Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 9. März 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Anzeigeerstat- ter) beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) des Bezirksgerichts ... ein und beantragte sinngemäss die Anordnung von ge- eigneten aufsichtsrechtlichen Massnahmen sowie die Enthebung der Be- schwerdegegnerin aus ihrem Amt als Bezirksrichterin. Der Anzeigerstatter macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen des Verfahrens ... bewusst ihre Machtposition ausgenützt und ihm, dem Anzeigeerstatter, ge- genüber Drohgebärden ausgesprochen. Sie habe ihm verbieten wollen, sei- ne Meinung frei zu äussern (act. 1).
E. 2 Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung, wenn das betreffende, dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren
- wie vorliegend - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 405 Abs. 1 ZPO betreffend Rechtsmittel ist für erstinstanzliche Aufsichtsbe- schwerden nicht massgebend, BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 405 N 6).
E. 3 Gemäss § 80 lit. b GOG i.V.m. § 82 Abs. 1 GOG und § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die Bezirksge- richte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Auf- sichtsanzeige gegen die Beschwerdegegnerin zuständig. 4.1. Mit der Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hin- gewiesen wird. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde darüber zu entscheiden,
- 3 - ob sie Ordnungsfehler ahndet. Dabei obliegt ihr ein pflichtgemäss auszu- übendes Ermessen. Dementsprechend verpflichtet eine Anzeige die Auf- sichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfah- rens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der jewei- ligen Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinwei- se auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklä- rung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. zum bisherigen Recht: Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 3 und 43; ZR 86 [1987] Nr. 78; ZR 73 [1974] Nr. 6; ZR 44 [1945] Nr. 17; ZR 35 [1936] Nr. 143; vgl. auch BGE 130 IV 140 E. 3 und BGE 123 IV 402). Als mögliche Sanktionen kommen insbesondere die Ermahnung oder die Erteilung eines Verweises in Betracht (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri, a.a.O., § 108 N 36 ff. und § 110 N 23). 4.2. Als Anzeige kann eine Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann gestellt werden. Der Anzeigerstatter kann aus seiner Stellung jedoch keine Verfahrensrechte ableiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Drittperson oder um eine Verfahrenspartei des der Aufsichtsbeschwerde zu- grunde liegenden Verfahrens handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Auf- sichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Ge- genstand hat. Demzufolge ist dem Anzeigeerstatter weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihm die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (ZR 45 [1946] Nr. 15; ZR 86 [1987] Nr. 78).
E. 5 Wie dargelegt beanstandet der Anzeigeerstatter das Verhalten der Be- schwerdegegnerin anlässlich der zwischen ihnen erfolgten mündlichen und schriftlichen Korrespondenz im Zusammenhang mit dem am Bezirksgericht
- 4 - ... geführten Verfahren .... Der Vorwurf des Anzeigeerstatters, die Be- schwerdegegnerin habe ihm verbieten wollen, sie zu kritisieren und seine Meinung frei zu äussern (act. 1), lässt sich gestützt auf die eingereichten Ak- ten nicht erhärten. Ebenso wenig können den ins Recht gereichten Doku- menten Hinweise auf den geltend gemachten Amtsmissbrauch durch die Beschwerdegegnerin entnommen werden. Vielmehr geht aus der aktenkun- digen Korrespondenz hervor, dass die Eingaben des Anzeigeerstatters von Verunglimpfungen und Verbalinjurien geprägt sind und an das grenzen, was als ungebührlich im Sinne von Art. 132 ZPO zu qualifizieren ist. Wenn der Tonfall der Beschwerdegegnerin in dieser Situation etwas härter ausgefallen sein sollte als üblich, so kann ihr daraus keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Ein solch schärferer Tonfall geht aus dem Schreiben der Be- schwerdegegnerin vom 28. Februar 2012 jedoch nicht hervor (act. 2/2). Na- mentlich war der Hinweis auf die Verletzung des gebotenen Anstandes und die Androhung der Anordnung disziplinarischer Massnahmen im Wiederho- lungsfalle nicht unangebracht. Schliesslich vermag auch die angebliche Äusserung der Beschwerdegegnerin, der Anzeigeerstatter könne gerne eine Beschwerde gegen sie einreichen (act. 1 S. 1), ein aufsichtsrechtlich rele- vantes Fehlverhalten nicht zu begründen. Damit liegt ein pflichtwidriges Ver- halten, welches in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens die Anord- nung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen erfordern würde, nicht vor.
E. 6 Unter dem bisherigen kantonalen Verfahrensrecht gelangten für die Kosten- folgen nicht die zivilprozessualen, sondern die strafprozessualen Vorschrif- ten zur Anwendung; eine Kostenauflage kam analog der für den Strafpro- zess geltenden Regel des § 189 StPO/ZH nur dann in Betracht, wenn das Disziplinarverfahren, sei es von Seiten des Verzeigers oder des verzeigten Beamten, durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn die Durchführung des Verfahrens durch ein solches Verhalten er- schwert worden war. Aufgrund dessen, dass die Disziplinarbeschwerde ih- rem Wesen nach eine blosse Anzeige war, hatte die Feststellung der Auf- sichtsbehörde, dass die Verzeigung unbegründet sei, nicht schon zur Folge, dass dem Verzeiger die Kosten auferlegt werden konnten (ZR 73 [1974]
- 5 - Nr. 6 S. 11 mit weiteren Verweisen). Dies muss auch unter dem seit dem
Dispositiv
- Januar 2011 geltenden Verfahrensrecht gelten, obwohl § 83 Abs. 3 GOG grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung als sinngemäss an- wendbar erklärt. Kommt dem Anzeigeerstatter weder Parteistellung noch ei- ne Rechtsmittellegitimation zu und wird ihm der Entscheid nicht eröffnet, so können ihm im Falle des Absehens von aufsichtsrechtlichen Massnahmen die Kosten des Verfahrens nicht auferlegt werden. Es wird beschlossen:
- Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen getroffen.
- Die Kosten fallen ausser Ansatz.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsschein.
- Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 6 - Zürich, 20. April 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VB120003-O/U Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. M. Burger und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 20. April 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Aufsichtsbeschwerde
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 9. März 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Anzeigeerstat- ter) beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) des Bezirksgerichts ... ein und beantragte sinngemäss die Anordnung von ge- eigneten aufsichtsrechtlichen Massnahmen sowie die Enthebung der Be- schwerdegegnerin aus ihrem Amt als Bezirksrichterin. Der Anzeigerstatter macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen des Verfahrens ... bewusst ihre Machtposition ausgenützt und ihm, dem Anzeigeerstatter, ge- genüber Drohgebärden ausgesprochen. Sie habe ihm verbieten wollen, sei- ne Meinung frei zu äussern (act. 1).
2. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung, wenn das betreffende, dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren
- wie vorliegend - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 405 Abs. 1 ZPO betreffend Rechtsmittel ist für erstinstanzliche Aufsichtsbe- schwerden nicht massgebend, BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 405 N 6).
3. Gemäss § 80 lit. b GOG i.V.m. § 82 Abs. 1 GOG und § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die Bezirksge- richte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Auf- sichtsanzeige gegen die Beschwerdegegnerin zuständig. 4.1. Mit der Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hin- gewiesen wird. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde darüber zu entscheiden,
- 3 - ob sie Ordnungsfehler ahndet. Dabei obliegt ihr ein pflichtgemäss auszu- übendes Ermessen. Dementsprechend verpflichtet eine Anzeige die Auf- sichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfah- rens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der jewei- ligen Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinwei- se auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklä- rung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. zum bisherigen Recht: Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 3 und 43; ZR 86 [1987] Nr. 78; ZR 73 [1974] Nr. 6; ZR 44 [1945] Nr. 17; ZR 35 [1936] Nr. 143; vgl. auch BGE 130 IV 140 E. 3 und BGE 123 IV 402). Als mögliche Sanktionen kommen insbesondere die Ermahnung oder die Erteilung eines Verweises in Betracht (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri, a.a.O., § 108 N 36 ff. und § 110 N 23). 4.2. Als Anzeige kann eine Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann gestellt werden. Der Anzeigerstatter kann aus seiner Stellung jedoch keine Verfahrensrechte ableiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Drittperson oder um eine Verfahrenspartei des der Aufsichtsbeschwerde zu- grunde liegenden Verfahrens handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Auf- sichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Ge- genstand hat. Demzufolge ist dem Anzeigeerstatter weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihm die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (ZR 45 [1946] Nr. 15; ZR 86 [1987] Nr. 78).
5. Wie dargelegt beanstandet der Anzeigeerstatter das Verhalten der Be- schwerdegegnerin anlässlich der zwischen ihnen erfolgten mündlichen und schriftlichen Korrespondenz im Zusammenhang mit dem am Bezirksgericht
- 4 - ... geführten Verfahren .... Der Vorwurf des Anzeigeerstatters, die Be- schwerdegegnerin habe ihm verbieten wollen, sie zu kritisieren und seine Meinung frei zu äussern (act. 1), lässt sich gestützt auf die eingereichten Ak- ten nicht erhärten. Ebenso wenig können den ins Recht gereichten Doku- menten Hinweise auf den geltend gemachten Amtsmissbrauch durch die Beschwerdegegnerin entnommen werden. Vielmehr geht aus der aktenkun- digen Korrespondenz hervor, dass die Eingaben des Anzeigeerstatters von Verunglimpfungen und Verbalinjurien geprägt sind und an das grenzen, was als ungebührlich im Sinne von Art. 132 ZPO zu qualifizieren ist. Wenn der Tonfall der Beschwerdegegnerin in dieser Situation etwas härter ausgefallen sein sollte als üblich, so kann ihr daraus keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Ein solch schärferer Tonfall geht aus dem Schreiben der Be- schwerdegegnerin vom 28. Februar 2012 jedoch nicht hervor (act. 2/2). Na- mentlich war der Hinweis auf die Verletzung des gebotenen Anstandes und die Androhung der Anordnung disziplinarischer Massnahmen im Wiederho- lungsfalle nicht unangebracht. Schliesslich vermag auch die angebliche Äusserung der Beschwerdegegnerin, der Anzeigeerstatter könne gerne eine Beschwerde gegen sie einreichen (act. 1 S. 1), ein aufsichtsrechtlich rele- vantes Fehlverhalten nicht zu begründen. Damit liegt ein pflichtwidriges Ver- halten, welches in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens die Anord- nung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen erfordern würde, nicht vor.
6. Unter dem bisherigen kantonalen Verfahrensrecht gelangten für die Kosten- folgen nicht die zivilprozessualen, sondern die strafprozessualen Vorschrif- ten zur Anwendung; eine Kostenauflage kam analog der für den Strafpro- zess geltenden Regel des § 189 StPO/ZH nur dann in Betracht, wenn das Disziplinarverfahren, sei es von Seiten des Verzeigers oder des verzeigten Beamten, durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn die Durchführung des Verfahrens durch ein solches Verhalten er- schwert worden war. Aufgrund dessen, dass die Disziplinarbeschwerde ih- rem Wesen nach eine blosse Anzeige war, hatte die Feststellung der Auf- sichtsbehörde, dass die Verzeigung unbegründet sei, nicht schon zur Folge, dass dem Verzeiger die Kosten auferlegt werden konnten (ZR 73 [1974]
- 5 - Nr. 6 S. 11 mit weiteren Verweisen). Dies muss auch unter dem seit dem
1. Januar 2011 geltenden Verfahrensrecht gelten, obwohl § 83 Abs. 3 GOG grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung als sinngemäss an- wendbar erklärt. Kommt dem Anzeigeerstatter weder Parteistellung noch ei- ne Rechtsmittellegitimation zu und wird ihm der Entscheid nicht eröffnet, so können ihm im Falle des Absehens von aufsichtsrechtlichen Massnahmen die Kosten des Verfahrens nicht auferlegt werden. Es wird beschlossen:
1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen getroffen.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsschein.
5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 6 - Zürich, 20. April 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: