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VB110013

Aufsichtsbeschwerde

Zürich OG · 2012-04-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Im Rahmen des Verfahrens FP090260 des Bezirksgerichts Zürich betreffend Bezahlung von Unterhalt nach Art. 279 Abs. 1 ZGB liess A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom

26. Mai 2011 bei der Justizkommission des Kantonsrates des Kantons Zü- rich eine Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) des Bezirksgerichts Zürich einreichen und beantragen, es seien angemessene aufsichtsrechtliche, eventuell disziplina- rische Massnahmen gegen die Beschwerdegegnerin zu erlassen, und es sei die Beschwerdegegnerin zu ermahnen, dem Beschwerdeführer gegenüber künftig mit dem für das Richteramt gebührenden Anstand und nötigen Res- pekt zu begegnen (act. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer wirft der Beschwer- degegnerin mehrfaches einseitiges und voreingenommenes Verhalten vor (act. 2 S. 4 f.). Am 14. Juni 2011 überwiesen die Parlamentsdienste des Kantonsrates Zürich die Aufsichtsanzeige an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung (act. 1). Mit Verfügung vom 1. März 2012 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur frei- gestellten Beantwortung angesetzt (act. 6). Innert Frist ging keine Stellung- nahme ein.

E. 2 Seit dem 1. Januar 2011 gilt die neue schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ab- löst. War das dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren - wie das Vorliegende - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits hängig, so gelten die bisherigen kantonalen Prozessvorschriften weiter (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Das sind die ZPO/ZH und GVG.

E. 3 Gemäss § 106 Abs. 1 GVG und § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die Bezirksgerichte aus. Die Ver- waltungskommission ist daher zur Behandlung der Aufsichtsanzeige gegen die Beschwerdegegnerin zuständig.

- 3 -

E. 4 Mit der Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hin- gewiesen wird. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde darüber zu entscheiden, ob sie Ordnungsfehler ahndet. Dabei obliegt ihr ein pflichtgemäss auszu- übendes Ermessen. Dementsprechend verpflichtet eine Anzeige die Auf- sichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfah- rens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der jewei- ligen Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinwei- se auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklä- rung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. zum bisherigen Recht: Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 3 und 43; ZR 86 [1987] Nr. 78; ZR 73 [1974] Nr. 6; ZR 44 [1945] Nr. 17; ZR 35 [1936] Nr. 143; vgl. auch BGE 130 IV 140 E. 3 und BGE 123 IV 402). Als mögliche Sanktionen kommen insbesondere die Ermahnung oder die Erteilung eines Verweises in Betracht (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri, a.a.O., § 108 N 36 ff. und § 110 N 23). Als Anzeige kann eine Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann gestellt werden. Der Anzeigerstatter kann aus seiner Stellung jedoch keine Verfahrensrechte ableiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Drittperson oder um eine Verfahrenspartei des der Aufsichtsbeschwerde zu- grunde liegenden Verfahrens handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Auf- sichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Ge- genstand hat. Demzufolge ist dem Anzeigeerstatter weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihm die Legitimation zur

- 4 - Ergreifung eines Rechtsmittels zu (ZR 45 [1946] Nr. 15; ZR 86 [1987] Nr. 78).

E. 5 Der Anzeigeerstatter wirft der Beschwerdegegnerin vorliegend vor, sich ihm gegenüber insbesondere im Rahmen der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2011 unsachgemäss geäussert und hinsichtlich der Fragen der Aktivlegiti- mation und der rückwirkenden Unterhaltsverpflichtungen zugunsten des Gemeinwesens Stellung bezogen zu haben (act. 2 Rz 2 ff.). Nach der Dar- stellung des Anzeigeerstatters hätten zwischen den Parteien und der Richte- rin zahlreiche Wortwechsel bzw. Diskussionen ausserhalb der Parteivorträge stattgefunden. Justizpersonen sollten mit vorläufigen Äusserungen und Ein- schätzungen von Prozessaussichten grundsätzlich zurückhaltend sein, es sei denn, diese fänden im Rahmen von offiziellen Vergleichsgesprächen statt. Es kann jedoch - von den konkreten Umständen abhängend - durch- aus der Aufgabe eines Richters zugerechnet werden, den Parteien seine Sicht der Dinge aufzuzeigen. Angesichts der vorliegenden Umstände, na- mentlich der Diskussion über einen Vergleichsvorschlag, wurden die Aussa- gen der Beschwerdegegnerin über die Aktivlegitimation und die rückwirken- den Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen dieser gebotenen Zurückhaltung gemacht. Ein Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin ist insoweit nicht er- sichtlich. Sollte der Tonfall der Beschwerdegegnerin sodann aufgrund der Ablehnung des Vergleichsvorschlages durch den Anzeigeerstatter etwas härter ausgefallen sein als üblich, so war dies wohl in der konkreten Ge- mütslage begründet. Jedenfalls vermag dies keinen ausreichenden Grund zur Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen darzustellen. Es be- stehen damit keine objektiven Anhaltspunkte, welche in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens und gestützt auf die Beanstandungen des An- zeigerstatters die Ergreifung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen als not- wendig erscheinen lassen.

E. 6 Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es einer Partei unbenommen ist, gegen Justizpersonen ein Ausstandsbegehren im Sinne von § 95 f. GVG bzw. Art. 47 ff. ZPO zu stellen. Dies hat der Anzeigeerstatter vorliegend mit

- 5 - Eingabe vom 26. Mai 2011 denn auch gemacht. Das Ablehnungsbegehren wurde jedoch mit Beschluss vom 21. November 2011 abgewiesen.

E. 7 Unter diesen Umständen kann davon abgesehen werden, dem Antrag um Beizug der Verfahrensakten FP090260 nachzukommen.

E. 8 Hinsichtlich der Kostenfolgen sind gemäss ständiger kantonaler Praxis nicht die zivil-, sondern die strafprozessualen Vorschriften anzuwenden. Eine Kostenauflage kommt analog der für den Strafprozess geltenden Regel des § 189 StPO/ZH nur dann in Betracht, wenn das Disziplinarverfahren, sei es von Seiten des Verzeigers oder des verzeigten Beamten, durch ein verwerf- liches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn die Durchführung des Verfahrens durch ein solches Verhalten erschwert worden ist. Da die Disziplinarbeschwerde ihrem Wesen nach eine blosse Anzeige ist, hat die Feststellung der Aufsichtsbehörde, dass die Verzeigung unbegründet sei, nicht schon zur Folge, dass dem Verzeiger die Kosten aufzuerlegen wären (ZR 73 [1974] Nr. 6 S. 11 f. mit weiteren Verweisen). Dementsprechend sind vorliegend keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen getroffen.
  2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
  3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsschein.
  5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- - 6 - kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 13. April 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VB110013-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel Beschluss vom 13. April 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Bezirksrichterin, Beschwerdegegnerin betreffend Aufsichtsbeschwerde

- 2 - Erwägungen:

1. Im Rahmen des Verfahrens FP090260 des Bezirksgerichts Zürich betreffend Bezahlung von Unterhalt nach Art. 279 Abs. 1 ZGB liess A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom

26. Mai 2011 bei der Justizkommission des Kantonsrates des Kantons Zü- rich eine Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) des Bezirksgerichts Zürich einreichen und beantragen, es seien angemessene aufsichtsrechtliche, eventuell disziplina- rische Massnahmen gegen die Beschwerdegegnerin zu erlassen, und es sei die Beschwerdegegnerin zu ermahnen, dem Beschwerdeführer gegenüber künftig mit dem für das Richteramt gebührenden Anstand und nötigen Res- pekt zu begegnen (act. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer wirft der Beschwer- degegnerin mehrfaches einseitiges und voreingenommenes Verhalten vor (act. 2 S. 4 f.). Am 14. Juni 2011 überwiesen die Parlamentsdienste des Kantonsrates Zürich die Aufsichtsanzeige an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung (act. 1). Mit Verfügung vom 1. März 2012 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur frei- gestellten Beantwortung angesetzt (act. 6). Innert Frist ging keine Stellung- nahme ein.

2. Seit dem 1. Januar 2011 gilt die neue schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ab- löst. War das dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren - wie das Vorliegende - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits hängig, so gelten die bisherigen kantonalen Prozessvorschriften weiter (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Das sind die ZPO/ZH und GVG.

3. Gemäss § 106 Abs. 1 GVG und § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die Bezirksgerichte aus. Die Ver- waltungskommission ist daher zur Behandlung der Aufsichtsanzeige gegen die Beschwerdegegnerin zuständig.

- 3 -

4. Mit der Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hin- gewiesen wird. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde darüber zu entscheiden, ob sie Ordnungsfehler ahndet. Dabei obliegt ihr ein pflichtgemäss auszu- übendes Ermessen. Dementsprechend verpflichtet eine Anzeige die Auf- sichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfah- rens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der jewei- ligen Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinwei- se auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklä- rung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. zum bisherigen Recht: Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 3 und 43; ZR 86 [1987] Nr. 78; ZR 73 [1974] Nr. 6; ZR 44 [1945] Nr. 17; ZR 35 [1936] Nr. 143; vgl. auch BGE 130 IV 140 E. 3 und BGE 123 IV 402). Als mögliche Sanktionen kommen insbesondere die Ermahnung oder die Erteilung eines Verweises in Betracht (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri, a.a.O., § 108 N 36 ff. und § 110 N 23). Als Anzeige kann eine Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann gestellt werden. Der Anzeigerstatter kann aus seiner Stellung jedoch keine Verfahrensrechte ableiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Drittperson oder um eine Verfahrenspartei des der Aufsichtsbeschwerde zu- grunde liegenden Verfahrens handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Auf- sichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Ge- genstand hat. Demzufolge ist dem Anzeigeerstatter weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihm die Legitimation zur

- 4 - Ergreifung eines Rechtsmittels zu (ZR 45 [1946] Nr. 15; ZR 86 [1987] Nr. 78).

5. Der Anzeigeerstatter wirft der Beschwerdegegnerin vorliegend vor, sich ihm gegenüber insbesondere im Rahmen der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2011 unsachgemäss geäussert und hinsichtlich der Fragen der Aktivlegiti- mation und der rückwirkenden Unterhaltsverpflichtungen zugunsten des Gemeinwesens Stellung bezogen zu haben (act. 2 Rz 2 ff.). Nach der Dar- stellung des Anzeigeerstatters hätten zwischen den Parteien und der Richte- rin zahlreiche Wortwechsel bzw. Diskussionen ausserhalb der Parteivorträge stattgefunden. Justizpersonen sollten mit vorläufigen Äusserungen und Ein- schätzungen von Prozessaussichten grundsätzlich zurückhaltend sein, es sei denn, diese fänden im Rahmen von offiziellen Vergleichsgesprächen statt. Es kann jedoch - von den konkreten Umständen abhängend - durch- aus der Aufgabe eines Richters zugerechnet werden, den Parteien seine Sicht der Dinge aufzuzeigen. Angesichts der vorliegenden Umstände, na- mentlich der Diskussion über einen Vergleichsvorschlag, wurden die Aussa- gen der Beschwerdegegnerin über die Aktivlegitimation und die rückwirken- den Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen dieser gebotenen Zurückhaltung gemacht. Ein Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin ist insoweit nicht er- sichtlich. Sollte der Tonfall der Beschwerdegegnerin sodann aufgrund der Ablehnung des Vergleichsvorschlages durch den Anzeigeerstatter etwas härter ausgefallen sein als üblich, so war dies wohl in der konkreten Ge- mütslage begründet. Jedenfalls vermag dies keinen ausreichenden Grund zur Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen darzustellen. Es be- stehen damit keine objektiven Anhaltspunkte, welche in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens und gestützt auf die Beanstandungen des An- zeigerstatters die Ergreifung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen als not- wendig erscheinen lassen.

6. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es einer Partei unbenommen ist, gegen Justizpersonen ein Ausstandsbegehren im Sinne von § 95 f. GVG bzw. Art. 47 ff. ZPO zu stellen. Dies hat der Anzeigeerstatter vorliegend mit

- 5 - Eingabe vom 26. Mai 2011 denn auch gemacht. Das Ablehnungsbegehren wurde jedoch mit Beschluss vom 21. November 2011 abgewiesen.

7. Unter diesen Umständen kann davon abgesehen werden, dem Antrag um Beizug der Verfahrensakten FP090260 nachzukommen.

8. Hinsichtlich der Kostenfolgen sind gemäss ständiger kantonaler Praxis nicht die zivil-, sondern die strafprozessualen Vorschriften anzuwenden. Eine Kostenauflage kommt analog der für den Strafprozess geltenden Regel des § 189 StPO/ZH nur dann in Betracht, wenn das Disziplinarverfahren, sei es von Seiten des Verzeigers oder des verzeigten Beamten, durch ein verwerf- liches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn die Durchführung des Verfahrens durch ein solches Verhalten erschwert worden ist. Da die Disziplinarbeschwerde ihrem Wesen nach eine blosse Anzeige ist, hat die Feststellung der Aufsichtsbehörde, dass die Verzeigung unbegründet sei, nicht schon zur Folge, dass dem Verzeiger die Kosten aufzuerlegen wären (ZR 73 [1974] Nr. 6 S. 11 f. mit weiteren Verweisen). Dementsprechend sind vorliegend keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen:

1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen getroffen.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsschein.

5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs-

- 6 - kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 13. April 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am: