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VB170003

Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Uster vom 27. Januar 2017 (BA170001-I)

Zürich OG · 2017-07-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Im Rahmen eines im Jahre 2016 beim Notariat und Grundbuchamt B._____ durch A._____ (fortan Beschwerdeführer) eingeleiteten Schuldbriefgeschäfts teilte das Notariat (fortan Beschwerdegegner) diesem mit Schreiben vom

E. 5 Januar 2017 mit, dass es die Grundbuchanmeldung für die Eintragung im Grundbuch vorbereitet habe und daher ein Termin für die öffentliche Beur- kundung des Pfandvertrages vereinbart werden könne. Gleichzeitig wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer darauf hin, dass zur Begründung bzw. Erhöhung von Grundpfandrechten nach erfolgtem Vorbezug im Sinne von Art. 30c BVG, wie sie vorliegend erfolge, infolge einer Gesetzesrevision seit dem 1. Januar 2017 die Zustimmung des Ehegatten notwendig sei (act. 4/2/2). In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom

E. 5.1 Nach Art. 30c Abs. 5 BVG sind der Bezug von Vorsorgegeldern für Wohnei- gentum zum eigenen Bedarf und jede nachfolgende Begründung eines

- 6 - Grundpfandrechts durch den verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Versicherten nur zulässig, wenn sein Ehegatte bzw. sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zi- vilgericht anrufen.

E. 5.2 Die Vorinstanz legte Art. 30c Abs. 5 BVG dahingehend aus, dass die Zu- stimmungspflicht des Ehegatten auch für eine nachträgliche Grundpfander- höhung gelte (act. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet dies (act. 1). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht wer- den, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenplu- ralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammen- hang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings fin- det auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wort- laut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 142 V 457 E. 3.1, BGE 141 V 221 E. 5.2.1 S. 225; BGE 140 V 449 E. 4.2 S. 455; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 190 BV).

E. 5.3 Was den Wortlaut von Art. 30c Abs. 5 BVG anbelangt, so spricht dieser ausdrücklich von der „Begründung eines Grundpfandrechts“. Der Begriff der Grundpfanderhöhung wird hingegen nicht erwähnt. Allein der Wortlaut der Bestimmung schliesst damit – zumindest auf den ersten Blick - eine enge Auslegung von Art. 30c Abs. 5 BVG im Sinne seiner Anwendbarkeit nur auf

- 7 - die Errichtung eines Grundpfandes nicht aus. Jedoch erweist er sich inso- weit als mehrdeutig, als auch eine Erhöhung eines Grundpfandrechts als er- neute Begründung (im Umfang der Erhöhung) qualifiziert werden kann. Der Wortlaut von Art. 30c Abs. 5 BVG ist damit nicht hinreichend klar. Zu prüfen bleiben die anderen Auslegungsmethoden, namentlich die teleologische Auslegung des Sinns und Zwecks der Bestimmung.

E. 5.4 Wer Vermögen aus der beruflichen Vorsorge bezieht, um Wohneigentum zu erwerben, läuft die Gefahr, Verluste bei der beruflichen Vorsorge zu erlei- den, falls das Wohneigentum in einem späteren Zeitpunkt nicht zum Er- werbspreis verwertet werden kann. Art. 30c Abs. 5 BVG verlangt daher für den Bezug von Geldern aus der beruflichen Vorsorge zum Erwerb von Wohneigentum die Zustimmung des Ehegatten, weil ein Verlust im Rahmen der Veräusserung auch dessen Anspruch aus der beruflichen Vorsorge tan- gieren kann. Dasselbe Erfordernis legt Art. 30c Abs. 5 BVG für die Begrün- dung von Grundpfandrechten durch den verheirateten Vorsorgebezüger fest, da diese die Gefahr einer Reduktion der zukünftigen Vorsorgeleistungen seines Ehegatten ebenfalls erhöht. Entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers muss diese Voraussetzung auch für eine Grundpfanderhöhung gel- ten. Denn das Risiko eines Verlusts in Bezug auf den Vorsorgeanspruch be- steht für den Ehegatten nicht nur bei der erstmaligen bzw. jeder weiteren Er- richtung eines Grundpfandrechts zugunsten verschiedener bzw. eines neu- en Gläubigers, sondern auch bei einer Erhöhung eines bestehenden Grund- pfandes zugunsten eines bestehenden Gläubigers. In beiden Fällen mani- festiert sich eine Gefährdung des Ehegattenanspruchs gleichermassen. Für den zustimmungspflichtigen Ehegatten und die Höhe seines Anspruchs aus der beruflichen Vorsorge ist allein die Tatsache massgeblich, dass das Grundstück mit einer höheren Summe verpfändet und sein Vorsorgean- spruch dadurch verstärkt gefährdet wurde. Hingegen nicht relevant ist für ihn, ob die Belastung mittels Grundpfand zugunsten eines einzelnen oder mehrerer Gläubiger erfolgt ist (vgl. hierzu act. 1 S. 2), zumal ohne Zustim- mungserfordernis in beiden Fällen keine Kenntnis über die Höhe der Ge- samtbelehnung gewährleistet ist. Dem Sinn und Zweck von Art. 30c Abs. 5

- 8 - BVG folgend muss daher davon ausgegangen werden, dass die Bestim- mung auch eine Erhöhung des Grundpfandrechts beinhaltet.

E. 5.5 Eine solche Interpretation entspricht sodann der historischen Auslegung. Den Materialien zum BVG können folgende Ausführungen entnommen wer- den: „Absatz 5: Wird Wohneigentum, das mit Mitteln der beruflichen Vorsorge finanziert worden ist, mit Verlust verwertet, so führt dies auch zu Verlusten oder zumindest zu einer Gefährdung der beruflichen Vorsorge. Diese Verlagerung von Risiken auf den Einzelnen hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Da die Reduktion der zukünftigen Vorsorge- leistungen auch den Ehegatten bzw. die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner der versicherten Person betrifft, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass ein Vorbezug nur möglich ist, wenn dieser bzw. diese schriftlich zustimmt. Nach einem Vorbezug kann der Grundeigentümer weitere Grundpfandrechte errichten. Auch dies war ein bewusster Ent- scheid des Gesetzgebers, um zu ermöglichen, dass ein späterer finanzieller Bedarf – zum Beispiel für eine grosse Reparatur am Wohneigentum – auf diesem Weg gedeckt werden kann. Allerdings können solche weiteren Grundpfandrechte die Gefährdung der in das Wohneigentum investierten Vorsorgegelder verstärken. […] Künftig muss der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner der Begründung eines Grund- pfandrechts zustimmen, wenn das belastete Grundstück mit Mitteln der beruflichen Vorsor- ge finanziert worden ist. Dieses Zustimmungserfordernis rechtfertigt sich deshalb, weil mit der Begründung eines Grundpfandrechts die ins Grundstück investierten Vorsorgegelder gefährdet sind.“ (BBL 2013 4887 ff., S. 4935). Aus den Materialien ergeben sich keine Hinweise, wonach es die Absicht des Gesetzgebers gewesen wä- re, den Schutz des zustimmungspflichtigen Ehegatten hinsichtlich seines Vorsorgeanspruchs, welchen er sich zum Ziel gemacht hatte, auf einzelne Rechtsgeschäfte zu beschränken und damit bspw. eine Grundpfanderhö- hung nicht zu erfassen. Zwar erwähnte er diese nicht explizit, jedoch muss aufgrund der Beweggründe, welche zum Erlass von Art. 30c Abs. 5 BVG führten, davon ausgegangen werden, dass jegliche nachteilige Auswirkung eines im Zusammenhang mit einer Grundpfandeintragung erfolgten Rechts- geschäfts auf das Vorsorgekapital von der besagten Bestimmung erfasst werden soll, mithin auch die Grundpfanderhöhung.

E. 5.6 Aus der auf dem Methodenpluralismus basierenden Auslegung von Art. 30c Abs. 5 BVG folgt damit, dass die besagte Bestimmung auch für Grundpfand- erhöhungen gelten muss. Die Vorinstanz hat dies zutreffend festgestellt.

- 9 -

6. Der weitere Standpunkt des Beschwerdeführers, die durch die Eidgenössi- sche Finanzmarktaufsicht FINMA genehmigten Mindestanforderungen für die Hypothekaraufnahmen würden die berufliche Vorsorge genügend schüt- zen, weshalb ein weitergehender Schutz durch die Anwendung von Art. 30c Abs. 5 BVG bei der Grundpfanderhöhung nicht notwendig sei (act. 1 S. 2), vermag sodann nicht zu überzeugen. Die sog. SBVg-Richtlinien, welche Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) zum Gegenstand haben und von der FINMA als aufsichtsrechtlichen Mindeststandard genehmigt wurden, enthalten Anforde- rungen an die notwendigen Mindesteigenmittel von Kreditnehmern und be- inhalten Vorgaben zur Amortisation des Kredits. Sie verpflichten die Kredit- nehmer, mindestens zehn Prozent des Belehnungswertes der Liegenschaft aus Eigenmitteln beizubringen, welche nicht aus Verpfändung oder Vorbe- zug von Guthaben der zweiten Säule stammen, sowie, ihre Hypothekar- schuld innert einer Frist von zwanzig Jahren auf zwei Drittel des Beleh- nungswertes zu reduzieren. Durch die Richtlinien geschützt werden jedoch primär die Kreditgeber bzw. die Banken, die Kreditnehmer und deren Ehe- gatten lediglich indirekt. Eine Regelung, wie sie Art. 30c Abs. 5 BVG enthält, erweist sich daher für einen ausreichenden Schutz des Ehegatten trotz der SBVg-Richtlinien als notwendig.

7. Ebenfalls kann dem Beschwerdeführer in seiner Argumentation, massge- blich sei allein die Frage, ob der getätigte Vorsorgebezug wieder zurückge- führt werden könne (act. 1 S. 2), nicht gefolgt werden, zumal sich die Rück- zahlungspflicht bei der Veräusserung des Wohneigentums lediglich auf den Erlös, d.h. auf den Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben, be- schränkt (Art. 30d Abs. 5 BVG). Liegt dieser unter dem Erwerbspreis, hat dies einen Einfluss auf die Höhe des Vorsorgeanspruchs des Ehegatten.

8. Der Beschwerdeführer rügt sodann, es könne nicht sein, dass die per

1. Januar 2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung im BVG auf einen im Jahre 2004 erfolgten Vorbezug aus der beruflichen Vorsorge anwendbar sei

- 10 - (act. 1 S. 2). Mit diesem Vorbringen vermag er ebenfalls nicht zu überzeu- gen. Beim Vorsorgebezug für den Kauf von Wohneigentum handelt es sich um ein von der Grundpfanderhöhung gänzlich unabhängiges Rechtsge- schäft, welches von dieser zu trennen ist. Der Zeitpunkt des Vorbezugs für den Grundstückkauf ist für die Frage des anwendbaren Rechts hinsichtlich einer Grundpfanderhöhung nicht von Bedeutung. Vielmehr ist das Recht im Zeitpunkt des massgeblichen Rechtsaktes relevant. Da die Grundpfander- höhung für den Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2017 geplant war, verlangte der Beschwerdegegner zu Recht die Zustimmung der Ehegattin.

9. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, es wäre dem Beschwerdegegner zumutbar gewesen, den Termin vor dem 31. Dezember 2016 und damit vor dem Inkrafttreten der aktuellen Fassung vom Art. 30c Abs. 5 BVG anzuset- zen (act. 1 S. 3). Dieses Vorbringen erscheint zwar insoweit nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer sein Gesuch bereits vor dem September 2016 ge- stellt hatte. Allein aus der Terminvergabe auf den Zeitpunkt nach dem In- krafttreten der besagten Bestimmung kann indes keine aus aufsichtsrechtli- cher Sicht relevante Amtspflichtverletzung abgeleitet werden, da davon aus- zugehen ist, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer einen der nächstmöglichen (freien) Termine angeboten hat.

E. 10 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, es wäre die Aufgabe des Be- schwerdegegners gewesen abzuklären, ob eine Zustimmung der Ehegattin zur Grundpfanderhöhung vorliege (act. 1 S. 3). Zur Zustimmungspflicht des Ehegatten kann den Materialien zum BVG Fol- gendes entnommen werden: “Dem Grundbuchamt obliegt es zu prüfen, ob bei der Eintragung eines Grundpfandrechts die Zustimmung des anderen Ehepartners bzw. der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners nötig ist und, wenn dies der Fall ist, ob diese vorliegt. Die Vorsorgeeinrichtung hat weder die Möglichkeit noch die Pflicht, ei- ne solche Prüfung vorzunehmen.“ (BBL 2013 4887 ff., S. 4936). Eine Pflicht des Beschwerdegegners, die Zustimmungserklärung bei der Ehegattin selbst einzuholen, ergibt sich daraus nicht. Ebenso wenig sieht Art. 30c Abs. 5 BVG eine solche Verpflichtung vor. Vielmehr ergibt sich aus dessen Satz 2,

- 11 - dass es die Aufgabe des Versicherten, d.h. vorliegend des Beschwerdefüh- rers, ist, die Zustimmung einzuholen („Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.“). Damit war es aber die Aufgabe des Beschwerdeführers, eine allfällige Zustimmungser- klärung seiner Ehefrau vorzulegen. Ebenso wenig oblag es dem Beschwer- degegner gestützt auf Art. 30c Abs. 5 BVG, das Zivilgericht selbst anzurufen (vgl. act. 4/1).

E. 11 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente aus den dargelegten Gründen nicht zu überzeu- gen vermögen. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 27. Januar 2017 ist daher abzuweisen. III.

Dispositiv
  1. Da der Beschwerdeführer um eine Abweichung von der von Gesetzes we- gen vorgesehenen Kostenregelung nur für den Fall der Rückweisung der Angelegenheit ans Bezirksgericht ersucht (act. 1 S. 1), erweisen sich Weite- rungen hierzu eigentlich nicht als notwendig. Lediglich ergänzungshalber sei jedoch angefügt, dass auch für das vorliegende Verfahren keine Gründe er- sichtlich sind, welche es rechtfertigen, von der gesetzlichen Kostenregelung im Sinne von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ff. ZPO abzuweichen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag denn auch nicht. Demnach sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten.
  2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letzt- instanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales bzw. eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, Zürich 2012, § 84 N 1 und N 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). - 12 - Es wird beschlossen:
  3. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
  5. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - den Beschwerdegegner, - das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde, zu- handen des Verfahrens BA170001-I. Zürich, 6. Juli 2017 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB170003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 6. Juli 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Notariat und Grundbuchamt B._____ betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Uster vom 27. Januar 2017 (BA170001-I)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Im Rahmen eines im Jahre 2016 beim Notariat und Grundbuchamt B._____ durch A._____ (fortan Beschwerdeführer) eingeleiteten Schuldbriefgeschäfts teilte das Notariat (fortan Beschwerdegegner) diesem mit Schreiben vom

5. Januar 2017 mit, dass es die Grundbuchanmeldung für die Eintragung im Grundbuch vorbereitet habe und daher ein Termin für die öffentliche Beur- kundung des Pfandvertrages vereinbart werden könne. Gleichzeitig wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer darauf hin, dass zur Begründung bzw. Erhöhung von Grundpfandrechten nach erfolgtem Vorbezug im Sinne von Art. 30c BVG, wie sie vorliegend erfolge, infolge einer Gesetzesrevision seit dem 1. Januar 2017 die Zustimmung des Ehegatten notwendig sei (act. 4/2/2). In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom

10. Januar 2017 mit diversen Fragen an den Beschwerdegegner, zu wel- chen dieser mit E-Mail vom 11. Januar 2017 ausführlich Stellung nahm (act. 4/2/1).

2. Nach weiterem E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 12. Januar 2017 beim Bezirksgericht Uster als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Be- schwerdegegner und stellte folgende Anträge: "2.1. Das Notariat ist anzuweisen die Beurkundung und den Grund- bucheintrag ohne Zustimmung meiner Gattin durchzuführen. 2.2. Subsidiär zu 2.1 ist das Notariat anzuweisen die Beurkundung oh- ne Zustimmung meiner Gattin durchzuführen, die Zustimmungsverwei- gerung meiner Gattin festzustellen und das Zivilgericht anzurufen gem. BVG Art. 30c Abs. 5."

3. Mit Beschluss vom 27. Januar 2017 wies das Bezirksgericht die Aufsichts- beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (act. 4/3). Dagegen erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2017 Beschwerde bei der

- 3 - Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge: "1. Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen den Entscheid BA 170001- I/Si/U01/ju vom 27.1.2017 des Bezirksgerichtes Uster in Sachen Auf- sichtsbeschwerde über das Notariat B._____.

2. Ich stelle fest, dass die Frist eingehalten ist.

3. Ich stelle folgende Anträge 3.1 Das Bezirksgericht ist anzuweisen den im Entscheid dargelegten Sachverhalt, der meines Erachtens gravierende Fehler enthält und im Umfang unvollständig ist, auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu über- prüfen. 3.2 Das Bezirksgericht ist anzuweisen den korrekten Sachverhalt fest- zustellen indem es die schriftliche Vernehmlassung gem. GoG 83 Abs. 2 vornimmt. 3.3 Das Bezirksgericht ist anzuweisen auf Punkt 2.2 der Beschwerde- schrift einzutreten. 3.4 Das Bezirksgericht ist anzuweisen zu prüfen, ob bei den Ent- scheidskosten im Falle eines Unterliegens des Beschwerdeführers vom Grundsatz der Auferlegung an die unterliegende Partei abgewichen werden soll gem. GoG Art 64 Abs. 3."

4. Gemäss § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

5. Die Akten des Verfahrens BA170001-I der Vorinstanz wurden beigezogen (vgl. act. 4). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Zuständig für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist das Oberge- richt des Kantons Zürich (§ 34 Notariatsgesetz [NotG, LS 242]). Intern ob- liegt die Zuständigkeit der Verwaltungskommission, welche gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die

- 4 - Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) die Auf- sicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte ausübt und damit Rechtsmittelinstanz bezüglich Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde ist.

2. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Beschluss im Wesentlichen damit, der Beschwerdegegner habe zu Recht festgestellt, dass eine Beur- kundung der durch den Beschwerdeführer beantragten Grundpfanderhö- hung die Zustimmung von dessen Ehegattin erfordere. Der Wortlaut von Art. 30c Abs. 5 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), welcher seit dem 1. Januar 2017 in Kraft sei, sei zwar nicht klar, aus dem Sinn und Zweck der Bestim- mung ergebe sich jedoch eindeutig, dass eine Grundpfanderhöhung von der Zustimmungspflicht des Ehegatten erfasst werde. Der Beschwerdegegner habe daher das Kriterium der Zustimmung der Ehegattin des Beschwerde- führers zurecht geprüft. Andere Pflichtverletzungen mache der Beschwerde- führer nicht geltend, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (act. 2).

3. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zusammengefasst da- mit, Art. 30c Abs. 5 BVG erfasse nur die Grundpfanderrichtung, nicht aber die Grundpfanderhöhung, welche er beantrage. Die Feststellung der Vorin- stanz, der Gesetzestext müsse dementsprechend interpretiert werden, wer- de nicht begründet und sei daher nicht nachvollziehbar. So sei insbesondere nicht dargelegt worden, inwiefern die Zustimmungspflicht des Ehegatten für eine Grundpfanderhöhung für die Sicherstellung des Vorsorgeausgleichs geeignet sei. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst nur die Grundpfanderrichtung erwähnt habe, zumal eine Grundpfanderhöhung nicht geeignet sei, den Vorsorgeausgleich gleichermassen zu gefährden. Bei einer Grundpfanderhöhung bleibe der Gläubiger - anders als bei der Grund- pfanderrichtung - derselbe. Er habe daher von der Gesamtbelehnung der Liegenschaft Kenntnis. Die FINMA reguliere sodann die Hypothekarvergabe mit verbindlichen Mindestanforderungen an harten Eigenmitteln. Diese stell- ten sicher, dass der Vorsorgeausgleich gewährleistet sei. Die vorliegende Grundpfanderrichtung folge ferner auf einen BVG-Vorbezug, welcher im

- 5 - Jahre 2004 stattgefunden habe. Die Erwägungen der Vorinstanz, es sei nicht massgeblich, ob der Vorbezug von Vorsorgeleistungen vor oder nach dem Inkrafttreten der massgeblichen Gesetzesbestimmung am 1. Januar 2017 erfolgt sei, sei nicht überzeugend, zumal man sich ersterenfalls der Konsequenzen nicht habe bewusst sein können. Eine einschneidende Ge- setzesänderung wie die Vorliegende könne nur hinsichtlich jener Vorsorge- bezüger Anwendung finden, welche von dieser hätten wissen können. Für die Sicherstellung des Vorsorgeausgleichs im Zusammenhang mit Grund- pfanderrichtungen massgeblich sei sodann allein die Frage, ob der getätigte Vorbezug wieder zurückgeführt werde. Ohne Sicherstellung der Rückfüh- rung könne die Liegenschaft aufgrund der im BVG vorgesehenen Veräusse- rungsbeschränkung nicht verkauft werden. Im Weiteren, so der Beschwerdeführer, wäre es die Aufgabe des Notars gewesen, abzuklären, ob die Zustimmung gewährt oder verweigert werde. Ohne diese Feststellung könne er, der Beschwerdeführer, das Zivilgericht nicht anrufen. Es sei schliesslich auch nicht ersichtlich, weshalb der Notar erst auf Januar 2017 vorgeladen habe. Ein Termin vor dem Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmung wäre durchaus möglich gewesen.

4. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte eine Vernehmlassung vor der Entscheidfällung durchführen müssen (act. 1). Nach § 83 Abs. 2 GOG obliegt der Aufsichtsbehörde nur dann die Pflicht, der Gegenpartei die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Aufsichtsbeschwer- de einzuräumen, wenn sich diese nicht als sofort unbegründet erweist. In je- nen Fällen, in denen auf die Aufsichtsbeschwerde vor vornherein nicht ein- zutreten bzw. diese abzuweisen ist, drängt sich die Durchführung einer Ver- nehmlassung aus Gründen der Prozessökonomie nicht auf. Eine Verletzung der besagten Bestimmung durch die Vorinstanz ist vorliegend nicht ersicht- lich, zumal sie die Beschwerde des Beschwerdeführers sofort als unbegrün- det erachtete. 5.1. Nach Art. 30c Abs. 5 BVG sind der Bezug von Vorsorgegeldern für Wohnei- gentum zum eigenen Bedarf und jede nachfolgende Begründung eines

- 6 - Grundpfandrechts durch den verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Versicherten nur zulässig, wenn sein Ehegatte bzw. sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zi- vilgericht anrufen. 5.2. Die Vorinstanz legte Art. 30c Abs. 5 BVG dahingehend aus, dass die Zu- stimmungspflicht des Ehegatten auch für eine nachträgliche Grundpfander- höhung gelte (act. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet dies (act. 1). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht wer- den, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenplu- ralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammen- hang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings fin- det auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wort- laut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 142 V 457 E. 3.1, BGE 141 V 221 E. 5.2.1 S. 225; BGE 140 V 449 E. 4.2 S. 455; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 190 BV). 5.3. Was den Wortlaut von Art. 30c Abs. 5 BVG anbelangt, so spricht dieser ausdrücklich von der „Begründung eines Grundpfandrechts“. Der Begriff der Grundpfanderhöhung wird hingegen nicht erwähnt. Allein der Wortlaut der Bestimmung schliesst damit – zumindest auf den ersten Blick - eine enge Auslegung von Art. 30c Abs. 5 BVG im Sinne seiner Anwendbarkeit nur auf

- 7 - die Errichtung eines Grundpfandes nicht aus. Jedoch erweist er sich inso- weit als mehrdeutig, als auch eine Erhöhung eines Grundpfandrechts als er- neute Begründung (im Umfang der Erhöhung) qualifiziert werden kann. Der Wortlaut von Art. 30c Abs. 5 BVG ist damit nicht hinreichend klar. Zu prüfen bleiben die anderen Auslegungsmethoden, namentlich die teleologische Auslegung des Sinns und Zwecks der Bestimmung. 5.4. Wer Vermögen aus der beruflichen Vorsorge bezieht, um Wohneigentum zu erwerben, läuft die Gefahr, Verluste bei der beruflichen Vorsorge zu erlei- den, falls das Wohneigentum in einem späteren Zeitpunkt nicht zum Er- werbspreis verwertet werden kann. Art. 30c Abs. 5 BVG verlangt daher für den Bezug von Geldern aus der beruflichen Vorsorge zum Erwerb von Wohneigentum die Zustimmung des Ehegatten, weil ein Verlust im Rahmen der Veräusserung auch dessen Anspruch aus der beruflichen Vorsorge tan- gieren kann. Dasselbe Erfordernis legt Art. 30c Abs. 5 BVG für die Begrün- dung von Grundpfandrechten durch den verheirateten Vorsorgebezüger fest, da diese die Gefahr einer Reduktion der zukünftigen Vorsorgeleistungen seines Ehegatten ebenfalls erhöht. Entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers muss diese Voraussetzung auch für eine Grundpfanderhöhung gel- ten. Denn das Risiko eines Verlusts in Bezug auf den Vorsorgeanspruch be- steht für den Ehegatten nicht nur bei der erstmaligen bzw. jeder weiteren Er- richtung eines Grundpfandrechts zugunsten verschiedener bzw. eines neu- en Gläubigers, sondern auch bei einer Erhöhung eines bestehenden Grund- pfandes zugunsten eines bestehenden Gläubigers. In beiden Fällen mani- festiert sich eine Gefährdung des Ehegattenanspruchs gleichermassen. Für den zustimmungspflichtigen Ehegatten und die Höhe seines Anspruchs aus der beruflichen Vorsorge ist allein die Tatsache massgeblich, dass das Grundstück mit einer höheren Summe verpfändet und sein Vorsorgean- spruch dadurch verstärkt gefährdet wurde. Hingegen nicht relevant ist für ihn, ob die Belastung mittels Grundpfand zugunsten eines einzelnen oder mehrerer Gläubiger erfolgt ist (vgl. hierzu act. 1 S. 2), zumal ohne Zustim- mungserfordernis in beiden Fällen keine Kenntnis über die Höhe der Ge- samtbelehnung gewährleistet ist. Dem Sinn und Zweck von Art. 30c Abs. 5

- 8 - BVG folgend muss daher davon ausgegangen werden, dass die Bestim- mung auch eine Erhöhung des Grundpfandrechts beinhaltet. 5.5. Eine solche Interpretation entspricht sodann der historischen Auslegung. Den Materialien zum BVG können folgende Ausführungen entnommen wer- den: „Absatz 5: Wird Wohneigentum, das mit Mitteln der beruflichen Vorsorge finanziert worden ist, mit Verlust verwertet, so führt dies auch zu Verlusten oder zumindest zu einer Gefährdung der beruflichen Vorsorge. Diese Verlagerung von Risiken auf den Einzelnen hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Da die Reduktion der zukünftigen Vorsorge- leistungen auch den Ehegatten bzw. die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner der versicherten Person betrifft, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass ein Vorbezug nur möglich ist, wenn dieser bzw. diese schriftlich zustimmt. Nach einem Vorbezug kann der Grundeigentümer weitere Grundpfandrechte errichten. Auch dies war ein bewusster Ent- scheid des Gesetzgebers, um zu ermöglichen, dass ein späterer finanzieller Bedarf – zum Beispiel für eine grosse Reparatur am Wohneigentum – auf diesem Weg gedeckt werden kann. Allerdings können solche weiteren Grundpfandrechte die Gefährdung der in das Wohneigentum investierten Vorsorgegelder verstärken. […] Künftig muss der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner der Begründung eines Grund- pfandrechts zustimmen, wenn das belastete Grundstück mit Mitteln der beruflichen Vorsor- ge finanziert worden ist. Dieses Zustimmungserfordernis rechtfertigt sich deshalb, weil mit der Begründung eines Grundpfandrechts die ins Grundstück investierten Vorsorgegelder gefährdet sind.“ (BBL 2013 4887 ff., S. 4935). Aus den Materialien ergeben sich keine Hinweise, wonach es die Absicht des Gesetzgebers gewesen wä- re, den Schutz des zustimmungspflichtigen Ehegatten hinsichtlich seines Vorsorgeanspruchs, welchen er sich zum Ziel gemacht hatte, auf einzelne Rechtsgeschäfte zu beschränken und damit bspw. eine Grundpfanderhö- hung nicht zu erfassen. Zwar erwähnte er diese nicht explizit, jedoch muss aufgrund der Beweggründe, welche zum Erlass von Art. 30c Abs. 5 BVG führten, davon ausgegangen werden, dass jegliche nachteilige Auswirkung eines im Zusammenhang mit einer Grundpfandeintragung erfolgten Rechts- geschäfts auf das Vorsorgekapital von der besagten Bestimmung erfasst werden soll, mithin auch die Grundpfanderhöhung. 5.6. Aus der auf dem Methodenpluralismus basierenden Auslegung von Art. 30c Abs. 5 BVG folgt damit, dass die besagte Bestimmung auch für Grundpfand- erhöhungen gelten muss. Die Vorinstanz hat dies zutreffend festgestellt.

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6. Der weitere Standpunkt des Beschwerdeführers, die durch die Eidgenössi- sche Finanzmarktaufsicht FINMA genehmigten Mindestanforderungen für die Hypothekaraufnahmen würden die berufliche Vorsorge genügend schüt- zen, weshalb ein weitergehender Schutz durch die Anwendung von Art. 30c Abs. 5 BVG bei der Grundpfanderhöhung nicht notwendig sei (act. 1 S. 2), vermag sodann nicht zu überzeugen. Die sog. SBVg-Richtlinien, welche Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) zum Gegenstand haben und von der FINMA als aufsichtsrechtlichen Mindeststandard genehmigt wurden, enthalten Anforde- rungen an die notwendigen Mindesteigenmittel von Kreditnehmern und be- inhalten Vorgaben zur Amortisation des Kredits. Sie verpflichten die Kredit- nehmer, mindestens zehn Prozent des Belehnungswertes der Liegenschaft aus Eigenmitteln beizubringen, welche nicht aus Verpfändung oder Vorbe- zug von Guthaben der zweiten Säule stammen, sowie, ihre Hypothekar- schuld innert einer Frist von zwanzig Jahren auf zwei Drittel des Beleh- nungswertes zu reduzieren. Durch die Richtlinien geschützt werden jedoch primär die Kreditgeber bzw. die Banken, die Kreditnehmer und deren Ehe- gatten lediglich indirekt. Eine Regelung, wie sie Art. 30c Abs. 5 BVG enthält, erweist sich daher für einen ausreichenden Schutz des Ehegatten trotz der SBVg-Richtlinien als notwendig.

7. Ebenfalls kann dem Beschwerdeführer in seiner Argumentation, massge- blich sei allein die Frage, ob der getätigte Vorsorgebezug wieder zurückge- führt werden könne (act. 1 S. 2), nicht gefolgt werden, zumal sich die Rück- zahlungspflicht bei der Veräusserung des Wohneigentums lediglich auf den Erlös, d.h. auf den Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben, be- schränkt (Art. 30d Abs. 5 BVG). Liegt dieser unter dem Erwerbspreis, hat dies einen Einfluss auf die Höhe des Vorsorgeanspruchs des Ehegatten.

8. Der Beschwerdeführer rügt sodann, es könne nicht sein, dass die per

1. Januar 2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung im BVG auf einen im Jahre 2004 erfolgten Vorbezug aus der beruflichen Vorsorge anwendbar sei

- 10 - (act. 1 S. 2). Mit diesem Vorbringen vermag er ebenfalls nicht zu überzeu- gen. Beim Vorsorgebezug für den Kauf von Wohneigentum handelt es sich um ein von der Grundpfanderhöhung gänzlich unabhängiges Rechtsge- schäft, welches von dieser zu trennen ist. Der Zeitpunkt des Vorbezugs für den Grundstückkauf ist für die Frage des anwendbaren Rechts hinsichtlich einer Grundpfanderhöhung nicht von Bedeutung. Vielmehr ist das Recht im Zeitpunkt des massgeblichen Rechtsaktes relevant. Da die Grundpfander- höhung für den Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2017 geplant war, verlangte der Beschwerdegegner zu Recht die Zustimmung der Ehegattin.

9. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, es wäre dem Beschwerdegegner zumutbar gewesen, den Termin vor dem 31. Dezember 2016 und damit vor dem Inkrafttreten der aktuellen Fassung vom Art. 30c Abs. 5 BVG anzuset- zen (act. 1 S. 3). Dieses Vorbringen erscheint zwar insoweit nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer sein Gesuch bereits vor dem September 2016 ge- stellt hatte. Allein aus der Terminvergabe auf den Zeitpunkt nach dem In- krafttreten der besagten Bestimmung kann indes keine aus aufsichtsrechtli- cher Sicht relevante Amtspflichtverletzung abgeleitet werden, da davon aus- zugehen ist, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer einen der nächstmöglichen (freien) Termine angeboten hat.

10. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, es wäre die Aufgabe des Be- schwerdegegners gewesen abzuklären, ob eine Zustimmung der Ehegattin zur Grundpfanderhöhung vorliege (act. 1 S. 3). Zur Zustimmungspflicht des Ehegatten kann den Materialien zum BVG Fol- gendes entnommen werden: “Dem Grundbuchamt obliegt es zu prüfen, ob bei der Eintragung eines Grundpfandrechts die Zustimmung des anderen Ehepartners bzw. der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners nötig ist und, wenn dies der Fall ist, ob diese vorliegt. Die Vorsorgeeinrichtung hat weder die Möglichkeit noch die Pflicht, ei- ne solche Prüfung vorzunehmen.“ (BBL 2013 4887 ff., S. 4936). Eine Pflicht des Beschwerdegegners, die Zustimmungserklärung bei der Ehegattin selbst einzuholen, ergibt sich daraus nicht. Ebenso wenig sieht Art. 30c Abs. 5 BVG eine solche Verpflichtung vor. Vielmehr ergibt sich aus dessen Satz 2,

- 11 - dass es die Aufgabe des Versicherten, d.h. vorliegend des Beschwerdefüh- rers, ist, die Zustimmung einzuholen („Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.“). Damit war es aber die Aufgabe des Beschwerdeführers, eine allfällige Zustimmungser- klärung seiner Ehefrau vorzulegen. Ebenso wenig oblag es dem Beschwer- degegner gestützt auf Art. 30c Abs. 5 BVG, das Zivilgericht selbst anzurufen (vgl. act. 4/1).

11. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente aus den dargelegten Gründen nicht zu überzeu- gen vermögen. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 27. Januar 2017 ist daher abzuweisen. III.

1. Da der Beschwerdeführer um eine Abweichung von der von Gesetzes we- gen vorgesehenen Kostenregelung nur für den Fall der Rückweisung der Angelegenheit ans Bezirksgericht ersucht (act. 1 S. 1), erweisen sich Weite- rungen hierzu eigentlich nicht als notwendig. Lediglich ergänzungshalber sei jedoch angefügt, dass auch für das vorliegende Verfahren keine Gründe er- sichtlich sind, welche es rechtfertigen, von der gesetzlichen Kostenregelung im Sinne von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ff. ZPO abzuweichen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag denn auch nicht. Demnach sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten.

2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letzt- instanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales bzw. eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, Zürich 2012, § 84 N 1 und N 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015).

- 12 - Es wird beschlossen:

1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Beschwerdeführer,

- den Beschwerdegegner,

- das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde, zu- handen des Verfahrens BA170001-I. Zürich, 6. Juli 2017 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: