Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 gelangte A._____ als Vertreter der E._____ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) ans Obergericht des Kantons Zü-
- 2 - rich und beantragte, die Eingabe sei an die "zuständige Aufsichtsbehörde usw." weiterzuleiten (act. 1a). Am 11. November 2011 reichte A._____ na- mens der E._____ sodann eine als "Ablehnungsbegehren vom 6. Oktober 2011, Antrag Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 Seiten 2 & 3" bezeichnete weitere Eingabe ins Recht (act. 1b). In der Folge teilte das Generalsekretariat des Oberge- richts der E._____ zuhanden von A._____ am 22. Dezember 2011 mit, die beiden obgenannten Eingaben seien zuständigkeitshalber an die II. Zivil- kammer des Obergerichts weitergeleitet worden. Weiter wurde A._____ in Anwendung von Art. 132 ZPO aufgefordert zu präzisieren, ob er mit den Eingaben vom 6. Oktober 2011 bzw. 11. November 2011 eine Aufsichtsbe- schwerde gegen das Bezirksgericht F._____ im Sinne von § 82 ff. GOG er- heben wolle. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die Einga- be im Unterlassungsfall als nicht erfolgt gelte (act. 2). Am 2. Februar 2012 konkretisierte A._____ seine bisherigen Ausführungen dahingehend, er be- antrage die materielle Behandlung seiner Aufsichtsbeschwerde und die Durchführung einer Untersuchung zur Frage, weshalb die zuhanden des Bezirksgerichts F._____ erfolgten Eingaben vom 24. und 28. Juni 2011 bis heute nicht behandelt worden seien (act. 5).
E. 2 Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Nach Art. 404 Abs. 1 ZPO gelangen die Schweizeri- sche Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung, wenn das betreffende, dem Aufsichtsverfahren zu- grunde liegende Verfahren am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 405 Abs. 1 ZPO betreffend Rechtsmittel ist für erstinstanzliche Auf- sichtsbeschwerden nicht massgebend, BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 405 N 6). Soweit sich die Aufsichtsbeschwerde vorliegend gegen Handlungen von Justizpersonen richtet, die nicht mit einem bestimmten Verfahren im Zu- sammenhang stehen, kommen ebenfalls die schweizerische Zivilprozess- ordnung und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Anwendung.
- 3 -
E. 3 Gemäss § 80 lit. b GOG i.V.m. § 82 Abs. 1 GOG und § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die Bezirksge- richte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Auf- sichtsanzeige gegen die Beschwerdegegnerin zuständig.
E. 4 Mit Urteil vom 21. Dezember 2011 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die ihr überwiesene Beschwerde vom 6. Oktober 2011 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Sie behandelte dabei die An- träge 1 (Passivlegitimation), 2 und 3 (Aufhebung des Beschlusses vom
19. September 2011 und Feststellung der Gegenstandslosigkeit), 5 und 6 (Ausstandsbegehren) sowie 7 (Beweisverfahren) der Eingabe vom 6. Okto- ber 2011 (act. 1a), weshalb darüber im Folgenden nicht mehr zu befinden ist. Hinsichtlich des Antrags 4 (öffentliche Untersuchung) fällte sie mangels Zuständigkeit keinen Entscheid (act. 6). Es bleibt damit über diesen Antrag zu entscheiden. Ebenfalls ist über den Antrag 2 gemäss Eingabe vom
2. Februar 2012 betreffend die Durchführung einer Untersuchung zur Frage, weshalb die beiden im Verfahren CG990006 erfolgten Eingaben vom 24. bzw. 28. Juni 2011 ans Bezirksgericht F._____ bis heute nicht behandelt worden seien (act. 5, vgl. auch act. 1a S. 7), zu urteilen.
E. 5 Mit der Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hin- gewiesen wird. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde darüber zu entscheiden, ob sie Ordnungsfehler ahndet. Dabei obliegt ihr ein pflichtgemäss auszu- übendes Ermessen. Dementsprechend verpflichtet eine Anzeige die Auf- sichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfah- rens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der jewei- ligen Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen (vgl. zum bisherigen Recht: Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Ge- richtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 3 und 43; ZR 86 [1987]
- 4 - Nr. 78; ZR 73 [1974] Nr. 6; ZR 44 [1945] Nr. 17; ZR 35 [1936] Nr. 143; vgl. auch BGE 130 IV 140 E. 3 und BGE 123 IV 402). Als Anzeige kann eine Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann gestellt werden. Sie ist nach § 83 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amts- pflichtverletzung schriftlich mittels Antrag und Begründung einzureichen. Bei offensichtlicher Unbegründetheit oder Unzulässigkeit der Beschwerde ist diese sofort abzuweisen bzw. darauf nicht einzutreten (§ 83 Abs. 2 GOG; Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Ge- richts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Ba- sel/Genf 2012, § 83 N 17). 6.1. In Antrag 4 der Eingabe vom 6. Oktober 2011 ersucht der Anzeigeerstatter um die Vornahme einer öffentlichen Untersuchung über die Vorgehensweise bei der Wahl von Justizpersonen des Bezirksgerichts F._____ sowie über weitere damit zusammenhängende Fragen (act. 1a S. 2). Wie dargelegt muss eine Aufsichtsanzeige innert einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnis- nahme der Amtspflichtverletzung schriftlich und begründet eingereicht wer- den. Der Anforderung an eine ausreichende Begründung vermag die Einga- be vom 6. Oktober 2011 betreffend den Antrag 4 nicht zu genügen. Der An- zeigeerstatter wirft einzig diverse Fragen namentlich zu den Wahlen von Be- zirks- und Ersatzrichtern am Bezirksgericht F._____ sowie zur Person des Gerichtspräsidenten bzw. dessen allfälligen Nachfolge auf und macht zudem Verletzungen des Wahlgesetzes geltend (act. 1a S. 2). Er unterlässt es je- doch darzulegen, worin die konkreten Amtspflichtverletzungen der massge- benden Personen bestehen sollen und weshalb sich diesbezüglich eine öf- fentliche Untersuchung aufdränge. Auch in der nach angesetzter und er- streckter Nachfrist eingegangenen ergänzenden Eingabe vom 2. Februar 2012 hat es der Anzeigeerstatter unterlassen, eine hinreichende Begrün- dung zum Antrag 4 vorzubringen. Damit ist er der Pflicht, die Eingabe aus- reichend zu begründen, nicht nachgekommen. Die Eingabe gilt somit andro- hungsgemäss (act. 2) als nicht erfolgt. Auf das Gesuch ist insoweit nicht ein- zutreten. Lediglich am Rande sei angemerkt, dass ohnehin fraglich ist, ob der Anzeigeerstatter seine Vorbringen innert einer Frist von zehn Tagen ab
- 5 - Kenntnis der Pflichtverletzung im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG gestellt hat, geht aus diesen doch hervor, dass sich seine Rügen auf seit Jahren erfolgte angebliche Amtspflichtverletzungen beziehen. Diese Frage kann jedoch of- fen gelassen werden, da auf die Anzeige obigen Erwägungen zufolge ohne- hin nicht einzutreten ist. 6.2. Weiter beantragt der Anzeigeerstatter in der Eingabe vom 2. Februar 2012 die Durchführung einer Untersuchung betreffend zwei im Verfahren CG990006 eingereichte Ablehnungsgesuche vom 24. bzw. 28. Juni 2011 (Antrag 2 in act. 5; vgl. auch act. 1a S. 5, 7 und 12). Sinngemäss macht der Anzeigeerstatter eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. dazu auch Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 16) geltend und begründet diese damit, die obgenannten Eingaben seien bis heute nicht behandelt worden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Anzeigeerstatters erscheinen wenig ver- ständlich und sind überdies offensichtlich unzutreffend. Aus dem Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2011 (RB110025) ergeht, dass die im Zusammenhang mit dem Rechtsmit- telverfahren gegen den vorinstanzlichen Entscheid (CG990006) erfolgten massgebenden Eingaben von den Gerichten zur Kenntnis genommen wur- den (act. 7 S. 3 und 5). Damit erweist sich die Aufsichtsanzeige als unbe- gründet. Die Vornahme bzw. Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen erscheint damit nicht nötig. Ebenso wenig besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens die Notwendigkeit, auf die weiteren prozessualen Anträge in der Eingabe vom 2. Februar 2012 näher einzugehen (act. 5 S. 3).
E. 7 Soweit der Anzeigeerstatter sodann ein Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Mitglieder des Bezirksgerichts F._____ geltend macht und die Überweisung aller pendenten Fälle an ein anderes Bezirksgericht beantragt (act. 1b S. 3 Ziff. 5), so ist festzuhalten, dass sich das Begehren pauschal gegen alle An- gehörigen des Gerichts richtet und nicht konkret begründet ist, weshalb es offenkundig missbräuchlich ist. Auf das Begehren ist damit nicht einzutreten.
E. 8 Damit ist abschliessend festzuhalten, dass die Aufsichtsanzeige abzuweisen ist, sofern darauf einzutreten ist.
- 6 -
E. 9 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens in Anwendung von § 83 Abs. 3 GOG dem Anzeigeerstatter aufzuerlegen. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.
E. 10 Die Verwaltungskommission entscheidet erstinstanzlich über die Aufsichts- beschwerde. Hinzuweisen ist auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Re- kurskommission (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 500.- festge- setzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden dem Anzeigeerstatter auferlegt.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Beschwerdegegne- rin und den Anzeigeerstatter, an Letzteren unter Beilage einer Kopie von act. 6 und 7.
- Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 13. April 2012 - 7 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VB120001-O/U Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 13. April 2012 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____,
4. D._____ AG, Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht F._____, Beschwerdegegnerin betreffend Aufsichtsbeschwerde Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 gelangte A._____ als Vertreter der E._____ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) ans Obergericht des Kantons Zü-
- 2 - rich und beantragte, die Eingabe sei an die "zuständige Aufsichtsbehörde usw." weiterzuleiten (act. 1a). Am 11. November 2011 reichte A._____ na- mens der E._____ sodann eine als "Ablehnungsbegehren vom 6. Oktober 2011, Antrag Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 Seiten 2 & 3" bezeichnete weitere Eingabe ins Recht (act. 1b). In der Folge teilte das Generalsekretariat des Oberge- richts der E._____ zuhanden von A._____ am 22. Dezember 2011 mit, die beiden obgenannten Eingaben seien zuständigkeitshalber an die II. Zivil- kammer des Obergerichts weitergeleitet worden. Weiter wurde A._____ in Anwendung von Art. 132 ZPO aufgefordert zu präzisieren, ob er mit den Eingaben vom 6. Oktober 2011 bzw. 11. November 2011 eine Aufsichtsbe- schwerde gegen das Bezirksgericht F._____ im Sinne von § 82 ff. GOG er- heben wolle. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die Einga- be im Unterlassungsfall als nicht erfolgt gelte (act. 2). Am 2. Februar 2012 konkretisierte A._____ seine bisherigen Ausführungen dahingehend, er be- antrage die materielle Behandlung seiner Aufsichtsbeschwerde und die Durchführung einer Untersuchung zur Frage, weshalb die zuhanden des Bezirksgerichts F._____ erfolgten Eingaben vom 24. und 28. Juni 2011 bis heute nicht behandelt worden seien (act. 5).
2. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Nach Art. 404 Abs. 1 ZPO gelangen die Schweizeri- sche Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung, wenn das betreffende, dem Aufsichtsverfahren zu- grunde liegende Verfahren am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 405 Abs. 1 ZPO betreffend Rechtsmittel ist für erstinstanzliche Auf- sichtsbeschwerden nicht massgebend, BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 405 N 6). Soweit sich die Aufsichtsbeschwerde vorliegend gegen Handlungen von Justizpersonen richtet, die nicht mit einem bestimmten Verfahren im Zu- sammenhang stehen, kommen ebenfalls die schweizerische Zivilprozess- ordnung und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Anwendung.
- 3 -
3. Gemäss § 80 lit. b GOG i.V.m. § 82 Abs. 1 GOG und § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die Bezirksge- richte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Auf- sichtsanzeige gegen die Beschwerdegegnerin zuständig.
4. Mit Urteil vom 21. Dezember 2011 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die ihr überwiesene Beschwerde vom 6. Oktober 2011 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Sie behandelte dabei die An- träge 1 (Passivlegitimation), 2 und 3 (Aufhebung des Beschlusses vom
19. September 2011 und Feststellung der Gegenstandslosigkeit), 5 und 6 (Ausstandsbegehren) sowie 7 (Beweisverfahren) der Eingabe vom 6. Okto- ber 2011 (act. 1a), weshalb darüber im Folgenden nicht mehr zu befinden ist. Hinsichtlich des Antrags 4 (öffentliche Untersuchung) fällte sie mangels Zuständigkeit keinen Entscheid (act. 6). Es bleibt damit über diesen Antrag zu entscheiden. Ebenfalls ist über den Antrag 2 gemäss Eingabe vom
2. Februar 2012 betreffend die Durchführung einer Untersuchung zur Frage, weshalb die beiden im Verfahren CG990006 erfolgten Eingaben vom 24. bzw. 28. Juni 2011 ans Bezirksgericht F._____ bis heute nicht behandelt worden seien (act. 5, vgl. auch act. 1a S. 7), zu urteilen.
5. Mit der Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hin- gewiesen wird. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde darüber zu entscheiden, ob sie Ordnungsfehler ahndet. Dabei obliegt ihr ein pflichtgemäss auszu- übendes Ermessen. Dementsprechend verpflichtet eine Anzeige die Auf- sichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfah- rens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der jewei- ligen Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen (vgl. zum bisherigen Recht: Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Ge- richtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 3 und 43; ZR 86 [1987]
- 4 - Nr. 78; ZR 73 [1974] Nr. 6; ZR 44 [1945] Nr. 17; ZR 35 [1936] Nr. 143; vgl. auch BGE 130 IV 140 E. 3 und BGE 123 IV 402). Als Anzeige kann eine Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann gestellt werden. Sie ist nach § 83 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amts- pflichtverletzung schriftlich mittels Antrag und Begründung einzureichen. Bei offensichtlicher Unbegründetheit oder Unzulässigkeit der Beschwerde ist diese sofort abzuweisen bzw. darauf nicht einzutreten (§ 83 Abs. 2 GOG; Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Ge- richts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Ba- sel/Genf 2012, § 83 N 17). 6.1. In Antrag 4 der Eingabe vom 6. Oktober 2011 ersucht der Anzeigeerstatter um die Vornahme einer öffentlichen Untersuchung über die Vorgehensweise bei der Wahl von Justizpersonen des Bezirksgerichts F._____ sowie über weitere damit zusammenhängende Fragen (act. 1a S. 2). Wie dargelegt muss eine Aufsichtsanzeige innert einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnis- nahme der Amtspflichtverletzung schriftlich und begründet eingereicht wer- den. Der Anforderung an eine ausreichende Begründung vermag die Einga- be vom 6. Oktober 2011 betreffend den Antrag 4 nicht zu genügen. Der An- zeigeerstatter wirft einzig diverse Fragen namentlich zu den Wahlen von Be- zirks- und Ersatzrichtern am Bezirksgericht F._____ sowie zur Person des Gerichtspräsidenten bzw. dessen allfälligen Nachfolge auf und macht zudem Verletzungen des Wahlgesetzes geltend (act. 1a S. 2). Er unterlässt es je- doch darzulegen, worin die konkreten Amtspflichtverletzungen der massge- benden Personen bestehen sollen und weshalb sich diesbezüglich eine öf- fentliche Untersuchung aufdränge. Auch in der nach angesetzter und er- streckter Nachfrist eingegangenen ergänzenden Eingabe vom 2. Februar 2012 hat es der Anzeigeerstatter unterlassen, eine hinreichende Begrün- dung zum Antrag 4 vorzubringen. Damit ist er der Pflicht, die Eingabe aus- reichend zu begründen, nicht nachgekommen. Die Eingabe gilt somit andro- hungsgemäss (act. 2) als nicht erfolgt. Auf das Gesuch ist insoweit nicht ein- zutreten. Lediglich am Rande sei angemerkt, dass ohnehin fraglich ist, ob der Anzeigeerstatter seine Vorbringen innert einer Frist von zehn Tagen ab
- 5 - Kenntnis der Pflichtverletzung im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG gestellt hat, geht aus diesen doch hervor, dass sich seine Rügen auf seit Jahren erfolgte angebliche Amtspflichtverletzungen beziehen. Diese Frage kann jedoch of- fen gelassen werden, da auf die Anzeige obigen Erwägungen zufolge ohne- hin nicht einzutreten ist. 6.2. Weiter beantragt der Anzeigeerstatter in der Eingabe vom 2. Februar 2012 die Durchführung einer Untersuchung betreffend zwei im Verfahren CG990006 eingereichte Ablehnungsgesuche vom 24. bzw. 28. Juni 2011 (Antrag 2 in act. 5; vgl. auch act. 1a S. 5, 7 und 12). Sinngemäss macht der Anzeigeerstatter eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. dazu auch Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 16) geltend und begründet diese damit, die obgenannten Eingaben seien bis heute nicht behandelt worden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Anzeigeerstatters erscheinen wenig ver- ständlich und sind überdies offensichtlich unzutreffend. Aus dem Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2011 (RB110025) ergeht, dass die im Zusammenhang mit dem Rechtsmit- telverfahren gegen den vorinstanzlichen Entscheid (CG990006) erfolgten massgebenden Eingaben von den Gerichten zur Kenntnis genommen wur- den (act. 7 S. 3 und 5). Damit erweist sich die Aufsichtsanzeige als unbe- gründet. Die Vornahme bzw. Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen erscheint damit nicht nötig. Ebenso wenig besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens die Notwendigkeit, auf die weiteren prozessualen Anträge in der Eingabe vom 2. Februar 2012 näher einzugehen (act. 5 S. 3).
7. Soweit der Anzeigeerstatter sodann ein Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Mitglieder des Bezirksgerichts F._____ geltend macht und die Überweisung aller pendenten Fälle an ein anderes Bezirksgericht beantragt (act. 1b S. 3 Ziff. 5), so ist festzuhalten, dass sich das Begehren pauschal gegen alle An- gehörigen des Gerichts richtet und nicht konkret begründet ist, weshalb es offenkundig missbräuchlich ist. Auf das Begehren ist damit nicht einzutreten.
8. Damit ist abschliessend festzuhalten, dass die Aufsichtsanzeige abzuweisen ist, sofern darauf einzutreten ist.
- 6 -
9. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens in Anwendung von § 83 Abs. 3 GOG dem Anzeigeerstatter aufzuerlegen. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.
10. Die Verwaltungskommission entscheidet erstinstanzlich über die Aufsichts- beschwerde. Hinzuweisen ist auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Re- kurskommission (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 500.- festge- setzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Anzeigeerstatter auferlegt.
4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Beschwerdegegne- rin und den Anzeigeerstatter, an Letzteren unter Beilage einer Kopie von act. 6 und 7.
6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 13. April 2012
- 7 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: