Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 liess A._____ (nachfolgend: Anzeigeer- statter) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich durch seinen Rechtsvertreter eine Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirks- richter lic. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) einreichen und Folgendes beantragen (act. 1): "1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdegegner als Vorsitzender der 2. Abteilung des Bezirkgerichts C._____ anzuweisen, im Verfahren 1. D._____, 2. E._____ gegen A._____ betreffend Erbtei- lung (Geschäfts-Nr. ...) sämtliche im Zusammenhang mit dem von ihm an den Erbenvertreter erteilten Auftrag zur Vorbereitung der Referen- tenaudienz vom 22. Februar 2011 von diesem produzierten Akten und gegebenenfalls sonst bestehende, den Parteien ebenfalls nicht be- kannte Aktenstücke, offiziell zu den Akten zu nehmen, dem Beschwer- deführer entsprechend Einsicht darin zu gewähren und den Erbenver- treter anzuweisen, dem Beschwerdeführer in seine vollständigen, auch den Spezialauftrag des Gerichts vom 14. Januar 2011 umfassenden Akten, Einsicht zu gewähren;
E. 1.1 Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung, d.h. eine sog. Fehlbeurteilung, aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Dabei steht der Aufsichtsbehörde ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu. Mit der Aufsichtsbeschwerde rügbar ist insbesondere die formelle Rechtsverweigerung. Diese besteht in der stillschweigenden oder ausdrücklichen Weigerung des Gerichts oder ei- nes Justizbeamten, eine ihm nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzu- nehmen bzw. eine in seine Kompetenz fallende Sache zu behandeln (Hau- ser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zü- rich 2002, § 108 N 12 f., vgl. zum neuen Recht auch Blickenstorfer, DIKE- Kommentar-ZPO, Art. 319 N 43 f.). Eine formelle Rechtsverweigerung kann beispielsweise in der Verweigerung der Gewährung des rechtlichen Gehörs, namentlich durch unberechtigte Ablehnung der Akteneinsicht, bestehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012, B-6062/2011 E. 4.1.1.).
E. 1.2 Die Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Mass- nahmen der Prozessführung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten wer- den, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen (Hauser/Schweri, a.a.O., § 108 N 6 f.; ZR 64 [1965] Nr. 18; ZR 73 [1974] Nr. 6; vgl. zum neuen Recht auch Hau- ser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Ge-
- 4 - richts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zü- rich/Basel/Genf 2012, § 82 N 23). Rechtsprechungsakte dürfen damit in aller Regel nur durch die rechtsprechende Gewalt kontrolliert und korrigiert wer- den und sind einer Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde entzogen (ZR 46 [1947] Nr. 100). Ebenso ist eine Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege als Folge einer durch den Richter als notwendig erachteten prozessleitenden Massnahme bzw. als Folge einer unterlassenen Gewäh- rung von Rechten grundsätzlich auf dem Rechtsmittelweg anzufechten.
E. 2 Gemäss § 106 Abs. 1 GVG und § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die
- 3 - Verwaltungskommission die Aufsicht über die Bezirksgerichte aus. Die Ver- waltungskommission ist daher zur Behandlung der Aufsichtsanzeige gegen den Beschwerdegegner zuständig. III.
E. 2.1 Der Anzeigeerstatter rügt vorliegend die Verletzung des Anspruchs auf Ak- teneinsicht durch den Beschwerdegegner. Das Recht auf Akteneinsicht ist Bestandteil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV bzw. § 56 Abs. 2 ZPO/ZH, welches einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz darstellt. Als kla- re Prozessvorschrift konnte die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht un- ter bisherigem kantonalem Prozessrecht je nach Anfechtungsobjekt mittels Berufung nach §§ 259 ZPO/ZH, Rekurs nach §§ 271 ZPO/ZH oder kantona- ler Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Ziff. 1 ZPO angefochten werden (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
E. 2.2 Sodann kann dem Ersuchen, der Beschwerdegegner habe den Erbenvertre- ter anzuweisen, dem Anzeigeerstatter Akteneinsicht zu gewähren, nicht stattgegeben werden. Ist die Frage, ob im massgebenden Verfahren Akten- einsicht zu gewähren ist oder nicht, nicht durch die Aufsichtsbehörde zu be- urteilen, so obliegt es dieser auch nicht, dem Beschwerdegegner die Anwei- sung zu geben, er habe den Erbenvertreter aufzufordern, dem Anzeigeer- statter Akteneinsicht zu gewähren.
E. 2.3 Damit ist abschliessend festzuhalten, dass die Ersuchen des Anzeigeerstat- ters mittels ordentlichen Rechtsmitteln hätten gestellt werden müssen und sie nicht Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 108 GVG zu sein vermögen. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist damit nicht einzutreten. IV.
1. Hinsichtlich der Kostenfolgen sind gemäss ständiger kantonaler Praxis nicht die zivil-, sondern die strafprozessualen Vorschriften anzuwenden. Eine Kostenauflage kommt analog der für den Strafprozess geltenden Regel des § 189 StPO/ZH nur dann in Betracht, wenn das Disziplinarverfahren, sei es von Seiten des Verzeigers oder des verzeigten Beamten, durch ein verwerf- liches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn die Durchführung des Verfahrens durch ein solches Verhalten erschwert worden ist. Da die Disziplinarbeschwerde ihrem Wesen nach eine blosse Anzeige ist, hat die Feststellung der Aufsichtsbehörde, dass die Verzeigung unbegründet sei, nicht schon zur Folge, dass dem Verzeiger die Kosten aufzuerlegen wären (ZR 73 [1974] Nr. 6 S. 11 f. mit weiteren Verweisen). Dementsprechend sind vorliegend keine Kosten zu erheben.
- 6 -
2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen:
E. 3 Auflage, Zürich 1997, § 56 N 9a und 23). Nach neuem Recht ist die Rechtsverweigerung als solche mittels Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO rügbar, die Nichtanwendung von Bundes- und kantonalem Recht insbeson- dere auch mittels Berufung (Art. 310 ZPO; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 2). Den Akten ist zu entnehmen, dass im Verfahren ... am 29. September 2011 ein Urteil ergangen ist (act. 7/1, vgl. auch act. 1 S. 5), gegen welches beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung nach Art. 308 ZPO erhoben wurde (Prozessnummer LB110075). Dementsprechend stand dem Anzeigeerstat- ter offen, eine allfällige Fehlbeurteilung des Sachrichters hinsichtlich der verweigerten Akteneinsicht im Rahmen des Rechtsmittels gegen besagtes Urteil zu rügen. Für eine Aufsichtsbeschwerde bleibt hingegen aufgrund ih- rer Subsidiarität kein Raum. Insoweit ist auf das Begehren, es sei der Be- schwerdegegner anzuweisen, sämtliche massgebenden Aktenstücke offiziell zu den Akten zu nehmen und dem Anzeigeerstatter Einsicht darin zu gewäh-
- 5 - ren, nicht einzutreten. Ein darüber hinausgehender Antrag der Anordnung von disziplinarischen Massnahmen aufgrund einer Verfehlung des Be- schwerdegegners ist in der Eingabe vom 17. Oktober 2011 nicht enthalten.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Anzeigeerstatter und den Beschwerdegegner, je gegen Empfangsschein.
- Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 27. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VB110014-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. H.A. Müller, Präsident, lic. iur. R. Naef, lic. iur. M. Burger, Dr. J. Zürcher und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel Beschluss vom 27. Juni 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 liess A._____ (nachfolgend: Anzeigeer- statter) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich durch seinen Rechtsvertreter eine Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirks- richter lic. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) einreichen und Folgendes beantragen (act. 1): "1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdegegner als Vorsitzender der 2. Abteilung des Bezirkgerichts C._____ anzuweisen, im Verfahren 1. D._____, 2. E._____ gegen A._____ betreffend Erbtei- lung (Geschäfts-Nr. ...) sämtliche im Zusammenhang mit dem von ihm an den Erbenvertreter erteilten Auftrag zur Vorbereitung der Referen- tenaudienz vom 22. Februar 2011 von diesem produzierten Akten und gegebenenfalls sonst bestehende, den Parteien ebenfalls nicht be- kannte Aktenstücke, offiziell zu den Akten zu nehmen, dem Beschwer- deführer entsprechend Einsicht darin zu gewähren und den Erbenver- treter anzuweisen, dem Beschwerdeführer in seine vollständigen, auch den Spezialauftrag des Gerichts vom 14. Januar 2011 umfassenden Akten, Einsicht zu gewähren;
2. unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."
2. In Anwendung von § 83 Abs. 2 GOG kann auf das Einholen einer Vernehm- lassung verzichtet werden. II.
1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt die neue schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ab- löst. War das dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren - wie das Vorliegende (...) - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits hängig, so gelten die bisherigen kantonalen Prozessvorschriften weiter (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Das sind die ZPO/ZH und GVG.
2. Gemäss § 106 Abs. 1 GVG und § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die
- 3 - Verwaltungskommission die Aufsicht über die Bezirksgerichte aus. Die Ver- waltungskommission ist daher zur Behandlung der Aufsichtsanzeige gegen den Beschwerdegegner zuständig. III. 1.1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung, d.h. eine sog. Fehlbeurteilung, aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Dabei steht der Aufsichtsbehörde ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu. Mit der Aufsichtsbeschwerde rügbar ist insbesondere die formelle Rechtsverweigerung. Diese besteht in der stillschweigenden oder ausdrücklichen Weigerung des Gerichts oder ei- nes Justizbeamten, eine ihm nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzu- nehmen bzw. eine in seine Kompetenz fallende Sache zu behandeln (Hau- ser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zü- rich 2002, § 108 N 12 f., vgl. zum neuen Recht auch Blickenstorfer, DIKE- Kommentar-ZPO, Art. 319 N 43 f.). Eine formelle Rechtsverweigerung kann beispielsweise in der Verweigerung der Gewährung des rechtlichen Gehörs, namentlich durch unberechtigte Ablehnung der Akteneinsicht, bestehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012, B-6062/2011 E. 4.1.1.). 1.2. Die Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Mass- nahmen der Prozessführung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten wer- den, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen (Hauser/Schweri, a.a.O., § 108 N 6 f.; ZR 64 [1965] Nr. 18; ZR 73 [1974] Nr. 6; vgl. zum neuen Recht auch Hau- ser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Ge-
- 4 - richts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zü- rich/Basel/Genf 2012, § 82 N 23). Rechtsprechungsakte dürfen damit in aller Regel nur durch die rechtsprechende Gewalt kontrolliert und korrigiert wer- den und sind einer Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde entzogen (ZR 46 [1947] Nr. 100). Ebenso ist eine Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege als Folge einer durch den Richter als notwendig erachteten prozessleitenden Massnahme bzw. als Folge einer unterlassenen Gewäh- rung von Rechten grundsätzlich auf dem Rechtsmittelweg anzufechten. 2.1. Der Anzeigeerstatter rügt vorliegend die Verletzung des Anspruchs auf Ak- teneinsicht durch den Beschwerdegegner. Das Recht auf Akteneinsicht ist Bestandteil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV bzw. § 56 Abs. 2 ZPO/ZH, welches einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz darstellt. Als kla- re Prozessvorschrift konnte die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht un- ter bisherigem kantonalem Prozessrecht je nach Anfechtungsobjekt mittels Berufung nach §§ 259 ZPO/ZH, Rekurs nach §§ 271 ZPO/ZH oder kantona- ler Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Ziff. 1 ZPO angefochten werden (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 1997, § 56 N 9a und 23). Nach neuem Recht ist die Rechtsverweigerung als solche mittels Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO rügbar, die Nichtanwendung von Bundes- und kantonalem Recht insbeson- dere auch mittels Berufung (Art. 310 ZPO; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 2). Den Akten ist zu entnehmen, dass im Verfahren ... am 29. September 2011 ein Urteil ergangen ist (act. 7/1, vgl. auch act. 1 S. 5), gegen welches beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung nach Art. 308 ZPO erhoben wurde (Prozessnummer LB110075). Dementsprechend stand dem Anzeigeerstat- ter offen, eine allfällige Fehlbeurteilung des Sachrichters hinsichtlich der verweigerten Akteneinsicht im Rahmen des Rechtsmittels gegen besagtes Urteil zu rügen. Für eine Aufsichtsbeschwerde bleibt hingegen aufgrund ih- rer Subsidiarität kein Raum. Insoweit ist auf das Begehren, es sei der Be- schwerdegegner anzuweisen, sämtliche massgebenden Aktenstücke offiziell zu den Akten zu nehmen und dem Anzeigeerstatter Einsicht darin zu gewäh-
- 5 - ren, nicht einzutreten. Ein darüber hinausgehender Antrag der Anordnung von disziplinarischen Massnahmen aufgrund einer Verfehlung des Be- schwerdegegners ist in der Eingabe vom 17. Oktober 2011 nicht enthalten. 2.2. Sodann kann dem Ersuchen, der Beschwerdegegner habe den Erbenvertre- ter anzuweisen, dem Anzeigeerstatter Akteneinsicht zu gewähren, nicht stattgegeben werden. Ist die Frage, ob im massgebenden Verfahren Akten- einsicht zu gewähren ist oder nicht, nicht durch die Aufsichtsbehörde zu be- urteilen, so obliegt es dieser auch nicht, dem Beschwerdegegner die Anwei- sung zu geben, er habe den Erbenvertreter aufzufordern, dem Anzeigeer- statter Akteneinsicht zu gewähren. 2.3. Damit ist abschliessend festzuhalten, dass die Ersuchen des Anzeigeerstat- ters mittels ordentlichen Rechtsmitteln hätten gestellt werden müssen und sie nicht Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 108 GVG zu sein vermögen. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist damit nicht einzutreten. IV.
1. Hinsichtlich der Kostenfolgen sind gemäss ständiger kantonaler Praxis nicht die zivil-, sondern die strafprozessualen Vorschriften anzuwenden. Eine Kostenauflage kommt analog der für den Strafprozess geltenden Regel des § 189 StPO/ZH nur dann in Betracht, wenn das Disziplinarverfahren, sei es von Seiten des Verzeigers oder des verzeigten Beamten, durch ein verwerf- liches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn die Durchführung des Verfahrens durch ein solches Verhalten erschwert worden ist. Da die Disziplinarbeschwerde ihrem Wesen nach eine blosse Anzeige ist, hat die Feststellung der Aufsichtsbehörde, dass die Verzeigung unbegründet sei, nicht schon zur Folge, dass dem Verzeiger die Kosten aufzuerlegen wären (ZR 73 [1974] Nr. 6 S. 11 f. mit weiteren Verweisen). Dementsprechend sind vorliegend keine Kosten zu erheben.
- 6 -
2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Anzeigeerstatter und den Beschwerdegegner, je gegen Empfangsschein.
5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 27. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am: