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VB160020

Aufsichtsbeschwerde

Zürich OG · 2016-10-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Am Bezirksgericht Bülach ist zurzeit ein Strafverfahren hängig (Verfahrens- nummer GG160068-C), in welchem B._____ (fortan: Anzeigeerstatter) be- schuldigte Partei ist (act. 5). Anlässlich dieses Strafverfahrens setzte der zu- ständige Richter lic. iur. A._____ die Hauptverhandlung auf den

22. September 2016 an.

E. 2 Mit Eingabe vom 22. September 2016 gelangte der Anzeigeerstatter an die Parlamentsdienste des Kantons Zürich und ersuchte diese um Enthebung von Bezirksrichter lic. iur. A._____ aus seinem Amte (act. 2). Die Parla- mentsdienste überwiesen das Gesuch in der Folge zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über das besagte Bezirksgericht (act. 1). Die Verwaltungskommission nahm das Gesuch als administrative Aufsichtsbeschwerde entgegen.

E. 3 Am 2. Oktober 2016 wandte sich der Beschwerdeführer mittels E-Mail er- neut an die Parlamentsdienste des Kantons Zürich und beanstandete die Weiterleitung der Aufsichtsbeschwerde ans Obergericht (act. 4). Zur Be- gründung brachte er vor, er gebe sich mit Personen wie den Mitgliedern des Obergerichts, deren Niveau intellektuell und intelligenzmässig unter demje- nigen von ihm sei, nicht ab. Da er aufgrund dessen eine Behandlung durch das Obergericht ablehne, ziehe er sein Amtsenthebungsgesuch zurück.

E. 4 Am 3. Oktober 2016 baten die Parlamentsdienste den Anzeigeerstatter via E-Mail um direkte Einreichung des Rückzugs beim Obergericht. Gleichen- tags ersuchte Letzterer die Parlamentsdienste um Weiterleitung des Rück- zugs ans Obergericht, was abgelehnt wurde. In der Folge reichte der Anzei- geerstatter den Rückzug per Post direkt beim Obergericht ein (act. 4). Auf- grund des besagten Rückzugs ist das vorliegende Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

E. 5 Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern dieses

- 3 - nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Kosten ausser Ansatz fallen. Entschädigungen sind keine zu entrichten.

E. 6 Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 82 N 44 f.). Der Anzeigeerstatter gilt vorliegend nicht als Verfahrens- partei. Es steht ihm daher weder die Legitimation zur Ergreifung des ge- nannten Rechtsmittels zu, noch ist ihm vom Ausgang des Verfahrens Mittei- lung zu machen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
  3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an den Beschwerdegegner.
  5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 4 - Zürich, 20. Oktober 2016 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB160020-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 20. Oktober 2016 gegen A._____, lic. iur., Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde

- 2 - Erwägungen:

1. Am Bezirksgericht Bülach ist zurzeit ein Strafverfahren hängig (Verfahrens- nummer GG160068-C), in welchem B._____ (fortan: Anzeigeerstatter) be- schuldigte Partei ist (act. 5). Anlässlich dieses Strafverfahrens setzte der zu- ständige Richter lic. iur. A._____ die Hauptverhandlung auf den

22. September 2016 an.

2. Mit Eingabe vom 22. September 2016 gelangte der Anzeigeerstatter an die Parlamentsdienste des Kantons Zürich und ersuchte diese um Enthebung von Bezirksrichter lic. iur. A._____ aus seinem Amte (act. 2). Die Parla- mentsdienste überwiesen das Gesuch in der Folge zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über das besagte Bezirksgericht (act. 1). Die Verwaltungskommission nahm das Gesuch als administrative Aufsichtsbeschwerde entgegen.

3. Am 2. Oktober 2016 wandte sich der Beschwerdeführer mittels E-Mail er- neut an die Parlamentsdienste des Kantons Zürich und beanstandete die Weiterleitung der Aufsichtsbeschwerde ans Obergericht (act. 4). Zur Be- gründung brachte er vor, er gebe sich mit Personen wie den Mitgliedern des Obergerichts, deren Niveau intellektuell und intelligenzmässig unter demje- nigen von ihm sei, nicht ab. Da er aufgrund dessen eine Behandlung durch das Obergericht ablehne, ziehe er sein Amtsenthebungsgesuch zurück.

4. Am 3. Oktober 2016 baten die Parlamentsdienste den Anzeigeerstatter via E-Mail um direkte Einreichung des Rückzugs beim Obergericht. Gleichen- tags ersuchte Letzterer die Parlamentsdienste um Weiterleitung des Rück- zugs ans Obergericht, was abgelehnt wurde. In der Folge reichte der Anzei- geerstatter den Rückzug per Post direkt beim Obergericht ein (act. 4). Auf- grund des besagten Rückzugs ist das vorliegende Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

5. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern dieses

- 3 - nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Kosten ausser Ansatz fallen. Entschädigungen sind keine zu entrichten.

6. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 82 N 44 f.). Der Anzeigeerstatter gilt vorliegend nicht als Verfahrens- partei. Es steht ihm daher weder die Legitimation zur Ergreifung des ge- nannten Rechtsmittels zu, noch ist ihm vom Ausgang des Verfahrens Mittei- lung zu machen. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an den Beschwerdegegner.

5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 4 - Zürich, 20. Oktober 2016 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: