Sachverhalt
und die rechtlichen Erwägungen seiner Urteile – allenfalls unter Anonymisie- rung oder einer Abdeckung gewisser Teile – zuzustellen, wenn diese weder amtlich publiziert noch im Internet aufgeschaltet werden (BGE 139 I 126 E. 3.6), führt das Bundesgericht aus, dass dies über den Minimalgehalt des Anspruchs auf öffentliche Urteilsverkündung nach Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinausgeht (BGer vom 19. Juni 2006, 4P.74/2006, E. 8.4.1). Entsprechend ist auch die zürcherische Regelung, wonach die Entscheidbegründung nicht voraussetzungslos eingesehen werden kann, mit dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit vereinbar. Dies drängt sich auch aus der Überlegung auf, dass Erwägungen des Bundesgerichts als höchster Rechtsprechungsinstanz eine ganz andere Bedeutung als etwa Ausführun- gen erster kantonaler Instanzen zukommt. Letztere müssen deshalb nicht
- 11 - zwingend ebenso umfassend zur Verfügung gestellt werden. Die Bestim- mung in der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte betreffend die Abgabe von Kopien verstösst im Licht der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sodann ebenfalls nicht gegen Sinn und Zweck des Verkündungsge- botes. 2.1. Somit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin, das sich nicht nur auf Ein- sicht in das Dispositiv des fraglichen Entscheides bezieht, sondern sich vielmehr auch auf dessen Begründung und ferner auch auf die Zustellung einer Kopie richtet, nicht anhand des voraussetzungslosen Rechts auf Ein- sicht in Entscheiddispositive zu beurteilen. In Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 2 Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte ist nach § 131 Abs. 2 und 3 GOG vorzugehen. Hinsichtlich der Abgabe von Kopien ist § 22 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte einschlägig. Soweit die Beschwerdeführerin ferner aus Art. 8a Abs. 1 SchKG etwas zu ihren Gunsten ableiten will, ist ihr nicht zuzustimmen. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf die Einsicht in Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter. Diese sind Urteilen im Rahmen von Gerichtsverfahren nicht vergleichbar, können in letzteren doch viel mehr und unter Umständen auch sensiblere Informationen enthalten sein. Ausserdem ist Art. 8a Abs. 1 SchKG und die darin vom Gesetzgeber getroffene Interessensabwägung nicht auf Zivilprozesse anwendbar, sondern lediglich auf die Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern. 2.2. Dass die Regelung in § 131 GOG ihrerseits bundesrechtskonform ist, ergibt sich bereits aus einem Vergleich mit Art. 101 Abs. 3 StPO, wo die Aktenein- sicht Dritter vom Bundesgesetzgeber nach genau denselben Grundsätzen wie in § 131 Abs. 3 GOG geregelt worden ist. Ebenfalls entspricht sie den vom Bundesgericht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Kriterien betreffend die Akteneinsicht Dritter (vgl. BGE 113 Ia 1 E. 4a m.w.H.; Oberhammer, a.a.O., Art. 54 N 4). 2.3. Gemäss § 131 Abs. 2 GOG steht Dritten grundsätzlich kein Recht auf Ein- sicht in Gerichtsakten zu. Das Gericht kann ihnen aber Akteneinsicht gewäh-
- 12 - ren, wenn sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Inte- resse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentli- chen oder privaten Interessen entgegenstehen (§ 131 Abs. 3 GOG). 2.4. Es stellt sich damit die Frage, was unter einem schützenswerten Interesse zu verstehen ist. Hauser/Schweri/Lieber, die die Ansicht vertreten, dass ein tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse und somit beispielsweise das Ziel, Unsicherheiten zu beseitigen, sich für das weitere Vorgehen Klarheit zu verschaffen oder Stoff für die Begründung einer Klage zu finden, nicht aus- reiche, stützen sich dabei auf BGE 83 I 157 (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 73 N 10). Grundlage der Beurteilung in diesem Bundesgerichtsent- scheid war jedoch eine – heute nicht mehr gültige – Bestimmung, wonach ein rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (vgl. BGE 83 I 157 E. 6c). Ein rechtlich geschütztes Interesse ist aber nicht einem schutzwürdigen Inte- resse gleichzusetzen. Dies ergibt sich etwa aus einem Vergleich von Art. 76 Abs. 1 lit. b und Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG mit Art. 115 lit. b BGG. Im Zusam- menhang mit Art. 101 Abs. 3 StPO, der wie § 131 Abs. 3 GOG das Kriterium des schützenswerten Interessens aufführt, hat das Bundesgericht erwogen, dass von der Akteneinsicht ersuchenden Drittperson kein rechtlich geschütz- tes Interesse verlangt werden dürfe. Vielmehr genüge ein schutzwürdiges Interesse (BGer vom 13. März 2014, 1B_33/2014, E. 2.3 i.V.m. E. 2.2; BGer vom 12. Januar 2015, 1B_306/2014, E. 2.1). Es ist nicht einleuchtend, wes- halb im Bereich des Zivilprozessrechts entgegen dem Wortlaut der diesbe- züglich einschlägigen Bestimmung und im Gegensatz zur analogen Vor- schrift im Strafprozessrecht strengere Kriterien gelten sollen. Aus BGE 83 I 157 kann damit nichts für die aktuell geltende Version von § 131 Abs. 3 lit. a GOG abgeleitet werden. Folglich muss ein schutzwürdiges Interesse genü- gen. Ein solches kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Frei- heitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen be- sonderen Sachnähe ergeben (BGE 129 I 249 E. 3). Ebenfalls bejaht wurde es, wenn die Akteneinsicht bzw. die daraus potentiell gewonnen Informatio- nen für einen anderen Prozess relevant sein könnten (BGer vom 13. März 2014, 1B_33/2014, E. 3.3), wenn die Einsichtnahme Voraussetzung zur
- 13 - Wahrung anderer Rechte ist (BGE 113 Ia 257 E. 4a) oder wenn sie der In- formationsbeschaffung zur Geltendmachung von Ansprüchen dienen könnte (vgl. BGE 95 I 103 E. 2b). 2.5. Öffentliche Interessen können etwa im Zusammenhang mit Fragen der Lan- desverteidigung, der Staatssicherheit oder des wirtschaftlichen Wohlerge- hens des Landes vorliegen (BGE 113 Ia 257 E. 4a). Gemäss der Lehre und Rechtsprechung zu Art. 54 Abs. 3 ZPO, welcher in ähnlichem Zusammen- hang die Begriffe "öffentliches" und "privates Interesse" enthält, sodass die Literatur dazu sinngemäss herangezogen werden kann, werden als öffentli- che Interessen etwa die Gefahr der Beeinträchtigung der Rechtspflege so- wie Interessen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit auf- geführt (BGE 119 Ia 99 E. 4a; Hurni, a.a.O., Art. 54 N 28 f.; Schenker, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Bern 2010, Art. 54 N 13). 2.6. Als private Interessen sind die Wahrung von Geheimnissen wie etwa Ge- schäfts- und Fabrikationsgeheimnisse, aber auch die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten wie die Privatsphäre in Betracht zu ziehen (BGE 113 Ia 1 E. 4a m.w.H.; BGE 113 Ia 257 E. 4a; BGE 119 Ia 99 E. 4a; Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 54 N 7; Göksu, a.a.O., Art. 54 N 20; Hurni, a.a.O., Art. 54 N 28 f.; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 54 N 18). Der Privat- und Geheimbereich einer am Verfahren beteiligten Person kann insbesondere bei haftpflicht- und arbeitsrechtlichen Verfahren oder Persönlichkeitsverletzungsprozessen betroffen sein (Hurni, a.a.O., Art. 54 N 29; Schenker, a.a.O., Art. 54 N 10). 3.1. Bei der Beurteilung, ob vorliegend ein schützenswertes Interesse der Be- schwerdeführerin an der Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts B._____ vom 19. August 2015 im Verfahren FO130001-… zu bejahen ist, ist zu be- achten, dass das Bezirksgericht B._____ selbst im fraglichen Entscheid die Herausgabe des Urteils an eine nicht verfahrensbeteiligte Rechtsanwältin verfügte. Diese hatte vorgebracht, ihre Klienten hätten gegen die C._____ SA im Ausland Schadenersatz zugesprochen erhalten und in der Folge auf sämtliche Vermögenswerte der C._____ SA bei der D._____ AG Arrest ge-
- 14 - legt. Das Bezirksgericht B._____ erwog, dass zur Klärung, welche weiteren vollstreckungsrechtlichen Schritte zur Sicherung der Ansprüche der Klienten der um Einsicht ersuchenden Anwältin notwendig seien, die Kenntnis des Ausgangs des Prozesses betreffend die Aberkennung des Pfandanspruches von Relevanz sei. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht der Rechtsanwältin gebie- te es sogar, sich Kenntnis vom Entscheid zu verschaffen. Daher bestehe ein berufliches Interesse an der Einsicht (act. 9 Erw. VII). 3.2. Die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter befindet sich in dersel- ben Situation wie die erwähnte Anwältin. Mit der Arresturkunde vom
26. Februar 2015 war ihr bekannt gemacht worden, dass bereits ein Pfän- dungsverfahren gegen die C._____ SA betreffend deren Kontoguthaben bei der D._____ AG und in diesem Zusammenhang eine Aberkennungsklage betreffend einen Pfandanspruch hängig ist. Aufgrund der Auskunftsverwei- gerung der D._____ AG weiss die Beschwerdeführerin nicht, ob über diese bereits gepfändeten Werte hinaus noch weiteres Vermögen der C._____ SA bei der D._____ AG vorhanden ist (act. 4/6). Pfandrechte Dritter an den vor- handenen Vermögenswerten könnten das Vollstreckungssubstrat zusätzlich mindern. Das Urteil des Bezirksgerichts B._____ vom 19. August 2015 könnte damit Einfluss auf die Rechtsposition der Beschwerdeführerin oder zumindest auf ihre tatsächlichen Chancen, die von ihr geltend gemachten Ansprüche durchzusetzen, haben. Es entspricht demnach der anwaltlichen Sorgfaltspflicht des Vertreters der Beschwerdeführerin, zur Abschätzung ih- res weiteren Vorgehens den Entscheid einzusehen. Es besteht also ein tat- sächliches bzw. berufliches und damit schützenswertes Interesse der Be- schwerdeführerin an der Einsicht in das fragliche Urteil. 3.3. Während der Akteneinsicht entgegenstehende öffentliche Interessen vorlie- gend nicht ersichtlich sind, zumal das Verfahren FO130001-… abgeschlos- sen ist, könnten entgegenstehende private Interessen gegeben sein. Im fraglichen Verfahren ging es um eine Aberkennung eines Pfandanspruches und somit um betreibungsrechtliche Fragen bzw. um Pfandrechte. Die Pri- vatsphäre scheint davon nicht betroffen respektive nicht in einem das Ak-
- 15 - teneinsichtsinteresse überwiegenden Masse. Allerdings ist zumindest eine der Parteien als Bank Trägerin eines geschützten Geheimnisses. Allerdings betreffen diesbezügliche Informationen im fraglichen Urteil die involvierten anderen Parteien und nicht unbeteiligte Dritte. Wenn die anderen Verfah- rensbeteiligten kein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung haben, kann auch das Bankgeheimnis gegenüber dem Akteneinsichtsinteresse nicht überwiegen. Bezüglich der vom Bezirksgericht B._____ zu behandeln- den Akteneinsichtsansprüchen Dritter machte zudem keine der Parteien überwiegende private Interessen geltend. Die betroffene Bank brachte sogar vor, nichts gegen eine Akteneinsicht einzuwenden zu haben (vgl. act. 9 Erw. VII). Somit stehen dem schützenswerten Akteneinsichtsinteresse der Be- schwerdeführerin keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegen. 3.4. Da die Voraussetzungen von § 131 Abs. 3 GOG erfüllt sind, steht der Be- schwerdeführerin grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in das vollständige Ur- teil des Bezirksgerichts B._____ vom 19. August 2015 im Verfahren FO130001-… zu. Da die Beschwerdeführerin den Entscheid wie dargelegt für die Beurteilung ihres weiteren Vorgehens benötigt, erstreckt sich ihr schützenswertes berufliches Interesse auch auf die Abgabe einer Kopie im Sinne von § 22 Abs. 2 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte. Das Bezirksgericht B._____ ist entsprechend anzuweisen, der Beschwerde- führerin eine Kopie des fraglichen Entscheides zukommen zu lassen. Es stellt sich lediglich noch die Frage, ob dieser in Anwendung von § 5 Abs. 3 i.V.m. § 22 Abs. 3 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte zu anonymisieren ist. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführerin zwar grundsätzlich alle Prozessparteien bekannt sind. Al- lerdings könnte der Entscheid nach einer Aushändigung gerade im Zusam- menhang mit weiteren Verfahren im Streit zwischen der Beschwerdeführerin und der C._____ SA auch zu anderen Drittpersonen gelangen, auf welche dies nicht zutrifft. Zudem sind im Entscheid auch Angaben zu den ebenfalls um Einsicht ersuchenden Drittpersonen enthalten, die nichts mit der Be- schwerdeführerin zu tun haben. Ursprünglich hatte die Beschwerdeführerin
- 16 - übrigens eine teilweise Anonymisierung beantragt (vgl. act. 4/2). Der fragli- che Entscheid ist daher abgesehen von der C._____ SA hinsichtlich sämtli- cher beteiligter Personen zu anonymisieren. V.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Am 15. Oktober 2015 ersuchte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Namen der A._____ International Inc. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) das Bezirks- gericht B._____ um Zustellung einer Kopie des Urteils des Bezirksgerichtes B._____ vom 19. August 2015, Verfahren FO130001-… (act. 4/2). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 teilte das Bezirksgericht B._____ mit, dass diesem Ersuchen nicht stattgegeben werden könne (act. 4/3).
E. 1.1 Wie von den Parteien ausgeführt, statuieren Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II das Prinzip der Öffentlichkeit des Verfahrens (BGE 137 I 16 E. 2.2; Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 54 N 1; Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 54 N 1). Öffentlichkeit be- deutet, dass am Verfahren nicht nur die Beteiligten teilnehmen können, son- dern dass auch Dritte und Medien freien Zugang haben (Gasser/Rikli, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 54 N 2; Gehri, a.a.O., Art. 54 N 5; Göksu, a.a.O., Art. 54 N 5; Hurni, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, Bern 2012, Art. 54 N 9; Oberhammer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 54 N 2). Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen öf- fentlich, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Es handelt sich da- bei um einen Minimalgarantie, die auf Gesetzesstufe zu konkretisieren ist (Gehri, a.a.O., Art. 54 N 1). Im Bereich des Zivilprozessrechts findet sich diese Konkretisierung in Art. 54 ZPO. Gemäss Art. 54 Abs. 1 ZPO sind Ver- handlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils öffentlich und werden Entscheide der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Letzteres gilt un- abhängig davon, ob der Entscheid mündlich eröffnet wurde oder nicht (vgl. Hurni, a.a.O., Art. 54 N 20). Wie die Zugänglichmachung konkret erreicht werden soll, schreibt die ZPO jedoch nicht vor. Sie ist daher ihrerseits kon- kretisierungsbedürftig. Das kantonale Recht hat diesbezüglich den bundes- rechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit näher auszugestalten (Gas- ser/Rickli, a.a.O., Art. 54 N 3 und 5).
E. 1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 BV geht Bundesrecht entgegenstehendem kantona- lem Recht vor. Die Bestimmung wird verletzt, wenn ein Kanton in eigentlich der Bundesgesetzgebungskompetenz unterstehenden Bereichen legiferiert (Kompetenzkonflikt) oder den selben Gegenstand in unterschiedlicher Weise
- 8 - regelt (Normkonflikt) (vgl. Biaggini, in Biaggini [Hrsg.], BV Kommentar, Zü- rich 2007, Art. 49 N 7; Ruch, in Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 49 N 8 f. m.w.H.). Normiert das Bundesrecht aber einen Gegenstand nicht abschliessend, stellt eine Konkretisierung durch kantonales Recht keinen Verstoss gegen Art. 49 Abs. 1 BV dar, sofern das kantonale Recht dabei nicht gegen den Sinn des Bundesrechts verstösst oder dessen Zweck beeinträchtigt (Ruch, a.a.O., Art. 49 N 16 f. m.w.H.). Im Fall des vom Bundesgesetzgeber nicht detailliert ausgestalteten Art. 54 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eine Konkretisierung durch kan- tonales Recht somit durchaus zulässig. Zu prüfen ist jedoch, ob die gewählte Regelung nicht gegen den Sinn und Zweck des bundesrechtlichen Öffent- lichkeitsgrundsatzes verstösst.
E. 1.3 Im Kanton Zürich ist in § 131 GOG lediglich die Akteneinsicht geregelt, nicht jedoch spezifisch das Zugänglichmachen von Endentscheiden. Diesbezüg- lich findet sich eine konkrete Regelung erst auf Verordnungsstufe, nämlich in der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte. Deren § 21 Abs. 1 Satz 1 sieht vor, dass Privatpersonen in Entscheide in Zivilverfahren mit öf- fentlicher Verhandlung Einsicht nehmen können. Gemäss § 4 Abs. 1 der Ak- teneinsichtsverordnung der obersten Gerichte gelten als Verfahren mit öf- fentlicher Verhandlung jene Verfahren, in denen gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 1 IPBPR, Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BV, eidgenössisches oder kantonales Verfahrensrecht eine mündliche Verhandlung durchzufüh- ren ist und die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wird. Nach § 21 Abs. 3 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte können Entscheide je- doch auch eingesehen werden, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde oder die Parteien auf ein öffentliches Verfahren verzichtet haben. Je- des Gericht führt in geeigneter Form ein Verzeichnis der Entscheide, welche eingesehen werden können (§ 22 Abs. 1 Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte). Als Entscheid gilt dabei im Sinne von § 4 Abs. 3 der Ak- teneinsichtsverordnung der obersten Gerichte das Dispositiv des Entscheids in der Sache. Die Einsicht in die übrigen Akten von Verfahren mit öffentlicher Verhandlung richtet sich gemäss § 21 Abs. 1 Satz 2 der Akteneinsichtsver-
- 9 - ordnung der obersten Gerichte nach § 131 Abs. 2 und 3 GOG. Auf Gesuch hin werden im Übrigen Kopien von Akten abgegeben, wenn dafür ein wis- senschaftliches oder schützenswertes berufliches Interesse besteht (§ 22 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte).
E. 1.4 Die Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte wird ihrerseits konkreti- siert durch das Kreisschreiben vom 1. Juli 2009 der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Kammern und angegliederten Gerichte des Obergerichts und an die Bezirksgerichte über das Vorgehen bei der öffentlichen Verkündung von Entscheiden (nachfolgend: Kreisschrei- ben). Dessen Ziffer A.7 hält fest, dass der Entscheid für die Dauer eines Monats ab der letzten Zustellung auf eine Entscheidliste gesetzt wird. Pri- vatpersonen können auf der Kanzlei des Gerichts in diese Einsicht nehmen und alsdann auch innert angemessener Frist Einsicht in bestimmte, dort aufgelistete Entscheide nehmen. Das Aushändigen von Kopien ist unzuläs- sig (Ziffer A.8 Kreisschreiben).
E. 1.5 Es stellt sich nun die Frage, ob diese kantonale Regelung bundesrechtskon- form ist, also dem Sinn und Zweck des Verkündungsgebotes entspricht (vgl. BGE 139 I 129 E. 3.3). Gemäss Bundesgericht dient die öffentliche Urteils- verkündung als Garantie, dass nach dem Verfahrensabschluss vom Urteil als Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis genommen werden kann, unabhängig davon, ob es sich um bedeutende und medienwirksame oder um unscheinbare Prozesse handelt. Dies soll die Transparenz der Jus- tiztätigkeit im demokratischen Rechtsstaat fördern und Vertrauen in die Rechtspflege schaffen (BGE 139 I 129 E. 3.3). Zentral ist demnach die Ge- währleistung einer Kenntnisnahme von Endentscheiden. In der Lehre und Rechtsprechung werden als Möglichkeiten der Ausgestaltung des Zugäng- lichmachens neben der mündlichen Urteilseröffnung etwa eine (befristete) öffentliche Auflage des schriftlichen Urteils im Gerichtsgebäude, die Publika- tion im Internet oder in Fachzeitschriften oder auch die (individuell nachge- suchte) Herausgabe des Entscheids genannt (BGE 139 I 129 E. 3.3; BGer vom 19. Juni 2006, 4P.74/2006, E. 8.4.1; Gasser/Rikli, a.a.O., Art. 54 N 5;
- 10 - Gehri, a.a.O., Art. 54 N 13; Göksu, a.a.O., Art. 54 N 12; Hurni, a.a.O., Art. 54 N 21; Oberhammer, a.a.O., Art. 54 N 3; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 54 N 13). Dabei ist grundsätzlich kein Interessenachweis des nach Zugang zum Urteil Ersu- chenden erforderlich (Hurni, a.a.O., Art. 54 N 21). Gemäss dem Bundesge- richt besteht jedoch kein Anspruch auf Aushändigung einer Kopie des Ent- scheids und es genügt, wenn der Entscheid für einige Zeit auf der Kanzlei zur Einsicht aufgelegt wird (BGE 124 IV 234 E. 3e).
E. 1.6 In diesem Sinne entspricht die Regelung im Kanton Zürich, wonach Rubrum und Dispositiv während eines Monats unanonymisiert öffentlich aufliegen und ohne Nachweis eines spezifischen Interessens von jedermann "innert angemessener Frist" – also grundsätzlich auch nach Ablauf der Auflagedau- er – eingesehen werden können, den bundesrechtlichen Grundsätzen, wird dadurch doch eine umfassende Kenntnisnahme praktisch aller Endentschei- de ermöglicht. Dies gilt umso mehr, als dass auch das Bundesgericht sämt- liche verfahrensabschliessende Entscheide im Dispositiv während 30 Tagen unanonymisiert öffentlich auflegt (vgl. Art. 59 Abs. 3 BGG sowie BGE 130 I 106 E. 8.2; BGer vom 19. Juni 2006, 4P.74/2006, E. 8.2). Hinsichtlich seiner Praxis, auf entsprechendes Ersuchen hin zusätzlich auch den Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen seiner Urteile – allenfalls unter Anonymisie- rung oder einer Abdeckung gewisser Teile – zuzustellen, wenn diese weder amtlich publiziert noch im Internet aufgeschaltet werden (BGE 139 I 126 E. 3.6), führt das Bundesgericht aus, dass dies über den Minimalgehalt des Anspruchs auf öffentliche Urteilsverkündung nach Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinausgeht (BGer vom 19. Juni 2006, 4P.74/2006, E. 8.4.1). Entsprechend ist auch die zürcherische Regelung, wonach die Entscheidbegründung nicht voraussetzungslos eingesehen werden kann, mit dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit vereinbar. Dies drängt sich auch aus der Überlegung auf, dass Erwägungen des Bundesgerichts als höchster Rechtsprechungsinstanz eine ganz andere Bedeutung als etwa Ausführun- gen erster kantonaler Instanzen zukommt. Letztere müssen deshalb nicht
- 11 - zwingend ebenso umfassend zur Verfügung gestellt werden. Die Bestim- mung in der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte betreffend die Abgabe von Kopien verstösst im Licht der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sodann ebenfalls nicht gegen Sinn und Zweck des Verkündungsge- botes.
E. 2 Daraufhin wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. No- vember 2015 erneut an das Bezirksgericht B._____ und ersuchte sinnge- mäss darum, diesen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen (act. 4/4). Das Bezirksgericht B._____ hielt mit Schreiben vom 23. November 2015 an der Abweisung des Gesuches fest (act. 4/1).
E. 2.1 Somit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin, das sich nicht nur auf Ein- sicht in das Dispositiv des fraglichen Entscheides bezieht, sondern sich vielmehr auch auf dessen Begründung und ferner auch auf die Zustellung einer Kopie richtet, nicht anhand des voraussetzungslosen Rechts auf Ein- sicht in Entscheiddispositive zu beurteilen. In Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 2 Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte ist nach § 131 Abs. 2 und 3 GOG vorzugehen. Hinsichtlich der Abgabe von Kopien ist § 22 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte einschlägig. Soweit die Beschwerdeführerin ferner aus Art. 8a Abs. 1 SchKG etwas zu ihren Gunsten ableiten will, ist ihr nicht zuzustimmen. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf die Einsicht in Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter. Diese sind Urteilen im Rahmen von Gerichtsverfahren nicht vergleichbar, können in letzteren doch viel mehr und unter Umständen auch sensiblere Informationen enthalten sein. Ausserdem ist Art. 8a Abs. 1 SchKG und die darin vom Gesetzgeber getroffene Interessensabwägung nicht auf Zivilprozesse anwendbar, sondern lediglich auf die Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern.
E. 2.2 Dass die Regelung in § 131 GOG ihrerseits bundesrechtskonform ist, ergibt sich bereits aus einem Vergleich mit Art. 101 Abs. 3 StPO, wo die Aktenein- sicht Dritter vom Bundesgesetzgeber nach genau denselben Grundsätzen wie in § 131 Abs. 3 GOG geregelt worden ist. Ebenfalls entspricht sie den vom Bundesgericht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Kriterien betreffend die Akteneinsicht Dritter (vgl. BGE 113 Ia 1 E. 4a m.w.H.; Oberhammer, a.a.O., Art. 54 N 4).
E. 2.3 Gemäss § 131 Abs. 2 GOG steht Dritten grundsätzlich kein Recht auf Ein- sicht in Gerichtsakten zu. Das Gericht kann ihnen aber Akteneinsicht gewäh-
- 12 - ren, wenn sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Inte- resse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentli- chen oder privaten Interessen entgegenstehen (§ 131 Abs. 3 GOG).
E. 2.4 Es stellt sich damit die Frage, was unter einem schützenswerten Interesse zu verstehen ist. Hauser/Schweri/Lieber, die die Ansicht vertreten, dass ein tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse und somit beispielsweise das Ziel, Unsicherheiten zu beseitigen, sich für das weitere Vorgehen Klarheit zu verschaffen oder Stoff für die Begründung einer Klage zu finden, nicht aus- reiche, stützen sich dabei auf BGE 83 I 157 (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 73 N 10). Grundlage der Beurteilung in diesem Bundesgerichtsent- scheid war jedoch eine – heute nicht mehr gültige – Bestimmung, wonach ein rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (vgl. BGE 83 I 157 E. 6c). Ein rechtlich geschütztes Interesse ist aber nicht einem schutzwürdigen Inte- resse gleichzusetzen. Dies ergibt sich etwa aus einem Vergleich von Art. 76 Abs. 1 lit. b und Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG mit Art. 115 lit. b BGG. Im Zusam- menhang mit Art. 101 Abs. 3 StPO, der wie § 131 Abs. 3 GOG das Kriterium des schützenswerten Interessens aufführt, hat das Bundesgericht erwogen, dass von der Akteneinsicht ersuchenden Drittperson kein rechtlich geschütz- tes Interesse verlangt werden dürfe. Vielmehr genüge ein schutzwürdiges Interesse (BGer vom 13. März 2014, 1B_33/2014, E. 2.3 i.V.m. E. 2.2; BGer vom 12. Januar 2015, 1B_306/2014, E. 2.1). Es ist nicht einleuchtend, wes- halb im Bereich des Zivilprozessrechts entgegen dem Wortlaut der diesbe- züglich einschlägigen Bestimmung und im Gegensatz zur analogen Vor- schrift im Strafprozessrecht strengere Kriterien gelten sollen. Aus BGE 83 I 157 kann damit nichts für die aktuell geltende Version von § 131 Abs. 3 lit. a GOG abgeleitet werden. Folglich muss ein schutzwürdiges Interesse genü- gen. Ein solches kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Frei- heitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen be- sonderen Sachnähe ergeben (BGE 129 I 249 E. 3). Ebenfalls bejaht wurde es, wenn die Akteneinsicht bzw. die daraus potentiell gewonnen Informatio- nen für einen anderen Prozess relevant sein könnten (BGer vom 13. März 2014, 1B_33/2014, E. 3.3), wenn die Einsichtnahme Voraussetzung zur
- 13 - Wahrung anderer Rechte ist (BGE 113 Ia 257 E. 4a) oder wenn sie der In- formationsbeschaffung zur Geltendmachung von Ansprüchen dienen könnte (vgl. BGE 95 I 103 E. 2b).
E. 2.5 Öffentliche Interessen können etwa im Zusammenhang mit Fragen der Lan- desverteidigung, der Staatssicherheit oder des wirtschaftlichen Wohlerge- hens des Landes vorliegen (BGE 113 Ia 257 E. 4a). Gemäss der Lehre und Rechtsprechung zu Art. 54 Abs. 3 ZPO, welcher in ähnlichem Zusammen- hang die Begriffe "öffentliches" und "privates Interesse" enthält, sodass die Literatur dazu sinngemäss herangezogen werden kann, werden als öffentli- che Interessen etwa die Gefahr der Beeinträchtigung der Rechtspflege so- wie Interessen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit auf- geführt (BGE 119 Ia 99 E. 4a; Hurni, a.a.O., Art. 54 N 28 f.; Schenker, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Bern 2010, Art. 54 N 13).
E. 2.6 Als private Interessen sind die Wahrung von Geheimnissen wie etwa Ge- schäfts- und Fabrikationsgeheimnisse, aber auch die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten wie die Privatsphäre in Betracht zu ziehen (BGE 113 Ia 1 E. 4a m.w.H.; BGE 113 Ia 257 E. 4a; BGE 119 Ia 99 E. 4a; Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 54 N 7; Göksu, a.a.O., Art. 54 N 20; Hurni, a.a.O., Art. 54 N 28 f.; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 54 N 18). Der Privat- und Geheimbereich einer am Verfahren beteiligten Person kann insbesondere bei haftpflicht- und arbeitsrechtlichen Verfahren oder Persönlichkeitsverletzungsprozessen betroffen sein (Hurni, a.a.O., Art. 54 N 29; Schenker, a.a.O., Art. 54 N 10).
E. 3 Der Kanton Zürich sei zu verpflichten, der A._____ INTERNATIONAL INC Parteikosten zu zahlen."
E. 3.1 Bei der Beurteilung, ob vorliegend ein schützenswertes Interesse der Be- schwerdeführerin an der Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts B._____ vom 19. August 2015 im Verfahren FO130001-… zu bejahen ist, ist zu be- achten, dass das Bezirksgericht B._____ selbst im fraglichen Entscheid die Herausgabe des Urteils an eine nicht verfahrensbeteiligte Rechtsanwältin verfügte. Diese hatte vorgebracht, ihre Klienten hätten gegen die C._____ SA im Ausland Schadenersatz zugesprochen erhalten und in der Folge auf sämtliche Vermögenswerte der C._____ SA bei der D._____ AG Arrest ge-
- 14 - legt. Das Bezirksgericht B._____ erwog, dass zur Klärung, welche weiteren vollstreckungsrechtlichen Schritte zur Sicherung der Ansprüche der Klienten der um Einsicht ersuchenden Anwältin notwendig seien, die Kenntnis des Ausgangs des Prozesses betreffend die Aberkennung des Pfandanspruches von Relevanz sei. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht der Rechtsanwältin gebie- te es sogar, sich Kenntnis vom Entscheid zu verschaffen. Daher bestehe ein berufliches Interesse an der Einsicht (act. 9 Erw. VII).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter befindet sich in dersel- ben Situation wie die erwähnte Anwältin. Mit der Arresturkunde vom
26. Februar 2015 war ihr bekannt gemacht worden, dass bereits ein Pfän- dungsverfahren gegen die C._____ SA betreffend deren Kontoguthaben bei der D._____ AG und in diesem Zusammenhang eine Aberkennungsklage betreffend einen Pfandanspruch hängig ist. Aufgrund der Auskunftsverwei- gerung der D._____ AG weiss die Beschwerdeführerin nicht, ob über diese bereits gepfändeten Werte hinaus noch weiteres Vermögen der C._____ SA bei der D._____ AG vorhanden ist (act. 4/6). Pfandrechte Dritter an den vor- handenen Vermögenswerten könnten das Vollstreckungssubstrat zusätzlich mindern. Das Urteil des Bezirksgerichts B._____ vom 19. August 2015 könnte damit Einfluss auf die Rechtsposition der Beschwerdeführerin oder zumindest auf ihre tatsächlichen Chancen, die von ihr geltend gemachten Ansprüche durchzusetzen, haben. Es entspricht demnach der anwaltlichen Sorgfaltspflicht des Vertreters der Beschwerdeführerin, zur Abschätzung ih- res weiteren Vorgehens den Entscheid einzusehen. Es besteht also ein tat- sächliches bzw. berufliches und damit schützenswertes Interesse der Be- schwerdeführerin an der Einsicht in das fragliche Urteil.
E. 3.3 Während der Akteneinsicht entgegenstehende öffentliche Interessen vorlie- gend nicht ersichtlich sind, zumal das Verfahren FO130001-… abgeschlos- sen ist, könnten entgegenstehende private Interessen gegeben sein. Im fraglichen Verfahren ging es um eine Aberkennung eines Pfandanspruches und somit um betreibungsrechtliche Fragen bzw. um Pfandrechte. Die Pri- vatsphäre scheint davon nicht betroffen respektive nicht in einem das Ak-
- 15 - teneinsichtsinteresse überwiegenden Masse. Allerdings ist zumindest eine der Parteien als Bank Trägerin eines geschützten Geheimnisses. Allerdings betreffen diesbezügliche Informationen im fraglichen Urteil die involvierten anderen Parteien und nicht unbeteiligte Dritte. Wenn die anderen Verfah- rensbeteiligten kein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung haben, kann auch das Bankgeheimnis gegenüber dem Akteneinsichtsinteresse nicht überwiegen. Bezüglich der vom Bezirksgericht B._____ zu behandeln- den Akteneinsichtsansprüchen Dritter machte zudem keine der Parteien überwiegende private Interessen geltend. Die betroffene Bank brachte sogar vor, nichts gegen eine Akteneinsicht einzuwenden zu haben (vgl. act. 9 Erw. VII). Somit stehen dem schützenswerten Akteneinsichtsinteresse der Be- schwerdeführerin keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegen.
E. 3.4 Da die Voraussetzungen von § 131 Abs. 3 GOG erfüllt sind, steht der Be- schwerdeführerin grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in das vollständige Ur- teil des Bezirksgerichts B._____ vom 19. August 2015 im Verfahren FO130001-… zu. Da die Beschwerdeführerin den Entscheid wie dargelegt für die Beurteilung ihres weiteren Vorgehens benötigt, erstreckt sich ihr schützenswertes berufliches Interesse auch auf die Abgabe einer Kopie im Sinne von § 22 Abs. 2 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte. Das Bezirksgericht B._____ ist entsprechend anzuweisen, der Beschwerde- führerin eine Kopie des fraglichen Entscheides zukommen zu lassen. Es stellt sich lediglich noch die Frage, ob dieser in Anwendung von § 5 Abs. 3 i.V.m. § 22 Abs. 3 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte zu anonymisieren ist. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführerin zwar grundsätzlich alle Prozessparteien bekannt sind. Al- lerdings könnte der Entscheid nach einer Aushändigung gerade im Zusam- menhang mit weiteren Verfahren im Streit zwischen der Beschwerdeführerin und der C._____ SA auch zu anderen Drittpersonen gelangen, auf welche dies nicht zutrifft. Zudem sind im Entscheid auch Angaben zu den ebenfalls um Einsicht ersuchenden Drittpersonen enthalten, die nichts mit der Be- schwerdeführerin zu tun haben. Ursprünglich hatte die Beschwerdeführerin
- 16 - übrigens eine teilweise Anonymisierung beantragt (vgl. act. 4/2). Der fragli- che Entscheid ist daher abgesehen von der C._____ SA hinsichtlich sämtli- cher beteiligter Personen zu anonymisieren. V.
E. 4 Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 wurde dem Bezirksgericht B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Frist zur Stellungnahme und zur Ein- sendung der eigenen Verfahrensakten angesetzt (act. 5). Nach Eingang des Stellungnahmeverzichts der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2016, der Mitteilung, dass abgesehen von den bereits von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen keine weitere Akten existieren würden (act. 6) so-
- 3 - wie der Einreichung einer Kopie des Urteils des Bezirksgerichtes B._____ vom 19. August 2015, Verfahren FO130001-L (act. 8 und 9), erweist sich das Verfahren nun als spruchreif. II.
1. Wie bereits in der Verfügung vom 21. Dezember 2015 erwähnt (vgl. act. 5 S. 2), handelt es sich bei einem Entscheid über einen Anspruch Dritter auf Akteneinsicht mangels deren Parteistellung um eine Angelegenheit der Jus- tizverwaltung (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Ge- setz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 131 N 26). Im Bereich der Justizverwaltung ge- langen die prozessrechtlichen Rechtsmittel nicht zur Anwendung (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. N 8), vielmehr ist Aufsichtsbeschwerde zu erheben (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 131 N 12 sowie § 73 N 13). Das von der Beschwerdeführerin erhobene, als Be- rufung bzw. Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist somit in Anwendung von § 82 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zi- vil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) als Aufsichtsbe- schwerde entgegenzunehmen.
2. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Auf- sicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwaltungs- kommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig.
3. Eine Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 GOG). Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Schreiben des Bezirksgerichtes B._____ vom 23. November 2015 am 26. November 2015 erhalten zu haben (act. 1 S. 2). Darauf deutet auch der Empfangsstempel auf dem erwähnten Schrei-
- 4 - ben hin (vgl. act. 4/1). Somit ist die Aufsichtsbeschwerde fristgerecht erho- ben worden. III.
1. Dem vorliegenden Verfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin, der gemäss ihren Angaben gegenüber der C._____ SA eine Forderung von umgerechnet Fr. 4'595'229.72 zusteht (act. 1 S. 2), hatte am 16. Februar 2016 beim Bezirksgericht B._____ ein Arrestgesuch gegen die C._____ SA anhängig gemacht. Daraufhin wurde am 24. Februar 2015 ein Arrestbefehl erlassen (act. 1 S. 3, act. 4/6). Die dagegen von der C._____ SA erhobene und vom Bezirksgericht B._____ gutgeheissene Ein- sprache wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. No- vember 2015 nicht geschützt, sodass der Arrestbefehl vom 24. Februar 2015 bestehen blieb (act. 1 S. 3, act. 4/5). In der Arresturkunde vom
26. Februar 2015 ist aufgeführt, dass für Forderungen von rund Fr. 6'350'000.– bereits ein Pfändungsverfahren gegen die Schuldnerin läuft (Pfändung Nr. …), in dessen Rahmen Fr. 6'378'399.40 bei der D._____ AG gepfändet wurden. Da die D._____ AG die Auskunft über den Umfang der bei ihr verarrestierten Konten verweigerte, ist nicht bekannt, ob weitere Wer- te als die bereits Gepfändeten verarrestiert werden konnten. Ferner ist an- gemerkt, dass im Pfändungsverfahren Nr. … eine Klage auf Aberkennung des Pfandanspruches hängig ist (act. 4/6). Es handelt sich dabei um das am Bezirksgericht B._____ durchgeführte Verfahren FO130001-… (vgl. act. 9).
Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind keine Kosten zu erheben (vgl. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO i.V.m. Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG).
- Antragsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese ist auf Fr. 1'200.– festzusetzen (vgl. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO i.V.m. § 21 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, LS 215.3).
- Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bun- desgericht. Es wird beschlossen:
- In Gutheissung der Beschwerde wird das Bezirksgericht B._____ angewie- sen, der Beschwerdeführerin eine abgesehen von der C._____ SA hinsicht- lich sämtlicher beteiligter Personen anonymisierte Kopie des Urteils des Be- zirksgerichts B._____ vom 19. August 2015, Geschäfts-Nr.: FO130001-…, zuzustellen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– aus der Gerichtskasse entrichtet.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, unter Beilage von Kopien von act. 6 und act. 8, - 17 - - die Beschwerdegegnerin.
- Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Zürich, 26. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB150013-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 26. April 2016 in Sachen A._____ INTERNATIONAL Inc., Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Bezirksgericht B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Akteneinsicht
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 15. Oktober 2015 ersuchte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Namen der A._____ International Inc. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) das Bezirks- gericht B._____ um Zustellung einer Kopie des Urteils des Bezirksgerichtes B._____ vom 19. August 2015, Verfahren FO130001-… (act. 4/2). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 teilte das Bezirksgericht B._____ mit, dass diesem Ersuchen nicht stattgegeben werden könne (act. 4/3).
2. Daraufhin wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. No- vember 2015 erneut an das Bezirksgericht B._____ und ersuchte sinnge- mäss darum, diesen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen (act. 4/4). Das Bezirksgericht B._____ hielt mit Schreiben vom 23. November 2015 an der Abweisung des Gesuches fest (act. 4/1).
3. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 beim Obergericht des Kantons Zürich ein Rechtsmittel erheben und folgende Anträgen stellen (act. 1): "1. Es sei, der A._____ INTERNATIONAL INC eine Kopie des Urteils des Bezirksgerichtes B._____ vom 19. August 2015 betreffend C._____ SA (Referenz F0130001) zukommen zu lassen.
2. Es seien keine Gerichtskosten der A._____ INTERNATIONAL INC auf- zuerlegen.
3. Der Kanton Zürich sei zu verpflichten, der A._____ INTERNATIONAL INC Parteikosten zu zahlen."
4. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 wurde dem Bezirksgericht B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Frist zur Stellungnahme und zur Ein- sendung der eigenen Verfahrensakten angesetzt (act. 5). Nach Eingang des Stellungnahmeverzichts der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2016, der Mitteilung, dass abgesehen von den bereits von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen keine weitere Akten existieren würden (act. 6) so-
- 3 - wie der Einreichung einer Kopie des Urteils des Bezirksgerichtes B._____ vom 19. August 2015, Verfahren FO130001-L (act. 8 und 9), erweist sich das Verfahren nun als spruchreif. II.
1. Wie bereits in der Verfügung vom 21. Dezember 2015 erwähnt (vgl. act. 5 S. 2), handelt es sich bei einem Entscheid über einen Anspruch Dritter auf Akteneinsicht mangels deren Parteistellung um eine Angelegenheit der Jus- tizverwaltung (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Ge- setz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 131 N 26). Im Bereich der Justizverwaltung ge- langen die prozessrechtlichen Rechtsmittel nicht zur Anwendung (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. N 8), vielmehr ist Aufsichtsbeschwerde zu erheben (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 131 N 12 sowie § 73 N 13). Das von der Beschwerdeführerin erhobene, als Be- rufung bzw. Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist somit in Anwendung von § 82 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zi- vil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) als Aufsichtsbe- schwerde entgegenzunehmen.
2. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Auf- sicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwaltungs- kommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig.
3. Eine Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 GOG). Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Schreiben des Bezirksgerichtes B._____ vom 23. November 2015 am 26. November 2015 erhalten zu haben (act. 1 S. 2). Darauf deutet auch der Empfangsstempel auf dem erwähnten Schrei-
- 4 - ben hin (vgl. act. 4/1). Somit ist die Aufsichtsbeschwerde fristgerecht erho- ben worden. III.
1. Dem vorliegenden Verfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin, der gemäss ihren Angaben gegenüber der C._____ SA eine Forderung von umgerechnet Fr. 4'595'229.72 zusteht (act. 1 S. 2), hatte am 16. Februar 2016 beim Bezirksgericht B._____ ein Arrestgesuch gegen die C._____ SA anhängig gemacht. Daraufhin wurde am 24. Februar 2015 ein Arrestbefehl erlassen (act. 1 S. 3, act. 4/6). Die dagegen von der C._____ SA erhobene und vom Bezirksgericht B._____ gutgeheissene Ein- sprache wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. No- vember 2015 nicht geschützt, sodass der Arrestbefehl vom 24. Februar 2015 bestehen blieb (act. 1 S. 3, act. 4/5). In der Arresturkunde vom
26. Februar 2015 ist aufgeführt, dass für Forderungen von rund Fr. 6'350'000.– bereits ein Pfändungsverfahren gegen die Schuldnerin läuft (Pfändung Nr. …), in dessen Rahmen Fr. 6'378'399.40 bei der D._____ AG gepfändet wurden. Da die D._____ AG die Auskunft über den Umfang der bei ihr verarrestierten Konten verweigerte, ist nicht bekannt, ob weitere Wer- te als die bereits Gepfändeten verarrestiert werden konnten. Ferner ist an- gemerkt, dass im Pfändungsverfahren Nr. … eine Klage auf Aberkennung des Pfandanspruches hängig ist (act. 4/6). Es handelt sich dabei um das am Bezirksgericht B._____ durchgeführte Verfahren FO130001-… (vgl. act. 9). 2.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung des von ihr geltend ge- machten Anspruchs auf Art. 30 Abs. 3 BV und das Prinzip der Justizöffent- lichkeit. Daraus lasse sich ableiten, dass in öffentlich verkündete Urteile oh- ne Nachweis eines speziellen Interessens Einsicht genommen werden kön- ne, sofern keine Ausnahmen bestünden. Im SchKG-Bereich lägen keine sol- chen vor. Art. 8a Abs. 1 SchKG würde im Gegenteil ein weitergehendes Ein- sichtsrecht in Register der Betreibungs- und Konkursämter vorsehen (act. 1
- 5 - S. 5 f., act. 4/4 S. 1 ff.). Auch weist die Beschwerdeführerin auf Art. 54 Abs. 1 ZPO hin, der auf SchKG-Verfahren vor Gericht anwendbar sei und der entgegenstehendem kantonalem Recht vorgehe (act. 1 S. 5 ff., act. 4/4 S. 3). Es treffe nicht zu, dass dieser Artikel nur Entscheide mit mündlicher Urteilseröffnung betreffe, vielmehr beziehe er sich auf alle Entscheide (act. 1 S. 8). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bestehe sodann ein Unterschied zwischen dem Endentscheid und den übrigen Akten, zumal Endentscheide separat in Spruchbüchern gesammelt würden (act. 1 S. 7). § 131 GOG sei daher nicht anwendbar, da nicht Einsicht in alle Akten, son- dern lediglich in eine Urteilskopie verlangt werde (act. 1 S. 8, act. 4/4 S. 3). Das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 1. Juli 2009 könne ebenfalls nicht berücksichtigt werden, weil die ZPO als eidgenössisches und neueres Gesetz diesem vorgehe (act. 1 S. 8). 2.2. Es sei ferner korrekt, dass kein wissenschaftliches Interesse vorliege (act. 1 S. 8). Das Gesuch sei aufgrund des SchKG-Verfahrens zwischen der Be- schwerdeführerin und der C._____ SA gestellt worden (act. 1 S. 9, act. 4/4 S. 4). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das die C._____ SA be- treffende Pfändungsverfahren aufgrund von falschen und betrügerischen Forderungen von E._____ und F._____ Limited eingeleitet worden sei und wahrscheinlich zur Folge hätte, dass die echte Forderung der Beschwerde- führerin nicht mehr genügend gedeckt sein werde (act. 1 S. 3, act. 4/4 S. 3 f.). Daher habe die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse daran zu erfahren, wie das SchKG-Verfahren FO130001-… ausgegangen sei, zu- mal im SchKG-Bereich die in Art. 8a SchKG vom Bundesgesetzgeber ge- troffene Interessensabwägung derjenigen im kantonalen Recht vorgehe (act. 1 S. 9, act. 4/4 S. 4).
3. Die Beschwerdegegnerin stellt sich ihrerseits auf den Standpunkt, dass das Verfahren FO130001-… in Anwendung von Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 3 BV sowie Art. 54 Abs. 1 ZPO grundsätzlich öffentlich sei. Die öffentliche Zugänglichmachung von Entscheiden erlange
- 6 - vor allem dort Bedeutung, wo – wie im Verfahren FO130001-… – keine mündliche Urteilseröffnung stattgefunden habe. Weder die ZPO noch das GOG würden jedoch die Art und Weise, wie ein solcher Entscheid der Öf- fentlichkeit zugänglich zu machen sei, regeln. Die Konkretisierung erfolge in §§ 21 f. der Verordnung der obersten kantonalen Gericht über die Informati- on über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte (Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte) vom 16. März 2001 (LS 211.15) sowie im Kreisschreiben vom 1. Juli 2009 der Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Kammern und an- gegliederten Gerichte des Obergerichts und an die Bezirksgerichte über das Vorgehen bei der öffentlichen Verkündung von Entscheiden. Gemäss letzte- rem werde ein Entscheid während eines Monats seit der Zustellung auf eine Entscheidliste gesetzt, welche während dieser Zeit von jedermann ohne wei- teren Interessensnachweis eingesehen werden könne (Ziffer A.7). Perso- nen, welche die Entscheidliste konsultieren würden, könnten gemäss Ziffer A.8 Einsicht in bestimmte, dort aufgelistete Entscheide nehmen, wobei keine Kopien angefertigt werden dürften. Mit dieser Regelung sei der kantonale Gesetzgeber dem Gebot der Justizöffentlichkeit und dem Verkündgebot nachgekommen (act. 4/1 S. 2). Nach Ablauf der Monatsfrist erfolge die Ein- sicht gestützt auf § 131 Abs. 3 GOG (act. 4/1 S. 2 f.). Der Begriff "Akte" im Sinne der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte und des GOG umfasse auch den Endentscheid, weshalb es keine Rolle spiele, dass nur eine Kopie des Urteils verlangt werde (act. 4/1 S. 1). Gemäss § 131 Abs. 3 GOG müsse unter anderem ein wissenschaftliches oder sonst schützens- wertes Interesse vorliegen. Ein bloss tatsächliches oder wirtschaftliches Inte- resse, zum Beispiel darin bestehend, gewisse Unsicherheiten zu beseitigen, sich für weitere Vorkehren Klarheit zu verschaffen oder Stoff für die Begrün- dung einer Klage zu finden, genüge nicht. Vorliegend bestehe aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin eine Rechtsstreitigkeit mit einer der Parteien des Verfahrens FO130001-… führe, lediglich ein tatsächliches bzw. wirtschaftliches Interesse, was nicht ausreiche für eine Zustellung des Urteils (act. 4/1 S. 2 f.; vgl. auch act. 4/3).
- 7 - IV. 1.1. Wie von den Parteien ausgeführt, statuieren Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II das Prinzip der Öffentlichkeit des Verfahrens (BGE 137 I 16 E. 2.2; Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 54 N 1; Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 54 N 1). Öffentlichkeit be- deutet, dass am Verfahren nicht nur die Beteiligten teilnehmen können, son- dern dass auch Dritte und Medien freien Zugang haben (Gasser/Rikli, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 54 N 2; Gehri, a.a.O., Art. 54 N 5; Göksu, a.a.O., Art. 54 N 5; Hurni, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, Bern 2012, Art. 54 N 9; Oberhammer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 54 N 2). Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen öf- fentlich, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Es handelt sich da- bei um einen Minimalgarantie, die auf Gesetzesstufe zu konkretisieren ist (Gehri, a.a.O., Art. 54 N 1). Im Bereich des Zivilprozessrechts findet sich diese Konkretisierung in Art. 54 ZPO. Gemäss Art. 54 Abs. 1 ZPO sind Ver- handlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils öffentlich und werden Entscheide der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Letzteres gilt un- abhängig davon, ob der Entscheid mündlich eröffnet wurde oder nicht (vgl. Hurni, a.a.O., Art. 54 N 20). Wie die Zugänglichmachung konkret erreicht werden soll, schreibt die ZPO jedoch nicht vor. Sie ist daher ihrerseits kon- kretisierungsbedürftig. Das kantonale Recht hat diesbezüglich den bundes- rechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit näher auszugestalten (Gas- ser/Rickli, a.a.O., Art. 54 N 3 und 5). 1.2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BV geht Bundesrecht entgegenstehendem kantona- lem Recht vor. Die Bestimmung wird verletzt, wenn ein Kanton in eigentlich der Bundesgesetzgebungskompetenz unterstehenden Bereichen legiferiert (Kompetenzkonflikt) oder den selben Gegenstand in unterschiedlicher Weise
- 8 - regelt (Normkonflikt) (vgl. Biaggini, in Biaggini [Hrsg.], BV Kommentar, Zü- rich 2007, Art. 49 N 7; Ruch, in Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 49 N 8 f. m.w.H.). Normiert das Bundesrecht aber einen Gegenstand nicht abschliessend, stellt eine Konkretisierung durch kantonales Recht keinen Verstoss gegen Art. 49 Abs. 1 BV dar, sofern das kantonale Recht dabei nicht gegen den Sinn des Bundesrechts verstösst oder dessen Zweck beeinträchtigt (Ruch, a.a.O., Art. 49 N 16 f. m.w.H.). Im Fall des vom Bundesgesetzgeber nicht detailliert ausgestalteten Art. 54 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eine Konkretisierung durch kan- tonales Recht somit durchaus zulässig. Zu prüfen ist jedoch, ob die gewählte Regelung nicht gegen den Sinn und Zweck des bundesrechtlichen Öffent- lichkeitsgrundsatzes verstösst. 1.3. Im Kanton Zürich ist in § 131 GOG lediglich die Akteneinsicht geregelt, nicht jedoch spezifisch das Zugänglichmachen von Endentscheiden. Diesbezüg- lich findet sich eine konkrete Regelung erst auf Verordnungsstufe, nämlich in der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte. Deren § 21 Abs. 1 Satz 1 sieht vor, dass Privatpersonen in Entscheide in Zivilverfahren mit öf- fentlicher Verhandlung Einsicht nehmen können. Gemäss § 4 Abs. 1 der Ak- teneinsichtsverordnung der obersten Gerichte gelten als Verfahren mit öf- fentlicher Verhandlung jene Verfahren, in denen gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 1 IPBPR, Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BV, eidgenössisches oder kantonales Verfahrensrecht eine mündliche Verhandlung durchzufüh- ren ist und die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wird. Nach § 21 Abs. 3 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte können Entscheide je- doch auch eingesehen werden, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde oder die Parteien auf ein öffentliches Verfahren verzichtet haben. Je- des Gericht führt in geeigneter Form ein Verzeichnis der Entscheide, welche eingesehen werden können (§ 22 Abs. 1 Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte). Als Entscheid gilt dabei im Sinne von § 4 Abs. 3 der Ak- teneinsichtsverordnung der obersten Gerichte das Dispositiv des Entscheids in der Sache. Die Einsicht in die übrigen Akten von Verfahren mit öffentlicher Verhandlung richtet sich gemäss § 21 Abs. 1 Satz 2 der Akteneinsichtsver-
- 9 - ordnung der obersten Gerichte nach § 131 Abs. 2 und 3 GOG. Auf Gesuch hin werden im Übrigen Kopien von Akten abgegeben, wenn dafür ein wis- senschaftliches oder schützenswertes berufliches Interesse besteht (§ 22 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte). 1.4. Die Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte wird ihrerseits konkreti- siert durch das Kreisschreiben vom 1. Juli 2009 der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Kammern und angegliederten Gerichte des Obergerichts und an die Bezirksgerichte über das Vorgehen bei der öffentlichen Verkündung von Entscheiden (nachfolgend: Kreisschrei- ben). Dessen Ziffer A.7 hält fest, dass der Entscheid für die Dauer eines Monats ab der letzten Zustellung auf eine Entscheidliste gesetzt wird. Pri- vatpersonen können auf der Kanzlei des Gerichts in diese Einsicht nehmen und alsdann auch innert angemessener Frist Einsicht in bestimmte, dort aufgelistete Entscheide nehmen. Das Aushändigen von Kopien ist unzuläs- sig (Ziffer A.8 Kreisschreiben). 1.5. Es stellt sich nun die Frage, ob diese kantonale Regelung bundesrechtskon- form ist, also dem Sinn und Zweck des Verkündungsgebotes entspricht (vgl. BGE 139 I 129 E. 3.3). Gemäss Bundesgericht dient die öffentliche Urteils- verkündung als Garantie, dass nach dem Verfahrensabschluss vom Urteil als Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis genommen werden kann, unabhängig davon, ob es sich um bedeutende und medienwirksame oder um unscheinbare Prozesse handelt. Dies soll die Transparenz der Jus- tiztätigkeit im demokratischen Rechtsstaat fördern und Vertrauen in die Rechtspflege schaffen (BGE 139 I 129 E. 3.3). Zentral ist demnach die Ge- währleistung einer Kenntnisnahme von Endentscheiden. In der Lehre und Rechtsprechung werden als Möglichkeiten der Ausgestaltung des Zugäng- lichmachens neben der mündlichen Urteilseröffnung etwa eine (befristete) öffentliche Auflage des schriftlichen Urteils im Gerichtsgebäude, die Publika- tion im Internet oder in Fachzeitschriften oder auch die (individuell nachge- suchte) Herausgabe des Entscheids genannt (BGE 139 I 129 E. 3.3; BGer vom 19. Juni 2006, 4P.74/2006, E. 8.4.1; Gasser/Rikli, a.a.O., Art. 54 N 5;
- 10 - Gehri, a.a.O., Art. 54 N 13; Göksu, a.a.O., Art. 54 N 12; Hurni, a.a.O., Art. 54 N 21; Oberhammer, a.a.O., Art. 54 N 3; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 54 N 13). Dabei ist grundsätzlich kein Interessenachweis des nach Zugang zum Urteil Ersu- chenden erforderlich (Hurni, a.a.O., Art. 54 N 21). Gemäss dem Bundesge- richt besteht jedoch kein Anspruch auf Aushändigung einer Kopie des Ent- scheids und es genügt, wenn der Entscheid für einige Zeit auf der Kanzlei zur Einsicht aufgelegt wird (BGE 124 IV 234 E. 3e). 1.6. In diesem Sinne entspricht die Regelung im Kanton Zürich, wonach Rubrum und Dispositiv während eines Monats unanonymisiert öffentlich aufliegen und ohne Nachweis eines spezifischen Interessens von jedermann "innert angemessener Frist" – also grundsätzlich auch nach Ablauf der Auflagedau- er – eingesehen werden können, den bundesrechtlichen Grundsätzen, wird dadurch doch eine umfassende Kenntnisnahme praktisch aller Endentschei- de ermöglicht. Dies gilt umso mehr, als dass auch das Bundesgericht sämt- liche verfahrensabschliessende Entscheide im Dispositiv während 30 Tagen unanonymisiert öffentlich auflegt (vgl. Art. 59 Abs. 3 BGG sowie BGE 130 I 106 E. 8.2; BGer vom 19. Juni 2006, 4P.74/2006, E. 8.2). Hinsichtlich seiner Praxis, auf entsprechendes Ersuchen hin zusätzlich auch den Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen seiner Urteile – allenfalls unter Anonymisie- rung oder einer Abdeckung gewisser Teile – zuzustellen, wenn diese weder amtlich publiziert noch im Internet aufgeschaltet werden (BGE 139 I 126 E. 3.6), führt das Bundesgericht aus, dass dies über den Minimalgehalt des Anspruchs auf öffentliche Urteilsverkündung nach Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinausgeht (BGer vom 19. Juni 2006, 4P.74/2006, E. 8.4.1). Entsprechend ist auch die zürcherische Regelung, wonach die Entscheidbegründung nicht voraussetzungslos eingesehen werden kann, mit dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit vereinbar. Dies drängt sich auch aus der Überlegung auf, dass Erwägungen des Bundesgerichts als höchster Rechtsprechungsinstanz eine ganz andere Bedeutung als etwa Ausführun- gen erster kantonaler Instanzen zukommt. Letztere müssen deshalb nicht
- 11 - zwingend ebenso umfassend zur Verfügung gestellt werden. Die Bestim- mung in der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte betreffend die Abgabe von Kopien verstösst im Licht der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sodann ebenfalls nicht gegen Sinn und Zweck des Verkündungsge- botes. 2.1. Somit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin, das sich nicht nur auf Ein- sicht in das Dispositiv des fraglichen Entscheides bezieht, sondern sich vielmehr auch auf dessen Begründung und ferner auch auf die Zustellung einer Kopie richtet, nicht anhand des voraussetzungslosen Rechts auf Ein- sicht in Entscheiddispositive zu beurteilen. In Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 2 Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte ist nach § 131 Abs. 2 und 3 GOG vorzugehen. Hinsichtlich der Abgabe von Kopien ist § 22 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte einschlägig. Soweit die Beschwerdeführerin ferner aus Art. 8a Abs. 1 SchKG etwas zu ihren Gunsten ableiten will, ist ihr nicht zuzustimmen. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf die Einsicht in Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter. Diese sind Urteilen im Rahmen von Gerichtsverfahren nicht vergleichbar, können in letzteren doch viel mehr und unter Umständen auch sensiblere Informationen enthalten sein. Ausserdem ist Art. 8a Abs. 1 SchKG und die darin vom Gesetzgeber getroffene Interessensabwägung nicht auf Zivilprozesse anwendbar, sondern lediglich auf die Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern. 2.2. Dass die Regelung in § 131 GOG ihrerseits bundesrechtskonform ist, ergibt sich bereits aus einem Vergleich mit Art. 101 Abs. 3 StPO, wo die Aktenein- sicht Dritter vom Bundesgesetzgeber nach genau denselben Grundsätzen wie in § 131 Abs. 3 GOG geregelt worden ist. Ebenfalls entspricht sie den vom Bundesgericht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Kriterien betreffend die Akteneinsicht Dritter (vgl. BGE 113 Ia 1 E. 4a m.w.H.; Oberhammer, a.a.O., Art. 54 N 4). 2.3. Gemäss § 131 Abs. 2 GOG steht Dritten grundsätzlich kein Recht auf Ein- sicht in Gerichtsakten zu. Das Gericht kann ihnen aber Akteneinsicht gewäh-
- 12 - ren, wenn sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Inte- resse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentli- chen oder privaten Interessen entgegenstehen (§ 131 Abs. 3 GOG). 2.4. Es stellt sich damit die Frage, was unter einem schützenswerten Interesse zu verstehen ist. Hauser/Schweri/Lieber, die die Ansicht vertreten, dass ein tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse und somit beispielsweise das Ziel, Unsicherheiten zu beseitigen, sich für das weitere Vorgehen Klarheit zu verschaffen oder Stoff für die Begründung einer Klage zu finden, nicht aus- reiche, stützen sich dabei auf BGE 83 I 157 (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 73 N 10). Grundlage der Beurteilung in diesem Bundesgerichtsent- scheid war jedoch eine – heute nicht mehr gültige – Bestimmung, wonach ein rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (vgl. BGE 83 I 157 E. 6c). Ein rechtlich geschütztes Interesse ist aber nicht einem schutzwürdigen Inte- resse gleichzusetzen. Dies ergibt sich etwa aus einem Vergleich von Art. 76 Abs. 1 lit. b und Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG mit Art. 115 lit. b BGG. Im Zusam- menhang mit Art. 101 Abs. 3 StPO, der wie § 131 Abs. 3 GOG das Kriterium des schützenswerten Interessens aufführt, hat das Bundesgericht erwogen, dass von der Akteneinsicht ersuchenden Drittperson kein rechtlich geschütz- tes Interesse verlangt werden dürfe. Vielmehr genüge ein schutzwürdiges Interesse (BGer vom 13. März 2014, 1B_33/2014, E. 2.3 i.V.m. E. 2.2; BGer vom 12. Januar 2015, 1B_306/2014, E. 2.1). Es ist nicht einleuchtend, wes- halb im Bereich des Zivilprozessrechts entgegen dem Wortlaut der diesbe- züglich einschlägigen Bestimmung und im Gegensatz zur analogen Vor- schrift im Strafprozessrecht strengere Kriterien gelten sollen. Aus BGE 83 I 157 kann damit nichts für die aktuell geltende Version von § 131 Abs. 3 lit. a GOG abgeleitet werden. Folglich muss ein schutzwürdiges Interesse genü- gen. Ein solches kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Frei- heitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen be- sonderen Sachnähe ergeben (BGE 129 I 249 E. 3). Ebenfalls bejaht wurde es, wenn die Akteneinsicht bzw. die daraus potentiell gewonnen Informatio- nen für einen anderen Prozess relevant sein könnten (BGer vom 13. März 2014, 1B_33/2014, E. 3.3), wenn die Einsichtnahme Voraussetzung zur
- 13 - Wahrung anderer Rechte ist (BGE 113 Ia 257 E. 4a) oder wenn sie der In- formationsbeschaffung zur Geltendmachung von Ansprüchen dienen könnte (vgl. BGE 95 I 103 E. 2b). 2.5. Öffentliche Interessen können etwa im Zusammenhang mit Fragen der Lan- desverteidigung, der Staatssicherheit oder des wirtschaftlichen Wohlerge- hens des Landes vorliegen (BGE 113 Ia 257 E. 4a). Gemäss der Lehre und Rechtsprechung zu Art. 54 Abs. 3 ZPO, welcher in ähnlichem Zusammen- hang die Begriffe "öffentliches" und "privates Interesse" enthält, sodass die Literatur dazu sinngemäss herangezogen werden kann, werden als öffentli- che Interessen etwa die Gefahr der Beeinträchtigung der Rechtspflege so- wie Interessen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit auf- geführt (BGE 119 Ia 99 E. 4a; Hurni, a.a.O., Art. 54 N 28 f.; Schenker, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Bern 2010, Art. 54 N 13). 2.6. Als private Interessen sind die Wahrung von Geheimnissen wie etwa Ge- schäfts- und Fabrikationsgeheimnisse, aber auch die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten wie die Privatsphäre in Betracht zu ziehen (BGE 113 Ia 1 E. 4a m.w.H.; BGE 113 Ia 257 E. 4a; BGE 119 Ia 99 E. 4a; Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 54 N 7; Göksu, a.a.O., Art. 54 N 20; Hurni, a.a.O., Art. 54 N 28 f.; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 54 N 18). Der Privat- und Geheimbereich einer am Verfahren beteiligten Person kann insbesondere bei haftpflicht- und arbeitsrechtlichen Verfahren oder Persönlichkeitsverletzungsprozessen betroffen sein (Hurni, a.a.O., Art. 54 N 29; Schenker, a.a.O., Art. 54 N 10). 3.1. Bei der Beurteilung, ob vorliegend ein schützenswertes Interesse der Be- schwerdeführerin an der Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts B._____ vom 19. August 2015 im Verfahren FO130001-… zu bejahen ist, ist zu be- achten, dass das Bezirksgericht B._____ selbst im fraglichen Entscheid die Herausgabe des Urteils an eine nicht verfahrensbeteiligte Rechtsanwältin verfügte. Diese hatte vorgebracht, ihre Klienten hätten gegen die C._____ SA im Ausland Schadenersatz zugesprochen erhalten und in der Folge auf sämtliche Vermögenswerte der C._____ SA bei der D._____ AG Arrest ge-
- 14 - legt. Das Bezirksgericht B._____ erwog, dass zur Klärung, welche weiteren vollstreckungsrechtlichen Schritte zur Sicherung der Ansprüche der Klienten der um Einsicht ersuchenden Anwältin notwendig seien, die Kenntnis des Ausgangs des Prozesses betreffend die Aberkennung des Pfandanspruches von Relevanz sei. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht der Rechtsanwältin gebie- te es sogar, sich Kenntnis vom Entscheid zu verschaffen. Daher bestehe ein berufliches Interesse an der Einsicht (act. 9 Erw. VII). 3.2. Die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter befindet sich in dersel- ben Situation wie die erwähnte Anwältin. Mit der Arresturkunde vom
26. Februar 2015 war ihr bekannt gemacht worden, dass bereits ein Pfän- dungsverfahren gegen die C._____ SA betreffend deren Kontoguthaben bei der D._____ AG und in diesem Zusammenhang eine Aberkennungsklage betreffend einen Pfandanspruch hängig ist. Aufgrund der Auskunftsverwei- gerung der D._____ AG weiss die Beschwerdeführerin nicht, ob über diese bereits gepfändeten Werte hinaus noch weiteres Vermögen der C._____ SA bei der D._____ AG vorhanden ist (act. 4/6). Pfandrechte Dritter an den vor- handenen Vermögenswerten könnten das Vollstreckungssubstrat zusätzlich mindern. Das Urteil des Bezirksgerichts B._____ vom 19. August 2015 könnte damit Einfluss auf die Rechtsposition der Beschwerdeführerin oder zumindest auf ihre tatsächlichen Chancen, die von ihr geltend gemachten Ansprüche durchzusetzen, haben. Es entspricht demnach der anwaltlichen Sorgfaltspflicht des Vertreters der Beschwerdeführerin, zur Abschätzung ih- res weiteren Vorgehens den Entscheid einzusehen. Es besteht also ein tat- sächliches bzw. berufliches und damit schützenswertes Interesse der Be- schwerdeführerin an der Einsicht in das fragliche Urteil. 3.3. Während der Akteneinsicht entgegenstehende öffentliche Interessen vorlie- gend nicht ersichtlich sind, zumal das Verfahren FO130001-… abgeschlos- sen ist, könnten entgegenstehende private Interessen gegeben sein. Im fraglichen Verfahren ging es um eine Aberkennung eines Pfandanspruches und somit um betreibungsrechtliche Fragen bzw. um Pfandrechte. Die Pri- vatsphäre scheint davon nicht betroffen respektive nicht in einem das Ak-
- 15 - teneinsichtsinteresse überwiegenden Masse. Allerdings ist zumindest eine der Parteien als Bank Trägerin eines geschützten Geheimnisses. Allerdings betreffen diesbezügliche Informationen im fraglichen Urteil die involvierten anderen Parteien und nicht unbeteiligte Dritte. Wenn die anderen Verfah- rensbeteiligten kein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung haben, kann auch das Bankgeheimnis gegenüber dem Akteneinsichtsinteresse nicht überwiegen. Bezüglich der vom Bezirksgericht B._____ zu behandeln- den Akteneinsichtsansprüchen Dritter machte zudem keine der Parteien überwiegende private Interessen geltend. Die betroffene Bank brachte sogar vor, nichts gegen eine Akteneinsicht einzuwenden zu haben (vgl. act. 9 Erw. VII). Somit stehen dem schützenswerten Akteneinsichtsinteresse der Be- schwerdeführerin keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegen. 3.4. Da die Voraussetzungen von § 131 Abs. 3 GOG erfüllt sind, steht der Be- schwerdeführerin grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in das vollständige Ur- teil des Bezirksgerichts B._____ vom 19. August 2015 im Verfahren FO130001-… zu. Da die Beschwerdeführerin den Entscheid wie dargelegt für die Beurteilung ihres weiteren Vorgehens benötigt, erstreckt sich ihr schützenswertes berufliches Interesse auch auf die Abgabe einer Kopie im Sinne von § 22 Abs. 2 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte. Das Bezirksgericht B._____ ist entsprechend anzuweisen, der Beschwerde- führerin eine Kopie des fraglichen Entscheides zukommen zu lassen. Es stellt sich lediglich noch die Frage, ob dieser in Anwendung von § 5 Abs. 3 i.V.m. § 22 Abs. 3 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte zu anonymisieren ist. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführerin zwar grundsätzlich alle Prozessparteien bekannt sind. Al- lerdings könnte der Entscheid nach einer Aushändigung gerade im Zusam- menhang mit weiteren Verfahren im Streit zwischen der Beschwerdeführerin und der C._____ SA auch zu anderen Drittpersonen gelangen, auf welche dies nicht zutrifft. Zudem sind im Entscheid auch Angaben zu den ebenfalls um Einsicht ersuchenden Drittpersonen enthalten, die nichts mit der Be- schwerdeführerin zu tun haben. Ursprünglich hatte die Beschwerdeführerin
- 16 - übrigens eine teilweise Anonymisierung beantragt (vgl. act. 4/2). Der fragli- che Entscheid ist daher abgesehen von der C._____ SA hinsichtlich sämtli- cher beteiligter Personen zu anonymisieren. V.
1. Ausgangsgemäss sind keine Kosten zu erheben (vgl. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO i.V.m. Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG).
2. Antragsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese ist auf Fr. 1'200.– festzusetzen (vgl. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO i.V.m. § 21 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, LS 215.3).
3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bun- desgericht. Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Bezirksgericht B._____ angewie- sen, der Beschwerdeführerin eine abgesehen von der C._____ SA hinsicht- lich sämtlicher beteiligter Personen anonymisierte Kopie des Urteils des Be- zirksgerichts B._____ vom 19. August 2015, Geschäfts-Nr.: FO130001-…, zuzustellen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– aus der Gerichtskasse entrichtet.
4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, unter Beilage von Kopien von act. 6 und act. 8,
- 17 -
- die Beschwerdegegnerin.
5. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Zürich, 26. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am: