ausführungen des Be- schwerdeführers haltlos sind. Die Aufsichtsbeschwerde ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 8 - III.

Dispositiv
  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
  2. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
  4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 3, - das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter Rücksendung der Akten Nr. CB190048-L. - 10 - Zürich, 28. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB190007-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 28. Mai 2019 in Sachen A._____, lic. oec. publ., Beschwerdeführer gegen Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 3, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2019 (CB190048-L)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 28. Februar 2019 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 3 (nachfolgend: Beschwerde- gegner) ein Gesuch um Akteneinsicht (act. 4/5/1), welches vom zuständigen Stadtammann mit Schreiben vom 21. März 2019 (act. 4/5/2) beantwortet wurde. Da der Beschwerdegegner das Antwortschreiben jedoch innert Frist nicht abholte, wurde es mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an den Be- schwerdegegner retourniert (act. 4/5/3). Am 1. April 2019 erhob der Be- schwerdeführer sodann beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde eine Aufsichtsbeschwerde (act. 4/1) gegen den Be- schwerdegegner und rügte dabei im Wesentlichen die Untätigkeit des Letz- teren in Bezug auf sein Akteneinsichtsgesuch. Mit Beschluss vom 3. April 2019 (act. 4/2) setzte das Bezirksgericht dem Stadtammann- und Betrei- bungsamt Zürich 3 Frist zur Vernehmlassung an und trat gleichzeitig auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege einschliess- lich Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht ein. Diesbezüg- lich wies es auf das Rechtsmittel der Beschwerde hin.

2. Mit Eingabe vom 15. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Oberge- richt des Kantons Zürich innert Frist (act. 4/3/2) Beschwerde und stellte sinngemäss die Anträge um Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Be- schlusses vom 3. April 2019 (Nr. CB190048-L) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (act. 2 S. 19 f.). Die II. Zivilkammer des Obergerichts legte in der Folge das Verfahren Nr. PS190075-O an, überwies die Akten aber mit Verfügung vom 7. Mai 2019 zur Weiterbehandlung an die Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich und schrieb das Verfahren Nr. PS190075-O man- gels Zuständigkeit am Register ab (act. 1). Auch liess sie der Verwaltungs- kommission die Akten des Bezirksgerichts Zürich Nr. CB190048-L zukom- men. Diese eröffnete sodann das vorliegende Verfahren.

- 3 -

3. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei sofort un- zulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird

– der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerde- gegners verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.

4. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II.

1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Ver- ordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mit- telbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2019 (Nr. CB190048-L) richtet, zuständig.

2. Das Bezirksgericht Zürich begründete seinen Beschluss vom 3. April 2019 (act. 4/2) betreffend das Nichteintreten auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes damit, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, seinen Antrag zu begründen.

- 4 - Zudem fehle es in Bezug auf das Begehren um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes an der Voraussetzung der Notwendigkeit einer sol- chen.

3. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Antrags auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses vom 3. April 2019 zusammengefasst sinngemäss vor, das Bezirksgericht habe das Recht willkürlich angewandt, indem es bei der Kostenverteilung Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ausser Acht gelassen bzw. missachtet habe. Das bezirksgerichtliche Verfahren sei ge- stützt auf die besagte Bestimmung kostenlos. Ferner habe das Bezirksge- richt seinen diesbezüglichen Entscheid nicht hinreichend begründet. Es ha- be davon abgesehen darzulegen, weshalb es von der gesetzlichen Bestim- mung abweiche. Zudem habe es von ihm, dem Beschwerdeführer, zu kei- nem Zeitpunkt Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen eingefordert. Er, der Beschwerdeführer, habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Die Tat- sache, dass er seine Eingabe der Ansicht des Gerichts zufolge ungenügend begründet habe, zeige, dass er einen unentgeltlichen Rechtsbeistand benö- tige. Im Weiteren beanstande er die Erwägungen im Beschluss vom 3. April 2019 zu den Abwesenheitsmitteilungen (act. 2).

4. Vorab sei festgehalten, dass das Bezirksgericht Zürich seinen Beschluss vom 3. April 2019 entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - wenn auch in Kurzform so doch - begründet hat. Namentlich ergibt sich aus den verschiedenen Verweisen im Beschluss (act. 4/2 S. 2), auf welche Recht- sprechung es seinen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege stütz- te. Damit ist - unabhängig von der Frage, ob die Erwägungen korrekt waren oder nicht - nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen, wie sie der Beschwerdeführer behauptet (act. 2 S. 20). 5.1. Den Akten Nr. CB190048-L kann ferner entnommen werden, dass dem Ge- such um Akteneinsicht ein Ausweisungsverfahren zugrunde lag, welches vom Stadtammannamt Zürich 3 durchgeführt wurde. Namentlich wies der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um Akteneinsicht vom 28. Februar 2019 bereits in der Betreffzeile auf das "Exmissionsdossier" hin (act. 4/5/1).

- 5 - Auch erfolgten das Antwortschreiben vom 21. März 2019 bzw. die Stellung- nahme zuhanden des Bezirksgerichts Zürich vom 4. April 2019 im Namen des Stadtammannes und bezogen sich diese auf ein durch den Gemeinde- bzw. Stadtammann zu behandelndes Ausweisungsverfahren (act. 4/4 und act. 4/5/2). 5.2. Vollstreckungsmassnahmen wie die Ausweisung aus einer Liegenschaft werden durch das zuständige Bezirksgericht angeordnet (Art. 343 Abs. 1 ZPO, § 24 lit. e GOG, Art. 337 Abs. 1 und Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO). Für deren Durchführung ist sodann das jeweilige Gemeinde- ammannamt bzw. Stadtammannamt zuständig (§ 147 Abs. 1 lit. b GOG), welches insoweit eine Art Hilfspersonenstellung einnimmt. Das Gemeinde- bzw. Stadtammannamt zieht zur Erfüllung seiner diesbezüglichen Aufgaben wiederum das Betreibungsamt bei (§ 147a GOG). Trotz der Mitwirkung von Betreibungsbeamten stellen die dem Ausweisungsverfahren nachfolgenden Vollstreckungsmassnahmen keine Handlungen eines Betreibungsbeamten dar, welche mittels schuldbetreibungsrechtlicher Aufsichtsbeschwerde be- anstandet werden können. Vielmehr müssen aufsichtsrechtliche Beanstan- dungen mittels Aufsichtsbeschwerde nach § 82 i.V.m. § 81 Abs. 1 lit. c GOG geltend gemacht werden. Folglich gelangt in Bezug auf die Frage der Kos- tenlosigkeit des aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens auch nicht Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG zur Anwendung, sondern § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, welche Bestimmung keine Kostenlosigkeit vorsieht, sondern gemäss welcher die Kostenauflage nach dem Obsiegen und Unter- liegen vorzunehmen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde auf den Standpunkt stellt, das Bezirksgericht Zürich habe Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG zu Unrecht nicht angewandt, kann ihm somit nicht ge- folgt werden. Anzumerken bleibt, dass die Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich zu Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG insofern etwas verwirrlich sind, als dass daraus geschlossen werden könnte, dass auch Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG zur Anwendung gelangen könnte. Die Hinweise im Beschluss vom

3. April 2019 auf Art. 20a SchKG sind jedoch wohl auf den Umstand zurück- zuführen, dass auch für das Bezirksgericht Zürich die Einordnung des Ver-

- 6 - fahrens allein gestützt auf die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 1. April 2019 schwierig war und in diesem frühen Stadium des Verfah- rens eine Unklarheit bezüglich des anwendbaren Rechts bestand.

6. Nach § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und anderer- seits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf die Prüfung der Voraussetzungen zur Gewährung des Armenrechts kommt die Untersu- chungsmaxime zur Anwendung. Indes wird diese beschränkt durch das An- tragsprinzip (Art. 119 Abs. 1 ZPO) und die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Danach obliegt es der gesuchstellenden Partei, in ih- rem Gesuch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dar- zulegen und mit aussagekräftigen Belegen glaubhaft zu machen. Insoweit trifft die gesuchstellende Person eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge da- von ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). Dies gilt namentlich dann, wenn die gesuchstellende Person anwaltlich vertreten ist, da ihr die Mitwirkungspflichten diesfalls bekannt sind bzw. bekannt sein müssen (vgl. Urteil der I. Zivilkammer OG ZH vom 7. Januar 2015, Nr. RU140064-O, E. 2d). Eine Frist zur Nachreichung der massgeblichen Bele- ge ist diesfalls nicht notwendig. Auch ist von einer Fristansetzung zur Nach- reichung weiterer Unterlagen abzusehen, wenn die gesuchstellende Person zwar nicht anwaltlich vertreten ist, jedoch aus anderen Gründen keinen un- beholfenen Rechtsuchenden im Sinne der kantonalen bzw. bundesgerichtli- chen Rechtsprechung darstellt, namentlich weil sie selbst promovierter Jurist oder sehr prozesserfahren ist, mithin im Rahmen von früheren Verfahren darüber orientiert wurde, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse offen legen und belegen muss (vgl. hierzu Urteil der I. Zivilkammer OG ZH vom 17. Juni

- 7 - 2014, Verfahren RU140014-O, E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2009 vom 29. März 2010, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.1 und 4.3.2, m.w.H.). Vorliegend ist gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer prozesserfahren ist. Dies ergibt nicht nur ein Blick in die Geschäftsverwaltung des Obergerichts des Kantons Zürich, sondern kann auch aus seiner Eingabe vom 15. April 2019 (act. 2) abgeleitet werden, welche zahlreiche Ausführungen zu rechtlichen Aspekten enthält und sich insbesondere mit den Voraussetzungen der un- entgeltlichen Rechtspflege, der richterlichen Fürsorgepflicht sowie mit der Mitwirkungspflicht auseinandersetzt (act. 2 S. 15 und 18). So verwies der Beschwerdeführer selbst auf BGE 120 Ia 179 (act. 2 S. 15 unten), in wel- chem die unentgeltliche Rechtspflege und die Mitwirkungspflicht ausführlich behandelt wurden (E. 3a). Demnach musste das Bezirksgericht Zürich vor der Entscheidfällung betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Frist zur Nachreichung der massgeblichen Belege ansetzen, sondern durfte auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung infolge der Nichtbefolgung der Mitwirkungspflicht direkt nicht eintreten.

7. Soweit der Beschwerdeführer sodann die Ausführungen des Bezirksgerichts Zürich zu Abwesenheitsmeldungen und Zustellungsempfänger beanstandet (act. 2 S. 12 und 19), so sei er darauf hingewiesen, dass Begründungen bzw. Erwägungen als solche, d.h. für sich alleine, nicht mit einem Rechtsmit- tel angefochten werden können. Anfechtungsobjekt können lediglich die ein- zelnen Dispositiv-Ziffern bzw. das Dispositiv als Ganzes sein (BSK ZPO- Spühler, Vor Art. 308-334 N 12). Da die massgeblichen Ausführungen des Bezirksgerichts Zürich nur im Rahmen seiner Begründung erfolgten und kei- nen Niederschlag im Dispositiv fanden, können diese für sich alleine nicht angefochten werden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

8. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Ausführungen des Be- schwerdeführers haltlos sind. Die Aufsichtsbeschwerde ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 8 - III. 1.1. Der Gesuchsteller ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes (act. 2 S. 21). Wie dargelegt hat eine Person Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG). 1.2. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Aufsichtsbeschwerde von Anfang an aussichtslos. Zudem fehlt es am Erfordernis der Notwendig- keit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Bereits aus seiner Rechts- schrift vom 15. April 2019 und den darin enthaltenen juristischen Ausführun- gen (act. 2) ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller zumutbar war bzw. ist, seine Beanstandungen betreffend das Verfahren Nr. CB190048-L alleine darzulegen. Seine Ausführungen zur fehlenden Postulationsfähigkeit (act. 2 S. 20) überzeugen nicht; allein aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller es unterlassen hat, die notwendigen Belege zu seinen finanziellen Verhält- nissen ins Recht zu reichen, kann nicht dessen fehlende Postulationsfähig- keit im Sinne von Art. 69 ZPO abgeleitet werden. Der streng auszulegende Art. 69 ZPO erfasst vielmehr lediglich Fälle, in denen die betroffene Partei offensichtlich nicht im Stande ist, ihre Interessen zu wahren und den Pro- zess selbst zu führen (BSK ZPO-Technio, Art. 69 N 8). Dies ist beim Be- schwerdeführer nicht der Fall. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten.

- 9 -

2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, Zürich 2017, § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Beschwerdeführer,

- das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 3,

- das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter Rücksendung der Akten Nr. CB190048-L.

- 10 - Zürich, 28. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: