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VB170011

Aufsichtsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts eines Bezirksgerichts (GG170023-.../Z02)

Zürich OG · 2017-10-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Staatsanwältin lic. iur. Danie- la von Känel, führte gegen den Beschwerdeführer A._____ ab Mitte 2016 eine Strafuntersuchung wegen mehrfach versuchter Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Nach Anklageerhebung an den Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach, Bezirksrichter lic. iur. Marcus Müller, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom

25. Oktober 2016 anklagegemäss schuldig gesprochen (act. 7; Geschäfts-Nr. GG160068-C). Gegen das Urteil vom 25. Oktober 2016 erhob der Beschwerde- führer Berufung bei der I. Strafkammer des Obergerichts, welche er später zu- rückzog (Geschäfts-Nr. SB160475-O, Präsidialverfügung vom 16. Januar 2017), und gleichzeitig stellte er beim Bezirksgericht Bülach ein Gesuch um neue Beur- teilung im Sinne von Art. 368 StPO (act. 8 S. 2). Auf das Gesuch um neue Beur- teilung trat das Bezirksgericht Bülach, Bezirksrichter lic. iur. Marcus Müller, mit Verfügung vom 7. November 2016 nicht ein (act. 8 S. 2; Geschäfts-Nr. GG160068-C). Gegen die Verfügung vom 7. November 2016 erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich (Geschäfts-Nr. UH160358-O). Weil die Verfügung vom 7. November 2016 nicht im Sinne von Art. 80 Abs. 2 StPO von der Verfahrensleitung und dem Gerichtsschreiber, sondern nur vom Gerichtsschreiber unterzeichnet worden war, erachtete die III. Strafkammer des Obergerichts selbige als formungültig. Sie hob die Verfügung vom 7. November 2016 mit Beschluss vom 30. Januar 2017 auf und wies die Sache ans Bezirksgericht Bülach zurück (act. 9). Dort wurde das Verfahren neu unter der Geschäftsnummer GG170023-C und mit dem Betreff "Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte / neue Beurteilung gemäss Art. 368 StPO (Rückweisung)" angelegt. Am 3. März 2017 erklärte sich der für das Verfahren GG170023-C zuständige Bezirksrichter lic. iur. Marcus Müller für befangen, und sein Ausstandsgesuch wurde von der III. Strafkammer des Ober- gerichts mit Beschluss vom 22. März 2017 gutgeheissen (Geschäfts-Nr. UA170006-O). Am 11. April 2017 verfügte der Bülacher Gerichtspräsident lic. iur.

- 3 - Rainer Hohler, dass er neu als Verfahrensleitung im Verfahren GG170023-C amte (act. 10 S. 2).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 24. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der III. Strafkammer des Obergerichts mit Bezug auf das Verfahren GG170023-C ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin lic. iur. Daniela von Känel (act. 8 S. 2). Er begründete das Ausstandsbegehren damit, dass die Staatsanwältin in der ge- gen ihn geführten Strafuntersuchung [vgl. oben E. 1.1. a.A.] eine Privatklägerin nicht über eine Einvernahme vom 5. August 2016 informiert habe, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, Fragen zu stellen, und dass die Staatsanwältin die An- klageschrift vor der Einvernahme geschrieben habe (act. 8 S. 2 unten). Die III. Strafkammer des Obergerichts trat auf das Ausstandsbegehren mangels Zu- ständigkeit mit Beschluss vom 17. Juli 2017 (Geschäfts-Nr. UA170017-O) nicht ein und leitete es an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach weiter (act. 8). In der Folge setzte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach, Vizepräsident lic. iur. Andreas Fischer, Staatsanwältin lic. iur. Daniela von Känel mit Verfügung vom 25. Juli 2017 (GG170023-C) Frist an, um zum Ausstandsbegehren des Be- schuldigten vom 24. Juni 2017 schriftlich Stellung zu nehmen (act. 2/1).

E. 1.3 Gegen diese Verfügung vom 25. Juli 2017 richtet sich endlich die vom Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2017 eingereichte Aufsichtsbe- schwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Zur Begründung macht er geltend, i) dass der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 17. Juli 2017 am 25. Juli 2017 noch gar nicht rechtskräftig ge- wesen sei und deshalb am 25. Juli 2017 keine Verfügung hätte erlassen werden dürfen; ii) dass es nicht zugleich zwei Verfahrensleitungen geben könne und das Bezirksgericht Bülach keine Verfügungen verschicken dürfe, wenn die Verfah- rensleitung beim Obergericht liege; iii) dass Bezirksrichter lic. iur. Andreas Fischer nicht der zuständige Bezirksrichter sei, er diese Person gar nicht kenne und nie die Möglichkeit gehabt habe, sich vorgängig zu äussern, ihm mithin das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei; iv) dass die Verfügung vom 25. Juli 2017 nicht dem Beschluss vom 17. Juli 2017 entspreche, in welchem "sinngemäss" festge- halten worden sei, dass Staatsanwältin lic. iur. Daniela von Känel "derzeit gewis-

- 4 - sermassen keine Handlungen" vornehme, "vielmehr muss dann im Rahmen von einem allfällig neuen Verfahren geprüft werden, inwiefern die Anklage überhaupt zulässig ist". Er beantrage deshalb, dass die Unrechtmässigkeit der Verfügung vom 25. Juli 2017 festgestellt werde (act. 1 S. 1). Am 11. August 2017 wurde der Verwaltungskommission ein mit "Nachtrag" überschriebenes Schreiben des Be- schwerdeführers vom gleichen Tag überbracht, in welchem dieser ausführt, dass das Strafverfahren mit Eintritt der Rechtskraft der Präsidialverfügung der I. Strafkammer des Obergerichts vom 16. Januar 2017 schon lange abgeschlos- sen sei. Es gebe folglich keine Rechtsgrundlage, um nach dem 3. März 2017 noch irgendeine Verfügung erlassen zu können. Die Verfügung vom 25. Juli 2017 sei absolut willkürlich (act. 6).

E. 1.4 Die notwendigen Akten wurden beigezogen. Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG).

E. 2 Prozessuales Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwal- tungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

E. 3 Zur Sache

E. 3.1 a) Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Diese verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinarge- walt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder einen un- rechtmässigen oder unzweckmässigen Entscheid aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde, vgl. sogleich b)).

b) Die sachliche Aufsichtsbeschwerde, mit welcher die Aufhebung bzw. Abände- rung eines unrechtmässigen oder unzweckmässigen Entscheides verlangt wird,

- 5 - bezieht sich auf eine Fehlbeurteilung durch den Justizbeamten. Der Aufsichtsbe- hörde steht aber nur in einzelnen, keinem Rechtsmittel unterliegenden Fällen von offenbar unhaltbaren prozessleitenden Anordnungen oder Unterlassungen eine Überprüfung gemäss § 82 GOG zu (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 82 N 22 f.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen Rügen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Juli 2017. Seine Aufsichtsbeschwerde ist somit sachlicher Natur. Die angefochtene Verfügung stellt indes in keiner Art und Weise eine offenbar unhaltbare prozessleitende Anordnung dar. Dieser Verfü- gung zugrunde lag nach wie vor das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen Staatsanwältin lic. iur. Daniela von Känel, und es ist nur gesetzmässig, wenn das Bezirksgericht Bülach der Staatsanwältin Frist ansetzte, um sich zu den entsprechenden Vorwürfen zu äussern. Daran ändert nichts, dass die Untersu- chung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war und keine Amtshandlun- gen der Staatsanwältin mehr anstanden. Das Ausstandsgesuch war vom Bezirks- gericht Bülach dennoch auf seine Berechtigung und die allfälligen Folgen (Ver- wertbarkeit der prozessrechtlichen Handlungen) zu überprüfen, wie es die III. Strafkammer des Obergerichts denn auch festgehalten hatte (act. 8 S. 3 f.). Auch die Terminierung der Verfügung vom 25. Juli 2017 ist nicht zu beanstanden. Zum einen hätte eine Beschwerde gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 17. Juli 2017 grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung ge- habt (Art. 103 BGG), zum anderen hat der Beschwerdeführer den genannten Be- schluss auch gar nicht angefochten. Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, welche Nachteile ihm daraus erwuchsen, dass die Verfügung vom

25. Juli 2017 von Bezirksrichter lic. iur. Andreas Fischer erlassen wurde und nicht von dem offiziell das Verfahren leitenden Gerichtspräsidenten lic. iur. Rainer Hoh- ler. Solche Nachteile sind denn auch nicht im Ansatz ersichtlich. Mit der Verfü- gung vom 25. Juli 2017 wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt. Dabei handelt es sich um einen standardisierten Akt der Prozessleitung, mithin um eine blosse Verfahrensverwaltung. Es ginge zu weit, die bundesgerichtliche Rechtsprechung über die Informationsobliegenheit der entscheidenden Behörden (vgl. BGE 142 I 93, E. 8.2 sowie BGer, 4A_474/2015 vom 19. April 2016, E. 2.2.1 m.w.H.) auch

- 6 - bei absolut austauschbaren Prozessleitungshandlungen im Vorfeld des Sachent- scheides anzuwenden. Es ist schlicht irrelevant, ob Richter X oder Richter Y Par- teien Fristen zur Stellungnahme ansetzt. Hintergrund der neueren Rechtspre- chung zum nachträglichen Spruchkörperwechsel bildet die Leitidee, dass Art. 30 Abs. 1 BV die gehörige Besetzung des Gerichts gewährleisten soll und deshalb verbietet, dass durch gezielte Auswahl der mitwirkenden Richter im Einzelfall auf die Rechtsprechung Einfluss genommen wird. Davon kann aber vorliegend keine Rede sein, da es keine Rolle spielen kann, wer beim Erlass von Standardverfü- gungen entscheidet. Genauso wie die Gerichte nicht gehalten sind, den Parteien die personelle Spruchkörperbesetzung bei einer Direkterledigung zu erläutern, verhält es sich mangels einer relevanten Änderung der Zusammensetzung im vor- liegenden Fall (vgl. zum Ganzen: Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 21. Dezember 2016, Geschäfts-Nr. PS160187-O, E. II.3.2.-3.4., m.w.H., einsehbar unter www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-suchen.html).

E. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerde- führers keinen Anlass geben, aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.

E. 3.4 a) Der Beschwerdeführer bleibt auf Folgendes hinzuweisen: Vorausset- zung einer Aufsichtsbeschwerde ist grundsätzlich eine Beschwerung bzw. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung (Hauser/Schweri/Lie- ber, a.a.O., § 83 N 5 f. und § 82 N 43). Staatlicher Rechtsschutz ist kein Selbst- zweck. Generell fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, wenn nicht dargetan ist, woran das Interesse am Erlass eines autoritativen Entscheids bestehen könn- te, insbesondere wenn ein Prozess aus purer Rechthaberei geführt wird (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO-Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 59 N 12). Als Ausfluss dieser Be- stimmung ist sodann Art. 132 Abs. 3 ZPO anzusehen, gemäss welchem querula- torische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt werden. Als solche sind u.a. Eingaben zu qualifizieren, bei denen es um mutwilli- ges Prozessieren durch eine Vielzahl von aussichtslosen Eingaben sowie um ein

- 7 - krasses Missverhältnis zwischen Aufwand und den vordergründig verfolgten Inte- ressen geht, weil es der Partei um reine Schikane und nicht um die Wahrung ih- res Rechtsschutzinteresses geht (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 132 N 6).

b) Es ist nicht leichthin ersichtlich, worin vorliegend das notwendige rechtlich ge- schützte Interesse an der Beschwerdeführung bestand. Der Beschwerdeführer störte sich insbesondere daran, dass das Bezirksgericht Bülach mit dem Erlass der Verfügung vom 25. Juli 2017 nicht gewartet habe, bis die "Verfahrensleitung" wieder bei ihm gewesen sei (act. 1 S. 2). Dies ist ein starker Hinweis auf eine schikanöse Prozessführung aus purer Rechthaberei. Die vorliegende Aufsichts- beschwerde fügt sich denn auch ein in eine Reihe von in letzter Zeit vom Be- schwerdeführer erhobenen Aufsichtsbeschwerden, die abgewiesen wurden, so- weit überhaupt darauf eingetreten wurde (Geschäfts-Nr. VB170004-O und VB170007-O), oder die der Beschwerdeführer zurückzog, weil er stattdessen eine Beschwerde am Schweizerischen Bundesgericht eingereicht hatte, wobei er aber erwartete, dass die Verwaltungskommission die Notwendigkeit einer Intervention dennoch von Amtes wegen prüfe (VB160018-O und KD160007-O [erfolgloser Re- kurs an die Rekurskommission]). Der Beschwerdeführer ist daher darauf hinzu- weisen, dass allfällige weitere Eingaben solcher Art an die Verwaltungskommissi- on zufolge Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiterungen zurückgeschickt werden.

E. 4 Unentgeltliche Rechtspflege Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 und 118 ZPO (act. 1 S. 2). Deren Bewilligung setzt insbesondere voraus, dass das Begehren nicht aussichtslos er- scheint (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO). Da die vorliegende Be- schwerde wie aufgezeigt von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden.

- 8 -

E. 5 Kostenfolgen

E. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 20 GebV OG); es besteht kein Raum, von der Erhebung von Kosten abzusehen. Entschädigungen sind keine zu entrichten.

E. 5.2 Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und das Bezirksgericht Bülach in das Verfahren GG170023-C.
  6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 9 - Zürich, 25. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB170011-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta Beschluss vom 25. Oktober 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Juli 2017 (GG170023-C/Z02)

- 2 - Erwägungen:

1. Verfahrensgang 1.1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Staatsanwältin lic. iur. Danie- la von Känel, führte gegen den Beschwerdeführer A._____ ab Mitte 2016 eine Strafuntersuchung wegen mehrfach versuchter Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Nach Anklageerhebung an den Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach, Bezirksrichter lic. iur. Marcus Müller, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom

25. Oktober 2016 anklagegemäss schuldig gesprochen (act. 7; Geschäfts-Nr. GG160068-C). Gegen das Urteil vom 25. Oktober 2016 erhob der Beschwerde- führer Berufung bei der I. Strafkammer des Obergerichts, welche er später zu- rückzog (Geschäfts-Nr. SB160475-O, Präsidialverfügung vom 16. Januar 2017), und gleichzeitig stellte er beim Bezirksgericht Bülach ein Gesuch um neue Beur- teilung im Sinne von Art. 368 StPO (act. 8 S. 2). Auf das Gesuch um neue Beur- teilung trat das Bezirksgericht Bülach, Bezirksrichter lic. iur. Marcus Müller, mit Verfügung vom 7. November 2016 nicht ein (act. 8 S. 2; Geschäfts-Nr. GG160068-C). Gegen die Verfügung vom 7. November 2016 erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich (Geschäfts-Nr. UH160358-O). Weil die Verfügung vom 7. November 2016 nicht im Sinne von Art. 80 Abs. 2 StPO von der Verfahrensleitung und dem Gerichtsschreiber, sondern nur vom Gerichtsschreiber unterzeichnet worden war, erachtete die III. Strafkammer des Obergerichts selbige als formungültig. Sie hob die Verfügung vom 7. November 2016 mit Beschluss vom 30. Januar 2017 auf und wies die Sache ans Bezirksgericht Bülach zurück (act. 9). Dort wurde das Verfahren neu unter der Geschäftsnummer GG170023-C und mit dem Betreff "Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte / neue Beurteilung gemäss Art. 368 StPO (Rückweisung)" angelegt. Am 3. März 2017 erklärte sich der für das Verfahren GG170023-C zuständige Bezirksrichter lic. iur. Marcus Müller für befangen, und sein Ausstandsgesuch wurde von der III. Strafkammer des Ober- gerichts mit Beschluss vom 22. März 2017 gutgeheissen (Geschäfts-Nr. UA170006-O). Am 11. April 2017 verfügte der Bülacher Gerichtspräsident lic. iur.

- 3 - Rainer Hohler, dass er neu als Verfahrensleitung im Verfahren GG170023-C amte (act. 10 S. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 24. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der III. Strafkammer des Obergerichts mit Bezug auf das Verfahren GG170023-C ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin lic. iur. Daniela von Känel (act. 8 S. 2). Er begründete das Ausstandsbegehren damit, dass die Staatsanwältin in der ge- gen ihn geführten Strafuntersuchung [vgl. oben E. 1.1. a.A.] eine Privatklägerin nicht über eine Einvernahme vom 5. August 2016 informiert habe, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, Fragen zu stellen, und dass die Staatsanwältin die An- klageschrift vor der Einvernahme geschrieben habe (act. 8 S. 2 unten). Die III. Strafkammer des Obergerichts trat auf das Ausstandsbegehren mangels Zu- ständigkeit mit Beschluss vom 17. Juli 2017 (Geschäfts-Nr. UA170017-O) nicht ein und leitete es an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach weiter (act. 8). In der Folge setzte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach, Vizepräsident lic. iur. Andreas Fischer, Staatsanwältin lic. iur. Daniela von Känel mit Verfügung vom 25. Juli 2017 (GG170023-C) Frist an, um zum Ausstandsbegehren des Be- schuldigten vom 24. Juni 2017 schriftlich Stellung zu nehmen (act. 2/1). 1.3. Gegen diese Verfügung vom 25. Juli 2017 richtet sich endlich die vom Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2017 eingereichte Aufsichtsbe- schwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Zur Begründung macht er geltend, i) dass der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 17. Juli 2017 am 25. Juli 2017 noch gar nicht rechtskräftig ge- wesen sei und deshalb am 25. Juli 2017 keine Verfügung hätte erlassen werden dürfen; ii) dass es nicht zugleich zwei Verfahrensleitungen geben könne und das Bezirksgericht Bülach keine Verfügungen verschicken dürfe, wenn die Verfah- rensleitung beim Obergericht liege; iii) dass Bezirksrichter lic. iur. Andreas Fischer nicht der zuständige Bezirksrichter sei, er diese Person gar nicht kenne und nie die Möglichkeit gehabt habe, sich vorgängig zu äussern, ihm mithin das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei; iv) dass die Verfügung vom 25. Juli 2017 nicht dem Beschluss vom 17. Juli 2017 entspreche, in welchem "sinngemäss" festge- halten worden sei, dass Staatsanwältin lic. iur. Daniela von Känel "derzeit gewis-

- 4 - sermassen keine Handlungen" vornehme, "vielmehr muss dann im Rahmen von einem allfällig neuen Verfahren geprüft werden, inwiefern die Anklage überhaupt zulässig ist". Er beantrage deshalb, dass die Unrechtmässigkeit der Verfügung vom 25. Juli 2017 festgestellt werde (act. 1 S. 1). Am 11. August 2017 wurde der Verwaltungskommission ein mit "Nachtrag" überschriebenes Schreiben des Be- schwerdeführers vom gleichen Tag überbracht, in welchem dieser ausführt, dass das Strafverfahren mit Eintritt der Rechtskraft der Präsidialverfügung der I. Strafkammer des Obergerichts vom 16. Januar 2017 schon lange abgeschlos- sen sei. Es gebe folglich keine Rechtsgrundlage, um nach dem 3. März 2017 noch irgendeine Verfügung erlassen zu können. Die Verfügung vom 25. Juli 2017 sei absolut willkürlich (act. 6). 1.4. Die notwendigen Akten wurden beigezogen. Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG).

2. Prozessuales Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwal- tungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

3. Zur Sache 3.1. a) Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Diese verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinarge- walt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder einen un- rechtmässigen oder unzweckmässigen Entscheid aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde, vgl. sogleich b)).

b) Die sachliche Aufsichtsbeschwerde, mit welcher die Aufhebung bzw. Abände- rung eines unrechtmässigen oder unzweckmässigen Entscheides verlangt wird,

- 5 - bezieht sich auf eine Fehlbeurteilung durch den Justizbeamten. Der Aufsichtsbe- hörde steht aber nur in einzelnen, keinem Rechtsmittel unterliegenden Fällen von offenbar unhaltbaren prozessleitenden Anordnungen oder Unterlassungen eine Überprüfung gemäss § 82 GOG zu (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 82 N 22 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen Rügen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Juli 2017. Seine Aufsichtsbeschwerde ist somit sachlicher Natur. Die angefochtene Verfügung stellt indes in keiner Art und Weise eine offenbar unhaltbare prozessleitende Anordnung dar. Dieser Verfü- gung zugrunde lag nach wie vor das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen Staatsanwältin lic. iur. Daniela von Känel, und es ist nur gesetzmässig, wenn das Bezirksgericht Bülach der Staatsanwältin Frist ansetzte, um sich zu den entsprechenden Vorwürfen zu äussern. Daran ändert nichts, dass die Untersu- chung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war und keine Amtshandlun- gen der Staatsanwältin mehr anstanden. Das Ausstandsgesuch war vom Bezirks- gericht Bülach dennoch auf seine Berechtigung und die allfälligen Folgen (Ver- wertbarkeit der prozessrechtlichen Handlungen) zu überprüfen, wie es die III. Strafkammer des Obergerichts denn auch festgehalten hatte (act. 8 S. 3 f.). Auch die Terminierung der Verfügung vom 25. Juli 2017 ist nicht zu beanstanden. Zum einen hätte eine Beschwerde gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 17. Juli 2017 grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung ge- habt (Art. 103 BGG), zum anderen hat der Beschwerdeführer den genannten Be- schluss auch gar nicht angefochten. Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, welche Nachteile ihm daraus erwuchsen, dass die Verfügung vom

25. Juli 2017 von Bezirksrichter lic. iur. Andreas Fischer erlassen wurde und nicht von dem offiziell das Verfahren leitenden Gerichtspräsidenten lic. iur. Rainer Hoh- ler. Solche Nachteile sind denn auch nicht im Ansatz ersichtlich. Mit der Verfü- gung vom 25. Juli 2017 wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt. Dabei handelt es sich um einen standardisierten Akt der Prozessleitung, mithin um eine blosse Verfahrensverwaltung. Es ginge zu weit, die bundesgerichtliche Rechtsprechung über die Informationsobliegenheit der entscheidenden Behörden (vgl. BGE 142 I 93, E. 8.2 sowie BGer, 4A_474/2015 vom 19. April 2016, E. 2.2.1 m.w.H.) auch

- 6 - bei absolut austauschbaren Prozessleitungshandlungen im Vorfeld des Sachent- scheides anzuwenden. Es ist schlicht irrelevant, ob Richter X oder Richter Y Par- teien Fristen zur Stellungnahme ansetzt. Hintergrund der neueren Rechtspre- chung zum nachträglichen Spruchkörperwechsel bildet die Leitidee, dass Art. 30 Abs. 1 BV die gehörige Besetzung des Gerichts gewährleisten soll und deshalb verbietet, dass durch gezielte Auswahl der mitwirkenden Richter im Einzelfall auf die Rechtsprechung Einfluss genommen wird. Davon kann aber vorliegend keine Rede sein, da es keine Rolle spielen kann, wer beim Erlass von Standardverfü- gungen entscheidet. Genauso wie die Gerichte nicht gehalten sind, den Parteien die personelle Spruchkörperbesetzung bei einer Direkterledigung zu erläutern, verhält es sich mangels einer relevanten Änderung der Zusammensetzung im vor- liegenden Fall (vgl. zum Ganzen: Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 21. Dezember 2016, Geschäfts-Nr. PS160187-O, E. II.3.2.-3.4., m.w.H., einsehbar unter www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-suchen.html). 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerde- führers keinen Anlass geben, aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 3.4. a) Der Beschwerdeführer bleibt auf Folgendes hinzuweisen: Vorausset- zung einer Aufsichtsbeschwerde ist grundsätzlich eine Beschwerung bzw. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung (Hauser/Schweri/Lie- ber, a.a.O., § 83 N 5 f. und § 82 N 43). Staatlicher Rechtsschutz ist kein Selbst- zweck. Generell fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, wenn nicht dargetan ist, woran das Interesse am Erlass eines autoritativen Entscheids bestehen könn- te, insbesondere wenn ein Prozess aus purer Rechthaberei geführt wird (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO-Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 59 N 12). Als Ausfluss dieser Be- stimmung ist sodann Art. 132 Abs. 3 ZPO anzusehen, gemäss welchem querula- torische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt werden. Als solche sind u.a. Eingaben zu qualifizieren, bei denen es um mutwilli- ges Prozessieren durch eine Vielzahl von aussichtslosen Eingaben sowie um ein

- 7 - krasses Missverhältnis zwischen Aufwand und den vordergründig verfolgten Inte- ressen geht, weil es der Partei um reine Schikane und nicht um die Wahrung ih- res Rechtsschutzinteresses geht (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 132 N 6).

b) Es ist nicht leichthin ersichtlich, worin vorliegend das notwendige rechtlich ge- schützte Interesse an der Beschwerdeführung bestand. Der Beschwerdeführer störte sich insbesondere daran, dass das Bezirksgericht Bülach mit dem Erlass der Verfügung vom 25. Juli 2017 nicht gewartet habe, bis die "Verfahrensleitung" wieder bei ihm gewesen sei (act. 1 S. 2). Dies ist ein starker Hinweis auf eine schikanöse Prozessführung aus purer Rechthaberei. Die vorliegende Aufsichts- beschwerde fügt sich denn auch ein in eine Reihe von in letzter Zeit vom Be- schwerdeführer erhobenen Aufsichtsbeschwerden, die abgewiesen wurden, so- weit überhaupt darauf eingetreten wurde (Geschäfts-Nr. VB170004-O und VB170007-O), oder die der Beschwerdeführer zurückzog, weil er stattdessen eine Beschwerde am Schweizerischen Bundesgericht eingereicht hatte, wobei er aber erwartete, dass die Verwaltungskommission die Notwendigkeit einer Intervention dennoch von Amtes wegen prüfe (VB160018-O und KD160007-O [erfolgloser Re- kurs an die Rekurskommission]). Der Beschwerdeführer ist daher darauf hinzu- weisen, dass allfällige weitere Eingaben solcher Art an die Verwaltungskommissi- on zufolge Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiterungen zurückgeschickt werden.

4. Unentgeltliche Rechtspflege Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 und 118 ZPO (act. 1 S. 2). Deren Bewilligung setzt insbesondere voraus, dass das Begehren nicht aussichtslos er- scheint (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO). Da die vorliegende Be- schwerde wie aufgezeigt von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden.

- 8 -

5. Kostenfolgen 5.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 20 GebV OG); es besteht kein Raum, von der Erhebung von Kosten abzusehen. Entschädigungen sind keine zu entrichten. 5.2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und das Bezirksgericht Bülach in das Verfahren GG170023-C.

6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 9 - Zürich, 25. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am: