Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 (Datum des Poststempels) reichte die An- zeigeerstatterin beim Obergericht des Kantons Zürich im gleichen Briefumschlag zwei Schreiben ein, das erste datierend vom 13. Juli 2017, das zweite datierend vom 18. Juli 2017. Beide Schreiben wurden gerichtsintern an die Verwaltungs- kommission weitergeleitet. Im ersten Schreiben vom 13. Juli 2017 bezieht sich die Anzeigeerstatterin auf den Prozess Nr. CP100003-G am Bezirksgericht Meilen be- treffend "Erbteilung" in Sachen 1. (…) und 2. C._____, Klägerin/Widerbeklagte, gegen A._____, Beklagte/Widerklägerin (und vorliegend Anzeigeerstatterin). Auf dieses Schreiben ist von der Verwaltungskommission im Verfahren VB170010-O einzugehen. Im zweiten Schreiben vom 18. Juli 2017 bezieht sich die Anzeigeer- statterin auf den Prozess Nr. CP160005-G (recte: CP160001-G) am Bezirksgericht Meilen betreffend "Erbteilungsklage" in Sachen D._____, Klägerin, gegen A._____, Beklagte 1 (und vorliegend Anzeigeerstatterin) und C._____, Beklagte 2. Auf dieses Schreiben ist im Folgenden einzugehen.
E. 1.2 Die notwendigen Akten wurden beigezogen. Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG).
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungs- kommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus.
E. 2.2 Die Anzeigeerstatterin beanstandet in ihrem Schreiben zahlreiche angebli- che Rechtsverletzungen des Bezirksgerichts Meilen und der Referentin, Ersatz- richterin lic. iur. B._____, im Verfahren CP160001-G und führt aus, dass das Obergericht als Kontrollorgan über das Bezirksgericht Meilen "ebenso die Ver- antwortung trage". Sie schliesst mit: "Ich bitte Sie um Kenntnisnahme und Ihre Verantwortung wahrzunehmen". Ihr Schreiben vom 18. Juli 2017 an das Oberge-
- 3 - richt als "Kontrollorgan" über das Bezirksgericht Meilen ist deshalb als Aufsichts- beschwerde im Verfahren CP160001-G im Allgemeinen anhand zu nehmen. Die Verwaltungskommission ist zur Behandlung der Aufsichtsbeschwerde zuständig.
E. 2.3 Es lässt sich nicht eruieren, welche Rügen welchen (z.T. ehemaligen) Mit- gliedern des Bezirksgerichts Meilen, die seit Anhängigkeit des Prozesses CP160001-G in diesen involviert waren, zuzuordnen sind. Es rechtfertigt sich deshalb, nur die aktuelle Referentin als Beschwerdegegnerin ins Rubrum des vor- liegenden Entscheids aufzunehmen – zumal, wie sogleich zu zeigen ist, auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist.
E. 2.4 Die Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 GOG). Die Rügen der Anzeigeerstatterin betreffen indes allesamt Sachverhalte, die sich offensichtlich länger als 10 Tage vor ihrer Eingabe vom 18. Juli 2017 zutrugen und von denen die Anzeigeerstatterin auch schon länger als 10 Tage vor Einreichung ihrer Be- schwerde Kenntnis hatte (vgl. z.B. ihre Rügen mit Bezug auf Sachverhalte vom
18. März 2015; act. 1 S. 1 f.). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
E. 2.5 Die Anzeigeerstatterin stellt ein Ausstandsbegehren mit Bezug auf "diesen Spruchkörper" (gemeint: den Spruchkörper des Bezirksgerichts Meilen; act. 1 S. 5). Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unver- züglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zu- ständig ist, wenn u.a. Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts betrof- fen sind, das Bezirksgericht (§ 127 lit. c GOG). Auf das beim Obergericht einge- reichte Begehren ist somit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Da vorliegend offensichtlich nur schon die erforderliche Unverzüglichkeit der Stellung des Ge- suchs nicht gegeben ist, kann zufolge Aussichtslosigkeit auf eine Überweisung des Begehrens ans Bezirksgericht Meilen verzichtet werden.
- 4 -
E. 3 Kostenfolgen; Rechtsmittel
E. 3.1 Mit der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde wurden nicht namentlich ge- nannte Entscheide beanstandet, sondern angeblich rechtswidrige Verhaltenswei- sen der am Bezirksgericht Meilen in den Prozess CP160001-G involvierten Ge- richtspersonen generell. Die Beschwerde war somit administrativer Natur. Im Ver- fahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Pra- xis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erho- ben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO- Bornatico, Art. 132 N 39). Entschädigungen sind keine zu entrichten.
E. 3.2 In Änderung der bisherigen Praxis steht den Betroffenen gegen diesen Be- schluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 83 N 7; vgl. auch Beschluss der Verwal- tungskommission vom 20. Februar 2017, VB160024-O). Weil die Anzeigeerstatte- rin aus ihrer Stellung im Verfahren der administrativen Aufsichtsbeschwerde keine Verfahrensrechte ableiten kann (das Verfahren der administrativen Aufsichtsbe- schwerde betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Verwaltung und dem Ge- setz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten), ist ihr vom Ausgang des Verfahrens praxisgemäss keine Mitteilung zu machen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
- Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten fallen ausser Ansatz.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsschein. - 5 - Zürich, 10. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB170014-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichte- rin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta Beschluss vom 10. Oktober 2017 in Sachen A._____, Anzeigeerstatterin gegen B._____, lic. iur., Beschwerdegegnerin betreffend Aufsichtsbeschwerde im Verfahren CP160001-G des Bezirksge- richts Meilen etc.
- 2 - Erwägungen:
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 (Datum des Poststempels) reichte die An- zeigeerstatterin beim Obergericht des Kantons Zürich im gleichen Briefumschlag zwei Schreiben ein, das erste datierend vom 13. Juli 2017, das zweite datierend vom 18. Juli 2017. Beide Schreiben wurden gerichtsintern an die Verwaltungs- kommission weitergeleitet. Im ersten Schreiben vom 13. Juli 2017 bezieht sich die Anzeigeerstatterin auf den Prozess Nr. CP100003-G am Bezirksgericht Meilen be- treffend "Erbteilung" in Sachen 1. (…) und 2. C._____, Klägerin/Widerbeklagte, gegen A._____, Beklagte/Widerklägerin (und vorliegend Anzeigeerstatterin). Auf dieses Schreiben ist von der Verwaltungskommission im Verfahren VB170010-O einzugehen. Im zweiten Schreiben vom 18. Juli 2017 bezieht sich die Anzeigeer- statterin auf den Prozess Nr. CP160005-G (recte: CP160001-G) am Bezirksgericht Meilen betreffend "Erbteilungsklage" in Sachen D._____, Klägerin, gegen A._____, Beklagte 1 (und vorliegend Anzeigeerstatterin) und C._____, Beklagte 2. Auf dieses Schreiben ist im Folgenden einzugehen. 1.2. Die notwendigen Akten wurden beigezogen. Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG).
2. Prozessuales 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungs- kommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. 2.2. Die Anzeigeerstatterin beanstandet in ihrem Schreiben zahlreiche angebli- che Rechtsverletzungen des Bezirksgerichts Meilen und der Referentin, Ersatz- richterin lic. iur. B._____, im Verfahren CP160001-G und führt aus, dass das Obergericht als Kontrollorgan über das Bezirksgericht Meilen "ebenso die Ver- antwortung trage". Sie schliesst mit: "Ich bitte Sie um Kenntnisnahme und Ihre Verantwortung wahrzunehmen". Ihr Schreiben vom 18. Juli 2017 an das Oberge-
- 3 - richt als "Kontrollorgan" über das Bezirksgericht Meilen ist deshalb als Aufsichts- beschwerde im Verfahren CP160001-G im Allgemeinen anhand zu nehmen. Die Verwaltungskommission ist zur Behandlung der Aufsichtsbeschwerde zuständig. 2.3. Es lässt sich nicht eruieren, welche Rügen welchen (z.T. ehemaligen) Mit- gliedern des Bezirksgerichts Meilen, die seit Anhängigkeit des Prozesses CP160001-G in diesen involviert waren, zuzuordnen sind. Es rechtfertigt sich deshalb, nur die aktuelle Referentin als Beschwerdegegnerin ins Rubrum des vor- liegenden Entscheids aufzunehmen – zumal, wie sogleich zu zeigen ist, auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist. 2.4. Die Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 GOG). Die Rügen der Anzeigeerstatterin betreffen indes allesamt Sachverhalte, die sich offensichtlich länger als 10 Tage vor ihrer Eingabe vom 18. Juli 2017 zutrugen und von denen die Anzeigeerstatterin auch schon länger als 10 Tage vor Einreichung ihrer Be- schwerde Kenntnis hatte (vgl. z.B. ihre Rügen mit Bezug auf Sachverhalte vom
18. März 2015; act. 1 S. 1 f.). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 2.5. Die Anzeigeerstatterin stellt ein Ausstandsbegehren mit Bezug auf "diesen Spruchkörper" (gemeint: den Spruchkörper des Bezirksgerichts Meilen; act. 1 S. 5). Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unver- züglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zu- ständig ist, wenn u.a. Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts betrof- fen sind, das Bezirksgericht (§ 127 lit. c GOG). Auf das beim Obergericht einge- reichte Begehren ist somit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Da vorliegend offensichtlich nur schon die erforderliche Unverzüglichkeit der Stellung des Ge- suchs nicht gegeben ist, kann zufolge Aussichtslosigkeit auf eine Überweisung des Begehrens ans Bezirksgericht Meilen verzichtet werden.
- 4 -
3. Kostenfolgen; Rechtsmittel 3.1. Mit der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde wurden nicht namentlich ge- nannte Entscheide beanstandet, sondern angeblich rechtswidrige Verhaltenswei- sen der am Bezirksgericht Meilen in den Prozess CP160001-G involvierten Ge- richtspersonen generell. Die Beschwerde war somit administrativer Natur. Im Ver- fahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Pra- xis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erho- ben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO- Bornatico, Art. 132 N 39). Entschädigungen sind keine zu entrichten. 3.2. In Änderung der bisherigen Praxis steht den Betroffenen gegen diesen Be- schluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 83 N 7; vgl. auch Beschluss der Verwal- tungskommission vom 20. Februar 2017, VB160024-O). Weil die Anzeigeerstatte- rin aus ihrer Stellung im Verfahren der administrativen Aufsichtsbeschwerde keine Verfahrensrechte ableiten kann (das Verfahren der administrativen Aufsichtsbe- schwerde betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Verwaltung und dem Ge- setz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten), ist ihr vom Ausgang des Verfahrens praxisgemäss keine Mitteilung zu machen. Es wird beschlossen:
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsschein.
- 5 - Zürich, 10. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am: