Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Am 6. März 2017 liess die Gesuchstellerin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine als "Aufsichtsbeschwerde" überschrie- bene Eingabe mit dem Antrag einreichen, dass sämtliche am Bezirksgericht Mei- len anhängigen und zukünftigen Prozesse im Zusammenhang mit ihr oder ihrem Ehemann B._____ einem anderen, unvoreingenommenen Gericht zuzuweisen seien (act. 1; 2; 3/1-3).
E. 1.2 Die notwendigen Akten wurden beigezogen. Das Gesuch erweist sich so- gleich als unbegründet, weshalb auf die Einholung einer Gesuchsantwort beim Bezirksgericht Meilen verzichtet werden kann.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungs- kommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu- ständig.
E. 2.2 Die Gesuchstellerin lässt ihr Gesuch auch für Prozesse ihres Ehemanns stellen. Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen. Die Ver- treterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Gesuchstellerin hat keine Vollmacht ihres Ehemannes eingereicht. Auf die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung kann angesichts der Aussichtslosigkeit des Gesuchs verzichtet werden. Auf das Gesuch ist somit vor- ab nicht einzutreten, soweit es im Namen von B._____ gestellt worden sein sollte.
E. 3 Zur Sache
E. 3.1 a) Zum besseren Verständnis ist zunächst die Vorgeschichte darzulegen. Die Gesuchstellerin und ihr Ehemann, B._____, geb. 1943, sind am Bezirksge-
- 3 - richt Meilen nach eigenen Angaben seit vielen Jahren in zahlreiche Prozesse in- volviert, welche in der Regel durch sie selber angehoben worden sind (act. 1 S. 2 und 4). Bei diesen Prozessen sei es meistens um Auseinandersetzungen mit dem Ehepaar C._____ gegangen (act. 1 S. 2). B._____ war in vielen Prozessen, u.a. auch in einem Verfahren betreffend Fürsorgerische Unterbringung (fortan: FU), von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ vertreten worden. Nachdem B._____ mittels einer FU in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden war, erhob die Ge- suchstellerin im Rahmen des Verfahrens betreffend Entlassung aus der FU diver- se Vorwürfe gegenüber RA Y._____. Sie behauptete etwa, RA Y._____ sei seit dem Jahre 2006 verantwortlich für die "drakonische Bestrafung und Verurteilung" ihres Ehemannes, nachdem ihm alle Gerichtsprozesse, die er für ihren Mann ge- führt habe, keinen Erfolg gebracht hätten (vgl. act. 3/1 S. 1), oder RA Y._____ habe ihren Mann gedrängt, gegen einen gewissen C._____ aussichtslos und selbstschädigend zu prozessieren (vgl. act. 4/5 S. 3). Es kam in der Folge zu ei- nem Strafverfahren betreffend Ehrverletzungsdelikte (mehrfache Verleumdung etc.) gegen die Gesuchstellerin mit RA Y._____ als Privatkläger. Nach Anklage- erhebung am Bezirksgericht Meilen (vgl. act. 4/5) trat zunächst die zuständige Einzelrichterin in den Ausstand (act. 3/2), hernach stellte die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts Meilen dem Obergericht mit Schreiben vom 10. September 2015 einen Antrag betreffend Umteilung des Strafverfahrens an ein anderes Bezirksge- richt (act. 3/1). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass voraussichtlich die Frage, "wie gut" die Prozesse von RA Y._____ für B._____ geführt worden seien, Thema des Strafverfahrens sein werde. Am Bezirksgericht Meilen seien aber die meisten Richter bereits in Verfahren, die Gegenstand des Strafverfahrens werden könn- ten, involviert gewesen. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Erinnerungen Einfluss auf das Strafurteil haben könnten (act. 3/1 und 3/2). Mit Beschluss der Verwaltungskommission vom 14. Oktober 2015 wurde das Straf- verfahren ans Bezirksgericht Zürich überwiesen (act. 3/3).
b) Zehn Monate später, mit Eingabe vom 5. August 2016, ersuchte die Gesuch- stellerin beim Bezirksgericht Meilen um Kraftloserklärung eines auf ihrem Grund- stück lastenden Papier-Inhaberschuldbriefs. Es wurde ihr in der Folge Frist ange- setzt, um eine Erklärung des allfälligen Gläubigers – C._____ – einzureichen, in
- 4 - welcher dieser bestätigen sollte, dass er weder im Besitz des kraftlos zu erklären- den Schuldbriefes sei, noch an diesem irgendwelche Ansprüche geltend mache. Daraufhin beantragte die Gesuchstellerin den Ausstand der zuständigen Bezirks- richterin lic. iur. D._____. Zur Begründung liess sie vorbringen, dass die Richterin ihr trotz Kenntnis des nachhaltig gestörten Verhältnisses Frist ansetze, um eine Bestätigung von C._____ beizubringen. Dies könne ihr nicht zugemutet werden und sei von vornherein zum Scheitern verurteilt (act. 5/15 S. 3). Auf ihr Gesuch wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Meilen vom
24. November 2016 nicht eingetreten (act. 5/15). Auf eine dagegen erhobene Be- schwerde, in welcher neu "grundsätzliche Fragen" gestellt wurden (vgl. act. 5/16 S. 3), trat die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. Januar 2017 nicht ein (act. 5/19). Dieser Beschluss ist in Rechtskraft er- wachsen.
c) Daraufhin hat die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. März 2017 bei der Ver- waltungskommission nunmehr das vorliegende Gesuch stellen lassen. Zur Be- gründung lässt sie im Wesentlichen vorbringen, dass sie und ihr Mann bei den Mitgliedern des Bezirksgerichts Meilen offenbar einen "bleibenden Eindruck" hin- terlassen hätten. Sie lässt auf das Umteilungsgesuch der Gerichtsleitung des Be- zirksgerichts Meilen vom 10. September 2015 verweisen und ausführen, dass vor wie auch nach dem 10. September 2015 am Bezirksgericht Meilen diverse zivil- und strafrechtliche Verfahren angehoben worden seien, bei denen sie und ihr Ehemann und Exponenten der Familie C._____ als Parteien aufgetreten seien. Bei dieser Ausgangslage stellten sich die "grundsätzlichen Fragen", ob die am Bezirksgericht Meilen tätigen Richterinnen und Richter solche Verfahren objektiv und subjektiv neutral und unvoreingenommen beurteilen könnten. Dies sei ihres Erachtens nicht der Fall: Es könne in keiner Weise sichergestellt werden, dass in Verfahren, bei denen sie und ihr Mann involviert seien, nicht zumindest der starke Anschein von Befangenheit bestehe. Es sei diesbezüglich von einer systemati- schen Befangenheit der Mitglieder des Bezirksgerichts Meilen auszugehen. Fol- gerichtig sei auch für allfällige zukünftige Verfahren mit ihrer Beteiligung oder der- jenigen ihres Ehemannes ein anderes, unvoreingenommenes Gericht als zustän- dig zu bezeichnen (act. 1 S. 2 f.).
- 5 -
E. 3.2 a) Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie aus den in Art. 47 Abs. 1 lit. a-e ZPO genannten oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Eine Partei, die eine Gerichtsperson ableh- nen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, so- bald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde "die Streitsache" einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
b) Voraussetzung einer Überweisung an ein anderes Gericht ist somit zunächst das Vorliegen einer bestimmten Streitsache. Nicht möglich ist die generelle Zu- weisung eines von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Gerichtsstan- des im Hinblick auf bloss mögliche zukünftige Gerichtsverfahren (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission vom 1. Oktober 2010, Prozess-Nr. VV100039-O, S. 2). Es fehlt dabei an einem Rechtsschutzinteresse und damit einer Prozessvo- raussetzung (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO). Insoweit ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
c) Die Gesuchstellerin lässt auch nicht bezeichnen, welches bestimmte oder wel- che bestimmten Verfahren sie überwiesen haben möchte. Eine Überweisung wä- re zudem nur dann zu prüfen, wenn sämtliche Gerichtsmitglieder bezüglich des oder der betreffenden Verfahren ihren Ausstand erklärt hätten und die Besetzung auch nicht mehr mit Ersatzmitgliedern möglich oder angebracht wäre. Es liegen aber keinerlei Ausstandserklärungen vor; im Gegenteil hat die am Bezirksgericht Meilen soweit ersichtlich zuletzt mit einem Prozess der Gesuchstellerin befasste Bezirksrichterin lic. iur. D._____ erklärt, dass ein Ausstandsgrund nicht auszu- machen sei (act. 5/15 S. 5). Das Gesuch ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
d) Sollte die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch in allen am Bezirksgericht Meilen pendenten Verfahren Ablehnungsgesuche gegen alle Gerichtspersonen stellen wollen, so hätte sie dies nicht bei der Verwaltungskommission, sondern beim Be-
- 6 - zirksgericht Meilen beantragen müssen (Art. 49 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 127 lit. c GOG), wie sie dies zuletzt auch korrekt getan hat (vgl. act. 5/15 S. 2). Auf eine Überweisung dieses Gesuchs ans Bezirksgericht Meilen kann indes zufolge Aus- sichtslosigkeit verzichtet werden. Falls überhaupt von einem rechtzeitig – nämlich unverzüglich – gestellten Gesuch auszugehen wäre, wäre es auch materiell ab- zuweisen. Wie bereits ausgeführt, ging es im umgeteilten Strafverfahren voraus- sichtlich um die Art und Weise der Mandatsausübung von RA Y._____ von am Bezirksgericht Meilen auftrags B._____ durchgeführten Verfahren (vgl. act. 3/2 S. 2; act. 3/3 S. 4). Nur betreffend diese Frage erschienen diejenigen Gerichts- mitglieder, welche in entsprechenden Verfahren mitgewirkt oder allenfalls davon gehört hatten, befangen, wie die Verwaltungskommission mit Beschluss vom
14. Oktober 2015 festhielt (act. 3/3 S. 4). Für spätere pendente Gerichtsverfahren unter Beteiligung der Gesuchstellerin gilt nicht das gleiche. Solange solche Pro- zesse nicht Thema eines anderen (Straf-)Verfahrens am Bezirksgericht Meilen sind, ist a priori kein Anschein der Befangenheit der Mitglieder des Bezirksge- richts Meilen ersichtlich.
E. 4 Kostenfolgen
E. 4.1 Die Kosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO; § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten.
E. 4.2 Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. - 7 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
- Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 31. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB170005-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichterin Dr. L. Hunziker sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta Beschluss vom 31. Mai 2017 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Bezirksgericht Meilen, Gesuchsgegner betreffend Gesuch um Gerichtsstandsverlegung in Sachen der Parteien A._____ und B._____
- 2 - Erwägungen:
1. Verfahrensgang 1.1. Am 6. März 2017 liess die Gesuchstellerin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine als "Aufsichtsbeschwerde" überschrie- bene Eingabe mit dem Antrag einreichen, dass sämtliche am Bezirksgericht Mei- len anhängigen und zukünftigen Prozesse im Zusammenhang mit ihr oder ihrem Ehemann B._____ einem anderen, unvoreingenommenen Gericht zuzuweisen seien (act. 1; 2; 3/1-3). 1.2. Die notwendigen Akten wurden beigezogen. Das Gesuch erweist sich so- gleich als unbegründet, weshalb auf die Einholung einer Gesuchsantwort beim Bezirksgericht Meilen verzichtet werden kann.
2. Prozessuales 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungs- kommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu- ständig. 2.2. Die Gesuchstellerin lässt ihr Gesuch auch für Prozesse ihres Ehemanns stellen. Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen. Die Ver- treterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Gesuchstellerin hat keine Vollmacht ihres Ehemannes eingereicht. Auf die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung kann angesichts der Aussichtslosigkeit des Gesuchs verzichtet werden. Auf das Gesuch ist somit vor- ab nicht einzutreten, soweit es im Namen von B._____ gestellt worden sein sollte.
3. Zur Sache 3.1. a) Zum besseren Verständnis ist zunächst die Vorgeschichte darzulegen. Die Gesuchstellerin und ihr Ehemann, B._____, geb. 1943, sind am Bezirksge-
- 3 - richt Meilen nach eigenen Angaben seit vielen Jahren in zahlreiche Prozesse in- volviert, welche in der Regel durch sie selber angehoben worden sind (act. 1 S. 2 und 4). Bei diesen Prozessen sei es meistens um Auseinandersetzungen mit dem Ehepaar C._____ gegangen (act. 1 S. 2). B._____ war in vielen Prozessen, u.a. auch in einem Verfahren betreffend Fürsorgerische Unterbringung (fortan: FU), von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ vertreten worden. Nachdem B._____ mittels einer FU in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden war, erhob die Ge- suchstellerin im Rahmen des Verfahrens betreffend Entlassung aus der FU diver- se Vorwürfe gegenüber RA Y._____. Sie behauptete etwa, RA Y._____ sei seit dem Jahre 2006 verantwortlich für die "drakonische Bestrafung und Verurteilung" ihres Ehemannes, nachdem ihm alle Gerichtsprozesse, die er für ihren Mann ge- führt habe, keinen Erfolg gebracht hätten (vgl. act. 3/1 S. 1), oder RA Y._____ habe ihren Mann gedrängt, gegen einen gewissen C._____ aussichtslos und selbstschädigend zu prozessieren (vgl. act. 4/5 S. 3). Es kam in der Folge zu ei- nem Strafverfahren betreffend Ehrverletzungsdelikte (mehrfache Verleumdung etc.) gegen die Gesuchstellerin mit RA Y._____ als Privatkläger. Nach Anklage- erhebung am Bezirksgericht Meilen (vgl. act. 4/5) trat zunächst die zuständige Einzelrichterin in den Ausstand (act. 3/2), hernach stellte die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts Meilen dem Obergericht mit Schreiben vom 10. September 2015 einen Antrag betreffend Umteilung des Strafverfahrens an ein anderes Bezirksge- richt (act. 3/1). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass voraussichtlich die Frage, "wie gut" die Prozesse von RA Y._____ für B._____ geführt worden seien, Thema des Strafverfahrens sein werde. Am Bezirksgericht Meilen seien aber die meisten Richter bereits in Verfahren, die Gegenstand des Strafverfahrens werden könn- ten, involviert gewesen. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Erinnerungen Einfluss auf das Strafurteil haben könnten (act. 3/1 und 3/2). Mit Beschluss der Verwaltungskommission vom 14. Oktober 2015 wurde das Straf- verfahren ans Bezirksgericht Zürich überwiesen (act. 3/3).
b) Zehn Monate später, mit Eingabe vom 5. August 2016, ersuchte die Gesuch- stellerin beim Bezirksgericht Meilen um Kraftloserklärung eines auf ihrem Grund- stück lastenden Papier-Inhaberschuldbriefs. Es wurde ihr in der Folge Frist ange- setzt, um eine Erklärung des allfälligen Gläubigers – C._____ – einzureichen, in
- 4 - welcher dieser bestätigen sollte, dass er weder im Besitz des kraftlos zu erklären- den Schuldbriefes sei, noch an diesem irgendwelche Ansprüche geltend mache. Daraufhin beantragte die Gesuchstellerin den Ausstand der zuständigen Bezirks- richterin lic. iur. D._____. Zur Begründung liess sie vorbringen, dass die Richterin ihr trotz Kenntnis des nachhaltig gestörten Verhältnisses Frist ansetze, um eine Bestätigung von C._____ beizubringen. Dies könne ihr nicht zugemutet werden und sei von vornherein zum Scheitern verurteilt (act. 5/15 S. 3). Auf ihr Gesuch wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Meilen vom
24. November 2016 nicht eingetreten (act. 5/15). Auf eine dagegen erhobene Be- schwerde, in welcher neu "grundsätzliche Fragen" gestellt wurden (vgl. act. 5/16 S. 3), trat die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. Januar 2017 nicht ein (act. 5/19). Dieser Beschluss ist in Rechtskraft er- wachsen.
c) Daraufhin hat die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. März 2017 bei der Ver- waltungskommission nunmehr das vorliegende Gesuch stellen lassen. Zur Be- gründung lässt sie im Wesentlichen vorbringen, dass sie und ihr Mann bei den Mitgliedern des Bezirksgerichts Meilen offenbar einen "bleibenden Eindruck" hin- terlassen hätten. Sie lässt auf das Umteilungsgesuch der Gerichtsleitung des Be- zirksgerichts Meilen vom 10. September 2015 verweisen und ausführen, dass vor wie auch nach dem 10. September 2015 am Bezirksgericht Meilen diverse zivil- und strafrechtliche Verfahren angehoben worden seien, bei denen sie und ihr Ehemann und Exponenten der Familie C._____ als Parteien aufgetreten seien. Bei dieser Ausgangslage stellten sich die "grundsätzlichen Fragen", ob die am Bezirksgericht Meilen tätigen Richterinnen und Richter solche Verfahren objektiv und subjektiv neutral und unvoreingenommen beurteilen könnten. Dies sei ihres Erachtens nicht der Fall: Es könne in keiner Weise sichergestellt werden, dass in Verfahren, bei denen sie und ihr Mann involviert seien, nicht zumindest der starke Anschein von Befangenheit bestehe. Es sei diesbezüglich von einer systemati- schen Befangenheit der Mitglieder des Bezirksgerichts Meilen auszugehen. Fol- gerichtig sei auch für allfällige zukünftige Verfahren mit ihrer Beteiligung oder der- jenigen ihres Ehemannes ein anderes, unvoreingenommenes Gericht als zustän- dig zu bezeichnen (act. 1 S. 2 f.).
- 5 - 3.2. a) Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie aus den in Art. 47 Abs. 1 lit. a-e ZPO genannten oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Eine Partei, die eine Gerichtsperson ableh- nen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, so- bald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde "die Streitsache" einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
b) Voraussetzung einer Überweisung an ein anderes Gericht ist somit zunächst das Vorliegen einer bestimmten Streitsache. Nicht möglich ist die generelle Zu- weisung eines von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Gerichtsstan- des im Hinblick auf bloss mögliche zukünftige Gerichtsverfahren (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission vom 1. Oktober 2010, Prozess-Nr. VV100039-O, S. 2). Es fehlt dabei an einem Rechtsschutzinteresse und damit einer Prozessvo- raussetzung (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO). Insoweit ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
c) Die Gesuchstellerin lässt auch nicht bezeichnen, welches bestimmte oder wel- che bestimmten Verfahren sie überwiesen haben möchte. Eine Überweisung wä- re zudem nur dann zu prüfen, wenn sämtliche Gerichtsmitglieder bezüglich des oder der betreffenden Verfahren ihren Ausstand erklärt hätten und die Besetzung auch nicht mehr mit Ersatzmitgliedern möglich oder angebracht wäre. Es liegen aber keinerlei Ausstandserklärungen vor; im Gegenteil hat die am Bezirksgericht Meilen soweit ersichtlich zuletzt mit einem Prozess der Gesuchstellerin befasste Bezirksrichterin lic. iur. D._____ erklärt, dass ein Ausstandsgrund nicht auszu- machen sei (act. 5/15 S. 5). Das Gesuch ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
d) Sollte die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch in allen am Bezirksgericht Meilen pendenten Verfahren Ablehnungsgesuche gegen alle Gerichtspersonen stellen wollen, so hätte sie dies nicht bei der Verwaltungskommission, sondern beim Be-
- 6 - zirksgericht Meilen beantragen müssen (Art. 49 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 127 lit. c GOG), wie sie dies zuletzt auch korrekt getan hat (vgl. act. 5/15 S. 2). Auf eine Überweisung dieses Gesuchs ans Bezirksgericht Meilen kann indes zufolge Aus- sichtslosigkeit verzichtet werden. Falls überhaupt von einem rechtzeitig – nämlich unverzüglich – gestellten Gesuch auszugehen wäre, wäre es auch materiell ab- zuweisen. Wie bereits ausgeführt, ging es im umgeteilten Strafverfahren voraus- sichtlich um die Art und Weise der Mandatsausübung von RA Y._____ von am Bezirksgericht Meilen auftrags B._____ durchgeführten Verfahren (vgl. act. 3/2 S. 2; act. 3/3 S. 4). Nur betreffend diese Frage erschienen diejenigen Gerichts- mitglieder, welche in entsprechenden Verfahren mitgewirkt oder allenfalls davon gehört hatten, befangen, wie die Verwaltungskommission mit Beschluss vom
14. Oktober 2015 festhielt (act. 3/3 S. 4). Für spätere pendente Gerichtsverfahren unter Beteiligung der Gesuchstellerin gilt nicht das gleiche. Solange solche Pro- zesse nicht Thema eines anderen (Straf-)Verfahrens am Bezirksgericht Meilen sind, ist a priori kein Anschein der Befangenheit der Mitglieder des Bezirksge- richts Meilen ersichtlich.
4. Kostenfolgen 4.1. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO; § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten. 4.2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- 7 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 31. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am: