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VB150007

Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2015

Zürich OG · 2015-08-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Am 23. Februar 2015 beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich per E-Mail die Wieder- aufnahme des mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Juli 2014 erledig- ten Verfahrens und erstattete mit erneutem Antrag um Kontosperrungen bei der B._____ und der C._____ Bank Strafanzeige wegen "Untreue und Un- terschlagung von mindestens Euro 9 Mio. aus den Stiftungen D._____ und E._____" (act. 2 S. 1 und act. 8 S. 2). Da das E-Mail nur mit dem Namen A'._____ [Nachname] versehen war, teilte die Staatsanwaltschaft III mit Schreiben vom 9. März 2015 F._____ [Ehemann von A._____] mit, die im besagten E-Mail erhobenen Vorwürfe seien im Rahmen einer umfassenden Strafuntersuchung geklärt worden. Der Entscheid sei seit Längerem rechts- kräftig. Der erneuten Anzeige könne daher keine Folge geleistet werden (act. 9/12).

E. 2 Am 20. März 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin sodann ans Be- zirksgericht Zürich und stellte die Anträge, es sei die Staatsanwaltschaft an- zuweisen, die Strafanzeige vom 23. Februar 2015 an die Hand zu nehmen und ein ordentliches Ermittlungsverfahren in die Wege zu leiten, sowie, es sei eine strafrechtliche Sperre über die Stiftungskonten E._____ und D._____ bei der B._____ Zürich vorzunehmen (act. 7/1). In einer weiteren Eingabe vom 27. März 2015 beanstandete sie erneut den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige vom 23. Februar 2015 nicht an die Hand genommen und die massgeblichen Stiftungskonten nicht gesichert habe. Sie forderte die Straf- bzw. Aufsichtsbehörde auf, die Angelegenheit der Strafbehörde zu übergeben, die massgeblichen Stiftungskonten zu sper- ren sowie dienstliche und strafrechtliche Massnahmen wegen unterlassener Anhandnahme der Strafanzeige zu ergreifen (act. 7/1). Mit Schreiben vom

10. April 2015 hielt das Bezirksgericht Zürich detailliert fest, weshalb es sich

- 3 - für die Anliegen der Beschwerdeführerin als nicht zuständig erachtete (act. 4).

E. 3 Nachdem beim Bezirksgericht Zürich weitere Schreiben der Beschwerdefüh- rerin vom 20. bzw. 21. April 2015 eingegangen waren (act. 3/1-3, act. 7/1), teilte ihr dieses am 5. Mai 2015 insbesondere mit, mit Blick auf die Bean- standung der Nichtbehandlung der Strafanzeige durch die Staatsanwalt- schaft werde ihre Eingabe nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet, da nicht hinreichend klar sei, ob sie einzig eine ordentliche Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung oder auch eine Aufsichtsbeschwerde ge- gen die - nicht näher bezeichnete - Staatsanwaltschaft erheben wolle (act. 3/4). Die Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich vom

20. April 2015 leitete dieses gleichentags ans Obergericht des Kantons Zü- rich als zuständige Aufsichtsbehörde weiter (act. 1).

E. 4 Gemäss § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorgani- sation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehör- de die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlas- sung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II.

1. In ihrer Eingabe vom 20. April 2015 zuhanden des Obergerichts des Kan- tons Zürich erhob die Beschwerdeführerin zum einen Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft III vom 9. März 2015 infolge Verwei- gerung der Anhandnahme der Strafanzeige vom 22. [recte: 23.] Februar

2015. Zum anderen richtet sich ihre Beschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2015 wegen Verweigerung der An- handnahme der Beschwerde vom 22. März 2015 (recte: wohl 20. März 2015).

- 4 -

2. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Or- ganisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 und N 1 zu § 84). Die Verwaltungskommission ist demnach zur Behandlung der Beschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich zuständig.

3. Nicht zuständig ist sie hingegen zur Behandlung der Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und ihr Schreiben vom 9. März 2015 (vgl. act. 3/1), da ihr diesbezüglich keine Aufsichtskompetenzen zu- kommen (vgl. § 116 GOG und § 80 GOG e contrario). III.

1. Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusam- mengefasst vor, Behörden seien verpflichtet, Strafanzeigen entgegenzu- nehmen und im Falle ihrer Unzuständigkeit weiterzuleiten. Das Bezirksge- richt Zürich hätte die Anzeige und die Beschwerde behandeln bzw. an die zuständige Instanz weiterleiten müssen. Es habe dies gesetzeswidrig unter- lassen und sich damit der Straftaten der Begünstigung und der Strafvereite- lung im Amt schuldig gemacht. Auch die Staatsanwaltschaft habe auf die Strafanzeige bzw. die weitere Korrespondenz zu Unrecht nicht reagiert (act. 2).

2. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung aufzuheben (sog. sachliche Beschwerde).

3. Der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. April 2015 kann - wie darge- legt - entnommen werden, dass sie die Ausführungen des Bezirksgerichts

- 5 - Zürich in seinem Schreiben vom 10. April 2015 beanstandet und ihm eine Rechtsverweigerung vorwirft (act. 2). Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Ausführungen des Bezirksgerichts im besagten Schreiben bzw. sein diesbezügliches Verhalten Anlass zur Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen geben.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet sinngemäss den Umstand, dass das Bezirksgericht Zürich die Staatsanwaltschaft III nicht angewiesen habe, die Strafanzeige an die Hand zu nehmen, bzw. dass es die Anzeige nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet habe (act. 2). Gemäss dem Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2015 wies es die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Strafanzeigen bei der Staatsan- waltschaft oder einer Polizeistelle zu stellen seien. Dieser Hinweis ist nicht zu beanstanden, zumal Art. 301 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312) hierzu unter der Marginalie "Anzeigerecht" explizit festhält, Straftaten seien bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Als Strafverfolgungsbehör- den gelten gemäss Art. 12 StPO die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden, nicht aber die Gerichte. Grundsätzlich sind die Gerichte als Strafbehörden zwar verpflichtet, fälschlicherweise bei ihnen eingegangene Strafanzeigen an die zuständige Stelle zu überweisen (Landshut in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 301 N 5; BSK StPO-Hagenstein, Art. 302 N 19). Den Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2015 bzw. der Beschwerdeführerin vom 27. März 2015 (act. 4 S. 1 f. und act. 7/1, Schreiben vom 27. März 2015 S. 2) kann indes entnom- men werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft III in derselben Angelegenheit bereits am 23. Februar 2015 eine Strafanzeige de- poniert hatte (vgl. act. 9/11). Letztere sah davon ab, ein Untersuchungsver- fahren durchzuführen (act. 9/12). Die Beschwerdeführerin war sich somit über die korrekte Adressatin von Strafanzeigen bewusst. Unter diesen Um- ständen und aufgrund der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft in dersel- ben Angelegenheit bereits eine Strafanzeige entgegengenommen hatte, war

- 6 - das Bezirksgericht Zürich nicht verpflichtet, diese an die Staatsanwaltschaft III zu überweisen bzw. beging es durch deren Nichtweiterleitung zumindest keine aus aufsichtsrechtlicher Sicht relevante Amtspflichtverletzung.

E. 4.2 In seinem Schreiben vom 10. April 2015 nahm das Bezirksgericht Zürich so- dann Bezug auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Ergreifung von dienstlichen und strafrechtlichen Massnahmen gegen die Staatsanwaltschaft III wegen unterlassener Anhandnahme der Strafanzeige und hielt hierzu un- ter Angabe der massgeblichen Gesetzesbestimmungen fest, gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung stehe grundsätzlich die ordentliche Be- schwerde ans Obergericht des Kantons Zürich zur Verfügung. Für eine all- fällige Aufsichtsbeschwerde sei gemäss § 116 GOG die leitende Staatsan- wältin oder der leitende Staatsanwalt bzw. die Oberstaatsanwaltschaft zu- ständig (act. 4). Auch diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Zu Recht wies das Bezirksgericht Zürich die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft mit or- dentlicher Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich weitergezogen werden könne. Dies ergibt sich aus Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. § 49 GOG und der Ge- schäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts ab 1. Januar 2015 (Letztere abrufbar unter www.gerichte-zh.ch). Ebenso korrekt war sein Hin- weis, dass eine gegen die Staatsanwaltschaft gerichtete Aufsichtsbe- schwerde nicht in seinen Zuständigkeitsbereich falle (vgl. § 116 GOG). In- soweit hat das Bezirksgericht Zürich korrekt entschieden, wenn es die Be- schwerde der Beschwerdeführerin gegen die Staatsanwaltschaft III materiell, d.h. in der Sache, nicht behandelte und davon absah, diese anzuweisen, die Strafanzeige an die Hand zu nehmen und den darin dargelegten Sachver- halt näher zu untersuchen. Ebenfalls handelte das Bezirksgericht Zürich rechtens, wenn es unter diesen Umständen (mangels Aufsichtskompeten- zen) gegenüber der Staatsanwaltschaft III keine aufsichtsrechtlichen Mass- nahmen anordnete.

- 7 -

E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin sodann die unterlassene Weiterleitung ihrer Aufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft III an die zuständige Stelle rügen möchte (vgl. act. 2 S. 2), so resultiert daraus ebenfalls keine Amtspflichtverletzung des Bezirksgerichts Zürich. In seinem Schreiben vom

10. April 2015 erklärte das Bezirksgericht Zürich zwar nicht, weshalb es von einer Weiterleitung absah (act. 4). Im weiteren Antwortschreiben vom 5. Mai 2015 hielt es hierzu aber fest, die Beschwerdeführerin habe nicht hinrei- chend klar darlegt, ob sie überhaupt eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 116 GOG erheben wolle oder nicht. Zudem sei die Bezeichnung der mass- geblichen Staatsanwaltschaft unzureichend gewesen (act. 3/4). Dieser Standpunkt ist aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Zwar ist gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schrei- ben vom 27. März 2015 davon auszugehen, dass sie insbesondere um den Erlass von administrativen Massnahmen ersuchte. Es fehlte aber an einem hinreichend klaren Antrag, gegen wen sich die Aufsichtsbeschwerde im Konkreten richten sollte (act. 7/1). Der Hinweis, dass sich die schweizeri- sche Staatsanwaltschaft weigere, die Strafanzeige an die Hand zu nehmen (act. 7/1), genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeführerin hätte die Person bzw. Amtsstelle, gegen welche sie eine Aufsichtsbeschwerde erheben woll- te, näher bezeichnen müssen. Kommt hinzu, dass das Bezirksgericht Zürich die Beschwerdeführerin über die zuständige Aufsichtsbehörde in Kenntnis setzte (act. 4 S. 2).

E. 5 Ebenfalls als zutreffend erweisen sich die Ausführungen des Bezirksgerichts Zürich, es sei für die Anordnung einer Kontosperre nicht zuständig (act. 4), da die Verfahrensleitung während der Strafuntersuchung bis zur Anklageer- hebung bei der das Verfahren leitenden Staatsanwaltschaft und nicht beim erstinstanzlichen Gericht liegt. Erst mit dem Eingang der Anklageschrift beim Bezirksgericht geht die Verfahrensleitung auf dieses über (Art. 328 StPO). Das Bezirksgericht Zürich war demnach im Zeitpunkt der Gesuchstellung mangels Verfahrensleitung nicht befugt, eine Kontosperre anzuordnen.

- 8 -

E. 6 Abschliessend ist damit festzuhalten, dass das Bezirksgericht Zürich in sei- nem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 10. April 2015 zu Recht auf seine Unzuständigkeit bzw. seine fehlende Kompetenz zum Er- lass von "strafrechtlichen" bzw. aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen- über der Staatsanwaltschaft III hinwies. Die Ausführungen des Bezirksge- richts Zürich sind aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Damit erweist es sich nicht als notwendig, ihm gegenüber aufsichtsrechtliche Massnahmen anzuordnen. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfäng- lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine auszurichten.
  2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
  5. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  6. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, gegen Rückschein, und das Bezirksgericht Zürich, gegen Empfangsschein. - 9 -
  8. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 3. August 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VB150007-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichter Dr. A. Brunner und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 3. August 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2015

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 23. Februar 2015 beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich per E-Mail die Wieder- aufnahme des mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Juli 2014 erledig- ten Verfahrens und erstattete mit erneutem Antrag um Kontosperrungen bei der B._____ und der C._____ Bank Strafanzeige wegen "Untreue und Un- terschlagung von mindestens Euro 9 Mio. aus den Stiftungen D._____ und E._____" (act. 2 S. 1 und act. 8 S. 2). Da das E-Mail nur mit dem Namen A'._____ [Nachname] versehen war, teilte die Staatsanwaltschaft III mit Schreiben vom 9. März 2015 F._____ [Ehemann von A._____] mit, die im besagten E-Mail erhobenen Vorwürfe seien im Rahmen einer umfassenden Strafuntersuchung geklärt worden. Der Entscheid sei seit Längerem rechts- kräftig. Der erneuten Anzeige könne daher keine Folge geleistet werden (act. 9/12).

2. Am 20. März 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin sodann ans Be- zirksgericht Zürich und stellte die Anträge, es sei die Staatsanwaltschaft an- zuweisen, die Strafanzeige vom 23. Februar 2015 an die Hand zu nehmen und ein ordentliches Ermittlungsverfahren in die Wege zu leiten, sowie, es sei eine strafrechtliche Sperre über die Stiftungskonten E._____ und D._____ bei der B._____ Zürich vorzunehmen (act. 7/1). In einer weiteren Eingabe vom 27. März 2015 beanstandete sie erneut den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige vom 23. Februar 2015 nicht an die Hand genommen und die massgeblichen Stiftungskonten nicht gesichert habe. Sie forderte die Straf- bzw. Aufsichtsbehörde auf, die Angelegenheit der Strafbehörde zu übergeben, die massgeblichen Stiftungskonten zu sper- ren sowie dienstliche und strafrechtliche Massnahmen wegen unterlassener Anhandnahme der Strafanzeige zu ergreifen (act. 7/1). Mit Schreiben vom

10. April 2015 hielt das Bezirksgericht Zürich detailliert fest, weshalb es sich

- 3 - für die Anliegen der Beschwerdeführerin als nicht zuständig erachtete (act. 4).

3. Nachdem beim Bezirksgericht Zürich weitere Schreiben der Beschwerdefüh- rerin vom 20. bzw. 21. April 2015 eingegangen waren (act. 3/1-3, act. 7/1), teilte ihr dieses am 5. Mai 2015 insbesondere mit, mit Blick auf die Bean- standung der Nichtbehandlung der Strafanzeige durch die Staatsanwalt- schaft werde ihre Eingabe nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet, da nicht hinreichend klar sei, ob sie einzig eine ordentliche Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung oder auch eine Aufsichtsbeschwerde ge- gen die - nicht näher bezeichnete - Staatsanwaltschaft erheben wolle (act. 3/4). Die Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich vom

20. April 2015 leitete dieses gleichentags ans Obergericht des Kantons Zü- rich als zuständige Aufsichtsbehörde weiter (act. 1).

4. Gemäss § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorgani- sation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehör- de die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlas- sung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II.

1. In ihrer Eingabe vom 20. April 2015 zuhanden des Obergerichts des Kan- tons Zürich erhob die Beschwerdeführerin zum einen Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft III vom 9. März 2015 infolge Verwei- gerung der Anhandnahme der Strafanzeige vom 22. [recte: 23.] Februar

2015. Zum anderen richtet sich ihre Beschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2015 wegen Verweigerung der An- handnahme der Beschwerde vom 22. März 2015 (recte: wohl 20. März 2015).

- 4 -

2. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Or- ganisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 und N 1 zu § 84). Die Verwaltungskommission ist demnach zur Behandlung der Beschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich zuständig.

3. Nicht zuständig ist sie hingegen zur Behandlung der Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und ihr Schreiben vom 9. März 2015 (vgl. act. 3/1), da ihr diesbezüglich keine Aufsichtskompetenzen zu- kommen (vgl. § 116 GOG und § 80 GOG e contrario). III.

1. Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusam- mengefasst vor, Behörden seien verpflichtet, Strafanzeigen entgegenzu- nehmen und im Falle ihrer Unzuständigkeit weiterzuleiten. Das Bezirksge- richt Zürich hätte die Anzeige und die Beschwerde behandeln bzw. an die zuständige Instanz weiterleiten müssen. Es habe dies gesetzeswidrig unter- lassen und sich damit der Straftaten der Begünstigung und der Strafvereite- lung im Amt schuldig gemacht. Auch die Staatsanwaltschaft habe auf die Strafanzeige bzw. die weitere Korrespondenz zu Unrecht nicht reagiert (act. 2).

2. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung aufzuheben (sog. sachliche Beschwerde).

3. Der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. April 2015 kann - wie darge- legt - entnommen werden, dass sie die Ausführungen des Bezirksgerichts

- 5 - Zürich in seinem Schreiben vom 10. April 2015 beanstandet und ihm eine Rechtsverweigerung vorwirft (act. 2). Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Ausführungen des Bezirksgerichts im besagten Schreiben bzw. sein diesbezügliches Verhalten Anlass zur Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen geben. 4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet sinngemäss den Umstand, dass das Bezirksgericht Zürich die Staatsanwaltschaft III nicht angewiesen habe, die Strafanzeige an die Hand zu nehmen, bzw. dass es die Anzeige nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet habe (act. 2). Gemäss dem Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2015 wies es die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Strafanzeigen bei der Staatsan- waltschaft oder einer Polizeistelle zu stellen seien. Dieser Hinweis ist nicht zu beanstanden, zumal Art. 301 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312) hierzu unter der Marginalie "Anzeigerecht" explizit festhält, Straftaten seien bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Als Strafverfolgungsbehör- den gelten gemäss Art. 12 StPO die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden, nicht aber die Gerichte. Grundsätzlich sind die Gerichte als Strafbehörden zwar verpflichtet, fälschlicherweise bei ihnen eingegangene Strafanzeigen an die zuständige Stelle zu überweisen (Landshut in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 301 N 5; BSK StPO-Hagenstein, Art. 302 N 19). Den Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2015 bzw. der Beschwerdeführerin vom 27. März 2015 (act. 4 S. 1 f. und act. 7/1, Schreiben vom 27. März 2015 S. 2) kann indes entnom- men werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft III in derselben Angelegenheit bereits am 23. Februar 2015 eine Strafanzeige de- poniert hatte (vgl. act. 9/11). Letztere sah davon ab, ein Untersuchungsver- fahren durchzuführen (act. 9/12). Die Beschwerdeführerin war sich somit über die korrekte Adressatin von Strafanzeigen bewusst. Unter diesen Um- ständen und aufgrund der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft in dersel- ben Angelegenheit bereits eine Strafanzeige entgegengenommen hatte, war

- 6 - das Bezirksgericht Zürich nicht verpflichtet, diese an die Staatsanwaltschaft III zu überweisen bzw. beging es durch deren Nichtweiterleitung zumindest keine aus aufsichtsrechtlicher Sicht relevante Amtspflichtverletzung. 4.2. In seinem Schreiben vom 10. April 2015 nahm das Bezirksgericht Zürich so- dann Bezug auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Ergreifung von dienstlichen und strafrechtlichen Massnahmen gegen die Staatsanwaltschaft III wegen unterlassener Anhandnahme der Strafanzeige und hielt hierzu un- ter Angabe der massgeblichen Gesetzesbestimmungen fest, gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung stehe grundsätzlich die ordentliche Be- schwerde ans Obergericht des Kantons Zürich zur Verfügung. Für eine all- fällige Aufsichtsbeschwerde sei gemäss § 116 GOG die leitende Staatsan- wältin oder der leitende Staatsanwalt bzw. die Oberstaatsanwaltschaft zu- ständig (act. 4). Auch diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Zu Recht wies das Bezirksgericht Zürich die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft mit or- dentlicher Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich weitergezogen werden könne. Dies ergibt sich aus Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. § 49 GOG und der Ge- schäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts ab 1. Januar 2015 (Letztere abrufbar unter www.gerichte-zh.ch). Ebenso korrekt war sein Hin- weis, dass eine gegen die Staatsanwaltschaft gerichtete Aufsichtsbe- schwerde nicht in seinen Zuständigkeitsbereich falle (vgl. § 116 GOG). In- soweit hat das Bezirksgericht Zürich korrekt entschieden, wenn es die Be- schwerde der Beschwerdeführerin gegen die Staatsanwaltschaft III materiell, d.h. in der Sache, nicht behandelte und davon absah, diese anzuweisen, die Strafanzeige an die Hand zu nehmen und den darin dargelegten Sachver- halt näher zu untersuchen. Ebenfalls handelte das Bezirksgericht Zürich rechtens, wenn es unter diesen Umständen (mangels Aufsichtskompeten- zen) gegenüber der Staatsanwaltschaft III keine aufsichtsrechtlichen Mass- nahmen anordnete.

- 7 - 4.3. Soweit die Beschwerdeführerin sodann die unterlassene Weiterleitung ihrer Aufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft III an die zuständige Stelle rügen möchte (vgl. act. 2 S. 2), so resultiert daraus ebenfalls keine Amtspflichtverletzung des Bezirksgerichts Zürich. In seinem Schreiben vom

10. April 2015 erklärte das Bezirksgericht Zürich zwar nicht, weshalb es von einer Weiterleitung absah (act. 4). Im weiteren Antwortschreiben vom 5. Mai 2015 hielt es hierzu aber fest, die Beschwerdeführerin habe nicht hinrei- chend klar darlegt, ob sie überhaupt eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 116 GOG erheben wolle oder nicht. Zudem sei die Bezeichnung der mass- geblichen Staatsanwaltschaft unzureichend gewesen (act. 3/4). Dieser Standpunkt ist aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Zwar ist gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schrei- ben vom 27. März 2015 davon auszugehen, dass sie insbesondere um den Erlass von administrativen Massnahmen ersuchte. Es fehlte aber an einem hinreichend klaren Antrag, gegen wen sich die Aufsichtsbeschwerde im Konkreten richten sollte (act. 7/1). Der Hinweis, dass sich die schweizeri- sche Staatsanwaltschaft weigere, die Strafanzeige an die Hand zu nehmen (act. 7/1), genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeführerin hätte die Person bzw. Amtsstelle, gegen welche sie eine Aufsichtsbeschwerde erheben woll- te, näher bezeichnen müssen. Kommt hinzu, dass das Bezirksgericht Zürich die Beschwerdeführerin über die zuständige Aufsichtsbehörde in Kenntnis setzte (act. 4 S. 2).

5. Ebenfalls als zutreffend erweisen sich die Ausführungen des Bezirksgerichts Zürich, es sei für die Anordnung einer Kontosperre nicht zuständig (act. 4), da die Verfahrensleitung während der Strafuntersuchung bis zur Anklageer- hebung bei der das Verfahren leitenden Staatsanwaltschaft und nicht beim erstinstanzlichen Gericht liegt. Erst mit dem Eingang der Anklageschrift beim Bezirksgericht geht die Verfahrensleitung auf dieses über (Art. 328 StPO). Das Bezirksgericht Zürich war demnach im Zeitpunkt der Gesuchstellung mangels Verfahrensleitung nicht befugt, eine Kontosperre anzuordnen.

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6. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass das Bezirksgericht Zürich in sei- nem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 10. April 2015 zu Recht auf seine Unzuständigkeit bzw. seine fehlende Kompetenz zum Er- lass von "strafrechtlichen" bzw. aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen- über der Staatsanwaltschaft III hinwies. Die Ausführungen des Bezirksge- richts Zürich sind aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Damit erweist es sich nicht als notwendig, ihm gegenüber aufsichtsrechtliche Massnahmen anzuordnen. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfäng- lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine auszurichten.

2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, gegen Rückschein, und das Bezirksgericht Zürich, gegen Empfangsschein.

- 9 -

6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 3. August 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: