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VB150006

Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 17. April 2015 (CB150050-L)

Zürich OG · 2015-08-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Am 15. April 2015 beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Stadtam- mannämter sinngemäss, es sei der vom Stadtammannamt B._____ auf den

20. April 2015, 8.00 Uhr, angesetzte Termin für die zwangsweise Räumung der 1.5-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss an der C._____-Strasse … in … Zürich gemäss der eingereichten Ausweisungsanzeige vom 1. April 2015 aufzuheben und es sei ihr die Frist für die persönliche Räumung der Woh- nung zu verlängern (act. 5/1). Zur Begründung verwies sie insbesondere auf die mangelhafte bzw. fehlende Zustellung der Vorladung zu einer Einzel- richtersitzung sowie von weiteren Gerichtsdokumenten.

E. 2 Mit Beschluss vom 17. April 2015 wies das Bezirksgericht Zürich die Be- schwerde ab (act. 4). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. April 2015 bei den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich Be- schwerde und ergänzte diese am 29. April 2015 (act. 2-3). Die II. Zivilkam- mer leitete die Beschwerde mit Verfügung vom 11. Mai 2015 an die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weiter (act. 1).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde (act. 2) - soweit diese verständlich ist - im Wesentlichen damit, sie ersuche um Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheides, damit sie genügend Zeit zur Räumung der Woh- nung habe. Sie sei bei mehreren Zustellungen übergangen worden, obwohl Oberrichter D._____ das Pflegezentrum über die korrekte Zustellungsweise aufgeklärt habe. Dadurch habe sie die massgeblichen Dokumente nie bzw. verspätet erhalten. Unbefugte hätten die Briefe entgegen genommen, ohne sie darüber zu informieren. Sie habe die Miete immer bezahlt, dennoch sei ihr gekündigt worden. Die Kündigung basiere auf einer falschen Darstellung. An der Schlichtungsverhandlung hätten nur die Anderen gesprochen, sie habe sich nicht verteidigen können, insbesondere sei sie von ihrem Rechts- vertreter zur Unzeit allein gelassen worden. Zu Unrecht sei kein neuer Schlichtungstermin angesetzt worden. Im Hauptverfahren habe Rechtsan- walt X2._____ falsche Angaben gemacht. Sie habe zwar eingreifen wollen, es sei ihr aber das Wort nicht erteilt worden. Folge davon sei ein falsches Urteil gewesen. Es habe sich um ein unrechtmässiges Gerichtsverfahren gehandelt. Auch im zweitinstanzlichen Verfahren seien Fehler geschehen. Die Zwangsausweisung sei somit erschlichen worden. Man habe sie mund- tot gemacht und zu Unrecht ihre Zurechnungsfähigkeit in Frage gestellt.

E. 2.2 Die weiteren Darlegungen der Beschwerdeführerin sind nur sehr schwer verständlich. Im Wesentlichen macht sie Ausführungen zu ihrer Wohnsitua- tion, zu Streitpunkten zwischen ihr und der Vermieterschaft/Verwaltung so- wie zum Nichtbeheben von bestehenden Mängeln wie Schimmelbildung trotz eines obergerichtlichen Entscheides. Nebst der Aufhebung des Urteils

- 5 - beantragt sie die Zusprechung von Schadenersatz wegen verleumderischer Verunglimpfung und Entwürdigung ihrer Person sowie die Beigabe eines Rechtsanwalts. Im Weiteren ersucht sie um Untersuchung eines nicht näher dargelegten Vorgehens vom 23. Februar 2015.

E. 2.3 In einem Nachtrag (act. 3) ersucht die Beschwerdeführerin erneut um Auf- hebung des vorinstanzlichen Entscheides und äussert sich wiederum zum Zustand der Wohnung.

3. Die Beschwerdeschrift muss konkrete Anträge enthalten, damit klar ist, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, ansons- ten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich RT120103-O vom 5. Juli 2012, E. 2). Im Weiteren gilt im Beschwerdeverfahren das Rügeprinzip (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15; Sterchi, Berner Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 321 N 17 ff.), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Ent- scheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 320 ZPO). Ihr obliegt es, klar und substantiiert darzulegen, welchen Mangel der angefochtene Entscheid auf- weist. Dabei hat sie sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Er- wägungen auseinanderzusetzen und hat zu erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der Erwägung sind sodann die aus Sicht der Beschwerde führenden Partei zutreffenden Überlegungen gegen- über zu stellen, und es ist darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Die Beschwerde führende Partei kann ihrer Begründungspflicht nicht durch einen globalen Verweis auf bisherige Eingaben oder die Akten nachkommen. Insbesondere genügt es auch nicht, den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3. mit Hinweisen). Kommt die Beschwerde führende Partei ihrer Begrün-

- 6 - dungspflicht nicht nach, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Die Beschwerde muss diesfalls abgewiesen werden (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich RE140007-O vom 3. Juni 2014, E. 2.2.; ZR 111 [2012] S. 218 f. E. 3a; BGE 137 III 617 E. 6.4).

4. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 17. April 2015, ihre Ausführungen in der Beschwerde und im Nachtrag sind jedoch nicht Thema des angefochtenen Entscheides. Kon- kret unterlässt es die Beschwerdeführerin, sich in der Beschwerde mit dem Beschluss und den darin enthaltenen Erwägungen, namentlich jenen zur rechtmässigen Zustellung des obergerichtlichen Urteils vom 19. März 2015, der aktenkundigen Empfangsbescheinigung sowie zur Nichtanfechtbarkeit der Ausweisungsanzeige (act. 4 E. 6) hinreichend auseinanderzusetzen. Ih- re Ausführungen beziehen sich hauptsächlich auf das Ausweisungsverfah- ren vor dem Bezirksgericht bzw. der Rechtsmittelinstanz sowie auf das Ver- hältnis zwischen ihr und der für die massgebliche Wohnung verantwortlichen Verwaltung (act. 2 und 3). Konkrete Gründe, weshalb sie das obergerichtli- che Urteil trotz der aktenkundigen Zustellbescheinigung nicht zugestellt er- halten habe, bringt sie nicht vor. Damit erweist sich die Beschwerdebegrün- dung den obigen Erwägungen zufolge als ungenügend, weshalb die Auf- sichtsbeschwerde ohne Weiterungen abzuweisen ist.

E. 3 Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 (recte wohl: 20. Mai 2015), hierorts ein- gegangen am 21. Mai 2015, legitimierte sich Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (act. 7). Am 29. Mai 2015 liess sie durch ihn folgenden Beweisantrag stellen (act. 11): "Die vollständigen Akten des Stadtammann- und Betreibungsamtes B._____ betreffend die zwangsweise Vollstreckung der Ausweisung aus der 1,5-Zimmerwohnung im ersten Obergeschoss der Liegenschaft C._____-Strasse …, … Zürich, seien in vorliegendes Verfahren einzu- beziehen."

E. 4 Die massgeblichen Akten wurden beigezogen (act. 12).

E. 5 Sodann gilt zu berücksichtigen, dass sich eine Prüfung des Begehrens der Beschwerdeführerin, die Wohnung in Ruhe räumen zu können, ohnehin er- übrigen würde, da ihre Exmission aus der massgeblichen Wohnung gemäss Schreiben des Stadtammannamtes an die E._____ AG vom 21. Mai 2015 am 20. April 2015 durchgeführt wurde und die Schlüsselübergabe in der Zwischenzeit stattgefunden hat (act. 12/1).

E. 6 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich um den Beizug eines Rechtsver- treters ersucht, so erübrigen sich Ausführungen hierzu, da sie zwischenzeit-

- 7 - lich Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit der Wahrung ihrer Interessen beauf- tragt hat (act. 8). IV.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfäng- lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten.
  2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letzt- instanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dage- gen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 1 und N 3 zu § 84 GOG). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesge- richt. Es wird beschlossen:
  3. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.- festgesetzt.
  5. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  6. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
  7. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die − Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 2-3 und − act. 11, die Vorinstanz, unter Beilage einer Kopie von act. 2-3 und act. 11, − - 8 - sowie nach Ablauf der Beschwerdefrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 5) bzw. an die Beschwerdegegnerin, unter Rücksendung der beigezo- genen Akten (act. 12).
  8. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 3. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VB150006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichter Dr. A. Brunner und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 3. August 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Stadtammann- und Betreibungsamt B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 17. April 2015 (CB150050-L)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 15. April 2015 beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Stadtam- mannämter sinngemäss, es sei der vom Stadtammannamt B._____ auf den

20. April 2015, 8.00 Uhr, angesetzte Termin für die zwangsweise Räumung der 1.5-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss an der C._____-Strasse … in … Zürich gemäss der eingereichten Ausweisungsanzeige vom 1. April 2015 aufzuheben und es sei ihr die Frist für die persönliche Räumung der Woh- nung zu verlängern (act. 5/1). Zur Begründung verwies sie insbesondere auf die mangelhafte bzw. fehlende Zustellung der Vorladung zu einer Einzel- richtersitzung sowie von weiteren Gerichtsdokumenten.

2. Mit Beschluss vom 17. April 2015 wies das Bezirksgericht Zürich die Be- schwerde ab (act. 4). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. April 2015 bei den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich Be- schwerde und ergänzte diese am 29. April 2015 (act. 2-3). Die II. Zivilkam- mer leitete die Beschwerde mit Verfügung vom 11. Mai 2015 an die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weiter (act. 1).

3. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 (recte wohl: 20. Mai 2015), hierorts ein- gegangen am 21. Mai 2015, legitimierte sich Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (act. 7). Am 29. Mai 2015 liess sie durch ihn folgenden Beweisantrag stellen (act. 11): "Die vollständigen Akten des Stadtammann- und Betreibungsamtes B._____ betreffend die zwangsweise Vollstreckung der Ausweisung aus der 1,5-Zimmerwohnung im ersten Obergeschoss der Liegenschaft C._____-Strasse …, … Zürich, seien in vorliegendes Verfahren einzu- beziehen."

4. Die massgeblichen Akten wurden beigezogen (act. 12).

5. Gemäss § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme

- 3 - zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offen- sichtlich unbegründet. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden. II.

1. Die Beschwerde an die Verwaltungskommission richtet sich gegen den Be- schluss der Vorinstanz vom 17. April 2015 (act. 4). Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Ge- richte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Be- zirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 GOG und N 1 zu § 84 GOG). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Be- schwerde zuständig.

2. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 84 GOG). III.

1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Beschwerde zusammenge- fasst damit, mit Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2015 sei die Beschwerdeführerin verpflichtet worden, die besagte Wohnung zu räumen und ordnungsgemäss zu übergeben. Das Stadtammannamt sei angewiesen worden, den Entscheid nach Eintritt der Vollstreckbarkeit auf Verlangen der damaligen Gegenpartei zu vollstrecken. Das Obergericht des Kantons Zürich habe eine dagegen erhobene Be- schwerde am 19. März 2015 abgewiesen. Das Urteil habe der Beschwerde- führerin am 30. März 2015 persönlich zugestellt werden können. Ihr Ein- wand, sie habe das Urteil nicht erhalten, erscheine als reine Schutzbehaup-

- 4 - tung. Das Ausweisungsurteil sei damit rechtskräftig und vollstreckbar. Bei der mit der Ausweisungsanzeige erfolgten Mitteilung des Räumungstermins handle es sich nur noch um einen administrativen Akt zur Vorbereitung der Zwangsräumung, der nicht mehr selbstständig mit Beschwerde anfechtbar sei. Die implizite Zehntagesfrist, welche der Beschwerdeführerin zur privaten Räumung der Wohnung eingeräumt worden sei, erscheine als verhältnis- mässig. Die Beschwerde sei daher abzuweisen (act. 4). 2.1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde (act. 2) - soweit diese verständlich ist - im Wesentlichen damit, sie ersuche um Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheides, damit sie genügend Zeit zur Räumung der Woh- nung habe. Sie sei bei mehreren Zustellungen übergangen worden, obwohl Oberrichter D._____ das Pflegezentrum über die korrekte Zustellungsweise aufgeklärt habe. Dadurch habe sie die massgeblichen Dokumente nie bzw. verspätet erhalten. Unbefugte hätten die Briefe entgegen genommen, ohne sie darüber zu informieren. Sie habe die Miete immer bezahlt, dennoch sei ihr gekündigt worden. Die Kündigung basiere auf einer falschen Darstellung. An der Schlichtungsverhandlung hätten nur die Anderen gesprochen, sie habe sich nicht verteidigen können, insbesondere sei sie von ihrem Rechts- vertreter zur Unzeit allein gelassen worden. Zu Unrecht sei kein neuer Schlichtungstermin angesetzt worden. Im Hauptverfahren habe Rechtsan- walt X2._____ falsche Angaben gemacht. Sie habe zwar eingreifen wollen, es sei ihr aber das Wort nicht erteilt worden. Folge davon sei ein falsches Urteil gewesen. Es habe sich um ein unrechtmässiges Gerichtsverfahren gehandelt. Auch im zweitinstanzlichen Verfahren seien Fehler geschehen. Die Zwangsausweisung sei somit erschlichen worden. Man habe sie mund- tot gemacht und zu Unrecht ihre Zurechnungsfähigkeit in Frage gestellt. 2.2. Die weiteren Darlegungen der Beschwerdeführerin sind nur sehr schwer verständlich. Im Wesentlichen macht sie Ausführungen zu ihrer Wohnsitua- tion, zu Streitpunkten zwischen ihr und der Vermieterschaft/Verwaltung so- wie zum Nichtbeheben von bestehenden Mängeln wie Schimmelbildung trotz eines obergerichtlichen Entscheides. Nebst der Aufhebung des Urteils

- 5 - beantragt sie die Zusprechung von Schadenersatz wegen verleumderischer Verunglimpfung und Entwürdigung ihrer Person sowie die Beigabe eines Rechtsanwalts. Im Weiteren ersucht sie um Untersuchung eines nicht näher dargelegten Vorgehens vom 23. Februar 2015. 2.3. In einem Nachtrag (act. 3) ersucht die Beschwerdeführerin erneut um Auf- hebung des vorinstanzlichen Entscheides und äussert sich wiederum zum Zustand der Wohnung.

3. Die Beschwerdeschrift muss konkrete Anträge enthalten, damit klar ist, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, ansons- ten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich RT120103-O vom 5. Juli 2012, E. 2). Im Weiteren gilt im Beschwerdeverfahren das Rügeprinzip (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15; Sterchi, Berner Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 321 N 17 ff.), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Ent- scheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 320 ZPO). Ihr obliegt es, klar und substantiiert darzulegen, welchen Mangel der angefochtene Entscheid auf- weist. Dabei hat sie sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Er- wägungen auseinanderzusetzen und hat zu erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der Erwägung sind sodann die aus Sicht der Beschwerde führenden Partei zutreffenden Überlegungen gegen- über zu stellen, und es ist darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Die Beschwerde führende Partei kann ihrer Begründungspflicht nicht durch einen globalen Verweis auf bisherige Eingaben oder die Akten nachkommen. Insbesondere genügt es auch nicht, den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3. mit Hinweisen). Kommt die Beschwerde führende Partei ihrer Begrün-

- 6 - dungspflicht nicht nach, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Die Beschwerde muss diesfalls abgewiesen werden (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich RE140007-O vom 3. Juni 2014, E. 2.2.; ZR 111 [2012] S. 218 f. E. 3a; BGE 137 III 617 E. 6.4).

4. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 17. April 2015, ihre Ausführungen in der Beschwerde und im Nachtrag sind jedoch nicht Thema des angefochtenen Entscheides. Kon- kret unterlässt es die Beschwerdeführerin, sich in der Beschwerde mit dem Beschluss und den darin enthaltenen Erwägungen, namentlich jenen zur rechtmässigen Zustellung des obergerichtlichen Urteils vom 19. März 2015, der aktenkundigen Empfangsbescheinigung sowie zur Nichtanfechtbarkeit der Ausweisungsanzeige (act. 4 E. 6) hinreichend auseinanderzusetzen. Ih- re Ausführungen beziehen sich hauptsächlich auf das Ausweisungsverfah- ren vor dem Bezirksgericht bzw. der Rechtsmittelinstanz sowie auf das Ver- hältnis zwischen ihr und der für die massgebliche Wohnung verantwortlichen Verwaltung (act. 2 und 3). Konkrete Gründe, weshalb sie das obergerichtli- che Urteil trotz der aktenkundigen Zustellbescheinigung nicht zugestellt er- halten habe, bringt sie nicht vor. Damit erweist sich die Beschwerdebegrün- dung den obigen Erwägungen zufolge als ungenügend, weshalb die Auf- sichtsbeschwerde ohne Weiterungen abzuweisen ist.

5. Sodann gilt zu berücksichtigen, dass sich eine Prüfung des Begehrens der Beschwerdeführerin, die Wohnung in Ruhe räumen zu können, ohnehin er- übrigen würde, da ihre Exmission aus der massgeblichen Wohnung gemäss Schreiben des Stadtammannamtes an die E._____ AG vom 21. Mai 2015 am 20. April 2015 durchgeführt wurde und die Schlüsselübergabe in der Zwischenzeit stattgefunden hat (act. 12/1).

6. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich um den Beizug eines Rechtsver- treters ersucht, so erübrigen sich Ausführungen hierzu, da sie zwischenzeit-

- 7 - lich Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit der Wahrung ihrer Interessen beauf- tragt hat (act. 8). IV.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfäng- lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten.

2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letzt- instanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dage- gen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 1 und N 3 zu § 84 GOG). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesge- richt. Es wird beschlossen:

1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.- festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die − Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 2-3 und − act. 11, die Vorinstanz, unter Beilage einer Kopie von act. 2-3 und act. 11, −

- 8 - sowie nach Ablauf der Beschwerdefrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 5) bzw. an die Beschwerdegegnerin, unter Rücksendung der beigezo- genen Akten (act. 12).

6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 3. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: