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VB170007

Aufsichtsbeschwerde gegen einen Bezirksgerichtspräsidenten

Zürich OG · 2017-09-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Am Bezirksgericht C._____ ist zurzeit das Strafverfahren Nr. … hängig, in welchem A._____ (fortan: Anzeigeerstatter) beschuldigte Partei ist (act. 18). Dem Anzeigeerstatter wird vorgeworfen, sich des Tatbestandes der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB schuldig gemacht zu haben. Das Strafverfahren Nr. … wurde angelegt, nachdem die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Ver- fahren Nr. 2 mit Beschluss vom 30. Januar 2017 eine Verfügung des Be- zirksgerichts C._____ vom 7. November 2016, Verfahrensnummer Nr. 3, aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht C._____ zurückgewiesen hatte (act. 18/46/1). Im Rahmen des Strafverfahrens Nr. 1 stellte der Anzei- geerstatter am 18. April 2017 zuhanden des die Verfahrensleitung inne ha- benden Bezirksgerichtspräsidenten lic. iur. B._____ (fortan: Beschwerde- gegner) ein Gesuch um Zugang zu Informationen (act. 18/22 und 18/64).

E. 1.1 Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff., insb. Art. 108 ZPO). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz.

E. 1.2 Entschädigungen sind keine zu entrichten.

2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Dieses steht jedoch insoweit nicht zur Verfügung, als damit der

- 8 - Entscheid betreffend die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen angefochten werden soll (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 45 und § 83 N 7).

3. Zwar kommt dem Anzeigeerstatter mit Blick auf die administrative Aufsichts- beschwerde keine Parteistellung zu, weshalb er keinen Anspruch auf Mittei- lung des vorliegenden Beschlusses hat. Da er aber gleichzeitig ein Aus- stands- und ein Genugtuungsbegehren stellt, über deren Anhandnahme bzw. Nichtanhandnahme er zu orientieren ist, ist ihm der Beschluss im massgeblichen Teilauszug zur Kenntnis zu bringen. Es wird beschlossen:

E. 2 Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 gelangte der Anzeigeerstatter an die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte diese um Enthebung von Bezirksgerichtspräsident lic. iur. B._____ aus seinem Amt (act. 1). Die Verwaltungskommission nahm das Gesuch als administra- tive Aufsichtsbeschwerde entgegen.

E. 3 Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 ergänzte der Anzeigeerstatter seine Anzeige und hielt am Antrag auf Amtsenthebung fest (act. 3). Am 19. Juni 2017 stell- te er sodann ein Ausstandsgesuch gegen den Beschwerdegegner (act. 6) und informierte die Verwaltungskommission über eine eingereichte Strafan- zeige sowie über einen erhobenen Strafantrag (act. 7 und 8). In der Folge liess der Anzeigeerstatter der Verwaltungskommission zahlreiche Petitionen und weitere Schreiben zur Kenntnisnahme zukommen (act. 9-12, act. 14- 16). Am 24. Juni 2017 beantragte er erneut die Amtsenthebung des Be- schwerdegegners und begründete dies mit einer weiteren vermeintlichen Pflichtverletzung (act. 13).

- 3 -

E. 4 In der Folge zog die Verwaltungskommission die Akten des Bezirksgerichts C._____ 1 bei (act. 18).

E. 5 Den Akten des Bezirksgerichts C._____, Nr. 1, kann entnommen werden, dass der Anzeigeerstatter den Beschwerdegegner mit Schreiben vom

18. April 2017 aufforderte, ihn in Anwendung von § 20 IDG innert einer Frist von dreissig Tagen über allfällige im Zusammenhang mit dem Verfahren Nr. 3 erfolgte Auszahlungen an seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt X._____, zu informieren (act. 18/22). Das Schreiben ging beim Bezirksge- richt C._____ am 19. April 2017 ein (act. 18/22). Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 nahm der Beschwerdegegner dazu sowie zu einem weiteren Schrei- ben des Anzeigeerstatters vom 23. Mai 2017 (act. 18/64) Stellung und orien- tierte den Anzeigeerstatter über Auszahlungen an den amtlichen Verteidiger (act. 4= 18/66). 6.1. Das Gesetz über die Information und den Datenschutz gilt für die öffentli- chen Organe (§ 2 IDG). Für die Gerichtstätigkeit gelangt es nur zur Anwen- dung, soweit die Gerichte Verwaltungsaufgaben erfüllen. Keine Geltung hat es hingegen im Bereich der richterlichen Rechtsprechung. Hinsichtlich hän- giger Gerichtsverfahren gilt das IDG damit nicht. Hingegen sind dessen Bestimmungen im Rahmen von Verwaltungsaufgaben wie dem Einfordern von Gerichtsgebühren durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte an- wendbar (Baeriswyl in: Praxiskommentar IDG, Baeriswyl/Rudin [Hrsg.], Zü- rich/Basel/Genf 2012, § 2 N 4 f.). 6.2. Ob die Anfrage des Anzeigeerstatters, welche eine allfällige Auszahlung des dem amtlichen Verteidiger aus dem am Bezirksgericht C._____ durchgeführ- ten Verfahren Nr. 3 zustehenden Honorars betraf, und das Antwortschreiben

- 6 - des Beschwerdegegners vom 24. Mai 2017 vom Anwendungsbereich des IDG erfasst werden, erscheint fraglich. Einer abschliessenden Klärung die- ser Frage bedarf es jedoch nicht. Denn selbst wenn von der Anwendbarkeit des IDG auszugehen wäre, so würde die Nichteinhaltung der in § 28 Abs. 1 IDG vorgesehenen Informationspflicht innert Frist nicht zu einer aufsichts- rechtlich relevanten Amtspflichtverletzung des Beschwerdegegners führen. Zwar sieht § 28 IDG vor, dass das öffentliche Organ innert dreissig Tagen seit dem Eingang des Gesuchs Zugang zur Information zu gewähren hat (Abs. 1) und der gesuchstellenden Person bei Nichteinhaltung der Frist vor deren Ablauf unter Angabe der Gründe mitzuteilen hat, wann der Entscheid über das Gesuch vorliegen wird (Abs. 2). Ein Antwortschreiben, welches - wie vorliegend - die massgebliche Frist lediglich um wenige Tage über- schreitet, begründet indes keine aufsichtsrechtlich relevante Amtspflichtver- letzung und schon gar nicht eine solch schwerwiegende Pflichtverletzung, welche ein aufsichtsrechtliches Eingreifen im Sinne einer Amtsenthebung rechtfertigen würde.

E. 7 Soweit der Anzeigeerstatter sodann eine Amtsenthebung des Beschwerde- gegners mit dessen Weigerung, eine Eingabe von ihm zu behandeln, be- gründet (act. 13), so hat er es unterlassen, diese näher zu bezeichnen. Dem Gericht ist es angesichts der Vielzahl der sich in den Akten Nr. 1 befinden- den Schreiben des Anzeigeerstatters nicht möglich zu eruieren, um welche Eingabe es sich handeln soll. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegeg- ner auf die zahlreichen, zum Teil fast täglich eingegangenen Schreiben des Anzeigeerstatters nicht immer umgehend reagierte, kann keine aufsichts- rechtlich relevante Amtspflichtverletzung abgeleitet werden, zumal der An- zeigeerstatter im Verfahren Nr. 1 mit Rechtsanwalt X._____ anwaltlich ver- treten war (Pflichtverteidigung) und auch heute noch ist (act. 19). Das Ge- richt hatte sich mit seiner Korrespondenz somit an den amtlichen Verteidiger zu wenden (vgl. Art. 87 Abs. 3 StPO).

- 7 -

E. 8 Amtspflichtverletzungen, welche die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen rechtfertigen würden, sind somit nicht ersichtlich. Die Auf- sichtsbeschwerde ist daher abzuweisen. 9.1. Im Weiteren stellt der Anzeigeerstatter ein Ausstandsbegehren und stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners müsse von seiner Befangenheit ausgegangen werden (act. 6). 9.2. Das Verfahren des Bezirksgerichts C._____ Nr. 1 untersteht dem schweize- rischen Prozessrecht. Zuständig zur Behandlung von Ausstandsbegehren, welche sich gegen die Mitwirkung von Mitgliedern, Ersatzleuten und Ange- stellten der juristischen Kanzlei eines Bezirksgerichts richten, ist in straf- rechtlichen Angelegenheiten die Beschwerdeinstanz, d.h. die III. Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Dem- entsprechend fehlt es an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission als Aufsichtsbehörde zur Behandlung dieses Begehrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Eine Überweisung an die zuständige Kammer drängt sich nicht auf, zumal die Eingabe dieser auf Wunsch des Anzeigeerstatters be- reits weitergeleitet wurde (act. 6).

E. 10 Der Anzeigeerstatter ersucht ferner um Leistung einer Genugtuung (act. 3). Für die Zusprechung einer solchen in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren besteht keine gesetzliche Grundlage, sodass der Antrag abzuweisen ist. IV.

Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
  2. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
  3. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.
  4. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
  5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Anzeigeerstatter im Teilauszug (Ziffer I.1-4, III.9-10, IV, Dispositiv Ziffer 1, 3-7), - den Beschwerdegegner, - das Bezirksgericht C._____, zuhanden des Verfahrens Nr. 1, und unter dem Hinweis, dass die beigezogenen Akten Nr. 1 der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich retourniert werden.
  7. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- - 9 - lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 25. September 2017 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB170007-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Ober- richterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 25. September 2017 (korrigierte Version) sowie A._____, Anzeigeerstatter gegen B._____, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksgerichtspräsident lic. iur. B._____

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am Bezirksgericht C._____ ist zurzeit das Strafverfahren Nr. … hängig, in welchem A._____ (fortan: Anzeigeerstatter) beschuldigte Partei ist (act. 18). Dem Anzeigeerstatter wird vorgeworfen, sich des Tatbestandes der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB schuldig gemacht zu haben. Das Strafverfahren Nr. … wurde angelegt, nachdem die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Ver- fahren Nr. 2 mit Beschluss vom 30. Januar 2017 eine Verfügung des Be- zirksgerichts C._____ vom 7. November 2016, Verfahrensnummer Nr. 3, aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht C._____ zurückgewiesen hatte (act. 18/46/1). Im Rahmen des Strafverfahrens Nr. 1 stellte der Anzei- geerstatter am 18. April 2017 zuhanden des die Verfahrensleitung inne ha- benden Bezirksgerichtspräsidenten lic. iur. B._____ (fortan: Beschwerde- gegner) ein Gesuch um Zugang zu Informationen (act. 18/22 und 18/64).

2. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 gelangte der Anzeigeerstatter an die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte diese um Enthebung von Bezirksgerichtspräsident lic. iur. B._____ aus seinem Amt (act. 1). Die Verwaltungskommission nahm das Gesuch als administra- tive Aufsichtsbeschwerde entgegen.

3. Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 ergänzte der Anzeigeerstatter seine Anzeige und hielt am Antrag auf Amtsenthebung fest (act. 3). Am 19. Juni 2017 stell- te er sodann ein Ausstandsgesuch gegen den Beschwerdegegner (act. 6) und informierte die Verwaltungskommission über eine eingereichte Strafan- zeige sowie über einen erhobenen Strafantrag (act. 7 und 8). In der Folge liess der Anzeigeerstatter der Verwaltungskommission zahlreiche Petitionen und weitere Schreiben zur Kenntnisnahme zukommen (act. 9-12, act. 14- 16). Am 24. Juni 2017 beantragte er erneut die Amtsenthebung des Be- schwerdegegners und begründete dies mit einer weiteren vermeintlichen Pflichtverletzung (act. 13).

- 3 -

4. In der Folge zog die Verwaltungskommission die Akten des Bezirksgerichts C._____ 1 bei (act. 18).

5. Nach § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisati- on im Zivil- und Strafprozess (LS 211.1, GOG) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da Letzteres - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. III.

1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahn- den (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).

- 4 - Eine administrative Aufsichtsbeschwerde verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zur Anhandnahme eines Verfahrens. Weitere Abklärungen sind jedoch dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehl- verhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 36 und N 43 ff.). Als Anzeige kann eine administrative Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann erhoben werden. Der Anzeigeerstatter gilt im Verfahren je- doch nicht als Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten. Es ist der anzei- geerstattenden Person daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.).

2. Der Anzeigeerstatter erhebt seine Aufsichtsbeschwerde gegen die Verhal- tensweisen des Beschwerdegegners im Verfahren Nr. 1 als Justizperson, weshalb die vorliegende Beschwerde administrativer Natur ist.

3. Zur Begründung seiner Aufsichtsbeschwerde bringt der Anzeigeerstatter vor, er habe dem Beschwerdegegner ein Gesuch um Zugang zu Informationen im Sinne von § 20 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) zugestellt. Die Antwort des Beschwerdegegners sei unter Verletzung der in § 28 IDG vorgesehenen Frist von dreissig Tagen einge- gangen (act. 1-3). Zudem habe der Beschwerdegegner eine von ihm, dem Anzeigeerstatter, seit Längerem und in Anwendung von Art. 109 Abs. 1 StPO eingereichte Eingabe nicht behandelt, was eine weitere Pflichtverlet- zung darstelle (act. 13).

4. Rügen der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung sind in aller Regel mit den ordentlichen Rechtsmitteln geltend zu machen. Für die Aufsichtsbe- schwerde bleibt aufgrund ihres subsidiären Charakters insoweit kein Raum (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 23). Beantragt der Anzeigeerstatter jedoch nicht primär den Erlass eines Entscheides innert angemessener

- 5 - Frist, sondern richtet er seine Aufsichtsbeschwerde gegen die Handhabung und Prozessführung von Justizpersonen, und geht es ihm um deren Dis- ziplinierung im Zusammenhang mit einer geltend gemachten Rechtsverwei- gerung, ist diese im Rahmen einer administrativen Aufsichtsbeschwerde an Hand zu nehmen, zumal entsprechende Massnahmen nur im Aufsichtsbe- schwerdeverfahren geprüft werden können (vgl. hierzu Beschluss der Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2016, Nr. VB160012-O, Erw. 3.2).

5. Den Akten des Bezirksgerichts C._____, Nr. 1, kann entnommen werden, dass der Anzeigeerstatter den Beschwerdegegner mit Schreiben vom

18. April 2017 aufforderte, ihn in Anwendung von § 20 IDG innert einer Frist von dreissig Tagen über allfällige im Zusammenhang mit dem Verfahren Nr. 3 erfolgte Auszahlungen an seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt X._____, zu informieren (act. 18/22). Das Schreiben ging beim Bezirksge- richt C._____ am 19. April 2017 ein (act. 18/22). Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 nahm der Beschwerdegegner dazu sowie zu einem weiteren Schrei- ben des Anzeigeerstatters vom 23. Mai 2017 (act. 18/64) Stellung und orien- tierte den Anzeigeerstatter über Auszahlungen an den amtlichen Verteidiger (act. 4= 18/66). 6.1. Das Gesetz über die Information und den Datenschutz gilt für die öffentli- chen Organe (§ 2 IDG). Für die Gerichtstätigkeit gelangt es nur zur Anwen- dung, soweit die Gerichte Verwaltungsaufgaben erfüllen. Keine Geltung hat es hingegen im Bereich der richterlichen Rechtsprechung. Hinsichtlich hän- giger Gerichtsverfahren gilt das IDG damit nicht. Hingegen sind dessen Bestimmungen im Rahmen von Verwaltungsaufgaben wie dem Einfordern von Gerichtsgebühren durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte an- wendbar (Baeriswyl in: Praxiskommentar IDG, Baeriswyl/Rudin [Hrsg.], Zü- rich/Basel/Genf 2012, § 2 N 4 f.). 6.2. Ob die Anfrage des Anzeigeerstatters, welche eine allfällige Auszahlung des dem amtlichen Verteidiger aus dem am Bezirksgericht C._____ durchgeführ- ten Verfahren Nr. 3 zustehenden Honorars betraf, und das Antwortschreiben

- 6 - des Beschwerdegegners vom 24. Mai 2017 vom Anwendungsbereich des IDG erfasst werden, erscheint fraglich. Einer abschliessenden Klärung die- ser Frage bedarf es jedoch nicht. Denn selbst wenn von der Anwendbarkeit des IDG auszugehen wäre, so würde die Nichteinhaltung der in § 28 Abs. 1 IDG vorgesehenen Informationspflicht innert Frist nicht zu einer aufsichts- rechtlich relevanten Amtspflichtverletzung des Beschwerdegegners führen. Zwar sieht § 28 IDG vor, dass das öffentliche Organ innert dreissig Tagen seit dem Eingang des Gesuchs Zugang zur Information zu gewähren hat (Abs. 1) und der gesuchstellenden Person bei Nichteinhaltung der Frist vor deren Ablauf unter Angabe der Gründe mitzuteilen hat, wann der Entscheid über das Gesuch vorliegen wird (Abs. 2). Ein Antwortschreiben, welches - wie vorliegend - die massgebliche Frist lediglich um wenige Tage über- schreitet, begründet indes keine aufsichtsrechtlich relevante Amtspflichtver- letzung und schon gar nicht eine solch schwerwiegende Pflichtverletzung, welche ein aufsichtsrechtliches Eingreifen im Sinne einer Amtsenthebung rechtfertigen würde.

7. Soweit der Anzeigeerstatter sodann eine Amtsenthebung des Beschwerde- gegners mit dessen Weigerung, eine Eingabe von ihm zu behandeln, be- gründet (act. 13), so hat er es unterlassen, diese näher zu bezeichnen. Dem Gericht ist es angesichts der Vielzahl der sich in den Akten Nr. 1 befinden- den Schreiben des Anzeigeerstatters nicht möglich zu eruieren, um welche Eingabe es sich handeln soll. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegeg- ner auf die zahlreichen, zum Teil fast täglich eingegangenen Schreiben des Anzeigeerstatters nicht immer umgehend reagierte, kann keine aufsichts- rechtlich relevante Amtspflichtverletzung abgeleitet werden, zumal der An- zeigeerstatter im Verfahren Nr. 1 mit Rechtsanwalt X._____ anwaltlich ver- treten war (Pflichtverteidigung) und auch heute noch ist (act. 19). Das Ge- richt hatte sich mit seiner Korrespondenz somit an den amtlichen Verteidiger zu wenden (vgl. Art. 87 Abs. 3 StPO).

- 7 -

8. Amtspflichtverletzungen, welche die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen rechtfertigen würden, sind somit nicht ersichtlich. Die Auf- sichtsbeschwerde ist daher abzuweisen. 9.1. Im Weiteren stellt der Anzeigeerstatter ein Ausstandsbegehren und stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners müsse von seiner Befangenheit ausgegangen werden (act. 6). 9.2. Das Verfahren des Bezirksgerichts C._____ Nr. 1 untersteht dem schweize- rischen Prozessrecht. Zuständig zur Behandlung von Ausstandsbegehren, welche sich gegen die Mitwirkung von Mitgliedern, Ersatzleuten und Ange- stellten der juristischen Kanzlei eines Bezirksgerichts richten, ist in straf- rechtlichen Angelegenheiten die Beschwerdeinstanz, d.h. die III. Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Dem- entsprechend fehlt es an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission als Aufsichtsbehörde zur Behandlung dieses Begehrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Eine Überweisung an die zuständige Kammer drängt sich nicht auf, zumal die Eingabe dieser auf Wunsch des Anzeigeerstatters be- reits weitergeleitet wurde (act. 6).

10. Der Anzeigeerstatter ersucht ferner um Leistung einer Genugtuung (act. 3). Für die Zusprechung einer solchen in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren besteht keine gesetzliche Grundlage, sodass der Antrag abzuweisen ist. IV. 1.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff., insb. Art. 108 ZPO). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz. 1.2. Entschädigungen sind keine zu entrichten.

2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Dieses steht jedoch insoweit nicht zur Verfügung, als damit der

- 8 - Entscheid betreffend die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen angefochten werden soll (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 45 und § 83 N 7).

3. Zwar kommt dem Anzeigeerstatter mit Blick auf die administrative Aufsichts- beschwerde keine Parteistellung zu, weshalb er keinen Anspruch auf Mittei- lung des vorliegenden Beschlusses hat. Da er aber gleichzeitig ein Aus- stands- und ein Genugtuungsbegehren stellt, über deren Anhandnahme bzw. Nichtanhandnahme er zu orientieren ist, ist ihm der Beschluss im massgeblichen Teilauszug zur Kenntnis zu bringen. Es wird beschlossen:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.

3. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.

4. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Anzeigeerstatter im Teilauszug (Ziffer I.1-4, III.9-10, IV, Dispositiv Ziffer 1, 3-7),

- den Beschwerdegegner,

- das Bezirksgericht C._____, zuhanden des Verfahrens Nr. 1, und unter dem Hinweis, dass die beigezogenen Akten Nr. 1 der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich retourniert werden.

7. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel-

- 9 - lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 25. September 2017 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: