Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 29. Mai 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Anzeigeerstat- ter) beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen drei an einem Eheschutzverfahren (EE110025) beteiligte Gerichtspersonen des Bezirksgerichts Horgen ein. Dabei beantragte er, es seien angemesse- ne Massnahmen zur Ahndung der einseitigen und parteiischen Verhand- lungsführung zu treffen (act. 1).
E. 2 Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 2) konkretisierte der Anzei- geerstatter seine Aufsichtsbeschwerde dahingehend, dass sie sich gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ sowie gegen Gerichtsschreiber Dr. D._____ richte (act. 5).
E. 3 Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung, wenn das betreffende, dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren
- wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 405 Abs. 1 ZPO betreffend Rechtsmittel ist für erstinstanzliche Auf- sichtsbeschwerden nicht massgebend, BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 405 N 6).
E. 4 Gemäss § 80 lit. b GOG i.V.m. § 82 Abs. 1 GOG und §18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die Bezirksge- richte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Auf- sichtsanzeige gegen die Beschwerdegegner zuständig.
E. 5 Mit der Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach
- 3 - stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hin- gewiesen wird. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde, darüber zu entscheiden, ob sie Ordnungsfehler ahndet. Dabei obliegt ihr ein pflichtgemäss auszu- übendes Ermessen. Dementsprechend verpflichtet eine Anzeige die Auf- sichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfah- rens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der jewei- ligen Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinwei- se auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklä- rung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. zum bisherigen Recht: Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 3 und 43; ZR 86 [1987] Nr. 78; ZR 73 [1974] Nr. 6; ZR 44 [1945] Nr. 17; ZR 35 [1936] Nr. 143; vgl. auch BGE 130 IV 140 E. 3 und BGE 123 IV 402). Als mögliche Sanktionen kommen insbesondere die Ermahnung oder die Erteilung eines Verweises in Betracht (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri, a.a.O., § 108 N 36 ff. und § 110 N 23). Als Anzeige kann eine Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann erhoben werden. Der Anzeigerstatter kann aus seiner Stellung jedoch keine Verfahrensrechte ableiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Drittperson oder um eine Verfahrenspartei des der Aufsichtsbeschwerde zu- grunde liegenden Verfahrens handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Auf- sichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Ge- genstand hat. Demzufolge ist dem Anzeigeerstatter weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihm die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (ZR 45 [1946] Nr. 15; ZR 86 [1987] Nr. 78).
- 4 -
E. 6 Vorab ist zu bemerken, dass der Anzeigeerstatter in der Eingabe vom
29. Mai 2011 festhielt, die Anzeige richte sich gegen drei weibliche Ge- richtspersonen, namentlich die Richterin, die juristische Sekretärin sowie die Auditorin (act. 1). Vom Gericht zur Konkretisierung angehalten, brachte er hingegen vor, die Anzeige richte sich gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ und den Gerichtsschreiber Dr. D._____ (act. 5), mithin gegen eine weibliche und eine männliche Person. Diese Unklarheit spricht nicht dafür, dass die Beschwerde begründet wäre. Auch in der Sache selbst vermögen die Vorbringen des Anzeigeerstatters die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen nicht zu rechtfertigen. Wie dargelegt bringt der Anzeigeerstatter vor, die Verhandlung vom 26. Mai 2011 sei einseitig und parteiisch geführt worden. Das Gericht habe mit der Gegenpartei sympathisiert und ihr auf Kosten des Anzeigeerstatters Zuge- ständnisse gemacht (act. 1). Gerade im Rahmen von Vergleichsgesprächen kann es angezeigt und sogar angebracht sein, dass Justizpersonen ihre Sicht der Dinge darlegen und sich dabei allenfalls für oder gegen eine Par- teiansicht aussprechen. Ein solches Vorgehen allein stellt keine Pflichtver- letzung dar. Der Anzeigeerstatter macht zwar geltend, die betroffenen Jus- tizpersonen hätten ihm gegenüber eine Härte aufgewiesen, welche sie der Gegenpartei gegenüber nie gezeigt hätten (act. 1). Sollte dies wirklich zutref- fen, vermöchte dies für sich alleine die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen jedoch nicht zu rechtfertigen. Es bestehen damit keine objekti- ven Anhaltspunkte, welche in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens und gestützt auf die Beanstandungen des Anzeigerstatters die Ergreifung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen als notwendig erscheinen lassen.
E. 7 Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es einer Partei unbenommen ist, gegen Justizpersonen ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 47 ff. ZPO zu stellen, insbesondere, wenn wie vorliegend (act. 1 S. 2), der Vorwurf der Befangenheit infolge parteiischer Verhandlungsführung im Raum steht.
E. 8 Unter dem bisherigen kantonalen Verfahrensrecht gelangten für die Kosten- folgen nicht die zivilprozessualen, sondern die strafprozessualen Vorschrif-
- 5 - ten zur Anwendung; eine Kostenauflage kam analog der für den Strafpro- zess geltenden Regel des § 189 StPO/ZH nur dann in Betracht, wenn das Disziplinarverfahren, sei es von Seiten des Verzeigers oder des verzeigten Beamten, durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn die Durchführung des Verfahrens durch ein solches Verhalten er- schwert worden war. Da es sich bei der Disziplinarbeschwerde auch unter dem kantonalen Prozessrecht um eine blosse Anzeige handelte, hatte die Feststellung der Aufsichtsbehörde, dass die Verzeigung unbegründet sei, nicht schon zur Folge, dass dem Verzeiger die Kosten auferlegt werden konnten (ZR 73 [1974] Nr. 6 S. 11 mit weiteren Verweisen). Dies muss auch unter dem seit dem 1. Januar 2011 geltenden Verfahrensrecht gelten, ob- wohl § 83 Abs. 3 GOG grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessord- nung als sinngemäss anwendbar erklärt. Kommt dem Anzeigeerstatter we- der Parteistellung noch eine Rechtsmittellegitimation zu und wird ihm der Entscheid nicht eröffnet, so können ihm im Falle des Absehens von auf- sichtsrechtlichen Massnahmen die Kosten des Verfahrens nicht auferlegt werden. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen getroffen.
- Die Kosten fallen ausser Ansatz.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an das Bezirksgericht Horgen, gegen Empfangs- schein.
- Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- - 6 - den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 13. April 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VB110012-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel Beschluss vom 13. April 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht Horgen, Beschwerdegegnerin betreffend Aufsichtsbeschwerde (Eheschutzverfahren A._____/B._____)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 29. Mai 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Anzeigeerstat- ter) beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen drei an einem Eheschutzverfahren (EE110025) beteiligte Gerichtspersonen des Bezirksgerichts Horgen ein. Dabei beantragte er, es seien angemesse- ne Massnahmen zur Ahndung der einseitigen und parteiischen Verhand- lungsführung zu treffen (act. 1).
2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 2) konkretisierte der Anzei- geerstatter seine Aufsichtsbeschwerde dahingehend, dass sie sich gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ sowie gegen Gerichtsschreiber Dr. D._____ richte (act. 5).
3. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung, wenn das betreffende, dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren
- wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 405 Abs. 1 ZPO betreffend Rechtsmittel ist für erstinstanzliche Auf- sichtsbeschwerden nicht massgebend, BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 405 N 6).
4. Gemäss § 80 lit. b GOG i.V.m. § 82 Abs. 1 GOG und §18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die Bezirksge- richte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Auf- sichtsanzeige gegen die Beschwerdegegner zuständig.
5. Mit der Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach
- 3 - stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hin- gewiesen wird. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde, darüber zu entscheiden, ob sie Ordnungsfehler ahndet. Dabei obliegt ihr ein pflichtgemäss auszu- übendes Ermessen. Dementsprechend verpflichtet eine Anzeige die Auf- sichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfah- rens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der jewei- ligen Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinwei- se auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklä- rung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. zum bisherigen Recht: Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 3 und 43; ZR 86 [1987] Nr. 78; ZR 73 [1974] Nr. 6; ZR 44 [1945] Nr. 17; ZR 35 [1936] Nr. 143; vgl. auch BGE 130 IV 140 E. 3 und BGE 123 IV 402). Als mögliche Sanktionen kommen insbesondere die Ermahnung oder die Erteilung eines Verweises in Betracht (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri, a.a.O., § 108 N 36 ff. und § 110 N 23). Als Anzeige kann eine Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann erhoben werden. Der Anzeigerstatter kann aus seiner Stellung jedoch keine Verfahrensrechte ableiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Drittperson oder um eine Verfahrenspartei des der Aufsichtsbeschwerde zu- grunde liegenden Verfahrens handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Auf- sichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Ge- genstand hat. Demzufolge ist dem Anzeigeerstatter weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihm die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (ZR 45 [1946] Nr. 15; ZR 86 [1987] Nr. 78).
- 4 -
6. Vorab ist zu bemerken, dass der Anzeigeerstatter in der Eingabe vom
29. Mai 2011 festhielt, die Anzeige richte sich gegen drei weibliche Ge- richtspersonen, namentlich die Richterin, die juristische Sekretärin sowie die Auditorin (act. 1). Vom Gericht zur Konkretisierung angehalten, brachte er hingegen vor, die Anzeige richte sich gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ und den Gerichtsschreiber Dr. D._____ (act. 5), mithin gegen eine weibliche und eine männliche Person. Diese Unklarheit spricht nicht dafür, dass die Beschwerde begründet wäre. Auch in der Sache selbst vermögen die Vorbringen des Anzeigeerstatters die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen nicht zu rechtfertigen. Wie dargelegt bringt der Anzeigeerstatter vor, die Verhandlung vom 26. Mai 2011 sei einseitig und parteiisch geführt worden. Das Gericht habe mit der Gegenpartei sympathisiert und ihr auf Kosten des Anzeigeerstatters Zuge- ständnisse gemacht (act. 1). Gerade im Rahmen von Vergleichsgesprächen kann es angezeigt und sogar angebracht sein, dass Justizpersonen ihre Sicht der Dinge darlegen und sich dabei allenfalls für oder gegen eine Par- teiansicht aussprechen. Ein solches Vorgehen allein stellt keine Pflichtver- letzung dar. Der Anzeigeerstatter macht zwar geltend, die betroffenen Jus- tizpersonen hätten ihm gegenüber eine Härte aufgewiesen, welche sie der Gegenpartei gegenüber nie gezeigt hätten (act. 1). Sollte dies wirklich zutref- fen, vermöchte dies für sich alleine die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen jedoch nicht zu rechtfertigen. Es bestehen damit keine objekti- ven Anhaltspunkte, welche in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens und gestützt auf die Beanstandungen des Anzeigerstatters die Ergreifung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen als notwendig erscheinen lassen.
7. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es einer Partei unbenommen ist, gegen Justizpersonen ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 47 ff. ZPO zu stellen, insbesondere, wenn wie vorliegend (act. 1 S. 2), der Vorwurf der Befangenheit infolge parteiischer Verhandlungsführung im Raum steht.
8. Unter dem bisherigen kantonalen Verfahrensrecht gelangten für die Kosten- folgen nicht die zivilprozessualen, sondern die strafprozessualen Vorschrif-
- 5 - ten zur Anwendung; eine Kostenauflage kam analog der für den Strafpro- zess geltenden Regel des § 189 StPO/ZH nur dann in Betracht, wenn das Disziplinarverfahren, sei es von Seiten des Verzeigers oder des verzeigten Beamten, durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn die Durchführung des Verfahrens durch ein solches Verhalten er- schwert worden war. Da es sich bei der Disziplinarbeschwerde auch unter dem kantonalen Prozessrecht um eine blosse Anzeige handelte, hatte die Feststellung der Aufsichtsbehörde, dass die Verzeigung unbegründet sei, nicht schon zur Folge, dass dem Verzeiger die Kosten auferlegt werden konnten (ZR 73 [1974] Nr. 6 S. 11 mit weiteren Verweisen). Dies muss auch unter dem seit dem 1. Januar 2011 geltenden Verfahrensrecht gelten, ob- wohl § 83 Abs. 3 GOG grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessord- nung als sinngemäss anwendbar erklärt. Kommt dem Anzeigeerstatter we- der Parteistellung noch eine Rechtsmittellegitimation zu und wird ihm der Entscheid nicht eröffnet, so können ihm im Falle des Absehens von auf- sichtsrechtlichen Massnahmen die Kosten des Verfahrens nicht auferlegt werden. Es wird beschlossen:
1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen getroffen.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an das Bezirksgericht Horgen, gegen Empfangs- schein.
5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer-
- 6 - den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 13. April 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am: