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VB160014

Aufsichtsbeschwerde

Zürich OG · 2016-08-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am 30. Juni 2016 erliess das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, im Rahmen einer Forderungsstreitigkeit zwischen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und verschiedenen Beklagten eine Eingangsanzeige / Vorladung und lud die Parteien auf den 27. Oktober 2016 zur Schlichtungs- verhandlung vor (act. 4/4). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 16. Juli 2016 beim Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1): "1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, einen neuen Termin für die Schlichtungsverhandlung festzusetzen und die Parteien dazu vorzuladen.

E. 2 Am 19. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführerin seitens der Verwaltungs- kommission mitgeteilt, dass Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen Frie- densrichter an die unmittelbare Aufsichtsbehörde über die Friedensrichter- ämter zu richten seien. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ihre Ein- gabe retourniert (act. 2).

E. 3 Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut ans Obergericht und hielt an ihrer Ansicht, es sei das Obergericht des Kan- tons Zürich für die Behandlung ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde zu- ständig, fest (act. 3).

E. 4 Nach Art. 203 Abs. 1 ZPO hat die Schlichtungsverhandlung nach Abschluss von zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden. Dabei handelt es sich um eine blosse Ord- nungsvorschrift (Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 6. März 2015, Verfahren RU140067 E. 2.6). Eine Über- schreitung dieser terminlichen Vorgabe kann zu einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO führen (Botschaft zur

- 3 - ZPO, S. 7377; Honegger in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 203 N 3; DIKE Kommentar ZPO-Egli, Art. 203 N 3; BK ZPO- Alvarez/Peter, Art. 203 N 2; Orell Füssli ZPO Kommentar-Möhler, Art. 203 N 1). Für deren Behandlung zuständig sind die Zivilkammern des Oberge- richts des Kantons Zürich (§ 10 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51] und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 29. Juni 2016 über die Konstituierung des Obergerichts per 1. Juli 2016 [OP160005-O]). Das vorliegende Verfahren ist daher bei der Verwal- tungskommission am Register abzuschreiben und den Zivilkammern zur weiteren Behandlung als Beschwerde i.S.v. Art. 319 ff. ZPO zu überweisen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das vorliegende Verfahren wird bei der Verwaltungskommission am Regis- ter abgeschrieben und den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zü- rich zur Behandlung als Beschwerde i.S.v. Art. 319 ff. ZPO überwiesen.
  2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin und - die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich, unter Beilage der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 16. bzw. 27. Juli 2016 (act. 1 und 3) samt Beilagen (act. 4/1-5) und mit dem Hinweis, dass die Akten der Vor- instanz noch nicht beigezogen wurden. - 4 -
  4. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 16. August 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB160014-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichte- rin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 16. August 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde

- 2 - Erwägungen:

1. Am 30. Juni 2016 erliess das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, im Rahmen einer Forderungsstreitigkeit zwischen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und verschiedenen Beklagten eine Eingangsanzeige / Vorladung und lud die Parteien auf den 27. Oktober 2016 zur Schlichtungs- verhandlung vor (act. 4/4). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 16. Juli 2016 beim Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1): "1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, einen neuen Termin für die Schlichtungsverhandlung festzusetzen und die Parteien dazu vorzuladen.

2. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen."

2. Am 19. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführerin seitens der Verwaltungs- kommission mitgeteilt, dass Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen Frie- densrichter an die unmittelbare Aufsichtsbehörde über die Friedensrichter- ämter zu richten seien. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ihre Ein- gabe retourniert (act. 2).

3. Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut ans Obergericht und hielt an ihrer Ansicht, es sei das Obergericht des Kan- tons Zürich für die Behandlung ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde zu- ständig, fest (act. 3).

4. Nach Art. 203 Abs. 1 ZPO hat die Schlichtungsverhandlung nach Abschluss von zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden. Dabei handelt es sich um eine blosse Ord- nungsvorschrift (Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 6. März 2015, Verfahren RU140067 E. 2.6). Eine Über- schreitung dieser terminlichen Vorgabe kann zu einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO führen (Botschaft zur

- 3 - ZPO, S. 7377; Honegger in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 203 N 3; DIKE Kommentar ZPO-Egli, Art. 203 N 3; BK ZPO- Alvarez/Peter, Art. 203 N 2; Orell Füssli ZPO Kommentar-Möhler, Art. 203 N 1). Für deren Behandlung zuständig sind die Zivilkammern des Oberge- richts des Kantons Zürich (§ 10 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51] und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 29. Juni 2016 über die Konstituierung des Obergerichts per 1. Juli 2016 [OP160005-O]). Das vorliegende Verfahren ist daher bei der Verwal- tungskommission am Register abzuschreiben und den Zivilkammern zur weiteren Behandlung als Beschwerde i.S.v. Art. 319 ff. ZPO zu überweisen. Es wird beschlossen:

1. Das vorliegende Verfahren wird bei der Verwaltungskommission am Regis- ter abgeschrieben und den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zü- rich zur Behandlung als Beschwerde i.S.v. Art. 319 ff. ZPO überwiesen.

2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Beschwerdeführerin und

- die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich, unter Beilage der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 16. bzw. 27. Juli 2016 (act. 1 und 3) samt Beilagen (act. 4/1-5) und mit dem Hinweis, dass die Akten der Vor- instanz noch nicht beigezogen wurden.

- 4 -

4. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 16. August 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: