Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Friedensrichteramtes C._____ vom 21. März 2012 wurde der damalige Beklagte und heutige Beschwerdeführer A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verpflichtet, der Stadt Zürich, vertreten durch B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), für die 3. Schwarzfahrt auf der Tramli- nie 14 vom 6. Juli 2010 einen Betrag von insgesamt Fr. 428.- zu bezahlen (act. 3/2/7). Am 30. April 2012 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksge- richt Zürich ein Ablehnungsbegehren gegen Friedensrichter D._____ (act. 3/1), auf welches dieses mit Beschluss vom 10. Mai 2012 nicht eintrat (act. 2/1).
E. 2 Der Gesuchsgegner, die B._____, sei zu verpflichten, seine For- derungen gegen den Beschwerdeführer aufzuheben und die zweifache Betreibung gegen ihn zu löschen.
E. 2.1 Die Beschwerde an die Verwaltungskommission richtet sich gegen einen Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2012, worin dieses auf ein Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Frie- densrichter D._____ im Verfahren GV.2012.00110/SB.2012.00114 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist (act. 2/1). Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Ge- richte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Be- zirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde nur zu- ständig, soweit es sich um eine Aufsichtsanzeige handelt. Aufgabe der Auf- sichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anord- nung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Dabei verpflichtet eine Anzeige die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz auf- zuheben und seinem Ersuchen, wonach Friedensrichter D._____ in den
- 4 - Ausstand zu treten habe, stattzugeben (act. 1 Antrag 1, mit Verweis auf act. 2/2). Der Entscheid der Vorinstanz betreffend Ausstandsgesuch erging unter dem schweizerischen Prozessrecht. Gemäss Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 48 GOG wäre dagegen Beschwerde an die Zivilkammern des Oberge- richts des Kantons Zürich zu erheben gewesen. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz ist insoweit fehlerhaft (act. 2/1), woraus dem Beschwerdefüh- rer jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Es ist daher im Folgenden über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden. Die Visitationskommission des Bezirksgerichts Zürich erklärte sich aufgrund des bereits erfolgten Abschlusses des erstinstanzlichen Verfahrens als zur Behandlung des Gesuchs unzuständig; zutreffend hielt sie fest, dass der Ausstandsgrund mit dem entsprechenden Rechtsmittel gegen den Endent- scheid anzufechten sei, soweit er nach der Entscheidfällung, aber während der laufenden Rechtsmittelfrist entdeckt werde (act. 2/1 S. 3; vgl. Wullschle- ger in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 51 N 10). Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer seine Anliegen mittels Beschwerde bzw. Revision vorbringen müssen (vgl. act. 2/1 Ziff. 3, ZR 101 [2002] Nr. 98; BSK ZPO-Weber, Art. 51 N 7). Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
E. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus den Ausstand der am Ent- scheid vom 10. Mai 2012 mitwirkenden Richter des Bezirksgerichts Zürich beantragt (act. 1 S. 1), so fehlt es an der Zuständigkeit der Verwaltungs- kommission zur Behandlung des Gesuchs. Gemäss dem Kreisschreiben des Obergerichts an die Kammern des Obergerichts, das Handelsgericht und an die Bezirksgerichte im Zusammenhang mit der Anwendung der ZPO, StPO und des GOG vom 6. Oktober 2010 sind neurechtliche Ablehnungsbegehren gegen Mitglieder der Bezirksgerichte entgegen § 127 lit. d OG beim betref- fenden Bezirksgericht einzureichen. Der Entscheid der Abgelehnten datiert vom 10. Mai 2012 und unterliegt dem schweizerischen Prozessrecht, wes-
- 5 - halb das Ablehnungsgesuch beim Bezirksgericht selbst hätte gestellt werden müssen.
E. 2.4 Im Weiteren fehlt es auch an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission, die Beschwerdegegnerin im Schlichtungsverfahren zu verpflichten, ihre For- derungen gegenüber dem Beschwerdeführer aufzuheben bzw. die Betrei- bungen des Beschwerdeführers zu löschen (Antrag 2).
3. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann. III.
E. 3 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, eine Entschädigungs- summe in Höhe von CHF 800.00 an den Beschwerdeführer zu leisten, für bereits entstandene Spesen und Unkosten.
E. 4 Dem Beschwerdeführer als Antragssteller sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
3. In Anwendung von § 83 Abs. 2 GOG kann auf das Einholen einer Vernehm- lassung verzichtet werden.
- 3 - II.
1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des anzufechtenden Entscheides in Kraft ist. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich datiert vom 10. Mai 2012, weshalb vorliegend die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Ge- richtsorganisationsgesetz (GOG) massgebend sind.
Dispositiv
- Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Antrag 4) für das hie- sige Verfahren infolge Aussichtslosigkeit der Begehren in der Hauptsache abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO, BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 18 f.). Aus- gangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 20 GebV OG). Aufgrund der Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers ist seinem Antrag auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung (Antrag 3) nicht stattzugeben (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 16 N 35). Mangels Umtrieben ist der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zuzusprechen.
- Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. - 6 -
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.- festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen entrichtet.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 24. August 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VB120008-O/U Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 24. August 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____ betreffend Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2012 betreffend Ausstand (CB120065-L)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Urteil des Friedensrichteramtes C._____ vom 21. März 2012 wurde der damalige Beklagte und heutige Beschwerdeführer A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verpflichtet, der Stadt Zürich, vertreten durch B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), für die 3. Schwarzfahrt auf der Tramli- nie 14 vom 6. Juli 2010 einen Betrag von insgesamt Fr. 428.- zu bezahlen (act. 3/2/7). Am 30. April 2012 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksge- richt Zürich ein Ablehnungsbegehren gegen Friedensrichter D._____ (act. 3/1), auf welches dieses mit Beschluss vom 10. Mai 2012 nicht eintrat (act. 2/1).
2. Mit Eingabe vom 18. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Oberge- richt des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss der Visitationskommission des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2012 ein und beantragte Folgendes (act. 1):
1. Meinem Gesuch vom 30. April 2012 sei unverzüglich stattzuge- ben.
2. Der Gesuchsgegner, die B._____, sei zu verpflichten, seine For- derungen gegen den Beschwerdeführer aufzuheben und die zweifache Betreibung gegen ihn zu löschen.
3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, eine Entschädigungs- summe in Höhe von CHF 800.00 an den Beschwerdeführer zu leisten, für bereits entstandene Spesen und Unkosten.
4. Dem Beschwerdeführer als Antragssteller sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
3. In Anwendung von § 83 Abs. 2 GOG kann auf das Einholen einer Vernehm- lassung verzichtet werden.
- 3 - II.
1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des anzufechtenden Entscheides in Kraft ist. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich datiert vom 10. Mai 2012, weshalb vorliegend die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Ge- richtsorganisationsgesetz (GOG) massgebend sind. 2.1. Die Beschwerde an die Verwaltungskommission richtet sich gegen einen Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2012, worin dieses auf ein Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Frie- densrichter D._____ im Verfahren GV.2012.00110/SB.2012.00114 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist (act. 2/1). Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Ge- richte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Be- zirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde nur zu- ständig, soweit es sich um eine Aufsichtsanzeige handelt. Aufgabe der Auf- sichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anord- nung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Dabei verpflichtet eine Anzeige die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz auf- zuheben und seinem Ersuchen, wonach Friedensrichter D._____ in den
- 4 - Ausstand zu treten habe, stattzugeben (act. 1 Antrag 1, mit Verweis auf act. 2/2). Der Entscheid der Vorinstanz betreffend Ausstandsgesuch erging unter dem schweizerischen Prozessrecht. Gemäss Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 48 GOG wäre dagegen Beschwerde an die Zivilkammern des Oberge- richts des Kantons Zürich zu erheben gewesen. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz ist insoweit fehlerhaft (act. 2/1), woraus dem Beschwerdefüh- rer jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Es ist daher im Folgenden über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden. Die Visitationskommission des Bezirksgerichts Zürich erklärte sich aufgrund des bereits erfolgten Abschlusses des erstinstanzlichen Verfahrens als zur Behandlung des Gesuchs unzuständig; zutreffend hielt sie fest, dass der Ausstandsgrund mit dem entsprechenden Rechtsmittel gegen den Endent- scheid anzufechten sei, soweit er nach der Entscheidfällung, aber während der laufenden Rechtsmittelfrist entdeckt werde (act. 2/1 S. 3; vgl. Wullschle- ger in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 51 N 10). Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer seine Anliegen mittels Beschwerde bzw. Revision vorbringen müssen (vgl. act. 2/1 Ziff. 3, ZR 101 [2002] Nr. 98; BSK ZPO-Weber, Art. 51 N 7). Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. 2.3. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus den Ausstand der am Ent- scheid vom 10. Mai 2012 mitwirkenden Richter des Bezirksgerichts Zürich beantragt (act. 1 S. 1), so fehlt es an der Zuständigkeit der Verwaltungs- kommission zur Behandlung des Gesuchs. Gemäss dem Kreisschreiben des Obergerichts an die Kammern des Obergerichts, das Handelsgericht und an die Bezirksgerichte im Zusammenhang mit der Anwendung der ZPO, StPO und des GOG vom 6. Oktober 2010 sind neurechtliche Ablehnungsbegehren gegen Mitglieder der Bezirksgerichte entgegen § 127 lit. d OG beim betref- fenden Bezirksgericht einzureichen. Der Entscheid der Abgelehnten datiert vom 10. Mai 2012 und unterliegt dem schweizerischen Prozessrecht, wes-
- 5 - halb das Ablehnungsgesuch beim Bezirksgericht selbst hätte gestellt werden müssen. 2.4. Im Weiteren fehlt es auch an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission, die Beschwerdegegnerin im Schlichtungsverfahren zu verpflichten, ihre For- derungen gegenüber dem Beschwerdeführer aufzuheben bzw. die Betrei- bungen des Beschwerdeführers zu löschen (Antrag 2).
3. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann. III.
1. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Antrag 4) für das hie- sige Verfahren infolge Aussichtslosigkeit der Begehren in der Hauptsache abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO, BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 18 f.). Aus- gangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 20 GebV OG). Aufgrund der Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers ist seinem Antrag auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung (Antrag 3) nicht stattzugeben (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 16 N 35). Mangels Umtrieben ist der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zuzusprechen.
2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- 6 -
3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.- festgesetzt.
4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es werden keine Entschädigungen entrichtet.
6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
7. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 24. August 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: